Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für den Entwurf des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß von Auslagen und Abgaben auf November 1987 wurde der Sachverständige um die Abrechnung für den Entwurf seines Gutachtens gebeten. Januar 1988 stellte er 280 Arbeitsstunden zu 75 DM (= 21.000 DM) sowie 100 DM für Schreib- und Ausdruckarbeiten jeweils zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt also den Betrag von 24.054 DM, in Rechnung. Die Entschädigung der vom Gericht herangezogenen Sachverständigen erfolgt nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der Fassung vom 1. Januar 1987 erteilt worden ist, richtet sich die Entschädigung für den Sachverständigen nach dem bisherigen Recht (§ 18 ZSEG). Die Entschädigung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ZSEG nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. Ein durchschnittlich schnell arbeitender Sachverständiger hätte sich in einer Arbeitswoche von 50 Stunden mit dem Streitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, umfassend vertraut machen, insbesondere auch die elektronischen Schaltpläne studieren und analysieren können. Für die Überlegungen, das Abfassen und die Vorkorrekturen des Rohentwurfs des Gutachtens einschließlich aller Nebenarbeiten hält der Senat insgesamt eine weitere volle Arbeitswoche von 50 Stunden für erforderlich. Der erforderliche Zeitaufwand für den gerichtlichen Sachverständigen bemißt sich mithin auf 100 Stunden. Auch der geltend gemachte Aufwand für Schreib- und Ausdruckarbeiten in Höhe von 100 DM ist nicht zu beanstanden. Die nach § 16 ZSEG festzusetzende Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen, Auslagen und Abgaben eingeschlossen, berechnet sich wie folgt:
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 91/85 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache Staaten von Amerika, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Prof. Dr. Patentanwalt Dipl.-Ing. gegen die P||| Infusion, Inc., SyWHpr, California WKKKKß, Vereinigte Staaten von Amerika, Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. «NMMIHML und WI 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn beschlossen: Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für den Entwurf des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß von Auslagen und Abgaben auf 10.032 DM festgesetzt. Gründe; 1. Der Sachverständige ist mit Schreiben vom 12. Februar 1986 beauftragt worden, zu den im Beschluß vom selben Tage gestellten Fragen ein schriftliches Gutachten zu erstatten. In dem genannten Schreiben wurde er gebeten, von Recherchen nach weiterem Material abzusehen. Anfang September 1986 wurde der Sachverständige vom Gericht unterrichtet, er solle die Arbeiten am Gutachten wegen Vergleichsverhandlungen der Parteien einstellen. Unter dem 26. September 1986 teilte der Sachverständige dem Gericht 3 schriftlich mit, das Gutachten sei bereits weitgehend fertiggestellt und liege als Manuskript vor, es fehlten lediglich noch die Endkorrektur in der Textverarbeitungsanlage und der Ausdruck sowie die Zeichnungen. Mit Schreiben vom 3. November 1987 wurde der Sachverständige um die Abrechnung für den Entwurf seines Gutachtens gebeten. Unter dem 15. Januar 1988 stellte er 280 Arbeitsstunden zu 75 DM (= 21.000 DM) sowie 100 DM für Schreib- und Ausdruckarbeiten jeweils zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt also den Betrag von 24.054 DM, in Rechnung. Die Klägerin hat zu der Abrechnung des Sachverständigen keine Erklärung abgegeben, die Beklagte hat ihr widersprochen. Es sei unverständlich, daß sich der Sachverständige als auf dem in Rede stehenden Gebiet kundiger Fachmann der vorliegenden Sache nahezu zwei volle Monate ausschließlich gewidmet habe. Auf Anregung des Gerichts, seine Honorarberechnung zu überprüfen, hat der Sachverständige dieselbe wie folgt auf-geschlüsselt: 4 1. Handschriftlicher Entwurf (Kopie anliegend) des angeforderten Gutachtens - Einsichtnahme in die Gerichtsund Patentakten - 50 - Studium spezieller medizinischer Fachliteratur - 16 - eingehende kritische Analyse der dem Streitpatent zugrunde liegenden speziellen elektronischen Schaltungen anhand der Patentakten - 200 - Anfertigen des Literaturverzeichnisses und der Anlagen - 2 2. Anweisung zur Textverarbeitung; die zweite Korrektur wurde als Kopie am 15. Januar 1988 vorgelegt 2 3. Erste und zweite Korrektur des Textes, hierzu wurde auch Herr Akademischer Oberrat Dr. E. zugezogen, Laborleiter am Lehrstuhl, für elektrische Energieversorgung 10 Gesamter erforderlicher Zeitaufwand 280 4. Für Schreib- und Ausdruckarbeiten wird der Aufwand auf 100 DM geschätzt. Quittung der Sekretärin wird nach Eingang der Erstattung nachgereicht. Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Dazu Umsatzsteuer 14 %. 5 II. Die Entschädigung der vom Gericht herangezogenen Sachverständigen erfolgt nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der Fassung vom 1. Oktober 1969, das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 geändert worden ist (BGBl I S. 2326, 2334 ff). Da der Auftrag zur Erstattung des schriftlichen Gutachtens vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1987 erteilt worden ist, richtet sich die Entschädigung für den Sachverständigen nach dem bisherigen Recht (§ 18 ZSEG). Die Entschädigung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ZSEG nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Als erforderlich ist nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachtliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. Der dem Sachverständigen unterbreitete Streitstoff ist nicht besonders umfangreich. Neben der britischen Patentschrift 826 766 und der deutschen Offenlegungsschrift 1 916 088 waren noch sieben Fachveröffentlichungen zu studieren, die jeweils nur wenige Seiten umfassen und die sich 6 darüber hinaus teilweise inhaltlich überschneiden. Angesichts der besonderen Sachkunde des Sachverständigen kann der Schwierigkeitsgrad der zu beantwortenden Fragen nicht als besonders hoch angesehen werden. Ein durchschnittlich schnell arbeitender Sachverständiger hätte sich in einer Arbeitswoche von 50 Stunden mit dem Streitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, umfassend vertraut machen, insbesondere auch die elektronischen Schaltpläne studieren und analysieren können. Für die Überlegungen, das Abfassen und die Vorkorrekturen des Rohentwurfs des Gutachtens einschließlich aller Nebenarbeiten hält der Senat insgesamt eine weitere volle Arbeitswoche von 50 Stunden für erforderlich. Der erforderliche Zeitaufwand für den gerichtlichen Sachverständigen bemißt sich mithin auf 100 Stunden. Anzuerkennen sind ferner die geltend gemachten 16 Arbeitsstunden für das Studium spezieller medizinischer Literatur. Auch der geltend gemachte Aufwand für Schreib- und Ausdruckarbeiten in Höhe von 100 DM ist nicht zu beanstanden. 7 Die nach § 16 ZSEG festzusetzende Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen, Auslagen und Abgaben eingeschlossen, berechnet sich wie folgt: erforderlicher Zeitaufwand des gerichtlichen Sachverständigen: 116 Stunden a 75 DM = Schreibauslagen zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 8.700 DM 100 DM 8.800 DM 1.232 DM 10.032 DM Bruchhausen v. Maltzahn