Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Brandschadens in Anspruch, der ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma B^BB & Sohne, im Mai 1982 bei einem Brand in den Betriebsräumen des Beklagten entstanden ist. Der Brand entstand in nicht weiter aufgeklärter Weise durch Menschenhand in einem durch eine Brandmauer von den Betriebsräumen des Beklagten getrennten, nicht verschließbaren Nachbargebäude und griff über das gemeinsame Dach auf das Gebäude über, in dem die Ware der Versicherungsnehmerin lagerte. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit dem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte gemäß § 644 Abs. 1 Satz 3 BGB aufgrund eines mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrages zu dem Ersatz des durch Verlust der ihm überlassenen Ware entstandenen Schadens verpflichtet ist, sofern er nicht den ihm gemäß § 282 BGB obliegenden Entlastungsbeweis erbringen kann. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte den Entlastungsbeweis geführt habe. 1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung die von ihm selbst zunächst zutreffend referierten Grundsätze aus den Augen verloren. Mit diesen Ausführungen verlangt das Berufungsgericht für die Führung des Entlastungsbeweises in Abweichung von den zuvor dargelegten Grundsätzen nicht mehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf, sondern begnügt sich mit der Feststellung, daß ein abweichender Geschehensablauf jedenfalls nicht unwahrscheinlich sei. Damit nimmt das Berufungsgericht nicht nur eine Einschränkung, sondern eine Umkehr der Beweislast vor, die mit der gesetzlichen Regelung des § 282 BGB unvereinbar ist. Andererseits wird zu Lasten des Beklagten immerhin unterstellt, daß er im Gespräch mit dem Zeugen HflHl ein Interesse an einer vorsätzlichen Brandlegung gezeigt und das Thema bis in die Details erörtert habe. Das Berufungsgericht drückt auch seine Überzeugung aus, daß der Beklagte sich in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befand und will daher nicht ausschließen, daß der Beklagte eine Brandstiftung ernsthaft erwogen habe (BU S. Außerdem räumt das Berufungsgericht ein, daß der enge zeitliche Zusammenhang und die behauptete Übereinstimmung zwischen den bei den "Brandreden" angestellten Überlegungen und der tatsächlichen Ausführung nach allgemeiner Anschauung für eine Tatbeteiligung des Beklagten sprechen könnte (BU S. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bestätigen, daß es eine Umkehr der Beweislast angenommen hat, die weder mit der gesetzlichen Regelung des § 282 BGB noch mit seinen eigenen der Entscheidung vorangestellten Grundsätzen zu vereinbaren ist. 3. Da das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben kann, und eine abschließende Entscheidung nicht ohne erneute tatrichterliche Prüfung erfolgen kann, ist die Sache gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt.
BUNDESGERICHTSHOF 36 IM NAMEN DES VOLKES X ZR 90/90 URTEIL Verkündet am: 16. Juni 1992 Meyer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Versicherungs AG, gesetzlich vertreten durch Dr. Bflll und Dr. _____Istraße 11, KB| 1, Le Vorstandsmitglieder Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Strickermeister Bruno KflIHA, R®®Straße 31, Mönchengladbach 2, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Melullis für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 21. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Brandschadens in Anspruch, der ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma B^BB & Sohne, im Mai 1982 bei einem Brand in den Betriebsräumen des Beklagten entstanden ist. Bei dem Brand wurden Garne der Versicherungsnehmerin im Wert von über 100.000,— DM vernichtet, die dem Beklagten zur Verarbeitung überlassen worden waren. Der Brand entstand in nicht weiter aufgeklärter Weise durch Menschenhand in einem durch eine Brandmauer von den Betriebsräumen des Beklagten getrennten, nicht verschließbaren Nachbargebäude und griff über das gemeinsame Dach auf das Gebäude über, in dem die Ware der Versicherungsnehmerin lagerte. Zuvor war es bereits in mehreren anderen Textilbetrieben in der weiteren Umgebung zu Brandstiftungen gekommen, an deren Organisation der Zeuge beteiligt war. Mit diesem Zeugen hatte der Beklagte einige Wochen vor dem hier in Streit stehenden Brandereignis über eine Brandstiftung gesprochen. Die Einzelheiten des Gesprächs sind streitig. Es steht jedoch außer Streit, daß der Zeuge Häner den Brand weder selbst gelegt noch die Brandlegung vermittelt hat. Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht, der Beklagte habe durch die mit dem Zeugen geführten Brand- reden zu demindest die Gefahr einer Brandstiftung erhöht und habe aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage im Hinblick auf die im Brandfall zu erwartenden Versicherungsleistungen auch ein Motiv für eine Brandstiftung gehabt. 4 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 100.000,— DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zunächst zurückgewiesen. Das Urteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom 14. November 1989 (X ZR 116/88 - veröffentlicht u.a. in BGHR BGB vor § 1, Beweislast, Unschuldsvermutung 1 und in MDR 1990, 542) aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht nunmehr unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Zahlung von 100.000,— DM nebst Zinsen erstrebt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidunqsqründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO. I. Im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit dem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte gemäß § 644 Abs. 1 Satz 3 BGB aufgrund eines mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrages zu dem Ersatz des durch Verlust der ihm überlassenen Ware entstandenen Schadens verpflichtet ist, sofern er nicht den ihm gemäß § 282 BGB obliegenden Entlastungsbeweis erbringen kann. 5 r <U In seinen der Beweiswürdigung vorangestellten allgemeinen Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß die Beweislastverteilung des § 282 BGB grundsätzlich den vollständigen Beweis des Schuldners erfordere, daß die Leistung ihm ohne sein Verschulden unmöglich geworden sei. Der Vorschrift liege die Überlegung zugrunde, daß der Schuldner am ehesten in der Lage sei, die zur Unmöglichkeit führenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Dies gelte jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden nur eingeschränkt. Es seien keine überhöhten Anforderungen an den vom Beklagten zu erbringenden Beweis seiner Nichtbeteiligung an der Brandstiftung zu stellen. Es reiche aus, wenn die Wahrscheinlichkeit eines vom Beklagten nicht verschuldeten Geschehensablaufs ein so hohes Maß erreiche, daß die Wahrscheinlichkeit eines Verschuldens des Beklagten dahinter zurücktrete. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Darlegungen des erkennenden Senats in seinem ersten Revisionsurteil. Eine Einschränkung der Beweislast in dem genannten Sinne war dort deshalb für gerechtfertigt erklärt worden, weil der Brand in einer nicht dem alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten unterfallenden Halle seinen Ausgang genommen hatte. Die dargelegten Grundsätze werden auch von der Revision nicht angegriffen. 6 II. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte den Entlastungsbeweis geführt habe. Die hierzu angestellten Überlegungen sine jedoch erkennbar von Rechtsirrtum beeinflußt und halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung die von ihm selbst zunächst zutreffend referierten Grundsätze aus den Augen verloren. Das wird bereits in dem unmittelbar an die grundsätzlichen Ausführungen anschließenden Absatz der Entscheidungsgründe deutlich. Dort (BU S. 8 Abs. 3) wird die Beweiswürdigung dahingehend zusammengefaßt, daß die vorliegenden Indizien für eine täterschaftliche Beteiligung des Beklagten an der Brandstiftung nicht von einer solchen Überzeugungskraft seien, daß hierdurch die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Brandverursachung als "unwahrscheinlich" beurteilt werden müßte. Mit diesen Ausführungen verlangt das Berufungsgericht für die Führung des Entlastungsbeweises in Abweichung von den zuvor dargelegten Grundsätzen nicht mehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf, sondern begnügt sich mit der Feststellung, daß ein abweichender Geschehensablauf jedenfalls nicht unwahrscheinlich sei. Damit nimmt das Berufungsgericht nicht nur eine Einschränkung, sondern eine Umkehr der Beweislast vor, die mit der gesetzlichen Regelung des § 282 BGB unvereinbar ist. 2. Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils belegen, daß die beanstandete Passage nicht etwa lediglich als versehentliches Vergreifen in der Formulierung verstanden werden kann. Auch sind die Einzelfeststellungen des Be- 36 rufungsgerichts nicht derart, daß insgesamt auch ohne erneute tatrichterliche Prüfung gefolgert werden könnte, die Wahrscheinlichkeit eines vom Beklagten nicht verschuldeten Geschehensablaufs habe ein so hohes Maß erreicht, daß die Wahrscheinlichkeit eines Verschuldens des Beklagten dahinter zurücktrete. So beschränkt sich die Feststellung zu einer gegebenen Wahrscheinlichkeit eines nicht vom Beklagten zu vertretenden Brandes auf die nicht weiter begründete und gewichtete pauschale Bemerkung, er könne entstanden sein in fahrlässiger Weise durch sich in der Halle unberechtigt aufhaltende Per-sonen oder durch die vorsätzliche Tat eines Pyromanen oder eines von einem Dritten gedungenen Täters (BU S. 10/11). Andererseits wird zu Lasten des Beklagten immerhin unterstellt, daß er im Gespräch mit dem Zeugen HflHl ein Interesse an einer vorsätzlichen Brandlegung gezeigt und das Thema bis in die Details erörtert habe. Das Berufungsgericht drückt auch seine Überzeugung aus, daß der Beklagte sich in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befand und will daher nicht ausschließen, daß der Beklagte eine Brandstiftung ernsthaft erwogen habe (BU S. 9). Außerdem räumt das Berufungsgericht ein, daß der enge zeitliche Zusammenhang und die behauptete Übereinstimmung zwischen den bei den "Brandreden" angestellten Überlegungen und der tatsächlichen Ausführung nach allgemeiner Anschauung für eine Tatbeteiligung des Beklagten sprechen könnte (BU S. 10). Das Berufungsgericht will dies jedoch nicht ausreichen lassen, weil es gleichwohl nicht ausgeschlossen sei, daß zwischen den Brandreden und dem tatsächlichen Brand keine Verbindung bestehe und weil es für den Beklagten nahezu unmöglich sei, zu 8 beweisen, daß ihm trotz entsprechender eigener Überlegungen ein anderer zufällig "zuvorgekommen" sei, ohne daß ein Zusammenhang mit etwaigen eigenen Plänen bestanden habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bestätigen, daß es eine Umkehr der Beweislast angenommen hat, die weder mit der gesetzlichen Regelung des § 282 BGB noch mit seinen eigenen der Entscheidung vorangestellten Grundsätzen zu vereinbaren ist. 3. Da das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben kann, und eine abschließende Entscheidung nicht ohne erneute tatrichterliche Prüfung erfolgen kann, ist die Sache gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt. Bruchhausen Rogge Maltzahn Jestaedt Melullis