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BGH

Gericht: BGH

2 Nach § 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt. Dies ist bei Beschlüssen nach § 91a ZPO über die Kosten des Patentnichtigkeitsverfahrens nicht der Fall. Abgesehen davon, dass auch die von der Rechtsbeschwerde erstrebte entsprechende Anwendung der Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozessordnung nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), eröffnet diese Regelung, worauf bereits das Patentgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ein ansonsten unstatthaftes Rechtsmittel, sondern bestimmt nur, dass dem Urteil vorangehende Entscheidungen des Nichtigkeitssenats nicht isoliert angefochten werden können (BGH, Beschluss vom 3.

Zitierte Normen: § 99 PatG § 91a ZPO § 110 PatG § 574 ZPO
KostenschusternRechtsmittelNichtigkeitssenatsBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

XZR 89/13	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. August 2013 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Schuster
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 24. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Gründe:
1	Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beklagten ist unstatthaft.
2	Nach § 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt. Dies ist bei Beschlüssen nach § 91a ZPO über die Kosten des Patentnichtigkeitsverfahrens nicht der Fall.
3	Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts anderes daraus, dass nach § 110 Abs. 7 PatG Beschlüsse der Nichtigkeitssenate nur zusammen mit ihren Urteilen anfechtbar sind. Abgesehen davon, dass auch die von der Rechtsbeschwerde erstrebte entsprechende Anwendung der Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozessordnung nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), eröffnet diese Regelung, worauf bereits das Patentgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ein ansonsten unstatthaftes Rechtsmittel, sondern bestimmt nur, dass
 dem Urteil vorangehende Entscheidungen des Nichtigkeitssenats nicht isoliert angefochten werden können (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - X ZB 20/02, juris).
Meier-Beck
 Gröning
Grabinski
 Hoffmann
Schuster
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.04.2013 - 3 Ni 10/06 -