* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 89/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 89/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MelullisRechtsprechungKirchhoffZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 89/03
9. November 2004 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf einen rechtlich bedenklichen Obersatz gestützt, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts, ein Gefälligkeitsverhältnis verneint. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Melullis	Scharen	Keukenschrijver
 Asendorf
Kirchhoff