BGH · X ZR 88/12 vom 28.05.2013
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Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter aus einem Vertrag, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, können unabhängig vom Umfang der Nebenleistungen, die der Vertrag mit sich bringt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Bestätigung des Urteils vom 23. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Ansprüche für nicht begründet erachtet. Das Amtsgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil seine internationale Zuständigkeit bejaht. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 Buchst, c, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Zwar habe zwischen den Parteien ein Reisevertrag bestanden, der lediglich die Anmietung des Ferienhauses zu dem Gegenstand gehabt habe und damit rechtlich ein Mietvertrag sei, auf den sich auch der geltend gemachte Klageanspruch beziehe. 32 ff.; nachfolgend: EuGVÜ) verneint, wenn der gewerbliche Reiseveranstalter sich vertraglich verpflichtet habe, eine ihm nicht gehörende und in einem anderen Vertragsstaat gelegene Ferienwohnung dem Kunden für einige Wochen zu überlassen (EuGH, Urteil vom 26. Der Bundesgerichtshof hat als Revisionsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ungeachtet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO zu prüfen (BGH, Urteil vom 28. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst, c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-l-VO ergibt und nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-l-VO verdrängt wird. 8 NJW 2013, 308 Rn. 8 ff.) ausgeführt und näher begründet hat, unterfällt ein Rechtsstreit, in dem ein Verbraucher gegenüber einem Reiseveranstalter Ansprüche aus einem Vertrag geltend macht, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Hacker gegen Euro Relais GmbH nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-l-VO. EuGH - Hacker/Euro Relais GmbH, aaO Rn. 14) und trägt damit nicht das Gepräge eines Mietvertrags im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-l-VO. Gerichts zugrunde zu legen, dass der Kläger, ein Verbraucher, gegen die Beklagte, einen gewerblichen Reiseveranstalter, Ansprüche aus einem Vertrag geltend macht, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Vertragsstaat gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet und die Beklagte nicht lediglich den Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Kläger und dem Eigentümer des Ferienhauses vermittelt hat. bb) Der Kläger hat nach den Ausführungen des Berufungsurteils vorgetragen, die Beklagte sei gewerblicher Reiseveranstalter und er habe mit dieser einen "Ferienhausveranstaltungsvertrag" geschlossen, woraus sich ergibt, dass die Beklagte sich nach Behauptung des Klägers zur Überlassung der Ferienwohnung in eigener Verantwortung verpflichtet hatte. Entsprechend hat er gegen die Beklagte und nicht den Eigentümer des Ferienhauses bereits vorgerichtlich Ansprüche wegen der gerügten Mängel des Ferienhauses geltend gemacht. Allein diese schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen betreffend die Art der Tätigkeit der Beklagten, die sowohl für die Prüfung der Zulässigkeit als auch der Begründetheit von Relevanz sind, genügt im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 29. c) Da Gegenstand des Rechtsstreits damit Ansprüche aus einem Vertrag sind, in dem sich die Beklagte als Reiseveranstalter gegenüber dem Kläger, ihrem privaten Kunden, zur zeitweisen Überlassung eines Ferienhauses, das in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist und einem Dritten gehört, verpflichtet hat, unterfällt der Rechtsstreit, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2000 (C-8/98, Slg. 2000, 1-393 = NJW 2000, 2009 - Dansommer AS/Götz) nicht entgegen, wonach die Klage aus Ansprüchen des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses auch dann der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-l-VO (vormals Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ) unterliegt, wenn diese Ansprüche aus abgetretenem Recht von einem gewerblichen Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die damit übernommenen vertragsspezifischen Pflichten gehören ebenso zu den weiteren Nebenleistungen, die ein solcher Vertrag neben der Wohnungsüberlassung für den Veranstalter "mit sich bringt" (EuGFI - Flacker/Euro Relais GmbFI, aaO Rn. 14) wie sonstige Zusatzleistungen - hier ausweislich der Buchungsbestätigung Kl die Endreinigung und ausweislich der Beschreibung des Ferienhauses Anlage K2 die Bereitstellung des Gemeinschaftspools der Ferienanlage - und die vom Gerichtshof gleichfalls herangezogenen Auskünfte und Ratschläge bei der Unterbreitung verschiedener Angebote, etwa aus einem Ferienhauskatalog. d) Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß Art. 267 Abs.3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-l-VO vorzulegen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO; die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gegen das Zwischenurteil zu tragen (vgl.