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BGH · X ZR 87/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 87/88

der R^BV F.I.M.E. S (Italien), gesetzlich Ri^B, ebenda, Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing. Der X. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr.

PatentnichtigkeitssacheAlbertBUNDESGERICHTSHOFAbschriftBESCHLUSSgesetzlichDeutschlandBruchhausen

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 87/88	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
1. der	(Deutschland)	GmbH,	Straße	M
•/ gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hermann	ebenda.
2.
der R^BV F.I.M.E. S (Italien), gesetzlich Ri^B, ebenda,
,p.a.. Via Riva di T( vertreten durch Herrn Vit
 Klägerinnen und Berufungsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:
Patentanwälte und Partner,
 gegen
die Fj
AG, W4HBI (Schweiz),
Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Broß
 beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
500.000.- DM
festgesetzt.
Bruchhausen	von	Albert