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BGH · X ZR 87/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 87/74

Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der X, Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. KG, die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen des Beklagten auf dem Gebiet der Scheibenbremsen gemeinsam, insbesondere durch die Vergabe von Lizenzen zu verwerten. Wegen aufkommender Meinungsverschiedenheiten trafen der Kläger sowie die von ihm vertretene Firma mit dem Beklagten am 17* Januar 1962 eine neue Vereinbarung, deren Ziffer 1 folgendes bestimmt: Hilfsweise hat er mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und dazu vorgetragen: Der Kläger habe sich im Jahre 1968 geweigert, einer Kündigung des Lizenzvertrages mit der Firma % & 0 zuzustimmen, obwohl er gewußt habe, daß Lizenzzahlungen nicht mehr zu erwarten seien. trages über eine ausschließliche Lizenz sowie die Zahlung einer Lizenzpauschale von 200 000.— DM und eines mit ihm - dem Beklagten allein - bestehenden Konstruktions- und Beratungsvertrages treuwidrig verhindert, weil er seine Zustimmung von der Zahlung eines persönlichen Darlehens in Höhe von 50 000.— DM abhängig gemacht habe. Zwar sei der Lizenzvertrag fortgesetzt worden, jedoch habe die Firma nur eine einfache Lizenz behalten und keine Verpflichtung zur Zahlung einer Min-destlizenzgebühr mehr übernommen. Januar 1962 getroffenen Vereinbarung für verpflichtet, an den Kläger den noch nicht getilgten Restbetrag von 229 759,20 DM zu zahlen, nachdem seit spätestens Ende des Jahres 1968 feststehe, daß weitere Lizenzzahlungen der Firma 0 & 0 nicht zu erwarten seien. Der Wortlaut des Vertrages enthalte keine Beschränkung dahin, daß die Tilgung der anerkannten Schuld allein durch den Lizenzgebührenanteil des Beklagten aus dem Vertrag mit der Firma 0 & 0 habe erfolgen sollen. a) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien ohne erkennbare Rechtsfehler davon aus, daß der Beklagte auf Grund der Vereinbarung in Ziffer 1 des Vertrages vom 17. Januar 1962 zur Rückzahlung der dort anerkannten Schuld in Höhe von 300 000.— DM verpflichtet ist, daß aber eine schriftliche oder mündliche Regelung über die Rückzahlung für den hier eingetretenen Fall der endgültigen Einstellung der Lizenzzahlungen durch die Firma 6 & 0 fehlt. Um diese Vertragslücke zu schließen, hat es im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung den hypothetischen Willen der Vertragschließenden dahin festgestellt, daß die Rückzahlungspflicht des Beklagten fortbestehen und der gesamte - noch nicht getilgte - Restbetrag fällig sein sollte, als spätestens Ende 1968 die endgültige Einstellung der Lizenzzahlungen seitens der Firma # & 6 festgestanden habe. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß nach dem (hypothetischen) Willen der Parteien der Beklagte auch nach Einstellung der Lizenzzahlungen seitens der Firma den anerkannten Schuld- c) Jedoch greift die Verfahrensrüge gegen die weitere Feststellung durch, daß der gesamte durch Lizenzeinnahmen noch nicht getilgte Betrag auf einmal fällig sein sollte, wenn die Firma # & 0 die Lizenzzahlungen endgültig einstellte. Das Berufungsgericht hat insoweit für die Ermittlung des hypothetischen Willens der Vertragschließenden wesentliche Umstände nicht berücksichtigt und nicht alle auf Grund der Interessenlage bei VertragsSchluß möglichen Regelungen erwogen. Im Rahmen dieser Prüfung wird das Berufungsgericht anderweitige Lizenzeinnahmen und die gesamte wirtschaftliche Lage des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenso berücksichtigen müssen wie die Erwartung beider Parteien bei Vertragsschluß hinsichtlich der Höhe der Lizenzeinnahmen aus dem Lizenzvertrag mit der Firma 0 & 0l Es kann dahinstehen, ob bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (7. 1. a) Soweit der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung wegen treuwidriger Verweigerung der Zustimmung des Klägers zur Verlängerung des Lizenzvertrages mit der Firma Kronprinz unter Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der ersten Lizenzpauschale um ein Jahr aufrechnet, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Außerdem habe der Beklagte die Kausalität zwischen dem Verhalten des Klägers und dem behaupteten Schaden nicht dargelegt, denn der Lizenzvertrag sei, wenn auch mit einer einfachen Lizenz und dem Fortfall der jährlichen Lizenzpauschale, fortgesetzt worden. Gegen diese Verpflichtung kann er aber nur dann schuldhaft verstoßen haben, wenn er die erneute Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz ohne Wissen des Beklagten oder gar gegen dessen Widerstand von der Gewährung eines persönlichen Darlehens an ihn abhängig gemacht und dadurch verhindert haben sollte. Mit Rücksicht auf seine vertragliche Förderungs- und Mitwirkungspflicht hätte der Kläger dann eine solche ultimative Forderung nicht stellen dürfen, die zwar ihm persönlich einen Vorteil gebracht, aber dem gemeinsamen Vertragszweck zuwidergelaufen wäre, wenn dadurch die Verlängerung des Vertrages über eine ausschließliche Lizenz verhindert worden wäre. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsgrundlage dieser Aufrechnungsforderung verneint, ohne dabei den Sinn und Zweck des Vertrages vom 17. bb) Das Berufungsgericht hat auch verneint, daß durch das Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden ist. (a) das Verlangen des Klägers habe die Firma davon abgehalten, den bestehenden Vertrag über eine ausschließliche Lizenz mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzpauschale von 200 000.- DM, jedoch in Abänderung zu dem alten Vertrag erstmals im Jahre 1966 statt im Jahre 1965, zu verlängern; (b) wegen der Vereinbarung nur einer einfachen Lizenz habe die Firma das Interesse an der Produktion und an dem Vertrieb des lizenzierten Bremssystems verloren; (c) im Falle der Überlassung einer ausschließlichen Lizenz wären sowohl die Lizenzpauschale wenigstens im Jahre 1966 und darüber hinaus weitere erhebliche Lizenzen gezahlt, als auch sein Bera- Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Behandlung der Sache zu dem Ergebnis gelangen, daß das Verhalten des Klägers eine Vertragsverletzung war, so wird es für die Entstehung eines Schadens durch entgangenen Gewinn - möglicherweise auch für dessen Höhe - den vom Beklagten angetretenen Beweis erheben müssen. 2. a) Das Berufungsgericht hat die weitere Aufrechnungsforderung für unbegründet erachtet, die der Beklagte aus der Weigerung des Klägers im Jahre 1968 herleitet, den Lizenzvertrag mit der Firma f f zu kündigen, um einen Lizenzvertrag mit der Firma sei abzuschließen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand des Lizenzvertrags mit der Firma % gehabt hat, so lange daraus Lizenzeinnahmen zu erwarten waren. Daß der Beklagte demgegenüber behauptet hat, Dr. U^^ habe später dem Kläger die Zustimmung zur Kündigung dieses Lizenzvertrages empfohlen, reicht nicht aus, um die Überzeugung des Klägers darzutun, daß aus diesem Lizenzvertrag Einnahmen überhaupt nicht mehr zu erwarten gewesen seien. Dezember 1968 nicht mehr hätte gekündigt werden können, hätte der Beklagte auch in zeitlicher Hinsicht konkrete Behauptungen über die Kenntnis und die Überzeugung des Klägers aufstellen müssen. Darüber hinaus konnte der Kläger von sich aus nicht beurteilen, ob und wann ein anderes Unternehmen (hier die Firma B^)) bereit und in der Lage war, die Auswertung der Erfindungen des Beklagten anstelle der Firma # & 0 zu über- Es ist mangels Behauptung durch den Beklagten vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, daß der Kläger in einer Weise unterrichtet worden ist, die es ihm erlaubt hätte, den Stand der Verhandlungen zu beurteilen. Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß der Kläger im Zusammenhang mit diesem Schreiben oder zu einem späteren Zeitpunkt im einzelnen über die Verhandlungen mit der Firma B^ unterrichtet worden sei. Darüber hinaus hat der Beklagte ebenfalls nicht dargetan, daß ihm durch die Versagung der Zustimmung zur Kündigung ein Schaden entstanden ist. Venn die Firma die Schutzrechte dennoch nicht verwertet hat, so ist nichts dafür dargetan und sind keine Umstände dafür erkennbar, daß das auf den bestehen gebliebenen Vertrag mit der Firma # & 0 zurückzuführen war.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 157 BGB § 286 ZPO § 232 BGB
vertragenFirmaBerufungsgerichtParteiLizenzKlägerLizenzvertrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
DI NAMEN DES VOLKES
X ZR 87/74	URTEIL
Verkündet am 10. Mai 1977 Kriegl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Pr.-Ing. Hermann CH-^|^ M00K00/ Schweiz,
t
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Kaufmann Dr. Max Hermann
MB
traße 0,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der X, Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch schriftlichen Vertrag vom 1. Februar 1959 vereinbarten der Beklagte und die durch den Kläger vertretene	Dr. M.-H.	KG,	die	Schutzrechte	und
 Schutzrechtsanmeldungen des Beklagten auf dem Gebiet der Scheibenbremsen gemeinsam, insbesondere durch die Vergabe von Lizenzen zu verwerten. Die Firma T^|^ übernahm zu diesem Zweck die Verpflichtung, über die bereits von ihr aufgebrachten Geldleistungen hinaus weitere Betriebsmittel für die Entwicklung und Konstruktion der Gegenstände dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zur
 
Verfügung zu stellen (§4 Abs. 2). Die Einnahmen sollten geteilt (§ 5) und die Ausgaben von Jeder Partei zur Hälfte getragen werden (§4 Abs. 4).
Wegen aufkommender Meinungsverschiedenheiten trafen der Kläger sowie die von ihm vertretene Firma	mit
 dem Beklagten am 17* Januar 1962 eine neue Vereinbarung, deren Ziffer 1 folgendes bestimmt:
"Herr Dr.	schuldet	Herrn	Dr.	den
 Betrag von DM 300 000.—. Die Rückzahlung dieses Betrages erfolgt aus der Herrn Dr. zustehenden Lizenzgebühr aus dem zwischen der Firma 0^000/0 -	und	L^H^P Maschinenbau AG,	und	Herrn	Dr.	sowie
 Herrn Dr. K0^0 abgeschlossenen Lizenzvertrag. Nach Tilgung des Betrages von 300 000.— DM fließen die Herrn Dr. K^HP aus dem Vertrag zustehenden Lizenzgebühren direkt zu.M
Die Lizenznehmerin (im folgenden 0 & 0 genannt) zahlt seit dem Jahre 1968 keine Lizenzen mehr. Der vom Beklagten anerkannte Schuldbetrag ist noch nicht getilgt.
Der Kläger, der seine Ansprüche gegen den Beklagten sicherungshalber an die B^p^HP V^pPpHP in MflPP abgetreten hat, hat behauptet, der Beklagte müsse den noch offenen Restbetrag auf einmal zurückzahlen. Er hat deswegen Zahlungsklage über 261 971,68 DM nebst 10 % Zinsen erhoben.
Der Beklagte hat entgegnet, die Tildung der Schuld habe ausschließlich durch die von der Firma 0 & 0 einge
 henden Lizenzzahlungen erfolgen sollen, so daß er nunmehr nichts mehr schulde. Hilfsweise hat er mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und dazu vorgetragen: Der Kläger habe sich im Jahre 1968 geweigert, einer Kündigung des Lizenzvertrages mit der Firma % & 0 zuzustimmen, obwohl er gewußt habe, daß Lizenzzahlungen nicht mehr zu erwarten seien. Dadurch sei eine gewinnbringende Nutzung der Schutzrechte durch die Firma B0 (B^0H Stahlindustrie in	verhindert	worden. Außerdem habe
 der Kläger bereits im Jahre 1964 die Fortsetzung des seit dem Jahre 1962 mit der Firma	bestehenden	Ver-
trages über eine ausschließliche Lizenz sowie die Zahlung einer Lizenzpauschale von 200 000.— DM und eines mit ihm - dem Beklagten allein - bestehenden Konstruktions- und Beratungsvertrages treuwidrig verhindert, weil er seine Zustimmung von der Zahlung eines persönlichen Darlehens in Höhe von 50 000.— DM abhängig gemacht habe. Zwar sei der Lizenzvertrag fortgesetzt worden, jedoch habe die Firma	nur eine einfache Lizenz
 behalten und keine Verpflichtung zur Zahlung einer Min-destlizenzgebühr mehr übernommen. Außerdem sei das Beratungshonorar ermäßigt worden. An der Verwertung der Schutzrechte habe die Firma	wegen	der	Überlas-
sung nur einer einfachen Lizenz kein Interesse mehr gehabt, weil sie damit habe rechnen müssen, daß ihre Entwicklungsergebnisse auch Konkurrenzfirmen zugute kommen würden. Ihm sei durch das Verhalten des Klägers ein bezifferbarer Schaden in Höhe von 124 000.— DM entstanden. Der darüber hinausgehende übertreffe die Klageforderung und sei nach § 287 ZPO zu schätzen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 229 759,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Mai 1971 stattgegeben.
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die AnschluBberufung des Klägers den Zinssatz auf 11 % erhöht.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Dieses hält den Beklagten auf Grund der in Ziffer 1 des Vertrages vom 17. Januar 1962 getroffenen Vereinbarung für verpflichtet, an den Kläger den noch nicht getilgten Restbetrag von 229 759,20 DM zu zahlen, nachdem seit spätestens Ende des Jahres 1968 feststehe, daß weitere Lizenzzahlungen der Firma 0 & 0 nicht zu erwarten seien. Der Wortlaut des Vertrages enthalte keine Beschränkung dahin, daß die Tilgung der anerkannten Schuld allein durch den Lizenzgebührenanteil des Beklagten aus dem Vertrag mit der Firma 0 & 0 habe erfolgen sollen. Auch fehle eine entsprechende mündliche Abrede. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, daß die Parteien sich nicht mit der Frage befaßt hätten, was gelten solle, wenn die erwarteten Lizenzzahlungen ausblieben. Insoweit enthalte der Vertrag eine Lücke. Die ergänzende Auslegung ergebe jedoch, daß dann der Beklagte ohne Einschränkung zur Rückzahlung verpflichtet sei.
2. Die Angriffe der Revision gegen die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts greifen durch.
a)	Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien ohne erkennbare Rechtsfehler davon aus, daß der Beklagte auf Grund der Vereinbarung in Ziffer 1 des Vertrages vom 17. Januar 1962 zur Rückzahlung der dort anerkannten Schuld in Höhe von 300 000.— DM verpflichtet ist, daß aber eine schriftliche oder mündliche Regelung über die Rückzahlung für den hier eingetretenen Fall der endgültigen Einstellung der Lizenzzahlungen durch die Firma 6 & 0 fehlt. Um diese Vertragslücke zu schließen, hat es im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung den hypothetischen Willen der Vertragschließenden dahin festgestellt, daß die Rückzahlungspflicht des Beklagten fortbestehen und der gesamte - noch nicht getilgte - Restbetrag fällig sein sollte, als spätestens Ende 1968 die endgültige Einstellung der Lizenzzahlungen seitens der Firma # & 6 festgestanden habe.
b)	Gegen die Anwendung der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie ist im vorliegenden Fall möglich. Die Ermittlung des hypothetischen Willens der Vertragschließenden liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die ergänzende Vertragsauslegung ist daher durch das Revisionsgericht nur im Rahmen des § 286 ZPO beschränkt nachprüfbar, dessen Verletzung die Revision rügt. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß nach dem (hypothetischen) Willen
 der Parteien der Beklagte auch nach Einstellung der Lizenzzahlungen seitens der Firma	den	anerkannten	Schuld-
 
betrag zu tilgen hat, liegt ein Rechtsfehler nicht vor. Diese Feststellung ist nach Würdigung des Beweisergebnisses getroffen worden; sie widerspricht weder den Denkgesetzen, noch läßt sie wesentliche Umstände unberücksichtigt.
c)	Jedoch greift die Verfahrensrüge gegen die weitere Feststellung durch, daß der gesamte durch Lizenzeinnahmen noch nicht getilgte Betrag auf einmal fällig sein sollte, wenn die Firma # & 0 die Lizenzzahlungen endgültig einstellte. Das Berufungsgericht hat insoweit für die Ermittlung des hypothetischen Willens der Vertragschließenden wesentliche Umstände nicht berücksichtigt und nicht alle auf Grund der Interessenlage bei VertragsSchluß möglichen Regelungen erwogen. Zwar hat es geprüft, ob auch die weiteren Lizenzeinnahmen des Beklagten nach den Ziffern 2-8 des Vertrages vom 17. Januar 1962 zur Verrechnung mit der Schuld verwendet werden sollten. Es hat das im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten verneint. Ob diese Erwägungen für sich betrachtet und unabhängig vom Vorbringen des Beklagten zutreffend sind, kann auf sich beruhen, denn es war rechtsfehlerhaft, mit dieser Untersuchung die Feststellung des hypothetischen Willens der Vertragschließenden zu beenden. Das Berufungsgericht mußte vielmehr auch die Tatsache berücksichtigen, daß dem Beklagten nach dem Vertrag vom 17. Januar 1962 die ratenweise Tilgung der Schuld über einen nach den Umständen längeren Zeitraum gestattet war. Der Vertrag enthält insoweit neben dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis des Beklagten eine Ratenzahlungs- und Stundungsabrede. Es muß daher mangels Feststellung dagegen sprechender Umstände davon ausgegangen werden, daß die Vertragschließenden, hätten sie die
 künftige Einstellung der Lizenzzahlungen seitens der Firma 0 &0 in ihre Regelung vom 17. Januar 1962 einbezogen, diese beiderseitige Vertragsposition berücksichtigt hätten. Darauf deutet ihre weitere Zusammenarbeit zwecks Verwertung der Erfindung des Beklagten über den 17. Januar 1962 hinaus hin. Alle diese Umstände sprechen dafür, daß der Beklagte durch eine Ausfallregelung im wesentlichen so gestellt worden wäre, wie er gestanden hätte, wenn die Firma 4b& 4 so lange Lizenzen gezahlt hätte, bis der gesamte Schuldbetrag getilgt worden wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die die Fälligkeit des gesamten Restbetrages auf spätestens Ende 1968 bestimmt, also auf einen Zeitpunkt, in welchem die endgültige Einstellung der Lizenzzahlungen festgestanden hat, trägt der gewollten Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten nicht hinreichend Rechnung.
Wegen dieses Verstoßes gegen § 286 ZPO mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt festzustellen, in welcher Höhe die Parteien die Raten sowie deren Fälligkeit vereinbart hätten. Im Rahmen dieser Prüfung wird das Berufungsgericht anderweitige Lizenzeinnahmen und die gesamte wirtschaftliche Lage des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenso berücksichtigen müssen wie die Erwartung beider Parteien bei Vertragsschluß hinsichtlich der Höhe der Lizenzeinnahmen aus dem Lizenzvertrag mit der Firma 0 & 0l Es kann dahinstehen, ob bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (7. März 1974) bereits ein so langer Zeitraum verstrichen war, daß die gesamte Restforderung schon damals fällig war, so daß die Ent-
 
Scheidung über den Hauptanspruch im Ergebnis zutreffend wäre, denn der Senat kann die für den Zinsanspruch erforderlichen Feststellungen nicht treffen. Darüber hinaus ist das angefochtene Urteil auch noch aus einem weiteren Grunde aufzuheben, was im folgenden dargelegt wird.
II. Das Berufungsgericht hat die beiden Aufrechnungsforderungen des Beklagten als unbegründet beurteilt.
1. a) Soweit der Beklagte mit einer Schadensersatzforderung wegen treuwidriger Verweigerung der Zustimmung des Klägers zur Verlängerung des Lizenzvertrages mit der Firma Kronprinz unter Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes der ersten Lizenzpauschale um ein Jahr aufrechnet, hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Kläger habe sich keiner Vertragsverletzung dadurch schuldig gemacht, daß er die Zustimmung zur Verlängerung von einem vom Lizenznehmer an ihn zu gewährenden Darlehen in Höhe von 50 000.— DM abhängig gemacht habe. Außerdem habe der Beklagte die Kausalität zwischen dem Verhalten des Klägers und dem behaupteten Schaden nicht dargelegt, denn der Lizenzvertrag sei, wenn auch mit einer einfachen Lizenz und dem Fortfall der jährlichen Lizenzpauschale, fortgesetzt worden.
b) Mit Recht erhebt die Revision dagegen materiell-rechtliche und formelle Rügen, insbesondere die aus § 286 ZPO.
aa) Durch die Vereinbarung vom 17. Januar 1962 waren zwar die ursprünglich im Vertrag vom 1. Februar 1959 vor-
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gesehenen beiderseitigen Bindungen der Parteien gelockert worden. Dennoch hatten diese aber nicht das Ziel aufgegeben, auch in Zukunft die Vertragsrechte zu dem gemeinsamen Vorteil durch Vergabe von Lizenzen zu nutzen. So ist im Vertrag vom 17. Januar 1962 im einzelnen geregelt, welche Vertragsabschlüsse bevorstehen und welche weiteren Projekte in Aussicht genommen sind. Auf Grund dieser fortbestehenden gemeinsamen Zielsetzung war der Kläger auch nach dem 17. Januar 1962 verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet war, die Auswertung der Schutzrechte zu behindern. Gegen diese Verpflichtung kann er aber nur dann schuldhaft verstoßen haben, wenn er die erneute Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz ohne Wissen des Beklagten oder gar gegen dessen Widerstand von der Gewährung eines persönlichen Darlehens an ihn abhängig gemacht und dadurch verhindert haben sollte. Mit Rücksicht auf seine vertragliche Förderungs- und Mitwirkungspflicht hätte der Kläger dann eine solche ultimative Forderung nicht stellen dürfen, die zwar ihm persönlich einen Vorteil gebracht, aber dem gemeinsamen Vertragszweck zuwidergelaufen wäre, wenn dadurch die Verlängerung des Vertrages über eine ausschließliche Lizenz verhindert worden wäre. Die Grenze eines vertraglich möglicherweise erlaubten alleinigen Handelns des Klägers wäre grundsätzlich überschritten gewesen, wenn sein Versuch, im Zusammenhang mit dem Vertragsneuabschluß persönliche Vorteile zu erlangen, ohne Wissen des Beklagten oder gegen dessen Widerstand in eine ultimative Forderung übergegangen wäre.
Das Berufungsgericht hat die Anspruchsgrundlage dieser Aufrechnungsforderung verneint, ohne dabei den Sinn und Zweck des Vertrages vom 17. Januar 1962 ausreichend
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zu berücksichtigen und ohne aufzuklären, ob der Kläger das Darlehen ultimativ gefordert und zur Bedingung seiner Zustimmung gemacht hat, oder ob er lediglich versucht hatte, es bei dieser Gelegenheit zu erhalten. Bei der ersten Fallgestaltung hätte weiter festgestellt werden müssen, ob der Beklagte das Vorgehen des Klägers kannte und wie er sich dazu verhalten hatte.
Für eine abschließende Beurteilung bedarf es hiernach noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind.
bb) Das Berufungsgericht hat auch verneint, daß durch das Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden ist. Auch mit dieser Begründung kann die Aberkennung der Aufrechnungsforderung jedoch nicht aufrecht erhalten werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten auch insoweit den Angriffen der Revision nicht stand.
Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet,
(a) das Verlangen des Klägers habe die Firma davon abgehalten, den bestehenden Vertrag über eine ausschließliche Lizenz mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzpauschale von 200 000.- DM, jedoch in Abänderung zu dem alten Vertrag erstmals im Jahre 1966 statt im Jahre 1965, zu verlängern; (b) wegen der Vereinbarung nur einer einfachen Lizenz habe die Firma	das
 Interesse an der Produktion und an dem Vertrieb des lizenzierten Bremssystems verloren; (c) im Falle der Überlassung einer ausschließlichen Lizenz wären sowohl die Lizenzpauschale wenigstens im Jahre 1966 und darüber hinaus weitere erhebliche Lizenzen gezahlt, als auch sein Bera-
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tervertrag zu den alten Bedingungen fortgesetzt worden« Diesem Vortrag des Beklagten kann die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden« Zwar ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß viele Umstände gegen die Entstehung eines Schadens sprechen, unter anderem folgende: Die Firma	hat unstreitig niemals eine
 der lizenzierten Bremsen auf den Markt gebracht, auch nicht in der Zeit, als sie eine ausschließliche Lizenz besaß« Auch der verlängerte Lizenzvertrag hätte zu federn Monatsende gekündigt werden können, so daß auch bei Verlängerung keine unbedingte Gewähr für das Fälligwerden der Mindestlizenzgebühr gegeben war. Die genannten Umstände schließen jedoch die Entstehung eines Schadens nicht von vornherein aus. Es ist jedenfalls möglich, daß die Firma aussichtsreiche Vorarbeiten im Hinblick auf die veränderten Vertragsbedingungen abgebrochen hat, wie der Beklagte behauptet. Dem Beklagten könnte dann die Beweiserleichterung des § 232 BGB zugute kommen« Das Berufungs-gericht hätte deshalb der Behauptung des Beklagten nachgehen müssen.
Auch die vorgenannten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung und zur Zurückverweisung. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Behandlung der Sache zu dem Ergebnis gelangen, daß das Verhalten des Klägers eine Vertragsverletzung war, so wird es für die Entstehung eines Schadens durch entgangenen Gewinn - möglicherweise auch für dessen Höhe - den vom Beklagten angetretenen Beweis erheben müssen.
cc) Soweit allerdings der Beklagte auch Schadensersatz wegen des ihm entgangenen Gewinns durch Herabsetzung
 
seines Honorars aus dem Beratervertrag geltend macht, fehlt es bereits an der Behauptung, daß auch insoweit dem Kläger eine vertragliche Verpflichtung oblegen habe. Auch für einen Anspruch aus § 826 BGB gibt der Vortrag des Beklagten nichts her. Dieser hat den Beratervertrag mit der Firma	allein und für seine Person, offen-
sichtlich aber nicht im Rahmen der gemeinsamen Ziele aus dem Vertrag vom 17. Januar 1962 geschlossen. Er hat auch nicht behauptet, daß der Kläger davon überhaupt Kenntnis gehabt habe. Das Berufungsgericht hat mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten hierzu keine Feststellungen getroffen, so daß dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung nur anhand des gegebenen Sachstands möglich ist.
Aus ihm läßt sich ein Haftungsgrund und ein haftungsbegründendes Verhalten des Klägers nicht herleiten.
2. a) Das Berufungsgericht hat die weitere Aufrechnungsforderung für unbegründet erachtet, die der Beklagte aus der Weigerung des Klägers im Jahre 1968 herleitet, den Lizenzvertrag mit der Firma f f zu kündigen, um einen Lizenzvertrag mit der Firma sei abzuschließen. Der Kläger habe nicht schuldhaft gegen die Vertragspflichten gehandelt, indem er in Anbetracht der damaligen Situation der Lösung des Vertrages mit der Firma 0&# nicht zugestimmt habe.
Das gelte auch dann, wenn ihm der Zeuge Dr.	die
 Zustimmung zur Kündigung empfohlen haben sollte. Der Kläger hätte sich jeder Möglichkeit beraubt, die noch offenstehende Möglichkeit der Tilgung der Restschuld des Beklag* ten zu verwirklichen.
b) Die dagegen vorgebrachten Rügen der Revision scheitern bereits daran, daß der Beklagte weder eine
 
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schuldhafte Treuwidrigkeit noch die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns schlüssig dargetan hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand des Lizenzvertrags mit der Firma % gehabt hat, so lange daraus Lizenzeinnahmen zu erwarten waren. Der Vertreter des Beklagten und Angestellte dieser Lizenznehmer in, Dr.	hat	in	seinem Brief an den
 Vertreter des Klägers vom 17. Januar 1968 die Erwartung ausgesprochen, daß in den nächsten Jahren mit erheblichen Lizenzzahlungen zu rechnen sei. Daß der Beklagte demgegenüber behauptet hat, Dr. U^^ habe später dem Kläger die Zustimmung zur Kündigung dieses Lizenzvertrages empfohlen, reicht nicht aus, um die Überzeugung des Klägers darzutun, daß aus diesem Lizenzvertrag Einnahmen überhaupt nicht mehr zu erwarten gewesen seien. Die bloße Kenntnis der Umstände, die möglicherweise dafür sprachen, rechtfertigten den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nicht. Nachdem das Landgericht festgestellt hatte, daß die endgültige Zahlungseinstellung seitens der Firma	erst	Ende	1968,
also zu einem Zeitpunkt gewiß war, als der Lizenzvertrag Jedenfalls zu dem 31. Dezember 1968 nicht mehr hätte gekündigt werden können, hätte der Beklagte auch in zeitlicher Hinsicht konkrete Behauptungen über die Kenntnis und die Überzeugung des Klägers aufstellen müssen. Das hat er nicht getan.
Darüber hinaus konnte der Kläger von sich aus nicht beurteilen, ob und wann ein anderes Unternehmen (hier die Firma B^)) bereit und in der Lage war, die Auswertung der Erfindungen des Beklagten anstelle der Firma # & 0 zu über-
 
nehmen. Er war insoweit auf die Informationen des Beklagten angewiesen, der die Verhandlungen mit der Firma allein geführt hatte. Es ist mangels Behauptung durch den Beklagten vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, daß der Kläger in einer Weise unterrichtet worden ist, die es ihm erlaubt hätte, den Stand der Verhandlungen zu beurteilen. Aus der dem Kläger Ubersandten Kopie eines Kündigungsschreibens des Beklagten vom 21. Mai 1968 war lediglich zu entnehmen, daß die Firma B0 an den Erfindungen interessiert und bereit war, das komplette ‘ Bremsenprogramm zu übernehmen. Angaben darüber, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Verhandlungen stattgefunden hatten und wie gegebenenfalls deren Erfolgsaussichten zu beurteilen waren, enthielt dieses Kündigungsschreiben nicht. Es ist auch nicht vorgetragen worden, daß der Kläger im Zusammenhang mit diesem Schreiben oder zu einem späteren Zeitpunkt im einzelnen über die Verhandlungen mit der Firma B^ unterrichtet worden sei. Selbst der Inhalt des zwischen dem Beklagten allein und der Firma B0 am 24. Oktober 1968 abgeschlossenen Vertrages ist dem Kläger nach dessen unwidersprochen gebliebenen Vortrag erst während dieses Rechtsstreits mitgeteilt worden.
Darüber hinaus hat der Beklagte ebenfalls nicht dargetan, daß ihm durch die Versagung der Zustimmung zur Kündigung ein Schaden entstanden ist. Auf Grund des von ihm allein am 24. Oktober 1968 geschlossenen Vertrages hat die Firma eine einfache Lizenz an seinen Schutzrechten erhalten, soweit diese sich auf Scheibenbremsen für Panzerwagen bezogen. Durch den Lizenzvertrag der Parteien mit dei Firma t&%war di© Firma B|p daher nicht gehindert, die Schutzrechte zu verwerten, denn auch der Firma 0 & (0 war
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nur eine einfache Lizenz eingeräumt gewesen.
Venn die Firma die Schutzrechte dennoch nicht verwertet hat, so ist nichts dafür dargetan und sind keine Umstände dafür erkennbar, daß das auf den bestehen gebliebenen Vertrag mit der Firma # & 0 zurückzuführen war.
III. Der ungewisse Ausgang der anderweiten Verhandlung und Entscheidung erfordert es, dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Ballhaus	Ochmann	Vindisch
 Hesse
Brodeßer
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