* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 87/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 87/64

"Aus Trägerelektrode, Halbleitorschicht, Sperrschicht und Gegenelektrodc bestehender Solengleichrichter, bei dem eine Druckbeanspruchung der Sperrschicht durch ein den Druck aufnehmendes isolierendes Bauteil vermieden ist, dadurch gekennzeichnet, daß dieses Bauteil aus einer Zur Begründung ihres Antrages hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatents sei bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ausreichend offenbart und durch die vor dem Prioritätstage veröffentlichten Druckschriften weder vorweggenommen noch nahegelegt« Der 1, Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat durch Urteil vom 19o Februar 1964 das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß er dem Patentanspruch folgende Fassung gegeben hat: Die Klägerin beantragt auf Grund des bereits in erster Instanz vorgetragenen Standes der Technik -das dort als älteres Recht vorgebrachte deutsche Patent Iir. 884 519 macht 3ie nicht mehr geltend -, Die formund fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässige Bas rechtliche Interesse an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens nach Zeitablauf des Streitpatents ist durch die übereinstimmende Angabe der Parteien-, daß zwischen ihnen ein Verletzungsstreit beim Landgericht Düsseldorf schwebt, der dieses Patent betrifft, ausreichend glaubhaft gemachto Bo Ein Grund, das Streitpatent - unabhängig von seinem Zeitablauf - für nichtig zu erklären, liegt nicht vor0 Io Nach der Überschrift der Patentschrift betrifft das Patent einen "Selengleichrichter, bei dem eine Druckbeanspruchung der Sperrschicht vermieden ist"0 Solche Einheiten werden jedoch in der Regel nicht einzeln verwendet, sondern in verschiedenen Schaltungen wird eine Anzahl gleicher Einheiten der beschriebenen Art, wie es in der Patentschrift heißt, "zu einem Paket oder einer Säule vereinigt und unter Druck zusammengehalten" (So 1 20 59 6)o Dabei entsteht jedoch nach den Darlegungen in der Patentschrift das Problem, daß der für einen guten elektrischen Kontakt zwischen den Einheiten notwendige mechanische Druck die zwischen der Selenschicht und der Gegenelektrode jeder Einheit bestehende "Sperrschicht" beeinträchtigt und dadurch den unerwünschten Rückstrom in der Sperrichtung erhöht0 Dieser "Druckempfindlichkeit" der Sperrschicht habe man, so heißt es in der Patentschrift weiter, nach einer bekannten Vorrichtung durch eine "lose Isolierscheibe" zu begegnen gesucht, die "im Bereich der Druck-beanspruchung auf die dort von der Gegenelektrode frei-gelassene Selenschicht aufgesetzt" wurde (So 1 Zo 14? 5o Die Erfinder lösen diese Aufgabe, indem sie im Schichtaufbau des einzelnen Gleichrichterlelements im mittleren Bereich, also dem der Druckbeanspruchung, auf die Trägerelektrode bzw» die auf ihr befindliche Selenschicht eine elektrisch isolierende Schicht aufbringen, die von der aufgespritzten Gegenelekti'Ode so überdeckt wird, daß letztere den.elektrischen Kontakt in diesem Bex*eich (Druckbereich) mit den Nachbareleraenten herstellt o Diese Lösung ist im^Prinzin auf S» 2 in den Zeilen 5-11 der Patentschrift dargelegt und in gleicher Weise im kennzeichnenden Teil des erteilten Patent- Nach der Patentschrift sind die Merkmale 1 und 2 bekannt, das Merkmal 3 a) nux’ als loser l3olierring und das Merkmal 4 nur in Form einer nicht über den Isolierring gezogenen Gegenelektrode, v/ährend zur Kontaktweitergabe nach bekannter Methode als weiteres Merkmal eine besondere Abnahmeelektrode verwendet wird» Daß durch das Streitpatent eine technisch brauchbare^ Lösung gefunden wurde, ist unter den Parteien nicht streitige IIo Das Bundespatentgericht hat unabhängig vom Stande der Technik das Patent dadurch "teilweise für nichtig erklärt", daß es dem Anspruch eine andere Fassung gegeben hat» Diese Änderung besteht im wesentlichen darin, daß statt des Merkmals der Isolierschicht das Merkmal der über die Isolierschicht herübergezogenen Gegenelektrode allein den kennzeichnenden Teil des Anspruchs bildete Die Änderung wird damit begründet, daß dieses Merkmal allein zur Lösung der gestellten Aufgabe wesentlich sei (So 7, 8 der Urteilsgründe)» Dem kann der Senat nicht folgen» Nach dem oben dargelegten Verhältnis von Aufgabe und Lösung läßt sich nicht bestreiten, daß die Erfinder in zwei Richtungen vorgegangen sind, um gegenüber der von ihnen als bekannt geschilderten Vorrichtung (es handelt sich dabei nach dem Erteilungsverfahren um den unten noch zu erörternden Vorschlag von Maier in seinem Buch "Trockengleichrichter") Man kann weder beide Maßnahmen voneinander trennen, noch sagen, daß nur die eine oder die andere allein für die Lösung des Streitpatents maßgebend ist. Gedanke ausführbar, die Gegenelektrode über die Selen- und Isolierschicht gleichzeitig zu spritzen und sie so zur unmittelbaren Kontaktübertragung, d.h, ohne besondere Abnahmeelektrode zu verwenden, Es ist deshalb nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig, beide Merkmale im Patentanspruch zu dem Ausdruck zu bringen. Das hat das Bundespatentgericht auch nicht verkannt, es hat nur - ohne Rücksicht auf den Stand der Technik - das Merkmal der Isolierschicht in den Oberbegriff versetzt und das Merkmal der über diese Schicht gezogenen Gegenelektrode allein im kennzeichnenden Teil belassen. Dazu bestand aber keine Veranlassung, Der Gegenstand der Erfindung ist eine Gleichrichtereinheit mit den unter I näher gekennzeichneten Merkmalen, Von diesen Merkmalen haben die Erfinder selbst die Trägerelektrode, die Selenschicht, einen losen Isolierring und eine nicht über diesen gezogene Gegenelektrode als bekannt vorausgesetzt. Oberbegriff, wie es auch in der erteilten und der vom Bundespatentgericht beschränkten Anspruchsfassung geschehen ist« Das allgemeine Merkmal einer Isolierung im Druckbereich konnte als vorbekannt zur Klarstellung des nach der Patentschrift angenommenen Standes der Technik ebenfalls in den Oberbegriff übernommen werden, wie es im erteilten Patentanspruch auch geschehen ist* Da beide Merkmale auch, wie dargelegt, zu dem Aufbau der erfindungsgemäßen Vorrichtung mitv/irkten, hat das Patentamt sie mit Recht in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs übernommen. Man kann dieses Merkmal nur aus der Wendung entnehmen, daß die Isolierschicht "zwischen11 der Trägerelektrode und der Oegenelektrode liegen soll* Nach Ansicht des erkennenden Senats genügt jedoch diese Fassung, zu demal bei dem bereits abgelaufenen Patent, um das genannte Merkmal hinreichend deutlich zu dem Ausdruck zu bringen. lieh, die vom Bundespatentgericht am Schluß des Anspruchs formulierte Wendung zu übernehmen, daß die G-egenelcktrode "die Bruckbeanspruchung ausschließlich auf die isolierende Schicht überträgt”o Bas ist eine Wirkungsangabe, die sich aus der in der Patentschrift erläuterten Konstruktion von selbst ergibt« Sie ist dadurch gegeben, daß der Teil der Gcgenclcktrode, der über die Isolierschicht gezogen ist, bereits vermöge dieser Ausbildung die genannte Aufgabe der Bruckübertragung übernimmt, ohne daß es dazu einer besonderen Merkmalsformulierung im Anspruch bedarf« Banach erweist sich die Abänderung des Anspruchs durch das angefochtcne Urteil als unnötig« Bie Abänderung bringt keine Merkmalsänderung, sondern nur eine Verschiebung der Merkmale innerhalb des Anspruchs« Ob dadurch überhaupt eine sachliche Einschränkung dos Patents gegeben sein würde, mag dahingestellt bleiben« Jedenfalls ist bei der Wertung des Standes der Technik der vom Patentamt erteilte Anspruch zugrunde zu legen« Der ursprüngliche Patentanspruch enthält neben den Merkmalen des Oberbegriffs ("Grundplatte", "aktive Elektrode’* und "Gegenclektrode") im kennzeichnenden Teil das Merkmal, "dass ein Druck nur auf die Stellen eines Gleich-richterelementcs ausgeübt wird, an denen die Gegcnclektro-de nicht in unmittelbarer Berührung mit der aktiven Elektrode ist". 1242 Anm, 1) vor der Bekanntmachung nicht auf Neuheit, Portschritt und Erfindungshöhe geprüft worden ist, in dieser Passung bekanntgemacht worden« Er wurde im Einspruchoverfahren u.a« gegenüber der Vorveröffentlichung von Maier (s« dazu unter B IV 1 der Entscheidungsgründe) abgegrenzt durch die nähere Bestimmung der erfindungsgemäßen Merkmale einer festen Isolierschicht im Druckbereich einerseits und der in den Druckbereich hineingezogenen Gegenelektrode andererseits (Merkmale 3 und 4 der oben unter B I 5 aufgeführten Erfindungsmerkmale)» In dieser näheren Bestimmung lag eine auch nach der Bekanntmachung zulässige Beschränkung des ursprünglich die bekannte Maßnahme von umfassenden Anspruchs, da diese Merkmale des erteilten Patents - wie oben dargelegt und im einzelnen unten noch zu erörtern ist -aus den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung als er-findungsweoentlich hervorgehen« Dagegen bestehen nach Auffassung des Senats unter den obwaltenden Umständen keine Bedenken, weil in der Anspruchsänderung bei der Erteilung des Patents weder ein aliud noch eine Erweiterung des durch die Bekanntmachung entstandenen einstweiligen Patentschutzes eingetreten sind. Es handelt sich hierbei nicht um ein besonderes Merkmal, das etwa erst im Laufe des Erteilungsverfahrens in die Unterlagen hineingekommen ist. Es handelt sich auch nicht um eine neue oder einen Wechsel der ursprünglichen Aufgabe, Vielmehr ist die Wendung nur als eine Erläuterung dessen zu verstehen, was die Erfinder von Anfang an in Zeichnungen und Beschreibung deutlich und differenziert dargelegt haben, daß nämlich die Isolierschicht nicht wie bisher als loser Ring, also besonderer Bauteil, erst beim Zusammenschrauben der Einheit allein oder mit anderen Einheiten zusammen mit der ebenfalls besonderen Abnahmeelektrode eingefügt werden soll. Allein die von Anfang an eingehend erörterte Maßnahme, man solle "die ganze Fläche, also die Oberfläche des Selens und des Isoliorringes,mit einer aufgespritzten Metallschicht 4 versehen" (8, 2 der ursprünglichen Unterlagen), zeigt den von den Erfindern vorgesehenen geschlossenen Schichtaufbau mit der Folge, daß jede Einheit einen vorgefertigten einheitlichen Körper bilden 3oll, Wenn die Klägerin weiter rügt, die Tauchlackierbarkeit sei nicht ursprünglich offenbart oder als Wechsel der Aufgabe anzusehen, so trifft auch das nicht zu. Wenn die Beklagte sich u.a* darauf beruft, daß nach dem Streitpatent insbesondere eine dünne Isolierschicht geeignet sei, von der Gegenclektrode gleichzeitig mit der Sclcnschicht übcr3pritzt zu werden und so einen einheitlichen geschlossenen Schichtaufbau zu gewährleisten, so ist auch dagegen vom Gesichtspunkt der ursprünglichen Offenbarung nichts einzuwenden. Auf Seite 2 der ursprünglichen Unterlagen ist als Isoliermaterial ’’Glimmer, Bakelit, Polysterol oder ein Isolierlack” wahlweise nebeneinander gestellto Die Eigur 4 zeigt zudem, wie bereits erörtert, eine Isolierschicht, die die gleiche Dicke aufwci3t v/ie die Selenschicht; die darüber-liegonde Gegenclektrode ist demgemäß glatt durchgezogen» Aus diesen Stellen ergibt sich, daß die Erfinder jedenfalls auch und damit erfindungswesentlich eine dünne Isolierschicht vorgeschlagen haben. 1967, 585 - Faltonrohre)0 Eg ist jedoch nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht davon auszugehen, daß die weiter angegebenen Isoliermittel, wenn sie nur genügend dünn verwendet und auf der Trägerclektrodo aufgeklebt oder mit ihr verkittet werden, durch Uberspritzen der Gegenelektrode einen geschlossenen Schichtaufbau nicht ermöglichen sollten. IV, Der Gegenstand.des Streitpatents ist durch den am Prioritätstage bekannten Stand der Technik nicht neuheitsschädlich (§2 PatG) vorweggenommen, 1 Selbst wenn man das nicht als wesentlich ansohen wollte, so weicht die Befestigung des Isolierringes durch die herübergezogene Spritzschicht beim Streitpatent von der Anordnung bei so stark ab, daß hierbei nicht von einer äquivalenten Maßnahme gesprochen werden kann. Isolierringe nur geringe Breitenausdehnung haben, während der Druck durch den breiten Bolzen E über die Ringe hinausgeht und sich bei der in der Patentschrift geschilderten Plattenbauweise überhaupt auf die gesamte Plattenbreite erstreckt. Außerdem liegt die Isolierung, wie bei der genannten niederländischen Patentschrift, nicht zwischen Sperrschicht und Gegenelektrode. In dieser Patentschrift ist davon die Rede, daß man die von der Spannung abhängige elektrostatische Aufladung einer Gleichrichtcreinheit in der Sperr-richtung dazu benutzen kann, um durch sie als Kondensator die Frequenz eines Schwingkreises zu steuern. Selbst wenn es richtig sein sollte, wie die Klägerin behauptet, daß der Kontaktdruck dieser besonderen Abnahmcelektrode auf die Spritzschicht der Gegcnelektrode unschädlich sei, so bleibt beim Streitpatent gleichwohl der Vorteil, daß es einer solchen besonderen Abnahmeelektrode nicht mehr bedarf.Dadurch, daß die Gegenelcktrode bis in den inneren Bereich hineingezogen ist und die Isolierung zur Vermeidung von Drücken in den Schichtaufbau einbezogen und dünn gehalten ist, ergibt sich 2. schrauben auf einem Bolzen aus losen Teilen aufgebaut, sondern eine in sich fest gefügte Einheit, die nur noch bei der Zusammenstellung mit weiteren Einheiten zusammengefügt werden muß. Sie ergibt sich, wie bereits unter III hervorgehoben, ohne weiteres aus dem von den Erfindern geschilderten einheitlichen Aufbau der Gleichrichterzolle. Das ist ein technischer Fortschritt, der aus den ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres abzuleiten und für jeden Fachmann ex’kennbar war. Maiers Veröffentlichungen stammen aus den Jahren 1937 und 1938, das Streitpatent hat ;.:eine Priorität von 1939» Bei der Beurteilung der Erfindungshöhe ist deshalb von dem damaligen fachlichen Können auszugehen. Bei einer Gegen-Überstellung des Stroitpatents mit der Anordnung von läßt sich fcststellen, daß das Problem, das auch dem Streitpatent zugrunde liegt, bereits erkannt hatte. Lösung kannte, ohne erfinderisches Zutun zu der Lösung des Streitpatents kommen konnte, mit an-deren Worten, ob durch die erste Lösung die zweite für den Durchschnittsfachmann nahegelegt war. patents zu gelangen: Die Maßnahme einer dünnen festen Isolierschicht und das Herüberziehen der aufgespritzten Gegenelektrode auf diese Isolierschicht. Der erkennende Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Erteilungsbehörde, die in einem ausführlichen Prüfungsverfahren das Patent gerade auch gegenüber der Anordnung von erteilt hat und mit dem Nichtig- Der Einwand der Klägerin, die besondere Abnahmeelektrode von sei im Grunde nichts anderes als ein Teil der '(aufgespritzten) Gegcnelektrodc und es sei eine mehr oder weniger selbstverständliche Überlegung, sie durch das Herüberziehen der Spritzschicht zu ersetzen, erscheint gegenüber den oben angeführten Argumenten nicht überzeugend. Daß es sich bei der niederländischen Patentschrift auch um eine Gleichrichter-einheit handelt, führt nicht näher an das Problem des Streitpatents heran. Das Erfinderische liegt beim Streitpatent eben nicht in der Anbringung einer dünnen Isolierschicht überhaupt, sondern darin, diese Schicht an einer bestimmten Stelle und zu einem besonderen Zweck statt eines bisher angeordneten losen Isolierringes anzubringen. Hierfür konnte die genannte niederländische Patentschrift keine besondere Anregung geben, es sei denn, daß sie überhaupt zeigte, daß man eine Isolierschicht zwischen zwei aktive Schichten einer Gleichrich-tcroinhoit oinbauen kann, was aber als für den damaligen Fachmann ohne weiteres möglich unterstellt werden kann. gungen zu dem Problem des Streitpatents lieferten, liegt auf der Hand und ist bereits aus den Erörterungen über die Neuheit abzuleiten. Damit erweist sich der Anspruch der Klägerin auf Vernichtung des Patents als unbegründet sowohl hinsichtlich der vom Bundespatentgericht eingeschränkten als auch hinsichtlich der erteilten Passung des Patentanspruchs, ohne daß es der Zuziehung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen bedurfte, da eine weitere Aufklärung in technischer Hinsicht nicht erforderlich war.

Zitierte Normen: § 2 PatG
MerkmalLösungPatentIsolierschichtGegenelektrodePatentschriftKlägerinStreitpatentEinheitbesonder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
X ZR 87/64	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
25° April 1968 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Walter B^^P GmbH., LflP? Hi_____
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer: Y/alter	1(
 straße fl), Fabrikant
- Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br,
 Patentanwalt Binl.-Ing. Helmut
 gegen
die Firma I NfH^^ (v
teiOiarold S
Präsiden*
- Prozeßbevollmächtigte;
Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
 betreffend die Erklärung der Nichtigkeit des Patents 974 772°
2
/ ■'
/
/
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Glaßen, Schneider, Trüstedt und Dr. Merkel
 für Recht erkannt;
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des 1o Senats (Nichtigkcitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 19« Pebruar 1964 abgeändert ;
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge o
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Beklagte war Inhaberin des am 16. März 1940 angemeldeten, nach Verlängerung der Schutzdauer gemäß Art. 5 des Gesetzes Nr. 8 der AHK mit dem 6. Januar 1966 abgelaufenen, Deutschen Bundospatents Nr. 974 772, das einen "Se-• lengleichrichter" betrifft, "bei dem eine Druckbeanspruchung der Sperrschicht vermieden ist". Das Patent ist mit folgendem Patentanspruch erteilt worden;
"Aus Trägerelektrode, Halbleitorschicht, Sperrschicht und Gegenelektrodc bestehender Solengleichrichter, bei dem eine Druckbeanspruchung der Sperrschicht durch ein den Druck aufnehmendes isolierendes Bauteil vermieden ist, dadurch gekennzeichnet, daß dieses Bauteil aus einer
3
im Schichtaufbau des einzelnen Gleichrichter-elementes zwischen der Trägcrelektrode und der G-egcnelcktrodc im Bereich der Druckbean-spruchung gesondert aufgebrachten elektrisch isolierenden Schicht besteht«,"
Zwischen den Parteien schwebt beim Landgericht Düsseldorf ein dieses Patent betreffender Verletzungsstreit,
 Die Klägerin hat gemäß den §§37, 13 Abs, 1 Nr, 1 PatG-beantragt,
 das Patent für nichtig zu erklären,
 Ihren Antrag hat die Klägerin auf das im Jahre 1938 erschienene Buch von Karl	"Trockcngleichrichter,
 Theorie, Aufbau und Anwendung" S, 212, 213? auf einen Aufsatz desselben Verfassers "Neue technische Einzelheiten über AEG-Trockengleichrichter", in den AEG-Mitteilun-gen, Mai 1937, Heft 5, S. 185, sowie auf die vor dem Prioritätstage des Streitpatents veröffentlichten, in den Entscheidungsgründen aufgeführten deutschen und ausländischen Patentschriften gestützt. Sie hat ferner mit der Begründung, daß der im Streitpatent geschützte Erfindungsgedanke teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt während des Erteilungsverfahrens offenbart worden sei, die Pa-tentschrif ten folgender Schutzrechtc als Vorveröffent-lichungen angeführt:
USA-Patent	2	182	377,
Schweizer Patent	202	347,
Schweizer Patent	219	501,
Deutsches Bundoopatent 972 128,
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß gegenüber diesem Stande der Technik keine patentfähige Erfindung im Streitpatent liege.
Die Beklagte widersprochen und
 hat dem Nichtigkeitsantrag der Klägerin beantragt.
die Klage abzuweisen»
Zur Begründung ihres Antrages hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatents sei bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ausreichend offenbart und durch die vor dem Prioritätstage veröffentlichten Druckschriften weder vorweggenommen noch nahegelegt«
Der 1, Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat durch Urteil vom 19o Februar 1964 das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß er dem Patentanspruch folgende Fassung gegeben hat:
"Aus Trägerelektrode, Halbleiterschicht, Sperrschicht und Gegenclektrode bestehender Selen-glcichrichter, bei dem zur Verringerung der Druckbeanspruchung der Sperrschicht zwischen Trägere'lektrode und Gegenelektrode eine elektrisch isolierende Schicht angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Gegenelektrode als zusammenhängende über die Halbleiterschicht und die isolierende Schicht gespritzte Metallschicht ausgebildet ist, welche die Druckbeanspruchung ausschließlich auf die isolierende Schicht überträgt»"
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Nichtigkeitssenat zu 2/3 der Klägerin - zuzüglich bestimmter Ablichtungskosten - und zu 1/3 der Beklagten auferlegt»
Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt»
.  
Die Klägerin beantragt auf Grund des bereits in erster Instanz vorgetragenen Standes der Technik -das dort als älteres Recht vorgebrachte deutsche Patent Iir. 884 519 macht 3ie nicht mehr geltend -,
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Patent in vollem Umfang zu vernichten,.
Zur Unterstützung ihres Vorbringens hat sie ein privates Gutachten des Profo Dr» H„ Beneking, Aachen, vom 10o Dezember 1965 vorgelegt, der in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu seinem Gutachten zur Unterstützung des Vorbringens der Klägerin gemacht hat»
Die Beklagte beantragt,
 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und ihre Klage in vollem Umfang abzuv/eiseno
 Beide Parteien begründen ihr rechtliches Interesse an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens nach Zeitablauf des Streitpatents mit dem zv/ischen ihnen schv/ebenden Verletzungsstreit»
Der Senat hat Prof» Dr»-Ingo Güntherschulze, Ebenhausen, zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt; der Sachverständige hat am 26» 5 <>1965 ein schriftliches Gutachten erstattet; er ist vor der mündlichen Verhandlung verstorben» Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt»
Entscheidungsgründe:
A»
Die formund fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässige Bas rechtliche Interesse an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens nach Zeitablauf des Streitpatents ist durch die übereinstimmende Angabe der Parteien-, daß zwischen ihnen ein Verletzungsstreit beim Landgericht Düsseldorf schwebt, der dieses Patent betrifft, ausreichend glaubhaft gemachto
 Bo
Ein Grund, das Streitpatent - unabhängig von seinem Zeitablauf - für nichtig zu erklären, liegt nicht vor0
Io	Das Patent 974 772 stellt nach der Patentschrift folgenden Gegenstand unter Schutz:
Io Nach der Überschrift der Patentschrift betrifft das Patent einen "Selengleichrichter, bei dem eine Druckbeanspruchung der Sperrschicht vermieden ist"0
2o Die Erfinder gehen nach der Einleitung der Patentschrift von einer bekannten Gleichrichtereinheit aus, die
a) aus einer Trägerelektrode,
b) aus einer aus Selen bestehenden Halbleiterschicht und
c)	aus einer meistens aufgespritzten Gegenelektrode besteht«
 
Solche Einheiten werden jedoch in der Regel nicht einzeln verwendet, sondern in verschiedenen Schaltungen wird eine Anzahl gleicher Einheiten der beschriebenen Art, wie es in der Patentschrift heißt, "zu einem Paket oder einer Säule vereinigt und unter Druck zusammengehalten" (So 1 20 59 6)o Dabei entsteht jedoch nach den Darlegungen in der Patentschrift das Problem, daß der für einen guten elektrischen Kontakt zwischen den Einheiten notwendige mechanische Druck die zwischen der Selenschicht und der Gegenelektrode jeder Einheit bestehende "Sperrschicht" beeinträchtigt und dadurch den unerwünschten Rückstrom in der Sperrichtung erhöht0
Dieser "Druckempfindlichkeit" der Sperrschicht habe man, so heißt es in der Patentschrift weiter, nach einer bekannten Vorrichtung durch eine "lose Isolierscheibe" zu begegnen gesucht, die "im Bereich der Druck-beanspruchung auf die dort von der Gegenelektrode frei-gelassene Selenschicht aufgesetzt" wurde (So 1 Zo 14? 15)o Für die Stromabnahme von den jeweiligen Nachbar-einhoiten zur Gegenelektrode sei eine "besondere federnde Abnahmeelektrode" (So 1 Zo 18) notv/endig gewesen o
3o Diese Maßnahme haben die Erfinder als nachtei^-lig_ empfunden, und zwar aus folgenden Gründen:
a)	Einmal bestehe die Gefahr, daß beim Tauchlak-kieren des Gleichrichterpakets Isolierlack in den inneren Aufbau des Pakets*, gerate und den elektrischen Kontakt störe (So 1 Zo 20- 24)0
 
b)	Die Verwendung loser Isolierscheiben bedinge einen verhältnismäßig großen Raum (So 1 Z, 24 - 26),
c)	Außerdem müsse die Abnahmeelektrode der Form der Isolierscheibe angepaßt werden (So 1 Z, 24 - S» 2
 Zo 3)o
4o Die Erfinder haben sich demgegenüber allgemein die Aufgabe gestellt, diese Nachteile zu vermeidemNach den in der Patentschrift von ihnen herausgestellten Vorteilen ihres Erfindungsgedankens erstreben sie im einzelnen eine Druckentlastung der Sperrschicht durch Maßnahmen zu schaffen, die
a)	eine sichere Lage eines der bekannten Isolierscheibe entsprechenden Mittels,
b)	einen geschlossenen Schichtaufbau jeder Gleichrichtereinheit und dadurch
c)	eine gegenüber den elektrischen Kontakten störungsfreie Tauchlackierung gewährleisten sollen (So 2 Zo 27 - 31).
5o Die Erfinder lösen diese Aufgabe, indem sie im Schichtaufbau des einzelnen Gleichrichterlelements im mittleren Bereich, also dem der Druckbeanspruchung, auf die Trägerelektrode bzw» die auf ihr befindliche Selenschicht eine elektrisch isolierende Schicht aufbringen, die von der aufgespritzten Gegenelekti'Ode so überdeckt wird, daß letztere den.elektrischen Kontakt in diesem Bex*eich (Druckbereich) mit den Nachbareleraenten herstellt o Diese Lösung ist im^Prinzin auf S» 2 in den Zeilen 5-11 der Patentschrift dargelegt und in gleicher Weise im kennzeichnenden Teil des erteilten Patent-
 
anspruchs wiederholt« Wenn dort auch nicht ausdrücklich gesagt ist, daß die Gegenelektrode Uber die Isolierschicht gezogen sein soll, so ergibt sich das einmal aus der Formulierung, daß die Isolierschicht zwischen der Träger- und Gegenelektrode liegen soll« Dieses und die weiteren obengenannten Lösungsmerkmale gehen ira übrigen auch aus den das Lösungsprinzip näher ausfährenden, in der Patentschrift in Wort und Zeichnung erläuterten Lösungsbeispielen hervor:
Io Die Figur 1 zeigt eine Gleichrichtereinheit, bei der mit 1 eine Trägerolektrode, mit 2 eine darauf befindliche Sclenschicht, mit 3 ein "Isolierring" (aus Glimmer, Bakelit, Polysterol oder Isolierlack, S« 2 Zo 39, 40), mit 4 eine aufgespritzte Gegenelektrode und mit 5 ein Abstandsring dargestellt sind«
2,	Diese Ausführung wiederholt sich im Prinzip in den Figuren 2 und 4, v/obei in Figur 2 der "Isolier-ring" im äußeren Bereich der Trägerelektrode auf die Selenschicht aufgebracht ist und in Figur 4 die Selenschicht nach innen zu dort aufhört, wo das "isolierende Material 7” (S, 2 Z« 119, 120) sich anschließt«
Diese Ausführungsbeispiele haben gemeinsam die Merkmale
a)	eines Isolierringes bzw« einer Isolierschicht ira Druckbereich (in Figur 2 liegt der Druckbereich wie Figur 3 zeigt außen), wobei dieser Ring bzv/o die Schicht entweder zwischen Selen und Gegenelektrode (Figur 1 u« 2) oder zwischen der Trägerelektrode unmittelbar und der Gegenelektrode liegt (Figur 4),
10 -
/
b)	einer aufgespritzten Gegenelektrode, die über die isolierende Schicht herüber und in den Druckbereich hineingezogen ist» Dabei wird der Druckboreich vom Durchmesser des Abstandringes 5» der als Verbindung zu den Nachbareleraenten dient, festgelegto
 Zum Merkmal a) ist noch zu sagen, daß es nach der Patentschrift als Ring oder Schicht aufzufassen ist, je nach dem verwendeten Material, zJ, Bakelit usw» einerseits und Isolierlack andererseits« Die Patentschrift benutzt beide Ausdrücke und spricht zu Figur 4 von "isolierendem Material"o In allen Beispielen liegt der Isolierring bzw» die Isolierschicht im geschlossenen Schichtoufbau, weil die Gegenelektrode jeweils herübergezogen ist und bereits dadurch eine Festlegung der Isolierschicht und eine nach außen geschlossene Einheit erreicht ist* Bei Figur 2 wird außerdem in der Patentschi’ift erwähnt, daß die "Schicht aus isolierendem Material 3" (S« 2 Z» 71) "mit der Selenoberfläche verkittet" (So 2 Z, 75> 76) wirdo Bei Isolierlack versteht sich von selbst, daß es sich um eine dünne, auf der Unterlage festhaftende Schicht handeln muß»
Danach wird die gestellte Aufgabe durch folgende Merkmale gelöst:
Gleichrichtereinheit bestehend aus
 Io Trägerelektrode,
2o Selenschicht,
3o Isolierring bzw» Isolierschicht,
a)	im Druckbereich
b)	auf der Trägerelektrode unmittelbar oder auf der Selenschicht fest aufgebracht,
11
c)	durch die herübergezogene Gegenelektrode im geschlossenen Schichtaufbau befindlich
4» Gegenelektrode, über die Isolierschicht herüber- und in den Druckbereich hineinge-zogen»
Nach der Patentschrift sind die Merkmale 1 und 2 bekannt, das Merkmal 3 a) nux’ als loser l3olierring und das Merkmal 4 nur in Form einer nicht über den Isolierring gezogenen Gegenelektrode, v/ährend zur Kontaktweitergabe nach bekannter Methode als weiteres Merkmal eine besondere Abnahmeelektrode verwendet wird» Daß durch das Streitpatent eine technisch brauchbare^ Lösung gefunden wurde, ist unter den Parteien nicht streitige
IIo Das Bundespatentgericht hat unabhängig vom Stande der Technik das Patent dadurch "teilweise für nichtig erklärt", daß es dem Anspruch eine andere Fassung gegeben hat» Diese Änderung besteht im wesentlichen darin, daß statt des Merkmals der Isolierschicht das Merkmal der über die Isolierschicht herübergezogenen Gegenelektrode allein den kennzeichnenden Teil des Anspruchs bildete Die Änderung wird damit begründet, daß dieses Merkmal allein zur Lösung der gestellten Aufgabe wesentlich sei (So 7, 8 der Urteilsgründe)» Dem kann der Senat nicht folgen» Nach dem oben dargelegten Verhältnis von Aufgabe und Lösung läßt sich nicht bestreiten, daß die Erfinder in zwei Richtungen vorgegangen sind, um gegenüber der von ihnen als bekannt geschilderten Vorrichtung (es handelt sich dabei nach dem Erteilungsverfahren um den unten noch zu erörternden Vorschlag von Maier in seinem Buch "Trockengleichrichter")
12
zu der im Streitpatent niedergelegten Lösung zu gelangen., Einmal haben sie vorgeschlagen, den losen nur beim Zusammenschrauben festgelegten Isolierring von durch einen auf der Trägcrelektrode bzw, der darüberlie-gendcn Selenschieht befestigten Isolierring bzw, eine Isolierschicht geringer Dicke zu ersetzen. Dazu schlugen sie die weitere Maßnahme vor, die mit der ersten technisch in Verbindung steht, die Gegenelektrode über das Selen und die befestigte Isolierschicht gleichmäßig herüberzuspritzen. Man kann weder beide Maßnahmen voneinander trennen, noch sagen, daß nur die eine oder die andere allein für die Lösung des Streitpatents maßgebend ist. Erst durch die im Schichtaufbau festgelegte Isolierschicht war der weitere. Gedanke ausführbar, die Gegenelektrode über die Selen- und Isolierschicht gleichzeitig zu spritzen und sie so zur unmittelbaren Kontaktübertragung, d.h, ohne besondere Abnahmeelektrode zu verwenden, Es ist deshalb nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig, beide Merkmale im Patentanspruch zu dem Ausdruck zu bringen. Das hat das Bundespatentgericht auch nicht verkannt, es hat nur - ohne Rücksicht auf den Stand der Technik - das Merkmal der Isolierschicht in den Oberbegriff versetzt und das Merkmal der über diese Schicht gezogenen Gegenelektrode allein im kennzeichnenden Teil belassen. Dazu bestand aber keine Veranlassung, Der Gegenstand der Erfindung ist eine Gleichrichtereinheit mit den unter I näher gekennzeichneten Merkmalen, Von diesen Merkmalen haben die Erfinder selbst die Trägerelektrode, die Selenschicht, einen losen Isolierring und eine nicht über diesen gezogene Gegenelektrode als bekannt vorausgesetzt. Die beiden ersten Merkmale gehören deshalb zweckmäßig in den
13
Oberbegriff, wie es auch in der erteilten und der vom Bundespatentgericht beschränkten Anspruchsfassung geschehen ist« Das allgemeine Merkmal einer Isolierung im Druckbereich konnte als vorbekannt zur Klarstellung des nach der Patentschrift angenommenen Standes der Technik ebenfalls in den Oberbegriff übernommen werden, wie es im erteilten Patentanspruch auch geschehen ist*
Die besondere Ausbildung dieser Isolierung und die über diese Isolierschicht gezogene (Jegenelektrode waren dagegen beides Merkmale, die die Erfinder als ihr besonderes und ihre Erfindung charakterisierendes Oedankengut anaehen. Da beide Merkmale auch, wie dargelegt, zu dem Aufbau der erfindungsgemäßen Vorrichtung mitv/irkten, hat das Patentamt sie mit Recht in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs übernommen. Zuzugeben ist dabei allerdings, daß auch das Patentamt bei der Formulierung nicht besonders glücklich verfahren ist. Denn das vom Bundespatentgericht mit Recht hervorgehobene Merkmal der über die Isolierung gezogenen Oegenelektrode ist nur andeutungsweise im Anspruch enthalten. Man kann dieses Merkmal nur aus der Wendung entnehmen, daß die Isolierschicht "zwischen11 der Trägerelektrode und der Oegenelektrode liegen soll* Nach Ansicht des erkennenden Senats genügt jedoch diese Fassung, zu demal bei dem bereits abgelaufenen Patent, um das genannte Merkmal hinreichend deutlich zu dem Ausdruck zu bringen. Damit soll und kann naturgemäß in diesem Verfahren nichts darüber ausgesagt werden, ob die Gegcnelek-trode über die ganze Isolierschicht oder nur einen Teil derselben gezogen sein soll, um den Erfindungsgegenstand zu verkörpern. Es erschien dem Senat auch nicht erforder-
14
lieh, die vom Bundespatentgericht am Schluß des Anspruchs formulierte Wendung zu übernehmen, daß die G-egenelcktrode "die Bruckbeanspruchung ausschließlich auf die isolierende Schicht überträgt”o Bas ist eine Wirkungsangabe, die sich aus der in der Patentschrift erläuterten Konstruktion von selbst ergibt« Sie ist dadurch gegeben, daß der Teil der Gcgenclcktrode, der über die Isolierschicht gezogen ist, bereits vermöge dieser Ausbildung die genannte Aufgabe der Bruckübertragung übernimmt, ohne daß es dazu einer besonderen Merkmalsformulierung im Anspruch bedarf«
Banach erweist sich die Abänderung des Anspruchs durch das angefochtcne Urteil als unnötig« Bie Abänderung bringt keine Merkmalsänderung, sondern nur eine Verschiebung der Merkmale innerhalb des Anspruchs« Ob dadurch überhaupt eine sachliche Einschränkung dos Patents gegeben sein würde, mag dahingestellt bleiben« Jedenfalls ist bei der Wertung des Standes der Technik der vom Patentamt erteilte Anspruch zugrunde zu legen«
III« Bie Klägerin bestreitet zu Unrecht, daß der im erteilten Patentanspruch formulierte Gegenstand der Erfin-dung bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart worden ist« Es ist dabei davon auszugehen, daß die in der Anmeldung vom 16. Marz 1940 enthaltenen und im Text im einzelnen beschriebenen Zeichnungen 1-4 unverändert in die Patentschrift übernommen sind. In ihnen ist die Ausbildung des Erfindungsgegenstandes nicht nur für jeden Fachmann deutlich dargestellt, sondern sie ist auch im Text eingehend beschrieben. Schon deshalb kann das Argument der Klägerin nicht herangezogen werden, daß Zeichnungen allein kein ausreichendes Offenbarungsmittel sein konnten«
15
Der ursprüngliche Patentanspruch enthält neben den Merkmalen des Oberbegriffs ("Grundplatte", "aktive Elektrode’* und "Gegenclektrode") im kennzeichnenden Teil das Merkmal, "dass ein Druck nur auf die Stellen eines Gleich-richterelementcs ausgeübt wird, an denen die Gegcnclektro-de nicht in unmittelbarer Berührung mit der aktiven Elektrode ist". Dieser Anspruch ist, da die vor dem 31.12«1951 eingereichto Anmeldung gemäß dem 1. Überleitungsgesetz Cs« Reimer PatG S. 1242 Anm, 1) vor der Bekanntmachung nicht auf Neuheit, Portschritt und Erfindungshöhe geprüft worden ist, in dieser Passung bekanntgemacht worden« Er wurde im Einspruchoverfahren u.a« gegenüber der Vorveröffentlichung von Maier (s« dazu unter B IV 1 der Entscheidungsgründe) abgegrenzt durch die nähere Bestimmung der erfindungsgemäßen Merkmale einer festen Isolierschicht im Druckbereich einerseits und der in den Druckbereich hineingezogenen Gegenelektrode andererseits (Merkmale 3 und 4 der oben unter B I 5 aufgeführten Erfindungsmerkmale)» In dieser näheren Bestimmung lag eine auch nach der Bekanntmachung zulässige Beschränkung des ursprünglich die bekannte Maßnahme von	umfassenden Anspruchs,
 da diese Merkmale des erteilten Patents - wie oben dargelegt und im einzelnen unten noch zu erörtern ist -aus den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung als er-findungsweoentlich hervorgehen« Dagegen bestehen nach Auffassung des Senats unter den obwaltenden Umständen keine Bedenken, weil in der Anspruchsänderung bei der Erteilung des Patents weder ein aliud noch eine Erweiterung des durch die Bekanntmachung entstandenen einstweiligen Patentschutzes eingetreten sind.

16
(
 Im einzelnen rügt die Klägerin zu Unrecht, daß die Anweisung des erteilten Anspruchs, die Isolierschicht solle sich 11 im Schichtaufbau" des Gleichrichterelcments befinden, in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sei. Es handelt sich hierbei nicht um ein besonderes Merkmal, das etwa erst im Laufe des Erteilungsverfahrens in die Unterlagen hineingekommen ist. Es handelt sich auch nicht um eine neue oder einen Wechsel der ursprünglichen Aufgabe, Vielmehr ist die Wendung nur als eine Erläuterung dessen zu verstehen, was die Erfinder von Anfang an in Zeichnungen und Beschreibung deutlich und differenziert dargelegt haben, daß nämlich die Isolierschicht nicht wie bisher als loser Ring, also besonderer Bauteil, erst beim Zusammenschrauben der Einheit allein oder mit anderen Einheiten zusammen mit der ebenfalls besonderen Abnahmeelektrode eingefügt werden soll. Allein die von Anfang an eingehend erörterte Maßnahme, man solle "die ganze Fläche, also die Oberfläche des Selens und des Isoliorringes,mit einer aufgespritzten Metallschicht 4 versehen" (8, 2 der ursprünglichen Unterlagen), zeigt den von den Erfindern vorgesehenen geschlossenen Schichtaufbau mit der Folge, daß jede Einheit einen vorgefertigten einheitlichen Körper bilden 3oll,
 Wenn die Klägerin weiter rügt, die Tauchlackierbarkeit sei nicht ursprünglich offenbart oder als Wechsel der Aufgabe anzusehen, so trifft auch das nicht zu. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Vorteil, der sich aus der ursprünglich offenbarten Konstruktion der Erfinder ergibt und als solcher jederzeit geltend gemacht werden konnte, da insoweit nicht etwa eine neue Lehre zu dem technischen
17
Handeln gegeben wurde (3GH GRUR 1962, 83, 85 - Einlegesohle )■„ . Diesen Vorteil hat die Anmelderin gegenüber der ihr im Erteilungsverfahren entgegengehaltenen vorbekannten Einrichtung von	zur Stützung der
 Erfindungsquälitat der Anmeldung hervorgehoben, ohne deren Aufgabe oder Lösung damit gegenständlich abzuändern o
Wenn die Beklagte sich u.a* darauf beruft, daß nach dem Streitpatent insbesondere eine dünne Isolierschicht geeignet sei, von der Gegenclektrode gleichzeitig mit der Sclcnschicht übcr3pritzt zu werden und so einen einheitlichen geschlossenen Schichtaufbau zu gewährleisten, so ist auch dagegen vom Gesichtspunkt der ursprünglichen Offenbarung nichts einzuwenden. Auf Seite 2 der ursprünglichen Unterlagen ist als Isoliermaterial ’’Glimmer, Bakelit, Polysterol oder ein Isolierlack” wahlweise nebeneinander gestellto Die Eigur 4 zeigt zudem, wie bereits erörtert, eine Isolierschicht, die die gleiche Dicke aufwci3t v/ie die Selenschicht; die darüber-liegonde Gegenclektrode ist demgemäß glatt durchgezogen» Aus diesen Stellen ergibt sich, daß die Erfinder jedenfalls auch und damit erfindungswesentlich eine dünne Isolierschicht vorgeschlagen haben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß nur diese Ausführung einen geschlossenen Schichtaufbau garantiert, so könnte die Beklagte immer noch mit Recht geltend machen, sie wolle gerade diese Ausführung in Anspruch nehmen. Jedenfalls läge darin keine unzulässige Beschränkung des Patentbegehrens, weil es sich dabei um eine von mehreren ursprünglich differenziert beschriebenen und damit offenbarten Lösungsmöglichkeiten der gestellten Aufgabe handeln würde (BGH GRUR 1966, 319 - Seifenzusatz; GRUR
18
1967, 585 - Faltonrohre)0 Eg ist jedoch nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht davon auszugehen, daß die weiter angegebenen Isoliermittel, wenn sie nur genügend dünn verwendet und auf der Trägerclektrodo aufgeklebt oder mit ihr verkittet werden, durch Uberspritzen der Gegenelektrode einen geschlossenen Schichtaufbau nicht ermöglichen sollten.
Der erkennende Senat sieht deshalb keinen Anlaß, die Offenbarung am Prioritätstage anzuzweifein, Deshalb ist für die Neuheitsprüfung nur das vor diesem Zeitpunkt liegende Material aus dem Stande der Technik zu berücksichtigen.
IV,	Der Gegenstand.des Streitpatents ist durch den am Prioritätstage bekannten Stand der Technik nicht neuheitsschädlich (§2 PatG) vorweggenommen, 1
1, Das Buch von Karl	”Trockengleichrichter,
 Theorie, Aufbau und Anwendung” 1938, S. 212, 213 erläutert auf S, 212 einen Sclcngleichrichter in Wort und Zeichnung, der aus folgenden Merkmalen besteht. Auf einem zentralen Bolzen sind eine Reihe gleicher Einheiten durch Kontaktscheiben 6 bzw. Anschlußfahnen 5 verbunden zu einer Schaltung zusammengesehraubt. Jede Einheit besteht aus einem Grundmetall(Trägcrolektrode) aus vernickeltem Eisen, einer darauf befindlichen Selenschicht, einer nach innen zu ausgesparten Spritzochicht als Gegenelektrode (diese drei Teile mit 7 bezeichnet), einer Pertinaxscheibe 9 in dem von der Spritzschicht ausgesparten Innenbereich sowie einer Kontaktscheibe 8 aus Messing oder vernickeltem Eisen, ”die in der Mitte eine solche Einpressung besitzt”, daß die
19
genannte Pcrtinaxscheibe zwischen Gleichrichterscheibe und der Kontaktscheibe Platz findet. Pie Kontaktscheibe ist, wie es ebenfalls auf S„ 213 heißt, "in ihrem äußeren Teil federnd*1 ausgeführt. Als Zweck dieser letzteren Vorrichtung ist angeführt: "Würde der Druck auf die wirksame Schicht zu groß, so könnten leicht feine Spritzmctallkörnchen in das Selen eingepreßt werden und so die Sperrschicht verletzen bzw. einen hohen Rückstrom verursachen". Pie Anordnung der Isolierscheibe und der Kontaktscheibe hat danach ebenfalls die Aufgabe, einen Druck auf die Sperrschicht zu vermeiden oder doch herabzu demindern. Als Merkmale der Einheit ergeben sich danach:
Grundmetall als Irägerelektrode,
 Selenschicht, lose Isolierscheibe
 Spritzschicht (im Innern ausgespart) als Gegenelektrode ,
Kontaktscheibe.
Davon entsprechen die ersten beiden Merkmale voll denen des Streitpatents. Die Isolierscheibe ist lose aufgesetzt, während sie beim Streitpatent als feste oder befestigte dünne Schicht bzw. als entsprechender Ring ausgebildet ist. Die Spritzschicht überdeckt nicht wie beim Streitpatent den Isolierring. Statt dessen ist als weiteres Merkmal bei	eine	besondere	Kontakt-
scheibe 8 vorhanden, die den elektrischen Kontakt von den Nachbareinheiten über Kontaktscheiben 6 bzw, Anschlußfahnen 5 auf die Spritzschicht überträgt.
20
/
Diese Vorrichtung ist nicht mit dem Streitpatent identisch. Die zusätzliche Kontaktscheibe 8 ist ein weiteres im Stroitpatent weder unmittelbar noch äquivalent verwendetes Merkmal. Der Isolierring 9 ist bei	nicht
 mit der frägcrelektrode fest verbunden. Selbst wenn man das nicht als wesentlich ansohen wollte, so weicht die Befestigung des Isolierringes durch die herübergezogene Spritzschicht beim Streitpatent von der Anordnung bei so stark ab, daß hierbei nicht von einer äquivalenten Maßnahme gesprochen werden kann. Das Streitpatent ist deshalb durch diese Vorveröffentlichung nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
2o Der Aufsatz vpn	’’Neue	technische	Einzelhei-
ten über AEG-Trockengleichrichter” in den AEG—Mitteilungen, Mai 19379 Heft 5» S. 185 geht nicht über das hinaus, was in dem genannten Buch desselben Verfassers an technischen Maßnahmen bei einem Selengloichrichter beschrieben ist. Es handelt sich vielmehr um die gleiche Anordnung wie im Buch. Die besondere Kontaktscheibe 8 im Buch wird im Aufsatz als ’’Abnahmeelektrode d” bezeichnet. Auch diese Druckschrift ist deshalb nicht neuheitsschädlich.
3.	Die niederländische Patentschrift 30 044 zeigt eine Kupferoxydul-Gleichrichtcrscheibe. Sie besteht aus einer gelochten Kupforplatte 1, die allseitig mit einer Oxydschicht 3 überzogen ist, auf der sich eine Deckschicht 4 'aus aufgespritztem Zink befindet. Zwischen Oxyd- und Deckschicht befindet sich am Plattenrand eine Zwischenschicht 5 aus Selluloselack.
21
Die Patentschrift ist nicht neuheitsschädlich.
Der Aufbau der Schichten am Plattenrand: Trägerelektrode - Oxydschicht - Isolierschicht - Gegenelektrode ist zwar rein äußerlich dem im Streitpatent ähnlich»
Aber Aufgabe und-Zweck dieses Aufbaus sind völlig verschieden. Abgesehen davon, daß die Isolierschicht nicht zwischen Sperrschicht und Gegonelektrodo liegt -beim Kupferoxydgleichrichter bildet sich die Sperrschicht zwischen der Trägerelcktrode und der Oxydschicht soll die Isolierschicht am Plattenrand nur einen Kurzschluß zwischen Spritzschicht und Kupferplatte verhindern; sie liegt auch nicht in der Druckzone.
4.	Die deutsche Patentschrift 561 548 beschreibt -ohne Zeichnung - eine Vorrichtung, die mit der eben genannten niederländischen Patentschrift identisch ist. Es kann deshalb auf die eine Neuheitsschädlichkeit auch dieser Druckschrift ausschließenden Argumente unter 5 Bezug genommen werden.
5o Die USA-Patentschrift 1 869 017 beschreibt insbesondere nach Figur 4 eine Gleichrichtereinheit, die aus einer Trägerelcktrode aus Kupfer oder Eisen 1 besteht, auf der sich eine Kupfer- oder Eisenoxydschicht 2 befindet. Als Gegenelektrode dient eine Bleiplatte C.
Um beim Zusammenprcosen der Einheiten im Innern einen Kurzschluß zu verhindern, ist eine geflanschte Hülse aus Isoliermaterial 8 (in Fig. 2 als W bezeichnet) vorgesehen. Auch hier liegt danach eine andere Aufgabe als im Streitpatent vor. Das gleiche gilt für den äußeren Isolierring X - Xi in Fig. 3. Eine Druckentlastung der Sperrschicht ist schon deshalb nicht möglich, weil die
22
Isolierringe nur geringe Breitenausdehnung haben, während der Druck durch den breiten Bolzen E über die Ringe hinausgeht und sich bei der in der Patentschrift geschilderten Plattenbauweise überhaupt auf die gesamte Plattenbreite erstreckt. Außerdem liegt die Isolierung, wie bei der genannten niederländischen Patentschrift, nicht zwischen Sperrschicht und Gegenelektrode. Sowohl Aufgabe wie Lösung sind deshalb vom Streitpatent grundverschieden.
6. Die französische Patentschrift 837 415 beschreibt eine Vorrichtung zur Veränderung der Abstimmung elektrischer Schwingungskrcise in Abhängigkeit von einer Gleichstroms pannung. In dieser Patentschrift ist davon die Rede, daß man die von der Spannung abhängige elektrostatische Aufladung einer Gleichrichtcreinheit in der Sperr-richtung dazu benutzen kann, um durch sie als Kondensator die Frequenz eines Schwingkreises zu steuern. Die Ausbildung einer solchen Gleichrichtereinheit und die hier interessierenden Probleme einer Druckcntlastung der Sperrschicht werden in der Patentschrift nicht behandelt. Sie hat deshalb mit Aufgabe und Lösung des Streitpatonts keine Berührungspunkte.
7c Das gleiche gilt für die mit der genannten französischen Patentschrift im wesentlichen inhaltsgleiche italienische Patentschrift 362 089*
V.	Dem Streitpatent ist ein technischer Fortschritt gegenüber dem genannten Stande der Technik zuzuerkennen. Die Vorinstanz hat mit Recht vier Vorteile horausgestellt, die gegenüber der vorbekannten Bauweise von	in	Be-
tracht kommen. Es handelt sich dabei vor allem 1. um die
23
Vermeidung einer besonderen Kontaktolektrode, die mit ihrer unkontroliierbaren Auflage auf die Gegenelektrode keine vollständige Druckentlastung garantiert und auch ein nunmehr überflüssiges zusätzliches Bauelement bedeutet. Selbst wenn es richtig sein sollte, wie die Klägerin behauptet, daß der Kontaktdruck dieser besonderen Abnahmcelektrode auf die Spritzschicht der Gegcnelektrode unschädlich sei, so bleibt beim Streitpatent gleichwohl der Vorteil, daß es einer solchen besonderen Abnahmeelektrode nicht mehr bedarf. Dadurch, daß die Gegenelcktrode bis in den inneren Bereich hineingezogen ist und die Isolierung zur Vermeidung von Drücken in den Schichtaufbau einbezogen und dünn gehalten ist, ergibt sich 2. ein raumsparender und einheitlicher Grundaufbau der Gleichrichterzelle. Diese Einheit ist 3. nicht mehr wie bei	durch	das	Zusammen-
schrauben auf einem Bolzen aus losen Teilen aufgebaut, sondern eine in sich fest gefügte Einheit, die nur noch bei der Zusammenstellung mit weiteren Einheiten zusammengefügt werden muß. Aus diesem einheitlichen Aufbau der einzelnen Zelle ergibt sich 4. die Möglichkeit einer Tauchlackierung jeder einzelnen Einheit. Es kommt nicht darauf an, ob diese Möglichkeit von den Erfindern schon in den ursprünglichen Unterlagen horvorgehoben war. Sie ergibt sich, wie bereits unter III hervorgehoben, ohne weiteres aus dem von den Erfindern geschilderten einheitlichen Aufbau der Gleichrichterzolle. Das ist ein technischer Fortschritt, der aus den ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres abzuleiten und für jeden Fachmann ex’kennbar war.
- 24
Auch der gerichtliche Sachverständige hebt als Vorteile des Streitpatents gegenüber der Anordnung von (S. 14 des Gutachtens) zutreffend den Portfall einer besonderen Abnahmeelektrodc hervor. Bas allein würde bereits die Anerkennung eines technischen Fortschritts rechtfertigen0 Bor gerichtliche Sachverständige erwähnt dann auch die Möglichkeit einer Tauchlackierung und den Vorteil einer dünnen Isolierschicht. Seine Zweifel, ob' diese Maßnahmen dem technischen Fortschritt des Streitpatents aus patentrcchtlichcn Gründen zugerechnet werden können, sind durch die Barlegungen unter III behoben. Ber übrige Stand der Technik bietet mangels gleicher Aufgabenstellung keine VergleichsraÖglichkeit zu dem Streitpatent hinsichtlich der Frage des technischen Fortschritts, so daß er diesem ebenfalls nicht im Wege steht.
VI.	Bern Streitpatent kann auch die Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Auch hierbei ist zunächst die Anordnung von	als	Vergleich	heranzuziehen.	Maiers
 Veröffentlichungen stammen aus den Jahren 1937 und 1938, das Streitpatent hat ;.:eine Priorität von 1939» Bei der Beurteilung der Erfindungshöhe ist deshalb von dem damaligen fachlichen Können auszugehen. Bei einer Gegen-Überstellung des Stroitpatents mit der Anordnung von
 läßt sich fcststellen, daß	das	Problem,	das
 auch dem Streitpatent zugrunde liegt, bereits erkannt hatte. Sowohl	als	auch	die	Erfinder	des	Streit-
patents haben eine Lösung des gleichen Problems der Bruckentlastung der Sperrschicht angestrebt und auch gefunden. Bie Frage nach der Erfindungshöhe ist daran zu orientieren, ob im Zeitpunkt der Priorität des Streitpatents ein durchschnittlicher Fachmann, wenn er die
(
25
Lösung	kannte,	ohne	erfinderisches	Zutun	zu
 der Lösung des Streitpatents kommen konnte, mit an-deren Worten, ob durch die erste Lösung die zweite für den Durchschnittsfachmann nahegelegt war.
Das ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht der Pall. Man muß davon ausgehen, daß auch
 wenn er schon das Problem der Druckentlastung kannte, in seinem Buch eine optimale Lösung Vorschlägen wollte. Sein Vorschlag mit der besonderen Abnah-meelektrode wird auch von der Klägerin in mancher Hinsicht als vorteilhaft hingestollto Wollte jedoch der Fachmann zu einer noch besseren und einfacheren Lösung, etwa im Sinne der des Streitpatents, übergehen, so war zu prüfen, inwieweit ihm dabei die Lösung Anregungen geben konnte. Entscheidend sind dabei die beiden Merkmale des Isolierringes einerseits und der Gegenelektrode andererseits. Solange der Fachmann nach der Methode von Mi^^ mit einem losen Isolierring arbeitete, konnte er keinen festen Schichtaufbau erreichen. Selbst wenn er, um Raum zu sparen, den Isolierring dünner fertigte, blieb das Problem des losen Aufbaues das gleiche, d.h. nach der Auflage des Ringes mußte ein weiterer Bauteil den Kontakt zur aufgespritzten Gegenclektrode übernehmen. Demgemäß bot sich dem Fachmann auch nicht der Gedanke an, einen losen Ring nach der Anordnung von	gleichzeitig	mit	der	Se-
lenschicht mit Metall zu überspritzen. Das war erst möglich, wenn vorher statt des losen Ringes eine auf der Unterlage befestigte und möglichst dünne Isolierschicht angebracht wurde. Somit bedurfte es zweier verschiedener Überlegungen, um zu der Lösung des Streit-
26
patents zu gelangen: Die Maßnahme einer dünnen festen Isolierschicht und das Herüberziehen der aufgespritzten Gegenelektrode auf diese Isolierschicht. Beide Maßnahmen bedingen sich gegenseitig und waren für einen durchschnittlichen Fachmann am Prioritätstagc des Streitpatents nicht naheliegend. Gerade die Einfachheit der neuen Lösung kann nicht darüber hin\vcgtäu3chen, daß es nicht auf der Hand lag, auf diese Weise sowohl einen Bauteil (die besondere Abnahmeelektrode) cinzusparen, als auch einen in sich festen Aufbau der Gleichrichtcreinheit zu erreichen. Der damit erzielte doppelte Vorteil ist ebenfalls ein Anzeichen für das erfinderische Bemühen um die neue Lösung.
Der erkennende Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Erteilungsbehörde, die in einem ausführlichen Prüfungsverfahren das Patent gerade auch gegenüber der Anordnung von	erteilt	hat	und	mit	dem	Nichtig-
keitssenat des Bundospatontgerichts, der, abgesehen von der vorgenommenen Einschränkung, das Patent gegenüber dem Stand der ‘Technik voll anerkannt hat. Auch der gerichtliche Sachverständige hat mit Recht die Erfindungshöhe im Grunde bejaht, wenn man von seinen nicht immer sachgemäßen patentrechtlichen Erörterungen absieht. Der Einwand der Klägerin, die besondere Abnahmeelektrode von sei im Grunde nichts anderes als ein Teil der '(aufgespritzten) Gegcnelektrodc und es sei eine mehr oder weniger selbstverständliche Überlegung, sie durch das Herüberziehen der Spritzschicht zu ersetzen, erscheint gegenüber den oben angeführten Argumenten nicht überzeugend.
Die praktische Auswirkung und der große technische Fortschritt des Streitpatents sprechen im Gegenteil dafür, daß es eines erfinderischen Schrittes bedurfte, um das technische und wirtschaftliche Bedürfnis nach einer glatten und einfachen Lösung zu befriedigen.
27
Hierbei konnten auch die weiteren bei der Neuheitsprüfung erörterten Patentschriften keinen Anhalt oder eine Anregung geben. Erwähnenswert ist inso\/eit nur noch die niederländische Patentschrift 30 044, bei der immerhin eine dünne Isolierschicht zwischen der Oxydschicht einerseits und der aufgespritzten G-e-genelektrodc andererseits am Rande der Kupferplatte aufgetragen war. Diese Schicht hatte, wie bereits dargelegt, eine andere Aufgabe als im Streitpatent.
Es ist nicht einzusehen, inwieweit diese Maßnahme den Erfindern eine Anregung für ihr Streitpatent hätte geben können. Dünne Isolierschichten aus Lack zur Verhinderung von Kurzschlüssen sind in der Elektrotechnik allgemein bekannt. Es sei nur an die übliche Lak-kierung von Drähten erinnert. Daß es sich bei der niederländischen Patentschrift auch um eine Gleichrichter-einheit handelt, führt nicht näher an das Problem des Streitpatents heran. Das Erfinderische liegt beim Streitpatent eben nicht in der Anbringung einer dünnen Isolierschicht überhaupt, sondern darin, diese Schicht an einer bestimmten Stelle und zu einem besonderen Zweck statt eines bisher angeordneten losen Isolierringes anzubringen. Hierfür konnte die genannte niederländische Patentschrift keine besondere Anregung geben, es sei denn, daß sie überhaupt zeigte, daß man eine Isolierschicht zwischen zwei aktive Schichten einer Gleichrich-tcroinhoit oinbauen kann, was aber als für den damaligen Fachmann ohne weiteres möglich unterstellt werden kann.
Die Erfindungsqualität der besonderen Maßnahme des Streitpatents wird dadurch jedenfalls nicht gemindert. Daß die weiter genannten Patentschriften keine besonderen Anre-
/
 
gungen zu dem Problem des Streitpatents lieferten, liegt auf der Hand und ist bereits aus den Erörterungen über die Neuheit abzuleiten.
C.
Damit erweist sich der Anspruch der Klägerin auf Vernichtung des Patents als unbegründet sowohl hinsichtlich der vom Bundespatentgericht eingeschränkten als auch hinsichtlich der erteilten Passung des Patentanspruchs, ohne daß es der Zuziehung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen bedurfte, da eine weitere Aufklärung in technischer Hinsicht nicht erforderlich war. Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen und ihre Klage auf Grund der Berufung der Beklagten durch Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.
Da die Klägerin damit in beiden Instanzen unterlegen ist, war sie mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 PatG in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2 und 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und umfaßt sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Spreng Claßen Schneider Trüstedt Merkel