* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12, Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Bei der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) können die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge nur zu dem Teil anerkannt werden. Das liegt nur wenig unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 105,— DM nach § 3 Abs. 2 und 3 ZSEG, kann aber unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts und der besonderen Kompetenz des Sachverständigen als angemessen anerkannt werden. Nicht anerkennen kann der Senat jedoch den vom Sachverständigen mit insgesamt 237 Stunden angesetzten Zeitaufwand für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Da der Sachverständige zudem mit dem von ihm berechneten Stundensatz für seine Person eine sehr hohe Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt, kann nicht anerkannt werden, daß er für die Aufarbeitung des nach dem schriftlichen Gutachten eingegangenen Materials bei rationeller zügiger Arbeit die angegebene Zeit benötigen mußte, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der seit dem schriftlichen Gutachten verstrichenen Zeit von ca. Wenn er aber die angegebene Zeit benötigt hat, muß der angenommene Stundensatz von 100,— DM als unangemessen und übersetzt angesehen werden. Der Senat schätzt, daß die Durcharbeitung des noch nach dem schriftlichen Gutachten angefallenen Materials für einen leistungsfähigen Sachverständigen besonderer Kompetenz in etwa 100 Arbeitsstunden zu bewältigen gewesen wäre, und zwar einschließlich der internen Konzeption einer mündlichen Stellungnahme.

sachverständigStundeSachverständigeVorbereitungGutachtengesetzlichStundensatzVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
so
X 2R 86/87
BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der Gebrüder	Aktiengesellschaft,	(Sch^lW),
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten ihres Verwaltungs-rats Armin ßa^MHB und den Vizepräsidenten Dr. Peter SpflHB, ebenda.
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
r
Patentanwälte und Dipl.-Phys
 Dipl.-Ing. • Dr. MW
gegen
 die GflM Inc., MM SiMHIM Boulevard, dMIM, T^Mfc
(Vereinigte Staaten von Amerika), gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Robert C. MW	ebenda,
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Patentanwälte und Dipl.-Ing
 Dipl.-Ing
2
So
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12, Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge,
 Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. B0BP, Institut für Verfahrenstechnik der Technischen Universität BeflU, für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1989 wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf
13.212,— DM
festgesetzt.
Gründe :
Bei der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) können die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge nur zu dem Teil anerkannt werden.
Der Sachverständige hat für seine vorbereitende Tätigkeit einen Stundensatz von 100,— DM in Rechnung gestellt. Das liegt nur wenig unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 105,— DM nach § 3 Abs. 2 und 3 ZSEG, kann aber unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts und der besonderen Kompetenz des Sachverständigen als angemessen anerkannt werden.
3
Nicht anerkennen kann der Senat jedoch den vom Sachverständigen mit insgesamt 237 Stunden angesetzten Zeitaufwand für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Dabei ist zwar einerseits richtig, daß noch ein besonders umfangreicher Schriftwechsel der Parteien mit einer Fülle von Argumenten und mit Stellungnahmen anderer Sachverständiger und einschlägigen Veröffentlichungen durchgearbeitet werden mußte; andererseits muß berücksichtigt werden, daß sich der Sachverständige bereits bei der Ausarbeitung seines schriftlichen - mit 11.700,— DM gesondert vergüteten - Gutachtens bereits in den Streitstoff eingearbeitet und Stellung genommen hatte. Da der Sachverständige zudem mit dem von ihm berechneten Stundensatz für seine Person eine sehr hohe Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt, kann nicht anerkannt werden, daß er für die Aufarbeitung des nach dem schriftlichen Gutachten eingegangenen Materials bei rationeller zügiger Arbeit die angegebene Zeit benötigen mußte, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der seit dem schriftlichen Gutachten verstrichenen Zeit von ca. 9 Monaten. Wenn er aber die angegebene Zeit benötigt hat, muß der angenommene Stundensatz von 100,— DM als unangemessen und übersetzt angesehen werden. Der Senat schätzt, daß die Durcharbeitung des noch nach dem schriftlichen Gutachten angefallenen Materials für einen leistungsfähigen Sachverständigen besonderer Kompetenz in etwa 100 Arbeitsstunden zu bewältigen gewesen wäre, und zwar einschließlich der internen Konzeption einer mündlichen Stellungnahme. Bei einem Stundensatz von 100,— DM ergibt sich daraus eine Vergütung von 10.000,— DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (1.400,— DM). Dieser Betrag steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem, was der Sachverständige für sein schriftliches Gutachten berechnet
4
So
 hat und was die Parteien (ohne Bindung an die Sätze des ZSEG) ihren Privatgutachtern gezahlt haben. Diese Summe beträgt immer noch ein Vielfaches der sonst in Nichtigkeitsverfahren für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung üblichen Vergütung, ist insoweit aber durch die besonderen Schwierigkeiten der vorliegenden Sache gerechtfertigt.
Nicht zu beanstanden sind die mit 672,— DM berechneten Sachkosten für Fahrt und Aufenthalt in Karlsruhe und die mit 1.000,— DM nebst 14 % Mehrwertsteuer berechneten Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung, wobei neben der mit einem Stundensatz von 100,— DM zu vergütenden Mitwirkung an der eigentlichen Verhandlung (ca. 6 Stunden) auch die sonstige Zeitversäumnis zu berücksichtigen ist, die mit ca. 10 Stunden zu 40,— DM angesetzt werden kann.
Bruchhausen
 Rogge