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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Bezeichnung EP besagt, daß das Pech als Bindemittel für die Herstellung von Kohleelektroden verwendet wird, wie sie in der Aluminiumindustrie und bei der Karbidfabrikation benutzt werden. Am 31» Juli 1937 trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Herstellung von EP in den Anlagen der Beklagten nach dem Bf-(■■P-Verfahren. Verfahren zur Herstellung hochwertiger EP aus Stein-kohlenteer entwickelt und werde die Beklagte über die durchzuführenden Maßnahmen unterrichten, damit ein hochwertiges EP im Werk der Beklagten erzeugt werden könne (Ziffer 1 der Vereinbarung vom 31 . Mit dieser Ausnahme ist Haltermann bei Beendigung des Vertrages nicht mehr berechtigt, die Erzeugung oder Lieferung von Elektrodenpech durchzuführen, die bei der Fabrikation auf das von der bekanntge- Es wird der Beklagten verboten, Elektroden-pech im diskontinuierlichen‘Direktverfahren herzustellen, sofern bei der Herstellung aa) jede einzelne Charge (Blasenfüllung) planmäßig, zielbewußt und sorgfältig auf den Erweichungspunkt 80 Grad Celsius nach Kraemer-Sarnow gefahren wird, ; ;V- und bb) im Bereich der Anthracenölfraktion die Destillation unter Zeitaufwand gestoppt, eine erste Probe entnommen und sorgfältig auf den Erweichungspunkt analysiert ' wird, und cc) unter weiterem Zeitaufwand durch gegebenenfalls mehrmaliges Stoppen, Analy-::sieren und Nachfahren sorgfältig darauf geachtet wird, daß jede Charge {[Blasenfüllung) einen Erweichungspunkt erreicht, der von dem gewünschten, vorher planmäßig festgelegten Wert von 80° C nach Kraemer-Sarnow um höchstens + 2Q C nach Kraemer-Sarnow abweicht, und dd) nur solche einzelnen Chargen (Blasenfüllungen) nach Abschluß der Destillation vereinigt (vermischt) werden, die jede für sich vom vorher festgelegten Erweichungspunkt um höchstens ± 2V C nach Kraemer-Sarnovr abweichen„ Das Oberlandesgericht hat die Beklagte im wesentlichen nach dem Hilfsantrag zur Unterlassung, Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auch die weitere Rüge der Revision, bezüglich des Hilfsahtrages liege keine ordnungsgemäße Klage im Sinne des § 253' Abs» 2 Ziffer 2 ZPO vor, weil die Klägerin den Hilfsantrag nicht begründet sondern es vielmehr dem Gericht überlassen habe, sich die zur Begründung ihres von den üblichen Ter fahren abweichenden BÄlBÄ-Verfahrens erforderlichen Tatsachen selbst zusammenzusuchen, ist unbegründete Wie die Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 28* Februar 1966 und vom 1« Juli 1966 ergeben, hat sich die Klägerin die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof* Das Berufungsgericht geht von der zwischen den ^Parteien für den Fall der Vertragsbeendigung getroffenen Vereinbarung aus, nach der die Beklagte nicht,mehr berechtigt ist, die "Erzeugung oder Lieferung von EP durchzuführen, die bei der Fabrikation auf das von der Klägerin bekanntgegebene Verfahren zurückgreift11 o Es stellt fest, daß die Klägerin der Beklagten ein Verfahren zugänglich gemacht habe, bei dem die Destillation im Bereich der Anthracenölfrak-tion erstmals abgestoppt, eine Probe entnommen und diese analysiert wird, und bei dem die Destillation gegebenenfalls mehrfach unterbrochen wird, um siph unter Zeitaufwand mit besonderer Sorgfalt allmählich Es stellt ferner fest, daß die Klägerin der Beklagten das von ihr gelieferte Zusatzmittel hei der Einweisung in das Verfahren als unerläßlich vorgeschrieben habe (S6 13 BU)« Zum letzteren Punkte führt das Berufungsgericht aus, das Zusatzraittel habe für das Wesen des BMMB-Verfahrens keine Bedeutung» Es könne dahinstehen, ob die Klägerin auf der Verwendung des Zusatzmittels bestanden habe, tarn die Beklagte dadurch von den wesentlichen Merkmalen ihres Verfahrens abzulenken und ob die Beklagte eine zeitlang in der Verwendung des Zusatzmittels das Wesentliche des BMBM-Verfahrens erblickt haben wolle» Entscheidungserheblich sei vielmehr allein, daß die Beklagte tatsächlich in das BMBM-Verfahren eingewiesen worden sei und daß sie dieses Verfahren auch nach Vertragsende noch praktiziert habe. An einer anderen Stelle des Berufungsurteils führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie das Zusatzmittel für unerläßlich gehalten habe» Der Zeuge 6MB, der in der Folgezeit für die Beklagte tätig geworden sei, habe die Verwendung dieses Zusatzmittels bei der Destillation selbst als unnötig und sinnlos angesehen und erkannt, daß seine Verwendung für die Qualität und die Zusammensetzung des EP keine Bedeutung habe. Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte vor der Einweisung durch die Klägerin bei der Herstellung von EP ein Verfahren angewendet habe, das mit dem IMBP^Verfahren identisch sei. Das schon vor Vertragsabschluß von der Beklagten im Direktverfahren hergestellte EP sei kein Hartpech mit einem Erweichungspunkt von 80° C nach Kraemer-Sarnow sondern ein Pech von weicherer Konsistenz gewesen. Diese zunächst unausgefüllte Vereinbarung erhielt ihren Inhalt erst, als die Klägerin die Beklagte durch'ihren Diplom-Chemiker GflVB bei einer Lehrproduktion mit ihrem Verfahren zur Herstellung von EP bekanntmachte, Bei ’ der Unterrichtung der Beklagten ist dieser neben der Bekanntgabe verschiedener vom Berufungsgericht fest-gestellter Maßnahmen, nämlich der erstmaligen Unterbrechung der Destillation im Anthracenölbereich zur Probenahme und Analyse, gegebenenfalls weiterer mehrfacher Unterbrechungen der Destillation zu Probeentnahme und Analyse, um sich unter Zeitaufwand mit besonderer Sorgfalt allmählich an den vorher bestimmten Erweichungspunkt heranzutasten und der Einhaltung einer Toleranz der Produkte von höchstens plus oder minus 2° C von dem Erweichungspunkt von 80° C nach Kraemer-Sarnow, die Verwendung eines von der Klägerin vertragsgemäß (vgl, Ziffer 7) zu liefernden, in seiner Zusammensetzung der Beklagten unbekannt gebliebenen Zusatzmittels als unerläßlich vorgeschrieben worden. Berufungsgerichts, die dieses ersichtlich auf Grund der Aussagen der Zeugen und Dr» CflB ~ der Chemiker der Klägerin - getroffen hat, die bekundet haben, sie hätten die Verwendung des Zusatzmittels als unerläßlich verlangt, mußte die Beklagte anneh-men, die Verwendung des Zusatzmittels sei ein wesentlicher Bestandteil des ihr von der Klägerin bekanntgegebenen Verfahrensc Wie der Wortlaut der Vereinbarung vom 31. Juli 1957 ergibt, war es der Zweck des Vertrages, daß die Klägerin, die ein Verfahren zur Herstellung hochwertiger Elektrodenpeche entwickelt hatte, die Beklagte, die auch bereits EP hergestellt hatte, in den Stand setzen sollte, ein hochwertiges EP in .ihren Werksanlagen herzustellen„ Wenn in einem solchen Falle der erfahrene Vertragspartner die Verwendung eines von ihm gelieferten Zusatzmittels als unerläßlich vorschreibt, dann ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, daß der weniger erfahrene Partner sogleich in einem Teil der bekanntgegebenen Maßnahmen ohne die Verwendung des Zusatzmittels das Wesen des bekanntgegebenen Verfahrens erblickt Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Zusatzmittel habe nach dem Gutachten des Sachverständigen für das Wesen des Bf- Damit ist jedoch für die Ermittlung des Gegenstandes der der Beklagten nach Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung obliegenden Unterlassungsverpflichtung allein noch nichts gewonnene Für die Beurteilung dessen, was Inhalt dieser Unterlassungsverpflichtung ist, kommt es darauf an, was die Klägerin bei der Bekanntgabe ihres Verfahrens der Beklagten als ihr Verfahren zu erkennen gegeben hat. Die Beklagte hat jedoch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Klägerin am 31. Deshalb käme ein Verstoß der Beklagten gegen die Verpflichtung, das ihr "bekanntgegebene Verfahren" bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu verwenden, nur dann in Betracht, wenn sie nach Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung vom 31 * Juli 1957 verpflichtet wäre, auch einzelne Bestandteile des ihr bekanntgegebenen Verfahrens, z.B, diejenigen Maßnahmen, von denen das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sie der Beklagten von der Klägerin zugänglich gemacht worden sind, jedoch unter Ausschluß der Verwendung des von der Klägerin gelieferten Zusatzmittels, nicht mehr anzüwenden. b) Das Berufungsgericht hat, wie der Zusammenhalt der Urteilsgründe der angefochtenen Entscheidung erkennen läßt, den Inhalt der der Beklagten nach Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung vom 31, Juli 1957 obliegenden UnterlassungsVerpflichtung allein nach dem Geheimnischarakter der nach seiner Feststellung der Beklagten zugänglich gemachten Maßnahmen bemessen . Es hat dabei prozeßordnungswidrig unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagten bei ihrer Einweisung nicht nur die vom Berufungsgericht festgestellten Maßnahmen bekanntge- Da die Ausschaltung der Vorschrift des Zusatzmittels aus der Betrachtung über den Inhalt der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung als rechtsfehlerhaft angesehen werden muß, wie oben näher ausgeführt worden ist, könnte das angefochtene Urteil nur dann von Bestand bleiben, wenn allein schon der Umstand, daß die der Beklagten zugänglich gemachten Maßnahmen auch ohne die Verwendung des Zusatzmittels ein Betriebsgeheimnis der Klägerin darstellen, die Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung der ihr öbliegenden Unterlassungsverpflichtung trägt» Das ist nicht der Fall» tracht, wenn sie von den Parteien zu dem Vertragsinhalt gemacht worden wäre» Da eine ausdrückliche dahingehende Regelung fehlt, ist durch Auslegung der Vereinbarung der Parteien zu ermitteln, ob sie unter Heranziehung des Gesamtinhalts der Vereinbarung unter Würdigung der Interessenlage“ der Parteien und der von ihnen zur Zeit des Vertragsabschlusses erkennbaren Umstände als Vertragsinhalt festgestellt werden kann« Der Vertrag ergibt, daß die Parteien beim Abschluß ihrer Vereinbarung vom 31o Juli 1957 davon ausgegangen sind, daß die Beklagte bereits 1P hergestellt hatte (vgl. schieden und die auch ohne die Verwendung des Zusatzmittels eine selbständige Bedeutung für das Herstellungsverfahren oder für die Qualität des EP klar erkennen ließen, wird man annehmen können, daß die Beklagte erkennen konnte, daß die Klägerin sie von der Beklagten nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr benutzt wissen wollte„ Der Umstand allein, daß der im Hilfsantrag umschriebene Teil der der Beklagten zugänglich gemachten Maßnahmen ein Betriebsgeheimnis der Klägerin darstellt und nicht üblich ist, reicht demnach nicht aus, um insoweit schon eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gemäß Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung vom 31* Juli 1957 zu begründen„ Hierfür fehlt es nämlich an einer Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dies als Inhalt der ihr vertragsgemäß obliegenden Unterlassungsverpf1ichtung erkennen konnte. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen den Vertragsinhalt in bezug auf die der Beklagten obliegenden Unterlassungsverpflichtung zu ermitteln haben, d»h0 zu klären haben, ob die Beklagte nach Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung vom 31 * Juli 1957 verpflichtet ist, die im Hilfsantrag der Klägerin näher umschriebene Herstellungsweise von EP nicht mehr anzu-wenden» Dabei wird sich Gelegenheit bieten zu klären, welche Bedeutung sämtlichen einzelnen Merkmalen des im Hilfsantrag umschriebenen Verfahrens im Rahmen der ge-

Zitierte Normen: § 529 ZPO
ErweichungspunktBerufungsgerichtZusatzmittelsEPVereinbarungVerwendungKlägerin

Volltext der Entscheidung

SA
B U N D E S G E RIC H T SH 0 F
IM NAMEN DES VOLKES
X_ZR_86/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27, Oktober 1970 Schwingen-, Justizhauptsekre •1» Urkundsoeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Johann HaflBMM-KG, IiMMMB? FMMMPstraße M, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hermann Hai
- Frozeßbevollmächtigte
 Beklagten und Revisionsklägorin,
 Rechtsanwälte Pr*of« Drc und Dr* MM -
die Firma Chem. Fabrik BMB, Philipp IoLm vw, MM~InMMMMHM» IMMMMstraße •, vertreten durch. den persönlich haftenden Gesellschafter Philipp Kej
- Pro zeßbevollmächti gter $
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr,
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Oktober 1970 vinter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus und Dr, Bruchhausen
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6, 2ivilSenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3« Oktober 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Parteien stellen her und vertreiben Elektrodenpech (nachfolgend EP abgekürzt). Die Bezeichnung EP besagt, daß das Pech als Bindemittel für die Herstellung von Kohleelektroden verwendet wird, wie sie in der Aluminiumindustrie und bei der Karbidfabrikation benutzt werden. EP wird als Rückstand der Rohteerdestillation, bei der vorher verschiedene seiner Bestandteile, wie Benzol, Toluol, Xylol, Phenol, Kresol, Naphtalinöl und Anthracenöl fraktioniert werden, gewonnen. Am 31» Juli 1937 trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Herstellung von EP in den Anlagen der Beklagten nach dem Bf-(■■P-Verfahren. Die Klägerin erklärte, sie habe ein
 V-
Verfahren zur Herstellung hochwertiger EP aus Stein-kohlenteer entwickelt und werde die Beklagte über die durchzuführenden Maßnahmen unterrichten, damit ein hochwertiges EP im Werk der Beklagten erzeugt werden könne (Ziffer 1 der Vereinbarung vom 31 . ..Juli 1937). Die Beklagte hatte die gegebenen Anweisungen streng vertraulich zu behandeln (Ziffer 2). Die von der Beklagten erzielten Verkaufserlöse wurden in einem bestimmten Verhältnis geteilt (Ziffer 3). Die Klägerin verpflichtete sich, etwa erforderlich werdende Zusätze an geeigneten Chemikalien zur Verfügung zu stellen und Experten zur Beklagten zu senden (Ziffer 7),
Für den Fall der Beendigung des Vertrages trafen die Parteien in Ziffer 9 folgende Regelung;
11. o e o Falls	kündigt,	ist	Halter-
mann berechtigt, die zu dem Zeitpunkt des Ablaufs des Vertrages noch vorliegenden Lieferungen noch auszuführen. Mit dieser Ausnahme ist Haltermann bei Beendigung des Vertrages nicht mehr berechtigt, die Erzeugung oder Lieferung von Elektrodenpech durchzuführen, die bei der Fabrikation auf das von der	bekanntge-
gebene Verfahren zurückgreifen.n
.Die Klägerin'sandte in der Zeit vom 15* bis 29. August 1937 ihren Diplom-Chemiker	zu	einer	Lehrproduktion
 zu der Beklagten, Die Beklagte produzierte in der Folgezeit 1 790 t BiMHBI-EP. Sie kündigte die Vereinbarung mit Schreiben vom 21. April 1961 zu dem 31. Juli I96i0 Am 30. Juni 1961 schied	bei	der	Klägerin	aus
 und trat in die Dienste der Beklagten.
Die Klägerin macht geltend, das von ihr entwickelte BÄMBÄ-Verfahren sei ein Betriebsgeheimnis.
Die Beklagte werte auch nach Beendigung des Vertrages
■■■■ -
die Ihr von der Klägerin gegebenen Anweisungen aus, Indem sie das BflBHB-Verfahren anwende und EP mit der B®M®-Qualität herausbringe o Außerdem hat die Klägerin der Beklagten Vertragsverletzung wegen der Lieferung von Weichpech und die unlautere Abwerbung ihres Angestellten GMM vorgeworfen«
Im ersten Rechtszuge hat die Klägerin beantragt, der Beklagten zu verbieten, 1„ EP herzustellen, das näherbezeichne te Merkmale hat, 2. Elektrodenv/eichpech nach dem BflHHi-Verfahren an die Firma AflBi OG SM“
Werk, om>,	zu	liefern	und	3»	den	Diplom-Che-
miker GflHi bei der Herstellung und dem Vertrieb von EP zu beschäftigen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Im zweiten Rechtszüge hat die Klägerin folgenden Antrag gestellt;
I. Das angefochtene Urteil aufzuheben«
II. Es wird der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuv/iöerhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe verboten, die nachstehenden Elektrodenpeche herzustellen, in Verkehr zu bringen und/oder feilzuhalten;
1. Elektrodenoech, das folgende Merkmale
"(Jahresmlllelanalysenwerte) aufweist!
a)	Erweichungspunkt nach
 Kraemer-Sarnow	78
b) Koksgehalt (Muffelofen)	50 (muß wohl heißen; 50 - 55 %)
c)	Aschegehalt	unter
-	82° C
-	55° C
0,3 %
 
d)	Benzolunlösliches (alpha-Bestandteile)
e)	H-Harze (hochmolekulare
 Teerharze)	unter
f)	M-Barze (mittelmolekulare
 Teerharze)	.	18	-	22	%
2. Elektrodenweichpech, insbesondere Direkt-llektrodenweichpech mit einem Erweichungspunkt nach
 Kraemer-Sarnow von	32	-	33°	0
sofern die Elektrodenpeche gern» 1 und 2 nach einem Verfahren hergestellt werden, bei -dem zur Erzielung einer immer gleich bleibenden Qualität und immer gleichbleibender Merkmale gem. 1 und 2 jede einzelne Destillationscharge von Steinkohlenteer als Direktpech planmäßig und zielbewußt auf den stets gleichen1, vor der Produktion genau festgelegten Erweichungspunkt gefahren wird, bei dem also nicht Peche verschiedener Erweichungspunkte auf denvor der Produktion festgelegten Erweichungspunkt zu--v sammengemischt werden.
IIIo Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen II entstanden ist und noch entstehen wird,
IV, Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Umfang der Zuwiderhandlungen gem, II zu erteilen und dabei insbesondere Abnehmer, Lieferzeiten, Lieferpreise und Liefermengen anzugeben.
V. Es wird der Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haft-strafe verboten, den Dipl,-Chemiker Erich GflHM bei der Herstellung, dem Inverkehrbringen und dem Feilhalten von Elektrodenpechen gern. Antrag II zu beschäftigen.
Zur Ziffer II hat die Klägerin folgenden Hilfsantrag gestellt;
23 -28 % 10 %
II. Es wird der Beklagten verboten, Elektroden-pech im diskontinuierlichen‘Direktverfahren herzustellen, sofern bei der Herstellung
 aa) jede einzelne Charge (Blasenfüllung) planmäßig, zielbewußt und sorgfältig auf den Erweichungspunkt 80 Grad Celsius nach Kraemer-Sarnow gefahren wird,	; ;V-
und
 bb) im Bereich der Anthracenölfraktion die Destillation unter Zeitaufwand gestoppt, eine erste Probe entnommen und sorgfältig auf den Erweichungspunkt analysiert ' wird,
 und
cc) unter weiterem Zeitaufwand durch gegebenenfalls mehrmaliges Stoppen, Analy-::sieren und Nachfahren sorgfältig darauf geachtet wird, daß jede Charge {[Blasenfüllung) einen Erweichungspunkt erreicht, der von dem gewünschten, vorher planmäßig festgelegten Wert von 80° C nach Kraemer-Sarnow um höchstens + 2Q C nach Kraemer-Sarnow abweicht,
 und
dd) nur solche einzelnen Chargen (Blasenfüllungen) nach Abschluß der Destillation vereinigt (vermischt) werden, die jede für sich vom vorher festgelegten Erweichungspunkt um höchstens ± 2V C nach Kraemer-Sarnovr abweichen„
Ganz fürsorglich hat sie die Fassung des Berufungsantrags (II 1) in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Sie macht geltend, sie habe schon vor dem Vertragsabschluß EP im Direktverfahren auf den vorgeplanten Erweichungspunkt hergestellt. Das Fahren je-
der einzelnen Charge auf einen genau vorgeplanten Erweichungspunkt sei allgemein bekannt und könne nicht Gegenstand eines Geheimverfahrens sein. Bei der Einweisung der Beklagten habe die Klägerin die Verwendung eines von der Klägerin gelieferten Zusatzmittels für erforderlich erklärt.. Dieses verwende die Beklagte jetzt nicht mehr. Die Herstellung von Weichpech falle nicht unter den Vertrag. Eine unlautere Abwerbung des Angestellten	liege
 nicht vor.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte im wesentlichen nach dem Hilfsantrag zur Unterlassung, Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte abweisungsantrag weiter,
 während die Klägerin die Zurückweisung vision beantragt.
Entscheidungsgründe s
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben;':'dessen Zurück Weisung wegen Verspätung die Beklagte in der Beru-
den Klage der Re-
fungsinstanz beantragt hatte,	.
1.	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Hilfsantrag nicht zulassen dürfen, sondern nach
§ 529 ZPO zurückweisen müssen, ist unbegründete Auf einen zu dem Klageantrag gestellten Hilfsantrag ist § 529 ZPO nicht anwendbar, weil solcher Hilfsantrag den Angriff selbst darstellt und somit kein 11 Angriffsmittel11 im Sinne von § 529 ZPO ist (Stein/jonas/Pohle, Kommentar zu ZPO, 18, Aufl. 1967, § 146 I 2 m.WoNachw,5 Rosen-berg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl» 1969, § 69 III, 4).
2.	Auch die weitere Rüge der Revision, bezüglich des Hilfsahtrages liege keine ordnungsgemäße Klage im Sinne des § 253' Abs» 2 Ziffer 2 ZPO vor, weil die Klägerin den Hilfsantrag nicht begründet sondern es vielmehr dem Gericht überlassen habe, sich die zur Begründung ihres von den üblichen Ter fahren abweichenden BÄlBÄ-Verfahrens erforderlichen Tatsachen selbst zusammenzusuchen, ist unbegründete Wie die Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 28* Februar 1966 und vom 1« Juli 1966 ergeben, hat sich die Klägerin die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof*
Br, KIV zu dem Verfahren der Klägerin zu eigen> gemacht und ihr Verfahren im Hilfsantrag näher, gekennzeichnet.
Sie hat ihr Verfahren durch die Ausrichtung auf den Erweichungspunkt 80° C Kraemer-Sarnow (unter aa) mit der Toleranz von höchstens + 2° C nach Kraemer-Sarnow (unter cc), die erstmalige Unterbrechung der Destillation im Bereich der Anthräcenölfraktion zur Probeentnahme und Analyse auf den Erweichungspunkt (unter bb) und
 die Mischung nur solcher Chargen, die jede für sich
 
vom vorher festgelegten Erv/eichungspunkt um höchstens ± 2° C nach Kraemer-Sarnow abweichen, (unter öd) ausreichend individualisierte Pie Ausführung der Revision, „die Klägerin habe selbst unrichtigerweise auf
'■ *■-
das ihr Verfahren kennzeichnende, besondere wichtige Zusatzmittel hingewiesen (S. 4 und 9 Revobegro), ist aktenv/idrig. Die Klägerin hat sich schon im Schriftsatz vom 7. Dezember 1961 (S* 4) dagegen gewandt, daß das Zusatzmittel ein Spezifikum des	Verfahrens
 sei«:::;
:	XI, 111
, 1. Das Berufungsgericht geht von der zwischen den ^Parteien für den Fall der Vertragsbeendigung getroffenen Vereinbarung aus, nach der die Beklagte nicht,mehr berechtigt ist, die "Erzeugung oder Lieferung von EP durchzuführen, die bei der Fabrikation auf das von der Klägerin bekanntgegebene Verfahren zurückgreift11 o Es stellt fest, daß die Klägerin der Beklagten ein Verfahren zugänglich gemacht habe, bei dem die Destillation im Bereich der Anthracenölfrak-tion erstmals abgestoppt, eine Probe entnommen und diese analysiert wird, und bei dem die Destillation gegebenenfalls mehrfach unterbrochen wird, um siph unter Zeitaufwand mit besonderer Sorgfalt allmählich
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an den vorherbestimmten Erweichungspunkt heranzütasten, wobei das Produkt von dem Erweichungspunkt von 80° C nach Kraemer-Sarnow höchstens um plus oder minus 2° C abweichen dürfe (S, 12 B0). Es stellt ferner fest, daß die Klägerin der Beklagten das von ihr gelieferte Zusatzmittel hei der Einweisung in das Verfahren als unerläßlich vorgeschrieben habe (S6 13 BU)« Zum
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letzteren Punkte führt das Berufungsgericht aus, das Zusatzraittel habe für das Wesen des BMMB-Verfahrens keine Bedeutung» Es könne dahinstehen, ob die Klägerin auf der Verwendung des Zusatzmittels bestanden habe, tarn die Beklagte dadurch von den wesentlichen Merkmalen ihres Verfahrens abzulenken und ob die Beklagte eine zeitlang in der Verwendung des Zusatzmittels das Wesentliche des BMBM-Verfahrens erblickt haben wolle» Entscheidungserheblich sei vielmehr allein, daß die Beklagte tatsächlich in das BMBM-Verfahren eingewiesen worden sei und daß sie dieses Verfahren auch nach Vertragsende noch praktiziert habe. An einer anderen Stelle des Berufungsurteils führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie das Zusatzmittel für unerläßlich gehalten habe» Der Zeuge 6MB, der in der Folgezeit für die Beklagte tätig geworden sei, habe die Verwendung dieses Zusatzmittels bei der Destillation selbst als unnötig und sinnlos angesehen und erkannt, daß seine Verwendung für die Qualität und die Zusammensetzung des EP keine Bedeutung habe. Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte vor der Einweisung durch die Klägerin bei der Herstellung von EP ein Verfahren angewendet habe, das mit dem IMBP^Verfahren identisch sei. Das schon vor Vertragsabschluß von der Beklagten im Direktverfahren hergestellte EP sei kein Hartpech mit einem Erweichungspunkt von 80° C nach Kraemer-Sarnow sondern ein Pech von weicherer Konsistenz gewesen.
Auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stelle die Beklagte EP nach dem BMBB-Ver fahren her, was sich aus-dem Gutachten des Sachverständigen ergebe.
L
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2« Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht hei der Ermittlung des Gegenstan-
wesentliches Auslegungsmaterial, insbesondere die Formulierung des Vertrages und die Herausstellung' des Zusatzmittels unberücksichtigt gelassen habe;. Dieser auf die Verletzung von § 286 ZPO gestützten Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben,
a) Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nach Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung vom 31. Juli 1937 bezieht sich auf das ihr von der Klägerin ‘’bekanntgegebene Verfahren“. Diese zunächst unausgefüllte Vereinbarung erhielt ihren Inhalt erst, als die Klägerin die Beklagte durch'ihren Diplom-Chemiker GflVB bei einer Lehrproduktion mit ihrem Verfahren zur Herstellung von EP bekanntmachte, Bei ’ der Unterrichtung der Beklagten ist dieser neben der Bekanntgabe verschiedener vom Berufungsgericht fest-gestellter Maßnahmen, nämlich der erstmaligen Unterbrechung der Destillation im Anthracenölbereich zur Probenahme und Analyse, gegebenenfalls weiterer mehrfacher Unterbrechungen der Destillation zu Probeentnahme und Analyse, um sich unter Zeitaufwand mit besonderer Sorgfalt allmählich an den vorher bestimmten Erweichungspunkt heranzutasten und der Einhaltung einer Toleranz der Produkte von höchstens plus oder minus 2° C von dem Erweichungspunkt von 80° C nach Kraemer-Sarnow, die Verwendung eines von der Klägerin vertragsgemäß (vgl, Ziffer 7) zu liefernden, in seiner Zusammensetzung der Beklagten unbekannt gebliebenen Zusatzmittels als unerläßlich vorgeschrieben worden. Nach der letztgenannten Feststellung des
 
Berufungsgerichts, die dieses ersichtlich auf Grund der Aussagen der Zeugen	und	Dr»	CflB	~ der
 Chemiker der Klägerin - getroffen hat, die bekundet haben, sie hätten die Verwendung des Zusatzmittels als unerläßlich verlangt, mußte die Beklagte anneh-men, die Verwendung des Zusatzmittels sei ein wesentlicher Bestandteil des ihr von der Klägerin bekanntgegebenen Verfahrensc Wie der Wortlaut der Vereinbarung vom 31. Juli 1957 ergibt, war es der Zweck des Vertrages, daß die Klägerin, die ein Verfahren zur Herstellung hochwertiger Elektrodenpeche entwickelt hatte, die Beklagte, die auch bereits EP hergestellt hatte, in den Stand setzen sollte, ein hochwertiges EP in .ihren Werksanlagen herzustellen„ Wenn in einem solchen Falle der erfahrene Vertragspartner die Verwendung eines von ihm gelieferten Zusatzmittels als unerläßlich vorschreibt, dann ist es nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar, daß der weniger erfahrene Partner sogleich in einem Teil der bekanntgegebenen Maßnahmen ohne die Verwendung des Zusatzmittels das Wesen des bekanntgegebenen Verfahrens erblickt Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Zusatzmittel habe nach dem Gutachten des Sachverständigen für das Wesen des Bf-
Verfahrens keine Bedeutung, mag objektiv zutreffen. Damit ist jedoch für die Ermittlung des Gegenstandes der der Beklagten nach Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung obliegenden Unterlassungsverpflichtung allein noch nichts gewonnene Für die Beurteilung dessen, was Inhalt dieser Unterlassungsverpflichtung ist, kommt es darauf an, was die Klägerin bei der Bekanntgabe ihres Verfahrens der Beklagten als ihr Verfahren zu erkennen gegeben hat. Hierfür ist über die objektive Bedeutungslosigkeit des Zusatzmittels hinaus maß-
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gebend, ob die Beklagte diese Bedeutungslosigkeit erkennen konnte« Bas Berufungsgericht scheint das aus der Tatsache herleiten zu wollen, daß der später für die Beklagte tätige Zeuge CiflHI die Verwendung des Zusatzmittels als unnötig und sinnlos und für die Qualität und Zusammensetzung des EP als bedeutungslos angesehen hato Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, daß der Zeuge der Beklagten schon während der Einweisung von der Bedeutungslosigkeit des Zusatzmittels Mitteilung gemacht hat, seine Aussage ergibt im Gegenteil, daß er der Beklagten gegenüber die Verwendung des Zusatz-mittels als unerläßlich gefordert hat» Demnach konnte die Beklagte als das ihr "bekanntgegebene Verfahren*1 der Klägerin die oben angegebenen einzelnen Maßnahmen unter Einschluß der Verwendung des Zusatzmittels erkennen. Die Beklagte hat jedoch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Klägerin am 31. Juli 1961 das von der Klägerin gelieferte Zusatzraittel nicht mehr verwendet. Deshalb käme ein Verstoß der Beklagten gegen die Verpflichtung, das ihr "bekanntgegebene Verfahren" bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu verwenden, nur dann in Betracht, wenn sie nach Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung vom 31 * Juli 1957 verpflichtet wäre, auch einzelne Bestandteile des ihr bekanntgegebenen Verfahrens, z.B, diejenigen Maßnahmen, von denen das Berufungsgericht festgestellt hat, daß sie der Beklagten von der Klägerin zugänglich gemacht worden sind, jedoch unter Ausschluß der Verwendung des von der Klägerin gelieferten Zusatzmittels, nicht mehr anzüwenden.
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b) Das Berufungsgericht hat, wie der Zusammenhalt der Urteilsgründe der angefochtenen Entscheidung erkennen läßt, den Inhalt der der Beklagten nach Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung vom 31, Juli 1957 obliegenden UnterlassungsVerpflichtung allein nach dem Geheimnischarakter der nach seiner Feststellung der Beklagten
 zugänglich gemachten Maßnahmen bemessen
. Es hat dabei
 prozeßordnungswidrig unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagten bei ihrer Einweisung nicht nur die vom Berufungsgericht festgestellten Maßnahmen bekanntge-
geben worden sind, sondern darüber hinaus auch die Verwendung des Zusatzmittels als unerläßlicli vorgeschrieben worden ist. Da die Ausschaltung der Vorschrift des Zusatzmittels aus der Betrachtung über den Inhalt der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung als rechtsfehlerhaft angesehen werden muß, wie oben näher ausgeführt worden ist, könnte das angefochtene Urteil nur dann von Bestand bleiben, wenn allein schon der Umstand, daß die der Beklagten zugänglich gemachten Maßnahmen auch ohne die Verwendung des Zusatzmittels ein Betriebsgeheimnis der Klägerin darstellen, die Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung der ihr öbliegenden Unterlassungsverpflichtung trägt» Das ist nicht der Fall»
Die Erstreckung der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten über die Gesamtheit des der Beklagten bekanntgegebenen Verfahren unter Einschluß der Verwendung des Zusatzmittels hinaus auf einen Teil des Verfahrens, nämlich auf die oben umschriebenen Maßnahmen ohne die Verwendung des Zusatzmittels, erv/eitert den Inhalt der zeitlich unbeschränkt vereinbarten Unterlassungsverpflichtung der Beklagten in einem nicht unbeträchtlichen Umfange» Eine solche Erweiterung kommt nur dann in Be-
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tracht, wenn sie von den Parteien zu dem Vertragsinhalt gemacht worden wäre» Da eine ausdrückliche dahingehende Regelung fehlt, ist durch Auslegung der Vereinbarung der Parteien zu ermitteln, ob sie unter Heranziehung des Gesamtinhalts der Vereinbarung unter Würdigung der Interessenlage“ der Parteien und der von ihnen zur Zeit des Vertragsabschlusses erkennbaren Umstände als Vertragsinhalt festgestellt werden kann« Der Vertrag ergibt, daß die Parteien beim Abschluß ihrer Vereinbarung vom 31o Juli 1957 davon ausgegangen sind, daß die Beklagte bereits 1P hergestellt hatte (vgl. Ziffer 8 Satz 1). Dabei hat es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht um Hartpech mit einem Erweichungspunkt von 80° C nach Kraener-Sarnow sondern um ein EP von weicherer Konsistenz gehandelte Allein schon wegen der Tatsache, daß die Beklagte schon vor dem Abschluß der Vereinbarung mit der Klägerin EP wenn auch von weicherer Konsistenz hergestellt hatte, wird man davon ausgehen müssen, daß der Beklagten aus der Mitteilung ihr bereits bekannter oder üblicher oder ihr jederzeit leicht zugänglicher Maßnahmen zur Herstellung von EP neben der für unerläßlich erklärten Verwendung des ihr in der Zusammensetzung unbekannt gebliebenen Zusatzmittels nicht erkennbar war, daß sie selbst dann, wenn sie das Zusatzmittel nicht mehr verwendete, diese Maßnahmen bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Klägerin zeitlich unbegrenzt nicht mehr benutzen durfte« Nur von solchen von der Klägerin sonst geheimgehaltenen, der Beklagten aber vertragsgemäß zugänglich gemachten Maßnahmen, die sich von dem sonst bei der Herstellung von EP Üblichen wesentlichUnter-
schieden und die auch ohne die Verwendung des Zusatzmittels eine selbständige Bedeutung für das Herstellungsverfahren oder für die Qualität des EP klar erkennen ließen, wird man annehmen können, daß die Beklagte erkennen konnte, daß die Klägerin sie von der Beklagten nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr benutzt wissen wollte„ Der Umstand allein, daß der im Hilfsantrag umschriebene Teil der der Beklagten zugänglich gemachten Maßnahmen ein Betriebsgeheimnis der Klägerin darstellt und nicht üblich ist, reicht demnach nicht aus, um insoweit schon eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gemäß Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung vom 31* Juli 1957 zu begründen„ Hierfür fehlt es nämlich an einer Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dies als Inhalt der ihr vertragsgemäß obliegenden Unterlassungsverpf1ichtung erkennen konnte. Erst damit wäre ein Vertrag entsprechenden Inhalts zustande gekommen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben*
' III»
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen den Vertragsinhalt in bezug auf die der Beklagten obliegenden Unterlassungsverpflichtung zu ermitteln haben, d»h0 zu klären haben, ob die Beklagte nach Ziffer 9 Satz 3 der Vereinbarung vom 31 * Juli 1957 verpflichtet ist, die im Hilfsantrag der Klägerin näher umschriebene Herstellungsweise von EP nicht mehr anzu-wenden» Dabei wird sich Gelegenheit bieten zu klären, welche Bedeutung sämtlichen einzelnen Merkmalen des im Hilfsantrag umschriebenen Verfahrens im Rahmen der ge-
samten Herstellungsweise von EP zukommt, um die im Hilfsantrag umschriebene Herstellungsweise eindeutig von dem sonst in der Branche der EP-Herstel-lung Üblichen abgrenzen zu können und zugleich die Grenzen einer etwaigen Unterlassungsverpflichtung klarzustellen und eine etwaige Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung ihrem Umfange nach genauer zu umreißen0	;
^	iv.
Dem Berufungsgericht v*ar auch die Entscheidung über die Kosten der Revision aufzutragen, weil diese von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits ab-hingig i st. ■■
Spreng	Trüstedt	Claßen	Ballhaus	Bruchhausen