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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Klägerin in Italien das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Cesare P. Die Beklagte macht nunmehr vor allem geltend, die Klägerin habe mit dem Abschluß der Liquidation nach italienischem Recht ihre Rechtsfähigkeit verloren. Juli 1990 über die Rechtsstellung der Klägerin nach italienischem Recht ein Rechtsgutachten des Prof. Der Senat befindet nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage gemäß § 280 Abs. 1 und 2 ZPO Aufgrund der Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich, daß die Klägerin als s.r.l., also als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht, gemäß Art. 2475 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2331 Abs. 1 Codice Civile (CC) mit einer Eintragung in das regist.ro belle imprese rechtsfähig wird und damit zugleich auch die Parteifähigkeit erlangt. An die Stelle der Klägerin ist der Konkursverwalter getreten, der das Konkursvermögen unter der Leitung des beauftragten Richters verwaltet (Art. 25, 42 Abs. 1 1.fall.) . Der Umstand, daß keine Aktiva und Passiva mehr vorhanden sind und folglich die Liquidation faktisch abgeschlossen ist, kann nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu dem Erlöschen der Klägerin und damit zu dem Verlust von deren Rechtsfähigkeit führen. Vielmehr sind hierzu der förmliche Abschluß der Liquidation durch Billigung der Liquidationsbilanz, das tatsächliche Fehlen von Aktiva und/oder Passiva sowie die Löschung im Unternehmensregister (Art. 2456 CC) erforderlich. Das Dekret über die Aufhebung des Konkursverfahrens ist gemäß Art. 119 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 l.fall. Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Konkursverwalter habe den Antrag auf Aufnahme des Rechtsstreits nicht im Namen und Interesse der Gemeinschuldnerin, sondern für deren Auffanggesellschaft gestellt, greift ebenfalls nicht durch. September 1989 gestellte Antrag nimmt zweifelsfrei auf das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin und die Bestellung von Rechtsanwalt Franzi zu dem Konkursverwalter Bezug. Diese erstreckt sich zudem auf die hier auftretenden Prozeßbevollmächtigten, so daß auch von daher nichts zu erinnern ist. berührenden Rechte der ursprünglichen Klägerin auf deren Auffanggesellschaft übergegangen seien, nicht durch. Jedenfalls würde ein solcher Rechtsübergang gemäß § 265 Abs. 2 ZPO das prozessuale Außenverhältnis und die Fortsetzung des Rechtsstreits mit den alten Parteien nicht berühren.

Zitierte Normen: § 22 PatG § 265 ZPO
RechtKonkursverwalterKlägerinErmächtigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X. ZR 85/86
Zwischen-
URTEIL
Verkündet am:
5. November 1991 Meyer
J ust iz angestellte a1s Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
K« AG, UüMMKMk! (Schweiz), vertreten durch die Mitglieder des Verwaltungsrates Dr. Urs G££| und Hans StiHMi, ebenda,
 Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
Patentanwälte Dipl.-Ing.
und Partner,
 gegen
Rechtsanwalt Cesare P. FHMP; CJ—I P<äSKKSB Rornana Up, Mi (Italien), als Konkursverwalter im Konkurs der Industria MfPHHHHMi RtflHÜHP (I.M.R.) s.r.l., Ppp), MHHHP (Italien ) ,
Kläger und Berufungsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Patentanwälte	Dr	.-Ing.	HNHHMP	und
 Partner
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1991 durch die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Ffrhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
 für Recht erkannt:
Die Klage ist (weiterhin) zulässig.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
I.
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 30 06 785 (Streitpatents). Die I.M.R. als ursprüngliche Klä gerin hat die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang begehrt. Sie hat vor dem Bundespatentgericht obsiegt .
II.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Zugleich macht sie eine Präzisierung von Patentanspruch 1 geltend.
Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Klägerin in Italien das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Cesare P. FlMMMI aus M4HHHP zu dem Konkursverwal ter bestellt worden.
Die Beklagte macht nunmehr vor allem geltend, die Klägerin habe mit dem Abschluß der Liquidation nach italienischem Recht ihre Rechtsfähigkeit verloren. Der Konkursverwalter könne für sie das Verfahren nicht fortsetzen. Die Klage sei daher als unzulässig abzuweisen.
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Der Konkursverwalter ist dieser Auffassung entgegengetreten. Er möchte den Rechtsstreit anstelle der ursprünglichen Klägerin fortsetzen und beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat nach Maßgabe seines Beschlusses vom 17. Juli 1990 über die Rechtsstellung der Klägerin nach italienischem Recht ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. Hans Jürgen	.	Institut	für	Internationales Recht der
 Juristischen Fakultät, Universität München, eingeholt und abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet .
Entscheidunqsqründe:
Der Senat befindet nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage gemäß § 280 Abs. 1 und 2 ZPO
durch Zwischenurteil.
Die ursprüngliche Klägerin ist weiterhin rechtsfähig. Nach deutschem internationalen Privat- und Prozeßrecht beurteilen sich die Rechtsund Parteifähigkeit einer juristischen Person nach dem Recht ihres Sitzes (BGHZ 51, 27, 28; s. auch BGHZ 40, 197, 199), hier also nach italienischem Recht.
Aufgrund der Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich, daß die Klägerin als s.r.l., also als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht, gemäß Art. 2475 Abs. 2 in Verbindung mit
 Art. 2331 Abs. 1 Codice Civile (CC) mit einer Eintragung in das regist.ro belle imprese rechtsfähig wird und damit zugleich auch die Parteifähigkeit erlangt. Die Eröffnung des Konkurses hat zur Auflösung der Klägerin geführt. Sie ist damit in das Liquidationsstadium gemäß den konkursrechtlichen Vorschriften getreten (hierzu Art. 2448 Abs. 2, 2497 CC). An die Stelle der Klägerin ist der Konkursverwalter getreten, der das Konkursvermögen unter der Leitung des beauftragten Richters verwaltet (Art. 25, 42 Abs. 1 1.fall.) . Ein Verlust der Rechtsfähigkeit der Klägerin ist sonach nicht eingetreten.
Der Umstand, daß keine Aktiva und Passiva mehr vorhanden sind und folglich die Liquidation faktisch abgeschlossen ist, kann nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu dem Erlöschen der Klägerin und damit zu dem Verlust von deren Rechtsfähigkeit führen. Vielmehr sind hierzu der förmliche Abschluß der Liquidation durch Billigung der Liquidationsbilanz, das tatsächliche Fehlen von Aktiva und/oder Passiva sowie die Löschung im Unternehmensregister (Art. 2456 CC) erforderlich. Das Dekret über die Aufhebung des Konkursverfahrens ist gemäß Art. 119 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 l.fall. zu veröffentlichen und im registro delle imprese einzutragen. Aufgrund des dem Senat übermittelten Registerauszugs Nr. 30 48 76 vom 18. Juli 1991 steht fest, daß das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen. ist, was auch vom Amtsgericht Mailand - Kanzlei für Konkurssachen - am 27. Juli 1991 bestätigt worden ist.
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Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Konkursverwalter habe den Antrag auf Aufnahme des Rechtsstreits nicht im Namen und Interesse der Gemeinschuldnerin, sondern für deren Auffanggesellschaft gestellt, greift ebenfalls nicht durch. Die gemäß Art. 31 Abs. 2 l.fall. erforderliche schriftliche Ermächtigung des zuständigen Richters liegt vor. Sie genügt auch den Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 Nr. 6 l.fall.. Es ist nach italienischer Rechtspraxis, wie der gerichtliche Sachverständige eingehend nachgewiesen hat (hierzu BGH, Urt. v. 21.01.1991 - II ZR 49/90, Leitsatz 1), üblich, daß die Ermächtigung unter Bezugnahme auf den Antrag erteilt wird. Der vom Konkursverwalter am 15. September 1989 gestellte Antrag nimmt zweifelsfrei auf das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin und die Bestellung von Rechtsanwalt Franzi zu dem Konkursverwalter Bezug. Daraufhin wird der Sachund Streitstand des Patentnichtigkeitsverfahrens zutreffend dargelegt. Daß die Firma Industrie Meccaniche Riunite für die gegebenenfalls anfallenden Kosten einstehen möchte, ist für die Wirksamkeit der erteilten Ermächtigung ohne Belang. Diese erstreckt sich zudem auf die hier auftretenden Prozeßbevollmächtigten, so daß auch von daher nichts zu erinnern ist.
Schließlich greift auch der erst in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Ermächtigung durch den zuständigen Richter gehe ins Leere und sei deshalb unwirksam, weil die ursprüngliche Klägerin zu dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den Konkursverwalter keinerlei geschäftliche Aktivitäten mehr entfaltet habe und die den Rechtsstreit
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berührenden Rechte der ursprünglichen Klägerin auf deren Auffanggesellschaft übergegangen seien, nicht durch. Schon wegen des Popularcharakters der Patentnichtigkeitsklage (vgl. Benkard, PatG GebrMG, 8. Auf 1., § 22 PatG Rdn. 21) und der Möglichkeit einer Prozeßkostenerstattung an die Konkursmasse folgt aus der Übertragung der geschäftlichen Aktivitäten auf die Nachfolgegesellschaft nicht ohne weiteres, daß damit auch alle mit dem vorliegenden Rechtsstreit zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Innenverhältnis auf die Auffanggesellschaft übergegangen sind. Jedenfalls würde ein solcher Rechtsübergang gemäß § 265 Abs. 2 ZPO das prozessuale Außenverhältnis und die Fortsetzung des Rechtsstreits mit den alten Parteien nicht berühren.
Rogge	Maltzahn	Jestaedt
 Broß	Melullis