Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23, Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Beklagten auferlegt, jedoch mit Ausnahme eines Betrages von 1.000,— DM der Gerichtskosten, den die Klägerin zu tragen hat. Der Gegenstand des Streitpatents war nämlich nicht neu im Sinne des § 2 PatG, und zwar wegen offenkundiger Vorbenutzung durch die Beklagte. Dies hat das Bundespatentgericht den zu Beweiszwecken beigezogenen Urkunden entnommen und dieser BeweisWürdigung, auf die Bezug genommen wird, folgt der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen. Die für die Lehre nach dem Streitpatent entscheidende schwimmende Lagerung war in den entsprechend der allgemeinen Bauartgenehmigung Nr. H - 600 vom 9. Es ist danach davon auszugehen, daß die Beklagte sich bei der Herstellung an die festgelegten Maße gehalten und durch die Lieferung ohne Auferlegung von Geheimhaltungspflichten das Streitpatent offenkundig vorbenutzt hat. Es erscheint billig, daß die Klägerin gleichwohl einen Teil der Kosten des Verfahrens trägt, und zwar den Teil, der durch die Anwesenheit des gerichtlichen Sachverständigen am Terminstage im Gericht entstanden ist. Nachdem die Beklagte schriftsätzlieh das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hätte die entsprechende Mitteilung der Klägerin die Anwesenheit des Sachverständigen entbehrlich und die im Zusammenhang damit entstandenen Aufwendungen von 1.000,— DM überflüssig gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 85/74 BESCHLUSS Verkündet am 23. Mai 1978 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der BerufungsSache der GmbH, E^BHHBstraße 0 vertreten durch den Geschäftsführer Hans Straße A NI Beklagten und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing. W. gegen die E! p, (Großbritannien) , vertreten durch den Direktor G. J. B. Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing. H.-J Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23, Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Beklagten auferlegt, jedoch mit Ausnahme eines Betrages von 1.000,— DM der Gerichtskosten, den die Klägerin zu tragen hat. Gründe Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war bei der Entscheidung über die Kosten in sinngemäßer Anwendung von § 91 a ZPO der bisherige Sachund Streitstand zu berücksichtigen und der Billigkeit Rechnung zu tragen. 1. Es geht zu Lasten der Beklagten, daß sie hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit ihres Patentes voraussichtlich unterlegen wäre. Der Gegenstand des Streitpatents war nämlich nicht neu im Sinne des § 2 PatG, und zwar wegen offenkundiger Vorbenutzung durch die Beklagte. Es fehlte ihm deshalb die Patentfähigkeit. 3 Die Beklagte hat vor dem 4. Februar 1959, also vor Beginn der Neuheitsschonfrist gemäß § 2 Satz 2 PatG a.F. Sattelkupplungen an inländische Fahrzeughersteller geliefert, bei denen alle Merkmale des Gegenstands des Streitpatents verwirklicht waren. Dies hat das Bundespatentgericht den zu Beweiszwecken beigezogenen Urkunden entnommen und dieser BeweisWürdigung, auf die Bezug genommen wird, folgt der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen. Die für die Lehre nach dem Streitpatent entscheidende schwimmende Lagerung war in den entsprechend der allgemeinen Bauartgenehmigung Nr. H - 600 vom 9. Februar 1957 gefertigten Sattelkupplungen JSK 12 dadurch verwirklicht, daß das Segment mit einer Bohrung von 25 mm um einen Bolzen mit einem Durchmesser von 22 mm schwenkbar und verschiebbar gelagert war und deshalb zwangsfrei bewegt werden konnte, und zwar auch bei normalem Verschleiß des Königszapfens. Der Durchschnittsfachmann entnimmt der Streitpatentschrift, daß mit "schwimmender Lagerung" gemeint ist, den Durchmesser der Bohrung im Segment etwas größer als den des Verbindungsbolzens zu machen und damit das Spiel größer zu gestatten, als es für die einfache leichtgängige Verschwenkbarkeit des Verschlußhakens (Segments) notwendig ist, und zwar mindestens so groß, daß die Schrägflächen des Segments zu dem flächenhaften Aufliegen kommen, ehe sich Bolzen und Bohrung im Sinne einer Belastung berühren können. Diese Voraussetzungen einer schwimmenden Lagerung waren in den von der Beklagten dem Kraftfahrtbundesamt übersandten und der allgemeinen Bauartgenehmigung H - 600 zugrundegelegten Unterlagen dargestellt. Die Zeichnung SK 622° vom 17. September 1956, die Stückliste SK 673 vom 17. November 1956 und die Zeichnung SK 720 vom 13. Dezember 1956 weisen die genannten Maße des Bolzens und der 't 4 Bohrung aus und haben diese Maße zwingend festgelegt. Die von der Beklagten dagegen angeführten Zeichnungen SK 673 vom 2. November 1956 und SK 674a vom 3. November 1956 enthalten - wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - als Zusammenstellungs- und Übersichtszeichnungen keine derartige Festlegung. Die vom Bundespatentgericht aus dem Bauartgenehmigungsverfahren gezogenen Schlüsse entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist danach davon auszugehen, daß die Beklagte sich bei der Herstellung an die festgelegten Maße gehalten und durch die Lieferung ohne Auferlegung von Geheimhaltungspflichten das Streitpatent offenkundig vorbenutzt hat. 2. Es erscheint billig, daß die Klägerin gleichwohl einen Teil der Kosten des Verfahrens trägt, und zwar den Teil, der durch die Anwesenheit des gerichtlichen Sachverständigen am Terminstage im Gericht entstanden ist. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, rechtzeitig mitzuteilen, daß auch sie das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erkläre. Die Verzögerung dieser Erklärung bis zu dem Terminstage, für die ein Anlaß nicht gegeben war, hat den Senat daran gehindert, die Ladung des Sachverständigen rückgängig zu machen. Nachdem die Beklagte schriftsätzlieh das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hätte die entsprechende Mitteilung der Klägerin die Anwesenheit des Sachverständigen entbehrlich und die im Zusammenhang damit entstandenen Aufwendungen von 1.000,— DM überflüssig gemacht. Unter diesen Umständen ist es angemessen, diesen Teil der Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen. Ballhaus Hesse Bruchhausen Brodeßer Windisch