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BGH · X ZR 84/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 84/74

Zur Frage der Änderung der Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert beschlossen: Durch die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG, wonach eine Änderung der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, hier also bis zu dem 11. Denn anders als in-bürgerliehen Rechtsstreitigkeiten wird der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und mitunter sogar erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG erstmalig festgesetzt. angemessene Frist zuzugestehen, innerhalb derer sie jedenfalls eine kurz vor oder nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ergehende erstmalige Streitwertfestsetzun* zur Überprüfung stellen können. Hieran gemessen sind die von der Klägerin erhobenen Gegenvorstellungen gegen den StreitwertfestsetzungsbeschluS des Senats vom 19. Wenn danach auch die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG zur Erhebung von Gegenvorstellungen wegen ihres kurz bevorstehender Ablaufs (11.

Zitierte Normen: § 25 GKG
23ÄnderungAblaufGegenvorstellungenKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:	nein
GKG 1975 § 25 Abs. 1 Satz 4
Kaschierte Platten II
Zur Frage der Änderung der Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG.
BGH, Beschl. v. 23. Januar 1979 - X ZR 84/74 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 84/74
BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma	Leichtbauplatten-Werk	Herbert
L^^^Bstraße 9,	Inhaber:	Ingenieur	Herbert
I, ebenda,
 Klägerin und Berufungsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Patentanwalt^ Dipl.-Ing.
nrnam
 gegen
den Kaufmann Heinz
 istraße«
Beklagten und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. von
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Es hat bei der Streitwertfestsetzung vom 19. Oktober 1978 sein Bewenden.
Grün d e
Durch die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG, wonach eine Änderung der Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts nur innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, hier also bis zu dem 11. November 1978, sähe der Senat sich an einer nachträglichen Änderung des Streitwerts nicht gehindert. Denn anders als in-bürgerliehen Rechtsstreitigkeiten wird der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und mitunter sogar erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG erstmalig festgesetzt. Eine wortlautgemäße Anwendung dieser Vorschrift würde daher die Beteiligten eines Patentnichtigkeitsverfahrens gegenüber den Parteien eines bürgerlichen Rechtsstreits, in dem der Streitwert in aller Regel spätestens mit dem Erlaß des Schlußurteils festgesetzt wird, unangemessen benachteiligen. Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, den Beteiligten eines Patentnichtigkeitsverfahrens eine
 
angemessene Frist zuzugestehen, innerhalb derer sie jedenfalls eine kurz vor oder nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ergehende erstmalige Streitwertfestsetzun* zur Überprüfung stellen können. Der Senat erachtet dafür in der Regel eine Zeitspanne von etwa einem Monat ab Zugang de; Festsetzungsbeschlusses für notwendig, aber auch für ausreichend.
Hieran gemessen sind die von der Klägerin erhobenen Gegenvorstellungen gegen den StreitwertfestsetzungsbeschluS des Senats vom 19. Oktober 1978 verspätet. Der Beschluß ist den Parteien spätestens Ende Oktober 1978 - der Abgangsvermerk trägt das Datum vom 23. 10. 1978 - zugegangen. Wenn danach auch die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG zur Erhebung von Gegenvorstellungen wegen ihres kurz bevorstehender Ablaufs (11. November 1978) nicht mehr zu dem Tragen kommen konnte, so mußten die Gegenvorstellungen der Klägerin doch spätestens bis Ende November 1978 erhoben werden. Die Eingabe der Klägerin ist aber erst am 19. Dezember 1978 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Sie war daher in jedem
 
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Falle verspätet und kann deshalb nicht mehr zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung führen.
Ballhaus
 Brodeßer
 Windisch	Hesse
 von Albert