BGH · X ZR 84/67 vom 29.10.1968
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger hat auf Nichtigerklärung des Patents 1 123 594 angetragen und seine Klage vor allem damit begründet, daß er den Gegenstand des Streitpatents offenkundig vorbenutzt habe: etwa Ende Juli 1953 habe ihm der Peinmechaniker Walter mehrere hundert der Absatzform angepaßte Messingringe mit einer konischen Bohrung abgeliefert; seit Anfang August 1958 habe er damit Absatzflecken mit sämtlichen erfindungs-v/esentlichen Merkmalen des Streitpatents hergestellt und in großer Zahl an Schuhen seiner Kundinnen angebracht, u.a, auch an den Schuhen der Ehefrau Maria Per Kläger hat seine Klage weiter damit begründet, daß das Streitpatent mit Rücksicht auf den aus verschiedenen Druckschriften ersichtlichen Stand der Technik nicht schutzfähig sei. Das Bundespatentgericht hat das Patent zunächst durch Urteil vom 21» Juli 1964 für nichtig erklärt mit der Begründung, der Kläger habe am 3» August 1956 ein Paar Schuhe der Frau mit den patentgemäßen Absatzflecken ausgeliefert und damit den Gegenstand des Streitpatents offenkundig vorbenutzt. den die Streitpatentschrift einen "Pfennigabsatz" nennt, Ber Absatz ist aus Holz oder dgl, gefertigt und mit einem Lauffleck versehen» Das Streitpatent geht von vorbekannten Laufflecken an derartigen Absätzen aus, die aus einem der Absatzform angepaßten Beschlag aus Metall bestanden, dessen untere Randfläche als verschleißfester laufteil diente und in dem ein Kernfleck aus einem geräuschmindernden Material, v/ie Leder, Gummi, Kunststoff oder dglo angeordnet v/ar. Die Lösung des Streitpatents geht von den oben aufgeführten Merkmalen vorbekannter Laufflecke aus und schlägt vor, den Metallbeschlag als einen oben und unten ebenen, der Absatzform angepaßten Ring auszubilden, v/obei letzteres sich auf die Gestaltung des äußeren Randes bezieht; die innere Öffnung des Ringes soll sich zu dem Absatzsockel hin kegelförmig verjüngen; in dieser Öffnung soll unter Pressung der Kernfleck angeordnet sein; die aus Metallring und Kernfleck gebildete Einheit soll mittels durch den Kernfleck getriebener Nägel und dglo am Absatzsockel befestigt sein. Die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat hat bei der Gesamtwürdigung mit den Ergebnissen früherer Beweiserhebungen die vernünftige Zweifel ausschließende hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, daß schon kurze Zeit nach dem 4» August 1958 in der Schuhmacherei des Klägers Absatzflecke für Pfennigabsätze verarbeitet worden sind, die aus einem Messingring bestanden, der eine innere zu dem Absatzsockel hin konisch verlaufende Öffnung aufwies, in die ein Kernfleck aus Kunststoff eingepreßt war. Eine nicht unbeachtliche Anzahl so beschaffener Laufflecke ist schon in der Zeit kurz nach dem 4» August 1958 bis zu dem Anmeldetag des Streitpatents zu dem Ersatz beschädigter Laufflecke auf die Weise an den Schuhen von Kundinnen befestigt worden, daß Nägel durch den Kernfleck in den Absatzsockel getrieben wurden» Dabei sind verschiedene Kundinnen vom Kläger und seinen Gesellen auf die Neuigkeit des Absatzfleckens hingewiesen worden, der härter und haltbarer sei als Leder- und Perlonfleckeno Die für den Beweis der offenkundigen Vorbenutzung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Tatsache, daß der Kläger schon seit kurzer Zeit nach dem 4» August 1956 die beschriebenen Laufflecken an den zu reparierenden Schuhen seiner Kundinnen angebracht hat und daß die Kundinnen auf die haltbarere Neuigkeit hingewiesen worden sind, gründet sich vor allem auf die glaubhafte beschworene Aussage des Schubmachermeisters Dieter und die ihr in den entscheidenden Punkten entsprechenden Angaben des Peinmechanikers Y/alter R und des Kaufmanns Horst dem erkennenden Senat ausgesagt, er sei Anfang Juli 1958 als Geselle in den Betrieb des etwa gleichaltrigen Klägers in der Weidestraße in Hamburg gekommen<> Sein Arbeitsplatz sei im vorderen Raum gewesen, der zugleich als Laden und Arbeitsraum gedient habe» Er habe am 26» Juli 1958 geheiratet«, Schon vor seinem Hochzeitsurlaub habe er gesehen, daß der für den Fortschritt aufgeschlossene Kläger, der auch an Maschinen Veränderungen vorgenommen habe, in dem vorderen Werkstattraum, allerdings hinter seinem (des Zeugen) Rücken, aber doch für ihn wahrnehmbar, an Pfennigabsätzen gebastelt habe* Der Kläger habe damals mit Messinghacken (ringförmigen Metallstücken mit einem Boden, der ein Loch hatte) experimentierte Er habe beispielsweise versucht, Elek-troscbellen aus Kunststoff flüssig zu machen und in die Messinghacken hineinzubringen«, Der Kläger habe ihm einige dieser Experimentierstücke gegeben, damit er sie an den Schuhen von Kunden anbringe, denen schon diese Flecke als besser und haltbarer als die bisherigen hat vor Flecke aus Perlon und Leder empfohlen worden seien0 Die von dem Zeugen im Termin angefertigte Skizze des Metallringes aus dieser Zeit läßt allerdings nicht erkennen, daß damals schon Ringe mit einer konischen inneren Öffnung vorhanden waren* Er hat die Öffnung nicht verjüngt dargestellt, sondern eine senkrechte innere Ringwandung gezeichnet und dazu erklärt, er wisse nicht mehr, oh schon die Experimentierstücke eine konische Ausnehmung gehabt hätten* Bei seiner erstmaligen Vernehmung am 11* April 1967 vor dem Bundespatentgericht hatte der Zeuge dann weiter zunächst ausgesagt, er sei nach seiner Eheschließung in der Heide gewesen und etwa am 10„ August wieder zu-rückgekommen* Er hat das jedoch schon bei dieser ersten Vernehmung dahin berichtigt: sein Hochzeitstag sei ein Samstag gewesen; er habe eine Woche (6 Werktage) Urlaub gehabt; er sei an einem Montag in den Betrieb des Klägers zurückgekommen; das müsse also der 4» August 1958 gewesen sein* Bei seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat hat er nunmehr weiter folgendes ausgesagt: An dem Tage, an dem er aus dem Hochzeitsurlaub zurückgekommen sei, habe er in der Nähe seines Arbeitsplatzes, nämlich in einem Regal über der Folierraaschine, ein Einmach-(Marmelade-)glas mit Metallringen entdeckt* Biese Ringe seien rund und innen konisch gewesen, - letzteres wohl deshalb, damit der Ring nicht von dem eingepreßten Kunststoff abfallen könne* Baß die Ringe konisch gewesen seien, habe man daran erkennen können, daß ein auf den Ring gesetzter Schraubenzieher innen stecken geblieben sei* Der Zeuge hat damit in dem entscheidenden Punkte, wann die Metallringe für den neuartigen Absatzfleck in den Betrieb des Klägers gekommen sind, vor dem erkennenden Senat Angaben gemacht, die im Widerspruch zu dem stehen, was er hei seiner ersten Vernehmung vor dem Bundespatentgericht am 11, April 1967 ausgesagt hat. eine Lieferung Ringe gebracht wurde; das sei aber eine spätere Lieferung gewesen, was er bei seiner damaligen Vernehmung verwechselt habe» Mit Entschiedenheit ist der Zeuge jedoch trotz Vorhalts dieses V/iderspruchs dabei geblieben, daß das Marmeladenglas mit den Messingringen bereits an dem Tage im Betrieb vorhanden gewesen sei, als er vom Hochzeitsurlaub zurückgekommen sei. Er hot seine abweichende Aussage vor dem Bundespa-tentgericht bei seiner jetzigen Vernehmung vor dem erkennenden Senat mit seiner damaligen Nervosität erklärt« Auf Befragen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hat er weiter bekundet, er habe seit seiner damaligen Vernehmung mit keinem der Beteiligten, insbesondere nicht mit dem Kläger- und mit dem früheren kaufmännischen Angestellten des Klägers über den Gegenstand sei- ner Vernehmung gesprochen; er sei zwar zu seiner jetzigen Vernehmung mit ihnen von Hamburg nach Karlsruhe gefahren, sie hätten aber während der Nachtfahrt die meiste Zeit geschlafen» Auch auf den erneuten Vorhalt des erwähnten Widerspruchs und nach dem nochmaligen Verlesen des diesbezüglichen Teils seiner jetzigen Aussage vor seiner Beeidigung und nach der Eidesbelehrung hat er bestimmt, sicher und ohne Zögern erklärt, seine jetzige Aussage vor dem erkennenden Senat sei richtig» So hat er sie dann auch beschworen» Der Zeuge hat insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der verschiedenen Vorgänge vor und nach seinem Hochzeitsurlaub keine Unsicherheit erkennen lassen» Er hat keine Nervosität verraten» Nach seiner Vorbildung als gelernter Schuhmacher und nach dem Eindruck, den er bei seiner Vernehmung hinterlassen hat, war er auch in der Lage, die hier wesentlichen Dinge - die relativ einfache äußere Gestaltung der Metallringe -schon damals zu erkennen und selbst noch nach Jahren richtig wiedcrzugeben« Eür die richtige zeitliche Einordnung der verschiedenen Vorgänge - Experimente mit Kunststoff vor der Hochzeit und das Vorhandensein der Mctallringc und deren sich unmittelbar anschließende Verarbeitung alsbald nach der Rückkehr aus dem Hochzeitsurlaub - stehen dem Zeugen markante Anhaltspunkte zur Verfügung» Er war kurze Zeit vorher, nämlich Anfang Juli 1958 beim Kläger eingetreten» Er heiratete wenige 'Jochen später am 26» Juli 1958 und machte einen Hochzeitsurlaub von einer Woche» Gerade in diese: Zeit fielen die hier v/esentlichen Vorgänge» Berücksichtigt man die Erfahrung, daß gerade die Eindrücke aus der ersten Zeit an einem neuen Arbeitsplatz besonders klar im Gedächtnis haften bleiben, so spielt der zwischenzeitliche lange Zeitablauf seit Sommer 1958 bis zur ersten Vernehmung über diese Fragen am 11» April 1967 keine so erhebliche Rolle für die Glaubhaftigkeit der richtigen zeitlichen Einordnung lange zurückliegender Vorgänge?wie das ohne derartige Anhaltspunkte der Fall wäre» Hinzu kommt, daß der Zeuge jetzt von sich aus recht anschaulich genaue Einzelheiten, wie den Standort des Glases mit den Ringen, die Einzelheiten der Experimente des Klägers und das Vorhandensein eines Absatzmodells, geschildert hat» Der Seihst wenn der Y/iderspruch in den Angaben des Zeugen K^|^ über den Zeitpunkt, wann die Metallringe in den Betrieb des Klägers gekommen sind, und seine Erklärung dieses Widerspruches mit seiner früheren Nervosität vor Gericht noch nicht die letzten Zweifel an der Richtigkeit seiner jetzigen Aussage gerade in diesem entscheidenden Punkte ausrauraen würden, so müßten solche Zweifel doch jedenfalls in der Gesamtbetrachtung mit den weiteren Zeugenaussagen für die Präge, ob der Beweis der für den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung wesentlichen Vorgänge geführt ist, zur Bedeutungslosigkeit zusammenschrumpfen* 3* Der Feinmechaniker Walter der seinen Aussagen schon seit langem mit dem Kläger befreundet ist, hat über die streitigen Vorgänge der Vorbenutzung bereits am 7° März 1961 eine eidesstattliche Versicherung abgegebene Br ist am 22* September 1961 vor dem Landgericht Hamburg und am 28, Februar 1963 sowie am 21„ Juli 1964 vor dem Bundespatentgericht über diese Vorgänge als Zeuge vernommen wordene Schon in der eidesstattlichen Versicherung vom 7» März 1961 hat er erklärt, er wisse genau, daß er die erste Lieferung an den Kläger wenige Tage vor dem 4o August 1958 getätigt habe0 Dieser Termin sei ihm deshalb noch in guter Erinnerung, weil er am 4o August 1958 seinen Urlaub angetreten und den Auftrag des Klägers noch kurz vorher erledigt. August 1958 abgeändert; der Patentanwalt hat das unter dem 7» März 1961 handschriftlich auf dem Original vermerkt» Der Zeuge hat diesen Zeitpunkt der ersten Lieferung im Laufe der Auseinandersetzung der Parteien über die streitige offenkundige Vorbenutzung bei seinen v/iederholten Vernehmungen immer wieder bestätigte Bei seiner Vernehmung am 280 Eebruar 1963 hat er die Übergabe eines Marmeladenglases voll solcher Ringe (etwa 400 bis 500 Stück) vor Antritt seines Urlaubs erwähnto Auch bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge diese Angaben wiederholt und dahin ergänzt, daß bei der ersten Lieferung nur einige, nämlich die größeren Ringe an der Gelenkseite abgefräst waren* zu ziehen» Zu der Zeit, als sich der Zeuge erstmals über diese Tatsachen äußerte, lagen die betreffenden Vorgänge erst etv/a 2 1/2 Jahre zurück, so daß sein Erinnerungsbild noch ziemlich frisch war» Wenn sich auch bei einigen Einzelheiten des Geschehensablaufes mit der Zeit Erin-nerungsfehler eingestellt haben, so vermag das die Glaubhaftigkeit seiner Angaben über die Tatsache der ersten Lieferung in dem Marmeladenglas und deren Zeitpunkt nicht ernstlich zu beeinträchtigen«, Auch dieser Zeuge hat mit seinem Urlaubsantritt im Jahre 1958 einen markanten Anhaltspunkt für die zeitliche Einordnung der hier wesentlichen Vorgänge» ter beim Kläger beschäftigt war, hat über die streitige Vorbenutzung schon am 7» Marz 1961 eine eidesstattliche Versicherung abgegebene Er ist am 11» April 1967 vom Bundespatentgericht hierüber als Zeuge vernommen worden» In der eidesstattlichen Versicherung hat der Zeuge erklärt, er könne sich sehr genau daran erinnern, daß der auch ihm bekannte Walter dem Kläger Anfang August 1958 die ersten Messingringe für Absatz.flecke ausgeliefert habe, die der Absatzform angepaßt und mit einer konischen Bohrung versehen gewesen seien» Sie seien schon zu dieser Zeit mit eingepreßten Kunststoffkernflecken versehen und zur Reparatur an Kundenschuhen verwendet worden, indem .sie mit zv/ei oder drei Nägeln aüf dem Absatzsockel aus Holz befestigt worden seien» Er hat damals auch einen Behälter erwähnt, in dem runde Messing-ringe waren* Ben Behälter konnte er aber damals nicht mehr genau beschreiben* Biese Aussage hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat im wesentlichen bestätigt* Hier hat er ausgesagt, er habe Ende Juli/Anfang August ein Glas voll Metallstücke auf der Werkbank des Klägers gesehen* Er hat-auch einen Musterabsats erwähnt, der Ende Juli/Anfang August in der Weidestraße auf dem Irjsen gelegen habe und den Kunden gezeigt v/orden sei, die auf die besser haltende Neuigkeit hingewiesen v/orden seien* Bei seiner Vernehmung am 11* April 1967 hat der Zeuge weiter bekundet, der Kläger habe sich etwa im Juli 1958 - kurz nach dem Eintritt des Zeugen beim Kläger - mit dem Gedanken beschäftigt, einen verbesserten Absatzfleck- <* herzustellen« Er habe einen Metallring verwenden wollen, in den ein Kunststoffteil eingelegt wurde* Ber Kläger habe viel in dieser Richtung experimentiert* Auch das hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat bestätigt und mit weiteren Einzelheiten genauer geschildert* Ber Kläger habe aufgebogene Schellen von elektrischen Leitungen benutztp mit denen er Versuche gemacht habe« Als Erinnerungsstütze für die zeitliche Einordnung der damaligen Vorgänge dient dem Zeugen der Beginn seiner Tätigkeit beim Kläger während seines Urlaubs im Juni 1958 und der bald nach seinem Eintritt beim Kläger erfolgte Umzug der Sehubmacherwerkstatt von der freskow-straße in Hamburg-Eimsbüttel in die Weidestraße in Hamburg-Bahrenbeck« In dieser Zeit seien gelernte Bie vorstehenden Bekundungen des Kaufmanns Horst B^/& bestätigen dieAngaben, die die beiden anderen Zeugen gemacht haben« Mögen bei seinen Aussagen auch die Schlußfolgerungen über den zeitlichen Ablauf der streitigen Vorgänge einen breiteren Raum einnehrnen als bei den beiden anderen Zeugen, so fügen sie sich doch im Ganzen gesehen in das durch die Aussagen der anderen Zeugen entstandene Bild vom zeitlichen Ablauf der Vorgänge um die Benutzung der streitigen Absatzflecken beim Kläger ein» Zwar sind auch bei diesem Zeugen im Laufe der Zeit Erinnerungsfehler nicht ausgeblieben, beispielsweise hinsichtlich der Urlaubszeit von und dessen Lieferungen nach dem Urlaub« Auch ist das Pehlen des Versicherungsnachweises für den Monat Juli 1958 und die mangelnde Kenntnis des Zeugen hiervon nur schwer erklärlich« Im Rahmen des Gesamtbildes treten jedoch die daraus etwa herzuleitenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen so stark in den Hintergrund, daß sie nicht mehr ins Gewicht fallen« 5o Auch der Umstand, daß der Kläger seihst erst am 60 Februar 1959 eine den Absatzfleck betreffende Patent- und Gehrauchsmusteranmeldung eingereicht hat, ferner seine Verteidigung im Verletzungsprozeß vor dem Landgericht Hamburg sowie der Inhalt seiner eigenen eidesstattlichen Erklärung vom 15o August 1959 beeinträchtigen nicht das aus den Aussagen der Zeugen gewonnene Bild vom Ablauf der Vorgänge seit Juli/August 1958, Die Scbutsrecht3anmeldungen. sieb die erwähnte "interne" Fertigstellung aber auch auf die "Benutzung" in der eigenen Reparaturwerkstatt beziehen, während mit dem "Vertrieb" im Jahre 1959 offensichtlich der Vertrieb der Absatzflecke an andere Schuhmacher gemeint gewesen isto Das Verschweigen der eigenen offenkundigen Vorbenutzung in der eidesstattlichen Versicherung vom 15» August 1959 ist leicht damit zu erklären, daß der Kläger die darin erwähnte weiter zurückliegende Vorbenutzung des Absatzflecks mit der Dreikantdrehaicherung glaubte leichter beweisen zu können, ohne seine eigenen Schutzrechte zu gefährden,, zuns anzusehen, und zwar gerade auch bei Berücksichtigung der Grundsätze, die der Ia-Zivilsenat in dem damaligen ersten Berufungsurteil (GRUR 1966, 484, 486 ff - Pfennigabsatz -) dafür aufgestellt hat» Zwar ist die Offenkundigkeit nicht schon durch die bloße Tatsache der Auslieferung der reparierten Schuhe an die Kundinnen und an die Schuhgeschäfte mit Reparatur-annahinestellcn (die der Kläger nach der Aussage dos Zeugen 13^^^ auch schon seit Anfang August 1958 mit den streitigen Absatzreparaturen bedient hat) herbeigeführt worden, weil die in den Absatzflecken verkörperte technische Lehre durch bloßen Augenschein von außen her nicht zu erkennen war. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und sind jedoch beim Kläger seit etwa Anfang August 1958 in einem nicht unbeträchtlichen, Umfang fortlaufend Absatzflecken der im Streitpatent unter Schutz gestellten Art zu Reparaturen verwendet und ausgeliefert worden. Dabei lag es nicht fern, daß diese den als Neuerung erkennbaren Absatzfleck untersuchten und Kenntnis von der Neuerung erlangten, zu demal die Kundinnen vom Kläger und seinen Gesellen darauf aufmerksam gemacht waren, daß es sich bei dem Absatzfleck um eine besonders haltbare Neuigkeit handelte, und die Erfahrung dafür spricht, daß zu demindest einige der Kundinnen das nicht für sich behalten, sondern - besonders aus Anlaß der erneuten Reparatur - weitergegeben haben werden. Ablösen des Absatzflecks ohne weiteres durch einen Vergleich der beiden Seiten der Oberflächen des Ringes zu erkennen war, besteht kein ernstlicher Zweifel daran, daß die Schuhmacher, in deren Hände die vom Klä-gor mit dem neuen Absatzfleck versehenen Schuhe bei einer erneuten Reparatur gelangten, von dem im Streit-patent unter Schutz gestellten Absatz Kenntnis erlangen konnten» Hamit sind die Voraussetzungen der Offenkundigkeit der Vorbenutzung erfüllt»