Für die Revision der Beklagten kann das nicht festgestellt werden, weshalb die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert wird. Mangels einer Tatbestandsberichtigung ist deshalb in der Revisionsinstanz davon auszugehen, in Ausfüllung des Begriffs Geschäftsunfähigkeit sei vorgetragen worden, Frau G.habe sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, der seiner Natur nicht vorübergehend gewesen sei, als am 13. Januar 1994 der Betrag von 172.639,87 DM unentgeltlich auf ein Konto der Beklagten übertragen wurde (§ 104 Nr. 2 BGB, § 314 ZPO). Unbeschadet der Formulierung von Beweisbeschlüssen durch das Landgericht diente deshalb die durchgeführte Beweisaufnahme der Klärung dieser Frage. Januar 1994, aufgesucht hatte, um Erkenntnisse zu erlangen, die zur Erstattung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens über Frau G.notwendig waren, wel- dige Zeugnis dieses Psychiaters, ein aufgrund der Akten zu erstattendes Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen und die Zeugnisse der vernommenen Zeugen zur Verfügung gestanden hätten. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht erhobenen Beweise auch sämtlich im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage gewürdigt. Aufgrund dieser Würdigung hat das Berufungsgericht für bewiesen erachtet, daß Frau G.am 13. Danach hat die Überprüfung des Zustands von Frau G.daraufhin, ob sie unter Pflegschaft zu stellen sei, zu der psychiatrischen Einschätzung geführt, Frau Die Angaben des Bankangestellten, dem trotz dieser Einschätzung an der Sprache und dem Verhalten von Frau G.am 13. angesichts des von ihm zu bearbeitenden gerichtlichen Auftrages angenommen werden kann, kann der als Zeuge vernommene Bankangestellte es ohne weiteres unterlassen haben, auf Anzeichen zu achten, die für eine Betreuungsbedürftigkeit sprachen und deshalb auch im Hinblick auf eine Geschäftsunfähigkeit von Frau G. Revisionsrechtlich können sie nur daraufhin überprüft werden, ob vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, sowie, ob die Würdigung selbst vollständig und rechtlich möglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 83/97 vom 30. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver beschlossen: Das Prozeßkostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen. Gründe : I. Der Nachlaßpfleger, der die Rechte der unbekannten Erben der am 22. April 1994 verstorbenen A. F. G. wahrnimmt, hat die Beklagte wegen ungerechtfertig- ter Bereicherung auf Rückzahlung von 172.639,87 DM verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz zu gewähren. II. Gemäß § 114 ZPO darf Prozeßkostenhilfe nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Revision der Beklagten kann das nicht festgestellt werden, weshalb die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert wird. 3 Ausweislich des Tatbestands des Urteils des Berufungsgerichts hat der Kläger behauptet, Frau G. sei am 13. Januar 1994 geschäftsunfähig gewesen. Mangels einer Tatbestandsberichtigung ist deshalb in der Revisionsinstanz davon auszugehen, in Ausfüllung des Begriffs Geschäftsunfähigkeit sei vorgetragen worden, Frau G. habe sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, der seiner Natur nicht vorübergehend gewesen sei, als am 13. Januar 1994 der Betrag von 172.639,87 DM unentgeltlich auf ein Konto der Beklagten übertragen wurde (§ 104 Nr. 2 BGB, § 314 ZPO). In Anbetracht des Bestreitens der Beklagten hatten die Tatsacheninstanzen die Richtigkeit dieser Behauptung zu klären. Das angefochtene Urteil läßt jedoch keinen Zweifel, daß auch das Berufungsgericht diese Frage als entscheidungserheblich angesehen hat. Unbeschadet der Formulierung von Beweisbeschlüssen durch das Landgericht diente deshalb die durchgeführte Beweisaufnahme der Klärung dieser Frage. Das Landgericht hat hierzu Zeugen, insbesondere den Bankangestellten gehört, der den Vorgang am 13. Januar 1994 bearbeitet hatte, und den Psychiater Dr. E. als sachverständigen Zeugen vernommen, der - nach eigener Angabe - Frau G. kurze Zeit danach, nämlich am Abend des 13. Januar 1994, aufgesucht hatte, um Erkenntnisse zu erlangen, die zur Erstattung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens über Frau G. notwendig waren, wel- ches das Vormundschaftsgericht in Auftrag gegeben hatte. 4 Außerdem ist ein psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage eingeholt worden, das federführend Prof. Dr. N. schriftlich erstattet und mündlich erläutert hat. Die Beweisaufnahme, die stattgefunden hat, ist danach vollständig gewesen. Es ist nicht ersichtlich, daß hier noch andere Beweismittel als das als Urkunde zur Verfügung stehende Gutachten Dr. E. vom 2. Februar 1994, das sachverstän- dige Zeugnis dieses Psychiaters, ein aufgrund der Akten zu erstattendes Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen und die Zeugnisse der vernommenen Zeugen zur Verfügung gestanden hätten. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht erhobenen Beweise auch sämtlich im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage gewürdigt. Zur Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs gemachte gegenteilige Behauptungen sind aktenwidrig. Aufgrund dieser Würdigung hat das Berufungsgericht für bewiesen erachtet, daß Frau G. am 13. Januar 1994 geschäftsunfähig war, als sie der Beklagten den streitigen Betrag zuwendete. Diese Würdigung ist jedenfalls vertretbar. Sie kann sich auf die Angaben sowohl des gerichtlichen Sachverständigen als auch und vor allem auf die Beobachtungen und Erhebungen stützen, die Dr. E. nach seinen Angaben in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem fraglichen Vorgang gemacht, in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Februar 1994 festgehalten und als sachverständiger Zeuge bekundet hat. Danach hat die Überprüfung des Zustands von Frau G. daraufhin, ob sie unter Pflegschaft zu stellen sei, zu der psychiatrischen Einschätzung geführt, Frau 5 G. sei angesichts erheblicher Defizite in der Orien- tierung, der Merkfähigkeit und der höheren kortikalen Funktionen offensichtlich und für jeden erkennbar geschäftsunfähig. Die Angaben des Bankangestellten, dem trotz dieser Einschätzung an der Sprache und dem Verhalten von Frau G. am 13. Januar 1994 nichts aufgefallen sein und der nur dem erklärten Willen der Verstorbenen entsprochen haben will, nötigen nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser fachkundigen Bewertung. Anders als es bei Dr. E. angesichts des von ihm zu bearbeitenden gerichtlichen Auftrages angenommen werden kann, kann der als Zeuge vernommene Bankangestellte es ohne weiteres unterlassen haben, auf Anzeichen zu achten, die für eine Betreuungsbedürftigkeit sprachen und deshalb auch im Hinblick auf eine Geschäftsunfähigkeit von Frau G. von Bedeu- tung waren, ganz abgesehen davon, daß der Zeuge keine zur Beantwortung der Geschäftsunfähigkeit einer Person befähigende Ausbildung hat. Unter diesen Umständen ist die Würdigung des Berufungsgerichts hinzunehmen. Beweiserhebung und 6 Beweiswürdigung sind Sache des Tatrichters (§ 561 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich können sie nur daraufhin überprüft werden, ob vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, sowie, ob die Würdigung selbst vollständig und rechtlich möglich ist. Rogge Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver