* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Verfahren zu dem Strangpressen von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff, bei welchem der aus dem Pressenmundstück austretende noch plastisch verformbare Hohlkörper in einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung unter dem Di'uck eines gasförmigen Mediums zu dem Anliegen gebracht und anschließend durch Abkühlung erhärtet wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Anpreßdruck zwischen dem Kunststoffhohlkörper und der Kalibriervorrichtung durch an der äußeren Mantelfläche des Hohlkörpers angreifenden Unterdrück erzeugt wird. 2. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in der Wandung einer den Hohlkörper aufnehmenden Kalibriervorrichtung, wie z.B. in einem Kalibrierrohr, Durchbrechungen zu dem Ansaugen von Luft zwecks Erzeugung bzw. 7. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet , daß die Durchbrechungen in dem Kalibrierrohr aus schräg gestellten, entlang eines Mantelringes verlaufenden Schlitzen bestehen, die sich in aufeinanderfolgenden Mantelringen wiederholen und von Ring zu Ring zueinander auf Luke stehen.” Die Klägerinnen haben in zunächst getrennten Klagen auf Nichtigerklärung des Patents 1 016 009 angetragen und haben, gestützt auf § 15 Abs. 1 Ziffer 1 PatG, geltend gemacht, das Streitpatent sei durch die französische Patentschrift 1 031 320 vorweggenommen und im Hinblick auf die deutsche Patentschrift 738 904, der die britische Patentschrift 524 777 entspreche, nicht erfinderisch. Verfahren zu dem Kalibrieren im Zuge des Strangpressens von Hohlkörpern aus thermoplasti-schein Kunststoff, bei welchem der aus dem Pressenmundstück austretende, noch plastisch verformbare Hohlkörper in einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung unter dem Druck eines gasförmigen Mediums zu dem Anliegen gebracht und anschließend durch Abkühlung erhärtet wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Anpreßdruck zwischen dem Kunststoffhohlkörper und der Kalibriervorrichtung durch an der äußeren Mantelfläche des Hohlkörpers angreifenden Unterdrück erzeugt und dazu durch in der Wandung der den Hohlkörper aufnehmenden Kalibrier-Vorrichtung vorgesehene Durchbrechungen Luft abgesaugt wird, dadurch gekennzeichnet, daß in der Wandung einer den Hohlkörper aufnehmenden Kalibriervorrichtung Durchbrechungen aus ringförmig auf dem Mantel ver teilt liegenden Bohrungen oder schräg gestellten, entlang eines Mantelringes verlaufenden Schlitzen die sich in aufeinanderfolgenden Mantelringen wiederholen und von Ring zu Ring zueinander auf Luke stehen, zwecks Erzeugung bezw. Seite 357, daß das Verfahren und die Vorrichtung nach den Streitpatent nahegelegen hätten, was auch aus den Inhalt des kurz vor den Streitpatent angeneideten italienischen Patents 517 228 hervorgehe. Das Streitpatent bezieht sich nach dem Wortlaut seines Titels, den Eingangsworten der Beschreibung und des Patentanspruches 1 auf ein "Verfahren zu dem Strangpressen von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff". Das ist insofern ungenau, als sich die Erfindung ersichtlich nicht auf den Vorgang des Auspressens von thermoplastischen Kunststoffen aus der Strangpresse, sondern auf den sich daran anschließenden Verfahrensabschnitt bezieht, in dem der aus der Strangpresse ausgetretene, noch plastisch verformbare Hohlkörper kalibriert wird, d. Am Ende der Beschreibung sind die Kunststoffe aufgeführt, die für das Verfahren nach dem Streitpatent in Betracht kommen (Sp. 5 Zeilen 10 - 15). In der Beschreibung.des Streitpatents sind zunächst allgemein die Schwierigkeiten geschildert, die entstehen, wenn beim Strangpressen von Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffen der aus dem Presseninundstück austretende, plastisch verformbare Hohlkörper in einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung unter Druck eines gasförmigen Mediums zu dem Anliegen gebracht und in den Erstarrungszustand überführt wird. Es wird darauf hingewiesen, daß eben aus der Düse austretende noch weiche Rohre leicht ihre Form verlieren, besonders wenn thermoplastische Kunststoffe verarbeitet werden, deren Viskosität, bei der Temperatur beim Austritt aus der Spritzdüse verhältnismäßig klein ist; auch "steige”, unabhängig von der Art des Kunststoffes, die Neigung zur Verformung: "mit abnehmender Wandstärke" und "mit zunehmendem Rohrdurchmesser", d. Im Anschluß an die Schilderung vorbekannter Maßnahmen zur maßhaltigen Verfestigung aus dem Spritzkopf austretender Rohre aus thermoplastischem Kunststoff mittels Wasserbades und Druckluftkalibrierung unter Stopfenverschluß führt die Beschreibung aus, diese Maßnahmen hätten in der Praxis nicht befriedigt; bei festen Stopfen sei es nicht einfach, das Endlich betont die Beschreibung, für die Herstellung von Rohren komme es vor allem darauf an, die Rohrwandung während des Durchganges durch das Kalibrierrohr zu dem "festen Anliegen" zu bringen, womit ersichtlich ein "sattes" Anliegen gemeint ist (Sp. 2 Zeilen 47 - 51). Von der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung her gesehen und unter Berücksichtigung der vorstehend v/iedergegebenen Angaben der Beschreibung besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, in Anbetracht des leichten Pormverlustes eben erst aus dem Spritzmundstück austretender Hohlkörper aus noch weichem thermoplastischem Kunststoff auch bei Kunststoffen mit bei Austrittstemperatur verhältnismäßig kleiner Viskosität und auch bei verhältnismäßig geringer Wandstärke und verhältnismäßig großem Durchmesser der Hohlkörper unter Vermeidung der Nachteile des Stopfenverschlusses beim Druckluftkalibrieren im Zuge der Herstellung von Hohlkörpern --auch solchen von unbegrenzter Länge - dafür zu sorgen, daß die Wandung des Hohlkörpers während des Durchgangs durch das Kalibrierrohr. Bei der Lösung dieser Aufgabe geht das Streitpatent von den an sich bekannten Verfahrensschritten aus, daß der Hohlkörper aus thermoplastischem Kunststoff in einem plastisch verformbaren Zustand aus dem Prcssen-mundstück einer Strangpresse austretend durch eine rohr-förmige Kalibriervorrichtung hindurchgeführt werden und in dieser mit seiner äußeren Wandflache zu dem satten Anliegen gebracht und bis zur Erstarrung gekühlt werden soll, damit der zunächst noch verformbare Hohlkörper in der Kalibrierbohrung außen auf vorgegebene Abmessungen gebracht und durch Kühlung bis zur Erstarrung so standfest gemacht wird, daß er seine Abmessungen nicht wieder verliert (sog. Wesentlich für das Verfahren, weiches das Streitpatent verbessern will, ist insbesondere die Kalibrierung des gewünschten Kunststoffhohlkörpers in seinem noch weichen und nicht formhaltigen, plastisch verformbaren Zustand beim Austreten aus der Strangpresse (weil die Kalibrierung im thermoplastischen Zustand befindlicher Kunststoffe nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu einer dauerhaften Verfestigung der eingestellten Abmessungen führt), - ferner die rohrförmige Gestalt der Kalibriervorrichtung (weil sie ein sattes Anliegen des durchgehenden Hohlkörpers ermöglicht, vgl. Letzteres wird zwar im Patentanspruch 1 und auch bei der Darstellung der Lösung in der Beschreibung nicht besonders erwähnt, ergibt sich aber für den Durchschnittsfachmann aus der Darstellung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe in Spalte 2 Zeilen 50/51 der Beschreibung; eines Hinweises auf die in der Praxis hierfür verwendeten Abziehvorrichtung, die den Hohlkörper durch die Kalibriervorrichtung hindurchzieht, bedurfte es nicht, weil eine solche für den Durchschnittsfachmann in diesem Zusammen hang selbstverständlich ist. Auf der Grundlage dieser an sich bekannten Verfahrensschritte wird im Streitpatent vorgeschlagen, den Anprcßdruck zwischen dem Hohlkörper und der rohrförmigen Kalibriervorrichtung durch einen an der äußeren Hantelt fläche des Hohlkörpers angreifenden Unterdrück zu erzeugen (Sp. 2 Zeile 52 bis Sp. 5 Zeile 2). wodurch der Hohlkörper in radialer Richtung durch Zugkräfte beansprucht Werde (Sp. 3 Zeilen 10 - 13)* Dadurch werde er gegen eine den endgültigen Querschnittsabmessungen entsprechende Lehre oder Kalibriervorrichtung gepreßt und gleichzeitig bis zur Erstarrung gekühlt, wodurch der Hohlkörper in den vorgeschriebenen Abmessungen standfest gemacht werde (vgl. Die Lösung nach dem Hauptanspruch des Streitpatents besteht demnach darin, beim Kalibrieren aus der Strangpresse austretender thermoplastischer Kunststoffe und bei der dabei angewendeten rohrförmigen Kalibriervorrichtung zur Festlegung und Fixierung der Außenabmessungen des durch die Vorrichtung hindurchgleitenden Hohlkörpers den erforderlichen Anpreßdruck statt des bisher angewendeten Überdrucks im Innern des Hohlkörpers durch Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) besteht die Lösung nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht schlechthin darin, irgendwie den beim Kalibrieren angewendeten Überdruck durch Unterdrück zu ersetzen, sondern darin, das in einem bestimmten Verfahrensabschnitt zu tun, nämlich im unmittelbaren Anschluß an den Strangpreßvorgang, unter Verwendung eines bestimmten Mittels, nämlich einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung, bei einer bestimmten Verfahrensweise, nämlich bei einem kontinuierlichen Durchgleiten des Hohlkörpers durch die Kalibriervorrichtung, und dabei den Unterdrück an der äußeren Mantelfläche des Hohlkörpers angreifen zu lassen. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, daß dem Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen vom Anmeldetage des Streitpatents allein schon durch die obengenannten Merkmale eine ausführbare Lehre gegeben wurde, die er ohne eigenen erfinderischen Aufwand nachvollziehen konnte. Die 'Wirkungsweise des Verfahrens nach dem Streitpatent ist vom gerichtlichen Sachverständigen dahin erklärt worden, daß ein durch den Unterdrück hervorgerufener Strömungsunterdruck das satte Anliegen der Hohlkörper- Der Patentanspruch 1 de3 Streitpatents und die Beschreibung des Lösungsvorschlags (Sp. 2 Zeile 52 bis Sp. 3 Zeile 16) stellen nicht auf ein bestimmtes Verhältnis dos Innendurchmessers des Kalibrieri’ohres zu dem Außen-durehmesser des darin eintretenden Hohlkörpers ab. Auch ist bei der allgemeinen Beschreibung der Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens erwähnt, daß das Hohr gedehnt und an die Wand des Kalibrierrohres herangezogen werden könne (Sp. 3 Seilon 25 - 27). Dieser erfaßt ersichtlich auch solche aus dem Spritzkopf austretende Hohlkörper, die einen etwas größeren Außendurchmesser haben als den Innendurchmesser der Kalibrierbohrung, - sofern nur dabei die Erzeugung und Aufrechterhaltung der Saugluftströmung und ein einwandfreies Durchziehen des Hohlkörpers durch die rohrförmige Kalibriervorrichtung gewährleistet ist. Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß der Durchschnitts-fachmann selbstverständlich das für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des Unterdrucks erforderliche Bureh-messerverhältnis wählen werde. Die deutsche Patentschrift 738 904 kommt nun insoweit dem Gegenstand des Streitpatents nahe, als sie vorschlägt, das Querdehnen des Schlauches beim Durchlaufen der Aufweitstrecke in der Weise zu erreichen, daß fortlaufend ein Druckunterschied zwischen der Innen- und der Außenseite des eingeschnürten Schlauchteils aufrechterhalten wird, wobei der Druckunterschied auch durch ein Vakuum außerhalb des Schlauches hervorgebracht werden könne (S. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, kann das Verfahren nach der deutschen Patentschrift 738 904 schon nicht als ein Unterdrück-kalibrierverfahren angesehen werden, weil in der unter Unterdrück stehenden Aufv/eitstrecke entlang der porösen Röhre (57) keine Einstellung und Fixierung der Außenabmessungen des Schlauchs stattfindet; dieser kann vielmehr bis zu der der Streckung nachfolgenden Behandlung zur endgültigen Verfestigung noch verformt werden, weil er seine Weichheit noch besitzt. Die Patentschrift geht von der Herstellung von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff aus, bei dem in das Innere ein unter Druck stehendes Medium eingeführt wurde, um den Hohlkörper gegen die Innen-v/andung der Preßform su drücken. Sie will sich von dem dabei erforderlichen Verschluß des Hohlkörpers und der Einführung des unter Druck stehenden Mediums in den geschlossenen Baum lösen (Seite 1 linke Spalte). Deshalb schlägt sie ein Verfahren vor, bei dem ein Bohrstrang aus einem thermoplastischen Stoff in einem fortlaufenden Arbeitsgang hergestellt wird, z.B. aus einer Strangpresse austritt (Seite 2 rechte Spalte), und aufeinanderfolgende Abschnitte des Stranges in einer Form eingeschlossen werden, deren Innenwandung mit der äußeren Form des Hohlkörpers übereinstimmt, sodann die zwischen dem Kunststoff und der Preßform eingcschlossene Luft abgesaugt wird, so daß sich ein Unterdrück aufbaut,(vgl. S. 2 linke Spalte), der bewirkt, daß sich der Kunststoff gegen die Wandung der Form legt, und der Hohlkörper schließlich nach Erhärten des Werkstoffes aus der Form herausgezogen wird (Seite 1 linke Spalte). Der wesentliche Unterschied zu dem Streitpatent besteht darin, daß bei dem Verfahren nach der französischen Patentschrift nicht gleitend kalibriert wird, sondern jeweils nur begrenzte Längen des Kohlstranges ausgeformt werden. d) Die USA-Patentschrift 1 239 024- (1917) scheidet schon deswegen als neuheitsschädlich aus, weil sie ein Glasziehverfahren betrifft, bei dem Druckluft zur Erzielung und Aufrechtcrhaltung des gewünschten Durchmessers Zu diesem Zweck wird ein Kühlluftstrom durch sie hindurchgeleitet, wie in Figur 4 und Seite 5 Zeilen 49 ff der Beschreibung dargestellt ist. Diese Sntgegenhaltung ist nicht neuheitsschädlich, weil sie sich im Unterschied zu dem Streitpatent mit dem Ziehen von Glasröhren befaßt, ferner weil, sich der Kalibriervorgang nicht unmittelbar an das Austreten des Hohlkörpers aus der Strangpresse, sondern erst nach dem Durchgang durch einen gekühlten Vorformer und einer nachfolgenden Wiedererwärmung anschließt, und weil nicht mit einer Es war nach der Beschreibung des Streitpatents (Spalte 1 Zeilen 30 ff) schon vor dessen Anmeldung bekannt, rohrartige Körper aus thermoplastischem Kunststoff im Strangpreß-verfahren herzustellen und sodann zu kalibrieren und standfest zu machen, indem sie aus der Spritzdüse austretend in noch plastisch verformbarem Zustand in eine rohrförmige Kalibriervorrichtung eingeführt und durch diese hindurchgleitend in der Kalibriervorrichtung unter Bruck zun Anliegen gebracht und gleichzeitig durch Kühlung zu dem Erstarren gebracht wurden. 6. a) Hinsichtlich'der Frage des Fortschri11s ist das Verfahren nach Anspruch 1 dos Streitpatents nur mit denjenigen vorbekannten Verfahren vergleichbar, die sich auf ein Strangpressen, Kalibrieren und Verfestigen von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff beziehen. c) Gegenüber dem Verfahren nach der französischen Patentschrift 1 031 320 hat das Verfahren nach dem Streitpatent den Vorteil, daß Hohlkörper von unbegrenzter Länge mit genauen Außenabmessungen hergestellt werden können, was den Herstellungsvorgang, namentlich bei Anwendung einer besonderen Kühlung der Formwerkzeuge, erheblich beschleunigt, und daß es die Verwendung erheblich einfacherer Formwerkzeuge gestattet. d) Gegenüber der USA-Patentschrift 2 519 375 bietet das Verfahren nach dem Streitpatent den Vorteil, alle Maßnahmen zur Verhinderung des übermäßigen Aufblasens des rohrförmigen Materials vor der Einlaßöffnung der Kalibriervorrichtung (vgl. Das Verfahren nach dem Sti'eitpatent ermöglicht erstmals die Verarbeitung von thermoplastischen Kunststoffen mit geringer Standfestigkeit beim Austritt aus der Strangpresse und die Herstellung sehr dünnwandiger Rohrej weil bei ihm die Gefahr des Aufblähens vor der Einführung in die Kalibriervorrichtung entfällt. Gegenüber den festgestellten Vorteilen des Verfahrens nach dem Streitpatent fällt der bei diesem auftretende Nachteil, nur einen Anpreßdruck von weniger als 1 Atmos^ phüre zur Verfügung zu haben, nicht entscheidend ins Gewicht. Doch lassen sich auch mit dem Verfahren nach dem Streitpatent bei geeigneter Arbeitsweise ausreichende Festigkeitswerte erreichen, wie der gerichtliche Sachverständige auf Seite 9 seiner ergänzender Stellungnahme vom 12. Die deutsche Patentschrift 738 904 und die britische Patentschrift 524 777 konnten es wegen des oben bei I 5 a erwähnten Hinweises, das Aufweiten nicht unmittelbar nach dem Austreten des Schlauches aus der Ringdüse vorzunehmen, jedenfalls nicht nahelegen, einen noch im plastisch verformbaren Zustand befindlichen Hohlkörper aus thermoplastischem Kunststoff unmittelbar nach dem Austritt aus der Strangpresse in einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung zu kalibrieren. Da bei diesen beiden Druckschriften endlich die Verfestigung des Schlauchmaterials nicht in der Aufweitstrecke erfolgtsondern in einem späteren Verfahrens-abschnitt, ist ihr Offenburgungsgehalt so weit vom Gegenstand des Streitpatents entfernt, daß sie dem Durchschnitts fachmann keinerlei Impulse in Richtung auf das Streitpatent zu geben vermochten. Das Verfahren nach der Patentschriftt 1 766 638 andererseits wurde wegen der dort dafür vorgesehenen Vorrichtung vom Durchschnittsfachmann zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents nicht als für die Kalibrierung von auo der Strangpresse austretenden thermoplastischen Kunststoffen brauchbar angesehen, Ein gewichtiges Anseichen dafür ist, daß der seit Jahrzehnten auf dem Gebiet der Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe tätige gerichtliche Sachverständige sogar noch heute den Standpunkt vertritt, mit der in dieser USA-Patentschrift beschriebenen Vorrichtung zur Glaskalibrierung könne ein plastisch verformbarer Kunststoffhohlkörper nicht kalibriert werden. Der Bev/eisantrag der Klägerin zu 2), durch Versuche klären zu lassen, ob die Kalibriervorrichtung nach den Figuren 1 und 4 der USA-Patentschrift für die Kalibrierung von aus dem Mundstück einer Strangpresse heraustretender, noch warmplastisch verformbarer Hohlkörper geeignet sei, ist demgegenüber unerheblich; denn selbst bei der Unterstellung, daß die Versuche das in Aussicht gestellte Ergebnis haben würden, ist damit nichts für die Erkenntnis und die Auffassung des Hurchschnittsfachmarms zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents gewonnen; es würde dann eben damals beim Fachmann der Kunststoffverarbeitung ein Irrtum vorgeherrscht haben, der ihm verwehrte, aus der USA-Patentschrift eine Anregung in Richtung auf die Lehre nach dem Hauptanspruch des Streitpatents zu entnehmen. Erst die nicht naheliegende Kombination einer rohr-förmigen Kalibriervorrichturig nach der USA-Patentschrift 2 bl9 375 mit dem Verfahrensschritt der Anwendung des Unterdrucks auf die äußere Mantelfläche des Hohlkörpers, der im Prinzip für eine gleitende Kalibrierung von Glas durch die USA-Patentschrift 1 766 638 bekannt geworden war, ergab für thermoplastische Kunststoffe, die noch plastisch verformbar in die Kalibriervorrichtung eintret en, ein brauchbares Verfahren. Hie Auffindung dieser Kombination trotz entgegenstehender Bedenken des Fachmanns, die sich auf die Möglichkeit des Aufbaus und der Aufrechterhaltung des Unterdrucks in der Kalibriervorrichtung, auf die Gefährdung des Durchgangs des noch weichen Hohlkörpers durch die mit Öffnungen für den Unterdrück versehene Kalibrierbohrung und auf die Beeinträchtigung der Außenfläche des Hohlkörpers durch diese Öffnungen bezogen und die auch Versuche nicht als aussichtsreich erscheinen ließen, ist gerade das erfinderische Verdienst der im Streitpatent gegebenen Lehre. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen, der es als gewisse Kühnheit bezeichnet, die Lehre des Streitpatents zu verwirklichen, und entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist daher die Erfindungshöhe für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents zu bejahen. Wenn ihre Lehre nicht, wie die Beklagte behauptet, etwa gar auf die Kenntnis der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung zurückgeht, so liegt ihr eben eine von dieser unabhängige Doppelerfindung zugrunde, die jedoch die Patentierung derselben Erfindung in einem anderen Staat nicht hindert und auch nicht als Beweis dafür ausreicht, daß die in den beiden Staaten angeiaeldete Erfindung nahegelegen hätte. stand des Anspruchs 2 unterscheidet sich von dem Gegenstand des Hauptanopruchs dadurch, daß er die Mittel zur Erzeugung des Unterdrucks, nämlich Durchbrechungen in der Wandung der Kalibriervorrichtung, angibt.

Zitierte Normen: § 1 PatG § 271 ZPO § 42 PatG § 100 ZPO
HohlkörpersUnterdrückKunststoffKalibriervorrichtungStreitpatentAnspruchHohlkörperStreitpatentsZeile

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_p3/§±
URTEIL	Verkündet gm . _ 19- Dezcnoer 19oö Qechsler, Justizangestellte
	als UrkundsbeanUer der Geschäftsstelle
 in der Patentniehtigkeitssache
 Beklagten und Berufungsklägerin
P r o s e ß b e vo1inächt i gt e
gegen
1)
2)
Klägerinnen und Berufungsbeklagte9 — Prozeß b evo 1 iinäc h t i g t e s f
zu 2;
betre
 na
das Patent 1 016 009
- 2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 19^ unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Löscher, Claßen, Schneider, Trüstedt und Dr. Bruchhausen
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil de3 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 1964 abgeändert.
Die Klage der Klägerin zu 2) wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß zur Klarstellung des Patentanspruchs 1 des Patents 1 016 009 an die Stelle der ersten drei Worte “Verfahren zu dem Strangpressen“ die Worte “Verfahren zu dem Kalibrieren im Zuge des Strangpressens“ treten.
Das angefochtene Urteil ist wirkungslos, soweit es auf die Klage der Klägerin zu 1) ergangen ist.
Die Klägerin zu 2) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst sowie die seit dem 8. Dezember 1968 entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Außerdem tragt die Klägerin zu 2) die Hälfte der bis zu dem 7. Dezember 1968 entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils beider Rechtszüge.
Von Rechts wegen
- 3

Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 15. Juli 1954 angemeldeten Patents 1 016 009? das nach seiner Überschrift ein Verfahren zu dem Strangpressen von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff betrifft.
Die Patentansprüche lauten wie folgt:
u1. Verfahren zu dem Strangpressen von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff, bei welchem der aus dem Pressenmundstück austretende noch plastisch verformbare Hohlkörper in einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung unter dem Di'uck eines gasförmigen Mediums zu dem Anliegen gebracht und anschließend durch Abkühlung erhärtet wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Anpreßdruck zwischen dem Kunststoffhohlkörper und der Kalibriervorrichtung durch an der äußeren Mantelfläche des Hohlkörpers angreifenden Unterdrück erzeugt wird.
2.	Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in der Wandung einer den Hohlkörper aufnehmenden Kalibriervorrichtung, wie z.B. in einem Kalibrierrohr, Durchbrechungen zu dem Ansaugen von Luft zwecks Erzeugung bzw. Aufrechterhal-tung deö Unterdruckes zwischen Kunststoff-Hohlkörper und Kalibriervorrichtung vorhanden sind.
3.	Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Kalibrierrohr in wärmeleitender Verbindung mit einer von Wasser oder einem anderen Kühlmedium durchflossenen Kühl-kammer steht.
4.	Vorrichtung nach den Ansprüchen 2 und 3» dadurch gekennzeichnet, daß das Kalibrieri’ohr nach der Austrittsseite des Kunststoffhohlkörpers hin verlängert ist, so daß es gleichzeitig die innere Begrehzungsflache der Kühlkammer bildet.
 
Vorrichtung nach den Ansprüchen 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet,-daß das Kalibrier-rohr aus einem feststehenden Rohr und einem in axialer Richtung verstellbaren Rohrstutzen gleicher lichter Weite besteht, wobei der zwischen Rohr und Rohrstutzen frei bleibende Spalt zu dem Ansaugen der Luft dient.
6.	Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Durchbrechungen zu dem Ansaugen der Luft aus ringförmig auf dem Mantel des Kalibrierrohres verteilt liegenden Bohrungen bestehen, die auf Luke stehen.
7.	Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet , daß die Durchbrechungen in dem Kalibrierrohr aus schräg gestellten, entlang eines Mantelringes verlaufenden Schlitzen bestehen, die sich in aufeinanderfolgenden Mantelringen wiederholen und von Ring zu Ring zueinander auf Luke stehen.”
Die Klägerinnen haben in zunächst getrennten Klagen auf Nichtigerklärung des Patents 1 016 009 angetragen und haben, gestützt auf § 15 Abs. 1 Ziffer 1 PatG, geltend gemacht, das Streitpatent sei durch die französische Patentschrift 1 031 320 vorweggenommen und im Hinblick auf die deutsche Patentschrift 738 904, der die britische Patentschrift 524 777 entspreche, nicht erfinderisch. Der Gegenstand der Unteransprüche 3 und 4 sei aus den USA-Patent-schriften 2 512 844 und 2 519 375 bekannt.
Die Beklagte ist dem Standpunkt der Klägerinnen ent-gogengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
Der 2. Senat (Nichtigkeitsenat II) des Bundespatentgerichts hat die beiden Klagen zwecks gemeinsamer Verhandlung und Sntscheidung miteinander verbunden und hat durch Urteil vom 23. Januar 1964 - 2 Ni 35/63 - das Streitpatent für nichtig erklärt.
 
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsvveise beantragt, die Patentansprüche wie folgt zu fassens
”1. Verfahren zu dem Kalibrieren im Zuge des Strangpressens von Hohlkörpern aus thermoplasti-schein Kunststoff, bei welchem der aus dem Pressenmundstück austretende, noch plastisch verformbare Hohlkörper in einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung unter dem Druck eines gasförmigen Mediums zu dem Anliegen gebracht und anschließend durch Abkühlung erhärtet wird, dadurch gekennzeichnet, daß der Anpreßdruck zwischen dem Kunststoffhohlkörper und der Kalibriervorrichtung durch an der äußeren Mantelfläche des Hohlkörpers angreifenden Unterdrück erzeugt und dazu durch in der Wandung der den Hohlkörper aufnehmenden Kalibrier-Vorrichtung vorgesehene Durchbrechungen Luft abgesaugt wird,
2, Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, daß in der Wandung einer den Hohlkörper aufnehmenden Kalibriervorrichtung Durchbrechungen aus ringförmig auf dem Mantel ver teilt liegenden Bohrungen oder schräg gestellten, entlang eines Mantelringes verlaufenden Schlitzen die sich in aufeinanderfolgenden Mantelringen wiederholen und von Ring zu Ring zueinander auf Luke stehen, zwecks Erzeugung bezw. Aufrechter-haltung des Unterdrucks zwischen Kunststoffhohl-körper und Kalibriervorrichtung vorhanden sind.
 
3° Alter Anspruch 3
4.	Alter Anspruch 4
5.	Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens
 nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß (alter Anspruch 5) ....."
Die Klägerin zu 2) beantragt, die Berufung zurück-zuweisen. Sie hält den Streitpatent ferner die USA-Patent-schrift 1 766 638 in Verbindung mit der.weiteren USA-Patentschrift 1 239 024 als neuheitsschüdlich entgegen. Diese Druckschriften ergäben für sich und in Verbindung mit. der Zeitschrift "British Plasties" 1953? Seite 357, daß das Verfahren und die Vorrichtung nach den Streitpatent nahegelegen hätten, was auch aus den Inhalt des kurz vor den Streitpatent angeneideten italienischen Patents 517 228 hervorgehe.
Die Beklagte ist auch diesem Vorbringen der Klägerin zu 2) entgegengetreten.
Die Klägerin zu 1) hat mit einem am 7. Dezember 1968 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Dezember 1968 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahne zugestimnt und beantragt, das angefoch-tene Urteil für wirkungslos zu erklären, soweit es auf die Klage der Klägerin zu 1) ergangen ist. Sie hat ferner erklärt, daß sie die auf die Klägerin zu 1) etwa entfallenden Gerichtskoston übernehme und keine Erstattungsansprüche gegen die Klägerin zu 1) geltend machen wolle.
Dor Senat hat ein Gutachten und eine ergänzende Stellungnahme des Fabrikdirektors a.D. und J5hren3enators der Technischen Hochschule Darmstadt Dr. Ernst Becker,
 Bad Godesberg, eingeholt. Die Klägerin zu 2) und die Beklagte haben Privatgutachten des Senatsrats a.D. Dipl.-Ing Erich Wolff, ’tünchen, und des Professors Dr.-Ing. Schenkel Stuttgart, eingereicht.
Der gerichtliche Sachverständige hat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Auch die Privatgutachter der Parteien haben ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung vertreten. Die Klägerin zu 2) und die Beklagte haben über das Beweisergebnis mündlich verhandelt.
Ent s che idungsgründ e j
I,	1. Das Streitpatent bezieht sich nach dem Wortlaut seines Titels, den Eingangsworten der Beschreibung und des Patentanspruches 1 auf ein "Verfahren zu dem Strangpressen von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff".
Das ist insofern ungenau, als sich die Erfindung ersichtlich nicht auf den Vorgang des Auspressens von thermoplastischen Kunststoffen aus der Strangpresse, sondern auf den sich daran anschließenden Verfahrensabschnitt bezieht, in dem der aus der Strangpresse ausgetretene, noch plastisch verformbare Hohlkörper kalibriert wird, d. h. unter Festlegung seiner Abmessungen standfest gemacht wird. Das war durch eine Neufassung des Patentanspruches 1 im Tenor dieses Berufungsurteils entsprechend den Eingangsworten der Anspruchsfassung nach dem zweitinstanzlichen Hilfsantrag der Beklagten klarzustellen.
 
Unter "Hohlkörpern versteht die Streitpatentschrift nicht nur Rohre im eigentlichen Sinne mit kreisförmigem Querschnitt, sondern allgemein Hohlkörper mit beliebig geformtem Querschnitt und Wandstärken, sowie auch derartige Schläuche (vgl. Sp. 3 Zeilen 42 - 48).
Am Ende der Beschreibung sind die Kunststoffe aufgeführt, die für das Verfahren nach dem Streitpatent in Betracht kommen (Sp. 5 Zeilen 10 - 15).
2.	In der Beschreibung.des Streitpatents sind zunächst allgemein die Schwierigkeiten geschildert, die entstehen, wenn beim Strangpressen von Hohlkörpern aus thermoplastischen Kunststoffen der aus dem Presseninundstück austretende, plastisch verformbare Hohlkörper in einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung unter Druck eines gasförmigen Mediums zu dem Anliegen gebracht und in den Erstarrungszustand überführt wird. Es wird darauf hingewiesen, daß eben aus der Düse austretende noch weiche Rohre leicht ihre Form verlieren, besonders wenn thermoplastische Kunststoffe verarbeitet werden, deren Viskosität, bei der Temperatur beim Austritt aus der Spritzdüse verhältnismäßig klein ist; auch "steige”, unabhängig von der Art des Kunststoffes, die Neigung zur Verformung: "mit abnehmender Wandstärke" und "mit zunehmendem Rohrdurchmesser", d. h. diese Neigung sei umso größer, je kleiner die vorgesehene ’Wandstärke bezw. je größer der vorgesehene Durchmesser sei (vgl. Sp. 1 Zeilen 10 - 25). Im Anschluß an die Schilderung vorbekannter Maßnahmen zur maßhaltigen Verfestigung aus dem Spritzkopf austretender Rohre aus thermoplastischem Kunststoff mittels Wasserbades und Druckluftkalibrierung unter Stopfenverschluß führt die Beschreibung aus, diese Maßnahmen hätten in der Praxis nicht befriedigt; bei festen Stopfen sei es nicht einfach, das
 
Kunststoffrohr zu Beginn seines Austritts aus dem Spritz-köpf über den Stopfen zu ziehen; bei mitlaufenden Stopfen entweiche beim Abschneiden einer Rohrlänge jedesmal Druckluft, so daß das Rohr an der Stelle seiner größten Weichheit, nämlich unmittelbar am Spritzko.pf, augenblicklich Zusammenfalle (vgl. Sp. 1 Zeile 26 bis Sp. 2 Zeile 21, und Sp. 2 Zeilen 31 - 40). Bei einem weiteren vorbekannten Vorschlag (vgl. Sp. 2 Zeilen 22 - 30), an den Preßzylinder ein langes beheiztes Rohr mit einem Innendorn anzuschließen, bestünden Schwierigkeiten bei der Entfernung des Innendorns; außerdem könnten auf solche Weise nur Rohre begrenzter länge hergestellt werden. Endlich betont die Beschreibung, für die Herstellung von Rohren komme es vor allem darauf an, die Rohrwandung während des Durchganges durch das Kalibrierrohr zu dem "festen Anliegen" zu bringen, womit ersichtlich ein "sattes" Anliegen gemeint ist (Sp. 2 Zeilen 47 - 51).
Von der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung her gesehen und unter Berücksichtigung der vorstehend v/iedergegebenen Angaben der Beschreibung besteht die Aufgabe des Streitpatents darin, in Anbetracht des leichten Pormverlustes eben erst aus dem Spritzmundstück austretender Hohlkörper aus noch weichem thermoplastischem Kunststoff auch bei Kunststoffen mit bei Austrittstemperatur verhältnismäßig kleiner Viskosität und auch bei verhältnismäßig geringer Wandstärke und verhältnismäßig großem Durchmesser der Hohlkörper unter Vermeidung der Nachteile des Stopfenverschlusses beim Druckluftkalibrieren im Zuge der Herstellung von Hohlkörpern --auch solchen von unbegrenzter Länge - dafür zu sorgen, daß die Wandung des Hohlkörpers während des Durchgangs durch das Kalibrierrohr. zu dem satten Anliegen gebracht wird.
10
3.	Bei der Lösung dieser Aufgabe geht das Streitpatent von den an sich bekannten Verfahrensschritten aus, daß der Hohlkörper aus thermoplastischem Kunststoff in einem plastisch verformbaren Zustand aus dem Prcssen-mundstück einer Strangpresse austretend durch eine rohr-förmige Kalibriervorrichtung hindurchgeführt werden und in dieser mit seiner äußeren Wandflache zu dem satten Anliegen gebracht und bis zur Erstarrung gekühlt werden soll, damit der zunächst noch verformbare Hohlkörper in der Kalibrierbohrung außen auf vorgegebene Abmessungen gebracht und durch Kühlung bis zur Erstarrung so standfest gemacht wird, daß er seine Abmessungen nicht wieder verliert (sog. Außenkalibrierung). Wesentlich für das Verfahren, weiches das Streitpatent verbessern will, ist insbesondere die Kalibrierung des gewünschten Kunststoffhohlkörpers in seinem noch weichen und nicht formhaltigen, plastisch verformbaren Zustand beim Austreten aus der Strangpresse (weil die Kalibrierung im thermoplastischen Zustand befindlicher Kunststoffe nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu einer dauerhaften Verfestigung der eingestellten Abmessungen führt), - ferner die rohrförmige Gestalt der Kalibriervorrichtung (weil sie ein sattes Anliegen des durchgehenden Hohlkörpers ermöglicht, vgl. Sp. 2 Zeilen 50 und 51), - und schließlich der kontinuierliche Durchgang des Hohlkörpers durch die Kalibriervorrichtung. Letzteres wird zwar im Patentanspruch 1 und auch bei der Darstellung der Lösung in der Beschreibung nicht besonders erwähnt, ergibt sich aber für den Durchschnittsfachmann aus der Darstellung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe in Spalte 2 Zeilen 50/51 der Beschreibung; eines Hinweises auf die in der Praxis hierfür verwendeten Abziehvorrichtung, die den Hohlkörper durch die Kalibriervorrichtung hindurchzieht, bedurfte es nicht, weil eine
 solche für den Durchschnittsfachmann in diesem Zusammen hang selbstverständlich ist.
Auf der Grundlage dieser an sich bekannten Verfahrensschritte wird im Streitpatent vorgeschlagen, den Anprcßdruck zwischen dem Hohlkörper und der rohrförmigen Kalibriervorrichtung durch einen an der äußeren Hantelt fläche des Hohlkörpers angreifenden Unterdrück zu erzeugen (Sp. 2 Zeile 52 bis Sp. 5 Zeile 2). Beim Austritt aus den Spritzkopf einer Schneckenpresse werde der Hohlkörper also einem an seiner äußeren Mantelfläche angreifenden Unterdrück ausgesetzt (Sp. 2 Zeilen 2-5)? wodurch der Hohlkörper in radialer Richtung durch Zugkräfte beansprucht Werde (Sp. 3 Zeilen 10 - 13)* Dadurch werde er gegen eine den endgültigen Querschnittsabmessungen entsprechende Lehre oder Kalibriervorrichtung gepreßt und gleichzeitig bis zur Erstarrung gekühlt, wodurch der Hohlkörper in den vorgeschriebenen Abmessungen standfest gemacht werde (vgl. Sp. 3 Zeilen 5-9 und 12 - 16). Bei der Darstellung der zur Ausübung des Verfahrens dienenden Vorrichtung führt die Streitpatentschrift ferner noch aus, der Luftsog reiche aus, um das Rohr an die Wand des Kalibrierrohres heranzuziehen (vgl. Sp. 3 Zeilen 25 - 27;
 Sp. 4 Zeilen 10 - 13)«
Die Lösung nach dem Hauptanspruch des Streitpatents besteht demnach darin, beim Kalibrieren aus der Strangpresse austretender thermoplastischer Kunststoffe und bei der dabei angewendeten rohrförmigen Kalibriervorrichtung zur Festlegung und Fixierung der Außenabmessungen des durch die Vorrichtung hindurchgleitenden Hohlkörpers den erforderlichen Anpreßdruck statt des bisher angewendeten Überdrucks im Innern des Hohlkörpers durch
12
einen auf die äußere Mantelfläche des Hohlkörpers ein-wirkenden Unterdrück zu erzeugen. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) besteht die Lösung nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht schlechthin darin, irgendwie den beim Kalibrieren angewendeten Überdruck durch Unterdrück zu ersetzen, sondern darin, das in einem bestimmten Verfahrensabschnitt zu tun, nämlich im unmittelbaren Anschluß an den Strangpreßvorgang, unter Verwendung eines bestimmten Mittels, nämlich einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung, bei einer bestimmten Verfahrensweise, nämlich bei einem kontinuierlichen Durchgleiten des Hohlkörpers durch die Kalibriervorrichtung, und dabei den Unterdrück an der äußeren Mantelfläche des Hohlkörpers angreifen zu lassen.
Ls bedarf nicht noch der Hinzunahme weiterer Anweisungen, um zu einer für den Durchschnittsfaehmann nachvollziehbaren Lehre zu dem technischen Handeln zu kommen, wie die Klägerin zu 2) meint. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, daß dem Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen vom Anmeldetage des Streitpatents allein schon durch die obengenannten Merkmale eine ausführbare Lehre gegeben wurde, die er ohne eigenen erfinderischen Aufwand nachvollziehen konnte. Es ist deshalb insbesondere nicht erforderlich, die im zweitinstanzlichen Hilfsantrag dez* Beklagten für die Heufassung der Ansprüche 1 und 2 vorgeschlagenen weiteren Merlanale zwecks Klarstellung oder Beschränkung in diese Ansprüche auf zunehmen«.
Die 'Wirkungsweise des Verfahrens nach dem Streitpatent ist vom gerichtlichen Sachverständigen dahin erklärt worden, daß ein durch den Unterdrück hervorgerufener Strömungsunterdruck das satte Anliegen der Hohlkörper-
außenwand an der Innenwand des Kalibrierrohres bewirke» indem ständig ein Luftfilm durch einen winzigen Spalt zwischen den Hohlkörper und der Kalibierbohrung angesaugt werde. Er hat insoweit auf Spalte 3 Zeilen 25 bis 27 und Spalte 4 Zeilen '10 bis 12 der Streitpatentschrift verwiesen, wo der durch den Unterdrück bewirkte Luftsog erwähnt ist. Die Parteien haben dem in der mündlichen Verhandlung nichts Ernsthaftes mehr entgegengesetzt .
Der Patentanspruch 1 de3 Streitpatents und die Beschreibung des Lösungsvorschlags (Sp. 2 Zeile 52 bis Sp. 3 Zeile 16) stellen nicht auf ein bestimmtes Verhältnis dos Innendurchmessers des Kalibrieri’ohres zu dem Außen-durehmesser des darin eintretenden Hohlkörpers ab. Die Beschreibung des Ausführungsbeispiels erwähnt zwar, daß der Innendurchmesser des Kalibrierrohres etwas größer sei als der Außendurchmesoer der Spritsdüse (Sp. 5 Zeile 69 bis Sp. 4 Zeile 2). Auch ist bei der allgemeinen Beschreibung der Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens erwähnt, daß das Hohr gedehnt und an die Wand des Kalibrierrohres herangezogen werden könne (Sp. 3 Seilon 25 - 27). Diese Angaben schränken den Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch nicht ein. Dieser erfaßt ersichtlich auch solche aus dem Spritzkopf austretende Hohlkörper, die einen etwas größeren Außendurchmesser haben als den Innendurchmesser der Kalibrierbohrung, - sofern nur dabei die Erzeugung und Aufrechterhaltung der Saugluftströmung und ein einwandfreies Durchziehen des Hohlkörpers durch die rohrförmige Kalibriervorrichtung gewährleistet ist. Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß der Durchschnitts-fachmann selbstverständlich das für den Aufbau und die
 Aufrechterhaltung des Unterdrucks erforderliche Bureh-messerverhältnis wählen werde.
4.	Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Patents 1 016 009 ißt demnach ein Verfahren zu dem Kalibrieren im Zuge des Strangpressens von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff mit folgenden Merkmalen;
1.	Der Hohlkörper tritt in noch plastisch verformbarem Zustand aus dein Pressenmundstück - Spritskopf oder Spritzdüse - aus,
2.	wird in eine rohrförmige Kalibriervorrichtung eingeführt
3.	und durch diese hindurchgleitend
4.	durch an der äußeren Mantelfläche des Hohlkörpers angreifenden Unterdrück in der Kali-briervorrichtung zu dem satten Anliegen
5.	und gleichzeitig durch Kühlen zu dem Unstarren der Kunststoffmasse gebracht.
5.	Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. Sr ist in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften vorbeschrieben.
a)	Die deutsche Patentschrift 738 904 (1943) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zu dem Herstellen von naht losen Schläuchen, insbesondere künstlichen Wursthüllen.
Das Patent erstrebt eine hohe Gleichförmigkeit der Gestalt Bemessung und physikalischen Beschaffenheit der Schläuche, besonders bezüglich der Pormgebung, der Wandstärke, der
- 15
Ausdehnbarkeit, der Längs- und Querfestigkeit, des Aussehens und sonstiger für den Verpackungszweck wesentlicher Eigenschaften (S. 1 Zeilen 8-11 und 25 - 50).
Es schlägt vor, filmbildende Cellulosenderivate, wärme-plastische Massen oder thermoplastische Harze (S. 1 Zeilen 2 - 4; S. 2 Zeilen 91 - 94; S. 3 Zeilen 51 und 1 iO) in Form von Lösungen, z.B. durch Auspressen aus einer Rijigdüsc zu dem Schlauch zu formen (S. 2 Zeilen 95 -98), rät aber davon ab, den Schlauch beim Verlassen der Düse gleichzeitig mit dem Erhärtungsvorgang durch inneren Druck zu weiten, solange der Schlauch noch eine wesentliche Heuige wirksamer Lösungsmittel enthalte (3. 2 Zeilen 7-21 und 99 - 111). Es empfiehlt, das Xjösungsmittel vor dem Aufweiten durch ein Quellmittel für die Schlauchmasse zu ersetzen (S. 3 Zeilen 111 - 120). Sodann soll ein Stück des Schlauches zwischen zwei Einschnürungs-stellen, durch die der Schlauch hindurchläuft, aufgeweitet und dadurch zu einer bleibenden und seine Festigkeit erhöhenden ümlagerung seiner Miceilen veranlaßt'/werden (S. 2 Zeilen 75 ~ 82). Anschließend wird die Schlauchwand vollständig verfestigt, wobei die Art des Festlegens des gedehnten Gefüges von der Beschaffenheit des Ausgangsstoffes abhängt, beispielsweise bei der Anwendung von Hitze zur Vorbereitung und Unterstützung des Aufweiten oder Dehnens durch Kühlen des Schlauches im kalten Wasserbau oder Luftstrom (vgl. S. 3 Zeilen 79 - 114). Die deutsche Patentschrift 738 904 kommt nun insoweit dem Gegenstand des Streitpatents nahe, als sie vorschlägt, das Querdehnen des Schlauches beim Durchlaufen der Aufweitstrecke in der Weise zu erreichen, daß fortlaufend ein Druckunterschied zwischen der Innen- und der Außenseite des eingeschnürten Schlauchteils aufrechterhalten wird, wobei der Druckunterschied auch durch ein Vakuum außerhalb des Schlauches
 hervorgebracht werden könne (S. 3 Zeilen 6 - 20). Dies wird in Figur 5 der PatentZeichnung und in der Beschreibung (S. 6 Zeilen 13 - 48) näher geschildert. Der noch nicht vollständig verfestigte Schlauch (2) gelangt durch ein Bad (49) und durch die Quetschwalzen (50) hindurch. Dann wird er durch den Körper (51) aus schwerer Flüssigkeit auf seinen normalen Durchmesser gedehnt. Sr geht dann durch die Vakuuinkammer (52) hindurch und gelangt schließlich zu den weiteren Quetschwalzen (53)? die ein Gasvolunen in den Schlauch einschließen. Dahin gelangt der Schlauch, indem seine feuchten Wände durch das Vakuum in der Kammer (52) dicht an eine nahtlose Röhre (57)? z.B. eine poröse Geweberöhre oder eine poröse unglasier-te Tonröhre, deren Innendurchmesser sich nach der Zeichnung konisch erweitert, gepreßt werden. Im Anschluß an diesen Vorgang hat man sich die auf Seite 3? Zeilen 79 bis 114? beschriebene vollständige Verfestigung des Schlauches vorzustellen.
Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, kann das Verfahren nach der deutschen Patentschrift 738 904 schon nicht als ein Unterdrück-kalibrierverfahren angesehen werden, weil in der unter Unterdrück stehenden Aufv/eitstrecke entlang der porösen Röhre (57) keine Einstellung und Fixierung der Außenabmessungen des Schlauchs stattfindet; dieser kann vielmehr bis zu der der Streckung nachfolgenden Behandlung zur endgültigen Verfestigung noch verformt werden, weil er seine Weichheit noch besitzt. 'Während der Querstreckung des Schlauches ist keine Kühlung vorgesehen, die die eingestellten Abmessungen fixieren könnte. Außerdem soll der Schlauch nicht unmittelbar nach dem Austreten aus der Spritzdüse unter Druck aufgeweitet werden, wohin-
17
-/
»
JL
gegen das Streitpatent den aus der Spritzdüse austretenden noch plastisch veri'ormbaren Hohlkörper unmittelbar danach kalibriert und gleichzeitig kühlt, um ihn in den eingestellten Abmessungen zu fixieren. Hie deutsche Patentschrift 758 904 ist deshalb nicht neuheitsschädlich.
b)	Hie Ausführungen des letzten Absatzes gelten in gleicher Weise für die britische Patentschrift 524 777 (1940). Diese der deutschen Patentschrift 758 904 im wesentlichen entsprechende und ebenso v/ie diese auf eine Erstanmeldung in den USA vom 19* Februar 1938 zurück-gehende Patentschrift erwähnt zwar synthetische Harze,
v/ic Vinylharze und dergleichen (vgl. z.B. S. 2 Zeilen 14 ~ 18) geht jedoch, was den Verfahrensgang betrifft, nicht über die deutsche Patentschrift hinaus.
c)	Die französische Patentschrift 1 031 320 (1935) betrifft ein Verfahren zur fortlaufenden Herstellung von Hohlkörpern, wie z.B. Ampullen, aus thermoplastischem Material oder Glas. Die Patentschrift geht von der Herstellung von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff aus, bei dem in das Innere ein unter Druck stehendes Medium eingeführt wurde, um den Hohlkörper gegen die Innen-v/andung der Preßform su drücken. Sie will sich von dem dabei erforderlichen Verschluß des Hohlkörpers und der Einführung des unter Druck stehenden Mediums in den geschlossenen Baum lösen (Seite 1 linke Spalte). Deshalb schlägt sie ein Verfahren vor, bei dem ein Bohrstrang aus einem thermoplastischen Stoff in einem fortlaufenden Arbeitsgang hergestellt wird, z.B. aus einer Strangpresse austritt (Seite
 2 rechte Spalte), und aufeinanderfolgende Abschnitte des Stranges in einer Form eingeschlossen werden, deren Innenwandung mit der äußeren Form des Hohlkörpers übereinstimmt,
18
sodann die zwischen dem Kunststoff und der Preßform eingcschlossene Luft abgesaugt wird, so daß sich ein Unterdrück aufbaut,(vgl. S. 2 linke Spalte), der bewirkt, daß sich der Kunststoff gegen die Wandung der Form legt, und der Hohlkörper schließlich nach Erhärten des Werkstoffes aus der Form herausgezogen wird (Seite 1 linke Spalte). Die PatentZeichnung und Beschreibung stellen zwei verschiedene Vorrichtungen zur Ausführung des Verfahrens dar. Bei der Ausführung nach den Figuren 9 und 10 verschiebt sich die sich öffnende und schließende zweiteilige Form mit den Rohrstrang aus thermoplastischem Kunststoff im wesentlichen mit derselben Geschwindigkeit wie der Rohrötrang (vgl. Seite 2 rechte Spalte). Dagegen steht die sich öffnende und schließende zweiteilige Form bei der Ausflihrungsform nach den Figuren 5-7 gegenüber den Strangvorschub still und läßt erst dann wieder einen erneuten Vorschub zu, wenn der Hohlkörper gebildet und durch die Öffnung der Form freigegeben ist. In beiden Fällen findet keine Relativbewegung zwischen dem Rohrotrang und der Form statt, während der Hohlkörper in der geschlossenen Form durch den Unterdrück gebildet wird.
Der wesentliche Unterschied zu dem Streitpatent besteht darin, daß bei dem Verfahren nach der französischen Patentschrift nicht gleitend kalibriert wird, sondern jeweils nur begrenzte Längen des Kohlstranges ausgeformt werden. Gerade diesem Nachteil will das Streitpatent abhelfen (vgl. Sp. 2 Zeilen 28 - 30). Außerdem mag zwar die Hasse der Form kühlend wirken, weil der thermoplastische Kunststoff in der Form erhärten soll, es fehlen jedoch besondere Kühlmittel in der Preßform, die die Erstarrung des durch die Kalibriervorrichtung hindurch-
19	-
■ f 1
I K
gleitenden Hohlkörpers aus thermoplastischem Kunststoff beschleunigen, hie französische Patentschrift 1 031 320 ist deshalb nicht neuheitsschädlich.
d)	Die USA-Patentschrift 1 239 024- (1917) scheidet schon deswegen als neuheitsschädlich aus, weil sie ein Glasziehverfahren betrifft, bei dem Druckluft zur Erzielung und Aufrechtcrhaltung des gewünschten Durchmessers
/
angewendet wird (vgl. S. 1 Zeilen 105 ff der Beschreibung).
e)	Auch die USA-Patent3Chrift 1 766 638 (1930) bezieht 3ich auf das Ziehen von Glasröhren. Sie zeigt, wie runde, vier- und mehreckige Glasröhren mittels Unterdrucks kalibriert werden. Bei diesem Verfahren fließt Glasschmelze aus einem Behälter (2) durch eine Auslaßöffnung (5) um einen Dorn in einem kreisringförmigen Strom (A) zu einem
 in Abstand von diesen angeordneten gekühlten Former (20). Dieser Former (20) besitzt eine aufgeweitete Öffnung (21), um die Außenseite der Röhre aufzunehmen und vorzuformen (vgl. S. 2 Zeilen 71 ff der Beschreibung). Vor dieser sammelt sich der Strom wegen der etwas kleineren zylindrischen Durchgangsöffnung als der Auslaßöffnung (5) in einer Wulst (B). In einigem Abstand unterhalb des Formers (20) ist eine Kalibriereinrichtung (25) angeordnet. In dem freien Zwischenraum zwischen dem Former (20) und dem Kaliber (25) soll sich das Glas wieder erwärmen, so daß die abgeschreckten Häute an der Innen- und Außenfläche des Glases etwas erweichen (vgl. S. 2 Zeilen 90 ff der Beschreibung). Durch eine sich nach oben erweiternde Öffnung (27) tritt die Röhre in die Dehnungskammer (28) ein. Diese Kammer (28) wird unter Unterdrück gehalten, um die noch verformbare Röhre aufzuweiten, wie das bei 0 in Figur 1 in übertriebener Form dargestellt ist, damit
20
gig an don nachfolgenden Kalibrierringen (29? 30 und 31) einwandfrei anliegt. Der Dehnungskammer (28) kann zusätzliche Warne augeführt werden, falls sich das Glas in den Zwischenraum (26) nicht ausreichend wiedererwärmt hat. Die Kalibrierringe (29? 30 und 31) sind durch unter Unterdrück stehende Räume (32, 33) voneinander getrennt. Durch den Unterdrück soll das Glas mit den Kalibrierringen in Berührung gehalten werden. Bevor das Glas diese Räume erreicht, soll es zwar weitgehend abgeschreckt sein, so daß AufBauchungen verhindert werden, jedoch soll hier wie im Raum (28) eine geringe Seitenausdehnung erlaubt sein. Die Kaliberöffnungen und die Kammern können in einem einzigen Körper ausgebildet sein (vgl. zu alledem S. 2 Zeilen 97 ff der Beschreibung). Das Rohr kann auch horizontal ausgezogen werden (S. 1 Zeilen 66 ff der Beschreibung). Die Kalibrierringe (29? 30 und 31) wirken nacheinander auf das Glas ein und erteilen dem Rohr die genaue Fertigform. Dabei wird das Glas gleichzeitig abgekühlt. Das Abkühlen wird durch die Räume 32 und 33 beschleunigt. Zu diesem Zweck wird ein Kühlluftstrom durch sie hindurchgeleitet, wie in Figur 4 und Seite 5 Zeilen 49 ff der Beschreibung dargestellt ist. Beim Verlassen der Kalibereinrichtung ist das Rohr ausreichend erhärtet, so daß es seine Abmessung und Form nicht mehr verändert (vgl. S. 3 Zeilen 113 ff der Beschreibung).
Diese Sntgegenhaltung ist nicht neuheitsschädlich, weil sie sich im Unterschied zu dem Streitpatent mit dem Ziehen von Glasröhren befaßt, ferner weil, sich der Kalibriervorgang nicht unmittelbar an das Austreten des Hohlkörpers aus der Strangpresse, sondern erst nach dem Durchgang durch einen gekühlten Vorformer und einer nachfolgenden Wiedererwärmung anschließt, und weil nicht mit einer
21
k
rohrförmigen Kalibriervorrichtung gearbeitet wird, sondern mit aufeinanderfolgenden Kalibrierringen, zwischen denen sich der Kühlung dienende Zwischenräume (32, 33) befinden, die nach der zeichnerischen har-Stellung in der Patent Zeichnung (vgl. Pig. 1 und 4) eine nicht unerhebliche Ausdehnung in axialer Richtung haben.
f)	Bildlich ist auch die USA-Patentschrift 2 519 375 (1950) nicht neuheitsschädlich. Sie gehört zu dem im Streitpatent vorausgesetzten Stand der Technik. Es war nach der Beschreibung des Streitpatents (Spalte 1 Zeilen 30 ff) schon vor dessen Anmeldung bekannt, rohrartige Körper aus thermoplastischem Kunststoff im Strangpreß-verfahren herzustellen und sodann zu kalibrieren und standfest zu machen, indem sie aus der Spritzdüse austretend in noch plastisch verformbarem Zustand in eine rohrförmige Kalibriervorrichtung eingeführt und durch diese hindurchgleitend in der Kalibriervorrichtung unter Bruck zun Anliegen gebracht und gleichzeitig durch Kühlung zu dem Erstarren gebracht wurden. Bei der in der USA-Patentschrift 2 519 375 beschriebenen Vorrichtung wird der An-prcßdruck zwischen dem Hohlkörper und der Kalibriervorrichtung mittels Überdrucks im Innern des verschlossenen Hohlkörpers erzeugt. Die Patentschrift beschreibt in diesem Zusammenhang bereits die Erkenntnis, daß ein Pestkleben des plastischen rohrförmigen Materials ausgeschaltet v/ird, wenn dieses in einer Kalibriervorrichtung mit einer diskontinuierlichen Pormflache kalibriert v/ird, die eine Vielzahl von kleinen Vertiefungen aufweist (Spalte 2 Zeilen 19 ff? 36 ff). Sie erklärt dies damit, daß ein elastisches Pluidum das rohrförmige Material beim Durchlauf durch die Kühlform begleitet und als Schmierfilm
22
zwischen der Außenfläche des Rohrs und den vertieften Flüchen des Kalibrierrohrs dient, was eine Berührung des Rohres mit diesen Flächen verhindere (Spalte 3 Zeilen 8 ff). Der wesentliche Unterschied zu dem Streitpatent besteht indessen darin, daß mit Überdruck im Innern des verschlossenen Hohlkörpers gearbeitet wird, wovon sich das Streitpatent gerade lösen will.
6.	a) Hinsichtlich'der Frage des Fortschri11s ist das Verfahren nach Anspruch 1 dos Streitpatents nur mit denjenigen vorbekannten Verfahren vergleichbar, die sich auf ein Strangpressen, Kalibrieren und Verfestigen von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff beziehen. Für den Fortsehrittsvergleich scheiden somit von vorneherein die sich auf Glasziehvcrfahren beziehenden USA-Patentschriften 1 239 024 und 1 766 638 als nicht vergleichbar aus.
b)	Nicht vergleichbar sind ferner die deutsche Patentschrift 738 904 und die britische Patentschrift 524 777,
da bei ihnen, wie bereits dargelegt, keine Kalibrierung unter gleichzeitiger Fixierung der Abmessungen mittels Kühlung, sondern nur ein Querstrecken mittels Unterdrucks stattfindet.
c)	Gegenüber dem Verfahren nach der französischen Patentschrift 1 031 320 hat das Verfahren nach dem Streitpatent den Vorteil, daß Hohlkörper von unbegrenzter Länge mit genauen Außenabmessungen hergestellt werden können, was den Herstellungsvorgang, namentlich bei Anwendung einer besonderen Kühlung der Formwerkzeuge, erheblich beschleunigt, und daß es die Verwendung erheblich einfacherer Formwerkzeuge gestattet.
23
d)	Gegenüber der USA-Patentschrift 2 519 375 bietet das Verfahren nach dem Streitpatent den Vorteil, alle Maßnahmen zur Verhinderung des übermäßigen Aufblasens des rohrförmigen Materials vor der Einlaßöffnung der Kalibriervorrichtung (vgl. Spalte 2 Zeilen 26 ff und Spalte 4 Zeilen 64 ff der Beschreibung des USA-Patents) zu ersx>aren. Außerdem entfällt beim Streitpatent die Notwendigkeit des Verschlußes der zu bearbeitenden Hohlkörper. Das Verfahren nach dem Sti'eitpatent ermöglicht erstmals die Verarbeitung von thermoplastischen Kunststoffen mit geringer Standfestigkeit beim Austritt aus der Strangpresse und die Herstellung sehr dünnwandiger Rohrej weil bei ihm die Gefahr des Aufblähens vor der Einführung in die Kalibriervorrichtung entfällt. Außerdem ermöglicht es erstmals die Herstellung von Profilen mit unterteilten Innenräumen, die bei Druckluftverfahren bisher an der Schwierigkeit des Verschlußes der Innen-räume des Profils scheiterte. Ob darüber hinaus bei dem Verfahren nach dem Streitpatent vermieden wird, daß die inneren Mantelflächen der Hohlkörper wellig werden, vielmehr glatte Innenflächen erzielt werden können, wie der gerichtliche Sachverständige ausführt, kann offenbleiben. Gegenüber den festgestellten Vorteilen des Verfahrens nach dem Streitpatent fällt der bei diesem auftretende Nachteil, nur einen Anpreßdruck von weniger als 1 Atmos^ phüre zur Verfügung zu haben, nicht entscheidend ins Gewicht. Bei dem mit Druckluft arbeitenden Verfahren sind zwar höhere Drücke möglich, die höhere Festigkeiten der bearbeiteten Hohlkörper ergeben. Doch lassen sich auch mit dem Verfahren nach dem Streitpatent bei geeigneter Arbeitsweise ausreichende Festigkeitswerte erreichen, wie der gerichtliche Sachverständige auf Seite 9 seiner ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 1968 überzeugend ausgeführt hat.
7.	Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents besitzt auch die notwendige Erfindungshöhe. Das Verfahren nach Anspruch 1 wird vom Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents in seiner Gesamtheit, d. h. auch bei mosaikartiger Betrachtung der Entgegenhaltungen, nicht nahegelegt.
Die neuen Lehren für die mit Überdruck im Innern des verschlossenen Hohlkörpers arbeitenden Kalibrierverfahren (vgl. die USA-Patentschrift 2 519 375) lenkten zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents durch Maßnahmen zur Verbesserung des im Prinzip schon seit mehreren Jahren praktizierten Überdruckverfahrens von der Anwendung des Unterdrucks ab. Die französische Patentschrift 1 031 320 gab keinerlei Anregung, bei einer gleitenden Kalibrierung von Hohlkörpern aus thermoplastischem Kunststoff einen Unterdrück anzuwenden. Bei dem in ihr geschilderten Ver~ fahren findet in dem Zeitpunkt, in dem der Unterdrück die Ausformung der Hohlkörper in der Form bewirkt, keine Relativbewegung zwischen dem Hohlkörper und der Form statt.
In dieser Entgegenhaltung fand der Fachmann keinerlei Hinweis darauf, daß die Anwendung von Unterdrück auch bei einer gleitenden Kalibrierung in einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung erfolgversprechend sein könnte. Die deutsche Patentschrift 738 904 und die britische Patentschrift 524 777 konnten es wegen des oben bei I 5 a erwähnten Hinweises, das Aufweiten nicht unmittelbar nach dem Austreten des Schlauches aus der Ringdüse vorzunehmen, jedenfalls nicht nahelegen, einen noch im plastisch verformbaren Zustand befindlichen Hohlkörper aus thermoplastischem Kunststoff unmittelbar nach dem Austritt aus der Strangpresse in einer rohrförmigen Kalibriervorrichtung zu kalibrieren. Da in diesen beiden Druckschriften
 außerdem bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Figur 5 (deutsche Patentschrift) bezw. Figur 6 (britische Patentschrift) mit einem äußeren Vakuum ein Schlauch aufgeweitet wird, der in seinem Innern zwischen einem Flüssigkeitskörper (51) und den oberen Quetschwalzen (53) ein Gasvolumen einschließt, gibt der allgemeine Hinweis, die Aufweitung des Schlauches durch eine Druckdifferenz zwischen der Innen- und Außenseite des eingeschnürten Schlauchteils, z.B. durch ein Vakuum außerhalb des Schlauches zu bewirken, keine Anregung, allein mit einem Unterdrück ohne Verschluß des Schlauches zu kalibrieren. Da bei diesen beiden Druckschriften endlich die Verfestigung des Schlauchmaterials nicht in der Aufweitstrecke erfolgtsondern in einem späteren Verfahrens-abschnitt, ist ihr Offenburgungsgehalt so weit vom Gegenstand des Streitpatents entfernt, daß sie dem Durchschnitts fachmann keinerlei Impulse in Richtung auf das Streitpatent zu geben vermochten.
Der auf dem Gebiet der Vex'arbeitungstechnik für thermo plastische Kunststoffe tätige Fachmann berücksichtigt aller dings von Fall zu Fall auch Methoden aus dem verwandten Gebiet der Glasverarbeitung. Das hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt, und die Beklagte hat dem nicht mehr widersprochen. Aus diesem Grunde sind an sich auch die USA-Patentschriften 1 239 024 und 1 766 638 in die Betrachtung der Erfindungshöhe miteinzubeziehen. Bei der ersteren handelt es sich jedoch um ein Druckluftverfahren, das keinerlei Anregungen in Richtung auf das Streitpatent vermittelte. Das Verfahren nach der Patentschriftt 1 766 638 andererseits wurde wegen der dort dafür vorgesehenen Vorrichtung vom Durchschnittsfachmann zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents nicht als für die
26
Kalibrierung von auo der Strangpresse austretenden thermoplastischen Kunststoffen brauchbar angesehen, Ein gewichtiges Anseichen dafür ist, daß der seit Jahrzehnten auf dem Gebiet der Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe tätige gerichtliche Sachverständige sogar noch heute den Standpunkt vertritt, mit der in dieser USA-Patentschrift beschriebenen Vorrichtung zur Glaskalibrierung könne ein plastisch verformbarer Kunststoffhohlkörper nicht kalibriert werden. 2s kommt hinzu, daß diese seit 1930 bekannte Vorrichtung trotz eines großen Bedürfnisses nach fortschrittlichen Verfahren zur Verarbeitung von thermoplastischen Kunststoffen hierfür tatsächlich nicht aufgegriffen worden ist. her Senat hat daher die Überzeugung gewonnen, daß die konkrete Ausgestaltung der Kalibriervorrichtung (25) i2i der USA-Patentschrift 1 766 659 vom Fachmann damals für die Kalibrierung thermoplastischer Kunststoffe nicht für verwendbar gehalten wurde. Wie noch heute der gerichtliche Sachverständige, so befürchtete der Fachmann damals, der noch plastische Kunststoff würde in die verhältnismäßig breiten und tiefen Zwischenräume (28, 32 und 33) hineingezogen, was den Durchgang durch die Kalibriervorrichtung empfindlich stören und den noch plastischen Hohlkörper beeinträchtigen würde. Außerdem bezweifelte der Fachmann damals, wie heute noch der gerichtliche Sachverständige, die Wirksamkeit der Kühlung in den verhältnismäßig breiten Zwischenräumen und an der im Verhältnis dazu schmalen Anlagefläche der Kalibrierringe.
Der Bev/eisantrag der Klägerin zu 2), durch Versuche klären zu lassen, ob die Kalibriervorrichtung nach den Figuren 1 und 4 der USA-Patentschrift für die Kalibrierung von aus dem Mundstück einer Strangpresse heraustretender, noch warmplastisch verformbarer Hohlkörper geeignet sei, ist demgegenüber unerheblich; denn selbst bei der Unterstellung, daß die Versuche das in Aussicht gestellte Ergebnis
i
haben würden, ist damit nichts für die Erkenntnis und die Auffassung des Hurchschnittsfachmarms zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents gewonnen; es würde dann eben damals beim Fachmann der Kunststoffverarbeitung ein Irrtum vorgeherrscht haben, der ihm verwehrte, aus der USA-Patentschrift eine Anregung in Richtung auf die Lehre nach dem Hauptanspruch des Streitpatents zu entnehmen.
Erst die nicht naheliegende Kombination einer rohr-förmigen Kalibriervorrichturig nach der USA-Patentschrift 2 bl9 375 mit dem Verfahrensschritt der Anwendung des Unterdrucks auf die äußere Mantelfläche des Hohlkörpers, der im Prinzip für eine gleitende Kalibrierung von Glas durch die USA-Patentschrift 1 766 638 bekannt geworden war, ergab für thermoplastische Kunststoffe, die noch plastisch verformbar in die Kalibriervorrichtung eintret en, ein brauchbares Verfahren. Hie Auffindung dieser Kombination trotz entgegenstehender Bedenken des Fachmanns, die sich auf die Möglichkeit des Aufbaus und der Aufrechterhaltung des Unterdrucks in der Kalibriervorrichtung, auf die Gefährdung des Durchgangs des noch weichen Hohlkörpers durch die mit Öffnungen für den Unterdrück versehene Kalibrierbohrung und auf die Beeinträchtigung der Außenfläche des Hohlkörpers durch diese Öffnungen bezogen und die auch Versuche nicht als aussichtsreich erscheinen ließen, ist gerade das erfinderische Verdienst der im Streitpatent gegebenen Lehre. Ha dieser Kombinationsgedanke trotz jahrelanger Bemühungen um verbesserte Kalibrierverfahren in einer Zeit der rasch fortschreitenden Entwicklung der Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe und des dadurch bedingten starken Bedürfnisses nach fortschrittlichen Kalibrierverfahren erst vom Erfinder des Streitpatents aufgefunden worden ist, ist der
28 -
Vorschlag nach Anspruch 1 des Streitpatent3 als eine das Pachkönnen des Durchschnittsfachmanns übersteigende Leistung zu werten, der Erfindungsqualität beizu demessen ist. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen, der es als gewisse Kühnheit bezeichnet, die Lehre des Streitpatents zu verwirklichen, und entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist daher die Erfindungshöhe für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents zu bejahen.
Dem steht die unmittelbar vorausgehende Anmeldung des italienischen Patents 517 228 am 24. Mai 1954 nicht entgegen. Diese Druckschrift gehört nicht zu dem Stande der Technik, da sie nicht vorveröffentlicht ist. Wenn ihre Lehre nicht, wie die Beklagte behauptet, etwa gar auf die Kenntnis der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfindung zurückgeht, so liegt ihr eben eine von dieser unabhängige Doppelerfindung zugrunde, die jedoch die Patentierung derselben Erfindung in einem anderen Staat nicht hindert und auch nicht als Beweis dafür ausreicht, daß die in den beiden Staaten angeiaeldete Erfindung nahegelegen hätte.
8.	Der Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents ist daher nach §§ 1 und 2 PatG schutzfähig.
II. 1. Der Vorrichtungsanspruch 2 des Streitpatents bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Durchführung des im Hauptanspruch unter Schutz.gestellten Verfahrens. Die Vorrichtung ist gekennzeichnet durch in der Wandung der Kali-briervorrichtung, z.B. des Kalibrierrohres, befindliche üurchbrecimungen zu dem Ansaugen von Luft zwecks Erzeugung bzw. Aufrechterhaltung des ünterdrucks zwischen dem Kunststoff hohlkörper und der Kalibriervorrichtung. Der Gegen-
- 29
1
stand des Anspruchs 2 unterscheidet sich von dem Gegenstand des Hauptanopruchs dadurch, daß er die Mittel zur Erzeugung des Unterdrucks, nämlich Durchbrechungen in der Wandung der Kalibriervorrichtung, angibt. Diese Angabe ist mehr als eine platte Selbstverständlichkeit. Der Patentanspruch 2 ist daher als echter Unteranspruch haltbar.
2. Das gilt auch von den Gegenständen der Unteransprüche 3 bis 7, die 3ich mit der wärme leitenden Verbindung einer Kühlkammer mit dem Kalibrierrohr (Anspruch 3)5 mit der Verlängerung des Kalibrierrohrs nach der Austrittsseite als innere Begrenzungsfläche der Kühlkammer (Anspruch 4)? mit der Sinstellbarkeit des Ansaugspalts durch einen axial verstellbaren Hohrstutzen (Anspruch 5), mit auf Luke stehenden ringförmig verteilten Ansaugbohrungen (Anspruch 6) und mit sich wiederholenden schräg gestellten Schlitzen, die auf Luke stehen (An spruch 7), befassen.
Auch diese Anordnungen sind keine platten Selbstverständlichkeiten und deshalb als (echte) Unteransprüche schutzfähig.
III. Die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 2) ist nach alledem unbegründet. Das angefochtene Urteil war daher abzuändern und die Klage unter Klarstellung des Patentanspruchs 1 abzuweisen. Auf Antrag der Beklagten war ferner gemäß § 271 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß das angefochtene Urteil, soweit es auf die nunmehr zurückgenommene Klage der Klägerin zu 1) ergangen ist, wirkungslos geworden ist.
- 30-
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q. Abs. 1 PatG i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt den Umstand, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie übernehme die auf die Klägerin zu 1) etwa entfallenden Gerichtskosten und wolle keine Erstattungsansprüche gegen die Klägerin zu 1) geltend machen.
Löscher Claßen	Schneider	Trüstedt	Bruchhausen
/