"Magnetischer Bandförderer mit über die Förderstrecke reichenden Polschienen, auf denen das Fördertrum des Bandes gleitet, dadurch gekennzeichnet, daß das Bandtraggerüst aus zwei Seitenschienen und einer Verbindungsplatte mit den darauf befestigten Magneten besteht, deren gemeinsame Polschiene zwischen Flanschen der Seitenschienen sowie hiermit in einer gemeinsamen Ebene angeordnet ist." Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, magnetische Bandförderer mit über die Förderstrecke reichenden Polschienen, die unter dem Fördertrum des Bandes angeordnet sind, in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, bei denen das Bandtraggerüst aus zwei Seitenschienen und zwischen diesen angeordneten Verbindungselementen mit darauf befestigten Magneten besteht, deren gemeinsame, dem Förderband zugekehrte Polschiene zwischen den Flanschen der Seitenschienen sowie mit diesen in einer gemeinsamen Ebene angeordnet sind. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berufungsairteils und Verurteilung nach den Klageanträgen. Nach dem Stand der Technik, von dem der Erfinder ausgeht, waren magnetische Bandförderer bekannt, bei denen im Abstand nebeneinander zwei schienenförmige Magnetpole angeordnet sind, auf denen das Fördertrum des Bandes gleitet. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, unter Beibehaltung des an sich bekannten Tragegerüsts das Förderband in seiner ganzen Breite unter den Einfluß des Magnetfeldes zu bringen, so daß der Bandförderer flächenmäßig besser ausgenutzt wird und auch kleinstes Fördergut sicher fördern kann. (1) Magnetischer Bandförderer mit über die Förderstrecke reichenden Polschienen, auf denen das Fördertrum des Bandes gleitet. Der als patentverletzend beanstandete magnetische Bandförderer weist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei U-förmige Seitenschienen auf, die durch fünf in einem bestimmten Abstand aufeinander folgende Querrippen verbunden sind. Über den Querrippen ist im Abstand von 22,5 mm mit je zwei Messingschrauben eine ferromagnetische "Rückschlußplatte" angeschraubt; diese trägt Insgesamt 68 Permanentmagnete, die in 17 Vierergruppen senkrecht zu ihrer Längsrichtung so nebeneinander montiert sind, daß die beiden äußeren Magnete jeweils mit dem Nordpol und die beiden inneren Magnete mit dem Südpol auf der Rückschlußplatte stehen. Es handle sich zwar ebenfalls um einen magnetischen Bandförderer mit über die Förderstrecke reichenden Polschienen, auf denen das Fördertrum gleite (Merkmal 1), der Bandförderer weise auch zwei Seitenschienen auf (Merkmal 2 a), mit deren Flanschen die Polschienen sich in einer Ebene befänden (Merkmal 3 b); die Seitenschienen seien jedoch nicht durch eine Verbindungsplatte miteinander verbunden (Merkmal 2 b), b) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Sachverständigen und nach mehreren Versuchsreihen an dem angegriffenen Bandförderer bei der Firma Opel AG, Rüsselsheim, festgestellt, daß dieser Bandförderer im Bereich der Seitenschienen nur eine schwache magnetische Haftwirkung aufweise; 3,5 mm starke Blechstücke in der Größe von 4 x 5,5 cm seien auf den Seitenschienen nicht festgehalten worden und wieder abgerutscht; in der Mitte des Bandes habe keine wesentliche magnetische Kraftwirkung festgestellt werden können. aa) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß nach dem Vortrag der Klägerin und nach den Ausführungen des Privatgutachters Prof. Ob die in diesem Zusammenhang angestellten technischen Überlegungen, die sich auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen stützen, in allen Punkten zutreffend sind oder ob die von der Revision vorgebrachten Bedenken zu dem Teil berechtigt sind, kann auf sich beruhen. Soweit es das Versuchsergebnis dahin beurteilt, daß die vom Klagepatent erstrebte Wirkung bei der angegriffenen Ausführungsform in keinem beachtlichen Umfange erzielt wird, ist es der Revision verwehrt, diese dem Tatrichter vorbehaltene tatsächliche Würdigung durch ihre eigene abweichende zu ersetzen. bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich die Lehre des Klagepatents nicht nur auf die Förderung kleinsten Förderguts bezieht, das in der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. Entgegen der Meinung der Revision kann eine äquivalente Patentverletzung in verschlechterter Form nicht daraus hergeleitet werden, daß längliche Werkstücke, wenn sie den Luftspalt zwischen der Polschiene und dem Flansch der Seitenschiene überbrücken, an ihren Enden Magnetpole bilden, die abhängig von der Magnetisierung der Werkstücke diese mehr oder weniger stark auch auf dem Flansch der Seitenschiene haften lassen. Soweit hierbei der Seitenbereich zur Förderung der Werkstücke genutzt wird, beruht dies auf der magnetischen Influenzierung des Flansches durch das querliegende Werkstück und dem bei der Verletzungsform relativ geringen Abstand zwischen äußerer Polschiene und dem Flansch der Seitenschiene; hierbei wird aber von der Lehre des Klagepatents, wonach die Flanschen der Seitenschiene als Gegenpol zu dem Hauptpol in der Mitte des Bandes ausgebildet sein sollen, nicht Gebrauch gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 82/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. Mai 1975 Kriegl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Straße Heinrich S GmbH, vertreten dv Bl n Geschäftsführer Dipl.-Ing. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof. Dr. gegen Gesellschaft mit beschränkter Dipl.-Ing. H. GflBMHHj^GmbH, __________j, ^^/Kreis Weg, vertreten durch den Geschäftsführer die Firma N^| Haftung vormals Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Merkel, Dr. Bruchhausen und Dr. Höußer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem am 9. März 1959 angemeldeten (Bekanntmachung der Anmeldung 19. April 1962) deutschen Patent 1 128 357;. Inhaber des Klagepatents ist der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin. Das Klagepatent betrifft einen magnetischen Bandförderer. Der einzige Patentanspruch lautet: "Magnetischer Bandförderer mit über die Förderstrecke reichenden Polschienen, auf denen das Fördertrum des Bandes gleitet, dadurch gekennzeichnet, daß das Bandtraggerüst aus zwei Seitenschienen und einer Verbindungsplatte mit den darauf befestigten Magneten besteht, deren gemeinsame Polschiene zwischen Flanschen der Seitenschienen sowie hiermit in einer gemeinsamen Ebene angeordnet ist." Die Beklagte hat einen magnetischen Bandförderer hergestellt und an die Firma Adam Opel AG, Rüsselsheim geliefert; dessen Gestaltung ergibt sich aus den Zeichnungen Nr. 675 und 677 (Anlagen B und A der Beklagten). Die Klägerin sieht hierin eine Verletztang des Patents 1 128 357. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, magnetische Bandförderer mit über die Förderstrecke reichenden Polschienen, die unter dem Fördertrum des Bandes angeordnet sind, in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, bei denen das Bandtraggerüst aus zwei Seitenschienen und zwischen diesen angeordneten Verbindungselementen mit darauf befestigten Magneten besteht, deren gemeinsame, dem Förderband zugekehrte Polschiene zwischen den Flanschen der Seitenschienen sowie mit diesen in einer gemeinsamen Ebene angeordnet sind. Landgericht und Oberlandesgericht haben dieser auch auf Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klage nicht stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berufungsairteils und Verurteilung nach den Klageanträgen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach dem Stand der Technik, von dem der Erfinder ausgeht, waren magnetische Bandförderer bekannt, bei denen im Abstand nebeneinander zwei schienenförmige Magnetpole angeordnet sind, auf denen das Fördertrum des Bandes gleitet. Hierbei ist das Magnetfeld fast ausschließlich auf die Bandmitte konzentriert. Der Erfinder hat es als nachteilig bezeichnet, daß die Bandfläche nur unvollkommen genutzt werde und damit die Förderleistung imzureichend sei. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, unter Beibehaltung des an sich bekannten Tragegerüsts das Förderband in seiner ganzen Breite unter den Einfluß des Magnetfeldes zu bringen, so daß der Bandförderer flächenmäßig besser ausgenutzt wird und auch kleinstes Fördergut sicher fördern kann. Der diese Aufgabe lösende Erfindungsgegenstand ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht in einem magnetischen Bandförderer mit folgenden Merkmalen zu sehen: (1) Magnetischer Bandförderer mit über die Förderstrecke reichenden Polschienen, auf denen das Fördertrum des Bandes gleitet. (2) Das Bandtraggerüst besteht aus (a) zwei Seitenschienen, (b) einer diese verbindenden Platte (Verbindungsplatte) (c) auf der Verbindungsplatte befestigten Magneten. (3) Die Magnete besitzen eine gemeinsame Polschiene, die (a) zwischen Flanschen der Seitenschienen angeord-net ist und (b) mit diesen in einer gemeinsamen Ebene liegt. II. Der als patentverletzend beanstandete magnetische Bandförderer weist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei U-förmige Seitenschienen auf, die durch fünf in einem bestimmten Abstand aufeinander folgende Querrippen verbunden sind. Über den Querrippen ist im Abstand von 22,5 mm mit je zwei Messingschrauben eine ferromagnetische "Rückschlußplatte" angeschraubt; diese trägt Insgesamt 68 Permanentmagnete, die in 17 Vierergruppen senkrecht zu ihrer Längsrichtung so nebeneinander montiert sind, daß die beiden äußeren Magnete jeweils mit dem Nordpol und die beiden inneren Magnete mit dem Südpol auf der Rückschlußplatte stehen. Jede Magnetreihe in Längsrichtung des Förderers besitzt eine gemeinsame Polschiene. Diese vier Polschienen bilden eine Ebene mit den Flanschen der Seitenschienen. Auf den Polschienen und den Seitenschienen befindet sich ein Gleitblech aus Messing, auf dem sich das Fördertrum bewegt. III. 1. Das Berufungsgericht sieht die angegriffene Ausführungsform nicht als patentverletzend an. Es handle sich zwar ebenfalls um einen magnetischen Bandförderer mit über die Förderstrecke reichenden Polschienen, auf denen das Fördertrum gleite (Merkmal 1), der Bandförderer weise auch zwei Seitenschienen auf (Merkmal 2 a), mit deren Flanschen die Polschienen sich in einer Ebene befänden (Merkmal 3 b); die Seitenschienen seien jedoch nicht durch eine Verbindungsplatte miteinander verbunden (Merkmal 2 b), auf welcher die Magnete befestigt sein sollen (Merkmal 2 c); die vorhandenen Polschienen seien nicht zwischen den Flanschen der Seitenschienen angeordnet (Merkmal 3 a), nur die beiden äußeren der vier Polschienen seien den Flanschen und dabei nur auf der einen Seite benachbart. Die angegriffene Ausführungsform löse weder die patentgemäße Aufgabe, erreiche nicht die gleiche Wirkung und könne nicht als im Sinne des im Patent offenbarten Erfindungsgedankens gleichwirkend offenbart angesehen werden. 2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. a) Es kann dahinstehen, ob schon allein die Feststellungen des Berufunsgerichts zur mangelnden Funktionsgleichheit der angegriffenen Vorrichtung und der patentgemäßen Ausführung die klagabweisende Entscheidung tragen; jedenfalls lassen die tatrichterlichen Überlegungen zur fehlenden Gleichwirkung einen Rechtsfehler nicht erkennen. b) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Sachverständigen und nach mehreren Versuchsreihen an dem angegriffenen Bandförderer bei der Firma Opel AG, Rüsselsheim, festgestellt, daß dieser Bandförderer im Bereich der Seitenschienen nur eine schwache magnetische Haftwirkung aufweise; 3,5 mm starke Blechstücke in der Größe von 4 x 5,5 cm seien auf den Seitenschienen nicht festgehalten worden und wieder abgerutscht; in der Mitte des Bandes habe keine wesentliche magnetische Kraftwirkung festgestellt werden können. Das auf den Fördertrum geschüttete Gut habe sich auf die zwei von den gegenpoligen Magnetreihen jeweils gebildeten Förderbahnen konzentriert; Teile, die im Seitenbereich des Fördertrums gelegen hätten, seien nicht gefördert worden. Die vom Klagepatent erstrebte Wirkung werde danach* so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nicht in einem beachtlichen Umfange erzielt. c) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. aa) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß nach dem Vortrag der Klägerin und nach den Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. Dr. PflIHR die Magnetfeldwirkung zwischen dem äußeren Magnetpol und dem Flansch ; der Seitenschiene bei der angegriffenen Ausführungsform gegenüber der Magnetfeldstärke zwischen den entgegengesetzten Magnetpolen nur um 40 % verringert sein soll. Es hat sich vielmehr mit diesem Vortrag und mit den Darlegungen des Privatgutachters ausführlich auseinandergesetzt. Ob die in diesem Zusammenhang angestellten technischen Überlegungen, die sich auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen stützen, in allen Punkten zutreffend sind oder ob die von der Revision vorgebrachten Bedenken zu dem Teil berechtigt sind, kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat die von ihm gewonnene Überzeugung, daß von einer Gleichwirkung keine Rede sein könne, in erster Linie auf das Ergebnis der durchgeführten Versuche gestützt. Soweit es das Versuchsergebnis dahin beurteilt, daß die vom Klagepatent erstrebte Wirkung bei der angegriffenen Ausführungsform in keinem beachtlichen Umfange erzielt wird, ist es der Revision verwehrt, diese dem Tatrichter vorbehaltene tatsächliche Würdigung durch ihre eigene abweichende zu ersetzen. 8 bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich die Lehre des Klagepatents nicht nur auf die Förderung kleinsten Förderguts bezieht, das in der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 30) besonders angesprochen ist. Es hat vielmehr die verschiedenen in Betracht kommenden Verhältnisse in seine Beurteilung einbezogen. Entgegen der Meinung der Revision kann eine äquivalente Patentverletzung in verschlechterter Form nicht daraus hergeleitet werden, daß längliche Werkstücke, wenn sie den Luftspalt zwischen der Polschiene und dem Flansch der Seitenschiene überbrücken, an ihren Enden Magnetpole bilden, die abhängig von der Magnetisierung der Werkstücke diese mehr oder weniger stark auch auf dem Flansch der Seitenschiene haften lassen. Soweit hierbei der Seitenbereich zur Förderung der Werkstücke genutzt wird, beruht dies auf der magnetischen Influenzierung des Flansches durch das querliegende Werkstück und dem bei der Verletzungsform relativ geringen Abstand zwischen äußerer Polschiene und dem Flansch der Seitenschiene; hierbei wird aber von der Lehre des Klagepatents, wonach die Flanschen der Seitenschiene als Gegenpol zu dem Hauptpol in der Mitte des Bandes ausgebildet sein sollen, nicht Gebrauch gemacht. cc) Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl I S. 1141) abgesehen. IV. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Herleit-barkeit und Offenbarung eines die angegriffene Verletzungs- form umfassenden allgemeinen Erfindungsgedankens verneint. Eine Ausführungsform, die mit ihren Lösungsmitteln eine patentreehtlich relevante Gleichwirkung nicht erreicht und deshalb die erfindungsgemäße Aufgabe nicht löst, wird vom Offenbarungsgehalt einer Patentschrift nicht erfaßt. V. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Trüstedt Ballhaus Merkel Bruchhausen Häußer