Im Hinblick darauf wird der Beklagten aufgegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieses Beschlusses die Zahlung eines Auslagenvorschusses von 10.000 € zu den Gerichtsakten nachzuweisen. Den Parteien wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimmten Frist jeweils mindestens zwei Vorschläge für fachlich qualifizierte unabhängige Sachverständige zu machen, die der Senat beauftragen kann. Der Beklagten wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimmten Frist nicht maschinell gefertigte deutsche Übersetzungen folgender Dokumente einzureichen: Der Klägerin zu 1 wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimmten Frist nicht maschinell gefertigte deutsche Übersetzungen folgender Dokumente einzureichen: b) American National Standard for information systems - small computer systems interface (SCSI), Anlage AI 8 V. Der Klägerin zu 2 wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimmten Frist eine nicht maschinell gefertigte deutsche Übersetzung des folgenden Dokuments einzureichen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XZR 41/11 X ZR 82/11 vom 28. November 2012 in den Patentnichtigkeitsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: I. Die Patentnichtigkeitsberufungsverfahren X ZR 41/11 und 82/11 werden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das ältere Verfahren führt. II. Der Senat erwägt, zur noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung einen Sachverständigen zur Erstattung eines mündlichen Gutachtens zu laden. Im Hinblick darauf wird der Beklagten aufgegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieses Beschlusses die Zahlung eines Auslagenvorschusses von 10.000 € zu den Gerichtsakten nachzuweisen. Den Parteien wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimmten Frist jeweils mindestens zwei Vorschläge für fachlich qualifizierte unabhängige Sachverständige zu machen, die der Senat beauftragen kann. Die jeweiligen Vorschläge werden den Parteien wechselseitig mitgeteilt, nachdem die Vorschläge beider Seiten vorliegen. III. Der Beklagten wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimmten Frist nicht maschinell gefertigte deutsche Übersetzungen folgender Dokumente einzureichen: a) EP 0 456 923 AI "Sawdon", Anlage A4 [2 Ni 31/09] = Anlage A9 [2 Ni 1/10], b) US 4 689 740 A, Anlage A5 [2 Ni 31/09] = Anlage A17 [2 Ni 1/10], c) The l2C-bus and how to use it, Philips, Anlage AI6 [2 Ni 31/09] = Anlage A18 [2 Ni 1/10], d) Sony, DDM Monitor Interface Manual, 3rd Edition, Anlage AI2 [2 Ni 1/10] nebst Erklärung David Lesh, Anlage AI9 [2 Ni 1/10] und Vernehmungsprotokoll David Lesh, Anlage Bl [2 Ni 1/10], e) Sony, DDM-2801C Service Manual, Anlage A20 [2 Ni 1/10], f) WO 93/06587 AI "Kurikko" Anlage A3 [2 Ni 31/09] = Anlage A10 [2 Ni 1/10]. IV. Der Klägerin zu 1 wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimmten Frist nicht maschinell gefertigte deutsche Übersetzungen folgender Dokumente einzureichen: a) IEEE Standard Digital Interface for Programmable Instrumentation; Standardspezifikation zu Schnittstellentyp GP-IB, Anlage AI 7 b) American National Standard for information systems - small computer systems interface (SCSI), Anlage AI 8 V. Der Klägerin zu 2 wird aufgegeben, innerhalb der vorstehend bestimmten Frist eine nicht maschinell gefertigte deutsche Übersetzung des folgenden Dokuments einzureichen: Auszug aus technischer Beschreibung von IBM zu VGA-Schnitt-stelle, Anlage A23 Die Anforderung dieser Übersetzung präjudiziert die Verwendbarkeit der Unterlage im Berufungsverfahren nicht. Meier-Beck Gröning Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2 Ni 31/09 -Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 Ni 1/10 -