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BGH · X ZR 82/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 82/09

Der Beklagte ist bei Erhebung der vom Patentgericht abgewiesenen Nichtigkeitsklage eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 19 863 (Streitpatents) gewesen. 3 Der Beklagte hat unter Darlegung seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beantragt, den Streitwert zu seinen Gunsten gemäß § 144 PatG herabzusetzen. ge durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert er- Nach seinen eigenen Angaben ist die Gründung der jetzigen Patentinhaberin und die Übertragung des Streitpatents auf diese erfolgt, um dem Beklagten Mittel für die Verteidigung des Streitpatents zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen und nicht glaubhaft gemacht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Belastung des Beklagten mit den nach dem vollen Streitwert berechneten Prozesskosten im Verhältnis zur Bundeskasse, zu seinem eigenen Prozessbevollmächtigten und gegebenenfalls zur Klägerin tatsächlich eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten eintreten würde.

Zitierte Normen: § 144 PatG
VerhältnisStreitwertPatGStreitpatentsNichtigkeitsklagewirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

X ZR 82/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Juli 2011 in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
 beschlossen:
Der Streitwertbegünstigungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	I.	Der Beklagte ist bei Erhebung der vom Patentgericht abgewiesenen
 Nichtigkeitsklage eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 19 863 (Streitpatents) gewesen. Das Streitpatent ist am 30. Oktober 2008 im Patentregister auf die i. b. Ltd.	umgeschrieben	worden,	die	erklärt
 hat, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen.
2	Nach	seinen Angaben ist der Beklagte einer von zwei Gesellschaftern
 der jetzigen Patentinhaberin. Der Beklagte gibt weiter an, dass der weitere Gesellschafter an künftigen durch die Verwertung des Streitpatents erzielten Einnahmen beteiligt sei und ihn im Gegenzug bei der Rechtsverteidigung gegen die Nichtigkeitsklage finanziell unterstütze.
3	Der	Beklagte hat unter Darlegung seiner persönlichen Einkommens- und
 Vermögensverhältnisse beantragt, den Streitwert zu seinen Gunsten gemäß § 144 PatG herabzusetzen.
4	II.	Der Antrag ist unbegründet.
5	Der	Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine wirtschaftliche La-
ge durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert er-
heblich gefährdet würde. Nach seinen eigenen Angaben ist die Gründung der jetzigen Patentinhaberin und die Übertragung des Streitpatents auf diese erfolgt, um dem Beklagten Mittel für die Verteidigung des Streitpatents zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen und nicht glaubhaft gemacht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Belastung des Beklagten mit den nach dem vollen Streitwert berechneten Prozesskosten im Verhältnis zur Bundeskasse, zu seinem eigenen Prozessbevollmächtigten und gegebenenfalls zur Klägerin tatsächlich eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten eintreten würde. Auf die Höhe seiner sonstigen Einkünfte und seines Vermögens kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts des Umstands, dass der Beklagte das Streitpatent
 im Interesse der jetzigen Patentinhaberin verteidigt, nicht auch deren wirtschaftliche Verhältnisse umfassend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2004 -XZR 133/98, juris, Schulte-Kartei PatG § 144 Nr. 8).
Meier-Beck	Keukenschrijver	Mühlens
 Grabinski
Bacher
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2009 - 10 Ni 4/08 -