Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Oktober 1994 die Beschwer der Beklagten auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festgesetzt und mit weiterem Beschluß vom 27. Während das Landgericht München I die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen hat, gab ihr das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers im wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Vorschrift des § 543 Abs. 1 ZPO, auf die sich das Berufungsgericht für seine Verfahrensweise bezogen hat, findet hinsichtlich des Tatbestandes auf Berufungsurteile, gegen die die Revision möglich ist, keine Anwendung (BGHZ 73, 248, 252; BGH, Urt. v. Ein Urteil, gegen das die Revision stattfindet, ist auf dieses Rechtsmittel hin auch ohne entsprechende Rüge grundsätzlich aufzuheben, wenn der Tatbestand fehlt (so die grundlegende Entscheidung des VI. Allerdings hat der Bundesgerichtshof von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils in Einzelfällen dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergab Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe haben Erfolg. a) Das Berufungsgericht nimmt an, die fehlerhafte Reparatur des "Unglücksreifens" sei in der Werkstatt der Beklagten ausgeführt worden. Zum einen sei die Schilderung des Zeugen insoweit pauschal und könne dem konkreten Vorgang auf diese Weise nicht zugeordnet werden. Zum anderen lasse es die Tatsache, daß der Zeuge nach eigenem Bekunden keine Lehre absolviert habe und dennoch als "Werkstattleiter" fungiere, als plausibel erscheinen, daß eine so fehlerhafte Reparatur wie die des "Unglücksreifens" passieren konnte. Nachdem dem Zeugen die übergebenen Stücke aus dem Reifen vorgehalten worden waren, hat er seine Bekundungen weitergeführt und im einzelnen ausgesagt, er schließe aus dem Pflasterstück und der Situation des Stempels, daß das Pflaster doppelt so groß gewesen sein müsse, wie im Termin zu sehen. Von der Größenordnung des Reifenstücks mit Pflaster könne er sagen, daß bei der Beklagten solch große Reparaturen nicht ausgeführt würden. Im Hinblick darauf kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die fehlerhafte Reparatur des "Unglücksreifens" sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Werkstatt der Beklagten ausgeführt worden, nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, die entgegenstehende Aussage des Zeugen H^^ Klage) ausgeführt, der Preis von 50,— DM (Reifen vulkanisieren) betreffe die Arbeitszeit für das Anbringen des TIP-TOP-Pflasters. Mit dieser Aussage ist der Annahme des Berufungsgerichts, der fragliche Reparaturvorgang könne ohne weiteres dieser Rechnung zugeordnet werden, die Grundlage entzogen. Der Zeuge hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht bestätigt, daß der Preis von 50,— DM für das Vulkanisieren eines Reifens eine große Reparatur, wie sie an dem "Unglücksreifen" ausgeführt worden ist, betrifft. Die für die Reparatur des "Unglücksreifens" erforderlichen Maschinen sind bei der Beklagten nicht vorhanden, wie der Zeuge ausgesagt hat (GA II 198 etwa Mitte). Schließlich widerspricht es den Denkgesetzen, wenn das Berufungsgericht aus der mangelhaften Ausbildung des als "Werkstattleiter" bei der Beklagten fungierenden Zeugen Rückschlüsse auf eine Reparatur des "Unglücksreifens" in der Werkstatt der Beklagten zieht. Gleichwohl ist das Berufungsurteil auch insoweit zu beanstanden, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht an dem sich aus § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Maßstab orientiert ist. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, ob der Kläger nicht durch Bremsen die Geschwindigkeit hätte deutlich verringern und dadurch den Aufprall am Baum abmildern können. Es mußte auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
% BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 81/94 Verkündet am: 14. Mai 1996 Karst Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Maria 3traße Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Dr. Ki gegen Jaroslav Ml Straße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. __________ jun. als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Frhr. v. sen., Kä 2 j Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Scharen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 25. April 1994 verkündete Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen w 22 Tatbestand: Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Senat hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1994 die Beschwer der Beklagten auf einen 60.000,— DM übersteigenden Betrag festgesetzt und mit weiterem Beschluß vom 27. April 1995 ihre Revision angenommen. Dem Berufungsurteil entnimmt der Senat folgenden Sachverhalt: Der Kläger war Lkw-Fahrer; er hat mit dem Sattelschlepper seines Arbeitgebers einen Unfall erlitten. Bei diesem wurde er so schwer verletzt, daß er berufsunfähig geworden ist. Er mußte deshalb umgeschult werden. Nach seiner Darstellung war Ursache des Unfalls, daß der rechte Vorderreifen an dem Sattelschlepper während der Fahrt geplatzt ist. Der Reifen sei zuvor in der Werkstatt der Beklagten nach einem Schaden repariert worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten hierbei mangelhaft gearbeitet. Während das Landgericht München I die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen hat, gab ihr das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers im wesentlichen statt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet. Entscheidunqsgründe: I. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es ist nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO verfahren. 1 weil es die Sache mit Rücksicht auf den von ihm unter 60.000, — DM festgesetzten Wert der Beschwer als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme des Oberlandesgerichts ist der Boden entzogen, nachdem der Senat in dem eingangs erwähnten Beschluß den Wert der Beschwer auf über 60.000, — DM festgesetzt hat. Die Vorschrift des § 543 Abs. 1 ZPO, auf die sich das Berufungsgericht für seine Verfahrensweise bezogen hat, findet hinsichtlich des Tatbestandes auf Berufungsurteile, gegen die die Revision möglich ist, keine Anwendung (BGHZ 73, 248, 252; BGH, Urt. v. 01.10.1986 - IVb ZR 76/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 2; BGH, Urt. v. 25.04.1991 - I ZR 232/89, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 7; BGH, Urt. v. 12.05.1993 - XII ZR 174/92, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 10). Ein Urteil, gegen das die Revision stattfindet, ist auf dieses Rechtsmittel hin auch ohne entsprechende Rüge grundsätzlich aufzuheben, wenn der Tatbestand fehlt (so die grundlegende Entscheidung des VI. Zivilsenats d. BGH v. 30.01.1979, BGHZ 73, 248, 252? bestätigt in st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.02.1987 - III ZR 148/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 4). Allerdings hat der Bundesgerichtshof von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils in Einzelfällen dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergab 5 ,2g (vgl. z.B. BGHR ZPO § 543 Abs. 2, Tatbestand, fehlender 10; zuletzt BGH, Urt. v. 15.03.1996 - V ZR 273/94, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, mag dahinstehen, weil das Berufungsurteil auch inhaltlich den Angriffen der Revision nicht standhält. II. 1. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe haben Erfolg. a) Das Berufungsgericht nimmt an, die fehlerhafte Reparatur des "Unglücksreifens" sei in der Werkstatt der Beklagten ausgeführt worden. Auch wenn die Reifen nicht durch Numerierung oder andere individualisierende Kennzeichnungen unterschieden werden könnten, lasse sich der fragliche Reparaturvorgang ohne weiteres der Rechnung der Beklagten vom 11. Dezember 1986 (Anl. K 5 z. Klage) zuordnen. Diese weise unter anderem "1 Einlage" zu 19,80 DM und "1 Reifen vulkanisiert" zu 50,— DM aus. Daß der Zeuge der Meinung ge- wesen sei, den "Unglücksreifen" nicht repariert zu haben, weil er "so große Pflaster" nicht verwende, schließe nicht aus, daß er die Reparatur doch durchgeführt habe. Zum einen sei die Schilderung des Zeugen insoweit pauschal und könne dem konkreten Vorgang auf diese Weise nicht zugeordnet werden. Zum anderen lasse es die Tatsache, daß der Zeuge nach eigenem Bekunden keine Lehre absolviert habe und dennoch als "Werkstattleiter" fungiere, als plausibel erscheinen, daß eine so fehlerhafte Reparatur wie die des "Unglücksreifens" passieren konnte. 1 b) Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu Recht (Verstoß gegen § 286 ZPO). Der Zeuge Hiemer hat bei seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht in der Sitzung am 24. Februar 1992 (GA II 191 ff., 197 ff.) zu dem hier in Rede stehenden Vorgang, Vulkanisierung des "Unglücksreifens", eine ins einzelne gehende Aussage gemacht. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruht sonach auf unzutreffenden Annahmen. Der Zeuge Hiemer hat im einzelnen bekundet, Pflaster seien bei der Beklagten nur kalt vulkanisiert worden. Die Platte des Heißvulkanisiergerätes sei lediglich rund 8 x 12 cm groß. Stichkanäle würden, auch bei der Beklagten, heiß vulkanisiert. Nachdem dem Zeugen die übergebenen Stücke aus dem Reifen vorgehalten worden waren, hat er seine Bekundungen weitergeführt und im einzelnen ausgesagt, er schließe aus dem Pflasterstück und der Situation des Stempels, daß das Pflaster doppelt so groß gewesen sein müsse, wie im Termin zu sehen. Pflaster in derartiger Größe würden von der Beklagten nicht angebracht. Sie verwende nur zugeschnittene Pflaster, schneide sie jedoch nicht selbst zu. Von der Größenordnung des Reifenstücks mit Pflaster könne er sagen, daß bei der Beklagten solch große Reparaturen nicht ausgeführt würden. Die Beklagte habe Pflaster bis zu einer Größe von rund 10,12 cm Länge und entsprechend geringerer Breite. Im Hinblick darauf kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die fehlerhafte Reparatur des "Unglücksreifens" sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Werkstatt der Beklagten ausgeführt worden, nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, die entgegenstehende Aussage des Zeugen H^^ sei zu pauschal und daher letztlich unbeachtlich. 7 38 Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts krankt außerdem noch an weiteren erheblichen Mängeln. Der Zeuge hat zu der ihm vorgelegten Rechnung der Beklagten vom 11. Dezember 1986 (Anl. K 5 z. Klage) ausgeführt, der Preis von 50,— DM (Reifen vulkanisieren) betreffe die Arbeitszeit für das Anbringen des TIP-TOP-Pflasters. Soweit dort ein Preis von 25,— DM angesetzt sei, habe es sich um die Reparatur eines schlauchlosen Reifens gehandelt, und zwar um eine kleinere Reparatur von außen. Mit dieser Aussage ist der Annahme des Berufungsgerichts, der fragliche Reparaturvorgang könne ohne weiteres dieser Rechnung zugeordnet werden, die Grundlage entzogen. Der Zeuge hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht bestätigt, daß der Preis von 50,— DM für das Vulkanisieren eines Reifens eine große Reparatur, wie sie an dem "Unglücksreifen" ausgeführt worden ist, betrifft. Er hat eindeutig bekundet, es handele sich um eine kleine Reparatur. Die für die Reparatur des "Unglücksreifens" erforderlichen Maschinen sind bei der Beklagten nicht vorhanden, wie der Zeuge ausgesagt hat (GA II 198 etwa Mitte). Schließlich widerspricht es den Denkgesetzen, wenn das Berufungsgericht aus der mangelhaften Ausbildung des als "Werkstattleiter" bei der Beklagten fungierenden Zeugen Rückschlüsse auf eine Reparatur des "Unglücksreifens" in der Werkstatt der Beklagten zieht. Das Berufungsgericht kann damit nicht begründen, warum dieser Reifen nicht auch in einer anderen Werkstatt eines anderen Unternehmens hätte repariert sein können. 1 2. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers verneint. Die Bewertung der verschiedenen Verursa-chungs- und Verschuldensbeiträge auf seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen sind allerdings grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (z.B. BGH, Urt. v. 12.01.1993 - VI ZR 75/92, BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Abwägung 7). Gleichwohl ist das Berufungsurteil auch insoweit zu beanstanden, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht an dem sich aus § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Maßstab orientiert ist. Hierbei handelt es sich um einen objektiven Maßstab; denn fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Das Berufungsgericht sieht die Reaktion des Klägers, der das Fahrzeug durch die Fahrertür verlassen wollte, als verständlich an und vermochte ihm diese Reaktion nicht als Mitverschuldensbeitrag anzulasten. Das Berufungsgericht hat insoweit aber übersehen, daß der Sachverständige in sei- nem Gutachten das Tachographenblatt des Sattelzuges in der Fahrphase unmittelbar vor dem Unfall bis zu dem Aufprall an den Bäumen ausgewertet hat (GA 242-246). Er hat anhand der Auswertung der Firma K^^PP (= Herstellerfirma des Tachographen) unmittelbar vor dem Platzen des Reifens eine Geschwindigkeit von 91 bis 94 km/h und etwa 3 sek vor dem schnelleren Abfall des Aufschriebs eine zu vernachlässigende Verzögerung auf einen Geschwindigkeitswert von 93 km/h ermittelt. Der Sattelzug ist hiernach mit einer Scheibengeschwindigkeit von etwa 80 km/h auf die Bäume aufgeprallt. Vor diesem Hintergrund bedarf es eingehenderer Erörterungen bezüglich der Frage eines Mitverschuldens. Hierfür ist maßgeblich, daß die Reaktion des Klägers, eines Berufskraftfahrers, entgegen der w Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres verständlich ist. Es leuchtet auch nicht von vornherein ein, daß ein Abspringen von einem mit rund 90 km/h fahrenden Sattelzug eine erfolgversprechende Rettungsmaßnahme ist. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, ob der Kläger nicht durch Bremsen die Geschwindigkeit hätte deutlich verringern und dadurch den Aufprall am Baum abmildern können. III. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es mußte auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht erhält nunmehr Gelegenheit, die erhobenen Beweise unter Beachtung der Vorschrift des § 286 ZPO und der Beanstandungen des Senats erneut zu würdigen. Es wird dabei auch die Angriffe der Revision (RB 5 f.) bezüglich der "Reparaturgeschichte" in seine Erwägungen einbeziehen müssen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Rogge Melullis Maltzahn Scharen Broß