* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 81/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 81/91

Vorrichtung zu dem Klammern und Ausrichten einer Lage Pflastersteine zu einer Verlegeeinheit mit gegen die Längskanten der Lage drückbaren, an einem rahmenartigen Gestell geführten Klammerteilen und mit Arbeitszylindern für die Bewegung der Klammerteile, dadurch gekennzeichnet, daß nebeneinander an den Klammerteilen (1, 2, 3) Steinanschläge (17, 18) angeordnet sind, die den einzelnen an den äußeren Rändern einer Lage befindlichen Pflastersteinen zugeordnet sind, und daß die jeweils einander gegenüberstehenden Steinanschläge (17, 18) mindestens eines Paares gegeneinander klammernder Klammerteile (2, 3) bezüglich ihrer Entfernung von einer dieser Klammerteile gemeinsamen Längsmittellinie abwechselnd seitlich versetzt sind. Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents lasse sich für den Fachmann nicht eindeutig bestimmen. Dem Gegenstand des Streitpatents fehle gegenüber dem Stand der Technik, wie er sich in der vorveröffentlichten amerikanischen Patentschrift 3 427 936 und der entsprechenden niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 darstelle, bereits die Neuheit, zu demindest aber die Erfindungshöhe. Die Klägerin hat beantragt, das Patent 27 30 629 im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären. Das Streitpatent betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine Vorrichtung zu dem Klammern und Ausrichten einer Lage Pflastersteine zu einer Verlegeeinheit mit gegen die Längskanten der Lage drückbaren, an einem rahmenartigen Gestell geführten Klammerteilen und mit Arbeitszylindern für die Bewegung der Klammerteile. Mit ihnen werden Pflastersteine aus Beton nach der Ausformung und Trocknung in vorbestimmter Anzahl auf einem Formbrett unter Beseitigung der den Formwandungen entsprechenden Abstände zu einer Lage zusammengeschoben und anschließend für ihre weitere Verwendung lagenweise gestapelt Die Ausrichtung der Steine in der Verlegeeinheit ist jedoch bei den bekannten Vorrichtungen durch die Form, in der die Steine hergestellt werden, vorbestimmt; eine Änderung der Ausrichtung von in gleichmäßigen Reihen mit in beiden Richtungen fluchtenden Zwischenfugen hergestellten Steinen, z.B. zu dem häufig verwendeten Läuferverband, bei dem die Reihen der Pflastersteine gegeneinander versetzt sind, kann mit diesen Vorrichtungen nicht erreicht werden (Sp. 2 Z. 4) hat der gerichtliche Sachverständige für den Senat überzeugend ausgeführt, daß für den hier einschlägigen Durchschnittsfachmann, einen Meister oder einen Techniker, der eine Ausbildung als Maschinenschlosser oder in einem verwandten Beruf hat und über einfache Kenntnisse der hydraulischen Antriebs- und Steuerungstechnik verfügt und der sich bei solchen Personen kundig macht, die Pflastersteine verlegen, mit seinem Verständnis am Anmeldetag des Streitpatents "Klammern" bedeutet, Kraft auf Gegenstände oder auch nur einen Gegenstand zu dem Zusammenhalten zu übertragen. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu hervorgehoben, daß nach dem allgemeinen Verständnis man nur dort von "Ausrichten" sprechen könne, wo Ausgangs- und Endzustand schon nahe beieinanderliegen. Nach allem steht aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für den Senat fest, daß das Streitpatent mit "Ausrichten" ein "Verschieben" der Pflastersteine zu einem Verband meint (Sp. 2 Z. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften, der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 und der im wesentlichen inhaltsgleichen amerikanischen Patentschrift 3 427 936 desselben Erfinders, neu, wie das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat und von der Klägerin auch nicht mehr bestritten wird. Der gerichtliche Sachverständige hat ebenfalls zur Überzeugung des Senats die Neuheit von Patentanspruch 1 des Streitpatents bejaht. Zu Recht ist das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil auch davon ausgegangen, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents technisch fortschrittlich ist, was der gerichtliche Sachverständige ebenfalls bestätigt hat. Der Senat konnte sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in Würdigung des Urteils des Bundespatentgerichts und in Würdigung der mündlichen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht davon überzeugen, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem hier einschlägigen, vorstehend unter 1. 2) als auch in der praxisüblichen Ausführung so schmal, daß, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats eingehend begründet hat, die Abweichungen vom endgültigen Verlegemuster bei weitem nicht die Ausmaße erreichen, die die Klägerin in Bild 1 und 2 zu ihrem Schriftsatz vom 3. Ein Verschieben der einzelnen Steinreihen, das dem Verschieben im Sinne des Streitpatents entspricht, ist beim Verfahren nach dieser Vorveröffentlichung somit nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich, wie der gerichtliche Sachverständige eingehend belegt hat, bei diesem Vorgang lediglich um das Ausrichten der Steine im Sinne einer Verfeinerung der bereits bestehenden Anordnung. Die für die nachfolgenden Arbeitsschritte eingesetzte Klammereinrichtung ist, so der gerichtliche Sachverständige, als Scherenmechanismus allgemeiner Art ohne rahmenartige Ausbildung dargestellt, dessen Klammerwirkung ohne weitere Antriebseinrichtungen entsteht, wenn die Vorrichtung mit einer Steinlage zwischen den Backen (43 u. Als Unterschied zwischen der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 und dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ergibt sich sonach aufgrund der überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, daß folgende Merkmale des Streitpatents in der Vorveröffentlichung nicht beschrieben werden: - die Vorgänge des Ausrichtens in gegeneinander versetzte Längsreihen einerseits und des Klammerns zu dem Zweck des Transports andererseits werden von einer einheitlichen Vorrichtung übernommen, und dementsprechend finden sich versetzte Anschläge im Sinne des Merkmals (3) an den Klammerteilen und nicht an besonderen "Linealen". Der Durchschnittsfachmann erkennt an den Fig. 2, 3 und 4, daß beim Hersteller die Steine mit zwei verschiedenartigen Vorrichtungen, die voneinander unabhängig sind und nacheinander eingesetzt werden, zu einem Verbund ausgerichtet werden. Der gerichtliche Sachverständige hat betont, daß das Aushärten der Steine einige Zeit beansprucht und deshalb Klammern nicht zugleich mit den früher eingesetzten Linealen verwendet werden dürfen. Er hat bezüglich des Verständnisses des Durchschnittsfachmanns auch erläutert, daß dieser die in Fig. 3 der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 gezeichneten schraffierten Teile 43 und 44 nicht als den Steinanschlägen 17 und 18 gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents vergleichbare besondere Bauteile sehe. Nachdem Abschnitt 1 des Verfahrens nach dieser Vorveröffentlichung für ein Ausrichten der Steine und ein späteres Klammern bis zur Versandfertigkeit auf der Palette gemäß Fig. 4 und 5 voraussetzt, daß zwei Vorrichtungen eingesetzt werden, hat es der gerichtliche Sachverständige eindeutig als fernliegend bezeichnet, daß der Durchschnittsfachmann durch die auf der Herstellerseite gegebenen Verhältnisse Anregungen zu einer Fortentwicklung im Sinne des Streitpatents erhalten habe, bei der in der gleichen Vorrichtung sowohl ein Verschieben von steinreihen zu einem Läuferverband als auch ein Zusammenklammern der so gebildeten Verlegeeinheit erfolgt. Der Senat kommt bei dieser Sachlage zu der Überzeugung, daß es für den zweiten Verfahrensabschnitt an der Baustelle an einem Vorbild im druckschriftlichen Stand der Technik fehlt, eine Vorrichtung entsprechend der nach Patentanspruch 1 des Streitpatents einzusetzen. Ein wesentlicher Lösungsgedanke ist nämlich bereits in der Überlegung enthalten, daß die Ausrichtung der Pflastersteine zu einer Verlegeeinheit im Läuferverband erst an der Baustelle und nicht entsprechend dem vorbekannten Stand der Technik im Steinwerk erfolgen soll. Der ebenfalls angegriffene Patentanspruch 2 hat eine vorteilhafte Ausgestaltung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zu dem Gegenstand, die keine platte Selbstverständlichkeit ist.

Zitierte Normen: § 3 IntPatUebeinkG § 110 PatG
gerichtlichVorrichtungSteinPatentanspruchStreitpatentsKlägerinAusrichten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
X ZR 81/91
Verkündet am:
15. November 1994 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
0|HH Maschinenfabrik H. KdlBBI GmbH, Ii Straße ■, SfllBi, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Harald Kl
- Prozeßbevollmächtigte:
ebenda,
 Klägerin und Berufungsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
Ettlingen;
Patentanwälte Dr. MBB und Partner, GflHHHBsring 0,
gegen
 OlfllHim Betonsteinwerke GmbH, WflBHHB, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Walter LflHB, Am HMBi MB, Df
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■, Ka|
Patentanwalt Dr. ElHBmstraße 0,
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
 Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 1991 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
I. 1. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 27 30 629 (Streitpatents), das am 7. Juli 1977 angemeldet worden ist und eine Vorrichtung zu dem Klammern und Ausrichten einer Lage Pflastersteine zu einer Verlegeeinheit betrifft. Das Streitpatent umfaßt fünf Patentansprüche.
Die Patentnichtigkeitsklage richtet sich ausschließlich gegen die Patentansprüche 1 und 2, die folgenden Wortlaut haben:
"1. Vorrichtung zu dem Klammern und Ausrichten einer Lage Pflastersteine zu einer Verlegeeinheit mit gegen die Längskanten der Lage drückbaren, an einem rahmenartigen Gestell geführten Klammerteilen und mit Arbeitszylindern für die Bewegung der Klammerteile, dadurch gekennzeichnet, daß nebeneinander an den Klammerteilen (1, 2, 3) Steinanschläge (17, 18) angeordnet sind, die den einzelnen an den äußeren Rändern einer Lage befindlichen Pflastersteinen zugeordnet sind, und daß die jeweils einander gegenüberstehenden Steinanschläge (17, 18) mindestens eines Paares gegeneinander klammernder Klammerteile (2, 3) bezüglich ihrer Entfernung von einer dieser Klammerteile gemeinsamen Längsmittellinie abwechselnd seitlich versetzt sind.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
4
daß mindestens einer der jeweils einander gegenüberstehenden Steinanschläge (17, 18) eine Abstand-Verstelleinrichtung hat."
2. Die Klägerin hat vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents lasse sich für den Fachmann nicht eindeutig bestimmen. Sein Schutzu demfang könne nicht sicher festgelegt werden. Dem Gegenstand des Streitpatents fehle gegenüber dem Stand der Technik, wie er sich in der vorveröffentlichten amerikanischen Patentschrift 3 427 936 und der entsprechenden niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 darstelle, bereits die Neuheit, zu demindest aber die Erfindungshöhe.
Die Klägerin hat beantragt,
 das Patent 27 30 629 im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
II. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollen Umfangs weiter. Sie beantragt,
 das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und das deutsche Patent 27 30 629 im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang PflHIr Inhaber des Lehrstuhls für Baumaschinentechnik der Fakultät für Maschinenbau der Universität MfBHHB* ein schriftliches Gutachten erstellt, - das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidunqsgründe:
Das vor dem 1. Januar 1978 beim Deutschen Patentamt angemeldete Streitpatent ist anhand der Nichtigkeitsgründe nach dem PatG 1968 zu beurteilen (vgl. Art. IV i.V.m.
 Art. XI § 1 Abs. 1 u. § 3 Abs. 5 IntPatÜG 1976). Im übrigen, vor allem also hinsichtlich des Verfahrens, ist das PatG 1981 anzuwenden.
I.	1. Das Streitpatent betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine Vorrichtung zu dem Klammern und Ausrichten einer Lage Pflastersteine zu einer Verlegeeinheit mit gegen die Längskanten der Lage drückbaren, an einem rahmenartigen Gestell geführten Klammerteilen und mit Arbeitszylindern für die Bewegung der Klammerteile.
Die Streitpatentschrift schildert solche Vorrichtungen als bekannt. Mit ihnen werden Pflastersteine aus Beton nach der Ausformung und Trocknung in vorbestimmter Anzahl auf einem Formbrett unter Beseitigung der den Formwandungen entsprechenden Abstände zu einer Lage zusammengeschoben und anschließend für ihre weitere Verwendung lagenweise gestapelt
6
(Sp. 1 Z. 50-64). Hierbei wird es als vorteilhaft angesehen, die Steine einer Lage Pflastersteine am Verlegeort gleichzeitig in Form von Verlegeeinheiten einzusetzen. Die Ausrichtung der Steine in der Verlegeeinheit ist jedoch bei den bekannten Vorrichtungen durch die Form, in der die Steine hergestellt werden, vorbestimmt; eine Änderung der Ausrichtung von in gleichmäßigen Reihen mit in beiden Richtungen fluchtenden Zwischenfugen hergestellten Steinen, z.B. zu dem häufig verwendeten Läuferverband, bei dem die Reihen der Pflastersteine gegeneinander versetzt sind, kann mit diesen Vorrichtungen nicht erreicht werden (Sp. 2 Z. 1-13) .
2.	Vor diesem Hintergrund sieht die Streitpatentschrift das zu lösende technische Problem darin, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der die Pflastersteine geklammert und gleichzeitig zu einem Läuferverband oder einem andersartigen Verband ausgerichtet werden können (Sp. 2 Z. 14-18).
Die Streitpatentschrift sieht die Lösung dieses technischen Problems in einer Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff von Patentanspruch 1 mit folgenden weiteren kennzeichnenden Merkmalen:
(1)	Es sind nebeneinander an den Klammerteilen (1, 2, 3) Steinanschläge (17, 18) angeordnet;
(2)	die Steinanschläge (17, 18) sind den einzelnen an den äußeren Rändern einer Lage befindlichen Pflastersteinen zugeordnet;
(3)	die jeweils einander gegenüberstehenden Steinanschläge (17, 18) mindestens eines Paares gegeneinander klammernder Klammerteile (2, 3) sind bezüglich ihrer Entfernung von einer dieser Klammerteile gemeinsamen Längsmittellinie abwechselnd seitlich versetzt.
II. 1. Bezüglich der zwischen den Parteien umstrittenen Bedeutung der in Patentanspruch 1 des Streitpatents verwendeten Begriffe "Klammern" und "Ausrichten" (Sp. 1 Z. 4) hat der gerichtliche Sachverständige für den Senat überzeugend ausgeführt, daß für den hier einschlägigen Durchschnittsfachmann, einen Meister oder einen Techniker, der eine Ausbildung als Maschinenschlosser oder in einem verwandten Beruf hat und über einfache Kenntnisse der hydraulischen Antriebs- und Steuerungstechnik verfügt und der sich bei solchen Personen kundig macht, die Pflastersteine verlegen, mit seinem Verständnis am Anmeldetag des Streitpatents "Klammern" bedeutet, Kraft auf Gegenstände oder auch nur einen Gegenstand zu dem Zusammenhalten zu übertragen. Unter "Ausrichten" verstehe der Durchschnittsfachmann das Herstellen einer höheren Ordnung, "Ausrichten" betreffe hiernach den "Feinschliff" und nicht das Schaffen einer anderen Konfiguration. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu hervorgehoben, daß nach dem allgemeinen Verständnis man nur dort von "Ausrichten" sprechen könne, wo Ausgangs- und Endzustand schon nahe beieinanderliegen. Allerdings erkenne der Durchschnitts fachmann, daß die Streitpatentschrift "Ausrichten" in einem allgemeineren Sinne verwende, der auch ein Verschieben von Steinreihen zu einer anderen Anordnung einschließe.
8
Nach allem steht aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für den Senat fest, daß das Streitpatent mit "Ausrichten" ein "Verschieben" der Pflastersteine zu einem Verband meint (Sp. 2 Z. 17) und sich (auch) darin von der Lehre der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 unterscheidet. Nach dieser erhalten die Pflastersteine die "verschobene" Konfiguration schon bei der Herstellung, wie Fig. 1 mit der Beschreibung (S. 3d. Übers.) belegt. Dort kommt den Linealen 14 und 15 nach Fig. 2 und der Beschreibung (S. 3 d. Übers.) die Aufgabe zu, zwischen den Stirnseiten der Steine bei der Herstellung entstandene Zwischenräume zu beseitigen und so die Steine "auszurichten".
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften, der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 und der im wesentlichen inhaltsgleichen amerikanischen Patentschrift 3 427 936 desselben Erfinders, neu, wie das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat und von der Klägerin auch nicht mehr bestritten wird. Der gerichtliche Sachverständige hat ebenfalls zur Überzeugung des Senats die Neuheit von Patentanspruch 1 des Streitpatents bejaht.
Zu Recht ist das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil auch davon ausgegangen, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents technisch fortschrittlich ist, was der gerichtliche Sachverständige ebenfalls bestätigt hat.
r
 
3.	Der Senat konnte sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in Würdigung des Urteils des Bundespatentgerichts und in Würdigung der mündlichen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht davon überzeugen, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem hier einschlägigen, vorstehend unter 1. beschriebenen Durchschnitts fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Standes der Technik in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen oder allein aufgrund seines allgemeinen Fachwissens am Anmeldetag des Streitpatents nahegelegt gewesen wäre.
Die niederländische Offenlegungsschrift 67 10 440 betrifft eine Erfindung zu dem Herstellen einer Straße aus vorgefertigten Verbundpflastersteinen. Schutz wird für das gesamte Verfahren vom Herstellen der Verbundpflastersteine bis zu ihrem Einbau in die Straße beansprucht (deutsche Übers. 1 u. 2). Die Verlegeeinheiten entstehen durch Fertigen der Steine in einer Form, in der die Anordnung der Steine bereits weitgehend dem endgültigen Verlegemuster entspricht. Das nach dem Ausformen und Erhärten erforderliche Zusammenschieben der Steine zu dem Beseitigen der den Formwandungen entsprechenden Abstände geschieht in zwei Schritten. Zunächst werden die Steine in Längsrichtung mit zwei Linealen (14 u. 15,
 Fig. 2) zusammengeschoben, deren Ausbildung mit Beinen (Anschlägen) unterschiedlicher Länge auf ihren den Steinen zugewandten Seiten der Steinanordnung entspricht, mit der die einzelnen Verlegeeinheiten auf der Baustelle untereinander verzahnt werden sollen. Anschließend werden die Steinreihen der Lage mit den Backen (43 u. 44) einer Klammereinrichtung in Querrichtung zusammengeschoben (hierzu Fig. 3 u. 4). Die
10
zunächst eingesetzten Lineale 14 und 15 sind isoliert und nicht als Bestandteile derjenigen Vorrichtung dargestellt, mit der die Stirnseiten anschließend in Querrichtung verschoben, geklammert und in der so gebildeten Einheit transportiert werden sollen.
Die zwischen den Steinen zu beseitigenden Fugen sind sowohl in den Zeichnungen der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 (Fig. 1 u. 2) als auch in der praxisüblichen Ausführung so schmal, daß, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats eingehend begründet hat, die Abweichungen vom endgültigen Verlegemuster bei weitem nicht die Ausmaße erreichen, die die Klägerin in Bild 1 und 2 zu ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 1992 dargestellt hat. Zu Recht verweist der gerichtliche Sachverständige auf die deutsche Übersetzung der amerikanischen Patentschrift 3 427 936. Dort heißt es (S. 7 Z. 9 u. 10) wörtlich: "... Wenn die Fugen zwischen den Steinen klein sind, können die Lineale (14 u. 15) fortgelassen werden ..." Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen geht der amerikanische Erfinder offensichtlich davon aus, daß aufgrund der speziellen Steinform das Zusammenrücken der Steine in Längsrichtung während des Zusammenschiebens mit den Backen (43 u. 44) der Klammereinrichtung in Querrichtung möglich ist. Ein Verschieben der einzelnen Steinreihen, das dem Verschieben im Sinne des Streitpatents entspricht, ist beim Verfahren nach dieser Vorveröffentlichung somit nicht erforderlich. Vielmehr handelt es sich, wie der gerichtliche Sachverständige eingehend belegt hat, bei diesem Vorgang lediglich um das Ausrichten der Steine im Sinne einer Verfeinerung der bereits bestehenden Anordnung.
¥
i'1
- ii -
Die niederländische Offenlegungsschrift 67 10 440 enthält zu den Antrieben der Lineale (14 u. 15) keine Hinweise. Die für die nachfolgenden Arbeitsschritte eingesetzte Klammereinrichtung ist, so der gerichtliche Sachverständige, als Scherenmechanismus allgemeiner Art ohne rahmenartige Ausbildung dargestellt, dessen Klammerwirkung ohne weitere Antriebseinrichtungen entsteht, wenn die Vorrichtung mit einer Steinlage zwischen den Backen (43 u. 44) angehoben wird. Der Patentanspruch dieser Vorveröffentlichung ist nicht auf die Ausgestaltung dieser Details gerichtet.
Als Unterschied zwischen der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 und dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ergibt sich sonach aufgrund der überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, daß folgende Merkmale des Streitpatents in der Vorveröffentlichung nicht beschrieben werden:
-	die Klammerteile sind an einem rahmenartigen Gestell geführt ;
-	die Vorrichtung umfaßt Arbeitszylinder für die Bewegung der Klammerteile;
-	die Vorgänge des Ausrichtens in gegeneinander versetzte Längsreihen einerseits und des Klammerns zu dem Zweck des Transports andererseits werden von einer einheitlichen Vorrichtung übernommen, und dementsprechend finden sich versetzte Anschläge im Sinne des Merkmals (3) an den Klammerteilen und nicht an besonderen "Linealen".
12
Die niederländische Offenlegungsschrift 67 10 440 umfaßt den gesamten Vorgang von der Herstellung der Steine bis zu deren Verlegung im Straßenbett (Übers. S. 1 u. 2 sowie 5 - Patentanspruch 1). Die Fig. 1 bis 5 betreffen den Abschnitt beim Hersteller der Steine, während sich die anschließenden Fig. 6 bis 8 auf die Verlegung der Steine im Straßenbett beziehen. Diese Zweiteilung der Lehre der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 bedingt, daß bei der Prüfung der Erfindungshöhe diese beiden Abschnitte gesondert betrachtet werden müssen.
Der Durchschnittsfachmann erkennt an den Fig. 2, 3 und 4, daß beim Hersteller die Steine mit zwei verschiedenartigen Vorrichtungen, die voneinander unabhängig sind und nacheinander eingesetzt werden, zu einem Verbund ausgerichtet werden. Die in Fig. 2 gezeigten Lineale 14 und 15 beseitigen zunächst die Zwischenräume zwischen den Stirnseiten der Steine durch Zusammenrücken derselben. Ein "Klammern" der Steine, wie sie Fig. 3 zeigt, ist erst in einem späteren Stadium des Herstellungsvorganges möglich. Der gerichtliche Sachverständige hat betont, daß das Aushärten der Steine einige Zeit beansprucht und deshalb Klammern nicht zugleich mit den früher eingesetzten Linealen verwendet werden dürfen. Er hat bezüglich des Verständnisses des Durchschnittsfachmanns auch erläutert, daß dieser die in Fig. 3 der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 gezeichneten schraffierten Teile 43 und 44 nicht als den Steinanschlägen 17 und 18 gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents vergleichbare besondere Bauteile sehe.
*7'-'
 
Nachdem Abschnitt 1 des Verfahrens nach dieser Vorveröffentlichung für ein Ausrichten der Steine und ein späteres Klammern bis zur Versandfertigkeit auf der Palette gemäß Fig. 4 und 5 voraussetzt, daß zwei Vorrichtungen eingesetzt werden, hat es der gerichtliche Sachverständige eindeutig als fernliegend bezeichnet, daß der Durchschnittsfachmann durch die auf der Herstellerseite gegebenen Verhältnisse Anregungen zu einer Fortentwicklung im Sinne des Streitpatents erhalten habe, bei der in der gleichen Vorrichtung sowohl ein Verschieben von steinreihen zu einem Läuferverband als auch ein Zusammenklammern der so gebildeten Verlegeeinheit erfolgt.
Bezüglich des zweiten Verfahrensabschnitts vor Ort an der Baustelle lehrt die Vorveröffentlichung in den Fig. 6 und 7 einen der Klammervorrichtung im Steinwerk entsprechenden Greifer einfachster mechanischer Ausführung, der jeweils eine Lage von im Verbund liegenden Steinen abhebt und in das Straßenbett bringt. Eine irgendwie geartete Vorrichtung zu dem Verschieben der Steinreihen einer Lage gegeneinander wird nicht gelehrt. Der Senat kommt bei dieser Sachlage zu der Überzeugung, daß es für den zweiten Verfahrensabschnitt an der Baustelle an einem Vorbild im druckschriftlichen Stand der Technik fehlt, eine Vorrichtung entsprechend der nach Patentanspruch 1 des Streitpatents einzusetzen. Der vorliegende druckschriftliche Stand der Technik, wie er sich vor allem aus der niederländischen Offenlegungsschrift 67 10 440 ergibt, lenkt auch nach der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen eher von der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ab. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß der hier verhältnismäßig niedrig angesetzte
14
Durchschnittsfachmann zu der neuen und fortschrittlichen Lösung schon allein aufgrund von Überlegungen hätte gelangen können, die sich in naheliegender Weise aufgrund seines Fachwissens aufgedrängt hätten. Der Senat vermag dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung dieser Frage nicht zu folgen. Die von ihm rund 17 Jahre nach dem Anmeldetag des Streitpatents durchgeführten "Übungen" sind patentrechtlich unerheblich. Sie legen eine unzulässige ex post-Betrachtung nahe. Auch die näheren Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen, wie er die Übungsgrundlage den "Probanden" vorgegeben hat, vermag hieran nichts zu ändern; denn er hat diesen durch seine Vorgaben die erwartete Lösungsrichtung gewiesen. Ein wesentlicher Lösungsgedanke ist nämlich bereits in der Überlegung enthalten, daß die Ausrichtung der Pflastersteine zu einer Verlegeeinheit im Läuferverband erst an der Baustelle und nicht entsprechend dem vorbekannten Stand der Technik im Steinwerk erfolgen soll. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß von einem Meister oder Techniker anders als beim Absolventen einer Fachhochschule oder Technischen Hochschule abstrakte übergreifende Überlegungen nicht vorausgesetzt werden können. Schon von daher ist der Senat von der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen, das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns habe gereicht, in naheliegender Weise zur Lösung von Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen, nicht überzeugt.
Patentanspruch 1 des Streitpatents ist daher rechtsbeständig .
III.	Der ebenfalls angegriffene Patentanspruch 2 hat eine vorteilhafte Ausgestaltung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zu dem Gegenstand, die keine platte Selbstverständlichkeit ist. Er hat daher ebenfalls mit Patentanspruch 1 des Streitpatents Bestand.
IV.	Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 1 PatG 1981 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Broß
 Greiner
Rogge
 Jestaedt
Maltzahn