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BGH · X tn 81/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X tn 81/7

und Der X* Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat ln der Sitzung vom 12* Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Schwerdtfeger, Br* Windisca, Dr. Besse und von Albert beschlossene Der Antrag der Klägerin auf Hr lad eines Var* lustigkelts- und Kostenbeschlussea (§§ 566/ 515 Abs* 3 ZPO) wird auf ihre Kosten abgelehnt* Instanz beantragt# die Beklagte der Revision für verlustig zu erklären und ihr deren Kosten aufzuerlegen* Einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt hat sie nicht bestellt* 1* Der Antrag ist unzulässig/ weil er entgegen der Vorschrift des § 73 Abs* 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt gestellt worden ist* Der Senat; halt an der ständigen Rechtsprechung des Bundes-* gerichtshofs fast, nach der dieser totrag nicht durch den Anwalt der Vorinstans gestellt werden kann (Beschlüsse vom 11. Swar hat die Rechtsprechung Ausnahmen für die Rücknahme der Revision durch den Berufungsanwalt nach Verweisung der Sache durch das Bayerische Oberste Landesgericht an den Bundesgerichtshof (BGH Beschluß vom 10. Juli 1954 - III %Z 229/53 - LM Br. 3 zu § 73 SPQ) und für die Rücknahme der Klage durch den Bevisionsbeklagten (BGH Beschluß vom IO* Juli 1954, BGB3 14,210) zugelassen, doch können die hierfür maßgebenden Erwägungen nicht auf den hier gestellten Antrag Übertragen werden.

KostengerichtetRechtsprechungRücknahmeAnwaltBundesgerichtshofKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

ABSCHRIFT
BUNDESGERICHTSHOF
X tn 81/7$	BESCHLUSS
in de» Rechtsstreit
 dar Firma	CflHP	isi.V*#	vertraten durch
 den Vorsitzenden ihres Vorstandes Herrn Johannes
 lglen#
Beklagten und Revisionsklägerin#
FroseBbevollaaächtigteri Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Firma Textil Ausrüstungsgesellschaft	Co»#
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dr* Herbert EflHI^^und Binar LflH^^#	StraBe
 Klägerin und Revisionsbeklagte#
~ Proreübevollmäohtigte II» Instanzi
 Rechtsanwälte Dr»
und
 Der X* Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat ln der Sitzung vom 12* Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Schwerdtfeger, Br* Windisca, Dr. Besse und von Albert
 beschlossene
Der Antrag der Klägerin auf Hr lad eines Var* lustigkelts- und Kostenbeschlussea (§§ 566/
 515 Abs* 3 ZPO) wird auf ihre Kosten abgelehnt*
Gründe
1*
Bach Rücknahme der Revision durch die Beklagte hat die Klägerin durch ihren Prozedbevollmächtigtea der II. Instanz beantragt# die Beklagte der Revision für verlustig zu erklären und ihr deren Kosten aufzuerlegen* Einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt hat sie nicht bestellt*
XI.
1* Der Antrag ist unzulässig/ weil er entgegen der Vorschrift des § 73 Abs* 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt gestellt worden ist*
3
Der Senat; halt an der ständigen Rechtsprechung des Bundes-* gerichtshofs fast, nach der dieser totrag nicht durch den Anwalt der Vorinstans gestellt werden kann (Beschlüsse vom 11. Februar 1953 - II ZU 239/52 - HJtf 1954, 1405;
22. April 1970 - IV SR 1103/63 - HJW 1970, 1320# 24. November 1976 - V Sä 264/74 - MDR 1977, 302# 3. Dezember 1977 -VII SÄ 226/77 - NJW 1973, 1262; sowie voa 13. Oktober 1966 - Xa £3 12/65 - GRÖR 1967, 166 zur entsprechenden toweaduag im lUM&tsbeschwerdeverf ahren) •
3» Die gegen diese Rechtsprechung vorgetragene Kritik (zu dem Streitstand vgl. die Nachweise in BGB aaO KJW 1973, 1262 und xuletzt Vollkonnor in der Anmerkung zu dieser Entscheidung, Rechtspfleger 1973, 173) vermag nicht zu Überzeugen. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 3PO stellt für das Erfordernis des Anwaltszwangs nicht auf Bedeutung und Schwierigkeit der jeweiligen Prozeßhandlung ab, so daß grundsätzlich alle Frozedhandlungen von ihm umfaßt werden.
Swar hat die Rechtsprechung Ausnahmen für die Rücknahme der Revision durch den Berufungsanwalt nach Verweisung der Sache durch das Bayerische Oberste Landesgericht an den Bundesgerichtshof (BGH Beschluß vom 10. Juli 1954 - III %Z 229/53 - LM Br. 3 zu § 73 SPQ) und für die Rücknahme der Klage durch den Bevisionsbeklagten (BGH Beschluß vom IO* Juli 1954, BGB3 14,210) zugelassen, doch können die hierfür maßgebenden Erwägungen nicht auf den hier gestellten Antrag Übertragen werden.
Bel den anerkannten Ausnahmen handelt es sich nämlich um auf Beendigung des Verfahrens gerichtete Erklärungen,
 die dar Bevollmächtigt« der Vorinatanz schon hätte abgebeit können# bevor die Bach« baba Bundesgerichtshof anhängig wurde. Hier ist kein Grund dafür ersichtlich# diese Befugnis ln dem Augenblick enden ru lassen# in dem das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache an den Bundesgerichtshof verweist oder die beklagte Gegenpartei Revision ainlegt. Damit kann der auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerichtete Antrag nach §§ 566# 515 Aba. 3 2PO nicht verglichen werden« Es mag zwar wünschenswert sein# es nach der Rücknahme der Revision dom noch nicht vertretenen Gegner zu ersparen# für diesen Antrag eigens einen beim Bundesgerichtshof zugelassenan Anwalt zu bestellen# doch sind hierauf gerichtete Bestrebungen nicht Gesetz geworden (vgl« im einzelnen 3Gä aaO 1973# 1262).
Oer Antrag der Klägerin ist deshalb auf ihre Kosten abzulehnen.
Ballhaus
 Hesse