Mechanik für Kugelschreiber mit einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, längsverschiebbaren und mit Schaltele menten versehenen Bruckknopf sowie einem die Mine bewegenden, längsverschiebbar und drehbar im Schaft gelagerten, an schaftfeste, vorn abge schrägte Mechanikelemente unter Eederwirkung angedrückten, durch die Schaltelemente des Druckknopfes bewegbaren Abtriebsglied, dadurch gekennzeichnet, daß die unmittelbar aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehenden Mechanikelemente (20* und 20'*), vorzugsweise leistenförmiger Gestalt, paarweise vorhanden sind und zv/isehen sich abwechselnd längsverlaufende Nuten zweier verschieden großer Querschnitte frei lassen, wobei in jeder Nut ein Schaltelement (15» 18) des Druckknopfes (17) gleitbar ist, und daß das Abtriebsglied (9) Schaltelemente (12) in der halben Anzahl der Schaltelemente (15, 18) dos Druckknopfes (17) solcher Querschnitts-abmessung und Anordnung aufweist, daß diese nur in die Nut mit dem größeren Querschnitt zwecks Rückführung des Abtriebsgliedes (9) und der Schrcibmine einführbar sind« Der Beklagten wird bei Meidung einer vom Gericht für jeden Rail der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der nach dem Gesetz für sie handelnden Person, verboten, Mechaniken für Kugelschreiber mit einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, längsverschieb-baron und mit Schaltelementen versehenen Druckknopf sowie einem die Mine bewegenden, längsver-schiebbar und drehbar im Schaft gelagerten, an schaftfoste, vorn abgeschrägte Mechanikelemente unter Rederwirkung angedrückten, durch die Schalt-clemente des Druckknopfes bewegbaren Abtriebsglied gewerblich herzustellen, feilzuhalten und/ oder in Verkehr zu bringen, sofern die unmittelbar aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehenden Mechanikelemente lcistenförmiger Gestalt paarweise vorhanden sind und zwischen sich abwechselnd längsverlaufende Nuten zweier in radialer Richtung verschieden großer Querschnitte frei lassen, wobei in jeder Nut ein Schaltelement des Druckknopfes gleitbar ist, und sofern das Abtriebsglied Schaltelements in der halben Anzahl der Schaltelemente des Druckknopfes solcher Querschnittsabmessung und Anordnung aufweist, daß diese nur in die Nut mit dem größeren Querschnitt zwecks Rückführung des Ab-trJebsgliedes und der Schreibmine einführbar Der Beklagten wird bei Meldung vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstra-fc bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der nach dem Gesetz für sie handelnden Person, verboten, Mechaniken für Kugelschreiber mit einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, längsverschiebbaren und mit Schaltclementen versehenen Druckknopf sowie mit einem die Mine bewegenden, längs verschiebbar und drehbar im Schaft gelagerten, an schaftfeste, vorn abgeschrägte Mechanikeleraen-tc unter Federwirkung angedrückten, durch die Schaltclemcnte des Druckknopfes bewegbaren Ab-tricbsglied gewerblich herzustellen, feilzuhalten und/oder in Vorkehr zu bringen, sofern die Mechanikelemente unmittelbar aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehen, leistenförmig gestaltet sind und zwischen sich sowohl an den Rückzugsstellen als auch an den Vor-schubstollen längsverlaufende, sich mindestens über eine dem Verschiebeweg der Schaltelemente dos Druckknopfes entsprechende Länge erstreckende Zwischenräume unterschiedlicher radialer Tiefe und unterschiedlicher Erstreckung in Umfangsrichtung frcilassen, wobei in dem breiteren Zwischenraum 3 Schaltolemente und in dem schmäleren Zwischenraum 1 Schaltelement des Druckknopfes, welche ebenfalls leistenförmig gestaltet sind, gleitbar sind, und die Zwischenräume im Querschnitt abwechselnd verschieden groß sind, und sofern das Abtriobsglied radial zur Schaft-längcachse gerichtete Schaltelemente in der halben Anzahl der leistenförmigen Schaltelemente dos Druckknopfes solcher Querschnittsabraessung und Anordnung aufweist, daß diese nicht in die Zwischenräume an den Vorschubsteilen, sondern nur in die Zwischenräume an den Rückzugsstöllen-einführbar sind, und insbesondere sofern das eine der beiden, jeweils cinon Zwischenraum begrenzenden, schaftfesten Mcchanikelcmcnte einen Drehanschlag für die der Schreibetollung entsprechende Stellung des Ab-triobsgliedes bildet, Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Zwischenräume zwischen den beiden Mechanikeleraentenpaaren auf der Schaft* innensoito der beanstandeten Mechanik könnten überhaupt nicht als "Nuten" im Sinne des Klagepatents angesehen werden. Dem Erfinder des Klagepatents sei es darauf angekommen, daß die Zapfen (Schaltelemente) des Abtriebs-gliedo sich in der Schreibstellung mit der ganzen Breite ihrer abgeschrägten Stirnflächen auf die Schrägflächen der Hcchanikelemente des Schaftes abstützen könnten. Dort stünden die Zapfen des Abtriebsglieds nur geringfügig über die Schaltelcraente des Druckknopfs über mit der Folge, daß die letztgenannten stets in den Nuten zwischen den Mecha-nilcolenenten der Schaftinnenwand hin- und hergleiten könnten, wahrend sich bei der Arretierung für die Schreibstellung jeweils zwei Zapfen des Abtriebsgliedes nur mit dem überstehendon Material, also auf einer schmalen Fläche auf der Oberkante der zwischen den schaftseitigen Schalt-elomenten befindlichen beiden Nuten abzustützen vermöchten. Auch die Verletzung eines aus dem Klagepatent abzu-leitcnden allgemeinen Erfindungsgedankens komme nicht in Betracht, Das Klagepatont lehre, den Nachteil des Auflie-gens der Schaltclemente des Abtriebsgliedes auf verhältnismäßig dünnen (schmalen) Flächen der Mechanikelemente de3 Kugclschreiberschaftes zu vermeiden. JJjL^P^s_Klaßepatent betrifft nach der Einleitung der Beschreibung und nach dem Oberbegriff des Hauptan-epruchc eine Mechanik für Kugelschreiber mit einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, längsverschiebbaren und mit Schalteleraenten versehenen Druckknopf sowie einem die Mine bewegenden, längsverschiebbar und drehbar in Schaft gelagerten, an schaftfeste, vorn abgeschrägte Kcchanikelemente unter Federwirkung angedrückten, durch die Schaltelementc des Druckknopfs bewegbaren Abtriebsglied . 10-24) von einer Mechanik aus, bei der die Schaltelemente und die Mechanikelemente durch Teile gebildet werden, deren Abstände von der Längsachse des Kugelschreibers verschieden sind. Die Ausführungen der Patentschrift beziehen sich, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, auf die Mechanik nach dem früher an-gemoldeten deutschen Patent 1 017 945 (Mentmore), die vor dem Anmeldetage des Klagepatents offenkundig benutzt worden ist. Den Nachteil einer solchen Lage der Schaltelemente zueinander sieht der Erfinder des Klagepatents darin, daß die Elemente nur verhältnismäßig dünn sein könnten, weil der Kugelschreiber eine gewisse Dicke nicht überschreiten dürfe. 2, Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe sieht das Berufungsgericht im Anschluß an diese Ausführungen der Klagepatentschrift darin, bekannte Mechaniken, bei denen die Schaltelemente und die Mechanikelemente durch Teile gebildet werden, deren Abstände von der Längsachse des Kugelschreibers verschieden und deren "Auflage-flächen" demzufolge verhältnismäßig dünn und verschleiß-anfällig seien, zu verbessern. Es nimmt deshalb an, dem Erfinder des Klagopatento sei es darauf angekommen, daß sich die Zapfen (»Schaltelemento 12) des Abtriebsglieds mit der ganzen Breite ihrer abgeschrägten Stirnflächen auf die Schräg-flachen der Mechanikelemente abstützen könnten (S. Der Revision ist zuzugebon, daß das Berufungsgericht damit die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe verkannt hat. Ob damit lediglich die Schaltelemente des hruckknopfes gemeint sind, wie die Revision meint, oder ob unter den "Elementen" nach dem Zusammenhang nicht auch die schaftfesten Mechanikelemente zu verstehen sind, kann auf sich beruhen. Wenn die Stirnkanten der Mcchanikelemente, die bei der Lösung des Klagepatents allein für die Abstützung der Zapfen des Abtriebsglieds in Betracht kommen und auf die sich die Angaben der Patentschrift über die Verschleißanfälligkeit zu demindest nicht allein beziehen, verstärkt werden, dann kann diese Verstärkung freilich auch der Abstützfläche zugute kommen, sofern die Arretierstelle für die Schreib-steriung so gewählt wird, daß sich die Zapfen des Abtriebs- 29-42) und dem kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs darin, daß bei einer Mechanik der in Rede stehenden Art die unmittelbar aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehenden Hcchanikelemente, vorzugsweise leistenförmiger Gestalt, paarweise vorhanden sind und zwischen sich abwechselnd längsverlaufonde Nuten zweier verschieden großer Querschnitte frei lassen, wobei in jeder Nut ein Schalt-olonent des Druckknopfs gleitbar ist, und daß das Abtriebsglied Schaltelemente in der halben Anzahl der Schaltelenente des Druckknopfs solcher Querschnittsabmessung und Anordnung aufweist, daß diese nur in die Nut mit dem größeren Querschnitt zwecks Rückführung des Abtriebs-gliods und der Schreibminc einführbar sind. f) und wobei die Schaltelemente des Abtriebsglieds so bemessen sind, daß sie nur durch die Nuten größeren Querschnitts in die Schreibstellung ein und aus ihr rückgeführt werden können. d) zwischen sich abwechselnd längsverlaufende Nuten zweier verschieden großer Querschnitte frei lassen, die so bemessen sind, daß aa) in jeder Nut ein Schaltelement des Druckknopfs (unten B b) gleitbar ist (unten B b, cc), b) mit Schaltelementen (15» 18) versehen, die aa) das Abtriebsglied (unten C) - zwecks Vor-und Rückführung der Schreibmine - bewegen können, bb) so bemessen sind, daß sie in den -»-zv/iöchen den Mechanikelementen an der Schaftinnen-flächo gelegenen - Nuten abwechselnd zweier verschieden großer Querschnitte (oben A d) gleiten können, cc) in solcher Anzahl vorhanden und derart an-geordnot sind, daß in jeder dieser Nuten ein Schaltelement gleitbar ist (oben A d aa). c) mit Schaltelementen (12) versehen, die aa) in der halben Anzahl der Schaltelemente des Druckknopfs vorhanden sind, bb) in ihrem Querschnitt so bemessen und ferner so angeordnot sind, daß sie (zv/ecks Rückführung Abtriebsglieds und der Schreibmine) nur in die - zwischen den Mechanikelementen an der Schaftinnenfläche gelegenen - Nuten mit dem größeren Querschnitt einführbar sind (oben A d, bb)? 5. Unter "Nuten^ im Sinne des Merkmals A d (vgl, oben zu 4) versteht das Berufungsgericht Ausfräsungen bestimmter Breite zv/isehen jeweils zwei aus der Schaftinnenfläche vorstehenden Mcchanikoleraenteno Es ist deshalb der Auffassung, cs könne nicht von dem Vorhandensein einer !,Nutn in Sinne des Klagepatents gesprochen werden, v/enn ein erheblicher Teil des Umfangs der Schaftinnenfläche überhaupt keine vorstehenden Mechanikoiemente und demzufolge auch keine dazwischen liegenden Ausfräsungen aufweise. Nach der Lehre des Klagepatents sollen in sämtlichen Nuten Schalt-olonente des Druckknopfs und in den Nuten größeren Querschnitts auch die Schaltelemente des Abtriebsglieds gleitbar sein (Merkmal A d,aa und bb oben zu 4). Die Nuten sind nach dem Klagepatent zugleich das technische Mittel, um don Druckknopf gegenüber dem Schaft undrehbar zu lagern (Merkmal B a oben zu 4)« Sic müssen daher durch ihre seitlichen Ränder Bewegungen der Schaltclomente dos Druckknopfs in Umfangsrichtung verhindern und ferner den Schaltolementen bei ihrer Vor- und Rückbeweßung eine seitliche Rührung in der Längsrichtung geben. Wenn daher zwischen zwei aus der Schaftinnonflächo vorstehenden Mechanikelementen so viel Raum frei bleibt, daß darin mehrere Schaltelemente bewegt werden können, von denen die nach außen liegenden bei der Bewegung nur an einer Seite an einer Kante eines vorstehenden Mechanikolcmontes entlang gleiten, dann kann dieser Entgegen der Ansicht der Revision spielt ec dabei keine Rolle, daß die Anzahl der Me-chanikelementc und damit auch die Anzahl der Nuten im Klagepatent nicht festgelegt ist und in der Beschreibung ausdrücklich hervorgehoben wird, die Mechanik könne auch mit - nur - einem Schalteleraent dos Abtriebsglieds (12), jo einem Schaltelemcnt des Druckknopfs (15 und 18) und je einem cchaftfesten Mechanikelemont (20* und 20**) ausge-führt werden (Patentschrift Sp. 4 Z. 25 - 27)» Denn die beiden Nuten, die zwischen den beiden Mechanikelementen liegen, müssen nach der Lehre des Klagepatents auch in diesem Palle so bemessen sein, daß in ihnen jeweils eines der beiden Schaltelemente des Druckknopfs - mit Führung -gleiten kann. Der Schutzu demfang eines Patents darf nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Grund von Darlegungen in den Er-toilungsakten, die in der Patentschrift selbst keinen für den Durchschnittsfachmann erkennbaren Niederschlag gefunden haben, unter den sich aus dem V/ortlaut dos Patentanspruchs ergebenden unmittelbaren Gegenstand der Erfindung In der Patentschrift dos Klagepatents ist aber von Nuten verschiedener Breite nur bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels die Rede (Patentschrift Sp. 3 2. Nach den Angaben der Patentschrift soll durch die Verkleinerung des Querschnitts jeder zweiten, in Umfangsrichtung aufeinander folgenden Nut erreicht werden, daß die Schalt-olomentc des Abtriebsglieds, die in ihrer Bemessung auf die Nuten größeren Querschnitts abgestimmt sind (Merkmal C c ,bb oben zu 4)> nicht in die Nuten mit dem kleineren Querschnitt eintreten, sondern sich - in der Schreibstellung - auf den überstellenden Rändern dieser Nuten abstützen können. Auch der Raumgewinn in radialer Richtung ist .größer, wenn sämtliche Nuten verhältnismäßig tief sind, weil sich die Mechanikelemente und die Schaltolemente des Druckknopfs dann umso besser ineinander schachteln lassen. Das wird den Fachmann aber nicht an der Erkenntnis hindern, daß er ein Eintreten der Schaltelemente des Abtriebsglieds auch dann verhindern und einen nicht unbe- Ebenso wie bei dem Auoführungcbeispiel des Klagepatents weisen zwar bei der angegriffenen Mechanik der Beklagten der Druckknopf acht und das Abtriebsglied vier Schaltelemente von leistenför-miger Gestalt auf.Die Zahl der Mechanikelemente und demzufolge auch die Zahl der dazwischen liegenden Nuten entspricht jedoch nicht, wie es beim Ausführungsbeispiel und im Patentanspruch 1 des Klagepatents vorausgesetzt wird, der Zahl der Schaltelemente des Druckknopfs. Das hat zur Folge, daß nur jeweils ein Schaltele-nent des Druckknopfs in den zwischen den beiden Mechanik-clencntenpaaron liegenden Nuten gleitet, während jeweils zwei der Schaltolcmcntc nur an einer Seite an der Seitenkante eines Mochanikelements entlang geführt werden und sich schließlich je ein Schaltelement ohne jegliche seitliche Führung in dem freien Raum bewegt. Ferner treten von den vier Zapfen des Abtriebsglieds, von denen nur jeweils einer in der Schrcibstellung vor dom Eingang einer der beiden Nuten arretiert wird, bei der Rückführung des Abtriebsglieds und der Schreibminc jeweils zwei in einen der gegenüber liegenden freien Räume ein und werden dort nur jo an einer Seite an einer Kante eines der Mechanik-elomente entlang bewegt. Bas Berufungsgericht geht aber bei scinez’ Prüfung zu Unrecht davon aus, es sei das Ziel dos Klagepatents, dafür zu sorgen, daß sich die Schaltele-nento des Abtriebsglieds in der Schreibstellung mit der ganzen Breite (Länge) ihrer abgeschrägten Stirnflächen auf die Schrägflächen der Mechanikelemente abstützen können. 3. Bio Begründung, mit der das Berufungsgericht eine gegenständliche Benutzung des Klagepatents durch gleich-v/irkende Mittel verneint hat, ist daher rechtlich nicht haltbar. Ob die durch Portlassen von je zwei Mechanikelementen an zwei einander diametral gegenüber liegenden Stellen des Umfangs der Schaftinncnflächo entstandenen freien Räume bei Zugrundelegung dei sich aus der Patentschrift des Klagepatent o ergebendon Aufgabenstellung als ein den Nuten größeren Querschnitts des Klagepatents gleichwirkendes Arbeitsmittel anzusehen sind und ob dieses Mittel dem Lurchschnittofachmann am Anraeldetage des Klagepatents auf Grund seines Pachkönnens ohne weiteres zur Verfügung stand, ist in erster Linie eine tatrichterliche Frage und daher zunächst vom Tatrichter zu prüfen, der das bisher nicht getan hat. Wenn sich dabei ergeben sollte, daß die freien Räume der Mechanik der Beklagten gegenüber den Nuten größeren Querschnitts des Klagepatents einzelne Nachteile haben - etwa weil sie die Schaltelemonte des Druckknopfs schlechter führen und damit den Druckknopf nicht in dem gleichen Ausmaß gegen ein Verdrehen sichern, oder weil sich von den vier Schaltelementen des Abtriebs-gliods in der Schreibetellung nur jeweils zwei gegen eine Auflageflache abstützen können, - dann braucht das der Annahme einer Patent Verletzung noch nicht entgegen zu stehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Benutzung eines Patents auch in einer unvollkommenen Benutzung, bei der das Ziel des Patents nicht in gleich vollkommener Weise erreicht wird, die dem Patent zugrunde liegende Aufgabe aber noch in einem praktisch erheblichen Maße gelöst wird (BGH GRIJR 1953, 112, 114 - Feueranzünder 1962, 575» Hierfür könnte es von Bedeutung sein, daß auch die Ausführungsform der Beklagten nur je eine Art von Schaltelementen, nämlich Leisten, am Druckknopf, am Schaft und am Abtriebsglied verwendet, daß diese Mechanik gegenüber der Mentmore-Mechanik die gleichen Vorzüge in der Montierbarkeit bietet wie die Mechanik nach den Klagepatent, und vor allem daß auch bei der Ausführungs-forn der Beklagten durch ein wenigstens teilweises Ineinander schacht ein der Mechanikelemente und der Schaltelemente des Druckknopfs der erforderliche Raum für das Einbringen oiiicr längeren Mino und für ein Verstärken der besonders beanspruchten Stirnkanten dieser Elemente gewonnen wird. b) VJenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die freien Räume der Mechanik der Beklagten als ein den Nuten größeren Querschnitts des Klagepatents im Sinne der Lehre des Klagepatents gleichwirkendes Mittel anzusehen sind (wenn auch raöglicherv/eise in einer verschlechterten Ausführung), dann wird es weiter zu prüfen haben, ob ein Lurchschnittsfachmann auf Grund seines Fachkönnens am Anmeldetagc des Klagepatents ohne nähere und besondere Überlegungen erkennen konnte, daß er ohne wesentliche Nachteile auf je zwei gegenüber liegende Mecha-nikelemcnte verzichten könne.
2099 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 81/67 URTEIL Verkündet am 27. Februar 1969 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentverletzungssache - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof, und Br, gegen die Karl MHHHH|KGr, vertreten durchihre persönlich haftende Gesellschafterin Maria MflHHIHV GmbH, diese gesetzlich vortreten_durc|L ihre alleinige Geachäftsfiilrr»pvi n L'aria S^HBverw. in N| Karl Straße, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der X. Zivilsenat 'Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Löscher, Glaßen, Schneider, Ballhaus und Br. Bruchhausen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 13. Juli 1967 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin hat das Recht zur ausschließlichen Benutzung der durch das Patent 1 144 620 geschützten Erfindung. Bie diesem Patent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 7. Februar 1955 eingereicht und am 28. Februar 1963 bekanntgemacht. Bas Patent wurde mit folgenden Patentansprüchen erteilt: "1. Mechanik für Kugelschreiber mit einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, längsverschiebbaren und mit Schaltele menten versehenen Bruckknopf sowie einem die Mine bewegenden, längsverschiebbar und drehbar im Schaft gelagerten, an schaftfeste, vorn abge schrägte Mechanikelemente unter Eederwirkung angedrückten, durch die Schaltelemente des Druckknopfes bewegbaren Abtriebsglied, dadurch gekennzeichnet, daß die unmittelbar aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehenden Mechanikelemente (20* und 20'*), vorzugsweise leistenförmiger Gestalt, paarweise vorhanden sind und zv/isehen sich abwechselnd längsverlaufende Nuten zweier verschieden großer Querschnitte frei lassen, wobei in jeder Nut ein Schaltelement (15» 18) des Druckknopfes (17) gleitbar ist, und daß das Abtriebsglied (9) Schaltelemente (12) in der halben Anzahl der Schaltelemente (15, 18) dos Druckknopfes (17) solcher Querschnitts-abmessung und Anordnung aufweist, daß diese nur in die Nut mit dem größeren Querschnitt zwecks Rückführung des Abtriebsgliedes (9) und der Schrcibmine einführbar sind« 2. Mechanik für Kugelschreiber nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das eine der beiden leistenförmigen, schaftfesten Mechanik-clemente (20* und 20’') einen Drehanschlag für die der SchreibStellung entsprechende Stellung (25) des Abtriebsgliedes (9) bildet. 5. Mechanik für Kugelschreiber nach Anspruch 1-oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die hinteren Schultern der Schaltelemente (15? 18) des Druckknopfes (17) das Gegenelement eines schaftfesten, ein Heraustreten des Druckknopfes nach hinten verhindernden Anschlages bilden.1' Die Beklagte stellt Kugelschreiber her und vertreibt' sie, deren Mechanik zu dem Einund AusrUcken der Schreibmine aus einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, an der Stirnseite gezackten und - unter Verbreiterung der acht Zacken nach aussen - mit acht Leisten versehenen Druckknopf, aus einem die Mine bewegenden, längsverschiebbar und drehbar im Schaft gelagerten Abtriebsglied mit vier leiotenförmigen, abgeschrägten Zapfen und aus vier aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehenden, leistenförmigen, an den Stirnflächen abgeschrägten Me-chanikolementen besteht. Von den Mechanikelementen sind je zwei einander diametral gegenüber liegend an der Schaftinnenfläche angebracht. Zwischen ihnen ist jeweils soviel Material an der Schaftinnenwand belassen, daß zwar die leisten der Druckknopfzacken in der Vertiefung zwischen den Mechaiiikeleraenten gleiten können, sich die Kanton von zwei gegenüberliegenden Zapfen des Abtriebsglie-dcG jedoch in der Schreibstellung auf den abgeschrägten Stirnseiten der Materialbrücken zv/ischen den Mochanikele-menten abstützen können. Bei der Rückführung der Mine treffen sämtliche vier Zapfen des Abtriebsgliedes auf die Stellen der Schaftinnenwand, an denen sich keine Me-chanikelcnente befinden. Je zwei Zapfen des Abtriebsglie-deo gleiten in einem der freien Räume bis an Leisten der Druckknopfzacken, gegen die sie durch Federkraft angedrückt v/erd en. Die Klägci’in sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Kugelochrcibernechanik der Beklagten eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat ausgeführt: Bei dieser Mechanik befänden sich ebenso wie beim Gegenstand des Klagepatents die Hcchanikelemento an der Schaftinnenv/and. Bei ihr seien - ebenso v/ic bei der bevorzugten Ausführungsform des Klagepatents - sämtliche Schaltelemente am Druckknopf und am Abtriebsglicd leistenförmig. Die Schaltelemonte des Druckknopfs bev/irkten die schrittweise Y/eiter Schaltung, verhinderten das Verdrehen des Druckknopfs und dessen Herausziehen nach hinten aus der Hülse. Die leisten (Zapfen) des Abtriebsgliedcs könnten einerseits in den breiten Nuten frei gleiten und so die Rückführung der Mine zulassen und sich andererseits an den Stirnkanten der die schmalen Nuten der Schaftinnenfläche begrenzenden Leisten (Mechanikeiemen- ton) abstützen. Auch Nuten mit in radialer Richtung verschieden großen Querschnitten seien "Nuten zweier verschieden großer Querschnitte". Jedenfalls seien die Mittel äquivalent. Zumindest verletze die Beklagte einen durch das Klagepatent offenbarten, schutzfähigen allgemeinen Brfindungsgcdanken, indem sie paarweise vorhandene Mecha-nikolementc leistenförmiger Gestalt verwende, die zwischen sich abwechselnd querverlaufende Nuten verschieden großen Querschnitts frei ließen. Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen: I. Der Beklagten wird bei Meidung einer vom Gericht für jeden Rail der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der nach dem Gesetz für sie handelnden Person, verboten, Mechaniken für Kugelschreiber mit einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, längsverschieb-baron und mit Schaltelementen versehenen Druckknopf sowie einem die Mine bewegenden, längsver-schiebbar und drehbar im Schaft gelagerten, an schaftfoste, vorn abgeschrägte Mechanikelemente unter Rederwirkung angedrückten, durch die Schalt-clemente des Druckknopfes bewegbaren Abtriebsglied gewerblich herzustellen, feilzuhalten und/ oder in Verkehr zu bringen, sofern die unmittelbar aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehenden Mechanikelemente lcistenförmiger Gestalt paarweise vorhanden sind und zwischen sich abwechselnd längsverlaufende Nuten zweier in radialer Richtung verschieden großer Querschnitte frei lassen, wobei in jeder Nut ein Schaltelement des Druckknopfes gleitbar ist, und sofern das Abtriebsglied Schaltelements in der halben Anzahl der Schaltelemente des Druckknopfes solcher Querschnittsabmessung und Anordnung aufweist, daß diese nur in die Nut mit dem größeren Querschnitt zwecks Rückführung des Ab-trJebsgliedes und der Schreibmine einführbar II. Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 15. April 1965 durch die unter Ziff. I gekennzeichneten Hand-lungen entstanden ist oder noch entstehen v/ird. III. Die Beklagte ist schuldig, durch Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen über die seit dem 15. April 1963 hergestollten, feilgehalte-nen und/oder in Verkehr gebrachten Mengen an Mechaniken für Kugelschreiber nach Ziff. I, die damit erzielten Umsätze, die Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Klagepatent umfasse nur Ruten mit vom Umfang her gesehen verschiedenen Querschnitten, also nur Nuten unterschiedlicher Breite. Ihre eigene Lösung gehe von einer vorbekannten Mechanik aus, bei der die Arretierung der Schreibmine ebenfalls durch Leisten und Nuten von verschiedener Tiefe (radiale Querschnitts-Unterschiede) bev/irkt werde. Die flachen Leisten am Druckknopf ihrer Mechanik verhinderten nur ein Verdrehen und hätten mit dem Schaltvorgang nichts zu tun. Dieser werde allein durch den Zahnkranz an der Stirnseite des Druckknopfes bewirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung ist von Oberlandecgericht zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Oberland csgerichts nach den von ihr in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfswoise, dabei dem auf Unterlassung gerichteten Klageantrag zu I nachstehende Fassung zu geben: Der Beklagten wird bei Meldung vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der nach dem Gesetz für sie handelnden Person verboten, Mechaniken für Kugelschreiber mit einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, längsverschiebbaren und mit Schaltelementen versehenen Druckknopf sowie mit einem die Mine bewegenden, Hingsverschicbbar und drehbar im Schaft gelagerten, an schaftfeste, vorn abgeschrägte Mechanik-elencnte unter’ Federwirkung angedrückten, durch die Schaltolcmente des Druckknopfes bewegbaren Abtriebsglied gewerblich herzustellen, feilzuhal-ten und/oder in Verkehr zu bringen, sofern die Mechanikelemente unmittelbar aus der Schaf tinnenfläche radial nach innen vor stehen, leistenförmig gestaltet sind und zwischen sich sowohl an den Rückzugsstellen als auch an den Vornehubstellen längsverlaufende, sich mindestens Uber eine dem Verschiebeweg der Schaltelemente des Druckknopfes entsprechende Länge erstreckende Zwischenräume frei lassen, wobei in jedem Zwischenraum wenigstens ein ebenfalls leisten-förmig gestaltetes Schaltolement des Druckknopfes gloitbar ist und die Zwischenräume im Querschnitt abwechselnd verschieden groß sind, und sofern das Abtriebsglied radial zur Schaft-längsachoe gerichtete Schaltelemente in der halben Anzahl der leistenförmigen Schaltelemente des Druckknopfes solcher Quorschnittsabraessung und Anordnung aufweist, daß diese nicht in die Zwischenräume an den Vorschubstellen, sondern nur in die Zwischenräume an den Rückzugsstellen einführbar sind, und sofern das eine der beiden, jeweils einen Zwischenraum begrenzenden, schaftfesten Mechanikei emento einen Drehanschlag für die der Schreib-stollung entsprechende Stellung des Abtriebsglie-deo bildet, und sofern die hinteren Schultern der leistenförmi gen Schaltelemente des Druckknopfes das Gegenelement eines schaftfesten, ein Heraustreten des Druckknopfes nach hinten verhindernden Anschlages bilden. Die Klägerin regt weiterhin an, die Verurteilung nach den Hilfsantrag gegebenenfalls wie folgt zu fassen: Der Beklagten wird bei Meldung vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstra-fc bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der nach dem Gesetz für sie handelnden Person, verboten, Mechaniken für Kugelschreiber mit einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, längsverschiebbaren und mit Schaltclementen versehenen Druckknopf sowie mit einem die Mine bewegenden, längs verschiebbar und drehbar im Schaft gelagerten, an schaftfeste, vorn abgeschrägte Mechanikeleraen-tc unter Federwirkung angedrückten, durch die Schaltclemcnte des Druckknopfes bewegbaren Ab-tricbsglied gewerblich herzustellen, feilzuhalten und/oder in Vorkehr zu bringen, sofern die Mechanikelemente unmittelbar aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehen, leistenförmig gestaltet sind und zwischen sich sowohl an den Rückzugsstellen als auch an den Vor-schubstollen längsverlaufende, sich mindestens über eine dem Verschiebeweg der Schaltelemente dos Druckknopfes entsprechende Länge erstreckende Zwischenräume unterschiedlicher radialer Tiefe und unterschiedlicher Erstreckung in Umfangsrichtung frcilassen, wobei in dem breiteren Zwischenraum 3 Schaltolemente und in dem schmäleren Zwischenraum 1 Schaltelement des Druckknopfes, welche ebenfalls leistenförmig gestaltet sind, gleitbar sind, und die Zwischenräume im Querschnitt abwechselnd verschieden groß sind, und sofern das Abtriobsglied radial zur Schaft-längcachse gerichtete Schaltelemente in der halben Anzahl der leistenförmigen Schaltelemente dos Druckknopfes solcher Querschnittsabraessung und Anordnung aufweist, daß diese nicht in die Zwischenräume an den Vorschubsteilen, sondern nur in die Zwischenräume an den Rückzugsstöllen-einführbar sind, und insbesondere sofern das eine der beiden, jeweils cinon Zwischenraum begrenzenden, schaftfesten Mcchanikelcmcnte einen Drehanschlag für die der Schreibetollung entsprechende Stellung des Ab-triobsgliedes bildet, und sofern die hinteren Schultern der leistenförmigen Schaltelemente des Druckknopfes das Gegenelement eines schaft-festen, ein Heraustreten dos Druckknopfes nach hinten verhindernden Anschlages hilden. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnd e: I. 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung nit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents weder identisch noch in äquivalenter Ausführung benutze. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob unter Nuten verschieden großer Querschnitte im Sinne des Klagepatents nur solche von verschiedener Breite verstanden werden können, wie das Landgericht angenommen hat. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Zwischenräume zwischen den beiden Mechanikeleraentenpaaren auf der Schaft* innensoito der beanstandeten Mechanik könnten überhaupt nicht als "Nuten" im Sinne des Klagepatents angesehen werden. Eo handle sich nicht um Ausfräsungen, sondern um freie Räume, die dadurch entstanden seien, daß die Beklagte neben den beiden einander diametral gegenüber liegenden Mechanikolementenpaaren auf weitere Mechanikelemente verzichtet habe. Die Beklagte verwende auch kein gleichwirkendes Arbeitsmittel. Dem Erfinder des Klagepatents sei es darauf angekommen, daß die Zapfen (Schaltelemente) des Abtriebs-gliedo sich in der Schreibstellung mit der ganzen Breite ihrer abgeschrägten Stirnflächen auf die Schrägflächen der Hcchanikelemente des Schaftes abstützen könnten. Dieser Erfolg werde bei den von der Klägerin angegriffenen Mechaniken der Beklagten nicht erreicht. Dort stünden die Zapfen des Abtriebsglieds nur geringfügig über die Schaltelcraente des Druckknopfs über mit der Folge, daß die letztgenannten stets in den Nuten zwischen den Mecha-nilcolenenten der Schaftinnenwand hin- und hergleiten könnten, wahrend sich bei der Arretierung für die Schreibstellung jeweils zwei Zapfen des Abtriebsgliedes nur mit dem überstehendon Material, also auf einer schmalen Fläche auf der Oberkante der zwischen den schaftseitigen Schalt-elomenten befindlichen beiden Nuten abzustützen vermöchten. Von einer Gleichwirkung könne deshalb keine Rede sein. Auch die Verletzung eines aus dem Klagepatent abzu-leitcnden allgemeinen Erfindungsgedankens komme nicht in Betracht, Das Klagepatont lehre, den Nachteil des Auflie-gens der Schaltclemente des Abtriebsgliedes auf verhältnismäßig dünnen (schmalen) Flächen der Mechanikelemente de3 Kugclschreiberschaftes zu vermeiden. Ihm sei daher kein allgemeiner Gedanke für die Herstellung einer Konstruktion zu entnehmen, die diesen Nachteil beibehalten habe. 2. Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung mit Sachund Verfahrensrügen. Sie macht insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe die Aufgabe und die Lösung des Klagepatents unrichtig erfaßt und deshalb das Vorliegen einer Verletzung verkannt. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. JJjL^P^s_Klaßepatent betrifft nach der Einleitung der Beschreibung und nach dem Oberbegriff des Hauptan-epruchc eine Mechanik für Kugelschreiber mit einem gegenüber dem Schaft undrehbar gelagerten, längsverschiebbaren und mit Schalteleraenten versehenen Druckknopf sowie einem die Mine bewegenden, längsverschiebbar und drehbar in Schaft gelagerten, an schaftfeste, vorn abgeschrägte Kcchanikelemente unter Federwirkung angedrückten, durch die Schaltelementc des Druckknopfs bewegbaren Abtriebsglied . 1 * Der Erfinder des Klagepatents geht nach dem Inhalt der Patentschrift (Sp. 1 Z. 10-24) von einer Mechanik aus, bei der die Schaltelemente und die Mechanikelemente durch Teile gebildet werden, deren Abstände von der Längsachse des Kugelschreibers verschieden sind. Die Ausführungen der Patentschrift beziehen sich, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, auf die Mechanik nach dem früher an-gemoldeten deutschen Patent 1 017 945 (Mentmore), die vor dem Anmeldetage des Klagepatents offenkundig benutzt worden ist. Bei dieser Mechanik liegen, wie in der Patentschrift des Klagepatents weiter ausgeführt wird, die Schalt-eleraente gewissermaßen, in der Axialprojektion gesehen, ineinander. Den Nachteil einer solchen Lage der Schaltelemente zueinander sieht der Erfinder des Klagepatents darin, daß die Elemente nur verhältnismäßig dünn sein könnten, weil der Kugelschreiber eine gewisse Dicke nicht überschreiten dürfe. Daraus ergebe sich eine geringe Festigkeit und eine schnelle Abnutzung. Es komme hinzu, daß die bekannte Mechanik nahezu den ganzen Querschnitt des Kugelschreibers ausfülle. Damit versehene Kugelschreiber könnten daher bei normaler Länge nur mit Minen ausgerüstet worden, die kürzer seien als die Normalfertigung. 12 2, Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe sieht das Berufungsgericht im Anschluß an diese Ausführungen der Klagepatentschrift darin, bekannte Mechaniken, bei denen die Schaltelemente und die Mechanikelemente durch Teile gebildet werden, deren Abstände von der Längsachse des Kugelschreibers verschieden und deren "Auflage-flächen" demzufolge verhältnismäßig dünn und verschleiß-anfällig seien, zu verbessern. Als die in Betracht kommenden "Auflageflächen" hat das Berufungsgericht, v/ie aus seinen Erörterungen Uber eine Gleichwirkung der beanstandeten Mechanik der Beklagten (S. 13/14 des angefochtenen Urteils) hervorgeht, die Stirnflächen der schaftfesten Mechanikelemente angesehen, gegen die sich die Zapfen (Schaltelemento 12) des Abtriebsglieds in der Schreibstellung abstützen. Es nimmt deshalb an, dem Erfinder des Klagopatento sei es darauf angekommen, daß sich die Zapfen (»Schaltelemento 12) des Abtriebsglieds mit der ganzen Breite ihrer abgeschrägten Stirnflächen auf die Schräg-flachen der Mechanikelemente abstützen könnten (S. 14 des angefochtenen Urteils). Der Revision ist zuzugebon, daß das Berufungsgericht damit die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe verkannt hat. Die Patentschrift selbst sagt dazu (Sp. 1 Z. 25 - 28), die Erfindung habe zur Aufgabe, eine Schalt-nechanik zu schaffen, die besonders einfach und billig in der Herstellung sei und die Verwendung von Minen normaler Länge gestatte. Einen Hinweis darauf, worin die Vereinfachung und Verbilligung bestehen solle, geben die Ausführungen an einer anderen Stelle der Patentschrift (Sp. 1 Z. 43 - 47) 9 wonach die Mechanik deswegen leicht herzu-stcllen sein soll, weil sowohl am Druckknopf als auch am Schaft und am Abtriebsgliod nur je eine Art von Schaltele- 13 r menten ähnlicher Gestaltung vorgesehen seien. Gedacht ist danach insbesondere an konstruktive Vereinfachungen, hie Möglichkeit zur Verwendung von Minen normaler Länge soll, wie aus den Angaben über die bekannte Mechanik hervorgeht, dadurch geschaffen werden, daß die Mechanik raumsparender ausgebildet v/ird. hie Mechanik soll nicht wie bei der vorbekannten Ausführung den ganzen Querschnitt des Kugelschreibers ausfüllen, sondern in der Achsmitte Raum für eine längere Mine lassen, hie "Elemente" sollen gleichwohl nicht so dünn sein wie bei der vorbekannten Mechanik, sondern stärker und damit verschleißfester. Ob damit lediglich die Schaltelemente des hruckknopfes gemeint sind, wie die Revision meint, oder ob unter den "Elementen" nach dem Zusammenhang nicht auch die schaftfesten Mechanikelemente zu verstehen sind, kann auf sich beruhen. Die Patentschrift des Klagepatents bietet jedenfalls keinen Anhalt für die Annahme dos Berufungsgerichts, dem Erfinder des Klagepatents sei es - nur - auf die Vergrößerung der Abstützflä-chon für die Zapfen des Abtriebsglieds an den Stirnkanten der Mechanikelemente angekommen. Wenn die einzelnen Elemente der Mechanik, die schaftfesten Mechanikelemente und die Schaltelemente des hruckknopfes verschleißtfester gemacht werden sollen, dann muß vor allem der Querschnitt ihrer Stirnkanten vergrößert werden, weil die Stirnkanten bei den Schaltvorgängcn besonders beansprucht werden. Wenn die Stirnkanten der Mcchanikelemente, die bei der Lösung des Klagepatents allein für die Abstützung der Zapfen des Abtriebsglieds in Betracht kommen und auf die sich die Angaben der Patentschrift über die Verschleißanfälligkeit zu demindest nicht allein beziehen, verstärkt werden, dann kann diese Verstärkung freilich auch der Abstützfläche zugute kommen, sofern die Arretierstelle für die Schreib-steriung so gewählt wird, daß sich die Zapfen des Abtriebs- glieds in voller Länge und Breite auf den Stirnkanten des schaftfesten Mechanikelemcnts abstützen können. Darauf hat aber der Erfinder des Klagepatents keinen besonderen Wert gelegt. Denn er hat die Arretierstellen für die Zapfen des Abtriebsglieds in der Schreibstellung vor die Eingänge der Nuten mit geringerem Querschnitt gelegt. Bei den dargostcllten und beschriebenen Ausführungsbeispiel stützt sich deshalb nur etwa die Hälfte der Breite der Stirnseite eines jeden Zapfens an der Stirnkante eines Hechanikelementes ab, während die andere Hälfte vor einem (schmalen) Nuteneingang liegt (Beschreibung Sp. 3 Z. 55 -Sp. 4 Z. 8, Fig. 2 Stellung 23)- Die Abstützfläche ist dabei zwar in der Form anders, im Inhalt aber nicht größer als bei der vorbekannten Mentmore-Mechanik. In der Patentschrift dos Klagopatents ist auch mit keinem Y/ort davon die Rede, daß die Abstützfläche der vorbekannten Mechanik unzureichend sei und vergrößert werden solle.. Die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts über die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe stehen daher mit dem Inhalt der Patentschrift in Widerspruch. 3. Die Lösung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe liegt nach der Beschreibung (Patentschrift Sp. 1 Z. 29-42) und dem kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs darin, daß bei einer Mechanik der in Rede stehenden Art die unmittelbar aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehenden Hcchanikelemente, vorzugsweise leistenförmiger Gestalt, paarweise vorhanden sind und zwischen sich abwechselnd längsverlaufonde Nuten zweier verschieden großer Querschnitte frei lassen, wobei in jeder Nut ein Schalt-olonent des Druckknopfs gleitbar ist, und daß das Abtriebsglied Schaltelemente in der halben Anzahl der Schaltelenente des Druckknopfs solcher Querschnittsabmessung und 15 - r Anordnung aufweist, daß diese nur in die Nut mit dem größeren Querschnitt zwecks Rückführung des Abtriebs-gliods und der Schreibminc einführbar sind. 4. Das Berufungsgericht umschreibt den Gegenstand dos Klagepatents im Anschluß an die Gliederung des Anspruchs 1 v/io folgt: Oberbegriff: a) Mechanik für Kugelschreiber mit einem undrehbar gelagerten, längsverschiebbaren und mit Schaltoiementen versehenen Druckknopf, b) sowie einem, die Mine bewegenden, längsver-schiebbar und drehbar im Schaft unter Peder-Wirkung stehenden Abtriebsglied mit Schaltele-menten in der halben Zahl des Druckknopfs, Kennzeichnungsteil: c) mit schaftfesten, vorn abgeschrägten, von der Schaftinnenflache radial nach innen ragenden, paarweise angeordneten Mechanikelementen (Leisten), d) die zwischen sich Nuten verschiedenen Quer-Schnittes frei lassen, o) wobei in jeder Nut ein Schaltelement des Druckknopfs gleitbar ist, f) und wobei die Schaltelemente des Abtriebsglieds so bemessen sind, daß sie nur durch die Nuten größeren Querschnitts in die Schreibstellung ein und aus ihr rückgeführt werden können. 16 Loot man sich dagegen von der Gliederung des Patentanspruchs 1 und betrachtet stattdessen die einzelnen Elemente der Mechanik mit ihren jeweiligen Merkmalen, dann ist der Gegenstand des Klagepatents wie folgt zu umschreiben: Aji_per_Schaft des Kugelschreibers weist Mechanik-clenentc (20*, 20,f) auf, die a) unmittelbar aus der Schaftinnenfläche radial nach innen vorstehen, b) vorn eine Abschrägung besitzen, an welche die Schaltelemente des Abtriebsglieds (unten C c) unter Federdruck angedrückt werden (unten C c, cc), c) vorzugsweise loistenförmige Gestalt haben, d) zwischen sich abwechselnd längsverlaufende Nuten zweier verschieden großer Querschnitte frei lassen, die so bemessen sind, daß aa) in jeder Nut ein Schaltelement des Druckknopfs (unten B b) gleitbar ist (unten B b, cc), bb) in jede Nut größeren Querschnitts ein Schalt-olement des Abtriebsglieds (unten C c) einführbar ist (unten C c, bb), e) paarweise - in bezug auf die dazwischen liegenden Nuten verschiedenen Querschnitts - vorhanden sind, Bj. Per längsverschiebbare Druckknopf ist a) gegenüber dem Schaft (oben A) undrehbar gelagert , 17 - b) mit Schaltelementen (15» 18) versehen, die aa) das Abtriebsglied (unten C) - zwecks Vor-und Rückführung der Schreibmine - bewegen können, bb) so bemessen sind, daß sie in den -»-zv/iöchen den Mechanikelementen an der Schaftinnen-flächo gelegenen - Nuten abwechselnd zweier verschieden großer Querschnitte (oben A d) gleiten können, cc) in solcher Anzahl vorhanden und derart an-geordnot sind, daß in jeder dieser Nuten ein Schaltelement gleitbar ist (oben A d aa). die Mine bewegende, im Schaft längsverschiebba-re Ab trieb sgl iejd ist . a) drehbar im Schaft (oben A) gelagert, b) durch die Schaltelemente des Druckknopfs (oben B b) bewegbar (oben B b, aa), c) mit Schaltelementen (12) versehen, die aa) in der halben Anzahl der Schaltelemente des Druckknopfs vorhanden sind, bb) in ihrem Querschnitt so bemessen und ferner so angeordnot sind, daß sie (zv/ecks Rückführung Abtriebsglieds und der Schreibmine) nur in die - zwischen den Mechanikelementen an der Schaftinnenfläche gelegenen - Nuten mit dem größeren Querschnitt einführbar sind (oben A d, bb)? cc) unter Federwirkung an die schaftfesten, vorn abgeschrägten Mechanikelemente angedrückt werden (oben Ab). 18 - 5. Unter "Nuten^ im Sinne des Merkmals A d (vgl, oben zu 4) versteht das Berufungsgericht Ausfräsungen bestimmter Breite zv/isehen jeweils zwei aus der Schaftinnenfläche vorstehenden Mcchanikoleraenteno Es ist deshalb der Auffassung, cs könne nicht von dem Vorhandensein einer !,Nutn in Sinne des Klagepatents gesprochen werden, v/enn ein erheblicher Teil des Umfangs der Schaftinnenfläche überhaupt keine vorstehenden Mechanikoiemente und demzufolge auch keine dazwischen liegenden Ausfräsungen aufweise. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist entgegen den Angriffen der Revision im Ergebnis beizutreten. Nach der Lehre des Klagepatents sollen in sämtlichen Nuten Schalt-olonente des Druckknopfs und in den Nuten größeren Querschnitts auch die Schaltelemente des Abtriebsglieds gleitbar sein (Merkmal A d,aa und bb oben zu 4). Bei den Nuten muß es sich daher um längliche Vertiefungen handeln, in denen die Schal tolemcnto bei den Schalt Vorgängen vor- und surückgleiten können. Die Nuten sind nach dem Klagepatent zugleich das technische Mittel, um don Druckknopf gegenüber dem Schaft undrehbar zu lagern (Merkmal B a oben zu 4)« Sic müssen daher durch ihre seitlichen Ränder Bewegungen der Schaltclomente dos Druckknopfs in Umfangsrichtung verhindern und ferner den Schaltolementen bei ihrer Vor- und Rückbeweßung eine seitliche Rührung in der Längsrichtung geben. Schließlich muß auch die Anzahl der Nuten derjenigen der Schaltelcmcnte dos Druckknopfs entsprechen (Merkmal A d,aa oben zu 4). Wenn daher zwischen zwei aus der Schaftinnonflächo vorstehenden Mechanikelementen so viel Raum frei bleibt, daß darin mehrere Schaltelemente bewegt werden können, von denen die nach außen liegenden bei der Bewegung nur an einer Seite an einer Kante eines vorstehenden Mechanikolcmontes entlang gleiten, dann kann dieser 19 - freie Raun nicht mehr als eine "Nut” im Sinne des Klagepatents angesehen werden. Entgegen der Ansicht der Revision spielt ec dabei keine Rolle, daß die Anzahl der Me-chanikelementc und damit auch die Anzahl der Nuten im Klagepatent nicht festgelegt ist und in der Beschreibung ausdrücklich hervorgehoben wird, die Mechanik könne auch mit - nur - einem Schalteleraent dos Abtriebsglieds (12), jo einem Schaltelemcnt des Druckknopfs (15 und 18) und je einem cchaftfesten Mechanikelemont (20* und 20**) ausge-führt werden (Patentschrift Sp. 4 Z. 25 - 27)» Denn die beiden Nuten, die zwischen den beiden Mechanikelementen liegen, müssen nach der Lehre des Klagepatents auch in diesem Palle so bemessen sein, daß in ihnen jeweils eines der beiden Schaltelemente des Druckknopfs - mit Führung -gleiten kann. 6o Ein verschieden großer Querschnitt der Nuten (Merkmal A d oben zu 4) kann sich aus der (in Urafangs-richtung) verschiedenen Breite, aber auch aus der verschiedenen (radialen) Tiefe der Nuten ergeben. Unter den V/ortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents fallen daher, wie unter den Parteien unstreitig ist, sowohl Nuten verschiedener Breite als auch solche verschiedener Tiefe. Der Ansicht des Landgerichts, unter Nuten zweier verschieden großer Querschnitte könnten im Hinblick auf den Gang des Erteilungsverfahrens nur Nuten verschiedener Breite verstanden werden, kann nicht gefolgt werden. Der Schutzu demfang eines Patents darf nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Grund von Darlegungen in den Er-toilungsakten, die in der Patentschrift selbst keinen für den Durchschnittsfachmann erkennbaren Niederschlag gefunden haben, unter den sich aus dem V/ortlaut dos Patentanspruchs ergebenden unmittelbaren Gegenstand der Erfindung 20 - t* , c .11 t \ eingeschränkt werden (BGH GRUR 1959* 317* 319 - Schaumgummi - ; 1961* 77, 78 - Blinkleuchte -). In der Patentschrift dos Klagepatents ist aber von Nuten verschiedener Breite nur bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels die Rede (Patentschrift Sp. 3 2. 50 ff.). Auch die Darstellung in der Figur 4* die Nuten verschiedener Breite zeigt, bezieht sich auf das Ausführungsbeispiel. Bei der Schilderung dos Erfindungsgedankens selbst wird in der Patentschrift nur die allgemeinere Umschreibung "Nuten zweier verschieden großer Querschnitte" gebraucht. Nach den Angaben der Patentschrift soll durch die Verkleinerung des Querschnitts jeder zweiten, in Umfangsrichtung aufeinander folgenden Nut erreicht werden, daß die Schalt-olomentc des Abtriebsglieds, die in ihrer Bemessung auf die Nuten größeren Querschnitts abgestimmt sind (Merkmal C c ,bb oben zu 4)> nicht in die Nuten mit dem kleineren Querschnitt eintreten, sondern sich - in der Schreibstellung - auf den überstellenden Rändern dieser Nuten abstützen können. Hierfür ist es an sich gleichgültig, ob diese Nuten schmaler oder ob sie flacher sind als die Nuten mit dem größeren Querschnitt. Eine Abstützung auf einem feil der Breite der Stirnfläche der Schaltolemente mag freilich sicherer sein als eine Abotützung auf einem Teil der Länge der Stirnfläche dieser Elemente. Auch der Raumgewinn in radialer Richtung ist .größer, wenn sämtliche Nuten verhältnismäßig tief sind, weil sich die Mechanikelemente und die Schaltolemente des Druckknopfs dann umso besser ineinander schachteln lassen. Der Fachmann wird deshalb beim Lesen der Patentschrift zunächst und in erster Linie an eine Ausführung denken, die dem Ausführungsbeispiel entspricht. Das wird den Fachmann aber nicht an der Erkenntnis hindern, daß er ein Eintreten der Schaltelemente des Abtriebsglieds auch dann verhindern und einen nicht unbe- 21 achtlichen Raumgewinn in radialer Richtung auch dann erreichen kann, v/enn er die Nuten abwechselnd verschieden tief hält. In dem Inhalt der Patentschrift findet daher die einschränkende Auslegung des Landgerichts keine ausreichende Grundlage. Aus den Erteilungsakten ergibt sich im übrigen lediglich, daß der Prüfer zunächst die Ansicht geäußert hat, es komme nicht auf die unterschiedliche Bemessung der Zwischenräume zwischen den Mechanikelementen allgemein, sondern auf die unterschiedliche Breitenbemessung der Zwischenräume an, und daß er deshalb eine nähere Präzisierung des ursprünglich gewählten Ausdrucks "unterschiedliche Zwischenräume" angestrebt hat. Die damalige Anmelderin hat die Anregung des Prüfers jedoch nicht aufgegriffen, sondern erklärt, die angemeldete Konstruktion erfordere "unterschiedliche Zwischenräume". Auch der Prüfer hat die Anregung nicht weiterverfolgt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wodurch der später in den Patentanspruch aufgenommene Ausdruck "Nuten zv/eier verschiedener Querschnitte" in einer die Klägerin bindenden Weise dahin festgelegt worden sein sollte, daß darunter nur Nuten verschiedener Breite zu verstehen seien. III. Die Erörterungen des Berufungsgerichts darüber, ob die_ hi er_ angegriffene_ Mechanik_ der_Beklag ten von der Lehre des Klagepatonts Gebrauch macht, sind, wie der Revision zuzugeben ist, nicht in allen Punkten rechtlich bedenkenfrei. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, daß die Beklagte von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepa- 22 tents nicht identisch Gebrauch macht. Ebenso wie bei dem Auoführungcbeispiel des Klagepatents weisen zwar bei der angegriffenen Mechanik der Beklagten der Druckknopf acht und das Abtriebsglied vier Schaltelemente von leistenför-miger Gestalt auf. Die Zahl der Mechanikelemente und demzufolge auch die Zahl der dazwischen liegenden Nuten entspricht jedoch nicht, wie es beim Ausführungsbeispiel und im Patentanspruch 1 des Klagepatents vorausgesetzt wird, der Zahl der Schaltelemente des Druckknopfs. Auf zwei einander diametral gegenüber liegenden Stellen der Schaft innenflache sind vielmehr je zwei Mechanikelemente fortge lassen. Das hat zur Folge, daß nur jeweils ein Schaltele-nent des Druckknopfs in den zwischen den beiden Mechanik-clencntenpaaron liegenden Nuten gleitet, während jeweils zwei der Schaltolcmcntc nur an einer Seite an der Seitenkante eines Mochanikelements entlang geführt werden und sich schließlich je ein Schaltelement ohne jegliche seitliche Führung in dem freien Raum bewegt. Ferner treten von den vier Zapfen des Abtriebsglieds, von denen nur jeweils einer in der Schrcibstellung vor dom Eingang einer der beiden Nuten arretiert wird, bei der Rückführung des Abtriebsglieds und der Schreibminc jeweils zwei in einen der gegenüber liegenden freien Räume ein und werden dort nur jo an einer Seite an einer Kante eines der Mechanik-elomente entlang bewegt. Eine Führung der Schaltelemente findet mithin nur in einem eingeschränkten Umfange statt. Als "Nuten" im Sinne des Klagepatents (vgl. dazu oben zu II 5) können dio freien Räume bei der Ausführungsform der Beklagten daher nicht angesehen werden. 2. Das Berufungsgericht erkennt zwar richtig, daß eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents gleichwohl vorliogt, wenn die dem Klagepatent zugrunde liegende T Aufgabe durch gleichwirkende Arbeitsmittel gelöst wird, die dom Durchschnittsfaehmann auf Grund seines Pachkön-nens am Anmeldetago des Klagepatents ohne weiteres, d.h. ohne nähere und besondere Überlegungen zur Verfügung standen (vgl. hierzu Benkard, Patentgesetz und Gebrauchs-muotergesetz 5. Aufl., Rdn. 145 zu § 6 PatG und die dort zitierte Rechtsprechung). Bas Berufungsgericht geht aber bei scinez’ Prüfung zu Unrecht davon aus, es sei das Ziel dos Klagepatents, dafür zu sorgen, daß sich die Schaltele-nento des Abtriebsglieds in der Schreibstellung mit der ganzen Breite (Länge) ihrer abgeschrägten Stirnflächen auf die Schrägflächen der Mechanikelemente abstützen können. Es stellt deshalb bei seinen Überlegungen darauf ab, ob dieses Ziel bei der Ausführungsform der Beklagten erreicht v/ird. Bas Berufungsgericht verkennt damit, wie schon dargelegt (vgl. oben zu II 2), die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe. Es übersieht auch, daß sich die vom Klagepatent vorgeschlagene und die hier angegriffene Mechanik, worauf ebenfalls schon hingewiesen wurde (vgl. oben zu II 6), in der Bemessung der Abstützfläche für die Schaltelemente des Abtriebsglieds nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Ein grundsätzlicher Unterschied besteht insoweit nicht einmal zwischen der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten und dem Ausführungs-beispicl des Klagepatents. Die Arretierstelle für die Schaltclemcnte des Abtriebsglieds in der Schreibstellung liegt bei beiden Konstruktionen jeweils vor dem Eingang einer Nut mit kleinerem Querschnitt. Als Abstützfläche dient daher in beiden Pallen ein überstehender Nutenrand. Bei der Mechanik der Beklagten ist das der stehengebliebe-nc Kutengrund und bei dem Ausführungsbeispiel des Klage-patontc ein Teil der Stirnkanto des anschließenden Mecha-nikolenents. Ob sich dieser Unterschied auf die Sicherheit I i /] vj der Arretierung auswirkt, kann auf sich beruhen. Auf die Größe der Abstützflache, auf welche das Berufungsgericht abotollt, hat sic jedenfalls keinen nennenswerten Einfluß. 3. Bio Begründung, mit der das Berufungsgericht eine gegenständliche Benutzung des Klagepatents durch gleich-v/irkende Mittel verneint hat, ist daher rechtlich nicht haltbar. Da das angofochtene Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen ira Ergebnis als richtig darstellt (vgl. § 563 ZK)), war es mithin aufzuheben (§ 564 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). 4- Zu einer Endentscheidung in der Revisionsinstanz (§ 565 Abo. 3 Hr. 1 ZPO) ist die Sache noch nicht reif, und zwar auch nicht hinsichtlich des Unterlassungsantrages. Ob die durch Portlassen von je zwei Mechanikelementen an zwei einander diametral gegenüber liegenden Stellen des Umfangs der Schaftinncnflächo entstandenen freien Räume bei Zugrundelegung dei sich aus der Patentschrift des Klagepatent o ergebendon Aufgabenstellung als ein den Nuten größeren Querschnitts des Klagepatents gleichwirkendes Arbeitsmittel anzusehen sind und ob dieses Mittel dem Lurchschnittofachmann am Anraeldetage des Klagepatents auf Grund seines Pachkönnens ohne weiteres zur Verfügung stand, ist in erster Linie eine tatrichterliche Frage und daher zunächst vom Tatrichter zu prüfen, der das bisher nicht getan hat. Es kann dafür aber seitens des Revisionsgerichts noch auf folgendes hingewiesen werden: 4 a) Unter Berücksichtigung der Ausführungen oben zu II 5 wird zunächst zu klären sein, welche Funktionen die Nuten größeren Querschnitts innerhalb der Gesamtkombination der» Klagepatents zu erfüllen haben. Alsdann wird festzu-stellcn sein, ob die freien Räume der Ausführungsform der Beklagten den gleichen oder einem im wesentlichen gleichen Zweck dienen und die gleiche oder eine im wesentlichen gleiche Wirkung erzielen. Wenn sich dabei ergeben sollte, daß die freien Räume der Mechanik der Beklagten gegenüber den Nuten größeren Querschnitts des Klagepatents einzelne Nachteile haben - etwa weil sie die Schaltelemonte des Druckknopfs schlechter führen und damit den Druckknopf nicht in dem gleichen Ausmaß gegen ein Verdrehen sichern, oder weil sich von den vier Schaltelementen des Abtriebs-gliods in der Schreibetellung nur jeweils zwei gegen eine Auflageflache abstützen können, - dann braucht das der Annahme einer Patent Verletzung noch nicht entgegen zu stehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Benutzung eines Patents auch in einer unvollkommenen Benutzung, bei der das Ziel des Patents nicht in gleich vollkommener Weise erreicht wird, die dem Patent zugrunde liegende Aufgabe aber noch in einem praktisch erheblichen Maße gelöst wird (BGH GRIJR 1953, 112, 114 - Feueranzünder 1962, 575» 576 - Standtank -). Hierfür könnte es von Bedeutung sein, daß auch die Ausführungsform der Beklagten nur je eine Art von Schaltelementen, nämlich Leisten, am Druckknopf, am Schaft und am Abtriebsglied verwendet, daß diese Mechanik gegenüber der Mentmore-Mechanik die gleichen Vorzüge in der Montierbarkeit bietet wie die Mechanik nach den Klagepatent, und vor allem daß auch bei der Ausführungs-forn der Beklagten durch ein wenigstens teilweises Ineinander schacht ein der Mechanikelemente und der Schaltelemente des Druckknopfs der erforderliche Raum für das Einbringen oiiicr längeren Mino und für ein Verstärken der besonders beanspruchten Stirnkanten dieser Elemente gewonnen wird. 26 - b) VJenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die freien Räume der Mechanik der Beklagten als ein den Nuten größeren Querschnitts des Klagepatents im Sinne der Lehre des Klagepatents gleichwirkendes Mittel anzusehen sind (wenn auch raöglicherv/eise in einer verschlechterten Ausführung), dann wird es weiter zu prüfen haben, ob ein Lurchschnittsfachmann auf Grund seines Fachkönnens am Anmeldetagc des Klagepatents ohne nähere und besondere Überlegungen erkennen konnte, daß er ohne wesentliche Nachteile auf je zwei gegenüber liegende Mecha-nikelemcnte verzichten könne. Bereits die Beschreibung des Klagepatents könnte ihm dafür eine Anregung gegeben haben; wie schon oben bei II 5 a.E. bemerkt, wird in der Beschreibung (Sp. 4 Z. 25-27) ausdrücklich darauf hinge-wieoen, daß die Mechanik - nur - "mindestens ein" Schaltelement des Abtriebsglieds (12), "je ein" Schaltelement des Druckknopfs (15 und 18) und "je ein" schaftfestes Me-chanikclement (20* und 20*') erfordere;es ist allerdings weder beschrieben noch gezeigt, wie die Schaltelementengruppen angeordnet und bemessen v/erden sollen, wenn nicht vier (wie im Ausführungsbeispiel), sondern nur zwei oder gar nur eine angenommen v/erden. c) V/enn das Berufimgsgericht zur Verurteilung der Beklagten gelangen sollte, dann hätte es darauf Bedacht zu nehmen, daß sich die Urteilsformel möglichst genau an die angegriffene Ausführungsform der Beklagten anlehnt (vgl. hierzu Benlcard, aaO Rdn. 24 zu § 47 PatG und die dort zitierte Rechtsprechung). Die von der Klägerin im Revisionsverfahren gegebene "Anregung" für die Fassung des Untorlassungsgobots, die auch nach Ansicht der Beklagten die Verletzungsform richtig wiedergibt, könnte dabei als Anhalt dienen. IV. Bei dieser Sachlage Brauchte in diesem Revisionsverfahren nicht näher darauf eingegangen zu werden, oh eine Verletzung des Klagepatents auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzes eines allgemeinen Erfindungsgedankens in Betracht kommen könnte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war den Berufungsgericht vorzubehalten, weil der Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist. Löscher Claßen Schneider Ballhaus Bruchhausen