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BGH

Gericht: BGH

je mindestens einen, vorzugsweise zwei oder mehrere längsverlaufende, zur Streifen- bzw«, Vercchlußebene senkrecht gerichtete Stege mit verengtem Hals und mit ineinander-passenden gleichem Kopfprofil aufweisen, die derart ineinandergreifen, daß die Ver-schlußstreifen lediglich durch die Profi'l-ausbildung Zusammenhalten, wobei sich die an die Verstärkungen der Verschlußkanten anschließenden dünneren Streifenteile etwa parallel zueinander nach entgegengesetzten Seiten erstrecken, in deren Richtung im wesentlichen auch die Zugbeanspruchung des Verschlusses beim Gebrauch liegt, während die Schließ- und Öffnungskrait für den Verschluß senkrecht zu der Richtung dieser’ Zugbeanspruchung gerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Stege (4? 4a bzw„ 6, 6a) beider Verstärkungen (7, 8) die Form einseitiger Haken haben, die, wenn die Verstärkungen (7, 8) miteinander in Eingriff gebracht sind, paarweise ineinanderfassen, und daß die Verstärkungen (7, 8) derart gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen (1, 2) versetzt sind, daß diese Streifenteile (l, 2) entweder beide mindestens angenähert in der Nittelebene (A-B) des Verschlusses oder beiderseits dieser Mittclebene auf der gleichen Seite wie die Oberkanten der zu der betreffenden Verstärkung (7, 8) gehörenden Stege (4, 4a bzw0 6, 6a) liegon0 Die Kennzeichnung der Stege als hakenförmig oder gar als einseitiger Haken sei erst mit der Eingabe von 6« August 1952 erfolgt» Die weiteren Kombinationsnerkmale, daß die Haken, wenn die Verstärkungen miteinander in Eingriff gebracht seien, paarweise ineinander faßten, und die Verstärkungen derart gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen versetzt seien, daß diese Streifenteile beide mindestens angenähert in der Mittelebeno des Verschlusses lägen, seien für die Ausführungsform der Figur 2 der Patentschrift erstmals mit der Eingabe vom 20» März 1957 offenbart worden» Die am 17» April 1952 ausgegebene Patentschrift 836 931 müsse daher gegenüber den betreffenden kennzeichnenden Merkmalen des Hauptanspruchs des Sti’eitpatcnts in der erteilten Fassung als Stand der Technik behandelt werden» Aus der deutschen Patentschrift 836 931 in Verbindung mit der deutschen Patentschrift 595 674 und der US-Patentschrift 2 353 856 ergebe sich dann aber, daß das Streitpatent insoweit nichtig sei, als es den Gegenstand des Patents 836 931 umfasse» Las Bundespatentgericht hat unter Abweisung der v/eitergehenden Klage das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß es im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 die Wortfolge "die Form einseitiger Haken »»o»» paarweise ineinanderfassen" durch die Fassung "eine Querschnitteform haben, die auf der Verschlußseite durch eine S-Kurve und auf der Gegenseite durch eine hakenförmige Linie begrenzt ist" ersetzt hat» Las Patentgericht hat in den ersetzten Teil des Hauptanspruchs eine unzulässige Erweiterung der Anmeldung gesehen, die erst nach der Ausgabe der deutschen Patentschrift 836 931 vor-genonunen worden und bei ihrer Einführung bereits durch die genannte Patentschrift vorweggenomnen gewesen sei» 4a, 6, 6a) beider Verstärkungen (7, 8) eine Quer-schnittsforn haben, die auf der Verschlußseite durch eine S-Kurve und auf der Gegenseite durch eine hakenförmige Linie begrenzt ist, und daß die Verstärkungen (7, 8) derart gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen (l, 2) versetzt sind, daß diese Streifenteile (1, 2) beiderseits dieser Mittelebene auf der gleichen Seite wie die Oberkanten der zu der betreffenden Verstärkung (7, 8) gehörenden Stege (4? Io io Die Patentschrift des Streitpatents geht davon aus, daß Reißverschlüsse, bestehend aus zwei gleichprofilierten Verschlußstreifen elastischen Materials mit längslaufend cn verstärkten Verschlußkanten, die mittels ebenfalls längslaufender Nuten und Stege derart ineinandergreifen, daß die Verochlußteile lediglich durch die Profilausbildung ohne Anwendung von Aufblasmitteln Zusammenhalten, in den verschiedensten Ausführungsformen bekannt waren« Diese bekannten Auoführungsformen genüg- Bei einem Teil der "bekannten Ausführungen ist nach den Angaben der Patentschrift die vom Benutzer ausgelibte Kraft, mit der die Nuten und Stege der beiden Verschlußstreifen miteinander in EingX'iff gebracht werden, praktisch gleichgerichtet mit den Beanspruchungen, denen der Verschluß in geschlossenen Zustande beim Gebrauch auogesetzt ist (Patentschrift SQ 1 Zo 16 - 23)„ Ben Nachteil dieser Ausführungen sieht der Erfinder des Streitpatents darin, daß diese Verschlüsse nur eine geringe Widerstandsfähigkeit gegen Kräfte besäßen, die ein unbeabsichtigtes Offnen des geschlossenen Verschlusses herbeiführen könnten, weil die Widerstandsfähigkeit im Zusammenhang stehe mit der Kraft, die vom Benutzer zu dem Öffnen und Schließen des Verschlusses aufgewendet werden müsse, und die nicht allzu hoch bemessen werden könne (Patentschrift Sc 2 Zo 23 - 40)o b) Ein unerwünschtes Drehmoment v/ird dadurch vermieden, daß die Stege der beiderseitigen Verstärkungen gegenüber den dünneren Streifenteilen derart versetzt sind, daß die Streif enteile, wenn die Verstärkungen miteinander in Eingriff gebracht sind, entweder beide mindestens an-genähert in der Mittelebene des Verschlusses oder beiderseits dieser Mittelebene auf der gleichen Seite wie die Oberkante der zu der betreffenden Verstärkung gehörenden Stege liegen (Patentschrift S«, 3 Z» 7 - 15)* onsmerkmal der Versetzung der Verstärkung gegenüber den dünneren Streifenteilen derart, daß diese Streifenteile mindestens angenähert in der Mittelebene des Verschlusses liegen (vglo oben I 3 Merkmal 6a) ergebe sich für die Ausführungsform nach Pigur 2 der Zeichnung erstmals aus der Eingabe vom 20o März 1957, ist ihr das Patentgericht nicht gefolgt» Las Patentgex-icht hat vor allem auf den ursprünglichen Patentanspruch 8, der sich hinsichtlich der Streifenanordnung auf beide Ausführungsformen beziehe, sowie auf die Ausführungen in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 4 Zeilen 28 bis 36 verwiesene Seinem Standpunkt ist gegenüber den Angriffen der Klägerin beizutreten» Lie genannte -Anordnung der Streifen ist zwar nur in der ursprünglichen Pigur 3 der Zeichnung für die Ausführungsform der jetzigen Pigur 1 mit einem Steg und einer Nut dargestellto Die Erläuterungen dazu auf Seite 4 Zeile 28 bis Seite 5 Zeile 7, in der die Bedeutung der dargestollten Anordnung für die Verhinderung des Drehmoments näher dargelegt wird, beziehen sich aber" ersichtlich auf beide Ausführungsformen (mit einem Steg oder mit mehreren Stegen)» La in dem ursprünglichen Patentanspruch 8 schließlich auch die andere, in dex’ Pigur 4 (jetzt Pigur 2) dargestellte, in der Beschreibung als besonders vorteilhaft bezeiebnete Anordnung der dünneren Verschlußstreifen beiderseits der Mittelebene ausdrücklich als Merkmal beider Ausführungsfornen bezeichnet worden ist, konnte für einen Fachmann nicht zweifelhaft sein, daß auch die daß die Stege die Form einseitiger Haken haben, ist nach Ansicht des Bundespatentgerichts erstmals mit der Eingabe vom 6o August 1952, also nach Ausgabe der deutschen Patentschrift 836 9315 offenbart wordene Deshalb müsse sich das Streitpatent, so hat das Patentgericht ausgeführt, insoweit die deutsche Patentschrift 836 931 entgegenhalten lassen, die einen Reißverschluß mit zwei gleichprofilierten Verschlußstreifen elastischen Materials beschreibe, deren verstärkte Verschlußkanten längsverlaufende, zur Streifen- bzv/o zur Verschlußebene senkrecht gerichtete Stege mit einen Querschnitt in Form einseitiger Haken aufv;ieson0 Bas Streitpatent müsse unter diesen Umständen in Wege der Teilnichtigerklärung auf den Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 6 zurückgeführt werden, den das Patentgericht dahin auslegt, daß die Stege eine Quersehnittsforn haben, die auf der Verschlußseite durch eine S-Kurve und auf der* Gegenseite durch eine hakenförmige Linie begrenzt sei» bei der jede Verstärkung mind es tens zwei Stege und NuterjL aufv/eisto Die Profilforrn der Stege ist jedoch in den Figuren 3 und 4 (jetzt 1 und 2) völlig gleich darge-stellt5 und sie hat auch, wie sich für den Fachmann ohne weiteres ergibt, für Ausführungsformen nach den Figuren und 4 (jetzt 1 und 2) die gleiche Bedeutung, nämlich, ftir einen guten Halt des Steges in der Nut zu sorgen * Eine Änderung dos Schutzbegehrens in der Weise, daß die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 6 in den Hauptanspruch aufgenommen wurden, würde sich danach als eine jederzeit zulässige Beschränkung darstellen, auch wenn in den ursprünglichen Unterlagen abweichende Querschnitts-formen beschrieben worden sind, und in der Beschreibung, worauf die Klägerin besonders hinweist, sogar - in bezug auf eine Ausführung nach der ursprünglichen Figur 1 -bemerkt wird (S. jeder Nut und jeden Steges - die belastete oder die unbelastete Seite - im wesentlichen hakenförmig ausgebildet sein sollteo Der gerichtliche Sachverständige hält es -im Gegensatz zu dem Nichtigkeitssenat - für wahrscheinlicher, daß ein Burchcchnittsfachmann die Angabe 11 im wes entliehen hakenförmig1' am Arnoldetage des Streitpatents auf die belastete Stegseite bezog, weil die ursprünglichen Unterlagen in ihrer Gesamtheit ergäben, daß sich die Stegflanken bei einer Zugbelastung ancinanderlegen und in Zugrichtung (formschlüssig) miteinander verhaken sollerio Geht man hiervon aus und versteht demzufolge unter der als S-Kurve ausgebildeten Stegflanke die unbelastete Stegseite, dann ist für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres ersichtlich, daß die Begrenzung dieser Stegflanke durch eine S-Kurve für die technische Lehre des Streitpatents keine v/esentlicho Bedeutung hatte« Denn nach der ursprünglichen Beschreibung (So 42« 22-27) sollten die Nuten etwas breiter sein als die entsprechenden Stege« Da die S-förmige Flanke des Steges bei einer Zugbelastung des Verschlusses danach mit der Wandung der Nut überhaupt nicht in einer Wirkungsverbindung stehen sollte, konnte sie nur die Funktion haben, durch die bei einer S-Kurve regelmäßig vorhandenen Rundungen für eine gleichmäßigere Verteilung der senkrecht zur Vor-schlußebene wirkenden Kräfte zu sorgen« Für den eigentlichen Erfindungcgedanken des Streitpatents, den der gerichtliche Sachverständige darin sieht, die (geringeren) Kräfte senkrecht zur Verschlußebene durch die Verwendung einer Verklammerung und die (größeren) Kräfte in der Verschlußebenc durch Verwendung einer Verhakung aufzufangen, ist dieser Umstand jedoch von untergeordneter Bedeutung» Es kommt hinzu, daß auch die Kennzeichnung der Stege als einseitige Haken das Vorhandensein von Rundungen an den Stegflanken keineswegs auoschließt« 16 - 21)„ hie aneinanderliegenden Stegköpfe weisen die genannten Vorsprünge also, wie noch besonders hervorgehoben wird, nur auf denjenigen Seiten auf, die durch die quer zu den Stegflanken gerichteten, auf die Verschlußteilo wirkenden Zugbeanspruchungen fest aneinander gelegt werden (Patentschrift S* 4 Zo 24-29)o Die Stege erhalten dadurch einen großen Fuß-Querschnitt und somit eine besonders hohe Widerstandskraft gegen ein Verbiegen, dem sie durch die Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind (Patentschrift So 4 Zo 29 - 33)« Durch das paarweise Zusammenarbeiten der Reibeflächen der Haken wird der Widerstand des Verschlusses noch weiter verstärkt (Patentschrift So 3 Z« 27 - 32)„ bb) Aus diesen Erläuterungen in der Patentschrift geht hervor, daß durch die Ausbildung der Stege als einseitige Haken ein unbeabsichtigtes Öffnen des Verschlusses durch die in der Verschlußebene wirkenden Zugkräfte verhindert werden soll und die Stegköpfe in diesem Belastungs-fall wie die KupplungsSchenkel von Verhakungen Zusammenarbeiten sollen« Bei einer Ausbildung der belasteten Steg-flahke als S-Kurve besteht insoweit kein Unterschiede Auch bei dieser Ausbildung haben die Stegflanken eine Fläche? deren Neigung bezogen auf die Verschlußebene kleiner als 90° ist» Da die Stege infolge der "mittigen” Anordnung •der Befestigungsstreifen auch bei einer Zugbelastung senkrecht zur Verschlußebene stehen bleiben,'wenn die Stege genügend steif sind, ergeben daher auch die an der belasteten Seite als S-Kurve ausgebildeten Stegflanken in der Verschlußebene eine formschlüssige Verhakung, die nach Ansicht des Nichtigkeitssenats für einen einseitigen Haken kennzeichnend ist« Der einzige Unterschied in den cc) Die Ausführungen in der ursprünglichen Beschreibung, auf die der Nichtigkeitssenat verweist, daß die Steg-köpfe dicker sein sollen als die Nuteneingänge weit sind, Hut und Steg dadurch zusammengeklammert werden und die Reibungswirkung durch Reibungsflachen erhöht werden kann, beziehen sich ersichtlich auf die Kräfte, die senkrecht zur Verschlußebene gerichtet sind« Ob eine formschlüssige Verhakung gegen diese Kräfte erzielt wird, hängt davon ab, ob die Verbindungslinie zwischen Stegkopf und Steghals bezogen zur Verschlußebenc einen Neigungswinkel von 0° oder kleiner besitzt,, Wie der gerichtliche Sachverständige im einzelnen dargelegt hat, kann der Neigungswinkel bei einer S-Kurve, die sich an dem Großbuchstaben S orientiert, 0° betragen oder sogar negativ seine Denn die Verbindungslinie zwischen dem unteren und dem oberen S-Bogen liegt bei vielen Schriftarten in einer horizontalen Ebene oder neigt sich sogar in Richtung auf den oberen Bogon0 Die Verbindungslinie wird aber bezogen auf die Verschlußebenc jedenfalls meist einen Winkel ergeben, der bei den im Streitpatent in Betracht gezogenen Verhältnissen kleiner als der Reibungswinkol ist« In diesem Falle entsteht, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, eine reibungsschlüosige Verhakung« Ob es, wie der gerichtliche Sachverständige meint, allgemein zulässig ist, eine Flankenlinio schon dann als hakenförmig zu bezeichnen, wenn durch ihre Gestalt eine reibungs-sehlüssige Verhakung bewirkt wird, oder ob für eine Haken- Im Patentanspruch und in der Beschreibung v/ird hervorgehoben, daß die Verschlußstreifen durch die Profilausbildung der Stege Zusammenhalten (Patentschrift So 4 Zo 116 -118, So 2 Zo 121 - 122)0 Dafür ist es nicht erforderlich, daß sich die Stege gegen senkrecht zur Verschlußebene gerichtete Kräfte formschlüssig miteinander verhaken,, Für den Fachmann ist es danach ohne weiteres verständlich, daß die Widerstandsfähigkeit des Verschlusses für die verschiedenen Belastungsfällo verschieden bemessen worden kann, und die hakenförmige Ausbildung der Stege, die eine form-schlüssige Verhakung gegen Zugbeanspruchungen bewirkt, nicht aucli eine solche gegen senkrecht zur Verschlußebene wirkende Kräfte zu ergeben braucht, sondern dafür, wie aus der Zeichnung ersichtlich, eine roibungsschlüssige Verhakung genügen kannQ Wenn schließlich berücksichtigt wird, daß auch die Ausbildung der belasteten Stegflanke als S-Kurve eine formschlüssige Verhakung senkrecht zur Verschlußebene "bewirken kann, und "bei der Wahl dec Neigung** winkele zur Verschlußebene auf die MaterialVerhältnisse Rücksicht genommen werden muß, dann ergibt sich auch für den Belaotungsfall senkrecht zur Verschlußebene, auf den der Nichtigkeitssenat abatollt, kein wesentlicher Unterschied zwischen der ursprünglichen Kennzeichnung der Steg-form und der Umschreibung als einseitiger Haken, wie diese anhand der Patentschrift zu verstehen ist«, Bei Berücksichtigung der Erläuterung durch die Beschreibung und die Zeichnung besagen beide Umschreibungen im wesentlichen das gleiche, insbesondere mit der Abweichung, daß die Hakcnforn auch für mehr oder weniger kantige Stegprofile Raum läßt» Biese Abweichung ist aber auch in diesem Zusammenhang bedeutungslose Die Änderung der Umschreibung der Stegform im Erteilungsverfahren hält sich danach auch dann im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, wenn man die Begrenzung der einen Stogflanke durch eine S-Kurve mit dem Nichtigkeits-sonat auf die belastete Stegseito bezieht.. 2o Die deutsche Patentschrift 595 874 betrifft einen Verschluß mit biegsamen, elastischen Verschlußkörpern, die nach Art von Nut und Feder ineinandergreifen und vor allem eine gute Abdichtung ergeben sollen (Patentschrift S 1 Z» 5 - 15)° Die Ausführungoform nach der Figur 3, auf welche die Klägerin besonderes hinv/eist, betrifft einen ZwcikammerverSchluß (Patentschrift S» 2 Zc 17 - 18), der aus zwei Hohlkammern besteht, die mit ihren zahnartig profilierten Stirnwänden klauenartig ineinanderfassen (Patentschrift S» 2 Z» 85 - 89)° Jeder Verschlußteil besitzt zwei gleichprofilierte Stirnwände und Nuten, die senkrecht zu den Verschlußstreifen stehen, welche sich in entgegengesetzte Richtung erstrecken0 Die Verschlußstreifen sind aber nicht in der Mitteichene des Verschlusses angeordneto Sie greifen infolge ihrer Anordnung vielmehr derart an den Verschlußteilen an, daß sich der Verschluß bei einer Zugbelastung dreht und die Nutencin-gänge in Richtung der am Gegenstück angreifenden Zugkräfte weisen» hie Stirnwände sind außerdem hohl und daher nicht biegestoif; so daß eine Verhakungswirkung wie beim Streitpatent auch aus diesem Grunde nicht zustande kommen kann, 3o hie US-Patentschrift 2 144 755 bezieht sich auf einen Druck- bzw« Reißverschluß aus zwei Streifen elastischen Materials, von denen der eine mit einer oder mehreren Nuten versehen ist, in die einer oder mehrere Stege des anderen Streifens eingreifen» hio Nuten besitzen verengte Eingängeo hie Stege sind mit rüsselartig gebogenen oder mit geraden, sich abspreizenden Ansätzen versehen, die sich an die Innenwandungen der Nuten anlegen, so daß die Stege nur herauogezogen werden können, wenn die Ansätze gestreckt oder umgeknickt worden sindo Bei allen in der Zeichnung dargestellten Ausführungsformon stehen die Nut eil und Stege, die zu dem Teil insgesamt die Form eines einseitigen Hakens besitzen (Figur 10 und 11), senkrecht zur Streifenobene0 Die dünneren Streifenteile greifen bei einem Teil der Ausführungsformen (Figur 4-17) in der Mittelebeno des Verschlusses an» Sie erstrecken sich indes nicht beiderseits des Verschlusses, sondern in die gleiche Richtung,, Bei der Ausführungsform nach den Figuren 18 und 19, bei der sich die dünneren Streif enteile in entgegengesetzte Richtung erstrecken, liegen die dünneren Streifenteile nicht in der Mittelebene des Verschlusseso Sämtliche Ausführungsformen erfoi’dern im übrigen sehr biegcweichc Materialien, die einer Trennung der Verschlußteile bei einer Zugbelastung nur geringeren V/iderstand entgegensetzen» elastischen Materials zun Gegenstände Auf den Bändern sind mehrere, senkrecht zur Streifenebenc stehende Stege mit runden, verdickten Kopf derart angeordnet, daß zwischen den Stegen Nuten mit verengten Eingang verbleiben» Die dünneren seitlichen Streifenteilo erstrecken sich in entgegengesetzte Richtung und liegen in zwei parallel um die Dicke des Verschlusses versetzten Ebenen0 Zugkräfte greifen daher auf der den Stegen abgewandten Seite der Verschluß-teile an, so daß bei Zugbelastungen Drehmomente auftreten können, die beim Stroitpatent durch die Anordnung der dünneren Streifenteile ausgeschaltet werden» 5o Die schweizerische Patentschrift 200 985 hat einen biegsamen Zugverschluß zun Gegenstand» Dieser besteht aus zwei elastischen Profilbändern, von denen das eine einen Randwulst (Steg) und das andere einen im Querschnitt zangenartigen Saun (Nut) besitzt» Steg und Nut liegen in der Verschlußebene und erstrecken sich parallel dazu, während sie beim Streitpatent senkrecht dazu stehen» Die für die Befestigung an zu verschließenden Gegenstand bestimmten dünneren Streifenteile greifen iia der Symmetrieebene des Verschlusses an und erstrecken sich beiderseits des Verschlusses in entgegengesetzte Richtung» Die durch die Einführung des Randvmlstes in den zangenartigen Saum entstehende Verklammerung und Verhakung wirken im Gegensatz zun Streitpatent gegen dieselben Kräfte, nämlich gegen die angreifenden Zugkräfte» 5c Die in der US-Patentschrift 2 144 755 vorgeschlagenen Stege mit hochelastischen und daher leicht vorformbaren rüsselartigen oder hakenartigen Fortsätzen sind den Stegen des Streitpatents in ihrer Widerstandcfähigkeit unterlegen» Außerdem können bei der hier vor allem in Betracht kommenden Aueführungsform nach Figur 19 Drehmomente auftreten, die ein Öffnen des Verschlusses bei einer Zugbelastung begünstigen können» Dieses Merkmal ist, wenn auch nicht in Verbindung mit zur Verschlußebenc senkrecht stehenden, sondern mit schräg dazu geneigten Stegen, für sich aus der US-Patentschrift 2 353 858 bekannt o Nicht als bekannt nachgewiesen ist lediglich das andere Alternativmerkmal, daß die Streifenteile beiderseits der Mittelebene des Verschlusses auf der gleichen Seite v/ic die Oberkanten der zu der betreffenden Verstärkung gehörenden Stege liegen«, Die Nichtigerklärung der Merkmalskombination der Ausführungsformen mit diesem (Alternativ-) Merkmal wird jedoch von der Klägerin nicht beantragto Die Ausführungcfornen mit diesem Alternativ-merkmal müssen daher bei der Prüfung der Nrfindungshöhe im Rahmen der Anschlußberufung außer Betracht bleiben« lo Die Figur 20 der schweizerischen Patentschrift 133 454 und die Figur 2 der US-Patentschrift 1 959 318 zeigen zwar schon Verschlußausführungen, bei denen ein Verbiegen des senkrecht zur Verschlußebene stehenden Steges durch Zugkräfte nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen weitgehend dadurch ausgeschaltct wird, daß die Befestigungsstreifen (dünneren Streifenteile) annahex'nd in der Ebene angeordnet sind , in der die Zugkräfte angreifen0 Auf diesen Umstand wird aber weder in der Beschreibung hingewiesen, noch wird der zugrunde liegende technische Gedanke bei den in den Figuren dar-gestellten und den anderen Ausführungcbeispielen der genannten Patentschriften folgerichtig angev/endeto Der gerichtliche Sachverständige hat es deshalb als zweifelhaft bezeichnet, ob der Durchschnittsfachnann am Prioritätstage des Stroitpatents den genannten Patentschriften die Lehre entnehmen konnte, die Stege der Versehlußstreifen senkrecht zur Verochlußebene anzuordnen und Drehmomente durch Verlegung der Befestigungsstreifen in die Ebene der Kraftlinien der Zugkräfte auazuochalten0 Diese Zweifel verstärken sich, wenn berücksichtigt wird, daß das schweizerische Patent 133 454 in Jahre 1929 und das US-Patent 1 959 318 im Jahre 1934 erteilt wurden, daß der Gedanke, die Stege senkrecht anzuordnen und Verbiegungen durch die Anordnung der Befestigungsstreifen zu verhindern, bis zu den Prioritatstagen des Stroitpatents aber nicht aufgegriffen worden ist und daß andererseits in den entgegengehaltenen Druckschriften, soweit sie auf die Anordnung der Befestigungsstreifen eingehen, andere Ansichten über die Anordnung der Befestigungsstreifen vertreten werden«, In der US-Patentschrift 2 144 755 aus dem Jahre 1939 wird dargelegt, die Befestigungsstroifon .könnten an jeder beliebigen Stelle der Verschlußstreifen angobracht werden (Patentschrift S. Die Ausführungen in den US-Patentschriften 2 144 755 und 2 353 858 sowie die Vorschläge in den übrigen Entgegenhaltungen zeigen deutlich, daß bei den Konstrukteuren von Reißverschlüssen der in Frage stehenden Art Unklarheiten über die statischen Verhältnisse der Verschlüsse bestandene Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Darstellung der Ausführungsbeispielo in der schweizerischen Patentschrift 133 454 und der US-Patcntschrift 1 959 318, bei denen ein Verbiegen, des senkrecht zur Verochlußebene stehenden Steges tatsächlich weitgehend vermieden werden konnte, nicht ausreichte, um dem Fachmann den der “mittigen” Anordnung der Befestigungsstreifen nach dem Streitpatent zugrunde liegenden Gedanken zu vermitteln, es zu dessen Erkenntnis vielmehr erfinderischer Überlegungen bedurfte« 2o Aber auch wenn man annehmen wollte, der Fachmann habe der Figur 28 der schweizerischen Patentschrift 133 454 und der Figur 2 der US-Patentschrift 1 959 318 an den Prioritätstagen des Streitpatents die Lehre entnehmen können, Drehmomente, die das Herausziehen senkrecht stehender Stege aus Nuten begünstigen, könnten dadurch ausgeschaltet werden, daß die Befestigungsstreifen in der Ebene angeordnet werden, in der die Zugkräfte angreifon, bedurfte es noch einer Reihe von Überlegungen, um zu der Lösung dos Streitpatents zu kommen« Die Übertragung dieser Lehre von den ungleich profilierten Verschlüssen nach Figur 28 der schv;eizerisehen Patentschrift 133 454 und Figur 2 der US-Patentschrift 1 959 318 mit nur einen Steg auf gleich profilierte Verschlüsse mit je einen Steg oder mit je mehreren Stegen hätte eich ohne wesentliche Änderungen nur in der Weise durchfütnren lassen«, daß die Stege nicht in der gleichen Ebene, sondern um ihre Länge gegeneinander versetzt angeordnet wurden» Damit wäre aber der Verschluß zu dick gewordene Auch bei den Verschlüssen nach der niederländischen Patentschrift 49 722, bei denen die Stege senkrecht auf den gleichprofilierten Verschlußstreifen angeordnet sind, ließ sich die genannte Lehre nicht ohne eine Reihe von Veränderungen ausführene Die Lehre des Streitpatents beschränkt sich aber auch nicht auf die Anwendung des Gedankens, daß die Anordnung der Befcstigungsstreifen Verbiegungen der senkrecht stehenden Stege verhindert, und auf die notwendige Anpassung der Einzelteile des Verschlusses an die sich daraus ergebenden Erfordernisseo Der Erfinder des Streitpatents zieht aus der Erkenntnis der Wirkung der ’’mittigen" Anordnung der Befcstigungsstreifen auch die Folgerung, daß er den Widerstand gegen die Zugbeanspruchungen verstärken kann, ohne das gewollte Öffnen und Schließen des Verschlusses unnötig erschweren zu müssen, und kommt damit zu einer Lösung, die nach dem Urteil des gerichtlichen Sachverständigen den an einen Verschluß der in Frage stehenden Art zu stellenden Anforderungen genügt» Darin muß auf einem so stark bearbeiteten Gebiet, auf dem sich die Fachwelt seit langem um befriedigende Konstruktionen bemüht hat, eine erfinderische Leistung gesehen werden.

Zitierte Normen: § 2 PatG
StegStreitpatentVerschlußFigurStreitpatentsPatentschriftursprünglichKlägerinKraft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
-v t
2083 098
[M NAMEN DES VOLKES
2LZR.81I§±	URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
 Verkündet am
27o Juni 1968
Oechsler5
Justizangeste111 e
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Albert
(Marokko)3
Beklagten, Berufungsklägers und Ans chlußb erufungob eklagten,
- Prozeßbevollnachtigtc
 Rechtsanwalt Br und
 PeScntanwälte Dr» Biplo-Ing„ E c* Biplo-Ingo V/c
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gegen
 die Firma A F^^B^-Straßc Geschäftsführer Br
 GleitverSchluß GmbH in , gesetzlich vertreten durch ihren
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin ?
~ Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof und Dr« ^j|pl in Ki
 Re ch t sanwklt^Ed;uar Bernhard	und
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Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 210 Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Spreng und der Bundesrichter Claßen, Trüstedt, Ballhaus und Dr« Bruchhaunen
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des 2« Senats (Nichtigkeitssenats IX) des Bundespatentgerichtc vom 3° März 1964 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen0
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 stand
«
Der Beklagte war eingetragener Inhaber des Patents Nr« 975 9349 das inzwischen abgelaufen ist. Pür das Patent, das am 21. Dezember 1949 angemeldet wurde, ist die Priorität der* Anmeldung in Dänemark von 23« Dezember 1948 und 18. Mai 1949 in Anspruch genommen worden« Das Patent betrifft einen "Reißverschluß, bestehend aus zwei gleichprofilierten Verschlußstreifen elastischen Materials".
Die Patentansprüche lauten:
1= Reißverschluß, bestehend aus zwei gleich-profilierten Verschlußstreifen elastischen .Materials, deren verstärkte Verschlußkanten
3
je mindestens einen, vorzugsweise zwei oder mehrere längsverlaufende, zur Streifen- bzw«, Vercchlußebene senkrecht gerichtete Stege mit verengtem Hals und mit ineinander-passenden gleichem Kopfprofil aufweisen, die derart ineinandergreifen, daß die Ver-schlußstreifen lediglich durch die Profi'l-ausbildung Zusammenhalten, wobei sich die an die Verstärkungen der Verschlußkanten anschließenden dünneren Streifenteile etwa parallel zueinander nach entgegengesetzten Seiten erstrecken, in deren Richtung im wesentlichen auch die Zugbeanspruchung des Verschlusses beim Gebrauch liegt, während die Schließ- und Öffnungskrait für den Verschluß senkrecht zu der Richtung dieser’ Zugbeanspruchung gerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Stege (4? 4a bzw„
 6, 6a) beider Verstärkungen (7, 8) die Form einseitiger Haken haben, die, wenn die Verstärkungen (7, 8) miteinander in Eingriff gebracht sind, paarweise ineinanderfassen, und daß die Verstärkungen (7, 8) derart gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen (1, 2) versetzt sind, daß diese Streifenteile (l, 2) entweder beide mindestens angenähert in der Nittelebene (A-B) des Verschlusses oder beiderseits dieser Mittclebene auf der gleichen Seite wie die Oberkanten der zu der betreffenden Verstärkung (7, 8) gehörenden Stege (4, 4a bzw0 6, 6a) liegon0
2o Reißverschluß nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an"der Übergangsstelle zwischen der Verstärkung (7o 8) und den dünneren Streifenteil (l, 2) eine Einschnürung (14 bzv/o 15) vorgesehen iotu
 Bio Klägerin hat mit der auf § 13 Abs» 1 Nr» 1 PatG gestützten Klage um teilweise Nichtigerklärung des Patents gebeteHo Sie hat den Streitpatent die deutsche Patentsehri 595 874 und die US-Patentschrift 2 353 858, die vor den Frioritätotagen des Streitpatents veröffentlicht worden sind, sowie die deutsche Patentschrift 836 931? die am 17» April 1952 ausgegeben worden ist, entgegengehalten«,
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 Dio Klägerin hat geltend gemachts In den ursprünglichen und in den bekanntgemachten Anmeldungsunterlagen dee Streitpatente sei die eine Seite der Schnittfläche der Stege als S-förmig und die andere Seite als halten-förmig bezeichnet gewesen.. Die Kennzeichnung der Stege als hakenförmig oder gar als einseitiger Haken sei erst mit der Eingabe von 6« August 1952 erfolgt» Die weiteren Kombinationsnerkmale, daß die Haken, wenn die Verstärkungen miteinander in Eingriff gebracht seien, paarweise ineinander faßten, und die Verstärkungen derart gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen versetzt seien, daß diese Streifenteile beide mindestens angenähert in der Mittelebeno des Verschlusses lägen, seien für die Ausführungsform der Figur 2 der Patentschrift erstmals mit der Eingabe vom 20» März 1957 offenbart worden» Die am 17» April 1952 ausgegebene Patentschrift 836 931 müsse daher gegenüber den betreffenden kennzeichnenden Merkmalen des Hauptanspruchs des Sti’eitpatcnts in der erteilten Fassung als Stand der Technik behandelt werden» Aus der deutschen Patentschrift 836 931 in Verbindung mit der deutschen Patentschrift 595 674 und der US-Patentschrift 2 353 856 ergebe sich dann aber, daß das Streitpatent insoweit nichtig sei, als es den Gegenstand des Patents 836 931 umfasse»
Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig zu erklären, daß der kennzeichnende Teil des Hauxotanspruchs folgende Fassung erhält?
ooo dadurch gekennzeichnet, daß tie ein Steg (4 bz^o 6) je einer Verstärkung (7? 8) die Form einseitiger Haken hat, die, wenn die Verstärkungen (7, 8) miteinander in Eingriff gebracht sind, paarweise inoinanderfassen, und daß die Verstärkungen (7, 8) derart gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen (1, 2) versetzt sind, daß die Streifenteile
(l, 2) "beide mindestens angenähert in der Mittelebene (A-B) des Verschlusses liegen., oder daß mindestens je zwei Stege (4, 4a bzw» 6, 6a) "beider Verstärkungen (7, B) die Form einseitiger’ Haken haben, die? wenn die Verstärkungen (7, 8) miteinander'in Pingriff gebracht sind, paarweise ineinanderfassen, und daß die Verstärkungen (7, B) derart gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen (1, 2) versetzt sind, daß diese Streifenteile (1, 2) beiderseits dieser’ Ilittelebene auf der gleichen Seite wie die Oberkanten der zu der betreffenden Verstärkung (7? 8) gehörenden Stege (4? 4a bzv/o 6, 6a) liegen»
Per Beklagte hat der Teilnichtigerklärung innerhalb der Prist des § 38 Abs» 1 PatG widersprochen und beantragt, die Klage abzuv/eisen» Er hat hilfsweise angeregt, im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents die Worte "daß die Stege »».» ineinanderfassen und” zu streichen oder die Worte "die Form einseitiger Haken” durch die Passung "Kopf mit einseitiger Verdickung" zu ersetzen»
Der Beklagte hat bestritten, daß die dem Streitpatent zugrunde liegende Anmeldung im Laufe des Erteilungsverfahrens erweitert worden sei» Die unter Schutz gestellte Kombination sei, so hat er vorgetragen, schon den ursprünglichen Anneldungsunterlagen zu entnehmen» Me Hakonforn sei durch die ursprünglichen Figuren 3 und 4 (jetzt 1 und 2) und den ursprünglichen Patentanspruch 6 eindeutig offenbart gewesene Aus der Kombination der ursprünglichen Patentansprüche 1, 4, 5 und 6 ergebe sich auch, daß das Schutzbegehren für den Gegenstand der ursprünglichen Figur 4 (jetzt 2) sich auch auf den Fall beziehe, daß die dünneren Streifen in der Mittelebeno des Verschlusses lägen»
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Las Bundespatentgericht hat unter Abweisung der v/eitergehenden Klage das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß es im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 die Wortfolge "die Form einseitiger Haken »»o»» paarweise ineinanderfassen" durch die Fassung "eine Querschnitteform haben, die auf der Verschlußseite durch eine S-Kurve und auf der Gegenseite durch eine hakenförmige Linie begrenzt ist" ersetzt hat» Las Patentgericht hat in den ersetzten Teil des Hauptanspruchs eine unzulässige Erweiterung der Anmeldung gesehen, die erst nach der Ausgabe der deutschen Patentschrift 836 931 vor-genonunen worden und bei ihrer Einführung bereits durch die genannte Patentschrift vorweggenomnen gewesen sei»
La das Streitpatent in der erteilten Form danach nicht bestandsfähig sei, müsse es insoweit auf den Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 6 zurückgeführt werden«.
Lie Gerichtskosten hat das Patentgei’icht jeder Partei zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nach dem Urteil nicht zu erstatten»
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwoisen»
Lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und - im Wege der Anschlußberufung - um eine noch weitor-gehendo Uichtigerklärung des Streitpatents»
Sie hält dem Streitpatent weiter die niederländische Patentschrift 49 722, die US-Patentschriften 1 959 318 und 2 144 755 sowie die schweizerischen Patentschriften 133 454 und 200 985 entgegen und macht geltend, daß die Ausführungsformen des Streitpatents mit einer "mittigen" Anordnung der Befestigungsstreifen nicht patentwürdig seien»
 
Sic beantragt, das Streitpatent teilweise insoweit für nichtig zu erklären, daß der Kennzeichnungsteil des Patentanspruchs 1 folgende Passung erhält:
oooo dadurch gekennzeichnet, daß die Stege (4? 4a, 6, 6a) beider Verstärkungen (7, 8) eine Quer-schnittsforn haben, die auf der Verschlußseite durch eine S-Kurve und auf der Gegenseite durch eine hakenförmige Linie begrenzt ist, und daß die Verstärkungen (7, 8) derart gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen (l, 2) versetzt sind, daß diese Streifenteile (1, 2) beiderseits dieser Mittelebene auf der gleichen Seite wie die Oberkanten der zu der betreffenden Verstärkung (7, 8) gehörenden Stege (4? 4a,
 6, 6a) liegen»
her Beklagte bittet um Zurückweisung der Anschlußberufung 0
Oberbaurat Dipl.-Ingo Georg Seewang in Furtwangen hat ein schriftliches Gutachten und ein Nachtragsgutacht on erstattet und die Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert«
Ent r> che i dungsgründ ej_
Io
 io Die Patentschrift des Streitpatents geht davon aus, daß Reißverschlüsse, bestehend aus zwei gleichprofilierten Verschlußstreifen elastischen Materials mit längslaufend cn verstärkten Verschlußkanten, die mittels ebenfalls längslaufender Nuten und Stege derart ineinandergreifen, daß die Verochlußteile lediglich durch die Profilausbildung ohne Anwendung von Aufblasmitteln Zusammenhalten, in den verschiedensten Ausführungsformen bekannt waren« Diese bekannten Auoführungsformen genüg-
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ten, wie in der Patentschrift weiter dargelegt wird (So 1 Zo 15 - So 2 Zo 112) jedoch aus verschiedenen Gründen den su stellenden Anforderungen nicht vollkommen«,
Bei einem Teil der "bekannten Ausführungen ist nach den Angaben der Patentschrift die vom Benutzer ausgelibte Kraft, mit der die Nuten und Stege der beiden Verschlußstreifen miteinander in EingX'iff gebracht werden, praktisch gleichgerichtet mit den Beanspruchungen, denen der Verschluß in geschlossenen Zustande beim Gebrauch auogesetzt ist (Patentschrift SQ 1 Zo 16 - 23)„ Ben Nachteil dieser Ausführungen sieht der Erfinder des Streitpatents darin, daß diese Verschlüsse nur eine geringe Widerstandsfähigkeit gegen Kräfte besäßen, die ein unbeabsichtigtes Offnen des geschlossenen Verschlusses herbeiführen könnten, weil die Widerstandsfähigkeit im Zusammenhang stehe mit der Kraft, die vom Benutzer zu dem Öffnen und Schließen des Verschlusses aufgewendet werden müsse, und die nicht allzu hoch bemessen werden könne (Patentschrift Sc 2 Zo 23 - 40)o
Bei anderen bekannten Ausführungen liegt nach der Earstellung der Streitpatentschrift zwar die Richtung der Nuten und der darin eingreifenden Stege senkrecht zu der Vcrcchlußebene, so daß die Größe der von Benutzer zu dem öffnen und Schließen des Verschlusses auszuübenden Kräfte grundsätzlich nicht von del* Größe der Beanspruchungsfähigkeit des geschlossenen Verschlusses abhängt0 Biese Ausführungen weisen aber nach Ansicht des ErfInders des Streitpatento andere Nachteile auf. Ben wesentlichsten Nachteil sieht der Erfinder darin, daß die Ebenen, in denen die im Sinne eines unbeabsichtigten Öffnens des Verschlusses wirkenden Kräfte angreifen, derart oberhalb und unterhalb der Verschlußmittelebene liegen, daß sie ein das unbeabsichtigte Öffnen erleich-
 
terndes Drehmoment erzeugen (Patentschrift So 2 Z0 86 - 9^ und Zo 104 - 112)o Y/eiter sind auch die Profile der Stege nach Auffassung des Erfinders so ausgebildet, daß sie ent-v/eder zur Herstellung eines sicheren Verschlusses wenig geeignet sind (Patentschrift So 2 Zo 101 - 104; S0 3 Z„ 42 - 46) oder aber - oder auch - mit verschiedenen Werkzeugen hergestellt v/erden müssen, weil die können des Steges des einen Verschlußteils und der Hut des anderen Verschlußteils voneinander verschieden sind (Patentschrift So 2 Zo 79 - 84; So 3 Zo 40 - 41).
Den Streitpatent liegt die Aufgabe^ zugrunde, die genannten Nachteile zu beseitigen und - v/ie aus den in der Patentschrift genannten Vorteilen des vorgeochlagenen Verschlusses hervorgeht - einen Verschluß der in Präge stehenden Art zu schaffen, dei' vor allem folgende Anforderungen erfüllt:
a)	Die Größe der vom Benutzer zur Herbeiführung des Öffnens und Verschließens des Verschlusses aussuübenden Kräfte soll unabhängig sein von dei' Größe der Beanspruchungen, denen der Verschluß im geschlossenen Zustand Widerstand zu leisten vermag (Patentschrift So 2 Zo 55 - 61);
b)	ein das unbeabsichtigte öffnen des Verschlusses erlcichtei'ndes Drehmoment soll vermieden werden (Patentschrift So 3 Zo 16 - 26);
c)	die beiden Verschlußstreifen sollen mit dem gleichen Werkzeug hergestellt werden können (Patentschrift 5« 2 Zo 79 - 84, 114 - 115);
d)	die Stege und Nuten der Verschlußkanten sollen so ausgebildct sein, daß sic einen sicheren Verschluß gewährleisten (Patentschrift So 2 Z0 115 - 122, S» 3 Z» 5 - 6,
27 - 32)o
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/ % «
2„ Diese Aufgabe soll nach den Angaben des Streitpatents durch eine Reihe von Maßnahmen gelöst werden, die erfindungsgemäß sämtlich zur Verbesserung eines Reißverschlusses in den angegebenen Richtungen beitragen sollen«,
a)	Um die Öffnungs- und Schließkräfte von den Zugbeanspruchungen unabhängig zu machen, sind die miteinander in Eingriff zu bringenden Nuten und Stege mit Bezug auf die Richtung der auf den Verschluß in geschlossenem Zustand wirkenden Beanspruchungen derart angeordnet, daß die Kräfte, mit deren Hilfe der Benutzer diese Nuten
 und Stege miteinander in Eingriff bringt oder trennt, senkrecht zur Richtung der genannten Beanspruchungen gerichtet sind (Patentschrift S«, 2 Z. 41 - 52) 0
b)	Ein unerwünschtes Drehmoment v/ird dadurch vermieden, daß die Stege der beiderseitigen Verstärkungen gegenüber den dünneren Streifenteilen derart versetzt sind,
 daß die Streif enteile, wenn die Verstärkungen miteinander in Eingriff gebracht sind, entweder beide mindestens an-genähert in der Mittelebene des Verschlusses oder beiderseits dieser Mittelebene auf der gleichen Seite wie die Oberkante der zu der betreffenden Verstärkung gehörenden Stege liegen (Patentschrift S«, 3 Z» 7 - 15)*
c)	Die Verschlußotreifen sind gleichprofiliert, haben die gleiche geometrische Form und sind in der Verschlußstellung nur um 180° gegeneinander gedreht (Patentschrift So 3 2o 80 - 83)o Sie können daher mit demselben Werkzeug, nämlich z.B, mit ein und derselben Öse durch Auopressen des Rohmaterials hergestellt werden (Patentschrift So 4 Zo 5 - 12)o
d)	Die Stege haben die Form einseitiger Haken, die paarweise ineinanderfassen, verengten Hals und gleiches
 Kopfprofil und greifen derart ineinander, daß die Ver-schlußteile lediglich durch die Profilausbildung Zusammenhalten (Patentschrift So 2 Z0 119 - 122, So 3 Z, 5 - 6),
e)	Jeder der Verschlußstreifen muß mindestens einen Steg haben, er kann jedoch auch zwei oder mehrere Stege aufv/eisen»
3o Gegenstand_dStreitpatent^s ist danach eine Kombination, die nach den Hauptanspruch folgende Merkmale auf-weist:
1)	Per Reißverschluß besteht aus zwei Verschlußstrei fen aus elastischem Material»
2)	Die Verschlußstreifen haben
a)	gleiches Profil;
b)	verstärkte Verschlußkanten0
3)	Pie Verschlußkanten weisen
a)	einen Steg, vorzugsweise zwei oder mehr Stege
 auf, die
b)	längs der Verschlußkanten verlaufen,
c)	senkrecht zur Verschlußebenc gerichtet sind, so daß die Schließ- und Öffnungskraft für den Verschluß senkrecht zu der Richtung der Zugbeanspruchung gerichtet
 isto
4)	Pie Stege sind so auogobildet, daß
a)	sie
 aa) verengten Hals,
 bb) ineinanderpassendes gleiches Kopfprofil, cc) das Profil einseitiger Haken aufweisen;
b)	die Verschlußstreifen lediglich durch die Profil aushildung Zusammenhalten;
c)	die Haken paarweise ineinanderfassen, wenn die Verstärkungen miteinander in Eingriff gebracht werden»
5)	Die an die Verschlußkanten anschließenden dünneren Streifenteile erstrecken sich
a)	etv:a parallel zueinander nach entgegengesetzten
 Seiten;
b)	nach den Seiten, in deren Richtung im wesentlichen die Zugbeanspruchung beim Gebrauch liegt»
6)	Die Verstärkungen sind gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen derart versetzt, daß in der Ver-schlußsteilung diese Streifenteile entweder
a)	beide mindestens angenähert in der Mittelebene des Verschlusses oder
b)	beiderseits dieser Mittelebene und a.uf der gleichen Seite wie die Oberkanten der zu der betreffenden Verstärkung gehörenden Stege liegen»
Gegen die technische,Brauchbarkeit der Lehre des Streitpatents haben sich in der mündlichen Verhandlung keine beachtlichen Bedenken ergeben»
II»
Die deutsche Patentschrift 836 931* die das Patentgericht zur Teilnichtigerklärung des Streitpatents veranlaßt hat, ist nach den für das Streitpatent in Anspruch genommenen Prioritätstagen und auch nach dessen Anmoldetag, nämlich erst am 17» April 1952 veröffentlicht worden» Biese Patentschrift kann daher., wie das Patentgericht zutreffend. ausführt, nur als Stand der Technik (§2 PatG)
berücksichtigt werden, wenn und soweit die durch das Streitpatent patentierte Lehre erst nach der* Ausgabe der deutschen Patentschrift offenbart worden ist (vglo Benkard § 13 PatG- Rdn» 26 und die dortigen Nachweise)o
lo Soweit die Klägerin geltend nacht, das Kombinat! onsmerkmal der Versetzung der Verstärkung gegenüber den dünneren Streifenteilen derart, daß diese Streifenteile mindestens angenähert in der Mittelebene des Verschlusses liegen (vglo oben I 3 Merkmal 6a) ergebe sich für die Ausführungsform nach Pigur 2 der Zeichnung erstmals aus der Eingabe vom 20o März 1957, ist ihr das Patentgericht nicht gefolgt» Las Patentgex-icht hat vor allem auf den ursprünglichen Patentanspruch 8, der sich hinsichtlich der Streifenanordnung auf beide Ausführungsformen beziehe, sowie auf die Ausführungen in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 4 Zeilen 28 bis 36 verwiesene Seinem Standpunkt ist gegenüber den Angriffen der Klägerin beizutreten»
Lie genannte -Anordnung der Streifen ist zwar nur in der ursprünglichen Pigur 3 der Zeichnung für die Ausführungsform der jetzigen Pigur 1 mit einem Steg und einer Nut dargestellto Die Erläuterungen dazu auf Seite 4 Zeile 28 bis Seite 5 Zeile 7, in der die Bedeutung der dargestollten Anordnung für die Verhinderung des Drehmoments näher dargelegt wird, beziehen sich aber" ersichtlich auf beide Ausführungsformen (mit einem Steg oder mit mehreren Stegen)» La in dem ursprünglichen Patentanspruch 8 schließlich auch die andere, in dex’ Pigur 4 (jetzt Pigur 2) dargestellte, in der Beschreibung als besonders vorteilhaft bezeiebnete Anordnung der dünneren Verschlußstreifen beiderseits der Mittelebene ausdrücklich als Merkmal beider Ausführungsfornen bezeichnet worden ist, konnte für einen Fachmann nicht zweifelhaft sein, daß auch die
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in Figur 3 (jetzt Figur l) dargestellte .Anordnung für beide Ausführungsformen in Betracht kam,
2o Bas Kombinationsncrkmal 4) a) cc) (vgl, oben zu I 3)? daß die Stege die Form einseitiger Haken haben, ist nach Ansicht des Bundespatentgerichts erstmals mit der Eingabe vom 6o August 1952, also nach Ausgabe der deutschen Patentschrift 836 9315 offenbart wordene Deshalb müsse sich das Streitpatent, so hat das Patentgericht ausgeführt, insoweit die deutsche Patentschrift 836 931 entgegenhalten lassen, die einen Reißverschluß mit zwei gleichprofilierten Verschlußstreifen elastischen Materials beschreibe, deren verstärkte Verschlußkanten längsverlaufende, zur Streifen- bzv/o zur Verschlußebene senkrecht gerichtete Stege mit einen Querschnitt in Form einseitiger Haken aufv;ieson0 Bas Streitpatent müsse unter diesen Umständen in Wege der Teilnichtigerklärung auf den Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 6 zurückgeführt werden, den das Patentgericht dahin auslegt, daß die Stege eine Quersehnittsforn haben, die auf der Verschlußseite durch eine S-Kurve und auf der* Gegenseite durch eine hakenförmige Linie begrenzt sei»
Dieser Beurteilung des Patentgerichts, die vom Beklagten in erster Linie mit der Berufung angegriffen wird, kann nicht gefolgt werden,
a) In dem ursprünglichen - und bekanntgemachten -Patentanspruch 6 v/ird Schutz dafür begehrt, daß die Nuten und Stege einander ergänzen, wobei die eine Seite der Schnittfläche jeder Nut und jedes Steges im wesentlichen als S-Kurve und die andere Seite der Schnittfläche im wesentlichen hakenförmig ausgebildet ist. Seinem Wortlaut nach bezieht sich dieser Anspruch zwar nur auf eine Ausführung nach der Figur 4 (jetzt Figur 2) der Zeichnung,
 
bei der jede Verstärkung mind es tens zwei Stege und NuterjL aufv/eisto Die Profilforrn der Stege ist jedoch in den Figuren 3 und 4 (jetzt 1 und 2) völlig gleich darge-stellt5 und sie hat auch, wie sich für den Fachmann ohne weiteres ergibt, für Ausführungsformen nach den Figuren und 4 (jetzt 1 und 2) die gleiche Bedeutung, nämlich, ftir einen guten Halt des Steges in der Nut zu sorgen * Eine Änderung dos Schutzbegehrens in der Weise, daß die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 6 in den Hauptanspruch aufgenommen wurden, würde sich danach als eine jederzeit zulässige Beschränkung darstellen, auch wenn in den ursprünglichen Unterlagen abweichende Querschnitts-formen beschrieben worden sind, und in der Beschreibung, worauf die Klägerin besonders hinweist, sogar - in bezug auf eine Ausführung nach der ursprünglichen Figur 1 -bemerkt wird (S. 3 Z» 40-43), daß für den Querschnitt der Stege auch verschiedene andere Formen verwendet werden können (vglo BGH GRUK 1965, 138 - Polymerisations-Beschleuniger 1966, 138 - Wärmeschreiber BPatGerE 7, 20)«.
b) Der ursprüngliche Patentanspruch 6 bezeichnete nicht näher, welche der beiden Seiten der Schnittflächen . jeder Nut und jeden Steges - die belastete oder die unbelastete Seite - im wesentlichen hakenförmig ausgebildet sein sollteo Der gerichtliche Sachverständige hält es -im Gegensatz zu dem Nichtigkeitssenat - für wahrscheinlicher, daß ein Burchcchnittsfachmann die Angabe 11 im wes entliehen hakenförmig1' am Arnoldetage des Streitpatents auf die belastete Stegseite bezog, weil die ursprünglichen Unterlagen in ihrer Gesamtheit ergäben, daß sich die Stegflanken bei einer Zugbelastung ancinanderlegen und in Zugrichtung (formschlüssig) miteinander verhaken sollerio Geht man hiervon aus und versteht demzufolge unter der als S-Kurve ausgebildeten Stegflanke die unbelastete
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Stegseite, dann ist für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres ersichtlich, daß die Begrenzung dieser Stegflanke durch eine S-Kurve für die technische Lehre des Streitpatents keine v/esentlicho Bedeutung hatte« Denn nach der ursprünglichen Beschreibung (So 42« 22-27) sollten die Nuten etwas breiter sein als die entsprechenden Stege« Da die S-förmige Flanke des Steges bei einer Zugbelastung des Verschlusses danach mit der Wandung der Nut überhaupt nicht in einer Wirkungsverbindung stehen sollte, konnte sie nur die Funktion haben, durch die bei einer S-Kurve regelmäßig vorhandenen Rundungen für eine gleichmäßigere Verteilung der senkrecht zur Vor-schlußebene wirkenden Kräfte zu sorgen« Für den eigentlichen Erfindungcgedanken des Streitpatents, den der gerichtliche Sachverständige darin sieht, die (geringeren) Kräfte senkrecht zur Verschlußebene durch die Verwendung einer Verklammerung und die (größeren) Kräfte in der Verschlußebenc durch Verwendung einer Verhakung aufzufangen, ist dieser Umstand jedoch von untergeordneter Bedeutung» Es kommt hinzu, daß auch die Kennzeichnung der Stege als einseitige Haken das Vorhandensein von Rundungen an den Stegflanken keineswegs auoschließt«
Wenn man daher die Kennzeichnung der einen Seite des Stegquerschnitts mit dem gerichtlichen Sachverständigen auf die unbelastete Stegflanke bezieht, dann ist der vom Besehwerdesenat des Patentgerichts im Erteilungsboschluß vertretenen Ansicht, der Gegenstand der Anmeldung sei durch die Übertragung der Hakenform der belasteten Stegflanke auf das Stegprofil insgesamt nicht verändert worden, unbedenklich beizutreten»
c)	Aber auch wenn man mit dem Nichtigkeitssenat annimmt, der Durchschnittsfachmann habe den ursprünglichen Patentanspruch 6 dahin verstanden, mit der als S-Kurve aus-
 
gebildeten Seite des Stegprofils sei die belastete Stog-flankc geneint, dann enthalt die Übertragung der Kennzeichnung dieser Stegflanko auf die Querschnittsform des Steges insgesamt entgegen der /insicht de3 Nichtigkeitssenats keine Erweiterung des Gegenstandes der bekanntgemachten Patentanmeldung« Der Nichtigkeitssenat unterscheidet bei seiner abweichenden Auffassung nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Belastungen, denen der Verschluß ausgesetzt ist» Er berücksichtigt auch nicht ausreichend den Inhalt der Beschreibung und der Zeichnung, der zur Auslegung des in Patentanspruch 1 verwendeten Begriffes "einseitiger Haken" heranzuziehen ist« Er beachtet schließlich auch nicht genügend, daß es sowohl formschlüssige als auch reibungoochlüssige Verhakungen gibto
 aa) In der Beschreibung deo Streitpatento wird zwischen den Kräften unterschieden, die vom Benutzer zu dem Öffnen und Verschließen des Verschlusses aufgewendet werden müssen, und den Beanspruchungen, denen der Verschluß in geschlossenem Zustand widerstehen sollo Es ist ein besonderes Anliegen des Erfinders, die Größe der vom Benutzer zu dem Offnen und Verschließen des Verschlusses auszuübenden Kräfte völlig unabhängig zu machen von der Größe der Beanspruchungen, denen der Verschluß in geschlossenem Zustand Widerstand zu leisten vermag (Patentschrift S« 2 Z, 55 - 61) Biese Beanspruchungen sollen ein Vielfaches der Kräfte sein können, ohne daß diese Beanspruchungen den Verschluß unbeabsichtigterweise öffnen können (Patentschrift S« 2 Zo 61 - 65)« Der Erfinder des Streitpatento will also den Verschluß stärker gegen die Zugbeanspruchungen sichern, ohne genötigt zu sein, das gewollte öffnen und Schließen des Verschlusses erheblich zu erschweren« Bie Ausbildung der Stege als einseitige Haken ist eines der dafür wesentlichen Mittel (Patentschrift S« 4 Z« 13 - 16)« Die sich bei geschlossenem Verschluß mit ihrer Unterseite aneinander
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anlegenden Köpfe der hakenförmigen Siege sollen nur nach derjenigen Seite vorspringen, auf der sich der flachere Streifenteil des Verschlußteiles befindet, zu dem jeder Steg gehört (Patentschrift So 4 Z. 16 - 21)„ hie aneinanderliegenden Stegköpfe weisen die genannten Vorsprünge also, wie noch besonders hervorgehoben wird, nur auf denjenigen Seiten auf, die durch die quer zu den Stegflanken gerichteten, auf die Verschlußteilo wirkenden Zugbeanspruchungen fest aneinander gelegt werden (Patentschrift S* 4 Zo 24-29)o Die Stege erhalten dadurch einen großen Fuß-Querschnitt und somit eine besonders hohe Widerstandskraft gegen ein Verbiegen, dem sie durch die Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind (Patentschrift So 4 Zo 29 - 33)« Durch das paarweise Zusammenarbeiten der Reibeflächen der Haken wird der Widerstand des Verschlusses noch weiter verstärkt (Patentschrift So 3 Z« 27 - 32)„
bb) Aus diesen Erläuterungen in der Patentschrift geht hervor, daß durch die Ausbildung der Stege als einseitige Haken ein unbeabsichtigtes Öffnen des Verschlusses durch die in der Verschlußebene wirkenden Zugkräfte verhindert werden soll und die Stegköpfe in diesem Belastungs-fall wie die KupplungsSchenkel von Verhakungen Zusammenarbeiten sollen« Bei einer Ausbildung der belasteten Steg-flahke als S-Kurve besteht insoweit kein Unterschiede Auch bei dieser Ausbildung haben die Stegflanken eine Fläche? deren Neigung bezogen auf die Verschlußebene kleiner als 90° ist» Da die Stege infolge der "mittigen” Anordnung •der Befestigungsstreifen auch bei einer Zugbelastung senkrecht zur Verschlußebene stehen bleiben,'wenn die Stege genügend steif sind, ergeben daher auch die an der belasteten Seite als S-Kurve ausgebildeten Stegflanken in der Verschlußebene eine formschlüssige Verhakung, die nach Ansicht des Nichtigkeitssenats für einen einseitigen Haken kennzeichnend ist« Der einzige Unterschied in den
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beiden Umschreibungen besteht hiernach darin, daß die S-Kurve auf das Vorhandensein von Rundungen hindeutet, während ein einseitiger Haken auch für mehr oder weniger kantige Formen Raum läßt» Dem Fachmann stehen a,ber diese beiden Möglichkeiten ohnehin auf Grund seines Fachwissens zur Verfügung, so daß die Annahme einer Erweiterung hierauf allein nicht gestützt werden kann»
cc) Die Ausführungen in der ursprünglichen Beschreibung, auf die der Nichtigkeitssenat verweist, daß die Steg-köpfe dicker sein sollen als die Nuteneingänge weit sind, Hut und Steg dadurch zusammengeklammert werden und die Reibungswirkung durch Reibungsflachen erhöht werden kann, beziehen sich ersichtlich auf die Kräfte, die senkrecht zur Verschlußebene gerichtet sind« Ob eine formschlüssige Verhakung gegen diese Kräfte erzielt wird, hängt davon ab, ob die Verbindungslinie zwischen Stegkopf und Steghals bezogen zur Verschlußebenc einen Neigungswinkel von 0° oder kleiner besitzt,, Wie der gerichtliche Sachverständige im einzelnen dargelegt hat, kann der Neigungswinkel bei einer S-Kurve, die sich an dem Großbuchstaben S orientiert, 0° betragen oder sogar negativ seine Denn die Verbindungslinie zwischen dem unteren und dem oberen S-Bogen liegt bei vielen Schriftarten in einer horizontalen Ebene oder neigt sich sogar in Richtung auf den oberen Bogon0 Die Verbindungslinie wird aber bezogen auf die Verschlußebenc jedenfalls meist einen Winkel ergeben, der bei den im Streitpatent in Betracht gezogenen Verhältnissen kleiner als der Reibungswinkol ist« In diesem Falle entsteht, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, eine reibungsschlüosige Verhakung« Ob es, wie der gerichtliche Sachverständige meint, allgemein zulässig ist, eine Flankenlinio schon dann als hakenförmig zu bezeichnen, wenn durch ihre Gestalt eine reibungs-sehlüssige Verhakung bewirkt wird, oder ob für eine Haken-
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form, wie der Nichtigkeitssenat annimmt, der Formschluß kennzeichnend ist, braucht hier nicht erörtert zu werden» Nenn für die Auslegung des Begriffes ’’einseitiger Haken” im Patentanspruch 1 des Streitpatento ist der Gesamtin-halt der Patentschrift heranzuziohen. Aus der Beschreibung und aus der Zeichnung ergibt sich aber, daß auf eine formschlüssige Verhakung zwar gegen die in der Verschluß-ebene angreifenden Zugbeanspruchungen, nicht aber gegen die senkrecht dazu gerichteten Kräfte Wert gelegt wird«
Im Patentanspruch und in der Beschreibung v/ird hervorgehoben, daß die Verschlußstreifen durch die Profilausbildung der Stege Zusammenhalten (Patentschrift So 4 Zo 116 -118, So 2 Zo 121 - 122)0 Dafür ist es nicht erforderlich, daß sich die Stege gegen senkrecht zur Verschlußebene gerichtete Kräfte formschlüssig miteinander verhaken,,
Auch in der Zeichnung wird keine forraschlüssigc Verhakung senkrecht zur Verschlußebene gezeigt„ Schließlich erfährt der Fachmann aber auch aus der Patentschrift, daß die Anordnung der Befcstigungsstreifon in der Verschlußebene gerade die Möglichkeit bietet, die Widerstandsfähigkeit des Verschlusses gegen Zugbeanspruchungen zu erhöhen, ohne gleichzeitig das gewollte öffnen und Verschließen des Verschlusses wesentlich erschweren zu müssen (Patentschrift So 2 Zo 55 - 65, So 5 Z0 118 - 126). Für den Fachmann ist es danach ohne weiteres verständlich, daß die Widerstandsfähigkeit des Verschlusses für die verschiedenen Belastungsfällo verschieden bemessen worden kann, und die hakenförmige Ausbildung der Stege, die eine form-schlüssige Verhakung gegen Zugbeanspruchungen bewirkt, nicht aucli eine solche gegen senkrecht zur Verschlußebene wirkende Kräfte zu ergeben braucht, sondern dafür, wie aus der Zeichnung ersichtlich, eine roibungsschlüssige Verhakung genügen kannQ Wenn schließlich berücksichtigt wird, daß auch die Ausbildung der belasteten Stegflanke als S-Kurve eine formschlüssige Verhakung senkrecht zur
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Verschlußebene "bewirken kann, und "bei der Wahl dec Neigung** winkele zur Verschlußebene auf die MaterialVerhältnisse Rücksicht genommen werden muß, dann ergibt sich auch für den Belaotungsfall senkrecht zur Verschlußebene, auf den der Nichtigkeitssenat abatollt, kein wesentlicher Unterschied zwischen der ursprünglichen Kennzeichnung der Steg-form und der Umschreibung als einseitiger Haken, wie diese anhand der Patentschrift zu verstehen ist«, Bei Berücksichtigung der Erläuterung durch die Beschreibung und die Zeichnung besagen beide Umschreibungen im wesentlichen das gleiche, insbesondere mit der Abweichung, daß die Hakcnforn auch für mehr oder weniger kantige Stegprofile Raum läßt» Biese Abweichung ist aber auch in diesem Zusammenhang bedeutungslose
 Die Änderung der Umschreibung der Stegform im Erteilungsverfahren hält sich danach auch dann im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, wenn man die Begrenzung der einen Stogflanke durch eine S-Kurve mit dem Nichtigkeits-sonat auf die belastete Stegseito bezieht.. Die später ausgegebene deutsche Patentschrift 836 931 ist daher nicht als Stand der Technik im Sinne des § 2 PatG 2u berücksichtigen»
III»
In den öffentlichen Druckschriften, die vor den beiden Prioritatstagen des Streitpatent3 veröffentlicht worden sind, ist die Merkmalskonbination des Patentanspruchs 3 des Streitpatents mit dem Alternativmerkmal 6 a (vgl» oben I 3)9 die von der Klägerin allein angegriffen wird, nicht-vollständig beschrieben worden»
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lo Me US~Fatentschrift 2 553 858 beschreibt einen Profilleistenverschluß, der aus zwei gleichprofilierten Yerschlußstreifen elastischen Materials mit verstärkten Yerschlußkanten und daran anschließenden dünneren Befcsti-gungsstroifen bestehto Me Verschlußteile haben einen Zylinder vollen Querschnitts und ein seitlich geschlitztes Hohr, mit dessen Wandung der Zylinder unmittelbar neben den Schlitz fest verbunden ist; der Zylinderdurchmesser entspricht genau den Rohrinnendurchmessero Bein Schließen des Verschlusses werden die Zylinder unter Aufweiten dos Schlitzes in die Rohre eingeführt„ Nach dem Schließen liegen die Yerschlußstreifen bei den Ausführungen gemäß Pigur 39 4, 8, 9 der US-Patentschrift in der Hittelobene des Verschlusses, bei der Ausführung nach Pigur 5 beiderseits der Nittelebeneo. Der beschriebene Verschluß weist daher eine Reihe von Kombinationsmerkmalen des Stroitpa-tents auf» Die Stege sind jedoch nicht hakenförmig aus-gebildet und auch nicht senkrecht zur Verschlußebene gerichtet, sondern schräg zur Streifenebene geneigt»
2o Die deutsche Patentschrift 595 874 betrifft einen Verschluß mit biegsamen, elastischen Verschlußkörpern, die nach Art von Nut und Feder ineinandergreifen und vor allem eine gute Abdichtung ergeben sollen (Patentschrift S 1 Z» 5 - 15)° Die Ausführungoform nach der Figur 3, auf welche die Klägerin besonderes hinv/eist, betrifft einen ZwcikammerverSchluß (Patentschrift S» 2 Zc 17 - 18), der aus zwei Hohlkammern besteht, die mit ihren zahnartig profilierten Stirnwänden klauenartig ineinanderfassen (Patentschrift S» 2 Z» 85 - 89)° Jeder Verschlußteil besitzt zwei gleichprofilierte Stirnwände und Nuten, die senkrecht zu den Verschlußstreifen stehen, welche sich in entgegengesetzte Richtung erstrecken0 Die Verschlußstreifen sind aber nicht in der Mitteichene des Verschlusses angeordneto Sie greifen infolge ihrer Anordnung
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vielmehr derart an den Verschlußteilen an, daß sich der Verschluß bei einer Zugbelastung dreht und die Nutencin-gänge in Richtung der am Gegenstück angreifenden Zugkräfte weisen» hie Stirnwände sind außerdem hohl und daher nicht biegestoif; so daß eine Verhakungswirkung wie beim Streitpatent auch aus diesem Grunde nicht zustande kommen kann,
3o hie US-Patentschrift 2 144 755 bezieht sich auf einen Druck- bzw« Reißverschluß aus zwei Streifen elastischen Materials, von denen der eine mit einer oder mehreren Nuten versehen ist, in die einer oder mehrere Stege des anderen Streifens eingreifen» hio Nuten besitzen verengte Eingängeo hie Stege sind mit rüsselartig gebogenen oder mit geraden, sich abspreizenden Ansätzen versehen, die sich an die Innenwandungen der Nuten anlegen, so daß die Stege nur herauogezogen werden können, wenn die Ansätze gestreckt oder umgeknickt worden sindo Bei allen in der Zeichnung dargestellten Ausführungsformon stehen die Nut eil und Stege, die zu dem Teil insgesamt die Form eines einseitigen Hakens besitzen (Figur 10 und 11), senkrecht zur Streifenobene0 Die dünneren Streifenteile greifen bei einem Teil der Ausführungsformen (Figur 4-17) in der Mittelebeno des Verschlusses an» Sie erstrecken sich indes nicht beiderseits des Verschlusses, sondern in die gleiche Richtung,, Bei der Ausführungsform nach den Figuren 18 und 19, bei der sich die dünneren Streif enteile in entgegengesetzte Richtung erstrecken, liegen die dünneren Streifenteile nicht in der Mittelebene des Verschlusseso Sämtliche Ausführungsformen erfoi’dern im übrigen sehr biegcweichc Materialien, die einer Trennung der Verschlußteile bei einer Zugbelastung nur geringeren V/iderstand entgegensetzen»
4c hie niederländische Patentschrift 49 722 hat einen Reißverschluß aus zv/ei gleichprofilierten Bändern
 
elastischen Materials zun Gegenstände Auf den Bändern sind mehrere, senkrecht zur Streifenebenc stehende Stege mit runden, verdickten Kopf derart angeordnet, daß zwischen den Stegen Nuten mit verengten Eingang verbleiben» Die dünneren seitlichen Streifenteilo erstrecken sich in entgegengesetzte Richtung und liegen in zwei parallel um die Dicke des Verschlusses versetzten Ebenen0 Zugkräfte greifen daher auf der den Stegen abgewandten Seite der Verschluß-teile an, so daß bei Zugbelastungen Drehmomente auftreten können, die beim Stroitpatent durch die Anordnung der dünneren Streifenteile ausgeschaltet werden»
5o Die schweizerische Patentschrift 200 985 hat einen biegsamen Zugverschluß zun Gegenstand» Dieser besteht aus zwei elastischen Profilbändern, von denen das eine einen Randwulst (Steg) und das andere einen im Querschnitt zangenartigen Saun (Nut) besitzt» Steg und Nut liegen in der Verschlußebene und erstrecken sich parallel dazu, während sie beim Streitpatent senkrecht dazu stehen» Die für die Befestigung an zu verschließenden Gegenstand bestimmten dünneren Streifenteile greifen iia der Symmetrieebene des Verschlusses an und erstrecken sich beiderseits des Verschlusses in entgegengesetzte Richtung» Die durch die Einführung des Randvmlstes in den zangenartigen Saum entstehende Verklammerung und Verhakung wirken im Gegensatz zun Streitpatent gegen dieselben Kräfte, nämlich gegen die angreifenden Zugkräfte»
6» Die schweizerische Patentschrift 133 454 betrifft einen trennbaren Verschluß, dessen Eingriffmittel an zwei sich in der Verschlußstellung überlappenden Teilen zweier Bänder angebracht und so aucgebildet sind, daß ihr Eingriff in kontinuierlicher Weise durch ein von einem Ende der Bänder zu dem anderen fortlaufendes Gegeneinanderbiegen der die 'Eingriffemittol tragenden Teile erfolgen kann»
 
Bei einer der beschriebenen Ausführungen, die in der Figur 28 zeichnerisch dargcstellt ist, bestehen die Vcrschlußteilo aus nachgiebigen Material» Von den Verschlußteilen trägt der eine ein Vorsprungglied und der andere ein Rinnen-gliedo las Vorsprungglicd (Steg) - nit verdicktem Kopf -und das Hirmenglied (Hut) stehen senkrecht zur Vorschluß-ebeneo Die dünneren, Streifenteile erstrecken sich seitlich in entgegengesetzte Richtung - um die Breite eines Streifenteile gegeneinander verschoben - parallel zueinander« Die Verschlußteile sind jedoch nicht gleich profiliert, sondern ungleich ausgebildet«
7o Die US-Patentschrift 1 959 518 zeigt in Figur 2 eine Aucführungoform, die völlig der beschriebenen Aus-führungsform der schweizerischen Patentschrift 133 454 entsprichto Auch hier ist der eine Verschlußteil nit einem senkrecht zur Verschlußebene stehenden Steg mit verdickten Kopf ausgestattot, der in eine entsprechende Nut des anderen Verschlußteils eingeführt v;irdc Die Verschlußteile sind auch hier nicht gleich profilierte
IV.
Ausführungsformen des Streitpatents, deren Nichtigerklärung beantragt wird, nämlich die mit dem Alternativmerkmal 6) a) (vglo oben I 3)? bei dem die dünneren Strci-fcntoilc in der Mittclebene des Verschlusses liegen, bringen gegenüber allen vorbeschricbenen Verschlußausführungen einen technischen Fortschritt„
lo Der Verschluß nach dei* UÖ-Patentschrift 2 353 858 kann infolge der Anordnung der Stege den Kräften, die ein ungewolltes Öffnen des Verschlusses herbeiführen können, keinen wesentlich größeren Widerstand entgegensetzen, als
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sie beim gewollten öffnen dee Verschlusses überwunden werden nüacen0 Bein Streitpatent ist die Größe der zu dem gewollten Öffnen dec Verschlusses auszuübenden Kräfte dagegen von der Größe der Beanspruchungen, denen der Verschluß in geschlossenen Zustande Widerstand zu leisten vermag, unabhängige
20 Die Ausführungsform nach Figur 8 der deutschen Patentschrift 595 874? die hier allein für einen Vergleich in Betracht kommt, hat als Verschlußteile Hohlkammern, die mit Druckluft zu füllen sindo Solche Kittel sind beim Streitpatent entbehrliche Außerdem können die hohlen Stirnwände keinen so hohen Beanspruchungen standhalten wie die massiven Stege des Streitpatents„ Schließlich können bei einer Zugbelastung auch Drehmomente auftreten, die beim Streitpatent durch die Anordnung der dünneren Streifenteile ausgeschaltet werdcn<>
5c Die in der US-Patentschrift 2 144 755 vorgeschlagenen Stege mit hochelastischen und daher leicht vorformbaren rüsselartigen oder hakenartigen Fortsätzen sind den Stegen des Streitpatents in ihrer Widerstandcfähigkeit unterlegen» Außerdem können bei der hier vor allem in Betracht kommenden Aueführungsform nach Figur 19 Drehmomente auftreten, die ein Öffnen des Verschlusses bei einer Zugbelastung begünstigen können»
4» Die Verschlüsse nach der niederländischen Patentschrift 49 722 drehen sich unter der Einwirkung von Zugkräften derart, daß die Stege aus der Verklammerung herausgezogen v/erden können» Derartige Drehungen werden beim Streitpatent durch die Anordnung der Befestigungsstreifen verhindert»
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5o Der Verschluß nach dem schweizerisdien Patent 200 935 hält nur dann größeren Zugbeanspruchungen stand , v/enn Nuten-Wandungen und Steg stark unterschnitten sind0 Der Verschluß läßt sich dann aber auch schwer öffnen und schließen. Dazu ist ein Schieber erforderlich, der bei den Verschluß nach dem Streitpatent entbehrlich ist«,
60 Bei den Verschlüssen nach Figur 28 der schweizerischen Patentschrift 133 454 und nach Figur 2 der US-Patentschrift 1 959 318 wird zwar durch die Anordnung der Bofeotigungsstreifen (dünneren Streifenteile) annähernd in der Ebene, in der die Zugkräfte angreifen, das Drehmoment weitgehend ausgeschaltot, so daß dei' Steg bei Zugbelastung senkrecht zur Verochlußebene stehen bleibt=
Die Verschlußstreifen sind jedoch nicht gleich profiliert und können daher nicht mit dem gleichen Werkzeug hergestollt werden» Die Verschlüsse sind auch, da nur ein Steg mit einer Nut im Eingriff steht, nicht so sicher v/ic die Verschlüsse nach dem Streitpatent»
Vo
 Die Merkmalokombination der Ausflihrungsformen des Strcitpatonto mit dem Alternativmerkmal 6) a) (vgl» oben I 3)5 deren Nichtigerklärung mit der Anschlußberufung beantragt wird, weist aber auch die erforderliche Erfindungs-höhe auf0
Der Klägerin ist zuzugeben, daß sämtliche Kombination smerkmalo dieser Ausführungsformen vor den Friori-tätotagen des Stroitpatents (für sich) bekannt waren» Das gilt auch für das Merkmal, daß die Verstärkungen gegenüber den zugehörigen dünneren Streifenteilen derart versetzt sind, daß diese Strcifentoile mindestens angenähert
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in der I-Iittelebene dec Verschlusses liegen«. Dieses Merkmal ist, wenn auch nicht in Verbindung mit zur Verschlußebenc senkrecht stehenden, sondern mit schräg dazu geneigten Stegen, für sich aus der US-Patentschrift 2 353 858 bekannt o Nicht als bekannt nachgewiesen ist lediglich das andere Alternativmerkmal, daß die Streifenteile beiderseits der Mittelebene des Verschlusses auf der gleichen Seite v/ic die Oberkanten der zu der betreffenden Verstärkung gehörenden Stege liegen«, Die Nichtigerklärung der Merkmalskombination der Ausführungsformen mit diesem (Alternativ-) Merkmal wird jedoch von der Klägerin nicht beantragto Die Ausführungcfornen mit diesem Alternativ-merkmal müssen daher bei der Prüfung der Nrfindungshöhe im Rahmen der Anschlußberufung außer Betracht bleiben«
Bei der Prüfung der Erfindungshöhe der Ausführungs-formen mit der "mittigen" Anordnung der Befestigungsstreifen (dünneren Streifenteile) stellt sich daher allein die Präge, ob die gemeinsame Anwendung aller für sich allein bekannten Merkmale bei der Konstruktion von Reißverschlüssen durch den Stand der Technik an den Prioritätstagen des Streitpatents dem Durchschnittsfiachmann nahegelegt worden war« Diese Präge ist in Übereinstimmung mit der vom Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts im Ertoilungsbeschluß und mit der vom Nichtigkeitosenat im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung zu verneinen«
lo Die Figur 20 der schweizerischen Patentschrift 133 454 und die Figur 2 der US-Patentschrift 1 959 318 zeigen zwar schon Verschlußausführungen, bei denen ein Verbiegen des senkrecht zur Verschlußebene stehenden Steges durch Zugkräfte nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen weitgehend dadurch ausgeschaltct wird, daß die Befestigungsstreifen (dünneren Streifenteile)
 
annahex'nd in der Ebene angeordnet sind , in der die Zugkräfte angreifen0 Auf diesen Umstand wird aber weder in der Beschreibung hingewiesen, noch wird der zugrunde liegende technische Gedanke bei den in den Figuren dar-gestellten und den anderen Ausführungcbeispielen der genannten Patentschriften folgerichtig angev/endeto Der gerichtliche Sachverständige hat es deshalb als zweifelhaft bezeichnet, ob der Durchschnittsfachnann am Prioritätstage des Stroitpatents den genannten Patentschriften die Lehre entnehmen konnte, die Stege der Versehlußstreifen senkrecht zur Verochlußebene anzuordnen und Drehmomente durch Verlegung der Befestigungsstreifen in die Ebene der Kraftlinien der Zugkräfte auazuochalten0 Diese Zweifel verstärken sich, wenn berücksichtigt wird, daß das schweizerische Patent 133 454 in Jahre 1929 und das US-Patent 1 959 318 im Jahre 1934 erteilt wurden, daß der Gedanke, die Stege senkrecht anzuordnen und Verbiegungen durch die Anordnung der Befestigungsstreifen zu verhindern, bis zu den Prioritatstagen des Stroitpatents aber nicht aufgegriffen worden ist und daß andererseits in den entgegengehaltenen Druckschriften, soweit sie auf die Anordnung der Befestigungsstreifen eingehen, andere Ansichten über die Anordnung der Befestigungsstreifen vertreten werden«, In der US-Patentschrift 2 144 755 aus dem Jahre 1939 wird dargelegt, die Befestigungsstroifon .könnten an jeder beliebigen Stelle der Verschlußstreifen angobracht werden (Patentschrift S. 7 lio Sp„ Z„ 52 - 64), womit zun Ausdruck gebracht wird, die Befestigungsstellc sei für die lunktion des Verschlusses ohne Bedeutung,, In der US-Patentschrift 2 353 858 aus dem Jahre 1944 werden zwar in der Zeichnung mehrere AusfUhrungsformen von Verschlüssen mit zur Verschlußebene schräg geneigten Stegen gezeigt, bei denen die Befestigungsstreifen in der Mittelebene des Verschlusses liegen. In der Beschreibung wird jedoch darauf hingowiesen, daß ein gegenseitiges Versetzen
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der Befestigungsstreifon, wie in Figur 5 gezeigt, an sich günstiger sei, weil dadurch die auf ein öffnen des Verschlusses hinv/irkenden Kräfte geteilt würden, die “mittige” .Anordnung dafür allerdings den Vorteil der Symmetrie habe (Patentschrift S« 2 rc Sp» Z» 27 - 40)o
Die Ausführungen in den US-Patentschriften 2 144 755 und 2 353 858 sowie die Vorschläge in den übrigen Entgegenhaltungen zeigen deutlich, daß bei den Konstrukteuren von Reißverschlüssen der in Frage stehenden Art Unklarheiten über die statischen Verhältnisse der Verschlüsse bestandene Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Darstellung der Ausführungsbeispielo in der schweizerischen Patentschrift 133 454 und der US-Patcntschrift 1 959 318, bei denen ein Verbiegen, des senkrecht zur Verochlußebene stehenden Steges tatsächlich weitgehend vermieden werden konnte, nicht ausreichte, um dem Fachmann den der “mittigen” Anordnung der Befestigungsstreifen nach dem Streitpatent zugrunde liegenden Gedanken zu vermitteln, es zu dessen Erkenntnis vielmehr erfinderischer Überlegungen bedurfte«
2o Aber auch wenn man annehmen wollte, der Fachmann habe der Figur 28 der schweizerischen Patentschrift 133 454 und der Figur 2 der US-Patentschrift 1 959 318 an den Prioritätstagen des Streitpatents die Lehre entnehmen können, Drehmomente, die das Herausziehen senkrecht stehender Stege aus Nuten begünstigen, könnten dadurch ausgeschaltet werden, daß die Befestigungsstreifen in der Ebene angeordnet werden, in der die Zugkräfte angreifon, bedurfte es noch einer Reihe von Überlegungen, um zu der Lösung dos Streitpatents zu kommen« Die Übertragung dieser Lehre von den ungleich profilierten Verschlüssen nach Figur 28 der schv;eizerisehen Patentschrift 133 454 und Figur 2 der US-Patentschrift 1 959 318 mit nur einen Steg auf gleich profilierte Verschlüsse mit je einen Steg oder mit je
 
mehreren Stegen hätte eich ohne wesentliche Änderungen nur in der Weise durchfütnren lassen«, daß die Stege nicht in der gleichen Ebene, sondern um ihre Länge gegeneinander versetzt angeordnet wurden» Damit wäre aber der Verschluß zu dick gewordene Auch bei den Verschlüssen nach der niederländischen Patentschrift 49 722, bei denen die Stege senkrecht auf den gleichprofilierten Verschlußstreifen angeordnet sind, ließ sich die genannte Lehre nicht ohne eine Reihe von Veränderungen ausführene
 Die Lehre des Streitpatents beschränkt sich aber auch nicht auf die Anwendung des Gedankens, daß die Anordnung der Befcstigungsstreifen Verbiegungen der senkrecht stehenden Stege verhindert, und auf die notwendige Anpassung der Einzelteile des Verschlusses an die sich daraus ergebenden Erfordernisseo Der Erfinder des Streitpatents zieht aus der Erkenntnis der Wirkung der ’’mittigen" Anordnung der Befcstigungsstreifen auch die Folgerung, daß er den Widerstand gegen die Zugbeanspruchungen verstärken kann, ohne das gewollte Öffnen und Schließen des Verschlusses unnötig erschweren zu müssen, und kommt damit zu einer Lösung, die nach dem Urteil des gerichtlichen Sachverständigen den an einen Verschluß der in Frage stehenden Art zu stellenden Anforderungen genügt» Darin muß auf einem so stark bearbeiteten Gebiet, auf dem sich die Fachwelt seit langem um befriedigende Konstruktionen bemüht hat, eine erfinderische Leistung gesehen werden.
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Das Streitpatent erweist sich danach in der erteilten Fassung als bestandcfähig. Unter Zurückweisung der Anschiuß-berufung war daher auf die Berufung des Beklagten das ange-fochteno Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen»
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Dac Vorbringen der Klägerin im nachgereichten Schrift satz von 28o Mai 1968 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen«
Die Kostenentscheidung, die auch die den Beteiligten entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten umfaßt, beruht auf § 42 Abs« 3 ioV(n» § 40 Abs« 2 und 3öq Abs« 1 Satz 2 PatG«,
Spreng	Claßen	Trüstedt
 Ballhaus
Bruchhausen