Von Rechts wegen Tatbe stand Die Klägerin unterhielt Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten sowie zu der Firma VTE (Vertrieb technischer Erzeugnisse) Hans D^ft KG und deren persönlich haftendem Gesellschafter Hans D^^. Oktober 1971 trat Hans D^p zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die VTE Hans D^P einen "Teilbetrag von 80 000,— DM aus Vertrag vom 5. Im November 1971 schlossen der Beklagte und Hans D^P einen als "Vorvertrag" bezeichneten neuen Vertrag, durch den der Beklagte seine Einzelfirma, die u.a. die Lotwaagen herstellen sollte, zu dem Preise von 500 000,— DM an Hans D^^ "als Rechtsnachfolger" verkaufte. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auf Grund der Forderungsabtretung des Hans Dpp Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß ihr gegen den Beklagten aus der von Hans D^^ am 2. Oktober 1971 abgetretenen Forderung ein Betrag in Höhe von 80 000,— DM zustehe, hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte ihr in Höhe eines Betrages von 80 000,— DM schadensersatzpflichtig sei, soweit er durch tatsächliche Handlungen oder Willenserklärungen nach dem 5* Oktober 1971 in die der Klägerin abgetretene Forderung zu ihrem Nachteil eingegriffen habe. 1. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, Gläubiger der abgetretenen Forderung sei nicht etwa die VTE Hans D^^KG, sondern Hans D^^ persönlich gewesen, so daß die Klägerin sie von diesem rechtswirksam habe erwerben können. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen mit dem Sinn und Wortlaut der Vereinbarung vom 5. 1. Für den Fall, daß die abgetretene Forderung - abweichend von der von ihm in erster Linie vertretenen Rechtsauffassung - als hinreichend bestimmbar anzusehen sei, erachtet das Berufungsgericht die Klage deshalb für unbegründet, weil der von dem Beklagten erhobene Einwand durchgreife, die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 5. Nach der Vorstellung der Vertragspartner habe wesentliche Grundlage für das Bestehen der Restkaufpreisforderung des Hans D£p sein sollen, daß der exklusiv über die VTE Hans abzuwickelnde Vertrieb der von dem Beklagten hergestellten Lotwaagen einen Absatz von jährlich 200 000 Stück erreiche. Die Revision wendet sich mit Sachund Verfahrensrügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, auf Grund dessen die Vertragspartner einvernehmlich von der Vereinbarung vom 5. Juni 1971 sollte der Beklagte in diesem Fall die von ihm zu entrichtenden drei "Restkaufpreisraten" um jeweils 0,25 DM für jede nicht verkaufte Lotwaage "kürzen" dürfen. Das Berufungsgericht hat dieses "Kürzungsrecht" des Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, daß wegen der sich aus dem Vertrag ergebenden engen Verknüpfung des "Restkaufpreises" mit der Abnahme der von dem Beklagten herzustellenden Lotwaagen die "Restkaufpreisforderung" des Hans D^0 unmittelbar von der Erzielung des ins Auge gefaßten jährlichen Mindestumsatzes abhängig gemacht worden sei und daß bei Ausbleiben jeglichen Umsatzes der "Restkaufpreis" sich gegebenenfalls auf "Null" habe reduzieren können. Damit enthält die Vereinbarung eine Regelung darüber, welche Auswirkungen es auf die von dem Beklagten noch zu erbringende Gegenleistung haben sollte, falls ein geringerer als der ins Auge gefaßte jährliche Durchschnittsumsatz von 200 000 Lotwaagen oder auch gar kein Umsatz erzielt werden würde. Es bedarf unter diesen Umständen keines Eingehens auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die tatsächlichen Feststellungen, aus denen es den Wegfall der Geschäftsgrundlage und den einvemehmlichen Rücktritt der Vertragspartner von der Vereinbarung vom 5. Auf Grund des unstreitigen und des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist das Revisionsgericht in der Lage, in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten zusteht. 1. Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin den im November 1971 zwischen dem Beklagten und Hans geschlossenen Vorvertrag” nach § 407 Abs. 1 BGB nicht gegen sich gelten zu lassen braucht, soweit darin über die abgetretene Forderung des Hans Diem durch Verrechnung mit dem von an den Beklagten zu entrichtenden Kaufpreis für die Übertragung des Geschäftsbetriebs des Beklagten verfügt worden ist; denn unstreitig war dem Beklagten die Abtretung der Forderung an die Klägerin bei Abschluß des "Vorvertrages” bekannt. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin die an sie abgetretene Forderung von vornherein nur mit dem vertraglich bestimmten Inhalt erworben hat, den sie im Zeitpunkt der Abtretung hatte. Zu diesem Zeitpunkt stand nach der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Ziffer 7 c) des Vertrages, derzufolge die Verpflichtung des Beklagten zur Entrich tung des ”Restkaufpreises” von der Erzielung eines Umsatzes mit den von ihm herzustellenden Lotwaagen abhängig war, noch nicht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Hans D00 Zahlung werde beanspruchen können, Tatsächlich ist in der Zeit vom 1. Juli 1976, die nach Ziffer 7 c) des Vertrages für die Bemessung der noch offenen Restvergütung maßgebend sein sollte, kein Umsatz erzielt worden. muß die Klägerin sich entgegenhalten lassen, denn das Ausbleiben des Umsatzes in der betreffenden Zeit ist nicht die Folge der Aufhebung der ursprünglichen Vereinbarung durch den "Vorvertrag”. Auch unabhängig von dem Abschluß des "Vorvertrages” wäre bei Fortbestehen der ursprünglichen Vereinbarung ein Umsatz nicht erzielt worden. Damit hat D^P den von ihm geführten Geschäftsbetrieb, in welchem er die Lotwaagen vertreiben sollte, aufgegeben und dadurch die Möglichkeit des von ihm nach dem Vertrag wahrzunehmenden Vertriebs vereitelt. Wenn aber die Klägerin einerseits das mit dem Abschluß des "Vorvertrages” verbundene Erlöschen der an sie abgetretenen "Restkaufpreisforderung” nach § 407 Abs. 1 BGB nicht gegen sich gelten lassen muß, kann sie andererseits auch nicht besser gestellt sein, als sie stehen würde, wenn der Vertrag vom 5. Demgemäß ist der Beklagte nicht gehindert, sich ungeachtet des von ihm abgeschlossenen "Vorvertrages" gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, daß auch bei Fortbestehen der ursprünglichen Vereinbarung kein Umsatz mit den von ihm herzustellenden Lotwaagen erzielt worden wäre. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Teil der von dem Beklagten beglichenen "Kaufpreisforderung" zwar nicht befaßt. Der in einem anderen Zusammenhang von der Revision geltend gemachten Auffassung, der Beklagte hätte die Herstellung der Lotwaagen fortsetzen und den Vertrieb der Waagen selbst in die Hand nehmen können, kann nicht gefolgt werden. V. Das Berufungsgericht hat schließlich die Frage, ob der Beklagte nach Kenntnis der Abtretung der Restforderung auf die Erhebung der ihm zustehenden Einwendungen gegenüber der Klägerin verzichtet habe, verneint.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. Juni 1977 K r i e g 1 , Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X ZR 80/74 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der vertreten durch den Vorstands-
vorsitzenden Direktor Herbert KfllP und das Vorstandsmitglied Ernst Otto , M|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Helmut Ml
Straße V<
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. September 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie sen.
Von Rechts wegen
Tatbe stand
Die Klägerin unterhielt Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten sowie zu der Firma VTE (Vertrieb technischer Erzeugnisse) Hans D^ft KG und deren persönlich haftendem Gesellschafter Hans D^^. Letzterer und der Beklagte schlossen am 5. Juni 1971 folgenden Vertrag:
M1. Das Handelsunternehmen VTE Hans
soll rückwirkend zu dem 16. Januar 1971 in eine Einzelfirma umgewandelt werden.
2. Die von Herrn in die VTE ein-
gezahlten DM 50 000,—, ursprünglich als 50 %ige Beteiligung gedacht, werden im Wege der Verrechnung (wird noch spezifiziert) zurückgegeben.
3. Herr errichtet eine Einzelfirma
zu dem Zwecke der Teilund Vollproduktion von folgenden pat.amtl. geschützten Erfindungen:
a) Lotwaage
b) ...
c) ...
d) ...
e) ...
f) ...
4. Die Firma beliefert mit diesen
Erzeugnissen zu dem Zwecke des Vertriebs exklusiv die VTE Hans D^p, • • •
3. Die Firma übernimmt gegen einen
noch in diesem Beschluß ausgewiesenen Kaufpreis die Erfindung Lotwaage und den zwischen Dpp und am 13* Februar
1971 geschlossenen Lizenzvertrag.
a) Da der Hersteller, Fa. Spph die Montage der Fa. MpP^ übertragen will, beschränkt sich somit das Herstellungsrecht der SpP nur noch auf die Lotwaagenmechanik. Die Fa. M^lPP. fertigt somit die von der VTE bestellten Lotwaagen und beliefert damit die VTE exklusiv.
b) Die Produktionsaufnahme der Fa. M^pHl beginnt am 1. Juli 1971. Bis zu diesem Zeitpunkt fertigt die VTE selbst.
6. ...
7. Herr Mpp^p zahlt an den Erfinder als Kaufpreis für die Erfindung Lotwaage einen Gesamtbetrag von DM 250 000,— (i.W. zweihundertfünf zigtausend Deutsche Mark) zu folgenden Bedingungen:
a) Vom Kaufpreis wird abgezogen und verrechnet die ursprünglich als Beteiligung gedachte Einlage in Höhe von
DM 50 000, — .
b) Herr übernimmt das von der VTE
bei der RpUHHHMP bestehen-
de Darlehen in Höhe von maximal
DM 50 000,--^Das Darlehen der VTE wird von Herrn so übernommen, daß er
dieses Darlehen im eigenen Obligo übernimmt.
c) Der Restkaufpreis wird an die XXX D^^ bezahlt:
In 3 Jahresraten, beginnend am 1.7.1973» von jeweils DM 50 000, — • Herr M^|BI kann den Kaufpreis anteilig kürzen und zwar:
Ausgehend von einem Jahresumsatz von 200 000 Stück Lotwaagen um jeweils 0,25 DM nicht verkaufter Lotwaagen, wobei am
1.7.76 der gesamte Umsatzdurchschnitt berücksichtigt werden muß.
8. ...
9. Herr D^P wird für Herrn M^^B bis 1. Okto ber 1971 die Organisation und den Aufbau der Produktionsstatte M^pBP übernehmen. Dabei sollen die ihm angefallenen Kosten vergütet werden.
11. Absprachen über Lieferungen an die VTE be- • züglich Preis und Konditionen erfolgen binnen 10 Tagen. Bis zu dieser Regelung wird nach der vorliegenden Kalkulation verkauft,
it
Am 2. Oktober 1971 trat Hans D^p zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die VTE Hans D^P einen "Teilbetrag von 80 000,— DM aus Vertrag vom 5. Juni 1971” an die Klägerin ab. Unter dem 5. Oktober 1971 erklärte der Beklagte auf einem ihm von der Klägerin vorgelegten Formular der Forderungsabtretung:
"Von umseitiger Forderungsabtretung habe(n) ich (wir) Kenntnis genommen. Rechte Dritter an der abgetretenen Forderung sind mir (uns) nicht bekannt; auch bestehen keine eigenen Gegenansprüche und sonstigen Rechte (Minde-rungs-, Zurückbehaltungsrechte usw.). Die der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Lieferungen bzw. Leistungen habe(n) ich (wir) sämtlich ordnungsgemäß erhalten.
Die Zahlungen werde(n) ich (wir) bei Fälligkeit nur noch an Sie auf das von Ihnen angegebene Konto entrichten."
Im Zeitpunkt der Abtretung war der Klägerin der Inhalt des Vertrages vom 5. Juni 1971 bekannt.
Im November 1971 schlossen der Beklagte und Hans D^P einen als "Vorvertrag" bezeichneten neuen Vertrag, durch den der Beklagte seine Einzelfirma, die u.a. die Lotwaagen herstellen sollte, zu dem Preise von 500 000,— DM an Hans D^^ "als Rechtsnachfolger" verkaufte. Für die Ermittlung des Kaufpreises wurde u.a. angegeben:
"1. Fertigungsrechte für die Herstellung von Lotwaagen unter Aufhebung des Lizenzvertrages vom 7. Oktober 1971 Preis DM 150 000, — ".
Die Vertragsschließenden verpflichteten sich, bis zu dem 31. Dezember 1971 einen dem Sinn des Vorvertrages entsprechenden notariellen Kaufvertrag zu unterzeichnen, der vom 15. Oktober 1971 an Gültigkeit haben sollte.
Hans Df^ ist seit Ende 1971 unbekannten Aufenthalts. Uber das Vermögen der VTE Hans D^^ KG wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auf Grund der Forderungsabtretung des Hans Dpp Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß ihr gegen den Beklagten aus der von Hans D^^ am 2. Oktober 1971 abgetretenen Forderung ein Betrag in Höhe von 80 000,— DM zustehe,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte ihr in Höhe eines Betrages von 80 000,— DM schadensersatzpflichtig sei, soweit er durch tatsächliche Handlungen oder Willenserklärungen nach dem 5* Oktober 1971 in die der Klägerin abgetretene Forderung zu ihrem Nachteil eingegriffen habe.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststei lungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung bejaht.
Diese der Klägerin günstige Beurteilung ihres Feststellungsinteresses wird von der Revision nicht angegriffen. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.
II. 1. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, Gläubiger der abgetretenen Forderung sei nicht etwa die VTE Hans D^^KG, sondern Hans D^^ persönlich gewesen, so daß die Klägerin sie von diesem rechtswirksam habe erwerben können. Auch dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen mit dem Sinn und Wortlaut der Vereinbarung vom 5. Juni 1971
im Einklang. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden .
2. Das Berufungsgericht verneint indessen die Wirksamkeit der Abtretung mit der Begründung, die abgetretene Forderung ermangele im Hinblick auf das dem Beklagten eingeräumte "Kürzungsrecht" und die sich daraus ergebende ungewisse Höhe der von einem bestimmten Jährlichen Mindestumsatz abhängig gemachten Restkauf preisraten der erforderlichen Bestimmbarkeit. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht, weil die Klage sich aus anderen Gründen als sach lieh nicht gerechtfertigt erweist.
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III. 1. Für den Fall, daß die abgetretene Forderung - abweichend von der von ihm in erster Linie vertretenen Rechtsauffassung - als hinreichend bestimmbar anzusehen sei, erachtet das Berufungsgericht die Klage deshalb für unbegründet, weil der von dem Beklagten erhobene Einwand durchgreife, die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 5. Juni 1971 sei weggefallen. Nach der Vorstellung der Vertragspartner habe wesentliche Grundlage für das Bestehen der Restkaufpreisforderung des Hans D£p sein sollen, daß der exklusiv über die VTE Hans abzuwickelnde Vertrieb der von dem Beklagten
hergestellten Lotwaagen einen Absatz von jährlich 200 000 Stück erreiche. Diese Geschäftsgrundlage sei nicht zu dem Tragen gekommen, so daß der Beklagte berechtigt gewesen sei, von dem Vertrag zurückzutreten. Es sei die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten nicht von der Hand zu weisen, daß dieser Rücktritt einvernehmlich erfolgt sei.
2. Die Revision wendet sich mit Sachund Verfahrensrügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, auf Grund dessen die Vertragspartner einvernehmlich von der Vereinbarung vom 5. Juni 1971 zurückgetreten seien. Diese Begründung trägt, wie der Revision zuzugeben ist, das Berufungsurteil allerdings nicht.
Die Frage nach der Geschäftsgrundlage einer vertraglichen Vereinbarung stellt sich grundsätzlich erst, wenn der nach § 157 BGB zu ermittelnde Inhalt des Vertrages feststeht und die Vertragsauslegung ergibt, daß die Vertragschließenden den Wegfall der angenommenen Geschäftsgrundlage nicht geregelt haben (BGH GRUR 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf - unter Hinweis auf BGH LM
§ 242 BGB Nr. 18). Im vorliegenden Fall war jedoch eine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen worden, daß ein durchschnittlicher jährlicher Mindestumsatz von 200 000 Lotwaagen nicht erzielt werde. Nach § 7 c) der Vereinbarung vom 5. Juni 1971 sollte der Beklagte in diesem Fall die von ihm zu entrichtenden drei "Restkaufpreisraten" um jeweils 0,25 DM für jede nicht verkaufte Lotwaage "kürzen" dürfen.
Das Berufungsgericht hat dieses "Kürzungsrecht" des Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, daß wegen der sich aus dem Vertrag ergebenden engen Verknüpfung des "Restkaufpreises" mit der Abnahme der von dem Beklagten herzustellenden Lotwaagen die "Restkaufpreisforderung" des Hans D^0 unmittelbar von der Erzielung des ins Auge gefaßten jährlichen Mindestumsatzes abhängig gemacht worden sei und daß bei Ausbleiben jeglichen Umsatzes der "Restkaufpreis" sich gegebenenfalls auf "Null" habe reduzieren können. Damit enthält die Vereinbarung eine Regelung darüber, welche Auswirkungen es auf die von dem Beklagten noch zu erbringende Gegenleistung haben sollte, falls ein geringerer als der ins Auge gefaßte jährliche Durchschnittsumsatz von 200 000 Lotwaagen oder auch gar kein Umsatz erzielt werden würde. Diese Regelung schließt es aus, die "Vorstellung" der Vertragschließenden von der Erzielung eines bestimmten Umsatzes als Geschäftsgrundlage zu behandeln.
Es bedarf unter diesen Umständen keines Eingehens auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die tatsächlichen Feststellungen, aus denen es den Wegfall der Geschäftsgrundlage und den einvemehmlichen Rücktritt der Vertragspartner von der Vereinbarung vom 5. Juni 1971 hergeleitet habe, unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen.
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IV. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt das Revisionsgericht indessen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf Grund des unstreitigen und des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist das Revisionsgericht in der Lage, in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten zusteht.
1. Der Revision ist zuzugeben, daß die Klägerin den im November 1971 zwischen dem Beklagten und Hans
geschlossenen Vorvertrag” nach § 407 Abs. 1 BGB nicht gegen sich gelten zu lassen braucht, soweit darin über die abgetretene Forderung des Hans Diem durch Verrechnung mit dem von an den Beklagten
zu entrichtenden Kaufpreis für die Übertragung des Geschäftsbetriebs des Beklagten verfügt worden ist; denn unstreitig war dem Beklagten die Abtretung der Forderung an die Klägerin bei Abschluß des "Vorvertrages” bekannt. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin die an sie abgetretene Forderung von vornherein nur mit dem vertraglich bestimmten Inhalt erworben hat, den sie im Zeitpunkt der Abtretung hatte. Zu diesem Zeitpunkt stand nach der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Ziffer 7 c) des Vertrages, derzufolge die Verpflichtung des Beklagten zur Entrich tung des ”Restkaufpreises” von der Erzielung eines Umsatzes mit den von ihm herzustellenden Lotwaagen abhängig war, noch nicht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Hans D00 Zahlung werde beanspruchen können, Tatsächlich ist in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis zu dem 1. Juli 1976, die nach Ziffer 7 c) des Vertrages für die Bemessung der noch offenen Restvergütung maßgebend sein sollte, kein Umsatz erzielt worden. Das
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muß die Klägerin sich entgegenhalten lassen, denn das Ausbleiben des Umsatzes in der betreffenden Zeit ist nicht die Folge der Aufhebung der ursprünglichen Vereinbarung durch den "Vorvertrag”. Auch unabhängig von dem Abschluß des "Vorvertrages” wäre bei Fortbestehen der ursprünglichen Vereinbarung ein Umsatz nicht erzielt worden. Das ergibt sich aus der unstreitigen Tatsache, daß der Vertragspartner des Beklagten, Hans D^p, bereits Ende 1971 mit unbekanntem Ziel verschwunden ist. Damit hat D^P den von ihm geführten Geschäftsbetrieb, in welchem er die Lotwaagen vertreiben sollte, aufgegeben und dadurch die Möglichkeit des von ihm nach dem Vertrag wahrzunehmenden Vertriebs vereitelt. Wenn aber die Klägerin einerseits das mit dem Abschluß des "Vorvertrages” verbundene Erlöschen der an sie abgetretenen "Restkaufpreisforderung” nach § 407 Abs. 1 BGB nicht gegen sich gelten lassen muß, kann sie andererseits auch nicht besser gestellt sein, als sie stehen würde, wenn der Vertrag vom 5. Juni 1971f aus dem sich die an sie abgetretene Forderung herleitete, nicht aufgehoben worden wäre, sondern Fortbestand gehabt hätte. Demgemäß ist der Beklagte nicht gehindert, sich ungeachtet des von ihm abgeschlossenen "Vorvertrages" gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, daß auch bei Fortbestehen der ursprünglichen Vereinbarung kein Umsatz mit den von ihm herzustellenden Lotwaagen erzielt worden wäre.
2. Die gegen die Auslegung der Ziffer 7c) des Vertrages vom 5. Juni 1971 ("Kürzungsrecht") gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch. Insbesondere steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß der Beklagte an D^P bereits einen Teil des verein-
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barten Kaufpreises" in Höhe von 100 000,— DM durch Verrechnung mit einer ihm zustehenden Gegenforderung und durch Übernahme einer Darlehensschuld an Diem gezahlt hatte, ohne daß der Vertrag hierfür außer der Einräumung der Herstellungsrechte an der Erfindung Lotwaage den Umsatz einer bestimmten Stückzahl vorsah. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Teil der von dem Beklagten beglichenen "Kaufpreisforderung" zwar nicht befaßt. Es hatte hierzu aber auch keinen Anlaß, weil dieser Teil der Forderung des D^^ nicht im Streit steht und weil aus dieser Zahlung Schlußfolgerungen in bezug auf die Auslegung der allein die "Restkaufpreisforderung" von 150 000,— DM betreffenden Ziffer 7 c) des Vertrages vom 5. Juni 1971 nicht gezogen werden können.
3. Der in einem anderen Zusammenhang von der Revision geltend gemachten Auffassung, der Beklagte hätte die Herstellung der Lotwaagen fortsetzen und den Vertrieb der Waagen selbst in die Hand nehmen können, kann nicht gefolgt werden. Es besteht keinerlei Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre, insbesondere daß er über die für einen erfolgversprechenden und dauerhaften Vertrieb erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Von der Klägerin ist in dieser Beziehung in der Tatsacheninstanz nichts vorgetragen worden.
V. Das Berufungsgericht hat schließlich die Frage, ob der Beklagte nach Kenntnis der Abtretung der Restforderung auf die Erhebung der ihm zustehenden Einwendungen gegenüber der Klägerin verzichtet habe, verneint. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Erklärung
des Beklagten vom 5. Oktober 1971 gegeben hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist bei der gegebenen Sachlage möglich und verstößt weder gegen gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsgrundsätze noch gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze. Ein offensichtlicher Widerspruch, wie ihn die Revision in den Ausführungen des Berufungsgerichts zu erkennen glaubt, liegt nicht vor.
VI. Die Revision der Klägerin ist sonach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ballhaus
Ochmann
Windisch
Hesse
Brodeßer