* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 80/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 80/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Zivilsenats des Kammergerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 21.

MelullisBerlinMühlensScharRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 80/07
vom 2. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
ZPO § 545 Abs. 1
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2008 - X ZR 80/07 - Kammergericht
LG Berlin
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
 beschlossen:
Die Revision gegen das am 7. Juni 2007 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 21. August 2008 Bezug genommen.
Melullis	Scharen	Mühlens
 Meier-Beck
 Gröning
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 13 0 574/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2007 - 8 U 180/06 -