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BGH · X ZR 80/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 80/05

April 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
MelullisRechtsstreit16KirchhoffBerlinTenorNachteilRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 80/05
16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Auf die Revision wird das am 8. April 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-3-
Gründe:
1	Bei	der	Niederschrift	des	Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit
 zu ihrem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist.
Melullis	Keukenschrijver	Ambrosius
 Asendorf
Kirchhoff
 Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 5 C 341/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 121/04 -