April 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 80/05 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Das am 4. April 2006 verkündete Senatsurteil wird dahin berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet: Auf die Revision wird das am 8. April 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. -3- Gründe: 1 Bei der Niederschrift des Tenors des Senatsurteils sind die Worte "soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist" und "im Umfang der Aufhebung" durch ein offenbares Schreibversehen ausgelassen worden, so dass der Tenor des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen ist. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 5 C 341/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 121/04 -