"Stangenverschluß für Montage - vorzugsweise im Verkantungsraum (10) - von Blechschranktüren (12), bestehend aus einem Schloß (16) mit durch das Türblatt (12) nach außen geführter Betätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkgriff. Schlüssel oder dergleichen, und aus zu demindest einer parallel zur Türkante im Verkantungsraum (10) oder dergleichen verlaufenden, aus Flachbandmaterial bestehenden Stange (18), die an zu demindest einer Stelle außerhalb des Schlosses (16) am Türblatt (12) hochkant stehend mittels Führungselementen mit entsprechendem Querschnitt (20) längsverschieblich gelagert ist, und mit zu demindest einem am Türrahmen befindlichen Halteeie-ment (38) zur die Tür in geschlossener Stellung verriegelnden Aufnahme der Stange (18), dadurch gekennzeichnet, daß das am Türrahmen (24) befindliche Halteelement (38) aus einem u-Profil aufweisenden Bock (80) besteht, der mit seinem U-Profilsteg (82) am Rahmen (24) derart befestigt ist, daß das Stangenprofil zwischen den Schenkeln (84, 86) des U-Profils (88) verläuft, und daß die U- Patentanspruch 1 der erteilten Fassung soll danach um das Merkmal ergänzt werden, daß die Einschnitte zur Aufnahme der von der Stange getragenen Zapfen als in die U-Schenkel von innen eingesetzte Nuten ausgebildet sind. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, Soweit das Streitpatent angegriffen ist, konnte der Durchschnitts-fachmann die Lehre sowohl in der erteilten als auch in der vom Beklagten hilfsweise verteidigten Fassung der Patentansprüche aus dem Stand der Technik und seinem allgemeinen Fachwissen ohne erfinderische Tätigkeit auffinden. 1. Das Streitpatent betrifft einen Stangenverschluß für Blechschranktüren, Solche Verschlüsse aus Flachbandstangen werden bei Blechschränken mit dünnwandigen Schranktüren eingesetzt, die mit einem abgewinkelten Rand versehen sind, den die Patentschrift als Verkantungsraum bezeichnet. Durch die Lehre des Streitpatents soll nach den Angaben der Patentschrift das technische Problem gelöst werden, einen Stangenverschluß zur Verfügung zu stellen, der eine sichere Verriegelung gewährleistet, leichtgängig ist und außerdem bei Bedarf umgestellt werden kann (vgl. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent gemäß seinem erteilten Patentanspruch 1 einen Stangenverschluß - für Montage vorzugsweise im Verkantungsraum - von Blechschranktüren mit folgenden Merkmalen vor: Zu dem zuletzt genannten Merkmal 3.3.1 hat der gerichtliche Sachverständige erläutert, der Fachmann verstehe das Wort ’’verläuft” in erster Linie als Beschreibung eines Zustandes, nämlich daß das Stangenprofil sich zwischen den Schenkeln des U-Profils befinde; er verstehe es aber auch als Beschreibung eines Bewegungsvorganges, nämlich daß sich das Stangenprofil bei der Verriegelung zwischen den Schenkeln des U-Profils bewege, was nicht bedeutet, daß damit den Schenkeln eine Führungsfunktion zugewiesen ist. Die unbestritten neue Lehre des erteilten Patentanspruchs I ist gleichwohl nicht patentfähig, weil sie vom Durchschnittsfachmann des Anmeldetages, einem berufserfahrenen, mit der Entwicklung von Blechschrankkonstruktionen vertrauten Techniker, der sich bei der Konstruktion von Stan-genverschlüssen auch Anregungen aus benachbarten Fachgebieten, z,B. Aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 war dem Fachmann ein Stangenverschluß für Blechschranktüren bekannt, der bevorzugt im abgewinkelten Rand der Tür angeordnet werden soll, den das Streitpatent als Verkantungsraum bezeichnet. Dieser Schubstangenverschluß besitzt ein Schloß mit einer Betätigungseinrichtung, die durch das Türblatt geführt ist (Merkmalsgruppe 1), Der Schubstangenverschluß besteht aus einer Stange aus Flachbandmaterial, die parallel zur Türkante im Verkantungsraum verläuft. Der Stangenverschluß besitzt ferner ein Halteele-ment, das aus einem Bock besteht, der ein U-Profil aufweist und mit seinem U-Profilsteg am Türrahmen befestigt ist (Merkmale 3, bis 3.1.2). 7 unten, 8 oben) ist das boizenförmige Halteelement (24) an einem Lagerbock angebracht, der mit seiner Grundplatte (26) an dem vertikalen Rahmenschenkel (12) des Blechschranks befestigt ist und der Seitenplatten (25) aufweist, die das bolzenförmige Halteelement in vorgegebenem Abstand zur Grundplatte. In geschlossener Stellung nimmt das Halteelement die Flachbandstange auf, wobei das Stangenprofil zwischen den Schenkeln des U-Profils verläuft (Merkmale 3.2 bis 3.3.1). Im übrigen verläuft auch bei dem patentgemäßen Stangenverschluß das Stangenprofil nur dann zwischen den U-Schenkeln des Lagerbockes, wenn die Tür angedrückt, nicht aber wenn sie offen ist. Im erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents ist lediglich gesagt, daß das Stangenprofil zwischen den Schenkeln (84, 86) des U-Profils (88) verläuft. In den Patentansprüchen und in der Beschreibung des Streitpatents ist eine solche Funktion nicht erwähnt. Von der Berufung unbeanstandet hat das Bundespatentgericht ausgeführt, der Fachmann werde Schwierigkeiten, die bei einem Stangenverschluß nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 dadurch auftreten können, daß die Verriegelung bei zu hohen Druckbelastungen und beim Verwinden der Tür nicht in hinreichendem Maß sichergestellt ist, durch eine Vermehrung der Anzahl der Verriegelungspunkte be- Im Unterschied zur Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents weist die Flachbandstange nach der europäischen Offenlegungsschrift eine Gabel (23) mit zwei Gabelarmen (20, 21) auf, die im Zusammenwirken mit dem zwischen den Seitenplatten angeordneten Verriegelungsbolzen (24) die Verriegelung der Tür bewirken. In Übereinstimmung mit Merkmal 3.3.1 verläuft das Stangenprofil der Flachbandstange dabei - wie oben ausgeführt wurde - zwischen den Schenkeln des ein U-Profil aufweisenden Lagerbockes. Nimmt man alles zusammen, so unterscheidet sich der bekannte Stangenverschluß aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 von demjenigen nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents dadurch, daß der dem Halteelement des bekannten Verschlusses entsprechende Verriegelungsbolzen auf der Schubstange und die Gabelaufnahme des bekannten Verschlusses in Form von Einschnitten in den U-Schenkeln Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, der maßgebliche Durchschnittsfachmann, ein mit der technischen Weiterentwicklung und Neuentwicklung befaßter Konstrukteur, denke nicht in Teilen, sondern in Funktionen, Diesem Fachmann sei als prinzipiell gleichwertige Lösung-vertraut, einen Verriegelungsbolzen entweder am Lagerbock und damit am Schrankkorpus (so die europäische Patentschrift 0 176 890) oder an der Verriegelungsstange und damit an der Schranktür (so das Streitpatent) vorzusehen. Davon ausgehend ist der gerichtliche Sachverständige der Auffassung, der Durchschnittsfachmann werde schon allein durch die konstruktive Variation der Lösung nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse ohne weiteres auch zur Lösung des Streitpatents kommen, die eine von mehreren Abwandlungsmöglichkeiten sei. Im Prospekt ist eine Verschlußausführung mit einer Schubstange aus Flachbandmaterial dargestellt, die Verriegelungszapfen trägt, welche in mit Einschnitten versehenen Halteteilen am Türstock (Türrahmen) eingreifen und die Tür in geschlossener Stellung verriegeln. Dem Fachmann wird dadurch unmittelbar der Gedanke nahegelegt, unter Beibehaltung der aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 bekannten, stabilen Lagerbockkonzeption die Anordnung des dort aus bolzenförmigem Halteelement (24) und Gabel (23) bestehenden Verriegelungselements "umzukehren" und das Halteelement in Form von Verriegelungszapfen auf der Schubstange und die für den Eingriff des Halteelements nötige Gabel in Gestalt von (U-förmigen) Einschnitten in den U-Schenkeln des Lagerbockes vorzusehen. Es trifft zwar zu, daß die Verriegelungsstange im "Oberholz" -Prospekt nur einen einseitigen Verriegelungszapfen trägt, was damit zusammenhängt, daß eine Verriegelung an der Seite (d.h. zwischen Türrahmen und Tür) und nicht im mittleren Bereich (wie beim Streitpatent und der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890) vorgesehen ist. Auch in dieser Maßnahme kann weder für sich allein noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 eine erfinderische Leistung gesehen werden. Man sieht auch hier, daß der das Verriegelungselement aufnehmende Einschnitt des am Türstock angebrachten Halteteils durch eine Platte versteift ist, welche die Haltekraft in Öffnungsrichtung wesentlich erhöht. Daß in den weiteren Unteransprüchen - soweit sie angegriffen sind - für sich allein oder in Kombination mit dem Hauptanspruch eine erfinderische Lehre offenbart sei, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gel-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
X ZR 79/93
Verkündet am:
9. Januar 1996 Karst
Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9, Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats {Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 18. Februar 1993 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 25 * September 1986 angemeldeten europäischen Patents 0 261 268 {Streitpatents), das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist. Es trägt die Bezeichnung "Stangenverschluß mit von der Stange getragenen Verriegelungszapfen, insbesondere Doppelrollzapfen", Das in deutscher Sprache abgefaßte Streitpatent umfaßt 16 Patentansprüche. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:
"Stangenverschluß für Montage - vorzugsweise im Verkantungsraum (10) - von Blechschranktüren (12), bestehend aus einem Schloß (16) mit durch das Türblatt (12) nach außen geführter Betätigungseinrichtung, wie Griff, Schwenkgriff. Schlüssel oder dergleichen, und aus zu demindest einer parallel zur Türkante im Verkantungsraum (10) oder dergleichen verlaufenden, aus Flachbandmaterial bestehenden Stange (18), die an zu demindest einer Stelle außerhalb des Schlosses (16) am Türblatt (12) hochkant stehend mittels Führungselementen mit entsprechendem Querschnitt (20) längsverschieblich gelagert ist, und mit zu demindest einem am Türrahmen befindlichen Halteeie-ment (38) zur die Tür in geschlossener Stellung verriegelnden Aufnahme der Stange (18), dadurch gekennzeichnet, daß das am Türrahmen (24) befindliche Halteelement (38) aus einem u-Profil aufweisenden Bock (80) besteht, der mit seinem U-Profilsteg (82) am Rahmen (24) derart befestigt ist, daß das Stangenprofil zwischen den Schenkeln (84, 86) des U-Profils (88) verläuft, und daß die U-
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Schenkel (84, 86} des Bockes (80) in eine der Axialrichtungen der Stange (18) sich öffnende Einschnitte (925 zur verriegelnden Aufnahme von von der Stange (18) getragenen Verriegelungszapfen (40) besitzen.”
Wegen der Unteransprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Nach einer ursprünglich weitergehenden Fassung des auf Teilnichtigkeit des Streitpatents gerichteten Klageantrages hat die Klügerin in erster Instanz zuletzt beantragt, das
europäische Patent 0 261 268 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig zu erklären im Umfang der Patentansprüche 1 und 2, der Patentansprüche 4 und 5, 7 bis 10, 13, 15 und 16 in Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1 und 2 sowie in folgenden weiteren Rückbeziehungen: Patentanspruch 5 auf Patentanspruch 4 in der vorgenannten Rückbeziehung, Patentanspruch 7 in der Rückbeziehung auf die Patentansprüche 4 und 5 in ihrer vorgenannten Rückbeziehung, Patentanspruch 8 in der Rückbeziehung auf die Patentansprüche 4, 5 und 7 in ihrer vorgenannten Rückbeziehung, Patentanspruch 9 in der Rückbeziehung auf die Patentansprüche 4, 5, 7 und 8 in ihrer vorgenannten Rückbeziehung, Patentanspruch 10 in der Rückbeziehung auf die Patentansprüche 4, 5, 7, 8 und 9 in ihrer vorgenannten Rückbeziehung, Patentanspruch 11 in der Rückbeziehung auf Patentanspruch 10 in dessen vorgenannter Rückbeziehung, Patentanspruch 12 in der Rückbeziehung auf Patentanspruch 11 in dessen vorgenannter Rückbeziehung, Pa-
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tentanspruch 13 in der Rückbeziehung auf die Patentansprüche 4, 5, 7, 3, 9, 10, 11 und 12 in ihrer vorgenannten Rückbeziehung, Patentanspruch 15 in der Rückbeziehung auf die Patentansprüche 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 in ihrer vorgenannten Rückbeziehung, Patentanspruch 16 in der Rückbeziehung auf die Patentansprüche 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 in ihrer vorgenannten Rückbeziehung.
Der Beklagte hat die Abweisung der Teilnichtigkeitsklage beantragt,
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im beantragten Umfang für nichtig erklärt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er in erster Linie das Ziel der Klageabweisung verfolgt. Hilfsweise verteidigt er Patentanspruch 1 in einer durch eine Zusammenziehung von Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1 und 7 gebildeten Fassung. Patentanspruch 1 der erteilten Fassung soll danach um das Merkmal ergänzt werden, daß die Einschnitte zur Aufnahme der von der Stange getragenen Zapfen als in die U-Schenkel von innen eingesetzte Nuten ausgebildet sind. Dem hilfsweise verteidigten Patentanspruch 1 sollen sich die in den Schriftsätzen vom 27. November 1995 und 8. Januar 1996 formulierten Unteransprüche anschließen.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Als gerichtlicher Sachverständiger hat Herr Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Direktor des Instituts für
Konstruktions lehre der Technischen Universität ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und vertieft hat.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, Soweit das Streitpatent angegriffen ist, konnte der Durchschnitts-fachmann die Lehre sowohl in der erteilten als auch in der vom Beklagten hilfsweise verteidigten Fassung der Patentansprüche aus dem Stand der Technik und seinem allgemeinen Fachwissen ohne erfinderische Tätigkeit auffinden.
1. Das Streitpatent betrifft einen Stangenverschluß für Blechschranktüren, Solche Verschlüsse aus Flachbandstangen werden bei Blechschränken mit dünnwandigen Schranktüren eingesetzt, die mit einem abgewinkelten Rand versehen sind, den die Patentschrift als Verkantungsraum bezeichnet. Derartige Türen besitzen nach Angabe der Streitpatentschrift nur begrenzte Stabilität. Sie könnten sich unter Umständen verwinden und verziehen. Bei bestimmten Anwendungen seien sie sehr hohen Belastungen ausgesetzt, weshalb besonders hohe Anforderungen an die Schließwirkung des Stangenverschlusses gestellt werden müßten. Blechschranktüren in elektrischen Schaltschränken müßten auch den hohen Druckbelastungen standhalten, die bei einer explosionsartigen Freisetzung von Lichtbogengasen entstehen. Dreipunktverriegelungen reichten hier nicht aus. Die Anbringung weiterer Verriegelung selexnen-te im mittleren Stangenbereich bringe Probleme mit sich,
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insbesondere sei es schwierig, die Anordnung so zu treffen, daß die Stangen axialsymmetrisch blieben. Eine derartige Axialsymmetrie sei von Vorteil, weil sie eine Vertauschbar-keit der Stangen und so eine billige Herstellung und einfache Montage sicherstelle. Ein weiteres Problem liege darin, daß es je nach Anordnung der Schließmittei zu einer einseitigen Belastung der Flachbandstangen und damit zu deren Verkanten kommen könne. Bei bekannten Stangenverschlüssen seien außerdem nachträgliche Änderungen am Aufbau, insbesondere nach einer Änderung des Türanschlages, nur in begrenztem Umfang möglich (vgl, dazu Beschr. Sp. 1Z. 18 - Sp. 2Z. 7),
Durch die Lehre des Streitpatents soll nach den Angaben der Patentschrift das technische Problem gelöst werden, einen Stangenverschluß zur Verfügung zu stellen, der eine sichere Verriegelung gewährleistet, leichtgängig ist und außerdem bei Bedarf umgestellt werden kann (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 23-35).
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent gemäß seinem erteilten Patentanspruch 1 einen Stangenverschluß - für Montage vorzugsweise im Verkantungsraum - von Blechschranktüren mit folgenden Merkmalen vor:
Der Stangenverschluß besitzt
1. ein Schloß (16)
1.1 mit einer Betätigungseinrichtung (wie Griff,
Schwenkgriff, Schlüssel oder dergleichen),
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1.1.1 die durch das Türblatt nach außen geführt ist;
2. mindestens eine Stange (18) ,
2.1 die aus Flachbandmateriai besteht,
2.2 die parallel zur Türkante im Verkantungsraum (10) oder dergleichen verläuft,
2.3 die gelagert ist
2.3.1 am Türblatt (12)
2.3.2 an zu demindest einer Stelle außerhalb des Schlosses (16) ,
2.3.3 die hochkant steht und
2.3.4 mittels Führungselementen mit entsprechendem Querschnitt (20)
2.3.5 längsverschieblich ist und
2.4 Verriegelungszapfen (40) trägt.
Der Stangenverschluß weist ferner auf
3. mindestens ein Halteelement (38),
3.1
das aus einem Bock (80) besteht,
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3.1.1 der U-Profil aufweist und
3.1.2 mit seinem U-Profilsteg {82} am Türrahmen (24) befestigt ist,
3.1.3 wobei die ü-Schenkel (84, 86) des Profilsteges Einschnitte {92) besitzen,
3.1,3. ,1 die die Verriegelungszapfen (40) verriegelnd aufnehmen und
3.1.3, .2 sich in eine der Axialrichtungen der Stange öffnen,
3.2 die Tür in geschlossener Stellung verriegelt.
3.3 die Stange (18) aufnimmt, wobei
3.3.1 das Stangenprofil zwischen den Schenkeln (84, 86) des U-Profils (88) verläuft.
Zu dem zuletzt genannten Merkmal 3.3.1 hat der gerichtliche Sachverständige erläutert, der Fachmann verstehe das Wort ’’verläuft” in erster Linie als Beschreibung eines Zustandes, nämlich daß das Stangenprofil sich zwischen den Schenkeln des U-Profils befinde; er verstehe es aber auch als Beschreibung eines Bewegungsvorganges, nämlich daß sich das Stangenprofil bei der Verriegelung zwischen den Schenkeln des U-Profils bewege, was nicht bedeutet, daß damit den Schenkeln eine Führungsfunktion zugewiesen ist.
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Nach der hilfsweise geltend gemachten Fassung des Patentanspruchs 1 sollen
4. die Einschnitte (92) zur Aufnahme der von der
Stange (18) getragenen Zapfen (40) als in die U~ Schenkel (84, 86) von innen eingesenkte Nuten (120) ausgebildet sein,
2. Die unbestritten neue Lehre des erteilten Patentanspruchs I ist gleichwohl nicht patentfähig, weil sie vom Durchschnittsfachmann des Anmeldetages, einem berufserfahrenen, mit der Entwicklung von Blechschrankkonstruktionen vertrauten Techniker, der sich bei der Konstruktion von Stan-genverschlüssen auch Anregungen aus benachbarten Fachgebieten, z,B. aus dem Gebiet der Fenster- und Türbeschläge, nutzbar machen wird, ohne erfinderische Tätigkeit aufgefunden werden konnte. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dessen Beurteilung mit der des fachkundig besetzten Bundespatentgerichts übereinstimmt.
Aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 war dem Fachmann ein Stangenverschluß für Blechschranktüren bekannt, der bevorzugt im abgewinkelten Rand der Tür angeordnet werden soll, den das Streitpatent als Verkantungsraum bezeichnet. Dieser Schubstangenverschluß besitzt ein Schloß mit einer Betätigungseinrichtung, die durch das Türblatt geführt ist (Merkmalsgruppe 1), Der Schubstangenverschluß besteht aus einer Stange aus Flachbandmaterial, die parallel zur Türkante im Verkantungsraum verläuft. Diese Stange ist am Türblatt an einer Stelle außerhalb des Türschlosses gela-
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gert. Die hochkant stehende Flachbandstange ist mittels Führungselementen, die in ihrem Querschnitt dem Flachbandprofil entsprechen, längsverschieblich gelagert (Merkmale 2, bis 2,3.5). Der Stangenverschluß besitzt ferner ein Halteele-ment, das aus einem Bock besteht, der ein U-Profil aufweist und mit seinem U-Profilsteg am Türrahmen befestigt ist (Merkmale 3, bis 3.1.2). Nach der Beschreibung (vgl, europäische Offenlegungsschrift 0 176 890, S. 7 unten, 8 oben) ist das boizenförmige Halteelement (24) an einem Lagerbock angebracht, der mit seiner Grundplatte (26) an dem vertikalen Rahmenschenkel (12) des Blechschranks befestigt ist und der Seitenplatten (25) aufweist, die das bolzenförmige Halteelement in vorgegebenem Abstand zur Grundplatte. (26) halten, so daß der Gabelarm (21) der Flachbandstange (20) das bolzenförmige Halteelement (24) hintergreifen und die Schranktür verriegeln kann.
Die Haltevorrichtung besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht allein aus dem bolzenförmigen Verriegelungselement (24), sondern aus dem am vertikalen Rahmenschenkel (12) mit seiner Grundplatte (24) befestigten Bock mit seinen beiden Seitenplatten (25), die den Verriegelungsbolzen tragen.
In geschlossener Stellung nimmt das Halteelement die Flachbandstange auf, wobei das Stangenprofil zwischen den Schenkeln des U-Profils verläuft (Merkmale 3.2 bis 3.3.1).
Soweit der Beklagte geltend macht, bei dem Stangenverschluß nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 trete die Flachbandstange mit ihrem gabelförmigen Ende erst
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bei der Verriegelungsbewegung in den U-förmigen Bock ein, ist darauf hinzuweisen, daß der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents offenläßt, zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Steilung die Flachbandstange zwischen den U-Schen-keln des Lagerbockes verläuft. Im übrigen verläuft auch bei dem patentgemäßen Stangenverschluß das Stangenprofil nur dann zwischen den U-Schenkeln des Lagerbockes, wenn die Tür angedrückt, nicht aber wenn sie offen ist. Soweit der Beklagte geltend macht, die Seitenplatten (25) hätten im Gegensatz zu den Schenkeln (84, 86) bei dem patentgemäßen Lagerbock keine Führungs- oder Ausrichtfunktion, ist dies ebenfalls ohne Belang. Im erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents ist lediglich gesagt, daß das Stangenprofil zwischen den Schenkeln (84, 86) des U-Profils (88) verläuft. Die Stangenführung wird durch die dem Stangenprofil im Querschnitt angepaßten Führungselemente (20) (Merkmal 2.3.4) bewirkt. Von einer zusätzlichen Führungsfunktion des U-förmigen Lagerbockes ist in der Patentschrift keine Rede. In den Patentansprüchen und in der Beschreibung des Streitpatents ist eine solche Funktion nicht erwähnt. Auch der gerichtliche Sachverständige vermochte der Streitpatentschrift aus der Sicht des Fachmanns eine Führungsfunktion des U-förmigen Lagerbockes nicht zu entnehmen.
Von der Berufung unbeanstandet hat das Bundespatentgericht ausgeführt, der Fachmann werde Schwierigkeiten, die bei einem Stangenverschluß nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 dadurch auftreten können, daß die Verriegelung bei zu hohen Druckbelastungen und beim Verwinden der Tür nicht in hinreichendem Maß sichergestellt ist, durch eine Vermehrung der Anzahl der Verriegelungspunkte be-
heben (BPatGUrt 9 unten, 10 oben). Das entspricht auch der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen und leuchtet unmittelbar ein. Der gerichtliche Sachverständige hat darüber hinaus erklärt, eine Mehrpunktverriegelung auch im mittleren Bereich sei bei Blechschranktüren üblich, um die Schließfunktion auch bei einem Verziehen des Blechs und bei schlagartigen Gasentladungen in Schaltschränken sicher zu gewährleisten.
Im Unterschied zur Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents weist die Flachbandstange nach der europäischen Offenlegungsschrift eine Gabel (23) mit zwei Gabelarmen (20, 21) auf, die im Zusammenwirken mit dem zwischen den Seitenplatten angeordneten Verriegelungsbolzen (24) die Verriegelung der Tür bewirken. In Übereinstimmung mit Merkmal 3.3.1 verläuft das Stangenprofil der Flachbandstange dabei - wie oben ausgeführt wurde - zwischen den Schenkeln des ein U-Profil aufweisenden Lagerbockes. Ferner öffnet sich die den Verriegelungsbolzen (24) aufnehmende Gabel (23) in Axialrichtung der verschiebbaren Flachbandstange (20). Ein U-förmig ausgebildeter Einschnitt zur Aufnahme des Verriegelungsbolzens ist damit als solcher ebenfalls vorbekannt.
Nimmt man alles zusammen, so unterscheidet sich der bekannte Stangenverschluß aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 von demjenigen nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents dadurch, daß der dem Halteelement des bekannten Verschlusses entsprechende Verriegelungsbolzen auf der Schubstange und die Gabelaufnahme des bekannten Verschlusses in Form von Einschnitten in den U-Schenkeln
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des Lagerbockes ausgebildet sind. Der Unterschied besteht also insoweit in einer i!Umkehrung” der Anordnung von bolzen-förmigem Halteelement und Gabelaufnahme.
Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, der maßgebliche Durchschnittsfachmann, ein mit der technischen Weiterentwicklung und Neuentwicklung befaßter Konstrukteur, denke nicht in Teilen, sondern in Funktionen, Diesem Fachmann sei als prinzipiell gleichwertige Lösung-vertraut, einen Verriegelungsbolzen entweder am Lagerbock und damit am Schrankkorpus (so die europäische Patentschrift 0 176 890) oder an der Verriegelungsstange und damit an der Schranktür (so das Streitpatent) vorzusehen. Für den Fachmann sei es gang und gäbe, diese Alternativen zu skizzieren und sodann die Vorzüge und Nachteile dieser Zuordnungen zu analysieren. Von einem Konstrukteur von Verschlüssen für Blechschranktüren sei zu erwarten, daß er neugierig sei und sich von Lösungen anregen lasse, die anderswo schon verwirklicht seien und die ihm im täglichen Leben begegneten, etwa bei Haustüren, Fenstern, Autotüren und dergleichen. Bei der Übernahme solcher Anregungen für seine Problemlösung werde er neben der Funktion auch den Fertigungsaufwand für die benötigten Teile im Auge haben.
Davon ausgehend ist der gerichtliche Sachverständige der Auffassung, der Durchschnittsfachmann werde schon allein durch die konstruktive Variation der Lösung nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse ohne weiteres auch zur Lösung des Streitpatents kommen, die eine von mehreren Abwandlungsmöglichkeiten sei.
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Bestätigt wird diese Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen durch den vom Bundespatentgericht herangezogenen "Oberholz"-Prospekt, der zu dieser "Umkehrung" unmittelbar anregt. In diesem Prospekt sind Schlösser, Verschlüsse und Beschläge für Kühlraumtüren gezeigt. Im Prospekt ist eine Verschlußausführung mit einer Schubstange aus Flachbandmaterial dargestellt, die Verriegelungszapfen trägt, welche in mit Einschnitten versehenen Halteteilen am Türstock (Türrahmen) eingreifen und die Tür in geschlossener Stellung verriegeln. Dem Fachmann wird dadurch unmittelbar der Gedanke nahegelegt, unter Beibehaltung der aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 bekannten, stabilen Lagerbockkonzeption die Anordnung des dort aus bolzenförmigem Halteelement (24) und Gabel (23) bestehenden Verriegelungselements "umzukehren" und das Halteelement in Form von Verriegelungszapfen auf der Schubstange und die für den Eingriff des Halteelements nötige Gabel in Gestalt von (U-förmigen) Einschnitten in den U-Schenkeln des Lagerbockes vorzusehen. Diese im "Oberholz"-Prospekt vorgebildete Umkehrung führt direkt und ohne erfinderisches Bemühen zu dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.
Es trifft zwar zu, daß die Verriegelungsstange im "Oberholz" -Prospekt nur einen einseitigen Verriegelungszapfen trägt, was damit zusammenhängt, daß eine Verriegelung an der Seite (d.h. zwischen Türrahmen und Tür) und nicht im mittleren Bereich (wie beim Streitpatent und der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890) vorgesehen ist. Der gerichtliche Sachverständige hat es als abwegig angesehen, daß der Fachmann bei einer mittig angeordneten Verriegelungsstange nur einen (einseitigen) Verriegelungszapfen vorsehen werde.
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Bei dünnwandigen, zur Verwindung neigenden Blechschranktüren werde er schon unter dem Blickwinkel des Kraftflusses, der Biegemomente und des Kräfteausgleichs die Lösung des Streitpatents bevorzugen, d.h. zwei Verriegelungszapfen (40) an der Stange (18) vorsehen und diese jeweils in einem Einschnitt (92) arretieren.
Es gebe für den Fachmann auch keinen Grund, die bei der Lösung nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 176 890 vorhandene Symmetrie aufzugeben. Im übrigen sei für den Fachmann das Anstreben von Symmetrie schon unter Fertigungsgesichtspunkten ein grundlegendes Bedürfnis. Ein erfinderischer Schritt könne einer symmetrischen Ausgestaltung von Einzelheiten nicht beigemessen werden.
3. Auch die Abwandlung des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag konnte vom Durchschnittsfachmann des Anmeldetages ohne erfinderische Tätigkeit aufgefunden werden. Dieser Anspruch enthält als zusätzliches Merkmal, daß die Einschnitte (92) zur Aufnahme der von der Stange (18) getragenen Zapfen (40) als in die U-Schenkel (84, 86) von innen eingesenkte Nuten ausgebildet sind. Diese Ausbildung dient dazu, den Haken (38) noch stabiler zu machen und ihn insbesondere gegen ein Aufbiegen bei besonders starker Belastung zu sichern. Es verbleibt so ein Steg (116), der das freie Ende des Hakens gegen ein Aufbiegen in Öffnungsrichtung der Tür absichert (vgl. Beschr. d. Streitpatents Sp. 7 z. 13 ff. u. Fig. 8).
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Auch in dieser Maßnahme kann weder für sich allein noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 eine erfinderische Leistung gesehen werden. Wenn der Fachmann (etwa durch eine Reklamation) erkennt, daß die Festigkeit des Hakens für bestimmte Belastungsfälle (etwa eine schlagartige Gasentladung in einem Schaltschrank) nicht ausreicht, ist die naheliegendste Maßnahme, die offenen Seiten des Hakens (38) mit einer Platte zu versteifen (etwa ein Blech aufzuschweißen), um die Haltekraft des Hakens in Öffnungsrichtung der Tür zu erhöhen. Das ist aber bereits die Lösung nach dem Hilfsantrag (Merkmal 4,).
Im übrigen finden sich insoweit auch Vorbilder im Stand der Technik. Bei dem Stangenverschluß nach der Schweizer Patentschrift 549 144 (vgl. Fig, 1 u. 2b) sieht man, daß die Schließwandungen (Schenkel 21), welche die Verriegelungszunge (10) aufnehmen, durch die Grundplatte (18) versteift sind, wodurch die Haltekraft des Verschlusses in Öffnungsrichtung der Tür wesentlich erhöht wird. Ein weiteres Vorbild findet sich im ABO-Prospekt unter den Bezeichnungen HP/61 und HP/62, wobei der Verschluß HP/61 im Schnitt in der Konstruktionszeichnung BT-1188 K vom 14. November 1967 dargestellt ist. Man sieht auch hier, daß der das Verriegelungselement aufnehmende Einschnitt des am Türstock angebrachten Halteteils durch eine Platte versteift ist, welche die Haltekraft in Öffnungsrichtung wesentlich erhöht.
4. Daß in den weiteren Unteransprüchen - soweit sie angegriffen sind - für sich allein oder in Kombination mit dem Hauptanspruch eine erfinderische Lehre offenbart sei, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gel-
tend gemacht. Auch der gerichtliche sachverständige konnte insoweit einen erfinderischen Überschuß nicht feststellen. Die ünteransprüche fallen daher mit dem Hauptanspruch, soweit sie angegriffen sind.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge
Melullis
Jestaedt
Greiner
Maltzahn