Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das anzuwendende englische Recht sind zwar knapp; von einem Fehlen der Begründung im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO kann indes keine Rede sein. 2. Daß das Berufungsgericht das englische Recht nicht ausreichend ermittelt habe, kann mit der Revision nicht gerügt werden, weil dies auf eine Nachprüfung irrevisiblen Rechts hinauslaufen würde (vgl, BGH NJW 1963, 252, 253 m.w. N.). Die Fest-Stellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des anzuwendenden englischen Vertragsrechts sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 549, 562 ZPO), Soweit das Berufungsgericht daraus folgert, das "Knowledge" habe der DFCL am Stichtag zur Verfügung gestanden, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zu demal nach dem - insoweit nicht eingeschränkten -Vertragswortlaut schon bloße "Information", die auch
BUNDESGERICHTSHOF J x zr 79/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Fi RA St. Ji vertreten durch die Direktoren I«F. I, Sir Douglas BMhC—, A.S. I.F. IM, W. , gesetzlich f Sir Raymund P.B. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Firma BAMMAG für HMM CMBM Schweiz, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates Dr. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. st Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert am 12. März 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1977 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Rechtssache hat keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Auch bietet die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das anzuwendende englische Recht sind zwar knapp; von einem Fehlen der Begründung im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO kann indes keine Rede sein. 2. Daß das Berufungsgericht das englische Recht nicht ausreichend ermittelt habe, kann mit der Revision nicht gerügt werden, weil dies auf eine Nachprüfung irrevisiblen Rechts hinauslaufen würde (vgl, BGH NJW 1963, 252, 253 m.w. N.). Die Fest-Stellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt des anzuwendenden englischen Vertragsrechts sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 549, 562 ZPO), 3- Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlaß zu grundsätzlichen Ausführungen darüber, welche Voraussetzungen zur Verschaffung des "Rechtsbesitzes" an einem "Knowledge" oder einem "Know how" erfüllt sein müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der vom Landgericht erhobenen Beweise rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Es hat sich dabei nicht etwa allein darauf gestützt, daß der Beklagte zu 1) als technischer Leiter des Labors der DFCL oder als deren Geschäftsführer im Besitz der Erfindung gewesen sei; es hat vielmehr darüber hinaus festgestellt, daß der als technischer Mitarbeiter im Labor der DFCL tätig gewesene Zeuge Bienert wiederholt mit dem - dem betreffenden "Knowledge" entsprechenden - Modell gearbeitet hat und daß dieses auch allen anderen Mitarbeitern der DFCL zur Verfügung stand. Soweit das Berufungsgericht daraus folgert, das "Knowledge" habe der DFCL am Stichtag zur Verfügung gestanden, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zu demal nach dem - insoweit nicht eingeschränkten -Vertragswortlaut schon bloße "Information", die auch - 4 eine mündliche Information einschließt, zur Begründung eines "Knowledge" ausreichen sollte« Darauf, ob und in welcher Weise die DFCL von einem solchen "Knowledge" tatsächlich Gebrauch gemacht hat, kommt es nicht an« Ballhaus Windisch Hesse Brodeßer von Albert i