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BGH · X ZR 78/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 78/94

Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Broß, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrij ver beschlossen: "Der Senat hat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden." Wie sich aus der Beschlußformel und aus dem zweiten Satz des letzten Absatzes der Gründe ergibt, betrifft die getroffene Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits insgesamt und nicht nur, wie an der zu berichtigenden Stelle der Gründe ausgeführt, die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Senat hat, wie aus den Gründen eindeutig folgt, auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen, und sich dabei auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen und nicht auf ein Unzulässigwerden der Be-

Zitierte Normen: § 95 PatG § 91a ZPO
KostenErledigungKostenentscheidungGrundBeschlußZPOgründen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 78/94
vom
28, Januar 1997 in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Broß, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrij ver
 beschlossen:
Der Beschluß vom 11. Juli 1995 wird dahin berichtigt, daß in den Gründen unter Nr. 2 der zweite Satz wie folgt neu gefaßt wird:
"Der Senat hat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden."
Gründe:
Der Beschluß weist eine offenbare Unrichtigkeit auf, die entsprechend § 95 Abs. 1 PatG, §§ 329 Abs. 1, 319 ZPO zu berichtigen war. Wie sich aus der Beschlußformel und aus dem zweiten Satz des letzten Absatzes der Gründe ergibt, betrifft die getroffene Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits insgesamt und nicht nur, wie an der zu berichtigenden Stelle der Gründe ausgeführt, die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Senat hat, wie aus den Gründen eindeutig folgt, auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen, und sich dabei auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen und nicht auf ein Unzulässigwerden der Be-
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rufung gestützt. Er ist auch nicht von einer Erledigung des Rechtsmittels ausgegangen, wie dies die Beklagte annimmt, sondern, wie der Beschluß ausdrücklich anführt, von einer Erledigung der Hauptsache. Diese erfaßt aber auch dann, wenn sie erst in höherer Instanz erfolgt, die Kosten des gesamten Rechtsstreits und nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens; eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung wird nämlich wirkungslos (vgl. MünchKomm. ZPO/ Lindacher, § 91a ZPO Rdn. 36 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 30.10.1984 - 4 W 113/84, MDR 1985, 591). Ein Fall, der hier ausnahmsweise eine Kostentrennung hätte rechtfertigen können, lag nicht vor; zudem hat der Senat das Nachbringen neuer Angriffsmittel durch die Klägerin ersichtlich nicht auf die Kostenentscheidung durchschlagen lassen wollen (Beschlußgründe, letzter Abs.).
Rogge	Broß	Melullis
 Scharen
Keukenschrijver