* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 78/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 78/11

Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als sie ihr noch nicht auferlegt worden sind. nommen hat, ist nur noch über die vom Teilurteil des Senats vom 18.

Zitierte Normen: § 269 ZPO
schusternRechtMeier-BeckWeißenfelsGröningKlägerin

Volltext der Entscheidung

X ZR 78/11	BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 15. November 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zu dem 9. November 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
 für Recht erkannt:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als sie ihr noch nicht auferlegt worden sind.
Von Rechts wegen
-3-
Entscheidunqsqründe:
1	Nachdem	die	Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurückge-
nommen hat, ist nur noch über die vom Teilurteil des Senats vom 18. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 7. April 2004, soweit es rechtskräftig geworden ist, nicht erfassten Kosten zu entscheiden. Sie fallen der Klägerin zur Last (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Meier-Beck
 Gröning
Bacher
 Hoffmann
Schuster
 Vorinstanzen:
AG Weißenfels, Entscheidung vom 07.04.2004 -IC 656/03 -LG Halle, Entscheidung vom 20.08.2004 -IS 96/04 -