Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als sie ihr noch nicht auferlegt worden sind. nommen hat, ist nur noch über die vom Teilurteil des Senats vom 18.
X ZR 78/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 15. November 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zu dem 9. November 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als sie ihr noch nicht auferlegt worden sind. Von Rechts wegen -3- Entscheidunqsqründe: 1 Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurückge- nommen hat, ist nur noch über die vom Teilurteil des Senats vom 18. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 7. April 2004, soweit es rechtskräftig geworden ist, nicht erfassten Kosten zu entscheiden. Sie fallen der Klägerin zur Last (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Meier-Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Weißenfels, Entscheidung vom 07.04.2004 -IC 656/03 -LG Halle, Entscheidung vom 20.08.2004 -IS 96/04 -