- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Juni 1992 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von mehr als 115.500,— DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. Die Beklagte, die sich unter anderem mit der Produktion und Vermarktung von Zuchtschweinen befaßt, lieferte dem Kläger, einem Landwirt, auf Grund des Vertrages vom 19. Da bei den Jungtieren Abnormitäten im Nasen- und Kieferbereich festgestellt wurden und die bakteriologische Untersuchung der Tiere ergab, daß diese teilweise von Rhinitis atrophicans (Schnüffelkrankheit) befallen waren, nahm die Beklagte lediglich sieben Jungeber ab. Der Kläger hat mit der Behauptung, die von der Beklagten gelieferten Tiere seien mit der Schnüffelkrankheit infiziert gewesen, Schadensersatz verlangt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sodann in einem zweiten Berufungsurteil Mit der Revision hat die Beklagte zunächst um Aufhebung des Berufungsurteils gebeten, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Nachdem der Senat die Revision nur wegen eines Teilbetrages von 16.000,— DM angenommen hat, beantragt die Beklagte nunmehr, unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insoweit abzuweisen. Die Revision der Beklagten hat im Umfang ihrer Annahme wegen eines Teilbetrages von 16.000,— DM Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers aus den §§ 324 Abs.1, 645 Abs. 2 BGB in Höhe von 131.500,— DM für gerechtfertigt angesehen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe Schadensersatz zu leisten, weil der Ausbruch der Schnüffelkrankheit im Stall des Klägers allein auf die Lieferung infizierter Tiere durch die Beklagte zurückzuführen sei. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Belüftungsverhältnisse im Betrieb des Klägers für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen seien oder andere vom Kläger zu vertretende Mitursachen ernsthaft in Betracht kämen. Die Beklagte hat dem Kläger, wie im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden ist, nicht 120 Zuchtsauen, sondern lediglich 106 geliefert, so daß diese Anzahl der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist. Der Kläger hat sich die Schadensberechnung des Sachverständigen zudem ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 9. 15) von gelieferten 106 Zuchtsauen ausgegangen, ohne daß die Parteien diese Anzahl nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht in Frage gestellt haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 77/92 URTEIL Verkündet am: 30. November 1993 Meyer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der E^IHB GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst Straße, Bi Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Landwirt Fritz Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juni 1992 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von mehr als 115.500,— DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 6. März 1987 verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juli 1988 abgeändert und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die sich unter anderem mit der Produktion und Vermarktung von Zuchtschweinen befaßt, lieferte dem Kläger, einem Landwirt, auf Grund des Vertrages vom 19. Juni 1985 zu dem Zweck der Gewinnung zuchttauglicher Jungeber "ca. 120" Zuchtsauen und vier Zuchteber, die aus Zuchtbetrieben in Deutschland, Belgien und den Niederlanden stammten. Die Beklagte verpflichtete sich, alle zuchtfähigen Eber gegen Zahlung von 800,— DM bzw. - bei mehr als drei zuchtfähigen Ebern je Sau und Jahr - 700,— DM abzunehmen. Da bei den Jungtieren Abnormitäten im Nasen- und Kieferbereich festgestellt wurden und die bakteriologische Untersuchung der Tiere ergab, daß diese teilweise von Rhinitis atrophicans (Schnüffelkrankheit) befallen waren, nahm die Beklagte lediglich sieben Jungeber ab. Die übrigen Tiere wurden geschlachtet. Der Kläger hat mit der Behauptung, die von der Beklagten gelieferten Tiere seien mit der Schnüffelkrankheit infiziert gewesen, Schadensersatz verlangt. Ausgehend von der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Jahr und von einem Zuchtergebnis von 2,25 Ebern je Sau und Jahr hat er für 270 Zuchteber jeweils 800,— DM zuzüglich Mehrwertsteuer abzüglich 15 % ersparter Aufwendungen, insgesamt 209.304,— DM zuzüglich Zinsen beansprucht. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Ein erstes Berufungsurteil wurde in der Revisionsinstanz aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sodann in einem zweiten Berufungsurteil 4 nach Beweisaufnahme die Beklagte lediglich zur Zahlung von 131.500,— DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 6. März 1987 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die Beklagte zunächst um Aufhebung des Berufungsurteils gebeten, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Nachdem der Senat die Revision nur wegen eines Teilbetrages von 16.000,— DM angenommen hat, beantragt die Beklagte nunmehr, unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat im Umfang ihrer Annahme wegen eines Teilbetrages von 16.000,— DM Erfolg. Insoweit waren auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers aus den §§ 324 Abs. 1, 645 Abs. 2 BGB in Höhe von 131.500,— DM für gerechtfertigt angesehen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe Schadensersatz zu leisten, weil der Ausbruch der Schnüffelkrankheit im Stall des Klägers allein auf die Lieferung infizierter Tiere durch die Beklagte zurückzuführen sei. Die Beklagte habe pflichtwidrig die Tiere vor ihrer Auslieferung an den Kläger nicht bakteriologisch untersuchen lassen, obwohl diese aus mindestens sechs Betrieben genommen worden seien. Die Beklagte 5 habe nicht dargelegt und nicht unter Beweis gestellt, daß der Schaden auch bei entsprechender Untersuchung eingetreten wäre. Eine Minderung des Schadensersatzes nach § 254 BGB oder § 325 BGB komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Belüftungsverhältnisse im Betrieb des Klägers für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen seien oder andere vom Kläger zu vertretende Mitursachen ernsthaft in Betracht kämen. Mangelhafte Lüftungsverhältnisse seien dem sachverständigen Zeugen Prof. Dr. B^^BB nach dessen Aussage nicht aufgefallen. Der Zeuge Dr. habe nach Erkennen der ersten KrankheitsSymptome mangelnde Frischluftzufuhr festgestellt. Wie auch der Zeuge be- stätigt habe, sei dem Kläger geraten worden, die Tür offenzulassen. Für die Annahme einer Mitverursachung des Klägers reiche das nicht aus. Nichts anderes gelte für die Behauptung, der Kläger habe die Ventilation abgestellt bzw. die Beklagte habe die doppelwandigen Luftkanäle beanstandet und einen weiteren Frischlufteinlaß gefordert. Die hierzu vernommenen Zeugen Dr. T^Ü^und hätten dies nicht be- stätigt. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens brauche nicht nachgegangen zu werden, weil die seinerzeitigen Stallverhältnisse nicht zu wiederholen seien. Das Berufungsgericht hat sodann die Schadenshöhe aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ermit- telt und weiter ausgeführt: Im Durchschnitt würden je Sau und Jahr von 18 abgesetzten Ferkeln aus zwei Würfen 2,25 körfähige Eber gewonnen. In dem streitigen Jahreszeitraum wären daher von 120 Sauen 270 Eber geworfen worden, von denen die Beklagte sieben abgenommen habe. Die verbleibenden 263 Tiere seien nach dem Vertrag mit einem Preis von 6 800,— DM je Tier zu vergüten gewesen. Hiervon seien die von dem Sachverständigen Dr. ermittelten ersparten Auf- wendungen von 300,— DM je körfähigem Eber abzuziehen, so daß sich der zu ersetzende Schaden auf 263 x 500,— DM = 131.500,— DM belaufe. Weitere ersparte Aufwendungen habe die Beklagte nicht bewiesen. II. Die Revision greift diese Schadensberechnung hinsichtlich des nach überwiegender Nichtannahme der Revision allein noch in Streit stehenden Teilbetrages von 16.000,— DM mit Recht an. Die Beklagte hat dem Kläger, wie im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden ist, nicht 120 Zuchtsauen, sondern lediglich 106 geliefert, so daß diese Anzahl der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist. Diese Zahl ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 20. Juni 1991. Die Parteien haben diese Anzahl der gelieferten Sauen auch nicht in Abrede gestellt. Der Kläger hat sich die Schadensberechnung des Sachverständigen zudem ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 1991 zu eigen gemacht. Der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 26. Juni 1990 (Umdruck S. 15) von gelieferten 106 Zuchtsauen ausgegangen, ohne daß die Parteien diese Anzahl nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht in Frage gestellt haben. Danach ergibt sich bei einem Durchschnitt von 2,25 körfähigen Ebern je Sau und Jahr eine Gesamtzahl von 238,5 Tieren. Nach Abzug der abgenommenen sieben Tiere verbleiben 231. Die Schadenssumme beläuft sich deshalb auf 231 (Tiere) x 500,— DM = 115.500,— DM. Da die Klage somit nur 64 in Höhe von 115.500,— DM gerechtfertigt ist, ist die noch hinsichtlich eines Teilbetrages von 16.000,— DM anhängige Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO. Rogge Jestaedt Broß Melullis Greiner