* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 77/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 77/79

Diese Einrichtungen weisen die Merkmale ihrer bekanntgemachten Patentanmeldung 2 256 658 auf.Danach sind die Hubstempel, deren Kolbenstangen durch Aussparungen im Garagenboden in den vier Garagen-ecken nach unten ausfahrbar sind, zwischen Garagenboden und Seitenwänden verspannt, und zwar in der Weise, daß jeweils ein Winkelstück, das sich am Garagenboden abstützt und in das der Hubstempel eingesteckt wird, mit einem Tragzapfen, der an einem an dem Winkelstück höhenverstellbar angebrachten Schlitten befestigt ist, in eine ausgekleidete Aussparung der Seitenwand eingreift. Ob sich das Winkelstück mit seiner Rückwand im Bereich des Schlittens gegen die eine Seitenwand abstützt, ist zwischen den Parteien streitig. a) Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich des Merkmals der Verspannung der Hubeinrichtung zwischen Garagendecke und Boden auf die für sich zutreffende Bemerkung beschränkt, es werde nicht identisch benutzt. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, bei der eine kraftschlüssige Verbindung zwischen dem Winkelstück und dem Garagenkörper durch die Einführung des Tragzapfens in die Wandausnehmung hergestellt werde. Nach den Feststellungen des erkennenden Senats in seinem Urteil im Nichtigkeitsverfahren besteht dieses darin, Mittel für die störungsfreie Einleitung von Seitenkräften von den Hubstempeln auf die Garage bereitzustellen, und zwar so, daß es keiner besonderen Schwächungen von Bauelementen und keiner zusätzlichen Verankerungen bedarf, sowie einen einfachen und zuverlässigen Einbau der Hubstempel ohne besondere Einund Ausbauten zu erzielen. Als Mittel zur Erreichung dieser Zwecke wird die Anordnung von seitlichen Abstützungen im unteren Bereich der Hubstempel angegeben, die jeweils an den in einer Garagenecke aneinander stoßenden Seitenwänden anliegen. Die Folgerung, die das Berufungsgericht aus dem Vorhandensein der Durchbrechung der Seitenwand, in die der Tragzapfen eingeführt wird, gezogen hat, wäre demnach nur dann gerechtfertigt, wenn diese Verbindung der Hubvorrichtung mit dem Baukörper auch der Ableitung von Seitenkräften diente. Die Begründung, mit der es eine gleichwertige Benutzung der Lehre des Klagepatents verneint hat, wäre aber allenfalls dann tragfähig, wenn feststünde, daß über den Tragzapfen auch - wie die Beklagte meint - Horizontalkräfte, nicht dagegen dann, wenn ausschließlich Vertikalkräfte - so die Auffassung der Klägerin - in den Baukörper abgeleitet würden. 2. Das von dem Berufungsgericht gefundene Ergebnis ist jedoch unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin in den Tatsacheninstanzen aus anderen Gründen gerechtfertigt. a) Nach den Feststellungen, die der erkennende Senat im Nichtigkeitsverfahren getroffen hat, werden bei den Vorrichtungen nach dem Klagepatent die Seitenkräfte sicher in den Garagenboden abgeleitet, wenn die Fußplatte des Hubzylinders ausreichend dimensioniert und mit dem nötigen Anpreßdruck gegen den Garagenboden gespannt wird, über die seitlichen Abstützungen können Seitenkräfte allenfalls dann in den Baukörper eingeleitet werden, wenn infolge unsachgemäßen Arbeitens bei dem Einbau der Stempel zwischen Boden und Decke keine ausreichende Verspannung erzeugt wird und wenn diese plötzlich auftretenden stärkeren Horizontalkräften nicht standhält. Diese Wirkung wird dadurch erzielt, daß die seitlichen Abstützungen im Bereich eines Hubstempels jeweils an beiden in der Ecke zusammentreffenden Seitenwänden anliegen. Diese Anlage der Abstützungen jeweils an beiden in einer Ecke zusammenstoßenden Wänden hat der Senat als den entscheidenden erfinderischen Schritt zu dem Beispiel gegenüber der den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 602 862 zu entnehmenden Lehre angesehen, welche eine Ausführungsform umfaßt, bei der ein an dem Hubzylinder befestigter Flansch mit einer Schrägfläche an einer Voute zwischen Boden und Seitenwand anliegt. b) Das Berufungsgericht hat sich nicht näher mit der hier entscheidenden Frage befaßt, ob das Winkelstück bei der angegriffenen Ausführungsform zur Ableitung der Seitenkräfte ohne Schwächung des Garagenkörpers beiträgt, und ob es sich dabei gegebenenfalls um ein Mittel handelt, welches der Durchschnittsfachmann als gleichwirkend erkennt. Die Klägerin hat behauptet, die Rückwand des Winkelstücks liege an der Garagenwand an und könne dadurch den von Seitenkräften ausgeübten Druck an die Seitenwand weitergeben; über den Tragzapfen würden dagegen keine Seitenkräfte in die Garagenwände eingeleitet. Im einzelnen hat die Klägerin die Wirkungsweise des Winkelstücks bei der Ableitung der Seitenkräfte wie folgt dargestellt: Das Winkelstück liege mit seiner Bodenplatte auf dem Garagenboden auf.Dabei fluchte eine Öffnung in der Bodenplatte mit der für den Durchtritt des Hubstempels vorgesehenen Aussparung im Garagenboden. Die dabei zwischen dem Hubstempel und dem Garagenboden wirkende Horizontalkraft sei jedoch allein nicht geeignet, das aus dem Seitenversatz des Hubstempels gegenüber der Seitenwand folgende Moment auszugleichen. der Stempel zwischen Boden und Decke ausnahmsweise nicht aufzufangenden Auftreten von Seitenkräften diese in die Wände eingeleitet werden, daß dagegen die Hubzylinder nicht unmittelbar an der Einleitung der Seitenkräfte beteiligt sind. Damit kann die angegriffene Ausführungsform nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht als der Lehre des Klagepatents gleichwirkend angesehen werden.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
SeitenkräfteBerufungsgerichtSeitenwandGarageHubstempelGaragenbodenKlägerinWinkelstückWinkelstücks

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 77/79
URTEIL
Verkündet am
2. März 1982 Kriegl,
 Justizamtsinspektor
als Urknnchbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der ABBBBBBPsMMBBBBBMME"Gesellschaft mit
 beschränkter Haftung, LflHP IflB^traBe fl	___
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Irmgard Irene PflHIB und Dipl.-Ing. Karl PflHHH Ul
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
________[Aktiengesellschaft,
__Istraße A	gesetzlich	vertreten durch
 ihren Vorstand Dr. Hans-Joachim KflUBr G^g^MMbtraße SMÜ bei	- -Ing • Jürgen sBBl^rBl
FMHpstraße	,	Dipl.-Ing. Heinz RflBB, T|
•Straße^ QflHHHP/ und Dr.-Ing. Rudolf ■Straße 0, GflB bei M|
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
SS
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des Patents 2 222 589, dessen Anspruch 1 im Nichtigkeitsverfahren (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1981 - X ZR 68/79) folgende Fassung erhalten hat:
"Einrichtung zu dem Heben und Senken von transportablen Fertiggaragen mit mehreren, vorzugsweise vier, im Inneren der Garage zwischen Garagenboden und Garagendecke verspannten Hubeinrichtungen in Form von Hubstempeln mit Hubzylindern, deren Kolbenstangen durch Aussparungen im Garagenboden nach unten ausfahrbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Hubzylinder
3
(16) im unteren Bereich mit mindestens einer seitlichen Abstützung jeweils an den in einer Garagenecke zusammenlaufenden Seitenwänden (13 und 14) der Garage anliegt."
Die Beklagte stellt Einrichtungen zu dem Heben und Senken von Fertiggaragen her und vertreibt sie. Diese Einrichtungen weisen die Merkmale ihrer bekanntgemachten Patentanmeldung 2 256 658 auf. Danach sind die Hubstempel, deren Kolbenstangen durch Aussparungen im Garagenboden in den vier Garagen-ecken nach unten ausfahrbar sind, zwischen Garagenboden und Seitenwänden verspannt, und zwar in der Weise, daß jeweils ein Winkelstück, das sich am Garagenboden abstützt und in das der Hubstempel eingesteckt wird, mit einem Tragzapfen, der an einem an dem Winkelstück höhenverstellbar angebrachten Schlitten befestigt ist, in eine ausgekleidete Aussparung der Seitenwand eingreift. Eine Verbindung zur Garagendecke fehlt. Ob sich das Winkelstück mit seiner Rückwand im Bereich des Schlittens gegen die eine Seitenwand abstützt, ist zwischen den Parteien streitig.
Eine Berührung des Winkelstücks mit der angrenzenden Seitenwand findet nicht statt.
Die Klägerin ist der Auffassung, Herstellung, Angebot, Vertrieb, Vermietung und Gebrauch dieser Anlagen verletzten ihr Patent. Sie hat beantragt, der Beklagten dies zu verbieten, sie zur Auskunft über die Benutzungshandlungen zu verurteilen und ihre Schadenersatzpflicht festzustellen.
j
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Der Revision ist allerdings zuzugeben/ daß die Begründung, die das Berufungsgericht gegeben hat, das klagabweisende Urteil nicht trägt.
a) Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich des Merkmals der Verspannung der Hubeinrichtung zwischen Garagendecke und Boden auf die für sich zutreffende Bemerkung beschränkt, es werde nicht identisch benutzt. Mit der Frage einer äquivalenten Benutzung dieses Merkmals hat es sich nicht beschäftigt. Es hat weiter dahinstehen lassen, ob die Beklagte das Merkmal der seitlichen Abstützung an den beiden in einer Garagenecke zusammenlaufenden Seitenwänden benutzt. Es hat geglaubt, hierzu keine Feststellung treffen zu müssen, weil die Annahme einer Patentverletzung jedenfalls daran scheitere, daß die angegriffene Ausführungsform die der Lehre des Klagepatents zugrundeliegende Aufgabe nicht löse. Zur Begründung hierfür hat sich das Berufungsgericht auf die in der Klagepatentschrift erörterte vorveröffentlichte französische Patentschrift 1 415 722 bezogen. Nach dieser Schrift seien, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausführt, die Hubeinrichtungen zwischen Boden und
5
Decke verspannt, und zwar mit Hilfe von Spindelmuttern, von denen die obere in eine armierte Ausnehmung der Garagendecke eintrete. Zur Aufnahme eventuell auftretender Seitenkräfte diene die Auskleidung der Ausnehmung in der Decke.
Da das Streitpatent die Aufgabe löse, die Seitenkräfte ohne Schwächung irgendwelcher Bauelemente in den Garagenkörper einzuleiten, werde diese Aufgabe stets dann nicht gelöst, wenn die Vorrichtung eine Schwächung des Baukörpers voraussetze. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, bei der eine kraftschlüssige Verbindung zwischen dem Winkelstück und dem Garagenkörper durch die Einführung des Tragzapfens in die Wandausnehmung hergestellt werde.
b) Diese Beurteilung beruht auf einer Verkennung des technischen Problems, welches die Lehre des Streitpatents löst. Nach den Feststellungen des erkennenden Senats in seinem Urteil im Nichtigkeitsverfahren besteht dieses darin, Mittel für die störungsfreie Einleitung von Seitenkräften von den Hubstempeln auf die Garage bereitzustellen, und zwar so, daß es keiner besonderen Schwächungen von Bauelementen und keiner zusätzlichen Verankerungen bedarf, sowie einen einfachen und zuverlässigen Einbau der Hubstempel ohne besondere Einund Ausbauten zu erzielen.
Als Mittel zur Erreichung dieser Zwecke wird die Anordnung von seitlichen Abstützungen im unteren Bereich der Hubstempel angegeben, die jeweils an den in einer Garagenecke aneinander stoßenden Seitenwänden anliegen. Soweit die Streitpatentschrift die Vermeidung von Schwächungen des Garagenkörpers zu dem Ziel hat, bezieht sich dies ausschließlich auf die Einleitung etwa auftretender Seitenkräfte. Soweit daher Schwächungen des Garagenkörpers im Zusammenhang mit der Aufnahme vertikaler Kräfte in Kauf genommen werden.
ist dies für die Frage, ob die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe erfüllt wird, ohne Bedeutung. Die Folgerung, die das Berufungsgericht aus dem Vorhandensein der Durchbrechung der Seitenwand, in die der Tragzapfen eingeführt wird, gezogen hat, wäre demnach nur dann gerechtfertigt, wenn diese Verbindung der Hubvorrichtung mit dem Baukörper auch der Ableitung von Seitenkräften diente. Dieser Frage, die unter den Parteien streitig ist, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Die Begründung, mit der es eine gleichwertige Benutzung der Lehre des Klagepatents verneint hat, wäre aber allenfalls dann tragfähig, wenn feststünde, daß über den Tragzapfen auch - wie die Beklagte meint - Horizontalkräfte, nicht dagegen dann, wenn ausschließlich Vertikalkräfte - so die Auffassung der Klägerin - in den Baukörper abgeleitet würden. Das ange-fochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.
2.	Das von dem Berufungsgericht gefundene Ergebnis ist jedoch unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin in den Tatsacheninstanzen aus anderen Gründen gerechtfertigt.
a) Nach den Feststellungen, die der erkennende Senat im Nichtigkeitsverfahren getroffen hat, werden bei den Vorrichtungen nach dem Klagepatent die Seitenkräfte sicher in den Garagenboden abgeleitet, wenn die Fußplatte des Hubzylinders ausreichend dimensioniert und mit dem nötigen Anpreßdruck gegen den Garagenboden gespannt wird, über die seitlichen Abstützungen können Seitenkräfte allenfalls dann in den Baukörper eingeleitet werden, wenn infolge unsachgemäßen Arbeitens bei dem Einbau der Stempel zwischen Boden
 und Decke keine ausreichende Verspannung erzeugt wird und wenn diese plötzlich auftretenden stärkeren Horizontalkräften nicht standhält. In solchen Fällen, die nicht allzu häufig sein mögen, können die Abstützungen verhindern, daß sich die ausgefahrenen Kolbenstangen schräg stellen, dabei mit den Kanten der Bodendurchbrüche in Berührung kommen und beschädigt werden. Nur in diesem engen Rahmen können die seitlichen Abstützungen nach dem Klagepatent einen nennenswerten Beitrag zur Lösung der Aufgabe leisten, die darin besteht, Seitenkräfte ohne Schwächung des Baukörpers in diesen abzuleiten. Diese Wirkung wird dadurch erzielt, daß die seitlichen Abstützungen im Bereich eines Hubstempels jeweils an beiden in der Ecke zusammentreffenden Seitenwänden anliegen. Durch das Zusammenwirken der Abstützungen in allen vier Ecken der Garage wird erreicht, daß die Seitenkräfte aufgenommen werden ohne Rücksicht auf ihre Angriffsrichtung, das heißt, ohne Rücksicht darauf, von welcher Seite sie auf die Garage einwirken. Diese Anlage der Abstützungen jeweils an beiden in einer Ecke zusammenstoßenden Wänden hat der Senat als den entscheidenden erfinderischen Schritt zu dem Beispiel gegenüber der den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 6 602 862 zu entnehmenden Lehre angesehen, welche eine Ausführungsform umfaßt, bei der ein an dem Hubzylinder befestigter Flansch mit einer Schrägfläche an einer Voute zwischen Boden und Seitenwand anliegt. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung nicht in Abrede gestellt, daß der Hubzylinder in der Durchbrechung des Garagenbodens Spiel hat und es daher beim Angriff von Seitenkräften zu einem Anlegen des Flansches an der Voute kommt.
b) Das Berufungsgericht hat sich nicht näher mit der hier entscheidenden Frage befaßt, ob das Winkelstück bei der angegriffenen Ausführungsform zur Ableitung der Seitenkräfte ohne Schwächung des Garagenkörpers beiträgt, und ob es sich dabei gegebenenfalls um ein Mittel handelt, welches der Durchschnittsfachmann als gleichwirkend erkennt. Die Klägerin hat behauptet, die Rückwand des Winkelstücks liege an der Garagenwand an und könne dadurch den von Seitenkräften ausgeübten Druck an die Seitenwand weitergeben; über den Tragzapfen würden dagegen keine Seitenkräfte in die Garagenwände eingeleitet. Im einzelnen hat die Klägerin die Wirkungsweise des Winkelstücks bei der Ableitung der Seitenkräfte wie folgt dargestellt: Das Winkelstück liege mit seiner Bodenplatte auf dem Garagenboden auf. Dabei fluchte eine Öffnung in der Bodenplatte mit der für den Durchtritt des Hubstempels vorgesehenen Aussparung im Garagenboden. Ein vorspringender, mit einer Auflage versehener Teil der senkrechten Rückwand des Winkelstücks, der mit dem vertikal beweglichen Schlitten verbunden sei, stütze sich gegen die Wand der Garage ab. An dem Winkelstück sei ferner der Hubstempel befestigt, und zwar so, daß ein am unteren Ende des Stempels befindlicher quadratischer Kragen nach dem Einsetzen des Hubstempels und Verdrehen um etwa 45° mit seinen Ecken in Aussparungen der Wände des Winkelstücks eingreife. Der am Schlitten befindliche Tragzapfen trete in eine ausgekleidete Öffnung in der Seitenwand der Garage ein, während die Kolbenstange des Stempels durch die Öffnung im Boden nach unten ausgefahren werde. Durch die Verspannung zwischen Boden und Seitenwand sei der Hubstempel gegen vertikale Verschiebung gesichert. Die Fixierung des Winkelstücks gegen horizontale Kräfte erfolge durch
9
den Hubstempel selbst in der Aussparung im Garagenboden.
Damit sei gemeint, daß sich der Hubstempel in der Bodenaussparung einseitig anlege. Die dabei zwischen dem Hubstempel und dem Garagenboden wirkende Horizontalkraft sei jedoch allein nicht geeignet, das aus dem Seitenversatz des Hubstempels gegenüber der Seitenwand folgende Moment auszugleichen. Die hierfür erforderliche zweite Horizontalkraft greife höhenversetzt am Befestigungsort des Winkelstücks an der Seitenwand an. Sie wirke auf das Winkelstück und werde von diesem auf den Hubstempel übertragen.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Wirkungsweise der angegriffenen Ausführungsform teilweise abweichend hiervon darstellt, muß dies unberücksichtigt bleiben, da neues Vorbringen im Revisionsrechtszuge nicht zulässig ist (§ 561 ZPO).
Geht man von der Richtigkeit der Darlegungen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen aus, läßt sich eine äquivalente Benutzung des Erfindungsgedankens des Klagepatents nicht bejahen. Daß das Anliegen eines mit dem Hubstempel verbundenen Bauteils gegen nur eine der beiden in einer Ecke der Garage zusammentreffenden Seitenwände keinen Eingriff in das Klagepatent darstellt, ergibt sich schon daraus, daß umgekehrt das Vorhandensein eines solchen Bauteils im vorbekannten Stand der Technik (deutsches Gebrauchsmuster 6 602 862) der Schutzfähigkeit des Klagepatents nicht entgegensteht, also den Erfindungsgedanken, der darin besteht, Abstützungen so anzubringen, daß sie sich gegen beide Wände anlegen, nicht vorwegnimmt. Das Anliegen der Abstützungen gegen beide Wände bewirkt, wie bereits ausgeführt, daß beim plötzlichen und durch die Verspannung
jL
 
der Stempel zwischen Boden und Decke ausnahmsweise nicht aufzufangenden Auftreten von Seitenkräften diese in die Wände eingeleitet werden, daß dagegen die Hubzylinder nicht unmittelbar an der Einleitung der Seitenkräfte beteiligt sind. Gerade dies wird aber durch die angegriffene Ausführungsform nach den Ausführungen der Klägerin nicht erreicht; vielmehr erfolgt hier, wie die Klägerin durch Anführung einer Stelle aus der Schilderung des Ausführungsbeispiels der Auslegeschrift 2 256 658, das nach ihrem Vortrag der angegriffenen Ausführungsform entspricht, belegt hat, die Fixierung des Winkelstücks gegen horizontale Lasten durch den Hubstempel selbst in der Aussparung des Garagenbodens. Der Hubstempel ist danach an der Übertragung der Seitenkräfte unmittelbar beteiligt. Damit kann die angegriffene Ausführungsform nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht als der Lehre des Klagepatents gleichwirkend angesehen werden. Eine Verletzung des Klagepatents ist nicht schlüssig vorgetragen. Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht eine Patentverletzung verneint.
11
3.	Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Revision zu tragen.
Ballhaus	Bruchhausen	Hesse
 Brodeßer	von	Albert