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BGH · X ZR 77/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 77/72

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2. Herr übernimmt mangels eines Patentes die volle Gewähr dafür, daß das in Ziff.1 erwähnte, von ihm entwickelte und verwendete Verfahren sein alleiniges geistiges Eigentum ist und in vollem Umfang bis zur Unterzeichnung dieses Vertrages nur ihm, seiner Ehefrau und dem bei ihm angestellten Fräulein K|^HB bekannt ist. Für den Fall der Ausübung des Optionsrechts sagte die Beklagte als Entgelt unter anderem eine am Umsatz orientierte Gewinnbeteiligung für die Erzeugnisse nach dem sehen Verfahren von 5 %, mindestens Nachdem die Beklagte von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht hatte, überließ ihr Carl in Erfüllung des Vertrages eine größere Anzahl Patrizen und Metall-Platten (Matrizen), die zur Herstellung von Bildreproduktionen nach seinem Verfahren geeignet waren. 2. Obpacher bezahlt für das im Jahre 1954 zur Verfügung gestellteL^p^B' sehe Verfahren Herrn I^UHBteine Lizenz; sie beträgt 5 % von dem Nettoumsatz der nach diesem Verfahren hergestellten Erzeugnisse und ist so lange zu bezahlen, wie oder ein Rechtsnachfolger im Besitz der Herstellungsrechte ist. Deren Wirksamkeit, so hat es ausgeführt, hänge nicht ab von einer - unter Nr. 4 des Vertrages für den Fall der Vertragsbeendigung vereinbarten -Rückübertragung von Rechten, die mit dem lizenzierten Verfahren in Zusammenhang stünden; denn dem Lizenzvertrag hätten keine formellen Schutzrechte zugrunde gelegen. Die Beklagte sei zu der Kündigung berechtigt gewesen, weil sie spätestens seit dem Kündigungsschreiben von dem fahren keinen Gebrauch mehr gemacht habe. Die Verfahrensschritte des L^^^p-Verfahrens seien aber in der deutschen Patentschrift 312 216 aus dem Jahre 1919 beschrieben; neu sei lediglich die Verwendung bestimmter Materialien gewesen; gerade hiervon sei jedoch die Beklagte abgegangen. Das Berufungsgericht habe daher weiter zu Unrecht angenommen, das Verfahren unterscheide sich von dem Verfahren nach der deutschen Patentschrift 312 216 nur durch die Verwendung anderer Materialien. Schon daraus habe das Berufungsgericht den Schluß ziehen müssen, daß sich die beiden Verfahren nicht nur hinsichtlich der verwendeten Stoffe wesentlich voneinander unterschieden. Deshalb sei auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte mache von dem Verfahren keinen Gebrauch mehr, weil sie für die Malpaste und die Matrizen den Kunststoff Palatal an Stelle der von LlHHH vorgeschlagenen Materialien - eine Paste anderer Zusammensetzung für den Strukturauftrag sowie Blei zur Herstellung der Matrize - verwende, unzutreffend• Diese allein zulässige Aufkündigung habe die Beklagte aber nicht ausgesprochen und auch nicht aussprechen wollen; sie habe sich vielmehr das Recht Vorbehalten wollen, nach dem - durch die Materialvertauschung unwesentlich - geänderten Lfm^Verfahren weiterzuarbeiten. In diesem Zusammenhang sei das Berufungsgericht zu Unrecht dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte benutze Patrizen und Prägeplatten, die sie von erhalten habe, nicht nachgegangen. Schließlich habe sich das Berufungsgericht auch nicht mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Vertragsauflösung auseinandergesetzt, die darin liege, daß die Beklagte, gestützt auf einen belanglosen Stand der Technik, die Vorteile, die ihr die Benutzung des Verfahrens gebracht habe, künftig unentgeltlich zu nutzen trachte. Sie leitet dies aus der angeblich vollständigen Vorwegnahme des L^BI' sehen Verfahrens durch die deutsche Patentschrift 312 216 und seiner darauf beruhenden Offenkundigkeit her. Die Beklagte läßt mit ihrer Auffassung, das Verfahren sei nicht neu gewesen, jedoch außer Acht, daß das Berufungsgericht einen Unterschied zwischen dem vorbekannten Reproduktionsverfahren nach der deutschen Patentschrift 312 216 - andere Vorveröffentlichungen hat es nicht behandelt; die Beklagte hat auch im zweiten Rechtszuge keine mehr geltend gemacht - und dem von Wenn daher auch der von der Beklagten für richtig gehaltenen Vertragsauslegung - daß die Lizenz ein nicht nur geheimes, sondern auch im Patentrechtliehen Sinne objektiv neues Verfahren betroffen habe - zu folgen ist, gestatten die Feststellungen, die das Berufungsgericht - in dieser Hinsicht fehlerfrei - getroffen hat, nicht den Schluß, daß es dem LjHBHB“Verfallren zur Zeit des Vertragsabschlusses an der Neuheit gefehlt habe oder daß es den Mitbewerbern ohne besondere Opfer und Mühen zu jener Zeit möglich gewesen wäre - etwa durch Untersuchung des Verfahrenserzeugnisses - die Verfahrensschritte und die dabei verwendeten Werkstoffe in ihrer Gesamtheit zu ermitteln. Dezember 1967 sei als Kündigung aus wichtigem Grunde unwirksam gewesen, weil der Beklagten ein solcher Grund nicht zur Seite stehe. Dieser Standpunkt ist zu billigen, und zwar auch dann, wenn man die Auffassung des angefochtenen Urteils über das Verhältnis des Langguth1 sehen Verfahrens zu dem Stande der Technik zugrunde legt. Der von der Beklagten angegebene Kündigungsgrund lag in Wahrheit nicht vor; einen weiteren Grund für eine fristlose Kündigung hat sie in ihrem Kündigungsschreiben nicht genannt; daß sie dies bis zu dem Ablauf des Zeitraums, für den die Klägerin Lizenzzahlungen begehrt, getan habe, hat sie nicht behauptet. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Kündigung ausschließlich auf das angebliche Vorbekanntsein des iflHB1 sehen Verfahrens Für seine Auffassung, die Beklagte habe damit eindeutig zu erkennen gegeben, sie wolle an dem Vertrag unter keinen Umständen festhalten, auch dann nicht, wenn der von ihr angegebene Kündigungsgrund nicht zutreffe, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden An-haltspunkte festgestellt. Bei dieser Sachlage durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Wendung begnügen, daß die Kündigung aus wichtigem Grunde in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei; es hätte dies vielmehr einer näheren Überprüfung unterziehen müssen. Sollte das Berufungsgericht im Ergebnis bei seinem Standpunkt bleiben, kommt es weiter darauf an, ob eine solche ordentliche Kündigung möglich und wirksam gewesen ist und ob sie die Lizenzzahlungspflicht beendet hat. Dezember 1969 - ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten - wirksam gekündigt hat, etwa dadurch, daß sie sich die von dem Berufungsgericht bereits im Vorprozeß vertretene Auffassung, das Vertragsverhältnis sei durch Kündigung beendet, in einer für die Klägerin zweifelsfrei erkennbaren Weise zu eigen gemacht hat, ist hier nicht zu entscheiden, da die Klägerin Lizenzen nur für die Zeit bis zu dem 30. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Lizenzvertrag frei kündbar gewesen sei, weil die Beklagte von dem Lizenzgegenstand keinen Gebrauch mehr mache. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung jedenfalls nicht von der vorherigen Rückübertragung der das Verfahren betreffenden Rechte abhängig sei. bb) Das Berufungsgericht nimmt ersichtlich an, daß das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten zwar nicht ausgeschlossen ist, daß aber die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung an die Einstellung der Benutzung des lizenzierten Verfahrens geknüpft ist. Die Klägerin wäre dadurch in ihrer rechtlichen Handlungsfreiheit unangemessen eingeschränkt gewesen: Sie hätte das Verfahren weder selbst nutzen noch anderweitig Lizenzen darauf vergeben können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, von der das Verfahren weiterbenutzenden Beklagten wegen Verletzung des Lizenzvertrages in Anspruch genommen zu werden. Dem Parteiwillen kann auch durch ein anderes Verständnis der vertraglichen Bestimmungen Rechnung getragen werden, und zwar in einer Weise, der rechtliche Bedenken nicht entgegenstehen. Nach Nr. 4 des Vertrages hat die Beklagte die "Einstellung" des sehen Verfahrens mit einer Frist von einem Jahr "aufzukündigen". Diese Bestimmung wird unter Ziff.8 durch die Vorschrift ergänzt, daß die Beklagte so lange zur Zahlung des vereinbarten Entgelts, also auch unabhängig von den erzielten Umsätzen der Mindestlizenzen, verpflichtet sein soll, wie sie noch Bestandteile des LmBBlsc^en Verfahren verwendet. Vielmehr sind diese Vereinbarungen so zu verstehen, daß zwar mit Ablauf der Kündigungsfrist der Vertrag beendet ist, daß aber die Beklagte, wenn sie das Verfahren oder Teile davon weiterbenutzt, als außervertragliche Nutzungsentschädigung die Beträge schuldet, die sie auch bei Fortdauer des Vertrages zu entrichten verpflichtet gewesen wäre. Diese Auslegung wird dem Willen der Parteien gerecht und stößt, anders als die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung, nicht auf rechtliche Bedenken. cc) Es hängt deshalb - falls eine Umdeutung der wirkungslosen Kündigung aus wichtigem Grunde zuzulassen ist - alles davon ab, ob die Beklagte in dem Zeitraum, für den die Klägerin Entgelte verlangt, von dem Lizenzgegenstand noch - ganz oder teilweise - Gebrauch macht. Nach diesem Vortrag geht das von LfHHI angewendete Verfahren in Einzelheiten über das durch die deutsche Patentschrift 312 216 Gelehrte hinaus, und zwar nicht nur hinsichtlich der Verwendung bestimmter Materialien. Dies geschieht in der Weise, daß das zu veredelnde Kunstblatt mit seiner Vorderseite in die Matrize gepreßt wird, die so entstandenen Vertiefungen von der Rückseite mit einer Kaschiermasse aus Champagnerkreide und Leim Das I^pl'sehe Verfahren beschreibt darüber hinaus die Vorbereitung und Durchführung des Strukturauftrags - Vorgänge, von denen angenommen werden muß, daß sie für den Grad der Originaltreue der Wiedergabe von erheblicher Bedeutung sein können - in einer Ausführlichkeit, die in der Patentschrift kein Vorbild hat. Es handelt sich bei diesen Einzelheiten nicht, wie die Beklagte meint, um eine Beschreibung der besonderen Fähigkeiten der mit dem Strukturauftrag betrauten Künstler, sondern vielmehr um Anweisungen an diese, also Verfahrensschritte, wenn auch deren Ausführung besondere künstlerische Fähigkeiten Das Berufungsgericht hätte es danach nicht dabei bewenden lassen dürfen, die Unterschiedlichkeit der verwendeten Werkstoffe zu erörtern; es hätte sich vielmehr zusätzlich mit der Frage befassen müssen, ob nicht die gegenüber der patentierten Lehre differenzierteren Beschreibungen einzelner Stufen des Verfahrensablaufs ebenfalls dazu beitragen, daß das Langguth'sehe Verfahren als ein Geheimverfahren anzusehen und seine Neuheit zu bejahen ist. Sodann wird es sich erneut mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Beklagte von dem lizenzierten Verfahren in dem Klagezeitraum - ganz oder auch nur teilweise, vgl. Um zu einer Bejahung dieser Frage zu gelangen, bedürfte es nicht einmal unter allen Umständen der Feststellung, daß die Beklagte die dem Langguth* sehen Verfahren entsprechenden besonderen Maßnahmen für den Strukturauftrag auf die Patrizengrundlage anwendet. Es kann sich vielmehr auch die Frage stellen, ob nicht der von der Beklagten vorgenommene Materialaustausch lediglich eine sich durch die Entwicklung neuer Werkstoffe als selbstverständlich anbietende Maßnahme darstellt, die keine beachtenswerte Abweichung von dem Langguth-Verfahren ist, insbesondere mit dem sonstigen Stande der Technik keinen Berührungspunkt hat, so daß man sie nach dem Parteiwillen als von der Regelung der Nr. 8 des Vertrages vom 8. Auch dann könnte sich ergeben, daß die Beklagte immer noch von einem "Überschuß" des LmBB~Verfahrens über den Stand der Technik Gebrauch macht, der die Anwendung

Zitierte Normen: § 306 BGB § 21 GWB
MatrizevertragenBerufungsgerichtVertragesKündigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 77/72	URTEIL	Verkfindet	am
30. November 1976 Kriegl
 Justizamtsinspektor als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Helene
 traße ff,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma omHV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard Mü^H, M^/ff/ff/ft H^JUtetraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3o. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 21. September 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand
 Der Rechtsvorgänger der Klägerin, Carl
 betrieb in N
eine Kunst- und Verlagsanstalt.
Am 23. Juli 1954 schloß er über diesen Betrieb einen auf dessen Erwerb gerichteten Optionsvertrag mit der Beklagten ab. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
von Kopien von Meisterwerken und anderen Bildern im Wege der Veredelung von Bildreproduktionen nach einem eigenen, von ihm als Geheimverfahren bezeichneten Verfahren, welches einen wesentlichen Gegenstand dieses Vertrages bildet ...
2. Herr	übernimmt mangels eines Patentes
 die volle Gewähr dafür, daß das in Ziff. 1 erwähnte, von ihm entwickelte und verwendete Verfahren sein alleiniges geistiges Eigentum ist und in vollem Umfang bis zur Unterzeichnung dieses Vertrages nur ihm, seiner Ehefrau und dem bei ihm angestellten Fräulein K|^HB bekannt ist. Er übernimmt die volle Haftung dafür, daß mit Unterzeichnung dieses Vertrages die drei genannten Personen unter keinen Umständen in Zukunft das Verfahren im ganzen oder irgendwelche Einzelheiten desselben dritten Personen im In- oder Ausland bekanntgeben werden."
Für den Fall der Ausübung des Optionsrechts sagte die Beklagte	als	Entgelt	unter	anderem	eine am
 Umsatz orientierte Gewinnbeteiligung für die Erzeugnisse nach dem	sehen	Verfahren	von	5	%,	mindestens
14.400 DM jährlich zu.
"1. Herr Carl
 betreibt die Herstellung
4
Nachdem die Beklagte von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht hatte, überließ ihr Carl	in
 Erfüllung des Vertrages eine größere Anzahl Patrizen und Metall-Platten (Matrizen), die zur Herstellung von Bildreproduktionen nach seinem Verfahren geeignet waren. Die Klägerin und die bei I4MV beschäftigten Maler Sch|^B und W0V wurden in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten übernommen.
Am 8. Mai 1963 schlossen Carl	und die
 Beklagte einen weiteren Vertrag, dessen hier wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:
"1. Der Vertrag vom 23. Juli 1954 wird im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.
Mit sofortiger Wirkung wird folgendes vereinbart:
2. Obpacher bezahlt für das im Jahre 1954 zur Verfügung gestellteL^p^B' sehe Verfahren Herrn I^UHBteine Lizenz; sie beträgt 5 % von dem Nettoumsatz der nach diesem Verfahren hergestellten Erzeugnisse und ist so lange zu bezahlen, wie oder ein Rechtsnachfolger im Besitz der Herstellungsrechte ist. ...
Die Mindestgarantiesumme wird ab 1. Dezember 1962 auf DM 24.000 jährlich festgesetzt, sie ist in monatlichen Raten von DM 2.000 im voraus zu bezahlen. ...
Nach dem Tode des Herrn	sind	in
 der Reihenfolge der Aufzählung folgende Personen unabhängig von einer Erbfolge Anspruchsberechtigte nach Ziff. 2:
Frau Margarete L( und nach deren Tod Fräulein Helene
3.
 
verpflichtet sich für den Fall der Einstellung oder Aufgabe des Reproduktions-verfahrens Herrn I4HHB oder den in Ziff. 3 bestimmten Rechtsnachfolgern alle mit dem Faksimile-Verfahren in Zusammenhang stehenden Rechte unentgeltlich zurückzuübertragen. OMI ist verpflichtet, die Einstellung des Faksimile-Verfahrens mit einer Frist von einem Jahr, gerechnet von dem nächsten Monatsersten an, aufzukündigen. Bis zu dem Ablauf dieses Jahres ist verpflichtet, die Lizenz bzw. die Mindestgarantiesumme zu bezahlen. Von der Übertragung der Rechte an ist Herr I4HHIIV bzw. dessen Rechtsnachfolger nach Ziff. 3 wieder alleiniger Inhaber der Herstellungsrechte .
8. Die Verpflichtungen von oflB aus diesem VertracMjerden dadurch nicht berührt, daß
 das I^dBI'sche Verfahren durch _____
eine Weiterentwicklung erfährt, solange noch Bestandteile des LfPHB* sehen Verfahrens Verwendung finden. Ist dies nicht der Fall, so gilt Ziff. 4 dieses Vertrages
I^miB starb am 25. Januar 1964, nachdem seine Ehefrau Margarete bereits vorher verstorben war. Die Klägerin ist seine Alleinerbin.
Unter dem 8. Dezember 1967 kündigten die Rechtsvertreter der Beklagten in deren Namen den Vertrag vom 8. Mai 1963 zu dem 31. Dezember 1967 und gaben als wichtigen Grund "zunächst lediglich" an,
"daß das angebliche Geheimverfahren bereits zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages zu dem Stande der Technik gehörte
 und in verschiedenen deutschen und ausländischen Patentschriften beschrieben wurde".
Nachdem die Klägerin den Umfang der Vollmacht der Anwälte angezweifelt hatte, kündigten diese den Vertrag mit Schreiben vom 15. Dezember 1967 unter Vorlage einer neuen Vollmachtsurkunde "noch einmal ... aus wichtigem Grunde zu dem 31. Dezember 1967". Die Beklagte stellte mit Ablauf dieses Tages die Lizenzzahlungen ein.
Auf Antrag der Klägerin verurteilte das Landgericht München I die Beklagte zur Entrichtung der Mindestlizenz von 24.000 DM für das Jahr 1968. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die Mindestlizenz für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zu dem 3o. Juni 1970 geltend. Sie hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 36.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 31. August 1970 und 5 DM Mahnauslagen zu verurteilen.
Die Beklagte hat
 Klagabweisung
beantragt und behauptet: Das lizenzierte Verfahren sei vorbekannt gewesen. Sie arbeite schon seit vielen Jahren nicht mehr danach. Jedenfalls, so hat sie gemeint, sei die Kündigung vom 8./15. Dezember 1967 in eine ordentliche Kündigung zu dem 31. Dezember 1968 umzudeuten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.	Das Berufungsgericht hat die aus wichtigem Grunde zu dem 31. Dezember 1967 ausgesprochene Kündigung als eine ordentliche Kündigung zu dem Ende des folgenden Jahres aufgefaßt. Deren Wirksamkeit, so hat es ausgeführt, hänge nicht ab von einer - unter Nr. 4 des Vertrages für den Fall der Vertragsbeendigung vereinbarten -Rückübertragung von Rechten, die mit dem lizenzierten Verfahren in Zusammenhang stünden; denn dem Lizenzvertrag hätten keine formellen Schutzrechte zugrunde gelegen. Die Beklagte sei zu der Kündigung berechtigt gewesen, weil sie spätestens seit dem Kündigungsschreiben von dem	fahren	keinen Gebrauch
 mehr gemacht habe. Gegenstand der Lizenz sei nur, was zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht vorbekannt gewesen sei. Die Verfahrensschritte des L^^^p-Verfahrens seien aber in der deutschen Patentschrift 312 216 aus dem Jahre 1919 beschrieben; neu sei lediglich die Verwendung bestimmter Materialien gewesen; gerade hiervon sei jedoch die Beklagte abgegangen.
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II.	Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe den Lizenzgegenstand verkannt. Die Lizenz betreffe nicht ein objektiv neues Verfahren, sondern nur ein Verfahren, das der Lizenzgeber geheimgehalten habe und das allein von der Lizenznehmerin angewendet werde. Zudem seien der Beklagten nicht nur die allgemeinen Verfahrensregeln überlassen worden, sondern sie sei auch in die für die Qualität der Bildreproduktionen maßgebenden geheimen nicht nur technischen, sondern auch künstlerischen Einzelheiten seiner Anwendung eingeweiht worden. Das Berufungsgericht habe daher weiter zu Unrecht angenommen, das	Verfahren	unterscheide
 sich von dem Verfahren nach der deutschen Patentschrift 312 216 nur durch die Verwendung anderer Materialien. Unbeachtet sei auch geblieben, daß sich das patentierte Verfahren offenbar nicht durchgesetzt habe, während die Anwendung des	Verfahrens	zu	hervorragenden
 Ergebnissen geführt habe. Schon daraus habe das Berufungsgericht den Schluß ziehen müssen, daß sich die beiden Verfahren nicht nur hinsichtlich der verwendeten Stoffe wesentlich voneinander unterschieden. Deshalb sei auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte mache von dem Verfahren keinen Gebrauch mehr, weil sie für die Malpaste und die Matrizen den Kunststoff Palatal an Stelle der von LlHHH vorgeschlagenen Materialien - eine Paste anderer Zusammensetzung für den Strukturauftrag sowie Blei zur Herstellung der Matrize - verwende, unzutreffend•
Das Berufungsgericht habe die Kündigung zu Unrecht in eine ordentliche Kündigung umgedeutet. Eine solche sei nämlich nur zulässig gewesen im Zusammenhang mit
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der Aufgabe der Benutzung des	Verfahrens	und
 der Rückgabe des Lizenzgegenstandes, das bedeute: mit der Wiedereinräumung der Möglichkeit, das Verfahren zu benutzen und mit der Einstellung jeder weiteren eigenen Nutzung. Diese allein zulässige Aufkündigung habe die Beklagte aber nicht ausgesprochen und auch nicht aussprechen wollen; sie habe sich vielmehr das Recht Vorbehalten wollen, nach dem - durch die Materialvertauschung unwesentlich - geänderten Lfm^Verfahren weiterzuarbeiten. Damit habe sie aber, wie Nr. 8 des Vertrages zeige, gerade nicht der Zahlungspflicht entgehen können.
In diesem Zusammenhang sei das Berufungsgericht zu Unrecht dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte benutze Patrizen und Prägeplatten, die sie von	erhalten	habe,
 nicht nachgegangen. Schließlich habe sich das Berufungsgericht auch nicht mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Vertragsauflösung auseinandergesetzt, die darin liege, daß die Beklagte, gestützt auf einen belanglosen Stand der Technik, die Vorteile, die ihr die Benutzung des Verfahrens gebracht habe, künftig unentgeltlich zu nutzen trachte.
III.	Die Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, die Klägerin könne infolge der Kündigung seit dem 1. Januar 1969 keine Lizenzzahlungen mehr beanspruchen, ist nicht gerechtfertigt.
1.	Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des Lizenzvertrages ausgegangen.
a)	Die Beklagte vertritt die Aufassung, der Vertrag sei wegen anfänglicher Unmöglichkeit nichtig gewesen
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(§ 306 BGB). Sie leitet dies aus der angeblich vollständigen Vorwegnahme des L^BI' sehen Verfahrens durch die deutsche Patentschrift 312 216 und seiner darauf beruhenden Offenkundigkeit her. Sie geht hierbei davon aus, daß L^HIVverpflichtet gewesen sei, ein Geheimverfahren zur Verfügung zu stellen, dem Neuheit im patentrechtlichen Sinne zuzuerkennen sei. Dieser Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden. In dem Optionsvertrag vom 23. Juli 1954 hat	die	volle	Gewähr dafür
 übernommen, daß das von ihm entwickelte Verfahren sein alleiniges geistiges Eigentum sei. Damit ist ausgesprochen, er wolle dafür einstehen, daß es frühere oder gleichzeitige Entwicklungen gleichen Inhalts nicht gebe, daß also dem	sehen	Verfahren	nicht	nur der
 Charakter eines Geheimnisses, sondern auch der der Neuheit zukomme. Durch den Lizenzvertrag vom 8. Mai 1963 ist der Optionsvertrag zwar aufgehoben worden. Lizenzgegenstand ist aber weiterhin "das im Jahre 1954 zur Verfügung gestellte L^IB'sche Verfahren" geblieben.
Daß sich hinsichtlich der Gewährpflichten des Lizenzgebers durch den Austausch der vertraglichen Grundlage etwas geändert hätte, ist nicht zu erkennen. Es ist deshalb anzunehmen, daß Gegenstand der Lizenz nach dem Vertrag vom 8. Mai 1963 gleichfalls das von als neu gewährleistete Verfahren sein sollte.
Die Beklagte läßt mit ihrer Auffassung, das Verfahren sei nicht neu gewesen, jedoch außer Acht, daß das Berufungsgericht einen Unterschied zwischen dem vorbekannten Reproduktionsverfahren nach der deutschen Patentschrift 312 216 - andere Vorveröffentlichungen hat es nicht behandelt; die Beklagte hat auch im zweiten Rechtszuge keine mehr geltend gemacht - und dem von
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L
angewendeten Verfahren festgestellt hat, der
 darin besteht, daß L
die Verwendung einer Paste
 bestimmter Zusammensetzung bei der Herstellung der Patrize und die Verwendung von Blei zur Herstellung der Matrize vorgeschlagen hat, während die Patentschrift von der Verwendung von Metallen ausdrücklich abrät.
Wenn daher auch der von der Beklagten für richtig gehaltenen Vertragsauslegung - daß die Lizenz ein nicht nur geheimes, sondern auch im Patentrechtliehen Sinne objektiv neues Verfahren betroffen habe - zu folgen ist, gestatten die Feststellungen, die das Berufungsgericht - in dieser Hinsicht fehlerfrei - getroffen hat, nicht den Schluß, daß es dem LjHBHB“Verfallren zur Zeit des Vertragsabschlusses an der Neuheit gefehlt habe oder daß es den Mitbewerbern ohne besondere Opfer und Mühen zu jener Zeit möglich gewesen wäre - etwa durch Untersuchung des Verfahrenserzeugnisses - die Verfahrensschritte und die dabei verwendeten Werkstoffe in ihrer Gesamtheit zu ermitteln.
b)	Die Beklagte zweifelt die Rechtsverbindlichkeit des Lizenzvertrages unter Hinweis auf die §§ 2o, 21 GWB ebenfalls zu Unrecht an. Wie vorstehend dargelegt, bieten die in dieser Beziehung ohne Verstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, daß zur Zeit des Vertragsschlusses ein Betriebsgeheimnis nicht vorhanden gewesen sei.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte infolge einer zu dem 31. Dezember 1968 ausgesprochenen Kündigung von ihrer Pflicht zur Lizenzzahlung frei geworden sei, vermag der Senat nach den bisher getroffenen Feststellungen dagegen nicht zu teilen.
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a)	Das Berufungsgericht hat in dem Urteil des Vorprozesses ausgeführt, die Kündigung vom 8./15. Dezember 1967 sei als Kündigung aus wichtigem Grunde unwirksam gewesen, weil der Beklagten ein solcher Grund nicht zur Seite stehe. Von dieser Auffassung geht es
 in dem hier zur Überprüfung gestellten Urteil offensichtlich ebenfalls aus. Dieser Standpunkt ist zu billigen, und zwar auch dann, wenn man die Auffassung des angefochtenen Urteils über das Verhältnis des Langguth1 sehen Verfahrens zu dem Stande der Technik zugrunde legt. Denn auch danach konnte, wie bereits erörtert, von einer Vorwegnahme des	sehen	Ver-
fahrens durch den Stand der Technik oder von seiner Offenkundigkeit keine Rede sein. Der von der Beklagten angegebene Kündigungsgrund lag in Wahrheit nicht vor; einen weiteren Grund für eine fristlose Kündigung hat sie in ihrem Kündigungsschreiben nicht genannt; daß sie dies bis zu dem Ablauf des Zeitraums, für den die Klägerin Lizenzzahlungen begehrt, getan habe, hat sie nicht behauptet. Danach kann die Kündigung dem Vertragsverhältnis, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur dann ein Ende gesetzt haben, wenn sie in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann.
b)	Bereits die Annahme, die am 8. Dezember 1967 ausgesprochene und am 15. Dezember 1967 wiederholte Kündigung zu dem Ende des Jahres 1967 aus wichtigem Grunde sei - mangels Vorliegens eines solchen Grundes -
in eine ordentliche Kündigung zu dem nächst zulässigen Termin umzudeuten, begegnet jedoch Bedenken. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Kündigung ausschließlich auf das angebliche Vorbekanntsein des iflHB1 sehen Verfahrens
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im Stande der Technik berufen. Für seine Auffassung, die Beklagte habe damit eindeutig zu erkennen gegeben, sie wolle an dem Vertrag unter keinen Umständen festhalten, auch dann nicht, wenn der von ihr angegebene Kündigungsgrund nicht zutreffe, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden An-haltspunkte festgestellt. Dem Kündigungsschreiben vermag auch der Senat nicht ohne weiteres Anzeichen dafür zu entnehmen, daß die Beklagte mit ihren Schreiben den unbedingten Willen zu dem Ausdruck hätte bringen wollen, den Vertrag auch ohne das Vorhandensein des angegebenen wichtigen Grundes aufzulösen. Bei dieser Sachlage durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Wendung begnügen, daß die Kündigung aus wichtigem Grunde in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei; es hätte dies vielmehr einer näheren Überprüfung unterziehen müssen. Dies wird vorab nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht im Ergebnis bei seinem Standpunkt bleiben, kommt es weiter darauf an, ob eine solche ordentliche Kündigung möglich und wirksam gewesen ist und ob sie die Lizenzzahlungspflicht beendet hat. Ob die Beklagte den Vertrag zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1969 - ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten - wirksam gekündigt hat, etwa dadurch, daß sie sich die von dem Berufungsgericht bereits im Vorprozeß vertretene Auffassung, das Vertragsverhältnis sei durch Kündigung beendet, in einer für die Klägerin zweifelsfrei erkennbaren Weise zu eigen gemacht hat, ist hier nicht zu entscheiden, da die Klägerin Lizenzen nur für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1970 geltend macht.
c)	Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Lizenzvertrag frei kündbar gewesen sei, weil die Beklagte von dem Lizenzgegenstand keinen Gebrauch mehr mache.
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aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung jedenfalls nicht von der vorherigen Rückübertragung der das Verfahren betreffenden Rechte abhängig sei. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, denn die "Rückübertragung " - was immer die Vertragschließenden darunter verstanden haben - ist nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung erhoben, sondern als die Folge einer etwaigen Vertragsbeendigung aufgefaßt worden.
bb) Das Berufungsgericht nimmt ersichtlich an, daß das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten zwar nicht ausgeschlossen ist, daß aber die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung an die Einstellung der Benutzung des lizenzierten Verfahrens geknüpft ist.
Diese Auslegung begegnet rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich darf die Wirksamkeit einer einseitigen rechtsgestaltenden Willenserklärung wie einer Kündigung aus Gründen der Rechtsklarheit nicht an Bedingungen geknüpft sein. Die Rechtsprechung hat Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in Fällen sogenannter Potestativbedingungen gemacht, in denen die Wirksamkeit der Willenserklärung von einem Verhalten des Erklärungsempfängers abhing, so daß dieser sich in eigener freier Entscheidung die erforderliche Klarheit über die Wirksamkeit der rechtsgestaltenden Erklärung verschaffen konnte. Um einen solchen Fall würde es sich hier aber
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nicht handeln. Hätten die Parteien die Wirksamkeit der Kündigung von der Einstellung der Verfahrensbenutzung abhängig machen wollen, so würde dies zur Folge gehabt haben, daß LfHHB und die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin aus der Kündigungserklärung allein keine Gewißheit über die Rechtslage hätten gewinnen können, und sie hätten diese Gewißheit auch nicht durch eigenes Handeln herbeiführen können; vielmehr wäre die Wirksamkeit der Kündigung in der Schwebe gewesen, und es hätte stets im Belieben der Beklagten als der kündigenden Partei gelegen, ob sie durch Einstellung der Benutzung des lizenzierten Verfahrens ihrer eigenen Kündigung zur Wirksamkeit verhelfen oder ob sie durch Fortsetzung der Benutzung den Schwebezustand fortdauern lassen wollte. Die Klägerin wäre dadurch in ihrer rechtlichen Handlungsfreiheit unangemessen eingeschränkt gewesen: Sie hätte das Verfahren weder selbst nutzen noch anderweitig Lizenzen darauf vergeben können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, von der das Verfahren weiterbenutzenden Beklagten wegen Verletzung des Lizenzvertrages in Anspruch genommen zu werden. Hätten die Parteien die Bestimmungen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses so aufgefaßt, so wäre diesen aus den vorstehenden Erwägungen die rechtliche Anerkennung zu versagen.
Eine solche Auslegung ist indes nicht die einzig mögliche. Dem Parteiwillen kann auch durch ein anderes Verständnis der vertraglichen Bestimmungen Rechnung getragen werden, und zwar in einer Weise, der rechtliche Bedenken nicht entgegenstehen.
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Nach Nr. 4 des Vertrages hat die Beklagte die "Einstellung" des	sehen	Verfahrens mit einer
 Frist von einem Jahr "aufzukündigen". Diese Bestimmung wird unter Ziff. 8 durch die Vorschrift ergänzt, daß die Beklagte so lange zur Zahlung des vereinbarten Entgelts, also auch unabhängig von den erzielten Umsätzen der Mindestlizenzen, verpflichtet sein soll, wie sie noch Bestandteile des LmBBlsc^en Verfahren verwendet. Der Parteiwille geht demnach jedenfalls dahin, daß eine fristgemäße Kündigung die Zahlungspflicht der Beklagten nicht berühren soll, wenn diese nicht die Benutzung des lizenzierten Verfahrens aufgibt, sondern entgegen ihrer Verpflichtung fortsetzt. Es ist aus den angegebenen Gründen nicht möglich, in dieser Verknüpfung der Lizenzzahlungspflicht mit der Verfahrensbenutzung trotz erfolgter Kündigung eine Bedingung zu sehen. Vielmehr sind diese Vereinbarungen so zu verstehen, daß zwar mit Ablauf der Kündigungsfrist der Vertrag beendet ist, daß aber die Beklagte, wenn sie das Verfahren oder Teile davon weiterbenutzt, als außervertragliche Nutzungsentschädigung die Beträge schuldet, die sie auch bei Fortdauer des Vertrages zu entrichten verpflichtet gewesen wäre.
Diese Auslegung wird dem Willen der Parteien gerecht und stößt, anders als die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung, nicht auf rechtliche Bedenken.
cc) Es hängt deshalb - falls eine Umdeutung der wirkungslosen Kündigung aus wichtigem Grunde zuzulassen ist - alles davon ab, ob die Beklagte in dem Zeitraum, für den die Klägerin Entgelte
 verlangt, von dem Lizenzgegenstand noch - ganz oder teilweise - Gebrauch macht. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, dies sei nicht der Fall, hält einer Überprüfung nicht stand.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Lang-guth'sche Verfahren sei, von der Verwendung bestimmter Materialien bei der Herstellung der Patrizen und Matrizen abgesehen, durch die deutsche Patentschrift 312 216 vorweggenommen, so daß - da Langguth die Neuheit seines Verfahrens zugesichert habe - von einer Benutzung des Lizenzgegenstandes keine Rede mehr sein könne, sobald die Benutzung dieser Werkstoffe bei Beibehaltung der Verfahrensweise im übrigen aufgegeben werde, kann nicht gebilligt werden. Diese Feststellung beruht auf einer Würdigung des Lizenzgegenstandes, der wesentliche Teile des unter Beweis stehenden Vortrags der Klägerin nicht genügend beachtet. Nach diesem Vortrag geht das von LfHHI angewendete Verfahren in Einzelheiten über das durch die deutsche Patentschrift 312 216 Gelehrte hinaus, und zwar nicht nur hinsichtlich der Verwendung bestimmter Materialien. Die genannte Patentschrift schlägt vor, Gemäldekopien mit Relief-muster auf folgende Weise zu vervielfältigen:
1. Zur Herstellung der Patrize (Anspruch 1)
a)	wird eine beliebige Leinwand (beliebiges Gewebe) zunächst mit Leim und dann mit einer (weißen, nach dem Aufträgen erstarrenden) Grundschicht versehen;
aa) die Grundschicht besteht aus Kaolin oder
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Kreide, weißer Gelatine und Glyzerin (Anspruch 4);
bb) die Grundschicht wird nach dem Aufträgen durch Auflegen auf ebene Unterlagen (Metall, Glas oder sonstige glatte Flächen) unter Druck geglättet;
b)	die mit der glatten trockenen Grundschicht versehene Leinwand wird
 aa) mit dem Mehrfarbendruck versehen, bb) dann gegen eine Platte mit Leinwandmusterung gepreßt und cc) auf eine starre Unterlage aufgezogen;
c)	von (Künstlers) Hand werden die dem Original entsprechenden Erhöhungen mit einer besonderen Masse aufgetragen, die nach dem Aufträgen steinhart wird;
d)	die besondere Masse besteht aus einem Gemisch von Schellack und Bleiweiß (Anspruch 5);
e)	nach dem Trocknen wird die Oberfläche schellackiert.
2.	Unter Verwendung der Patrize wird die Matrize
 hergestellt (Ansprüche 2 und 3).
a)	Die Matrize besteht aus einer in der Kälte weichen, allmählich erhärtenden und schließlich steinhart werdenden Formmasse;
 
b)	die Formmasse wird durch eine Mischung von Kaolin, Leim, Glyzerin und Alaun erhalten (Anspruch 6);
c)	die Patrize und die Formmasse der Matrize werden geölt?
d)	die Patrize wird unter Druck auf die Matrize gelegt;
e)	die Matrize wird nach dem Erhärten schellackiert.
3.	Positive Vervielfältigungen werden hergestellt,
 indem
a)	die Vorgänge wie bei der Herstellung der Patrize (Merkmale 1 a bis 1 b bb) wiederholt werden,
b)	die so behandelte Leinwand angefeuchtet wird;
c)	das Leinwandblatt auf die Matrize gebracht und unter Druck geprägt und
d)	nach dem Trocknen gefirnißt wird.
Die Klägerin hat demgegenüber das Langguth'sehe Verfahren - teilweise unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem Vorprozeß 7 0 227/69 LG München I -wie folgt beschrieben:
Ein dem Gemälde, das reproduziert werden soll, entsprechendes farbiges Kunstblatt wird auf eine
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finnische Pappe kaschiert. Sodann wird es gegen eine bleierne Matrize gepreßt und erhält auf diese Weise die Struktur des originalen Maluntergrundes (Holz, Leinwand usw). Das Blatt wird danach grundiert und bildet den Untergrund für den Auftrag der plastischen Struktur des Originalgemäldes. Diese Übertragung wird als ein komplexer und langwieriger Vorgang geschildert: Der hiermit beschäftigte Künstler hat sich in Vorstudien mit dem maltechnischen Aufbau und der Rhythmik des maltechnisehen Vortrags des Originals zu befassen. Dabei macht er Aufzeichnungen über die Oberflächenbewegungen der sichtbaren und erfaßbaren Struktur. Das Kunstblatt dient zu dem Festhalten und zur Korrektur der originalen Farbwerte. Zur Festlegung der Strukturaufzeichnungen wird eine Schwärz-Weiß-Schräglichtaufnähme angefertigt. Die Malschicht - zur Herstellung der Patrize - wird in vielen verschiedenen Aufträgen auf die vorpräparierte Pappe aufgebracht. Beim Aufträgen der Struktur ist bereits zu berücksichtigen, daß bei der aus Metall (Blei) hergestellten Matrize Schwunderscheinungen auftreten. Als Material für den Strukturauftrag wird eine undurchsichtige Paste verwendet, die aus Wasser, Glyzerin, China-Clay und Perlleim in bestimmtem Verhältnis besteht. Das so behandelte Kunstblatt ist die fertige Patrize. Die Patrize wird alsdann mit flüssigem Blei überzogen. Nach dem Erkalten stellt die Bleiplatte die Matrize dar, mit deren Hilfe die Vervielfältigungen hergestellt werden. Dies geschieht in der Weise, daß das zu veredelnde Kunstblatt mit seiner Vorderseite in die Matrize gepreßt wird, die so entstandenen Vertiefungen von der Rückseite mit einer Kaschiermasse aus Champagnerkreide und Leim
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ausgefüllt werden und das Blatt auf einer Leinwand befestigt wird. Es folgen abschließende Arbeiten: Spannen des Blattes in einen Keilrahmen, Zaponieren, Retusche, Wachsen und Firnissen.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß schwerwiegende Unterschiede der beiden Verfahren in der Verwendung unterschiedlicher Materialien für den Strukturauftrag und für den Matrizenguß bestehen und daß sich andere Abweichungen zwangsläufig aus diesen Unterschieden ergeben. Darin erschöpft sich die Unterschiedlichkeit der beiden Verfahren jedoch nicht. Das I^pl'sehe Verfahren beschreibt darüber hinaus die Vorbereitung und Durchführung des Strukturauftrags - Vorgänge, von denen angenommen werden muß, daß sie für den Grad der Originaltreue der Wiedergabe von erheblicher Bedeutung sein können - in einer Ausführlichkeit, die in der Patentschrift kein Vorbild hat. Dort heißt es vielmehr lediglich, auf die Unterlage würden "in an sich bekannter Weise von Künstlers Hand gemäß dem wiederzugebenden Original die Erhöhungen, die sich durch die verstärkten Farbenauftragungen auf dem Original ergeben, ebenfalls aufgetragen" (S. 1 Z. 58 - 63), ohne daß mitgeteilt wird, ob und ggf. durch welche besonderen Maßnahmen die Übereinstimmung des Strukturauftrags mit dem Original gefördert wird. Auch in diesen Maßnahmen kann sich aber eine Eigentümlichkeit des	sehen
 Verfahrens ausdrücken. Es handelt sich bei diesen Einzelheiten nicht, wie die Beklagte meint, um eine Beschreibung der besonderen Fähigkeiten der mit dem Strukturauftrag betrauten Künstler, sondern vielmehr um Anweisungen an diese, also Verfahrensschritte, wenn auch deren Ausführung besondere künstlerische Fähigkeiten
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erfordert. Das Berufungsgericht hätte es danach nicht dabei bewenden lassen dürfen, die Unterschiedlichkeit der verwendeten Werkstoffe zu erörtern; es hätte sich vielmehr zusätzlich mit der Frage befassen müssen, ob nicht die gegenüber der patentierten Lehre differenzierteren Beschreibungen einzelner Stufen des Verfahrensablaufs ebenfalls dazu beitragen, daß das Langguth'sehe Verfahren als ein Geheimverfahren anzusehen und seine Neuheit zu bejahen ist.
Das Berufungsgericht wird diese Untersuchung nachsu-holen haben. Sodann wird es sich erneut mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Beklagte von dem lizenzierten Verfahren in dem Klagezeitraum - ganz oder auch nur teilweise, vgl. Nr. 8 des Vertrages - Gebrauch gemacht hat. Um zu einer Bejahung dieser Frage zu gelangen, bedürfte es nicht einmal unter allen Umständen der Feststellung, daß die Beklagte die dem Langguth* sehen Verfahren entsprechenden besonderen Maßnahmen für den Strukturauftrag auf die Patrizengrundlage anwendet.
Es kann sich vielmehr auch die Frage stellen, ob nicht der von der Beklagten vorgenommene Materialaustausch lediglich eine sich durch die Entwicklung neuer Werkstoffe als selbstverständlich anbietende Maßnahme darstellt, die keine beachtenswerte Abweichung von dem Langguth-Verfahren ist, insbesondere mit dem sonstigen Stande der Technik keinen Berührungspunkt hat, so daß man sie nach dem Parteiwillen als von der Regelung der Nr. 8 des Vertrages vom 8. Mai 1963 erfaßt ansehen kann. Auch dann könnte sich ergeben, daß die Beklagte immer noch von einem "Überschuß" des LmBB~Verfahrens über den Stand der Technik Gebrauch macht, der die Anwendung
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der Nr. 8 des Vertrages und damit die Fortdauer der Lizenz-bzw. Entschädigungszahlungspflicht rechtfertigen würde.
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls weiter zu erwägen haben, ob es die zu beantwortenden technischen Fragen aus eigener Sachkunde wird beantworten können oder ob es sich hierbei der Hilfe eines Sachverständigen bedienen sollte.
IV. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits nicht feststeht, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.
Hesse
 Brodeßer
 Ballhaus
Bruchhausen
 Windisch