etwas Uber der Schließebene der Form liegt, um eine zu ihr parallele Achse bis zu dem völligen Schließen der Form pendelfähig gelagert ist und mit einem Anschlag auf der mit Bezug auf die Pendelachse der Traghebelschwenkachse zugekehrten Seite zusammenv/irkt. dadurch gekennzeichnet, daß das Formoberteil (a) bei zentrischer oder vermöge exzentrischer Lagerung auf der der Schwenkachse (e) des Traghebels abgekehrten Seite in an sich bekannter Weise überlastig vorgesehen ist und der Anschlag (g) in an sich bekannter Weise an dem Traghebel (dl) sitzt* Die Beklagte hat bestritten, daß bei den von ihr hergestellten Vulkanisierpressen das Formoberteil im Sinne des bekanntgemachten Anspruches 1 ,ffreihängend gelagert11 sei Min der Weise, daß es mit Spiel auf den auf das Formunterteil gelegten Reifen aufgepreßt oder abgehoben werden kann"; die Schrägstellung des Formoberteiles beim Schließen ihrer Vulkanisierpresse werde vielmehr durch einen von unten auf den Rand des Formoberteiles zustossenden Stößel bewirkt, der auch den weiteren Bewegungsablauf steuere. a) bei denen das Formoberteil an einem zweiarmigen Hebel in dessen Schwenkebone pendelnd aufgehängt ist und in der Bewegungsbahn des Oberteils keine zusätzlichen Führungsmittcl zwischen Ober- und Unterteil vorhanden sind, welche das freie Einpendeln des Oberteils auf den Reifen, insbesondere während dos hierfür maßgeblichen Hubes, beeinträchtigen; Vulkanisierpressen, welche 7,2 mm hohe, b) bei welchen das Oberteil symmetrisch am Doppelhebel aufgehängt ist und vor dem Auf-setzen auf das Unterteil durch einen nachgiebigen Stößel in eine Schräglage gesteuert wird derart, daß das der Befestigungsstelle des zweiarmigen Hebels am Rahmen gegenüberliegende Teil des Formoberteils zuerst den Reifen berührt,” Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Vulkanisierpresse der Beklagten in ihren verschiedenen Bautypen (GH 0, GH 1, GH 2 und GH 6) von der Kombination des Klagepatents keinen Gebrauch mache. sov/ilt die Berufung der Beklagten sich gegen die Verurteilung zu II bis IV (Schadensersatz, Rechnungslegung, Kosten) des landgerichtlichen Urteils richtet, mit der Maßgabe, daß die Feststellung der Schadonsersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf die Zeit vom 1. Die Vulkanisierpresse nach dem Klagepatent besitzt ein ortsfestes Formunterteil, einen um eine ortsfeste Achse schwenkbaren Traghebel und ein am freien Ende des Traghebels gelagertes Formoberteil. die ünterlastigkeit auf der anderen Seite) allein schon "vermöge exzentrischer Lagerung" des Formoberteiles gegeben sein, ferner aber auch - was im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungen hier von größerer Bedeutung ist - "bei zentrischer Lagerung" des Formober-toilo. Nach Auffassung der Revision ist bei der Vulkanisierpresse der Beklagten das Formoberteil im Sinne der Lehre des Klagepatentes "überlastig vorgesehen"; denn der auf das beim Schließvorgang sich niedersenkende Oberteil von unten zufassende, auf Druck nachgiebige Stößel bringe das Formoberteil in eine Schräglage, bewirke also auf der Seite, wo der Stößel zufaßt, eine Unterlastigkeit dos Formoberteils und damit auf der anderen, der Traghebclsehwenkachse abgekehrten Seite des Formoberteils eine Überlastigkeit der im Klagepatent verlangten Art. Die Beklagte hat dem entgegongehalten, eine nur voxüb'er-gehend ira Arbeitsrhythmus der Maschine auf das Formoberteil cinwirkende Kraft mache dieses nicht "Überlastig" ira Sinne der Lehre dos Klagepatentes, denn die Überlastig-kcit des Formobertoilos müsse "vorgesehen", d. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, das Merkmal der "Überlastigkeit" auszulegen und zu prüfen, ob der "Aufbrechstößel" in den Ausführungsformen der Beklagten hinsichtlich der Bewirkung der "Überlastigkeit" als gleichwirkendes Arbeitsmittel anzusehen wäre; darauf komme es nicht an, da bei der Vulkanisierpresse der Beklagten jedenfalls das (hier nachstehend zu III erörterte) weitere Merkmal der "Pendelfähigkeit" im Sinne des Klagepatentes nicht benutzt werde. so beschaffen sein, daß das Formoberteil "bis zu dem völligen Schließen der Form pen-delfähig" ist. 1. Die Beklagte hat eine Benutzung dieses Merkmales schon deshalb in Abrede gestellt, weil bei ihrer Vulkanisierpresse die Bewegungsbahn des Formoberteils in der Endphase des Schließ Vorganges durch konische Zentrierungsringe entscheidend bestimmt werde, die am Rande der beiden Formhälften angebracht, nach Lage und Abmessung genau* aufeinander abgestiramt seien und ein .genaues Einpassen der Formhälften ermöglichen sollen; in dieser Endphase des Schließvorganges bestehe für das Formoberteil eine Zwangsführung durch die konischen Zentrierungsringe, die im Klagepatent verlangte Pendelfähigkeit des Formoberteileo "bis zu dem völligen Schließen der Form" sei deshalb nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Frage der Bedeutung der konischen Ringe ebenfalls auf sich beruhen lassen, da schon aus anderen, unten (zu 2) zu erörternden Graden bei der Vulkanisierpresse der Beklagten eine "Pendelfähigkeit bis zu dem völligen Schließen der Form" zu verneinen sei. Auch bei Wirksamwerden der konischen Zentrierungsringe bleibt das Formoberteil in der sogenannten Pendelachse schwenkbar, wenngleich in seiner Bewegungsbahn zusätzlich gesteuert durch die Ringe; die weitere Schv/enkbarkeit des Formoberteiles in der Pendelachse ist sogar Voraussetzung dafür, daß die von den Ringen ausgeübten Kräfte die Bev/egungsbahn des Forraober-teiles überhaupt beeinflussen und ein genaues Einpassen der beiden Formhälfton erreichen können. Im Sinne der Lehre des Klagepatentes ist jedoch nicht entscheidend, daß eine neue, die Bewegungsbahn dos Formoberteiles nur geringfügig modifizierende Kraft zu dem Einsatz kommt, sondern daß diejenigen Kräfte auch weiterhin wirksam bleiben, die schon zuvor die Bev/egungsbahn des Formober-toilos maßgeblich bestimmt haben. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, und das genügt, eine Fortdauer der "Pendelfähigkeit" des Formoberteiles im Sinne der Lehre des Klagepatentes auch nach V/irksamwerden der Zentrierungsringe zu bejahen. Biese Eigenschaft gehe verloren, wenn das Formoberteil mit seinem dem Traghebel zugewandten Hand beim Niedergehen (Schließen) auf den herausragenden Stößel treffe und dadurch in eine Schräglage gebracht werde, in der nunmehr infolge des durch den Stößel bewirkten Widerstandes sich der entgegengesetzte Rand des Formoberteiles nach abv/ärts neige. In jedem Falle werde das Formoberteil durch den Stößel nicht nur in die Schräglage gebracht, sondern in dieser Stellung bis zu dem völligen Schließen der Form auch gehalten. h. bei einer Vorrichtung ohne Stößel) fortbestohenden Pendelfähigkeit des Formoberteiles sei der Reifen vom Formoberteil so erfaßt, daß ein Klemmen und eine Beschädigung des Reifens beim Schließen vermieden werde. Bas Klagepatent fordere nicht lediglich die Erhaltung der Pendelfähigkeit, sondern das tatsächliche Pendeln bis zu dem völligen Schließen der Form; die Benin- Den Darlegungen deo Berufungsgerichtes, die zugleich die Auslegung des Klagepatentes und die Wortung der angegriffenen Ausführungen betreffen, liegt eine Verkennung des Klagepatentes zugrunde: die Auslegung des Merkmales der "Pendelfähigkeit bis zu dem völligen Schließen der form", wie sie das Berufungsgericht vor-gonomnen hat, ist rechtlich nicht vertretbar. aa) Bei Auslegung dieses Merkmales kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß dom Klagepatent die konkrete Aufgabe zugrunde liegt, eine Vulkanisierpresse zu dem Runderneuern von Autoluftroifen zu schaffen, die nur geringen baulichon Aufwand erfordert, gleichwohl aber beim Öff-nungs- und Schließvorgang den Reifen schont (Klagepatent-schrift S. Schon hieraus ergibt sich, daß die Forderung des Klagepatentes, die "Pendelfähigkeit" des Formoberteils solle "bis zu dem völligen Schließen der Form" gegeben sein, nicht losgelöst von dem damit verfolgten Zweck betrachtet v/erden kann. Sodann ist es auch keineswegs so, daß der Erfinder des Klagepatentes jedwede "Steuerung" des Formoberteiles beim Schließ- und öffnungsvorgang als schon im Prinzip verfehlt abgolohnt und daß er in der Erhaltung der "Pendelfähigkeit" - diese im Sinne der Beklagten und des angefochtenen Urteils verstanden als die Möglichkeit zu "ungehindertem und ungesteuertem Bewegungsablauf" -einen Selbstzweck gesehen hätte. Lösungsmittel - die "Pendelfähigkeit" des Formoberteiles "bis zu dem völligen Schließen der Form" im Sinne des Klagepatents in Frage stellen, so geht es nicht an, bei der Auslegung dieses hier in Rode stehenden Merkmales dem Stößel der Beklagten und der von ihm ausgeübten Kraft die Bedeutung zuzu demessen, daß dadurch die "Pendelfähigkeit" des Formoberteils - abv/eichend von der Lehre des Klagepatentes - bereits "vor dem völligen Schließen der Form" in Fortfall gebracht v/Urde. Dort habe ’‘der Erfinder selbst als wesentlichen Inhalt und tragende Voraussetzung seiner Erfindung einen bezüglich der Pendelfähigkeit bis zu dem völligen Schließen der Form unbehinderten und ungesteuerten Bewegungsablauf des Formoberteiles vorausgesetzt“. Dezember 1962 zu entnehmen, daß "gerade dieser neue und fortschrittliche Gedanke der Ausnutzung der ungehinderten und ungesteuerten Pendelfähigkeit des Formoberteiles bis zu dem völligen Schließen der Form ... Pie vom Berufungsgericht angezogenen Formulierungen geben für die Auslegung des hier in Rede stehenden Merkmales letzthin nichts Entscheidendes her, und zwar deshalb, weil gemäß der Lehre des Klagepatentes das Formoberteil sich eben gerade nicht "frei”, nicht "ungehindert", nicht "ungesteuert" usw. Pie vom Berufungsgericht angezogenen, im Erteilungoverfahren gebrauchten Formulierungen bedürfen ihrerseits erst der Auslegung, und sie sind, v/ie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, auf Grund der Klagepatentschrift anders auszulegen, als dies im Berufungsurteil geschehen ist. Pa das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat, daß bei der Vulkanisierpresse der Beklagten das Formoberteil im Sinne der Lehre des Klagepatentes "bis zu dem völligen Schließen der Form pendelfähig gelagert" ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist jedoch dem erkennenden Senat zur Zeit verwehrt, da das Berufungsgericht, v/ie oben (zu II) bereits dargelegt, davon abgesehen hat, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Vulkanisier-presse der Beklagten ein Formoberteil verwendet, das im Sinne der Lehre des Klagepatentes "Überlastig vorgesehen" ist. Es wird indes zu prüfen sein, ob ira Sinne des konkreten Erfindungsgedankens des Klagepatentes gleichwohl von einem "überlastig vorgesehenen11 Formoberteil gesprochen werden kann, ob also die Konstruktion der Beklagten in bezug auf das hier in Rede stehende Merkmal äquivalente Mittel gebraucht, ob diese vom Fachmann dem Klagepatent zu entnehmen sind, und ob einer etwaigen Ausdehnung des Schutzes auf ein solche Äquivalent der Gang des ErteilungsVerfahrens entgegensteht.
BUNDESGERICHTSHOF 210Q 0 IM NAMEN DES VOLKES X_ZR_77/66 URTEIL Verkündet am 14- Oktober 1969 Schwingen, Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentverletzungssache der Firma Vulkanisier-Ifeschinenbai^Karl ZHH Inhaber Karl fl, BBBHH^traße , Allein- Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen die Firma BrHHB & N|_____ gesotzlich vertreten durcl Dipl. Kaufmann Gotthard K| allee (f, _ GmbH, Maschinenfabrik, len Geschäftsführer II Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte Prof, und Dr. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsonat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Löscher, Claßen, Schneider, Ballhaus und Dr. Bruchhausen für Recht erkannt: Auf. die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. August 1966 aufgehoben. Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Inhaberin des am 27. Januar 1951 angemeldeten, während des jetzigen Revisionsverfahrens abgelaufenen deutschen Patents 977 195, das erst in der Be schv/erd eins tanz durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 11. Dezember 1964 - 8 Y/(pat) 102/64 - mit den folgenden Ansprüchen erteilt worden war: "1. Vulkanisierpresse zu dem Runderneuern von Autoluftreifen mit einem ortsfesten Pormunterteil und einem Formoberteil, das am freien Ende eines um eine ortsfeste Achse schwenkbaren Traghebelo, die etwas Uber der Schließebene der Form liegt, um eine zu ihr parallele Achse bis zu dem völligen Schließen der Form pendelfähig gelagert ist und mit einem Anschlag auf der mit Bezug auf die Pendelachse der Traghebelschwenkachse zugekehrten Seite zusammenv/irkt. dadurch gekennzeichnet, daß das Formoberteil (a) bei zentrischer oder vermöge exzentrischer Lagerung auf der der Schwenkachse (e) des Traghebels abgekehrten Seite in an sich bekannter Weise überlastig vorgesehen ist und der Anschlag (g) in an sich bekannter Weise an dem Traghebel (dl) sitzt* 2. VulkaniGierpresse nach Anspruch 1 mit zentrisch gelagertem Oberteil, dadurch gekennzeichnet, daß die Überlastigkeit durch eine Federbelastung bewirkt ist.11 Die Beklagte stellt Vulkanisierpressen her, welche die Klägerin als patentverletzend ansieht. Schon bald nach der am 13• Dezember 1951 erfolgten Bekanntmachung der Anmeldung hat die Klägerin - damals nochi gestützt auf die ausgelegten Patentansprüche in der Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses - Klage auf Unterlassung, auf Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadensorsatzpflicht erhoben. Die Beklagte hat bestritten, daß bei den von ihr hergestellten Vulkanisierpressen das Formoberteil im Sinne des bekanntgemachten Anspruches 1 ,ffreihängend gelagert11 sei Min der Weise, daß es mit Spiel auf den auf das Formunterteil gelegten Reifen aufgepreßt oder abgehoben werden kann"; die Schrägstellung des Formoberteiles beim Schließen ihrer Vulkanisierpresse werde vielmehr durch einen von unten auf den Rand des Formoberteiles zustossenden Stößel bewirkt, der auch den weiteren Bewegungsablauf steuere. Zudem erhielten bei den von ihr - der Beklagten - herge- stellten Vulkanisierpressen die beiden Formhälften ihren festen und endgültigen Sitz erst durch die am Rande der beiden Formhälften angebrachten, in ihrer Formgebung und Anordnung aufeinander abgestimmten konischen Zentrierungs ringe. Das Landgericht hat durch Urteil vom 4. März 1958 der Klage stattgegeben und unter I des erkennenden Teiles die beanstandete Ausführung dahin umschrieben, daß es sich handeln müsse um 11 Vulkanisiermaschinen zu dem Runderneuern von Autoluftreifen ...., a) bei denen das Formoberteil an einem zweiarmigen Hebel in dessen Schwenkebone pendelnd aufgehängt ist und in der Bewegungsbahn des Oberteils keine zusätzlichen Führungsmittcl zwischen Ober- und Unterteil vorhanden sind, welche das freie Einpendeln des Oberteils auf den Reifen, insbesondere während dos hierfür maßgeblichen Hubes, beeinträchtigen; Vulkanisierpressen, welche 7,2 mm hohe, 15° abgeschrägte Ringe am Formober- und -unterteil aufweisen, fallen unter dieses Verbot; b) bei welchen das Oberteil symmetrisch am Doppelhebel aufgehängt ist und vor dem Auf-setzen auf das Unterteil durch einen nachgiebigen Stößel in eine Schräglage gesteuert wird derart, daß das der Befestigungsstelle des zweiarmigen Hebels am Rahmen gegenüberliegende Teil des Formoberteils zuerst den Reifen berührt,” In der Berufungsinstanz hat die Klägerin gegenüber dem - weiterhin auf Klageabweisung gerichteten - Berufungsantrag der Beklagten ihren Klagantrag zuletzt mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß die Beschreibung der Verletzungsform in der Urteilsformel in erster Linie dem inzwischen ergangenen Erteilungsbeschluß vom 11. Dezember 1964 angepaßt werde. Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Vulkanisierpresse der Beklagten in ihren verschiedenen Bautypen (GH 0, GH 1, GH 2 und GH 6) von der Kombination des Klagepatents keinen Gebrauch mache. In der mündlichen Revisions Verhandlung haben die Parteien zunächst übereinstimmend den Unterlassungsanspruch v/egen Ablaufs des Klagepatents für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sodann beantragt: unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, und zwar Linie: mvtTdör~Maßgabe, daß a) festgestellt v/ird, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser dadurch entstanden ist, daß die Beklagte in der Zeit vom 1. März 1952 bis zu dem 27. Januar 1969 Vulkanisierpressen hergestellt, feilgehalten oder in Verkehr gebracht hat mit folgenden Merkmalen: 1. das Formoberteil ist gelagert am freien Ende eines um eine ortsfeste Achse schwenkbaren Traghebels, 2. die ortsfeste Achse liegt etwas über der Schließebene der Form, 3. das Formoberteil ist bis zu dem völligen Schließen um eine weitere Achse pendelfähig gelagert, 4. diese Pendelachse ist parallel zur ortsfesten Achse angeordnet, 5. das Formoberteil wirkt mit einem Anschlag zusammen, wobei die Unterseite des Traghe-bols als Anschlag wirkt, 6. dieser Anschlag an der Unterseite des Traghebels befindet sich demnach zwischen Pendelachse und ortsfester Achse, 7. das Forraoberteil ist bei zentrischer Lagerung auf der der ortsfesten Achse (=Schwenkachse) dos Traghebels abgekehrten Seite überlastig vorgesehen, wobei die Überlastigkeit durch einen nachgiebig eingebauten Stößel herbeige- « führt wird, welcher auf das Formoberteil "bei dessen Abwärtsgang in eine Schräglage elastisch ausweichend einwirkt; b) die Beklagte schuldig ist, durch Vorlage eines Verzeichnisses der Klägerin darüber Rechnung zu legen, wieviel Vulkanisierpressen der vorstehend unter a) bezeichneten Art sie in der Zeit vom 1. März 1952 bis 27- Januar 1969 hergestellt und verkauft hat, an wen diese Pressen verkauft wurden und zu welchem Preis; SÜfeweise^. sov/ilt die Berufung der Beklagten sich gegen die Verurteilung zu II bis IV (Schadensersatz, Rechnungslegung, Kosten) des landgerichtlichen Urteils richtet, mit der Maßgabe, daß die Feststellung der Schadonsersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf die Zeit vom 1. März 1952 bis zu dem 27. Januar 1969 beschränkt wird. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründ e± I. Die Vulkanisierpresse nach dem Klagepatent besitzt ein ortsfestes Formunterteil, einen um eine ortsfeste Achse schwenkbaren Traghebel und ein am freien Ende des Traghebels gelagertes Formoberteil. Die “Traghebel schwenkachso” und die “Pendelachse" für das Formoberteil liegen, wie der erteilte Hauptanspruch weiter verlangt, parallel zueinander, und zwar erstere “etwas Uber der Schließebene der Form”. Die Parteien sind darin einig, daß die Vulkanisierpresse der Beklagten in ihren verschiedenen Bautypen (GH 0, GH 1, GH 2 und GH 6) die vorgenannten Merkmale des Klagepatentes benutzt, desgleichen den im Klagepa- tent mehrfach erwähnten "Anschlag” aufweist. Dieser soll nach dem erteilten Hauptanspruch am Traghebel "sitzen" und soll mit dem Formoberteil "Zusammenwirken". Nun fehlen allerdings bei der Vulkanisierpresse der Beklagten besondere, am Formoberteil und am Traghebel angebrachte Bauteile, wie sie in den Figuren der Zeichnung des Klagepatentes dargestellt sind (BezugsZeichen f und g). Bei den angegriffenen Ausführungen schlagen Formoberteil und Traghebel unmittelbar gegeneinander, so daß der Traghebel selbst die Bewegung des Formoberteiles begrenzt. Dies genügt jedoch für einen "Anschlag" im Sinne des Klagepatontes, denn die erteilte Lehre stellt insoweit nicht auf das Vorhandensein besonderer Bauteile ab, sondern auf eine Funktion: auf die bauliche Zuordnung des Formoborteiles zu dem Traghebel, auf die Bestimmung des Traghebels, einem weiteren Vcrschwenken des Formoberteils Widerstand zu bioten. II. Das Klagepatent verlangt weiter, daß das Forra-oberteil "überlastig vorgesehen" ist, und zwar "auf der der Schwenkachse des Traghebels abgekehrten Seite". Dieser Uberlastigkeit auf der der Traghobelschwenkachse ab-gekohrten Seite entspricht notwendig eine ünterlastig-keit des Formoberteiles auf der der Traghebelschwenkachse zugekehrten Seite. Nach dem Hauptanspruch kann die Überlastigkeit; (>bzw. die ünterlastigkeit auf der anderen Seite) allein schon "vermöge exzentrischer Lagerung" des Formoberteiles gegeben sein, ferner aber auch - was im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungen hier von größerer Bedeutung ist - "bei zentrischer Lagerung" des Formober-toilo. Für diese zweite Ausführungsvariante nennt der Hauptanspruch selbst keine besonderen Lösungsmittel zur Erzielung der Über- bzw. ünterlastigkeit, die Beschreibung (S. 3 Z. 25) und der Anspruch 2 des Klagepatentes erwähnen jedoch als hierzu geeignete Mittel die Verwendung eines Federzuges oder eines Übergewichts. Nach Auffassung der Revision ist bei der Vulkanisierpresse der Beklagten das Formoberteil im Sinne der Lehre des Klagepatentes "überlastig vorgesehen"; denn der auf das beim Schließvorgang sich niedersenkende Oberteil von unten zufassende, auf Druck nachgiebige Stößel bringe das Formoberteil in eine Schräglage, bewirke also auf der Seite, wo der Stößel zufaßt, eine Unterlastigkeit dos Formoberteils und damit auf der anderen, der Traghebclsehwenkachse abgekehrten Seite des Formoberteils eine Überlastigkeit der im Klagepatent verlangten Art. Die Beklagte hat dem entgegongehalten, eine nur voxüb'er-gehend ira Arbeitsrhythmus der Maschine auf das Formoberteil cinwirkende Kraft mache dieses nicht "Überlastig" ira Sinne der Lehre dos Klagepatentes, denn die Überlastig-kcit des Formobertoilos müsse "vorgesehen", d. h. im Betriebs- wie im Ruhezustand der Maschine dauernd vorhanden sein. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, das Merkmal der "Überlastigkeit" auszulegen und zu prüfen, ob der "Aufbrechstößel" in den Ausführungsformen der Beklagten hinsichtlich der Bewirkung der "Überlastigkeit" als gleichwirkendes Arbeitsmittel anzusehen wäre; darauf komme es nicht an, da bei der Vulkanisierpresse der Beklagten jedenfalls das (hier nachstehend zu III erörterte) weitere Merkmal der "Pendelfähigkeit" im Sinne des Klagepatentes nicht benutzt werde. Diese Prüfung wird -nach der aus anderen Gründen erfolgenden Aufhebung des Berufungsurteils - in der nochmaligen Berufungsinstanz nachzuholen sein (vgl. unten bei IV). III. Nach dem Klagepatent muß die Lagerung des Formoberteils am freien Ende des Traghebels (mittels der sog. "Pendelachse!') so beschaffen sein, daß das Formoberteil "bis zu dem völligen Schließen der Form pen-delfähig" ist. 1. Die Beklagte hat eine Benutzung dieses Merkmales schon deshalb in Abrede gestellt, weil bei ihrer Vulkanisierpresse die Bewegungsbahn des Formoberteils in der Endphase des Schließ Vorganges durch konische Zentrierungsringe entscheidend bestimmt werde, die am Rande der beiden Formhälften angebracht, nach Lage und Abmessung genau* aufeinander abgestiramt seien und ein .genaues Einpassen der Formhälften ermöglichen sollen; in dieser Endphase des Schließvorganges bestehe für das Formoberteil eine Zwangsführung durch die konischen Zentrierungsringe, die im Klagepatent verlangte Pendelfähigkeit des Formoberteileo "bis zu dem völligen Schließen der Form" sei deshalb nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Frage der Bedeutung der konischen Ringe ebenfalls auf sich beruhen lassen, da schon aus anderen, unten (zu 2) zu erörternden Graden bei der Vulkanisierpresse der Beklagten eine "Pendelfähigkeit bis zu dem völligen Schließen der Form" zu verneinen sei. Der erkennende Senat vermag diese Frage von sich aus zu entscheiden, da der technische Sachverhalt insoweit ausreichend geklärt ist: Den bei der Vulkanisierpresse der Beklagten benutzten konischen Zentrierungsringen kommt ersichtlich nur die Funktion zu, den beiden Formhälften beim Schließvorgang die "letzte Korrektur" zu geben und einen festen 10 - Paß3itz zu erreichen. Auch bei Wirksamwerden der konischen Zentrierungsringe bleibt das Formoberteil in der sogenannten Pendelachse schwenkbar, wenngleich in seiner Bewegungsbahn zusätzlich gesteuert durch die Ringe; die weitere Schv/enkbarkeit des Formoberteiles in der Pendelachse ist sogar Voraussetzung dafür, daß die von den Ringen ausgeübten Kräfte die Bev/egungsbahn des Forraober-teiles überhaupt beeinflussen und ein genaues Einpassen der beiden Formhälfton erreichen können. Im Sinne der Lehre des Klagepatentes ist jedoch nicht entscheidend, daß eine neue, die Bewegungsbahn dos Formoberteiles nur geringfügig modifizierende Kraft zu dem Einsatz kommt, sondern daß diejenigen Kräfte auch weiterhin wirksam bleiben, die schon zuvor die Bev/egungsbahn des Formober-toilos maßgeblich bestimmt haben. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, und das genügt, eine Fortdauer der "Pendelfähigkeit" des Formoberteiles im Sinne der Lehre des Klagepatentes auch nach V/irksamwerden der Zentrierungsringe zu bejahen. 2. Es fragt sich jedoch, ob Gleiches auch hinsichtlich des Stößels zu bejahen ist, der unter Aufwendung erheblich höherer Kräfte das Formoberteil beim Schließ-wie beim Öffnungsvorgang in Schräglage bringt (Breras-und Aufbrechfunktion des Stößels). Hier liegt der Hauptstreitpunkt des bisherigen Verfahrens. a) Das Berufungsgericht hat das Wirksamwerden des Stößels beim Schließ- und Öffnungsvorgang als Fortfall der Pendelfähigkeit des Formoberteiles gewertet und hierzu ausgeführt: 11 Bei der Vulkanisierpresse der Beklagten bleibe die Pendelfähigkeit nicht bis zu dem völligen Schließen der Form erhalten. Biese Eigenschaft gehe verloren, wenn das Formoberteil mit seinem dem Traghebel zugewandten Hand beim Niedergehen (Schließen) auf den herausragenden Stößel treffe und dadurch in eine Schräglage gebracht werde, in der nunmehr infolge des durch den Stößel bewirkten Widerstandes sich der entgegengesetzte Rand des Formoberteiles nach abv/ärts neige. In diesem Zusammenhang sei bedeutungslos, ob im weiteren Fortgang des Schließvorgangos der Stößel durch den Bruck des Oberteiles nach abv/ärts geführt werde, wie bei den Verletzungs-formen GH 0, 1 und 2, oder ob der hydraulisch betriebene Stößel, wie bei der Verletzungsform GH 6, von selbst nach-gebc. In jedem Falle werde das Formoberteil durch den Stößel nicht nur in die Schräglage gebracht, sondern in dieser Stellung bis zu dem völligen Schließen der Form auch gehalten. Hiermit werde das Formoberteil vom Zeitpunkt seiner Berührung mit dom Stößel in seiner Bewegungsbahn derart "gesteuert", daß es seine zunächst vorhandene Pendelfähigkeit verliere. Bieser Umstand sei nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil das Oberteil beim Aufstülpen auf den Reifen von diesem geführt und auch dadurch am Pendeln gehindert werde. In diesem letzteren Zeitpunkt des Schließens sei das Ziel der Erfindung bereits erreicht. Infolge der übcrlastigkeit und der bis dahin er-findungsgeraäß (d. h. bei einer Vorrichtung ohne Stößel) fortbestohenden Pendelfähigkeit des Formoberteiles sei der Reifen vom Formoberteil so erfaßt, daß ein Klemmen und eine Beschädigung des Reifens beim Schließen vermieden werde. Bas Klagepatent fordere nicht lediglich die Erhaltung der Pendelfähigkeit, sondern das tatsächliche Pendeln bis zu dem völligen Schließen der Form; die Benin- 12 - derung der Pendelfähigkeit durch den Stößel sei deshalb nicht unbeachtlich. b) Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff der Klägerin ist begründet und muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Den Darlegungen deo Berufungsgerichtes, die zugleich die Auslegung des Klagepatentes und die Wortung der angegriffenen Ausführungen betreffen, liegt eine Verkennung des Klagepatentes zugrunde: die Auslegung des Merkmales der "Pendelfähigkeit bis zu dem völligen Schließen der form", wie sie das Berufungsgericht vor-gonomnen hat, ist rechtlich nicht vertretbar. aa) Bei Auslegung dieses Merkmales kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß dom Klagepatent die konkrete Aufgabe zugrunde liegt, eine Vulkanisierpresse zu dem Runderneuern von Autoluftroifen zu schaffen, die nur geringen baulichon Aufwand erfordert, gleichwohl aber beim Öff-nungs- und Schließvorgang den Reifen schont (Klagepatent-schrift S. 2 Z. 48 - 56). Maßgebliches Lösungsmittel ist die "QuervorSchiebung des Formoberteils" (aaO), d. h. die Erzielung der Schräglage, die ein "einseitiges Lüften" und ein "Abotreifen des Reifens aus der Form ohne besondere Hilfsmittel" (aaO) beim Öffnungsvorgang ermöglicht und "ein Klemmen beim Eindrücken (d. h. des Reifens beim Schließvorgang) verhindert" (aaO S. 3 Z. 2-3). Schon hieraus ergibt sich, daß die Forderung des Klagepatentes, die "Pendelfähigkeit" des Formoberteils solle "bis zu dem völligen Schließen der Form" gegeben sein, nicht losgelöst von dem damit verfolgten Zweck betrachtet v/erden kann. Damit erweist sich auch die Argumentierung des Berufungsgerichts, beim Aufstülpen des Formoberteiles 13 - auf den Reifen sei "das Ziel der Erfindung bereits erreicht", als nicht überzeugend; denn jetzt eigentlich beginnt ja erst die für den Reifen gefährliche Situation, die das Klagepatent erfindungsgemäß dadurch gefahrlos gemacht hat, daß es ein schräges Auf stülpen des Forraober-teiles empfohlen hat. Sodann ist es auch keineswegs so, daß der Erfinder des Klagepatentes jedwede "Steuerung" des Formoberteiles beim Schließ- und öffnungsvorgang als schon im Prinzip verfehlt abgolohnt und daß er in der Erhaltung der "Pendelfähigkeit" - diese im Sinne der Beklagten und des angefochtenen Urteils verstanden als die Möglichkeit zu "ungehindertem und ungesteuertem Bewegungsablauf" -einen Selbstzweck gesehen hätte. Ganz im Gegenteil wird ind 2r Klagepatentschrift (S. 1 Z. 31 bis S. 2 Z. 47) eine ältere Lösung, die das Formobertoil durch Zwangssteuerung in Schräglage bringt, als eine den Reifen schonende Maßnahme bezeichnet und nur deshalb als unvollkommen abgelehnt, weil die dort empfohlene Steuerung des Formoberteiles "einen beträchtlichen baulichen Aufv/and erfordert" (Klagepatentschrift S. 2 Z. 43 - 47). bb) Schon daraus ergibt sich, daß der Erfinder des Klagopatenteo eine_bloße_Beeinträchtigung der "Pendelfähigkeit" hinnimmt, wenn diese Beeinträchtigung unschädlich ist, und daß er diese Beeinträchtigung sogar will, wenn sie im Rahmen der patentrechtlichen Lehre liegt, d. h. wenn sie als Lösungsmittel ausdrücklich oder schlüssig vorgeschrieben ist. Dies ist eindeutig der Fall hinsichtlich jener Beeinträchtigung der "Pendol-fähigkeit" des Formoberteils, die vom Formunterteil bzw. vom Reifen ausgeht, wenn das infolge seiner "Überlastigkeit" schräg liegende Formoberteil darauf aufsetzt. Nach der Lehre des Klagepatontes wirkt bei v/eiterem Niedergehen des Formoberteiles der Widerstand des Formunterteils bzv/. des Reifens dem Uber dem Traghebel ausgeübten Schließdruck entgegen, bis schließlich die horizontale Lage des Formobei’teiles erreicht ist. Dem Erfinder des Klagepatentes war es soraijt nicht zu tun um die Erhaltung einer "Pendelfähigkeit" im Sinne eines I^^ehinderten und PPf?£steuerten Ausschwingens eines Körpers um seinen Aufhängepunkt, sondern um ein Zusammen- und Gegenspiel mehrerer Kräfte, das sich im Arbeitsrhythmus der geschütz ten Vorrichtung entfalten und ständig wiederholen soll. Die Fehlsamkoit der Auslegung des Begriffes der "Pendelfähigkeit" durch das Berufungsgericht wird aber auch noch durch folgende Überlegung bestätigt: Beim Schließvorgang liegt das Formoberteil, wie in den Figuren der Patontzeichnung anschaulich dargestellt ist, zufolge seiner ,,Öberlastigkeit,f zunächst am Traghobel (bzv/. an den einen "Anschlag" bildenden besonderen Bauteilen) so fest an, daß es weder "pendeln" noch sonst sich bewogen kann,und dies bleibt so bis zu dem Beginn der Endphase des Schließvorganges. Ein "Pendeln" des Formoberteiles wird erstmalig möglich, nachdem das Formoberteil mit der einen Seite auf das Formunterteil bzv/, auf den Reifen aufgesetzt hat und nachdem deren Widerstand - mithin eine die Bewegung unstreitig steuernde zusätzliche Kraft - die gegenüberliegende Seite des Formoberteiles nach unten fortgedrückt und damit den bisherigen "Anschlag" am Traghebel außer Funktion gesetzt hat. Genau genommen besteht also eine "Pendelfähigkeit" des Form- Oberteiles - entgegen dem Wortlaut des■Klagepatentes -nicht "bis”, sondern "erst kurz vor" dem völligen Schließen der Form. cc) Wenn aber nun nach der Lehre des Klagepatents v/eder das anfangs gänzliche Pehlen einer eigenen Bewegung sfähigke it des Formoberteiles (d. h. die Blockierung des Formoberteiles durch den Traghebel als Anschlag), noch die durch Überlaotigkeit des Formoberteiles bev/irk-te Erschv/erung einer eigenen ungehinderten und ungesteuerten Bewegung, noch schließlich der vom Formunterteil bzw. vom Reifen ausgeübte, die Bewegungsbahn des Formoborteiles v/esentlich mit be.stimmende Widerstand - mithin mehrere erfindungswesentliche.;- Lösungsmittel - die "Pendelfähigkeit" des Formoberteiles "bis zu dem völligen Schließen der Form" im Sinne des Klagepatents in Frage stellen, so geht es nicht an, bei der Auslegung dieses hier in Rode stehenden Merkmales dem Stößel der Beklagten und der von ihm ausgeübten Kraft die Bedeutung zuzu demessen, daß dadurch die "Pendelfähigkeit" des Formoberteils - abv/eichend von der Lehre des Klagepatentes - bereits "vor dem völligen Schließen der Form" in Fortfall gebracht v/Urde. Unter "Pendelfähigkeit" im Sinne der durch das Klagepatent erteilten Lehre kann vielmehr nur etwas gemeint sein, was mit einer gev/issen Beeinflussung der Lage und der Bev/egungsbahn des Formoberteiles durch zusätzlich einwirkende Kräfte vereinbar ist: das Formoberteil ist im Sinne der Lehre des Klagepatents schon dann "pendeifähig" oder - genauer - "bis zu dem völligen Schließen der Form pendelfähig gelagert", wenn es so gelagert ist, daß es ohne Behinderung durch die Lagerung dem Einfluß der auf seine Lage einwirkenden Kräfte bis zuletzt nachgeben und damit schließlich auch in die zu dem völligen Schließen der Form erforderliche horizontale Lage gebracht v/erden kann. Lies ist aber auch bei der Vulkani-sierpresse der Beklagten unzv/eifelhaft der Fall. dd) Zur Begründung der von ihm vertretenen engeren Auslegung des Begriffes “Pendelfähigkeit" im Sinne der Lehre des Klagepatontes verweist das Berufungsgericht ergänzend auf den Gang des Erteilungsverfahrens. Dort habe ’‘der Erfinder selbst als wesentlichen Inhalt und tragende Voraussetzung seiner Erfindung einen bezüglich der Pendelfähigkeit bis zu dem völligen Schließen der Form unbehinderten und ungesteuerten Bewegungsablauf des Formoberteiles vorausgesetzt“. So solle nach dem Anspruch der Anmeldung von 1951 das Formoberteil “freihängend gelagert“ sein, die Anspruchsfassung vom 5- November 1962 spreche von der “frei beweglichen Lagerung”, der Vorschlag vom 15. O'uli 1965 davon, daß “das Formoberteil unter Ausschaltung von dessen Beweglichkeit hindernden Mitteln am Hebelarm pendelnd aufgehängt” sei, die hierzu gebrachte Beschreibung rede davon, daß “die Schwenkbahn des Formoberteiles von Beginn des Schv/ehkens bis zu dem Schließen der Form in keiner Weise gefährdet und begrenzt“ sei. Damit decke sich die Fassung des Anspruches in der Beschv/erdeentscheidung vom 19. Juli 1954, daß “in der Bewegungsbahn des Formoberteiles keine zusätzlichen FÜhrungs-mittel zwischen Ober- und Unterteil vorhanden sind“; diese Fassung habe der Anmelder im Jahre 1959 als Vorschlag übernommen. Schließlich sei dem Beschluß des Bundespatent-gerichtc vom 21. Dezember 1962 zu entnehmen, daß "gerade dieser neue und fortschrittliche Gedanke der Ausnutzung der ungehinderten und ungesteuerten Pendelfähigkeit des Formoberteiles bis zu dem völligen Schließen der Form ... mit zur Erteilung des von der Klägerin erstrebten Patentes geführt” habe. 17 - Es kann dahinstehen, oh angesichts der aus der Klagepatentschrift seihst gewonnenen klaren Auslegung, die einer Ergänzung nicht bedarf, den im Erteilungsverfahren vom Anmelder oder auch behördlicherseits verwendeten Formulierungen Bedeutung aus Rechtsgründen überhaupt noch zukommen könnte (hierzu vgl. Benkard, PatG 5» Aufl. § 6 Rdn. 96 - 104). Pie vom Berufungsgericht angezogenen Formulierungen geben für die Auslegung des hier in Rede stehenden Merkmales letzthin nichts Entscheidendes her, und zwar deshalb, weil gemäß der Lehre des Klagepatentes das Formoberteil sich eben gerade nicht "frei”, nicht "ungehindert", nicht "ungesteuert" usw. bis zu dem völligen Schließen der Form bewegen soll. Pie vom Berufungsgericht angezogenen, im Erteilungoverfahren gebrauchten Formulierungen bedürfen ihrerseits erst der Auslegung, und sie sind, v/ie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, auf Grund der Klagepatentschrift anders auszulegen, als dies im Berufungsurteil geschehen ist. IV. Pa das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat, daß bei der Vulkanisierpresse der Beklagten das Formoberteil im Sinne der Lehre des Klagepatentes "bis zu dem völligen Schließen der Form pendelfähig gelagert" ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist jedoch dem erkennenden Senat zur Zeit verwehrt, da das Berufungsgericht, v/ie oben (zu II) bereits dargelegt, davon abgesehen hat, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Vulkanisier-presse der Beklagten ein Formoberteil verwendet, das im Sinne der Lehre des Klagepatentes "Überlastig vorgesehen" ist. Per bei den angegriffenen Ausführungen verwendete 18 - Stößel ißt zwar - ebenso wie der bei zentrischer Lagerung des Formoberteiles nach dem Inhalt der Klagepatentschrift verwendbare Federzug oder das Übergewicht -fester und dauernder Bestandteil der geschützten Gesamtvorrichtung, anderseits aber nicht Stück des Formoberteiles und auch nicht - wie Federzug und Übergewicht -am Formoberteil fest angebracht. Zudem ist der Stößel unmittelbar nur wirksam in einer ganz bestimmten Ar-beitsphaoe der Maschine, er ist weder bestimmt noch geeignet dazu, auch im Ruhezustand der Maschine das Form-obertoil in Schräglage zu bringen oder diese Schräglage zu erhalten. Es wird indes zu prüfen sein, ob ira Sinne des konkreten Erfindungsgedankens des Klagepatentes gleichwohl von einem "überlastig vorgesehenen11 Formoberteil gesprochen werden kann, ob also die Konstruktion der Beklagten in bezug auf das hier in Rede stehende Merkmal äquivalente Mittel gebraucht, ob diese vom Fachmann dem Klagepatent zu entnehmen sind, und ob einer etwaigen Ausdehnung des Schutzes auf ein solche Äquivalent der Gang des ErteilungsVerfahrens entgegensteht. V. Nach allem war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da der Ausgang des Rechtsstreites noch nicht feststeht, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen. Löscher Claßen Schneider Ballhaus Bruchhausen