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BGH · X ZR 76/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 76/69

3. Auslegergerüst nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Schlitzöffnung in der Führungsscheibe, die dem äußeren Trägerende zugewandt ist, in ihrem den Obergurtflansch aufnehmenden Teil eine Erweiterung zur Aufnahme eines auf den Obergurt flansch einwirkenden Keiles aufweist." Lösbarer Geländerpfosten für Gerüste mit Kragträgern aus einem wenigstens einen Obergurtflansch aufweisenden Stahlprofil, mit einem Fuß mit einer Öffnung zu dem Aufschieben des Pfostens in Längsrichtung der Stahlprofilträger und mit einem Klemmittel an seinem Fußende, dadurch gekennzeichnet, daß der Pfostenfuß mindestens eine Führungsscheibe (4) aufweist, deren Öffnung (14, 15) in ihrer Querschnittsform den Umriß des Obergurtflansches (6) und des oberen Stegteils des größten bei Gerüsten dieser Art üblichen oder zur Verwendung beabsichtigten Stahlprofilträgers (2) angepaßt und zur unteren Außenkante der Führungsscheibe (4) hin offen ist. "a) Der Fuß ist eine U-förmige Klaue, die rechtwinklig an der Geländerstütze befestigt ist und seitlich auf die eine Hälfte des Obergurtflansches eines T- oder I-Trägers so gesteckt wird, daß einer ihrer Schenkel den oberen Teil des Obergurtflansches an dieser Stelle zu dem großen Teil bedeckt und der andere Schenkel den unteren Teil des Obergurtflansches an dieser Seite umgreift, In dieser Geländerstütze der Beklagten sieht die Klägerin eine im Vergleich zu ihrem Gebrauchsmuster glatt äquivalente Lösung; sie ist ferner der Ansicht, c) Die Geländerstütze besitzt eine verschiebbare Klaue, die mit ihrer einen Seite den unter b) beschriebenen Keil umfaßt; die andere Seite der Klaue ist so umgebogen, daß sie beim Anlegen des in a) beschriebenen Fußes der Geländerstütze an einen Flansch eines T- oder I-Trägers die dem Fuß gegenüberliegende Hälfte des Flansches umfassen kann. Der Beklagten wird Jedoch nach ihrer Wahl gestattet, die Namen der Abnehmer lediglich einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist, und sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt. 5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das durch Handlungen, über die sie gemäß Ziffer 3 Auskunft zu erteilen hat, Erlangte herauszugeben, soweit sie heute noch bereichert ist. Landgericht und Berufungsgericht haben übereinstimmend die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausfüh rungsform der von der Beklagten hergestellten Geländerstütze mache zwar von dem Gegenstand der Schutzrechte der Klägerin nicht in identischer Form Gebrauch, verletze sie aber durch die Verwendung gleichwirkender Mit tel zur Lösung der gleichen Aufgabe. 1. Zum Gegenstand der der Klägerin geschützten Erfindung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 21. Zur Lösung dieser Aufgabe habe der Erfinder vorgeschlagen, den Fuß der Geländerstütze mit einer Öffnung für die Aufnahme der oberen Flansche und der Stege von stählernen Kragträgern zu versehen, die dem Umriß des Obergurtflansches des größten auf diesem Gebiet zur Verwendung gelangenden Stahlprofilträgers angepaßt ist und auch der Stegstärke dieses größten Trägers entspricht. Diese Ausbildung des Fußes bewirke, daß er die Form einer Klaue erhalte, die die Ober- und die Unterseite des Obergurtflansches bis in die Nähe des Trägerstegs umfaßt, wenn die Geländerstütze auf einen Profilträger geschoben ist. Dadurch werde erreicht, daß die aufgeschobene Stütze bereits vor ihrem Aufklemmen durch den beweglichen Keil (Schutzanspruch 3) zwar seitlich verschieden weit bewegt werden, aber nicht abkippen kann, denn das erfindungsgemäß nahe Heranführen der beiden Enden des den Obergurtflansch umgreifenden Fußteil an den Steg habe zur Folge, daß bei der äußersten seitlichen Neigung der Stütze das eine dieser Enden gegen den Steg und das andere gegen die Unterseite des Der Erfinder habe daher nicht in der daneben durchaus vorhandenen Führungsfunktion der schlitzartigen Öffnung das wesentliche Merkmal der vorgeschlagenen Vorrichtung gesehen, sondern in erster Linie in deren Sicherungsfunktion gegenüber einem seitlichen Abkippen der Geländerstütze während ihres Aufschiebens auf den Profilträger und bis zu ihrer Verkeilung gemäß dem Schutzanspruch 3. Soweit die Revision zunächst rügt, das Berufungsgericht habe sich über die rechtskräftigen Feststellungen des Bundespatentgerichts hinweggesetzt, indem es - abweichend von diesem - das entscheidende Erfindungsmerkmal nicht in der "möglichst engen Ausbildung des Stegschlitzes", sondern darin gesehen hat, daß die Enden des den Obergurtflansch umgreifenden Stützenfußes nach allen Seiten bis "nahe an den Trägersteg" heranreichen sollen, verkennt sie, daß der Verletzungsrichter zwar an die Tatsache der Patenterteilung, nicht aber an die Bewertung der Bedeutung der einzelnen Erfin dungsmerkmale durch die Erteilungsbehörde gebunden ist. Denn für die Aufgabe einer Erfindung kommt es nicht allein darauf an was in der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift ausdrück lieh als Aufgabe bezeichnet worden ist; zur Aufgabe gehört vielmehr alles, was ein mit dem Stand der Technik Die Annahme des Berufungsgerichts, daß-der Fachmann den Schutzrechten der Klägerin die Sicherungsfunktion der geschützten Geländerstütze als technisches Problem entnehme, ist nicht rechtsfehlerhaft. Schließlich kann es auf sich beruhen, ob die Neufassung der Hauptansprüche beider Schutzrechte durch das Bundespatentgericht nur Klarstellungen oder, wie die Revision meint, Beschränkungen des ursprünglichen Schutzbegehrens herbeigeführt haben. Denn diese Frage würde für die Entscheidung nur dann von Bedeutung sein, wenn das Berufungsgericht zur Bejahung einer Verletzung der Klageschutzrechte nur durch eine über deren endgültige Anspruchsfassung hinausgehende, auf den ursprünglichen Wortlaut der Ansprüche zurückgreifende Auslegung ihres Schutzbereichs gelangt wäre. 2. Das Berufungsgericht hat diesem Gegenstand der Schutzrechte der Klägerin seine - oben wiedergegebene -Feststellungen bezüglich der angegriffenen Ausführungsform gegenübergestellt und eine gegenständliche Verletzung durch Anwendung gleichwirkender Mittel zur Lösung der gleichen Aufgabe angenommen. Eine unrichtige Würdigung des Verletzungsgegenstandes sieht sie in der Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten verwendete verschiebbare Klaue umgreife den Obergurtflansch des Trägers so vollständig, daß zwischen ihren Enden nur Raum für das Durchführen des Trägerstegs bleibe. Zur Begründung dieses Angriffes verweist die Revision auf zwei Darstellungen der Geländerstütze der Beklagten, wie sie in der Anlage A zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 11. Die gerügte Feststellung beruht offensichtlich nicht auf den in den oben angegebenen Schriftsätzen enthaltenen Behauptungen und Darstellungen der Klägerin über die von ihr angegriffene Ausführungsform, sondern auf d$m Sachund Streitstand, wie er sich dem Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung bot. September 1969 hat die Klägerin in dieser Verhandlung mehrere Skizzen der Verletzungsform überreicht, die - abweichend von den Darstellungen in Anlage 4 zu dem Schriftsatz vom 11. April 1967 eine Geländerstütze zeigen, bei der die verschiebbare Klaue in Verbindung mit dem U-förmigen Stützenfuß mit ihren Enden den Obergurtflansch des Trägers bis in die Nähe des Steges umfassen. Der vorstehend dargelegte Sachverhalt zwingt allerdings zu einer Klarstellung im Tenor des landgerichtlichen Urteils, weil dieser eine Verletzungsform umschreibt, die das oben gekennzeichnete Merkmal nicht enthält. Auch das Berufungsgericht hat dem insoweit geänderten Klagebegehren nicht durch eine entsprechende Einfügung Rechnung getragen; sie war demgemäß mit der vorliegenden Entscheidung nachzuholen. b) Die Revision greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Ausführungsform der Beklagten mache von der Lehre der Schutzrechte der Klägerin Gebrauch, indem sie die gleiche Aufgabe wie diese mit technischen Mitteln löse, die dem Durchschnittsfach mann gegenüber den dort vorgeschlagenen ohne weiteres als gleichwirkend bekannt gewesen seien. Vielmehr zeigen die Ausführungen auf den Seiten 17-19 des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht unter Abwägung der Gemeinsamkeiten, aber auch der Unterschiede der Lösungswege beider Ausführungsformen zur Feststellung einer glatten Äquivalenz gelangt ist,ohne daß dabei ein Verstoß gegen Denk- Sie liegen auch nach Ansicht des erkennenden Senats im wesentlichen in einer Umkehr der Funktionen der Führungselemente und der Klemmittel: im einen Fall bildet die Führungsscheibe den fest mit dem Pfosten verbundenen Stützenfuß, der durch einen losen Keil festgeklemmt wird, im anderen Fall ist der fest am Pfosten sitzende Keil als Stützenfuß ausgebildet und wird durch die Klemmwirkung der losen (Führungs-)Klaue an den Träger gepreßt. Die Argumentation, mit der die Revision sich gegen die Feststellung einer glatten Äquivalenz wendet, stützt sich ganz überwiegend auf eine Ausbildungsform der angegriffenen Geländerstütze, bei der die Enden der aufschiebbaren Klaue in beträchtlicher Entfernung vom Steg des Trägers bleiben und leitet daraus einen entscheidenden Unterschied zu dem Gegenstand der Schutzrechte der Klägerin her.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FeststellungGeländerstützeStegBerufungsgerichtEndeKlaueKlägerinfußenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/‘i
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15. Mai 1973
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X ZR 76/69	URTEIL
\
in dem Rechtsstreit
 Firma Karl	KG,	Net
 Krs.
vertreten
 durch ihren persönlich haftender^GeseilSchafter, den Kaufmann Karl	in	Al^HIHHi^B»
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
Firma	&	Co	KG,
Straße Wk, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Hef^|D Baugeräte-Baumaschi-nen, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer, die^ Kaufleute Karl HeflHHK und Christian	in
 Kt
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
und Prof. Dr.	„
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhaus^n, Bendler und Häußer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. Oktober 1969 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Tenor des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 8. Mai 1968 unter Ziffer 1 nach a) eingefügt wird:
d) Die unter c) genannte Klaue umgreift für sich allein oder im Zusammenwirken mit dem unter a) genannten Fuß den Oberflansch des Trägers in seinem Querschnitt so vollständig, daß die Enden dieser Teile bis in die Nähe des Trägerstegs reichen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine Baugeräteherstellerin, meldete am 29. Mai 1958 beim Deutschen Patentamt ein "Auslegergerüst " gleichzeitig zu dem Patent und zu dem Gebrauchsmuster an. Das Gebrauchsmuster wurde am 27. August 1959 unter der Nummer M SB eingetragen und erlosch am 29. Mai 1964 durch Zeitablauf. Die Patentanmeldung wurde
 am 12. November 1964 ausgelegt. Am 17. November 196? wurde das Patent nach Durchführung des Einspruchsverfahrens unter der Nummer M IB erteilt; die hiergegen von einer Einsprechenden eingelegte Beschwerde wurde vom Bundespatentgericht am 4. März 1971 zurückge wiesen.
In einem von der Beklagten angestrengten Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters ^ MI M^ stellte das Bundespatentgericht durch Beschluß vom 21. Februar 1969 rechtskräftig fest, daß das Gebrauchsmuster mit folgenden Anspruch 1 zu Recht bestanden habe:
"1. Auslegergerüst für Bauzwecke mit Kragträgern aus einem wenigstens einen Obergurtflansch aufweisenden Stahlprofil zur Aufnahme des Gerüstbelages und mit lösbaren Geländerstützen, an denen ein Fuß mit einer Öffnung zu dem Aufschieben der Stützen in Längsrichtung der Stahlprofilträger und mit Klemmitteln zur Befestigung angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Stützenfuß mindestens eine Führungsscheibe aufweist, deren Öffnung in ihrer Querschnittsform als dem Umriß des Obergurtflansches und des oberen Stegteiles des größten bei Auslegergerüsten üblichen oder zur Verwendung beabsichtigten Stahlprofilträgers angepaßte, zur unteren Außenkante der Führungsscheibe hin offene Schlitzöffnung ausgebildet ist.”
Für die Schutzansprüche 2 und 3 hatte bereits die Ge-bauchsmusterabteilung II des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 12. März 1965 rechtskräftig festgestellt, daß sie in folgender Fassung zu Recht bestanden haben:
 
<e
/
”2. Auslegergerüst nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, daß der Fuß der Geländer stützen zwei mit Abstand angeordnete Füh rungsscheiben aufweist, die je mit einer Schlitzöffnung versehen sind.
3.	Auslegergerüst nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Schlitzöffnung in der Führungsscheibe, die dem äußeren Trägerende zugewandt ist, in ihrem den Obergurtflansch aufnehmenden Teil eine Erweiterung zur Aufnahme eines auf den Obergurt flansch einwirkenden Keiles aufweist."
Die Ansprüche 1 - 3 des Patents A §B AB lauten in ihrer endgültigen Fassung wie folgt:
"1. Lösbarer Geländerpfosten für Gerüste mit Kragträgern aus einem wenigstens einen Obergurtflansch aufweisenden Stahlprofil, mit einem Fuß mit einer Öffnung zu dem Aufschieben des Pfostens in Längsrichtung der Stahlprofilträger und mit einem Klemmittel an seinem Fußende, dadurch gekennzeichnet, daß der Pfostenfuß mindestens eine Führungsscheibe (4) aufweist, deren Öffnung (14, 15) in ihrer Querschnittsform den Umriß des Obergurtflansches (6) und des oberen Stegteils des größten bei Gerüsten dieser Art üblichen oder zur Verwendung beabsichtigten Stahlprofilträgers (2) angepaßt und zur unteren Außenkante der Führungsscheibe (4) hin offen ist.
2. Geländerpfosten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Öffnung (14, 15) wenigstens eine Ausweitung (16) od. dgl. zur Aufnahme wenigstens eines Klemmittels (7) mit Keilwirkung aufweist.
3. Geländerpfosten nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß bei Anordnung einer
 Ausweitung (16) der Öffnung (14, 15) diese in der Weise angebracht ist, daß die erweiterte Öffnung (14, 15, 16) etwa kreuzförmig ist."
Die Beklagte stellt lösbare Geländerstützen für Auslegergerüste her, welche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgende Merkmale aufweisen:
"a) Der Fuß ist eine U-förmige Klaue, die rechtwinklig an der Geländerstütze befestigt ist und seitlich auf die eine Hälfte des Obergurtflansches eines T- oder I-Trägers so gesteckt wird, daß einer ihrer Schenkel den oberen Teil des Obergurtflansches an dieser Stelle zu dem großen Teil bedeckt und der andere Schenkel den unteren Teil des Obergurtflansches an dieser Seite umgreift,
b)	die vorgenannte U-förmige Klaue besteht aus einem langgezogenen, horizontal angebrachten Eisenblechteil, das so geformt ist, daß es in der Draufsicht einen Keil bildet, der sich von der Geländerstütze weg verjüngt,
c)	über die unter a) beschriebene feststehende U- und keilförmige Klaue wird eine bewegliche Klaue so geschoben, daß deren eine Seite die U-förmige Klaue und ihre andere Seite den freiligenden Teil des Obergurtflansches bis in die Nähe des Trägersteges umfaßt,
d)	durch Verschieben der beweglichen Klaue in Richtung zur Geländerstütze wird die
U- und keilförmige Klaue gegen den Flansch gedrückt.”
In dieser Geländerstütze der Beklagten sieht die Klägerin eine im Vergleich zu ihrem Gebrauchsmuster glatt äquivalente Lösung; sie ist ferner der Ansicht,
 
daß die Beklagte von einem allgemeinen Erfindungsgedanken ihres Gebrauchsmusters Gebrauch mache.
Die Klägerin, die ihre Klageanträge zunächst auf ihr Gebrauchsmuster abgestellt hatte, beantragte nach Erteilung des Patents VI flP wie folgt zu erkennen:
1.	der Beklagten wird bei Meidung von Geldstrafen in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für ihren persönlich haftenden Gesellschafter für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Geländerstützen zur Bildung von Auslegergerüsten herzustellen, feilzuhalten und in Verkehr zu bringen, die durch die Kombination folgender Merkmale gekennzeichnet sind:
a)	Der mit dem Gerüsthalter fest verbundene Fuß der Geländerstütze ist so ausgestaltet, daß er eine Hälfte des Flansches eines T- oder I-Trägers mit Spiel umfassen kann.
b)	An der Seitenkante des Fußes ist ein zu dem Gerüsthalter hin stärker werdender Keil angebracht.
c)	Die Geländerstütze besitzt eine verschiebbare Klaue, die mit ihrer einen Seite den unter b) beschriebenen Keil umfaßt; die andere Seite der Klaue ist so umgebogen, daß sie beim Anlegen des in a) beschriebenen Fußes der Geländerstütze an einen Flansch eines T- oder I-Trägers die dem Fuß gegenüberliegende Hälfte des Flansches umfassen kann.
2.	Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin insbesondere durch Benennung der Anschriften der Abnehmer, der jeweiligen Liferanten, die jeweils gelieferten Mengen und Typen und der jeweils in Rechnung gestellten Preise Rechnung zu legen über die Herstellung, das Feilhalten
L
 
und Inverkehrbringen von Geländerstützen, wie sie in Ziffer 1 beschrieben sind und zwar für die Zeit ab 3 Jahre vor Zustellung dieser Klageschrift bis einschließlich 29. Mai 1964 und für die Zeit ab dem 1. Dezember 1964. Der Beklagten wird Jedoch nach ihrer Wahl gestattet, die Namen der Abnehmer lediglich einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist, und sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt.
3.	Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die in der Zeit vom 15. September 1959 bis zu dem Beginn der Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 vertriebenen Geländerstützen, wie sie in Ziffer 1 beschrieben sind, nach Menge und Preis zu erteilen.
4.	Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen entstanden ist oder entstehen wird, über die sie gemäß Ziffer 2 Rechnung zu legen hat.
5.	Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das durch Handlungen, über die sie gemäß Ziffer 3 Auskunft zu erteilen hat, Erlangte herauszugeben, soweit sie heute noch bereichert ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Gegenstand des Gebrauchsmusters und des Patents sei durch mehrere Druckschriften vorweggenommen; ihnen fehle es auch an der erforderlichen Erfindungshöhe. Jedenfalls verletze sie mit ihrer Geländerstütze nicht den Gegenstand der Schutzrechte der Klägerin.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 8. Mai 1968 den Klageansprüchen in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte arbeite bei ihrer Geländerstütze mit im Vergleich zu der der Klägerin glatt äquivalenten Mitteln. Zudem mach sie von einem in den Schutzrechten der Klägerin offenbarten allgemeinen Erfindung sgedanken Gebrauch.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 16. Oktober 1969 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage abweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet.
I.	Landgericht und Berufungsgericht haben übereinstimmend die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausfüh rungsform der von der Beklagten hergestellten Geländerstütze mache zwar von dem Gegenstand der Schutzrechte der Klägerin nicht in identischer Form Gebrauch, verletze sie aber durch die Verwendung gleichwirkender Mit tel zur Lösung der gleichen Aufgabe.
 
1. Zum Gegenstand der der Klägerin geschützten Erfindung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 21. Februar 1969 folgendes ausgeführt:
Dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters liege die Aufgabe zugrunde, eine lösbare und auf Stahlprofilträger aufschiebbare Geländerstütze von den verschiedenen Trägerprofilgrößen weitgehend unabhängig auszubilden, um dadurch die Lagerhaltung auf einige wenige Größen beschränken zu können, sowie die Klemmverbindung möglichst einfach zu gestalten. Zur Lösung dieser Aufgabe habe der Erfinder vorgeschlagen, den Fuß der Geländerstütze mit einer Öffnung für die Aufnahme der oberen Flansche und der Stege von stählernen Kragträgern zu versehen, die dem Umriß des Obergurtflansches des größten auf diesem Gebiet zur Verwendung gelangenden Stahlprofilträgers angepaßt ist und auch der Stegstärke dieses größten Trägers entspricht. Diese Ausbildung des Fußes bewirke, daß er die Form einer Klaue erhalte, die die Ober- und die Unterseite des Obergurtflansches bis in die Nähe des Trägerstegs umfaßt, wenn die Geländerstütze auf einen Profilträger geschoben ist. Dadurch werde erreicht, daß die aufgeschobene Stütze bereits vor ihrem Aufklemmen durch den beweglichen Keil (Schutzanspruch 3) zwar seitlich verschieden weit bewegt werden, aber nicht abkippen kann, denn das erfindungsgemäß nahe Heranführen der beiden Enden des den Obergurtflansch umgreifenden Fußteil an den Steg habe zur Folge, daß bei der äußersten seitlichen Neigung der Stütze das eine dieser Enden gegen den Steg und das andere gegen die Unterseite des
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Obergurtflansches gedrückt werde. Dieses Verklemmen sichere den noch nicht festgekeilten Geländerpfosten gegen das seitliche Abkippen. Zwar habe sich der Erfinder die Tatsache zunutze gemacht, daß üblicherweise die Stegstärken bei den verschiedenen Größen der Stahlprofilträger sich nur unbedeutend verändern, so daß der Abstand der beiden Enden des den Flansch umfassenden Teils voneinander nur geringfügig größer als die Stegstärke des größten für diesen Zweck üblicherweise verwendeten Stahlprofilträgers gehalten werden könne. Der Senat teile aber nicht die Ansicht des Bundespatentgerichts in dessen Beschluß vom 21. Februar 1969, daß die möglichst enge Ausbildung dieses Stegschlitzes, also der geringe Abstand der Enden, das entscheidende Erfin-. dungsmerkmal sei, weil ihm Führungsfunktion zukomme. Bei der praktischen Handhabung ergebe sich nämlich, daß auch im Bereich des Steges genügend Spiel vorhanden sein müsse, da andernfalls die Stütze beim Aufschieben auf den Träger verklemmen könne, was die Sicherheit in dieser Phase der Benutzung beeinträchtige. Das Aufschieben müsse deshalb unkompliziert und zügig vor sich gehen.
Der Erfinder habe daher nicht in der daneben durchaus vorhandenen Führungsfunktion der schlitzartigen Öffnung das wesentliche Merkmal der vorgeschlagenen Vorrichtung gesehen, sondern in erster Linie in deren Sicherungsfunktion gegenüber einem seitlichen Abkippen der Geländerstütze während ihres Aufschiebens auf den Profilträger und bis zu ihrer Verkeilung gemäß dem Schutzanspruch 3. Dieser Funktion werde bereits dann Genüge getan, wenn der Abstand der Enden voneinander kleiner sei als die Entfernung von einer Außenkante des Obergurtflansches bis zur gegenüberliegenden Seite des Steges
 des kleinsten üblicherweise zur Verwendung kommenden Profilträgers. Als Kern des Erfindungsgedankens ergebe sich somit das Umgreifen des Obergurtflansches nach allen Seiten bis nahe an den Trägersteg.
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt.
Soweit die Revision zunächst rügt, das Berufungsgericht habe sich über die rechtskräftigen Feststellungen des Bundespatentgerichts hinweggesetzt, indem es - abweichend von diesem - das entscheidende Erfindungsmerkmal nicht in der "möglichst engen Ausbildung des Stegschlitzes", sondern darin gesehen hat, daß die Enden des den Obergurtflansch umgreifenden Stützenfußes nach allen Seiten bis "nahe an den Trägersteg" heranreichen sollen, verkennt sie, daß der Verletzungsrichter zwar an die Tatsache der Patenterteilung, nicht aber an die Bewertung der Bedeutung der einzelnen Erfin dungsmerkmale durch die Erteilungsbehörde gebunden ist.
Wenn die Revision im gleichen Zusammenhang weiter bemängelt, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht als eine weitere Aufgabe der Erfindung angesehen, die Geländerstütze schon während der Montage, d. h. vor dem Verkeilen, gegen ein seitliches Abkippen zu sichern, so kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Denn für die Aufgabe einer Erfindung kommt es nicht allein darauf an was in der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift ausdrück lieh als Aufgabe bezeichnet worden ist; zur Aufgabe gehört vielmehr alles, was ein mit dem Stand der Technik
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vertrauter Durchschnittsfachmann ihr als der Lösung zugrunde liegendes technisches Problem objektiv entnimmt. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß-der Fachmann den Schutzrechten der Klägerin die Sicherungsfunktion der geschützten Geländerstütze als technisches Problem entnehme, ist nicht rechtsfehlerhaft.
Schließlich kann es auf sich beruhen, ob die Neufassung der Hauptansprüche beider Schutzrechte durch das Bundespatentgericht nur Klarstellungen oder, wie die Revision meint, Beschränkungen des ursprünglichen Schutzbegehrens herbeigeführt haben. Denn diese Frage würde für die Entscheidung nur dann von Bedeutung sein, wenn das Berufungsgericht zur Bejahung einer Verletzung der Klageschutzrechte nur durch eine über deren endgültige Anspruchsfassung hinausgehende, auf den ursprünglichen Wortlaut der Ansprüche zurückgreifende Auslegung ihres Schutzbereichs gelangt wäre. Das ist indessen - wie unten noch darzulegen sein wird - nicht der Fall.
Die Lösung nach dem Klagegebrauchsmuster und dem Klagepatent ist nach der endgültigen Fassung ihrer Hauptansprüche durch die Kombination folgender Merkmale gekennzeichnet:
Die Geländerstütze weist
1.	einen Fuß auf, der
2.	mit einer Öffnung zu dem Aufschieben auf einen Profilträger versehen ist und
3.	durch ein Klemmittel auf diesem befestigt werden kann.
 
A. Der Fuß wird durch eine Führungsscheibe gebildet.
5.	Die Öffnung ist in ihrer Querschnittsform
 dem Umriß des Obergurtflansches und des oberen Stegteils des größten bei Auslegergerüsten üblichen Stahlprofilträgers angepaßt und
6.	zur unteren Außenkante der Führungsscheibe hin offen.
2. Das Berufungsgericht hat diesem Gegenstand der Schutzrechte der Klägerin seine - oben wiedergegebene -Feststellungen bezüglich der angegriffenen Ausführungsform gegenübergestellt und eine gegenständliche Verletzung durch Anwendung gleichwirkender Mittel zur Lösung der gleichen Aufgabe angenommen.
a) Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verletzungsgegenstandes seien fehlerhaft, § 286 ZPO sei verletzt.
Eine unrichtige Würdigung des Verletzungsgegenstandes sieht sie in der Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten verwendete verschiebbare Klaue umgreife den Obergurtflansch des Trägers so vollständig, daß zwischen ihren Enden nur Raum für das Durchführen des Trägerstegs bleibe. Zur Begründung dieses Angriffes verweist die Revision auf zwei Darstellungen der Geländerstütze der Beklagten, wie sie in der Anlage A zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 11. April 1967 und in einem dem Schriftsatz des Patentanwalts der Klägerin vom 8. September 1969 beigefügten Prospekt der Beklagten enthalten seien.
Die Rüge ist unbegründet. Sie führt aber zu einer Klarstellung im Tenor des landgerichtlichen Urteils.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die angegriffene Ausführungsform sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; denn ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor. Die gerügte Feststellung beruht offensichtlich nicht auf den in den oben angegebenen Schriftsätzen enthaltenen Behauptungen und Darstellungen der Klägerin über die von ihr angegriffene Ausführungsform, sondern auf d$m Sachund Streitstand, wie er sich dem Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung bot. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 18. September 1969 hat die Klägerin in dieser Verhandlung mehrere Skizzen der Verletzungsform überreicht, die - abweichend von den Darstellungen in Anlage 4 zu dem Schriftsatz vom 11. April 1967 eine Geländerstütze zeigen, bei der die verschiebbare Klaue in Verbindung mit dem U-förmigen Stützenfuß mit ihren Enden den Obergurtflansch des Trägers bis in die Nähe des Steges umfassen. Da der Niederschrift nichts darüber zu entnehmen ist, daß die Beklagte der Überreichung dieser Skizzen oder ihrem Inhalt widersprochen hätte, ist davon auszugehen, daß das nicht geschehen ist. Das Berufungsurteil hat dieses Merkmal im Tatbestand (S. 5 BU) als unstreitig dargestellt. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nicht erfolgt. Danach ist davon auszugehen, daß der frühere Vortrag der Klägerin seit der Verhandlung vom 18. September 1969 überholt war. Die Rüge der Revision läuft deshalb auf die Nichtberücksichtigung inzwischen überholten ParteiVorbringens hinaus. Deshalb kann sie nicht durchgreifen.
 
Der vorstehend dargelegte Sachverhalt zwingt allerdings zu einer Klarstellung im Tenor des landgerichtlichen Urteils, weil dieser eine Verletzungsform umschreibt, die das oben gekennzeichnete Merkmal nicht enthält. Auch das Berufungsgericht hat dem insoweit geänderten Klagebegehren nicht durch eine entsprechende Einfügung Rechnung getragen; sie war demgemäß mit der vorliegenden Entscheidung nachzuholen.
b) Die Revision greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Ausführungsform der Beklagten mache von der Lehre der Schutzrechte der Klägerin Gebrauch, indem sie die gleiche Aufgabe wie diese mit technischen Mitteln löse, die dem Durchschnittsfach mann gegenüber den dort vorgeschlagenen ohne weiteres als gleichwirkend bekannt gewesen seien.
Die Rüge greift nicht durch. Sie kann keine Berücksichtigung finden, soweit sie sich gegen die Feststellung wendet, der Durchschnittsfachmann verfüge ohne weiteres über das für das Erkennen der Gleichwirkung der in den sich gegenüberstehenden Ausführungsformen angewendeten Mittel erforderliche Wissen. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Begriff der Gleichwirkung der zur Lösung der gleichen Aufgabe im einen und im anderen.Falle eingesetzten Mittel verkannt hätte liegen nicht vor. Vielmehr zeigen die Ausführungen auf den Seiten 17-19 des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht unter Abwägung der Gemeinsamkeiten, aber auch der Unterschiede der Lösungswege beider Ausführungsformen zur Feststellung einer glatten Äquivalenz gelangt ist,ohne daß dabei ein Verstoß gegen Denk-
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gesetze oder allgemeine Auslegungsregeln zu erkennen wäre. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die einzelnen Konstruktionselemente nicht gesondert voneinander betrachtet, sondern eine vergleichende Gesamtbetrachtung der beiden Ausführungsformen angestellt hat. Wenn es dabei zu der Feststellung gelangt ist, daß in dem möglichst vollständigen (klauenartigen) Umfassen des Obergurtflansches des Trägers durch das auf ihn aufgeschobene Konstruktionsteil (im einen Falle der Führungsscheibe, im anderen der aufschiebbaren Klaue) der gleiche Lösungsgedanke verkörpert sei, so ist in dieser Beurteilung ebensowenig ein Rechtsfehler zu erkennen wie in der weiteren Feststellung, daß die Konstruktionsunterschiede patentrechtlich unbedeutend seien. Sie liegen auch nach Ansicht des erkennenden Senats im wesentlichen in einer Umkehr der Funktionen der Führungselemente und der Klemmittel: im einen Fall bildet die Führungsscheibe den fest mit dem Pfosten verbundenen Stützenfuß, der durch einen losen Keil festgeklemmt wird, im anderen Fall ist der fest am Pfosten sitzende Keil als Stützenfuß ausgebildet und wird durch die Klemmwirkung der losen (Führungs-)Klaue an den Träger gepreßt. Die Argumentation, mit der die Revision sich gegen die Feststellung einer glatten Äquivalenz wendet, stützt sich ganz überwiegend auf eine Ausbildungsform der angegriffenen Geländerstütze, bei der die Enden der aufschiebbaren Klaue in beträchtlicher Entfernung vom Steg des Trägers bleiben und leitet daraus einen entscheidenden Unterschied zu dem Gegenstand der Schutzrechte der Klägerin her. Gegenstand des Angriffs der Klägerin ist jedoch - wie oben dargelegt -eine Ausführungsforra, wie sie - auf Grund der in der
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letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht überreichten Darstellung der Verletzungsform - den Gegenstand dieser Verhandlung gebildet hat. Aus diesem Grunde bedarf es auch nicht eines Eingehens auf die Rechtsausführungen der Revision zu der Frage der Einbeziehung glatter Äquivalente in den Schutzbereich eines eingeschränkten Patents oder Gebrauchsmusters. Denn bei Zugrundelegen einer Verletzungsform, bei der die Enden der den Oberflansch des Trägers umfassenden Klaue bis in die Mähe des Steges geführt sind, so daß nur Raum für das Durchführen des Steges bleibt, bedurfte es einer ”erweiternden”, d. h. auf die ursprünglichen Anspruchsfassungen (Umgreifen des Trägersteges ”mit weitem Spiel”) zurückgreifenden Auslegung nicht, um zur Feststellung einer Gleichwirkung der eingesetzten Lösungsmittel zu gelangen (s. oben S. 12, 3. Absatz am Ende).
II. Da sich somit keiner der Revisionsangriffe als begründet erweist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, die durch die klarsteilende Maßgabe im Urteilsanspruch nicht berührt wird, zurückzuweisen.
Trüstedt	Ballhaus	Bruchhausen
 Bendler
Häußer