Die Beklagte ist Inhaberin des am 24o März 1956 angemeldeten Patents Nr. 1 042 309, das eine auf einer glatten Welle verstellbare Hülse, Muffe oder Nabe, insbesondere Kreismesserhalter für Vielfachkreisscheren, betriffto Die beiden Schutzansprüche lauteten in der erteilten Passung: Auf einer glatten Welle feststellbare, aus zv/ei Rotationskörpern bestehende Hülse, Muffe oder Nabe, insbesondere Kreismesserhalter für Vielfachkreisscheren, bei v/elcher die Peststellung durch gegenseitige Verdrehung der beiden mit exzentrisch zur Bohrung angeordneten Gleitflächen ineinandergreifenden feile erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß der innere Rotationskörper aus einem an sich bekannten aufgeschlitzten, in einer exzentrischen Nut (3) an der Innenfläche des äußeren Rotationskörpers (1) geführten Pederring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser ■bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke des Federringes über den Umfang allmählich zu-bzv/o abnimmt und der äußere Rotationskörper (1) durch Verdrehen gegenüber dem durch Reibung festgehaltenen Federring (4) auf der Welle verklemmt wird, wobei vorzugsweise in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche und Nutinnenflache Gleitkörper in Form von Rollen, Kugeln, Nadeln od. In einem früheren Verfahren hat die Firma Karl Rudo D^f^ in Vilkerath bei Köln beantragt, das Patent nach § 13 Abs, 1 Nr, 1,Abs, 2 PatG dadurch teilweise für nichtig zu erklären, daß in letzten Halbsatz des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 die Worte "vorzugsweise1' und "od, dgl," gestrichen werden. ,fAuf einer glatten Welle feststellbare, aus zv/ei Rotationskörpern bestehende Hülse, Muffe oder Nabe, insbesondere Kreismesserhalter für Yielfachkreisscheren, bei welcher die Feststellung durch gegenseitige Verdrehung der beiden mit exzentrisch zur Bohrung angeordneten Gleitflüchen ineinandergreifenden Teile erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß der innere Rotationskörper aus einem an sich bekannten aufgeschlitzten, in einer Nut (3) an der Innenfläche des äußeren Rotationskörpers (1) geführten Federring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke des Federrings über den Umfang allmählich zu- bzw, abnimmt, daß die äußere Mantelfläche des Federringes den gleichen zur Mitte der Achse exzentrischen Mittelpunkt hat, wie die innere Begrenzungsfläche des Nutengrundes und der äußere Rotationskörper (1) durch Verdrehen gegenüber dem durch federnde Reibung auf seinem gesamten Umfang festgehaltenen Federring (4) auf der Welle verklemmt wird, wobei vorzugsweise in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche und Nutinnenfläche Gleitkörper in Form von Rollen, Kugeln, Nadeln (5) eingebracht sindo" Io "Auf einer glatten Welle feststellbarer Kreismesserhalter für Vielfachkreisscheren 9 bei v/elchem die Peststellung des Messerhalters auf der Welle durch gegenseitige Verdrehung der Nabe des Messerhalters und eines in einer exzentrischen Ringnut der Nabe befindlichen, sich kraft-schlüssig gegen die Welle legenden und die Welle umgreifenden Keilelements erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das in der Ringnut der Nabe liegende Keilelement aus einem an sich bekannten, aufgeschlitzten, die Welle auf ganzem Umfang mit Vorspannung umschließenden Pederring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke des Pederrings über den Umfang allmählich zu- bzv/0 abnimmt und die Nabe mit der ebenfalls exzentrischen Ringnut-Innenfläche durch Verdrehen gegenüber dem durch Reibung auf der Welle festgehaltenen Pederring (4) auf der glatten Welle verklemmbar ist, wobei vorzugsweise in einem ausgesparten Ringraum zwischen der exzentrischen Außenfläche des Pederrings und der exzentrischen Nutinnen-fläche der Nahe Gleitkörper in Porm von Rollen, Kugeln oder Nadeln (5) eingebracht sind,” umgreifenden Keilelements erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das in der Ringnut (3) der Messerhalternahe (1) liegende Keilele-ment aus einem an sich bekannten, aufge-schlitzten, die Welle umgreifenden und sich unter seiner Federkraft reibungsschlüssig gegen die Welle drückenden Federring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke des Federrings über den Umfang allmählich zu-bzv/o abnimmt und die Nabe (1) mit der ebenfalls exzentrischen Ringnut-Innenfläche durch Verdrehen gegenüber dem durch Reibung auf der Welle festgehaltenen Federring (4) auf der glatten Welle verklemmbar ist, wobei in einem ausgesparten Ringraum zwischen der exzentrischen Außenfläche des Federrings (4) und der exzentrischen Nut-Innenfläche der Nabe (1) Gleitkörper in Form von Rollen, Kugeln oder Nadeln (5) eingebracht sind," - Bürovorsteher -)0 Es kann auf sich Beruhen, oh hier die erste der beiden Voraussetzungen, unter denen die vorliegende Klage unzulässig wäre, erfüllt isto Jedenfalls ist, wovon auch das angefochtene Urteil ausgeht, das zweite Erfordernis nicht erfüllte Es läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß der Kläger mit seiner Klage mindestens auch ein eigenes Interesse verfolgt, Nach seinen Angaben, welche der von der Beklagten vorgelegten Äußerung einer Auskunftei vom 3» Juli 1963 entsprechen, vertreibt der Kläger als Handelsvertreter und Großhändler Kugellager, Ersatzteile und andere einschlägige Artikel für Kraftfahrzeuge sowie Maschinenersatzteile usw«. Zum Sortiment des Klägers gehören somit, wie auch das Bundespatentgericht bemerkt hat, Warengattungen, die unter das Streitpatent fallen können» Dem Kläger kann demnach ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, in seiner Vertriebstätigkeit nicht durch den Bestand des Streitpatents behindert zu werden, keineswegs abgesprochen werden» Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die frühere Klägerin unmittelbar nach Verkündung des ersten Berufungsurteils der Beklagten eine neue Nichtigkeitsklage angedroht hat, daß sie sich mmraehr absprachegemäß an den dem Kläger entstehenden Verfahrenskosten beteiligt und daß sie ihm Material für seine Klage zur Verfügung gestellt hat (vgl» hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 23o November 1962 - I ZR 44/61 - Mischer 01)» Durch Drehung dieses Zahnrades kann dann der Klemmkörper, welcher die Porm eines verhältnismäßig kurzen Kreisringabschnittes hat und die Welle nur auf einem verhältnismäßig kurzen Bereich des Umfanges umfaßt, so verstellt werden, daß infolge der Exzentrität der Nut gegenüber der Welle eine gegenseitige Verspannung eintritt.« Die Streitpatentschrift (Sp, 1, Z, 41 bis Sp* 2 Zo 35) befaßt sich alsdann noch mit einem - in der deutschen Patentschrift Nr, 147 124 (1904) gezeigten -Stell- und Befestigungsring, dessen Zusammenbau auf der Wirkungsweise beruht, welche zwei exzentrisch ineinandergedrehte Ringe auf eine durch ihre Bohrung gesteckte Welle ausüben. Hierbei sind, so führt die Streitpatentschrift aus, zwei auf der Welle nebeneinanderliegende zylindrische Körper mit exzentrisch ausgedrehten Ansätzen vorgesehen, von welchen der eine nach Art einer Überwurfmutter über den andern greift, der wesentlich Der Erfinder des Stroitpatents sieht einen Nachteil der bekannten Anordnung darin, daß die Teile, welche miteinander und gegenüber der Welle verkeilt werden sollen, nebeneinanderliegen und beide von Hand betätigt werden müssen, d.h. wenn der eine Teil gedreht wird, muß der andere festgehalten werden, zu welchem Zweck besondere Bohrungen für die Einführung eines Werkzeuges vorgesehen sind. Schließlich sind, so beendet die Streitpatentschrift die Betrachtung des von ihr zu dem Ausgangspunkt genommenen Standes der Technik am Anmeldetag, infolge der Notwendigkeit, die beiden Teile zu dem Zwecke der Verklemmung übereinanderzuschieben, die Exzentrizitäten verhältnismäßig sehr groß, so daß die Durchmesser von Wellen und den Körpern erheblich voneinander abweichen» Dies hat aber zur Folge, daß nach der Verspannung kaum mehr als eine linienberührung vorhanden ist, die einen absolut festen Sitz der Klemmkörper bei einer glatten Welle nicht ausreichend gewährleistet * Zur Dösuns dieser Aufgabe wird im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 in der durch den 2, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts in dem vorausgegangenen Nichtigkeitsrechtsstreit rechtskräftig klargestellten Passung und im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung (Sp. 2, Zo 37 bis 50) vorgeschlagen, daß der innere Rotationskörper der Vorrichtung aus einem an sich bekannten aufgeschlitzten, in einer exzentrischen Nut (3) an der Innenfläche des äußeren Rotations« körpers (1) geführten Federring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke - gemeint ist die Wandstärke - des Federringes über den Umfang allmählich zu- bzw„ abnimmt und der äußere Rotationskörper (1) durch Verdrehen gegenüber dem durch Reibung festgehaltenen Federring (4) auf der Welle verklemmt wird, wobei vorzugsweise in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche und Nutinnenfläche Gleitkörper in Form von Rollen, Kugeln, Nadeln (5) eingebracht sind» Im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung wird schließlich noch darauf hingewiesen, daß nur eine ganz geringe Exzontrität für die Verspannung erforderlich, sei und daß infolgedessen auch die Kreisringflachen im Durchmesser nur wenig voneinander abwichen und daher am größten Teil des Umfangs der Welle fest anlägen, wodurch entsprechend große Reibungskräfte entstünden (vglo aaO Sp. 3j 2. 20 bis 26)o Ferner wird dort noch bemerkt, daß die Fläche des inneren Rotationskörpers verhältnismäßig klein sei und nur die zu dem Pesthalten notwendige Reibung erzeuge, so daß die Muffe seitlich auf der Welle verschoben werden könne (vgl» aaO Sp» 3, 2o 30 bis 34)<> Der Erfindungsgegenstand nach Anspruch 1 des Streit-patentes in der maßgebenden Passung weist sonach, wie auch das Bundespatentgericht im wesentlichen angenommen und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, bei sinngemäßer Auslegung des Anspruchswortlauts unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung, der Patentzeichnungen und des am Anmeldetag vorauszusetzenden Fachwissens nachstehende, von den Parteien so genannte obligatorische Merkmale auf: d) als innerer Rotationskörper dient ein Federring (4)5 welcher dl) geschlitzt und d 2) auf der Welle zentriert ist, d 3) einen zur Zentrierbohrung exzentrischen Außendurchmesser hat und d 4) mit seiner Innenfläche die Welle fast auf ihrem ganzen Umfang kraftschlüssig (reib-scblüssig) umfaßt; Im übrigen gehört, wie das angefochtene Urteil betont hat und worüber sich die Parteien einig sind, das im kennzeichnenden feil des Anspruchs 1 ferner enthaltene Merkmal, nämlich die zusätzliche Anordnung von "Gleit körpern" (Rollen, Kugeln oder Radeln) in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche und Rutinnen-fläche, nicht notwendig zu dem Gegenstand des Anspruchs 1» Es handelt sich insoweit um eine von den Parteien als fakultativ bezeichnete Anweisung zur zweckmäßigen Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Lehre, die auch in einem weiteren Unteranspruch hätte niedergelegt werden können. Dies hat zur Polge, daß auch die Kreisringflächen im Durchmesser nur wenig voneinander abweichen und daher am größten Teil des Umfangs der Welle fest anliegen, wodurch entsprechend große Reibungskräfte entstehen (vgl, aaO Sp, 3o Z, 20 bis 26); IIo Die Neuheit des Erfindungsgegenstandes nach dem "obligatorischen Teil" des Patentanspruchs hat der Kläger in der Berufungsverhandlung lediglich noch unter Hinweis auf die USA-Patentschrift Nr» 2 118 885 bezweifelt«, Bezüglich der übrigen Entgegenhaltungen ist der Kläger selbst mit dem Senat und dem gerichtlichen Sachverständigen der Auffassung, daß die "obligatorischen" Kombinationsmerlanale des Streitpatents, wie sie oben (im Abschn. 13) ausgeführt hat, der innere Kugelkäfigring auf einer glatten Y/elle festgelegt werden, wie dies auch bei einer Hülse, Muffe oder Nabe nach dem Streitpatent der Poll ist. Der Portsatz (18) enthält eine zur Welle hin offene, gegenüber der Bohrung des Kugelkäfigrings (12) exzentrisch verlaufende Nut (20)o In dieser Nut ist ein halbmondförmiges, exzentrisches Ringsegment (30) angeordnet, das sich vorzugsv/eise über einen Umfang von mehr als 180° erstreckt» Pie äußeren und inneren Oberflächen des Segments verlaufen exzentrisch zueinanderc Das Segment hat scharfe Sndkanten (32) /vgl« Entgegenhaltung S« 1 li. Der Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich demnach, soweit die erfindungswesentlichen Merkmale in Betracht kommen, von der in der USA-Patentschrift offenbarten Peststellvorrichtung dadurch, daß er einen geschlitzten Pederrinß vorsieht, der mit seiner Innenfläche fast den ganzen Umfang der Welle kraftschlüssig (reibschlüssig) umfaßt (vgl, Untermerkmal d 4), während sich die Entgegenhaltung mit einem exzentrischen Kingsegment begnügt, welches die Welle unvollständig umschließt und dessen Haftwirkung vor Beginn der Peststellung im Gegensatz zu dem Streitpatent nicht ausschließlich durch Reib-Schluß infolge Anpressung am Wellenurafang, sondern auch durch Verhaken der scharfen Endkanten an der Oberfläche der Welle hervorgeruien wird» Wegen dieser Unterschiede hat die Vorveroffentlichung entgegen der Annahme des Klägers den Erfindungsgedanken des Streitpatents in jedem Palle nicht durch identische Verwendung seiner Kombinat ionsmerkmale völlig vorweggenoramen, Ob die VerWendung des exzentrischen Ringsegments mit den scharfen Endkanten als glattes Äquivalent des vom Streitpatent benutzten exzentrischen geschlitzten Pederrings mit der Polge zu bewerten ist, daß die USA-Patentschrift durch teils identische, teils äquivalente Verv/endung der einzelnen Kombinationsmerkmale das Streitpatent neubeits-bindernd trifft (vgl. III * Die in Rede stehende lehre könnte, wie in Übereinstimmung mit den angefochtenen Urteil und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist, von einem durchschnittlich befähigten Werkzeughersteller, der sich die Verbesserung der bekannten Feststellvor-richtungen zur Aufgabe gesetzt hat, aufgrund seines Fachwissens und des Standes der Technik gefunden werden, ohne daß es hierzu einer erfinderischen Leistung bedurft hätte. Diese im Jahre 1940 veröffentlichte Druckschrift befaßt sich ebenso v/ie die USA-Patentschrift Nr, 2 118 885 mit Peststelleinrichtungen für Wälzlager» Bei diesen Vorrichtungen werden Exzenterringe auf der Welle reibschlüssig festgehalten, damit der innere Kugelkäfigring oder die Hülse des Wälzlagers relativ hierzu gedreht und festgeklemmt werden-können. 17 und 18), Wird die Hülse gegen den mit der Welle verspannten Ring verdreht, so verkeilt sich das System über einen im Nutgrund der Hülse bzv/c des Hülsenfortsatzes angebrachten Nocken (Vorsprung 32} oder über eine Kugel (48) oder Rolle (70, 94)? Der übrigens ebenfalls an seiner schwächsten Stelle geschlitzte Federring entspricht somit nach Form und Funktion genau dem des Streitpatents, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend betont hat, Angesichts des aufgezeigten Standes der Technik kann die Erfindungshöhe nicht, wie die Beklagte meint, daraus hergeleitet werden, daß seit Veröffentlichung der beiden USA-Patentschriften bis zur Anmeldung des Streitpatents achtzehn bzw, sechzehn Jahre vergangen sind, ohne daß vorher trotz eines vorhandenen Bedürfnisses von dritter Seite, etwa von der auf dem einschlägigen Fachgebiet seit rund fünfzig Jahren tätigen Klägerin des vorausgegangenen Nichtigkeitsrechtsstreits, der Firma Karl Rud, D^^^, ein der Lehre des Streitpatents entsprechender Vorschlag gemacht worden ist. V» Der weitere, im Tatbestand unter Ziff» II mitgeteilte Hilfsantrag der Beklagten geht im wesentlichen dahin, das "fakultative” Merkmal, wonach in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche, d»h0 dem Außenmantel des Federinges (4), und NutInnenfläche, doh„ dem Grund der Nut (3), nGleitkörper” in Form von Rollen, Kugeln oder Nadeln (5) eingebracht sind, zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 hinzuzunehmen, wie er im Hilfsantrag zu Ziff, I bezeichnet ist» Nach dem in den Figuren 1 und 3 der Streitpatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiel bilden die dort gezeigten Kugeln einen den Pederring auf ganzem Umfang umschließenden Kranz» Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu erklärt, daß indessen nur einige der Kugeln die Klemmwir-kung ausüben, während die übrigen der Distanzbaltung dienen» Wie die Streitpatentschrift (Spo 45 Z, 4 bis 6) darlegt, sind die "Gleitkorper" dazu bestimmt, die Reibung zwischen Ring (4) und Muffe (1) auf ein geringstes Maß zu beschränken. Dadurch soll erreicht werden, daß die Reibungskräfte zwischen Welle und Federring auf alle Fälle größer sind als zwischen den Exzenterflächen (Keilflächen) und die Verbindung sich infolgedessen leichter lösen läßt als eine Feststellvorrichtung, die nur die "obligatorischen" Merkmale des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung aufweist» Bei einer solchen Vorrichtung legt sich nämlich der exzentrische Federring an der Wandung der Nut an» Deshalb können Verschmutzungen oder sogar schon geringe Spuren von Lagerfett unter Umständen dazu führen, daß der Federring sich an der Wandung festsetzt„ Dies kann zur Folge haben, daß die verklemmte Hülse, Muffe oder Nabe zerstört werden muß, wenn man sie von der Y/elle lösen will» Bei einer Ausführung, bei welcher sich zusätzlich das "fakultative” Merkmal findet, liegt dagegen der Federring nur punkt- oder linienförmig auf den "Gleitkörpern" auf» Soweit als "Gleitkörper" Rollen oder Kugeln verwendet werden, läßt sich die punkt- oder linienförmige Auflage schon mit Rücksicht auf das auftretende Kippmoment sehr viel leichter beseitigen als bei .einer Auflage an einer größeren Fläche» Die leichte Lösbarkeit hat aber vor allem für den beschrankten Anwendungsbereich der Vorrichtung als Kreismesserhalter für Vielfacbkreissche-ren erhebliche Bedeutung» In diesem Falle müssen nämlich die Krcismesserbalter heim jeweiligen Wechsel der Schnitt- Das in den USA im Jahre 1947 in dritter Auflage erschienene Buch stellt auf So 97 eine Freilaufnabe dar, bei welcher zwischen jedem der vier inneren und äußeren exzentrischen Segmente Rollen zur Verringerung der Reibung angoordnet sind» Dieses Prinzip wird auch bei anderen Haltevorrichtungen verwirklicht, die am Anmeldetag des Streitpatents bekannt waren. Schließlich sind auch bei der oben erörterten USA-Patentschrift Nr, 2 222 334 zv/ischen den Klemmflächen besondere Klcmmkörper in Gestalt von Kugeln oder Rollen angeordnetc Im übrigen hat es der gerichtliche Sachverständige als selbstverständlich bezeichnet, daß ein Fachmann, der mit der Verbesserung von Haltevorrichtungen befaßt ist, auch die bei Freilaufnaben angewendeten Konstruktionsgrundsätze und Lösungsvorschläge berücksichtigt. Auf diese Beurteilung ist es ohne Einfluß, daß die Beklagte nach ihren Darlegungen die patentgemäßen, mit ''Gleitkorpern" ausgestatteten Vorrichtungen seit etwa zwölf Jahren in großem, ständig zunehmendem Umfange und mit beachtlichem wirtschaftlichem Erfolg vertreibt, daß diese Vorrichtungen die bisher gebräuchlichen Klemmverbindungen weitgehend vom Markt verdrängt haben und daß auch die Klägerin des ersten Nichtigkeitsverfahrens, wie die Beklagte behauptet, die lehre des Streitpatents mit der Abänderung nachahrat, daß sie bei ihren Vorrichtungen zu dem Zwecke der Reihungsminderung die Umfangsnut und/oder die Außenfläche des Federringes mit einem Dauerschmiermittel wie Molybdändisulfid überziehte In diesen Umständen könnte zwar ein Anzeichen für das Ausmaß einer erfinderischen Leistung erblickt werden» Sie sind jedoch für sich allein nicht geeignet, die Erfindungshöhe zu begründen, wenn, wie hier, das Wissen und Können des Durcbschnittsfachmann ausreichten, aufgrund des Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun zu einer Lösung v/ie der dos Streitpatents zu gelangen (vgl«.
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19» Dezember 1968 Oeebslera Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2L2R, 76/64 URTEIL in der Patentnicbtigkeitssache der Firma Wilhelm in bei K| 0 - prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Berufungsklägerin, 1p Patentanwalt D^^-IngD Gün- in 1 2, Rechtsanwälte Peter von und Dr. Horst von der in Df_ I-Straßei gegen den Kaufmann Erwin straße 4P; Kläger und Berufungsbeklagten, betreffend Patent Nr* 1 042 309 Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 190 November 1968 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr„ Spreng und der Bundesrichter Olaßen, Schneider, Trüstedt und Ballhaus für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3» Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 25 o Pebruar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen fatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 24o März 1956 angemeldeten Patents Nr. 1 042 309, das eine auf einer glatten Welle verstellbare Hülse, Muffe oder Nabe, insbesondere Kreismesserhalter für Vielfachkreisscheren, betriffto Die beiden Schutzansprüche lauteten in der erteilten Passung: ”1. Auf einer glatten Welle feststellbare, aus zv/ei Rotationskörpern bestehende Hülse, Muffe oder Nabe, insbesondere Kreismesserhalter für Vielfachkreisscheren, bei v/elcher die Peststellung durch gegenseitige Verdrehung der beiden mit exzentrisch zur Bohrung angeordneten Gleitflächen ineinandergreifenden feile erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß der innere Rotationskörper aus einem an sich bekannten aufgeschlitzten, in einer exzentrischen Nut (3) an der Innenfläche des äußeren Rotationskörpers (1) geführten Pederring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser 3 ■bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke des Federringes über den Umfang allmählich zu-bzv/o abnimmt und der äußere Rotationskörper (1) durch Verdrehen gegenüber dem durch Reibung festgehaltenen Federring (4) auf der Welle verklemmt wird, wobei vorzugsweise in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche und Nutinnenflache Gleitkörper in Form von Rollen, Kugeln, Nadeln od. dgl, (5) eingebracht sind» 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Federring (4) an der schwächsten Stelle geschlitzt ist," In einem früheren Verfahren hat die Firma Karl Rudo D^f^ in Vilkerath bei Köln beantragt, das Patent nach § 13 Abs, 1 Nr, 1,Abs, 2 PatG dadurch teilweise für nichtig zu erklären, daß in letzten Halbsatz des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 die Worte "vorzugsweise1' und "od, dgl," gestrichen werden. Der 2, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 4o Oktober I960 nur die beiden zuletzt genannten Worte gestrichen und zwar lediglich zur Klarstellung, Die hiergegen gerichtete Berufung der damaligen Klägerin, die weiterhin den Wegfall des Wortes "vorzugsweise" ange-,strebt hat, ist erfolglos geblieben (vgl, Urteil des jetzt erkennenden, früher als Ia-Zivilsenat bezeichnest en Senats vom 20. November 1962 - la ZR 29/61 -), In jetzigen Rechtsstreit begehrt der Kläger, ebenfalls gestützt auf § 13 Abs. 1 Nr, 1 PatG, die Nichtigerklärung des Patents in vollem Umfange, da die in ihm erteilte Lehre angesichts des Standes der Technik am An-melcietage nicht neu, jedenfalls aber nicht fortschrittlich und erfinderisch sei. ■5 I // Die Beklagte hat in erster Linie beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, da der Kläger lediglich als sog„ Strohmann der früheren Klägerin handele und sich daher die Rechtskraft der im vorausgegangenen Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidung entgegenhalten lassen misse0 In sv/eiter Linie hat die Beklagte gebeten, die Klage als unbegründet abzuweisen0 Hilfsweise hat sie den Anspruch 1 des Streitpatents in folgender Fassung verteidigt : ,fAuf einer glatten Welle feststellbare, aus zv/ei Rotationskörpern bestehende Hülse, Muffe oder Nabe, insbesondere Kreismesserhalter für Yielfachkreisscheren, bei welcher die Feststellung durch gegenseitige Verdrehung der beiden mit exzentrisch zur Bohrung angeordneten Gleitflüchen ineinandergreifenden Teile erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß der innere Rotationskörper aus einem an sich bekannten aufgeschlitzten, in einer Nut (3) an der Innenfläche des äußeren Rotationskörpers (1) geführten Federring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke des Federrings über den Umfang allmählich zu- bzw, abnimmt, daß die äußere Mantelfläche des Federringes den gleichen zur Mitte der Achse exzentrischen Mittelpunkt hat, wie die innere Begrenzungsfläche des Nutengrundes und der äußere Rotationskörper (1) durch Verdrehen gegenüber dem durch federnde Reibung auf seinem gesamten Umfang festgehaltenen Federring (4) auf der Welle verklemmt wird, wobei vorzugsweise in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche und Nutinnenfläche Gleitkörper in Form von Rollen, Kugeln, Nadeln (5) eingebracht sindo" Das Bundespatentgericht hat die Klage für zulässig erachtet und das Streitpatent wegen fehlender Erfindungshöhe für nichtig erklärt» Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag weiter, die Klage aus Verfahrens-rechtlichen, jedenfalls aber aus sachlichen Gründen abzuweisen«, Vorsorglich beantragt sie, den Patentanspruch 1 in einer der nachstehenden Passungen aufrechtzuerhalten : Io "Auf einer glatten Welle feststellbarer Kreismesserhalter für Vielfachkreisscheren 9 bei v/elchem die Peststellung des Messerhalters auf der Welle durch gegenseitige Verdrehung der Nabe des Messerhalters und eines in einer exzentrischen Ringnut der Nabe befindlichen, sich kraft-schlüssig gegen die Welle legenden und die Welle umgreifenden Keilelements erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das in der Ringnut der Nabe liegende Keilelement aus einem an sich bekannten, aufgeschlitzten, die Welle auf ganzem Umfang mit Vorspannung umschließenden Pederring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke des Pederrings über den Umfang allmählich zu- bzv/0 abnimmt und die Nabe mit der ebenfalls exzentrischen Ringnut-Innenfläche durch Verdrehen gegenüber dem durch Reibung auf der Welle festgehaltenen Pederring (4) auf der glatten Welle verklemmbar ist, wobei vorzugsweise in einem ausgesparten Ringraum zwischen der exzentrischen Außenfläche des Pederrings und der exzentrischen Nutinnen-fläche der Nahe Gleitkörper in Porm von Rollen, Kugeln oder Nadeln (5) eingebracht sind,” oder II* "Auf einer glatten Welle feststellbarer Kreismesserhalter für Vielfachkreisscheren, bei welchem die Peststellung des Me3serbalters auf der Welle durch gegenseitige Verdrehung der Messerhalternabe und eines in einer exzentrischen Ringnut der Nabe befindlichen, sich kraftschlüssig gegen die Welle legenden und die Welle umgreifenden Keilelements erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß das in der Ringnut (3) der Messerhalternahe (1) liegende Keilele-ment aus einem an sich bekannten, aufge-schlitzten, die Welle umgreifenden und sich unter seiner Federkraft reibungsschlüssig gegen die Welle drückenden Federring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke des Federrings über den Umfang allmählich zu-bzv/o abnimmt und die Nabe (1) mit der ebenfalls exzentrischen Ringnut-Innenfläche durch Verdrehen gegenüber dem durch Reibung auf der Welle festgehaltenen Federring (4) auf der glatten Welle verklemmbar ist, wobei in einem ausgesparten Ringraum zwischen der exzentrischen Außenfläche des Federrings (4) und der exzentrischen Nut-Innenfläche der Nabe (1) Gleitkörper in Form von Rollen, Kugeln oder Nadeln (5) eingebracht sind," Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0 Hilfsweise beantragt er, das Patent Nr. 1 042 309 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, daß im Patentanspruch 1 das Wort ‘'aufgeschlitzten'' durch dos Wort "aufgetrennten" und im Patentanspruch 2 das Wort "geschlitzt1' durch das Wort "aufgetrennt" ersetzt wird«, Der vom Senat zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannte Professor Dr*-Ingo Karl Kollmann in Karlsruhe hat sich in einem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung zu den technischen Streitpunkten geäußert o Die Akten des vorausgegangenen Nichtigkeitsrechtsstreits sind zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden«. Entscheidungsgründe : A, Das Bundespatentgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten im Ergebnis richtig erkannt, daß der Zulässigkeit der vorliegenden Klage die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 4o Oktober I960, bestätigt durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20, November 1962, nicht entgegensteht, durch welche die Klage der Pirma Karl Rud, D^H^ auf teilv/eise Nichtigerklärung des Streitpatents abgewiesen und damit das Begehren der Klägerin abgelehnt worden ist, den Anspruch 1 des Streitpatents durch Aufnahme der dort unstreitig nur - wie die Parteien es nennen - fakultativ erwähnten Gleitkörper (Rollen, Kugeln, Nadeln) als zusätzliches Kombinationsmerkmal einzuschränken, Hierauf lief das Anliegen der damaligen Klägerin hinaus, im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 das Wort ’'vorzugsweise" zu streichen. Die jetzige Klage wäre nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nur dann unzulässig, wenn die Pirma Karl Rudo infolge der sach- lichen Rechtskraftwirkung der gegen sie ergangenen Entscheidung gehindert wäre, ihrerseits eine neue Klage auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents aus § 13 Abs. 1 Nr, 1 PatG zu erheben, und wenn sie aus diesem Grunde den Kläger als sog, Strohmann vorgeschoben hätte, wenn dieser demnach das vorliegende Nichtigkeits-Verfahren lediglich im Auftrag und Interesse der früheren Klägerin betriebe. In diesem Palle müßte der Kläger den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache gegen sich gelten lassen (vgl, KG GRUR 1938, 25, 27 - Behälter für Speiseeis - mit weiteren Hinweisen und BGH GRUR 1963, 253 f HI - Bürovorsteher -)0 Es kann auf sich Beruhen, oh hier die erste der beiden Voraussetzungen, unter denen die vorliegende Klage unzulässig wäre, erfüllt isto Jedenfalls ist, wovon auch das angefochtene Urteil ausgeht, das zweite Erfordernis nicht erfüllte Es läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß der Kläger mit seiner Klage mindestens auch ein eigenes Interesse verfolgt, Nach seinen Angaben, welche der von der Beklagten vorgelegten Äußerung einer Auskunftei vom 3» Juli 1963 entsprechen, vertreibt der Kläger als Handelsvertreter und Großhändler Kugellager, Ersatzteile und andere einschlägige Artikel für Kraftfahrzeuge sowie Maschinenersatzteile usw«. Zum Sortiment des Klägers gehören somit, wie auch das Bundespatentgericht bemerkt hat, Warengattungen, die unter das Streitpatent fallen können» Dem Kläger kann demnach ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, in seiner Vertriebstätigkeit nicht durch den Bestand des Streitpatents behindert zu werden, keineswegs abgesprochen werden» Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die frühere Klägerin unmittelbar nach Verkündung des ersten Berufungsurteils der Beklagten eine neue Nichtigkeitsklage angedroht hat, daß sie sich mmraehr absprachegemäß an den dem Kläger entstehenden Verfahrenskosten beteiligt und daß sie ihm Material für seine Klage zur Verfügung gestellt hat (vgl» hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 23o November 1962 - I ZR 44/61 - Mischer 01)» B „ Io Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Haltevorrichtung, die bei Werkzeugmaschinen zu dem Festklemmen und Verspannen von Werkzeugen, vornehmlich eines Kreismesserhalters für Vielfachkreisscheren, oder aber auch von Y/erkstücken verwendet wird. Bei dieser Vorrichtung bandelt es sich nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 (Hauptanspruchs) um eine auf einer glatten YJelle feststellbare, aus zwei Rotationskörpern bestehende Hülse. Muffe oder Habe, insbesondere Kreismesserhalter für Vielfachkreisscheren, bei welcher die Peststellung durch gegenseitige Verdrehung der beiden mit exzentrisch zur Bohrung angeordneten G-leitflachen ineinandergreifenden Teile erfolgt . Die Streitpatentschrift (vgl. Sp. 1, Z. 9 bis 23) verweist bei Schilderung des Standes der Technik zunächst auf eine - aus der deutschen Patentschrift Nro 650 464 (1937) - bekannte Vorrichtung, bei welcher der Klemmkörper mit einer Verzahnung versehen ist, die mit einem von außerhalb der Muffe her zu betätigenden Zahnrad im Eingriff steht. Durch Drehung dieses Zahnrades kann dann der Klemmkörper, welcher die Porm eines verhältnismäßig kurzen Kreisringabschnittes hat und die Welle nur auf einem verhältnismäßig kurzen Bereich des Umfanges umfaßt, so verstellt werden, daß infolge der Exzentrität der Nut gegenüber der Welle eine gegenseitige Verspannung eintritt.« Der Erfinder des Streitpatents sieht einen Übelstand dieser Vorrichtung darin, daß besondere Hilfsmittel erforderlich sind, um den Klemmkörper zu verstellen, und daß die Anlage dieses Klemmkörpers nur auf einem kleinen Teil des Wellenumfangs erfolgt. 10 e. Die anschließenden Erörterungen der Streitpatentschrift (Sp0 13 Zo 24 "bis 40) beziehen sich auf einen -im wesentlichen in der deutschen Patentschrift Nr, 278 813 (1914) beschriebenen - Stellring für glatte zylindrische Wellen, der an seiner Innenfläche eine mittlere Ringnut und innerhalb derselben einen aufgeschnittenen, kräftig zusammenfedernden Ring aufnimmt, der in gespreiztem Zustand vollständig innerhalb der Nut versenkt liegt. Durch diesen kräftig federnden Ring soll der Stellring auf einer g3_atten Welle in der gewünschten Loge gehalten werden. Ein solcher Stellring, so setzt die Streitpatentschrift auseinander, kann aber höchstens seitliche Kräfte aufnehmen, nicht aber ein nennenswertes Drehmoment übertragen, wie es erforderlich ist, wenn ein solcher Ring mit einem Scbneidmesser oder einem anderen Schneidwerkzeug verbunden ist. Hierbei treten, so legt die Streitpatentschrift dar, die eventuell vorhandenen Seitenkräfte in ihrer Größe vollkommen zurück gegenüber den tangentialen Kräften, die zur Zerteilung oder Zerspanung des Werkstücks aufgewandt werden müssen. Die Streitpatentschrift (Sp, 1, Z, 41 bis Sp* 2 Zo 35) befaßt sich alsdann noch mit einem - in der deutschen Patentschrift Nr, 147 124 (1904) gezeigten -Stell- und Befestigungsring, dessen Zusammenbau auf der Wirkungsweise beruht, welche zwei exzentrisch ineinandergedrehte Ringe auf eine durch ihre Bohrung gesteckte Welle ausüben. Hierbei sind, so führt die Streitpatentschrift aus, zwei auf der Welle nebeneinanderliegende zylindrische Körper mit exzentrisch ausgedrehten Ansätzen vorgesehen, von welchen der eine nach Art einer Überwurfmutter über den andern greift, der wesentlich 11 breiter ist als der erste Körper, so daß die Anlage-flachen der beiden Teile auf der Welle sehr unterschiedlich sind. Der Erfinder des Stroitpatents sieht einen Nachteil der bekannten Anordnung darin, daß die Teile, welche miteinander und gegenüber der Welle verkeilt werden sollen, nebeneinanderliegen und beide von Hand betätigt werden müssen, d.h. wenn der eine Teil gedreht wird, muß der andere festgehalten werden, zu welchem Zweck besondere Bohrungen für die Einführung eines Werkzeuges vorgesehen sind. Ein weiterer Nachteil der Anordnung besteht nach Meinung des Erfinders des Streitpatents darin, daß die Befestigungsvorrichtung eine verhältnismäßig große Baulänge aufweist und daher nicht für alle Zwecke geeignet ist. Schließlich sind, so beendet die Streitpatentschrift die Betrachtung des von ihr zu dem Ausgangspunkt genommenen Standes der Technik am Anmeldetag, infolge der Notwendigkeit, die beiden Teile zu dem Zwecke der Verklemmung übereinanderzuschieben, die Exzentrizitäten verhältnismäßig sehr groß, so daß die Durchmesser von Wellen und den Körpern erheblich voneinander abweichen» Dies hat aber zur Folge, daß nach der Verspannung kaum mehr als eine linienberührung vorhanden ist, die einen absolut festen Sitz der Klemmkörper bei einer glatten Welle nicht ausreichend gewährleistet * Das Streitpatent hat sich zur Aufgabe^ gesetzt, die bei den beschriebenen Vorrichtungen aufgetretenen, oben im einzelnen geschilderten Nachteile zu vermeiden (vgl» Beschreibung Sp. 2, Z. 36 und 37) und demgemäß, wie der erkennende Senat bereits ähnlich in seinem früheren Berufungsurteil (So 5) dargelegt hat, eine auf einer glatten Welle feststellbare Halteeinrichtung zu schaffen, welche gegenüber den geschilderten Vorrichtungen leichter fest- i zustellen ist, exakter auf der Welle sitzt, sowohl in Uinfangsricbtung als auch in axialer Richtung wirkende Kräfte besser aufnehmen kann und eine kleinere Baulänge bat* Zur Dösuns dieser Aufgabe wird im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 in der durch den 2, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts in dem vorausgegangenen Nichtigkeitsrechtsstreit rechtskräftig klargestellten Passung und im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung (Sp. 2, Zo 37 bis 50) vorgeschlagen, daß der innere Rotationskörper der Vorrichtung aus einem an sich bekannten aufgeschlitzten, in einer exzentrischen Nut (3) an der Innenfläche des äußeren Rotations« körpers (1) geführten Federring (4) besteht, dessen durch den äußeren Durchmesser bestimmte Kreisfläche exzentrisch zu der durch den inneren Durchmesser bestimmten Kreisfläche liegt, so daß die Stärke - gemeint ist die Wandstärke - des Federringes über den Umfang allmählich zu- bzw„ abnimmt und der äußere Rotationskörper (1) durch Verdrehen gegenüber dem durch Reibung festgehaltenen Federring (4) auf der Welle verklemmt wird, wobei vorzugsweise in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche und Nutinnenfläche Gleitkörper in Form von Rollen, Kugeln, Nadeln (5) eingebracht sind» Hierzu wird in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels Uoüo noch bemerkt: Die Muffe (1) ist an der Innenseite der Paßflache (2) mit einer Nut (3) versehen, 13 - die exzentrisch gegenüber der Paßfläche (2) in diese eingedreht ist (vgl. Streitpatcntschrift Sp, 3, Z, 49 bis 52). Der Innendurchmesser des in die Nut (3) ein-gebrachten federnden Stahlringes (4) ist etwas kleiner als der Außendurchmesser der Welle, so daß er sich mit Spannung um diese Welle legt (vgl» aaO Sp, 3? Z, 53 bis 56)o Es soll sich sonach, wie der gerichtliche Sachverständige ergänzt hat, schon bei der Montage ein gewisser Kraftschluß zwischen Welle und Pederring ergeben, der Reibkräfte hervorruft und ein Verdrehen des Ringes in Grenzen verhindert. Die Exzentrität dieses Ringes ist nach den weiteren Erläuterungen der Streitpatentschrift so gewählt, daß an der aufgeschlitzten Stelle der Querschnitt des Ringes am geringsten ist. In diesem Palle ist die Spannkraft des Ringes am größten, da das Biegungsmoment von dem größten Querschnitt aufgenommen wird (vgl, aaO Sp, 3? Zc 53 bis Sp. 4p Zo l)o Zur Wirkung der Vorrichtung heißt es in der Beschreibung (Sp. 4p Zo 9 ff): Wenn die größte Stärke des exzentrischen Ringes (4) mit der größten liefe der exzentrischen Nut (3) zusammenfällt, ist die Lage des Ringes (4) bündig mit der Paßflache (2) der Muffe (1), so daß eine seitliche Verschiebung bzv;0 Verstellung der Muffe (1) auf der Welle ohne weiteres möglich ist. Durch Verdrehung der Muffe (1) gegenüber dem auf der Welle federnd gehaltenen Ring (4) um 180° wird die größtmöglichste Klemmwirkung erzielt, da der Ring (4) mit seiner größten Dicke in dem Heil der Nut (3) mit der geringsten Tiefe liegt, so daß der Ring (4) v/eit über die Paßfläche auf etwa der Hälfte des Paßflächen- bzw, Wellenumfangs überstehto Dementsprechend wird die Welle V f praktisch auf dem halben Umfang von dem Ring (4) einerseits und auf dem halben Umfang von der Muffenpaßfläche (2) andererseits erfaßt«. Diese Verklemmung wirkt sich in beiden Richtungen aus, wobei der Verstellwinkel, der für die Klemmung erforderlich ist, um so geringer ist, je weniger Wellendurchmesser und Paßfläche der Muffe voneinander abweichen0 Im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung wird schließlich noch darauf hingewiesen, daß nur eine ganz geringe Exzontrität für die Verspannung erforderlich, sei und daß infolgedessen auch die Kreisringflachen im Durchmesser nur wenig voneinander abwichen und daher am größten Teil des Umfangs der Welle fest anlägen, wodurch entsprechend große Reibungskräfte entstünden (vglo aaO Sp. 3j 2. 20 bis 26)o Ferner wird dort noch bemerkt, daß die Fläche des inneren Rotationskörpers verhältnismäßig klein sei und nur die zu dem Pesthalten notwendige Reibung erzeuge, so daß die Muffe seitlich auf der Welle verschoben werden könne (vgl» aaO Sp» 3, 2o 30 bis 34)<> Der Erfindungsgegenstand nach Anspruch 1 des Streit-patentes in der maßgebenden Passung weist sonach, wie auch das Bundespatentgericht im wesentlichen angenommen und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, bei sinngemäßer Auslegung des Anspruchswortlauts unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung, der Patentzeichnungen und des am Anmeldetag vorauszusetzenden Fachwissens nachstehende, von den Parteien so genannte obligatorische Merkmale auf: 15 Ob erbe griff a) Die Hülse, Muffe oder Nabe ist auf einer glatten Y/elle feststellbar; b) sie besteht aus zwei Rotationskörpern; c) die Gleitflächen dieser Rotationskörper sind c 1) exzentrisch zur Bohrung angeordnet und c 2) gegenseitig verdrehbor; Kennzeichen^ d) als innerer Rotationskörper dient ein Federring (4)5 welcher dl) geschlitzt und d 2) auf der Welle zentriert ist, d 3) einen zur Zentrierbohrung exzentrischen Außendurchmesser hat und d 4) mit seiner Innenfläche die Welle fast auf ihrem ganzen Umfang kraftschlüssig (reib-scblüssig) umfaßt; e) der äußere Rotationskörper (1) ei) ist ebenfalls auf der Welle zentriert, e 2) er hat eine Nut (3)2 welche e 3) exzentrisch angeordnet sowie e 4) zur Welle hin offen ist, und e 5) deren Grund der Form des exzentrischen Federringes (4) entspricht; f) der äußere Rotationskörper (1) wird durch Verdrehen gegenüber dem durch Reibung festgehaltenen Federring (4) verklemmt. I 16 Die Beklagte meint hierzu, es müsse noch durch ein weiteres Merkmal hervorgehohen werden, daß trotz Anlage der äußeren Mantelfläche des Pederringes über den gesamten Umfang an der inneren Begrenzungsfläche des Uuten-grundes die dortige Reibung auf großer Pläche bedeutend geringer sei als die Reibung, mit welcher der Pederring die V/elle umschließe, obwohl dort die Reibungsfläche kle ner sei. Dieses Begehren stößt indessen ins Leere, weil das, was die Beklagte besonders gesagt haben will, sich für den Pachmann als selbstverständlich aus dem Merkmal f ergibt. Im übrigen gehört, wie das angefochtene Urteil betont hat und worüber sich die Parteien einig sind, das im kennzeichnenden feil des Anspruchs 1 ferner enthaltene Merkmal, nämlich die zusätzliche Anordnung von "Gleit körpern" (Rollen, Kugeln oder Radeln) in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche und Rutinnen-fläche, nicht notwendig zu dem Gegenstand des Anspruchs 1» Es handelt sich insoweit um eine von den Parteien als fakultativ bezeichnete Anweisung zur zweckmäßigen Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Lehre, die auch in einem weiteren Unteranspruch hätte niedergelegt werden können. Die erfindungsgemäße Vorrichtung, welche durch die oben aufgezählten Merkmale umschrieben ist, soll nach der Patentbeschreibung folgende Anforderungen erfüllen: 1a Durch die konzentrische Ineinanderanordnung der zu verspannenden Rotationskörper ergibt sich eine sehr kurze Baulänge, wie sie besonders für die Halterung von Kreismessern erforderlich ist0 Die geringe Baulänge ist, 17 so führt die Streitpatentschrift aus, Grundbedingung s.B. bei Streifenscbneidmaschinen, weil die Messer, welche von den Rotationskörpern gehalten werden, verhältnismäßig dicht nebeneinandersitzen müssen, um schmale Streifen aus einer Bahn schneiden zu können (vgl, aaO 8p, 2, Z« 53 bis Sp, 3? Z. 6); 2, Die Vorrichtung ist symmetrisch aufgebaut, da die Muffe beiderseitig über den in der Nut verschiebbaren Ring greift. Hierdurch wird ein Gleichgewicht der Kräfte verbürgt und das Auftreten eines Kräftepaares verhindert? durch welches ein seitliches Verecken und insbesondere bei schnellaufenden Hülsen, Muffen, Naben od, dgl, ein Schlagen und gegebenenfalls sogar ein Bruch der Welle hervorgerufen werden könnte (vgl, aaO Sp, 3? Z, 6 bis 15); 5, Die Anpreßkräfte werden gleichmäßig auf die ganze Breite der Muffe verteilt, so daß selbst bei extrem festem Verspannen kein Anfressen der Wellenoberfläche zu befürchten ist (vgl, aaO Sp. 3? Z, 16 bis 19); 4, Pür die Verspannung ist, wie oben in anderem Zusammenhang erwähnt, nur eine ganz geringe Exzentrität erforderlich. Dies hat zur Polge, daß auch die Kreisringflächen im Durchmesser nur wenig voneinander abweichen und daher am größten Teil des Umfangs der Welle fest anliegen, wodurch entsprechend große Reibungskräfte entstehen (vgl, aaO Sp, 3o Z, 20 bis 26); 5, Die Vorrichtung ist leicht zu bedienen, da zur Erzielung einer Verklemmung auf der Welle nur der äußere Rotationskörper gedreht zu werden braucht (vgl, aaO Sp, 33 Z, 26 bis 50), 18 IIo Die Neuheit des Erfindungsgegenstandes nach dem "obligatorischen Teil" des Patentanspruchs hat der Kläger in der Berufungsverhandlung lediglich noch unter Hinweis auf die USA-Patentschrift Nr» 2 118 885 bezweifelt«, Bezüglich der übrigen Entgegenhaltungen ist der Kläger selbst mit dem Senat und dem gerichtlichen Sachverständigen der Auffassung, daß die "obligatorischen" Kombinationsmerlanale des Streitpatents, wie sie oben (im Abschn. I) zusammengefaßt worden sind, in ein und derselben Vorveröffentlichung nicht beschrieben werden und infolgedessen dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegenstehen. Die genannte, im Jahre 1938 veröffentlichte USA-Patentschr ift , die auch schon im ersten Nichtigkeitsrechtsstreit erörtert worden ist, bezieht sich auf eine Peststelleinrichtung für ein Wälzlager. Bei einem solchen Lager muß, wie der Senat bereits in seinem früheren Berufungsurteil (S. 13) ausgeführt hat, der innere Kugelkäfigring auf einer glatten Y/elle festgelegt werden, wie dies auch bei einer Hülse, Muffe oder Nabe nach dem Streitpatent der Poll ist. Bei der Entgegenhaltung geht es also ebenso wie beim Streitpatent darum, einen Maschinenteil auf einer glatten Y/elle axial- und drehfest fest-zustellen. Es handelt sich somit in beiden Pallen um die Lösung eines gleichen oder zu demindest doch eines ähnlichen technischen Problems auf einem Gebiet, welches die Techniker, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, aufgrund der technischen Entwicklung als ein einheitliches Pachgebiet betrachten. Die USA-Patentschrift könnte daher an sich die Neuheit des Streitpatents in Präge stellten, wenn sie zur Lösung des in Rede stehenden Problems Mittel vorschlagen würde, die mit den im 19 - Streitpatent vorgesehenen Mitteln im wesentlichen überein stimmen (vgl» HG GRUR 1943, 284p 285 - Gasspürgerät -und BGH GRUR 19639 568, 569 - Wimpernfärbestift -). Bei dem vorveröffentlichten Patent wird der innere Kugelkäfigring (12) des Wälzlagers über einen seitlichen, hülsenartigen Portsatz (18), also über eine Nabe, auf der glatten Welle (33) festgeklemmt. Der Portsatz (18) enthält eine zur Welle hin offene, gegenüber der Bohrung des Kugelkäfigrings (12) exzentrisch verlaufende Nut (20)o In dieser Nut ist ein halbmondförmiges, exzentrisches Ringsegment (30) angeordnet, das sich vorzugsv/eise über einen Umfang von mehr als 180° erstreckt» Pie äußeren und inneren Oberflächen des Segments verlaufen exzentrisch zueinanderc Das Segment hat scharfe Sndkanten (32) /vgl« Entgegenhaltung S« 1 li. Sp.9 Zo 497° Es ist federnd und neigt dazu, sich zusammenzuziehen, um die scharfen Endkanten in Reibungseingriff mit der Welle (33) zu bringen (vgl. aaO S0 1 re» Sp», Z. 3 bis 5)° Da die Ausdehnung des Segments über den Winkel von 180° hinausgeht, ist die Federspannung nicht so stark, um das Segment aus der Nut heraustreten zu lassen, wenn die Welle nicht eingebracht ist (vgl. aaO Z0 7 bis 10). Beim Einstecken eines Spannv/erkzeugs in das hierfür vorgesehene Bohrloch (28) und Verdrehen des inneren Kugelkäfigringes (12) hat eine der Endkonten (32) des Segments (30) die Neigung, sich in die Welle "einzubeißen”. Die scharfen Kanten und das Zusammenzieher. des Segments gev/ähr leis ten eine ausreichende Reibung, welche ein Drehen des Segments (30) verhindert, wenn der Kugelkäfigring (12) bzw* der hülsenartige Fortsatz (18) durch relatives Drehen über das Segment auf der Welle (33) verkeilt wird (vgl« aaO Z. 12 bis 21). Nach dem Verkeilen wird eine Stellschraube (34) Vorzugs- 20 weise in das Bohrloch (26) eingescbraubt und gegen das Segment gedrückt, um einen zusätzlichen Biegedruck zwischen Kugelkäfigring (12) und Welle (33) zu schaffen und dadurch eine weitere Sicherheit gegen ein gegenseitiges Verdrehen von Kugelkäfigring und Welle zu bieten (vgl, aaO Z- 21 bis 27)= Der Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich demnach, soweit die erfindungswesentlichen Merkmale in Betracht kommen, von der in der USA-Patentschrift offenbarten Peststellvorrichtung dadurch, daß er einen geschlitzten Pederrinß vorsieht, der mit seiner Innenfläche fast den ganzen Umfang der Welle kraftschlüssig (reibschlüssig) umfaßt (vgl, Untermerkmal d 4), während sich die Entgegenhaltung mit einem exzentrischen Kingsegment begnügt, welches die Welle unvollständig umschließt und dessen Haftwirkung vor Beginn der Peststellung im Gegensatz zu dem Streitpatent nicht ausschließlich durch Reib-Schluß infolge Anpressung am Wellenurafang, sondern auch durch Verhaken der scharfen Endkanten an der Oberfläche der Welle hervorgeruien wird» Wegen dieser Unterschiede hat die Vorveroffentlichung entgegen der Annahme des Klägers den Erfindungsgedanken des Streitpatents in jedem Palle nicht durch identische Verwendung seiner Kombinat ionsmerkmale völlig vorweggenoramen, Ob die VerWendung des exzentrischen Ringsegments mit den scharfen Endkanten als glattes Äquivalent des vom Streitpatent benutzten exzentrischen geschlitzten Pederrings mit der Polge zu bewerten ist, daß die USA-Patentschrift durch teils identische, teils äquivalente Verv/endung der einzelnen Kombinationsmerkmale das Streitpatent neubeits-bindernd trifft (vgl. hierzu BGH GRUR 1962, 86, 89 -Pischereifahrzeug -), kann auf sich beruhen. Denn die Lehre noch dem ’'obligatorischen Teil” des Anspruchs 1 ist jedenfalls wegen fehlender Erfindungshöhe nicht patentfähig« III * Die in Rede stehende lehre könnte, wie in Übereinstimmung mit den angefochtenen Urteil und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist, von einem durchschnittlich befähigten Werkzeughersteller, der sich die Verbesserung der bekannten Feststellvor-richtungen zur Aufgabe gesetzt hat, aufgrund seines Fachwissens und des Standes der Technik gefunden werden, ohne daß es hierzu einer erfinderischen Leistung bedurft hätte. Wenn der erkennende Senat in seinem Berufungsurteil des früheren Nichtigkeitsrechtsstreits, ebenfalls im Einklang mit der vorausgegangen Entscheidung des 2c Nichtigkeitssenats des Deutschen -Patentamts, den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat, so beruht dies ausschließlich darauf, daß die damaligen Prozeßparteien dem Senat den Stand der Technik nicht vollständig bezeichnet haben. Wie die Darlegungen im vorstehenden Abschnitt erkennen lassen, waren die erfindungswesentlichen Kombina-tionsracrkmale des "obligatorischen Teils" des Anspruchs 1 des Streitpatents an dessen Anmeldetag sämtlich mit Ausnahme des die Welle fast vollständig umschließenden Federrings (Untermerkmal d 4) aus der USA-Patentschrift Kr» 2 118 885 bekannt. Es kam demnach für den Erfinder des Streitpatents, wovon auch das angefochtene Urteil ausgeht, allein darauf an, das in der genannten Entgegenhaltung gezeigte federnde Ringsegment zu einem vollständigen, lediglich aufgeschlitzten Federring auszugestalten, Dazu war kein das Wissen und Können eines Durch- 22 scbnittsfachmanns übersteigender Schritt erforderlich * Der Vorschlag ist vielmehr, v/ie auch das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige einhellig hervorheben, durch die vom Kläger in den vorliegenden Nichtigkeitsrechtsstreit zusätzlich eingeführte USA-Patentschrift Nr. 2 222 334 nahegelegt worden» Diese im Jahre 1940 veröffentlichte Druckschrift befaßt sich ebenso v/ie die USA-Patentschrift Nr, 2 118 885 mit Peststelleinrichtungen für Wälzlager» Bei diesen Vorrichtungen werden Exzenterringe auf der Welle reibschlüssig festgehalten, damit der innere Kugelkäfigring oder die Hülse des Wälzlagers relativ hierzu gedreht und festgeklemmt werden-können. In ihrer einfachsten Ausführung besteht die in der Entgegenhaltung geschilderte Vorrichtung aus einer zur Welle zentrierten Hülse (10) mit konzentrischer Nut (22) und einem exzentrischen* geschlitzten Federring (28), der die Welle nahezu völlig umfaßt und sich mit Vorspannung um sie legt, also ausschließlich durch Reibschluß mit ihr verbunden ist (vgl» Figuren 2, 39 11 und 12 sowie Beschreibung S. 1 re» Sp, ? Z, 7 bis 10 und So 2 re» Sp,, Z. 17 und 18), Wird die Hülse gegen den mit der Welle verspannten Ring verdreht, so verkeilt sich das System über einen im Nutgrund der Hülse bzv/c des Hülsenfortsatzes angebrachten Nocken (Vorsprung 32} oder über eine Kugel (48) oder Rolle (70, 94)? die in den offenen Querschnitt der Nut nach Art eines Exzenters hineinragen, wie es der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat. Durch den in die Nut eingedrückten Klemmnocken bzv/o die eingelegte Kugel oder Rolle wird nach der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen aus der zentrischen Nut eine exzentrische. Im übrigen wird in den -23- Figuren 5 und 6 ober auch eine Lösung mit exzentrischer Innennut gezeigt, so daß der Fachmann auf beide Lösungen hingewiesen wird. Der übrigens ebenfalls an seiner schwächsten Stelle geschlitzte Federring entspricht somit nach Form und Funktion genau dem des Streitpatents, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend betont hat, Angesichts des aufgezeigten Standes der Technik kann die Erfindungshöhe nicht, wie die Beklagte meint, daraus hergeleitet werden, daß seit Veröffentlichung der beiden USA-Patentschriften bis zur Anmeldung des Streitpatents achtzehn bzw, sechzehn Jahre vergangen sind, ohne daß vorher trotz eines vorhandenen Bedürfnisses von dritter Seite, etwa von der auf dem einschlägigen Fachgebiet seit rund fünfzig Jahren tätigen Klägerin des vorausgegangenen Nichtigkeitsrechtsstreits, der Firma Karl Rud, D^^^, ein der Lehre des Streitpatents entsprechender Vorschlag gemacht worden ist. Die Gründe, die dazu geführt haben, daß man sich nicht schon früher zu einer Lösung im Sinne des Streitpatents entschlossen hat, können mannigfacher Art sein« Die Annahme eines Vorurteils scheidet jedenfalls aus. Die beiden Vorveröffentlichungen haben, v/ie ausgeführt, die Lösung des Streitpatents so nahegelegt, daß keine besonderen technischen Schwierigkeiten zu überwinden waren, um zu ihr zu gelangen (vgl, BGH GRUR 1963, 568, 569 - V/impernfärbestift -), Der Patentanspruch 1 in der nunmehr maßgebenden Fassung kann mithin wegen mangelnder Frfindungsböhe nicht bestehen bleiben. Es erübrigt sich daher, auf die vom Kläger geäußerten Bedenken einzugehen, ob die in Rede stehende Lehre technisch brauchbar und fortschrittlich ist, IVo Die Beklagte hat bilfsweise zunächst beantragt, das Streitpatent unter Beschränkung auf Kreismesserbalter für Vielfachkreisscheren mit dem im Tatbestand unter Ziff* I wiedergegebenen Inhalt des Anspruchs 1 zu bestätigen» Auch diesem Verlangen kann nicht entsprochen werden. Die vorgeschlagene Neufassung des Anspruchs 1 bringt keine zusätzlichen Merkmale, die in der Streit-patentschrift offenbart und für sich erfinderisch wären» Die Umformulierung einzelner Merkmale läuft vielmehr ebenso wie die Einfügung weiterer Merkmale in den Anspruchswortlaut erkennbar lediglich auf eine Klarstellung des Anspruchs 1 in der jetzt gültigen Fassung hinaus, wie sie bereits teilweise der erkennende Senat bei der Bestimmung des Erfindungsgegenstandes vorgenommen hat (vgl» oben Abschn» B I)» Wenn aber, wie dargelegt, die Lehre nach dem erteilten Anspruch 1 nichts Erfinderisches enthält, so kann ihr jedenfalls wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs allein Erfindungsrang nicht zugebilligt v/erden» V» Der weitere, im Tatbestand unter Ziff» II mitgeteilte Hilfsantrag der Beklagten geht im wesentlichen dahin, das "fakultative” Merkmal, wonach in einem ausgesparten Ringraum zwischen Ringaußenfläche, d»h0 dem Außenmantel des Federinges (4), und NutInnenfläche, doh„ dem Grund der Nut (3), nGleitkörper” in Form von Rollen, Kugeln oder Nadeln (5) eingebracht sind, zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 hinzuzunehmen, wie er im Hilfsantrag zu Ziff, I bezeichnet ist» Nach dem in den Figuren 1 und 3 der Streitpatentschrift dargestellten 25 Ausführungsbeispiel bilden die dort gezeigten Kugeln einen den Pederring auf ganzem Umfang umschließenden Kranz» Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu erklärt, daß indessen nur einige der Kugeln die Klemmwir-kung ausüben, während die übrigen der Distanzbaltung dienen» Wie die Streitpatentschrift (Spo 45 Z, 4 bis 6) darlegt, sind die "Gleitkorper" dazu bestimmt, die Reibung zwischen Ring (4) und Muffe (1) auf ein geringstes Maß zu beschränken. Dadurch soll erreicht werden, daß die Reibungskräfte zwischen Welle und Federring auf alle Fälle größer sind als zwischen den Exzenterflächen (Keilflächen) und die Verbindung sich infolgedessen leichter lösen läßt als eine Feststellvorrichtung, die nur die "obligatorischen" Merkmale des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung aufweist» Bei einer solchen Vorrichtung legt sich nämlich der exzentrische Federring an der Wandung der Nut an» Deshalb können Verschmutzungen oder sogar schon geringe Spuren von Lagerfett unter Umständen dazu führen, daß der Federring sich an der Wandung festsetzt„ Dies kann zur Folge haben, daß die verklemmte Hülse, Muffe oder Nabe zerstört werden muß, wenn man sie von der Y/elle lösen will» Bei einer Ausführung, bei welcher sich zusätzlich das "fakultative” Merkmal findet, liegt dagegen der Federring nur punkt- oder linienförmig auf den "Gleitkörpern" auf» Soweit als "Gleitkörper" Rollen oder Kugeln verwendet werden, läßt sich die punkt- oder linienförmige Auflage schon mit Rücksicht auf das auftretende Kippmoment sehr viel leichter beseitigen als bei .einer Auflage an einer größeren Fläche» Die leichte Lösbarkeit hat aber vor allem für den beschrankten Anwendungsbereich der Vorrichtung als Kreismesserhalter für Vielfacbkreissche-ren erhebliche Bedeutung» In diesem Falle müssen nämlich die Krcismesserbalter heim jeweiligen Wechsel der Schnitt- If / breite, sonach mitunter häufig und innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit, in ihrem Abs band verändert und zu diesem Zweck von der Welle gelöst werden0 Die Kombination unter Einbeziehung des zusätzlichen Merkmals ist, wie bereits aus den Ausführungen im Abscbn. I hervorgeht, nicht als bekannt nachgewiesen. Ihr mangelt aber, selbst wenn sie - was der gerichtliche Sachverständige in Abrede stellt - die Technik in gewissem Umfange bereichert haben sollte, in jedem Falle die für den Patentschutz erforderliche Erfindungshöhec Die Anwendung von Gleit- oder Wälzkörpern ist bei Kupplungsvorgängen -ein solcher kommt, worauf der gerichtliche Sachverständige überzeugend bingewiesen hat, bei der Haltevorrichtung nach dem Streitpatent in Betracht - ein durchaus geläufiges Mittel, um eine Klemmverbindung leicht lösbar zu macben0 Die Verwendung von Gleit- oder Wälzkörpern ist z0Bo bei Freilaufnaben schon seit langem üblich, wie sich aus den vom gerichtlichen Sachverständigen angezogenen Buch von Heidt, Torque Converters or Transmissions, ergibt. Das in den USA im Jahre 1947 in dritter Auflage erschienene Buch stellt auf So 97 eine Freilaufnabe dar, bei welcher zwischen jedem der vier inneren und äußeren exzentrischen Segmente Rollen zur Verringerung der Reibung angoordnet sind» Dieses Prinzip wird auch bei anderen Haltevorrichtungen verwirklicht, die am Anmeldetag des Streitpatents bekannt waren. So beschreibt z.B. die bereits im Jahre 1921 veröffentlichte USA-Patentschrift Nr0 1 379 899 eine Kupplung, durch die z.B. zwei Wellenabschnitte (Figuren 1, 2 und 11) miteinander verbunden werden sollen. Sie besteht aus einer zylindrischen Hülse (13) mit zur Welle zentrischer Bohrung, einer oder mehreren Klemmrollen, sowie geschlitzten exzentrischen, U-förmig ausgebildeten Innenringen (18), Die seitlichen Zentrier-Bunde (17) der Exzenterbuchsen zentrieren die Hülse (13) auf der Welle (21) „ Wird die Hülse (13) relativ zura Innenring (18) nach der einen oder anderen Richtung verdreht, verkeilt sich das System mit Hilfe der Rollen (24) oder Rollensätze (Fig, 8 oder 10) nach Art einer Freilaufkupplung. Ferner zeigt die aus dem Jahre 1952 stammende USA-Patentschrift Nr* 2 603 496 eine Spannvorrichtung, die nach Art einer Freilaufkupplung aus einer Hülse (1), mehreren käfiggeführten Rollen und entsprechend vielen bogenförmigen, der Welle angepaßten einzelnen Segmenten besteht * Die Segmente haben an ihrer Außenfläche Abflachungen (11)9 durch welche die Rollen an die Wandung der zentrischen Hülsenbohrung gepreßt werden, wenn sich die Segmente relativ zu den Rollen verdrehen» Damit wird die Hülse (1) mit der Welle (10) nach Art einer Freilaufkupplung kraftschlüssig verkeilt» Schließlich sind auch bei der oben erörterten USA-Patentschrift Nr, 2 222 334 zv/ischen den Klemmflächen besondere Klcmmkörper in Gestalt von Kugeln oder Rollen angeordnetc Im übrigen hat es der gerichtliche Sachverständige als selbstverständlich bezeichnet, daß ein Fachmann, der mit der Verbesserung von Haltevorrichtungen befaßt ist, auch die bei Freilaufnaben angewendeten Konstruktionsgrundsätze und Lösungsvorschläge berücksichtigt. Es trifft zwar zu, daß beim Freilauf die Verklemmung nicht selbsthemmend ist, d»h, sie löst sich von selbst, sobald der 28 Druck aufhört, durch welchen die Verklemmung herbei-geführt v/irdo Dies ist auch bei der in dem Buch von Heidt dargestellten Anordnung der Fall« Ob eine Verklemmung selbsthemmend ist oder nicht, hängt aber allein von dem Grad der Steigung des Exzenters ab» Dem Fachmann stehen daher nach der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres die Mittel zur Verfügung, um eine Verklemmung selbsthemmend oder nicht selbsthemmend auszu-gestalten* Wie der gerichtliche Sachverständige ferner einleuchtend dargelegt hat, bedeutet somit das zusätzliche Merkmale im Patentanspruch 1 nichts anderes als eine Übertragung des bei Freilaufnaben angewendeten Prinzips auf die hier in Rede stehende Haltevorrichtung» Dazu bedurfte es nicht einer erfinderischen Überlegung. Auf diese Beurteilung ist es ohne Einfluß, daß die Beklagte nach ihren Darlegungen die patentgemäßen, mit ''Gleitkorpern" ausgestatteten Vorrichtungen seit etwa zwölf Jahren in großem, ständig zunehmendem Umfange und mit beachtlichem wirtschaftlichem Erfolg vertreibt, daß diese Vorrichtungen die bisher gebräuchlichen Klemmverbindungen weitgehend vom Markt verdrängt haben und daß auch die Klägerin des ersten Nichtigkeitsverfahrens, wie die Beklagte behauptet, die lehre des Streitpatents mit der Abänderung nachahrat, daß sie bei ihren Vorrichtungen zu dem Zwecke der Reihungsminderung die Umfangsnut und/oder die Außenfläche des Federringes mit einem Dauerschmiermittel wie Molybdändisulfid überziehte In diesen Umständen könnte zwar ein Anzeichen für das Ausmaß einer erfinderischen Leistung erblickt werden» Sie sind jedoch für sich allein nicht geeignet, die Erfindungshöhe zu begründen, wenn, wie hier, das Wissen und Können des Durcbschnittsfachmann ausreichten, aufgrund des Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun zu einer Lösung v/ie der dos Streitpatents zu gelangen (vgl«. RGr GRUR 1936, 307, 308 und Urteile des erkennenden Senats vom 27o November 1S64 - la ZR 164/53 - Schichtschleifscheibe - und vom 18. Februar 1965 - la ZR 205/63 Spoltrohrpumpe -, st, Rspr,), VI. Dem Bundespatentgericht ist endlich darin beizutreten, daß nach Wegfall des Hauptanspruchs auch der Anspruch 2 nicht von Bestand bleiben kann. In diesem Unteranspruch ist festgelegt, den Federring (4) an seiner schwächsten Stelle zu schlitzen. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme, die u,a= aus der oben erörterten USA-Patentschrift Nr, 2 222 334, der französischen Patentschrift Nr, 498 399 und der deutschen Gebraucbsmuster-schrift Nr, 1 338 658 bekannt ist. Hinzu kommt, daß es der Techniker, v/ie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige übereinstimmend hervorheben, als eine Selbstverständlichkeit betrachtet, den Schlitz an der schv/ächsten Stelle anzuordnen, um auf diese Weise die größtmögliche Vorspannung des Ringes gegen die Welle (größtmögliches Anfangsreibmoment) zu erzielen, C, Da sonach das Bundespatentgericht zu Recht das Streitpatent in vollem Umfange für nichtig erklärt hat, mußte der Berufung der Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Abs, 3 i.V.m. den §§ 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und erstrockt sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges 0 Spreng Claßen Sehne ider Trustedt Ballhaus *