Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Herausgabe der von der Beklagten gelieferten - im einzelnen bezeichnten - Software 115.546,60 DM zu bezahlen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision, das Berufungsurteil aufzuheben sowie auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise begehrt sie Zurückverweisung. Die Beklagte habe sich zur Lieferung von speziell auf die Belange des Betriebes der Klägerin zugeschnittener Indi-vidualsoftware verpflichtet. Die von der Beklagten entsprechend ihrem Angebot und dem darin in Bezug genommenen Pflichtenheft gelieferte und im Verlaufe des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsverhältnisses sowie gemäß den nach dem 22. Mai 1988 von seiten der Klägerin geäußerten weiteren Wünschen angepaßte Software sei fehlerhaft im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB. Beklagte - wie sich der gesamten, in den von der Klägerin zu den Akten gereichten drei Aktenordnern enthaltenen, nach dem 2. Sie macht zu Recht geltend, daß das Berufungsurteil in dem letztlich tragenden Gesichtspunkt, der zur Verurteilung der Beklagten geführt hat, der Wandelungsanspruch sei nicht verjährt, nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO mit Gründen versehen ist. Rechtsfehler treten nicht hervor; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die von der Beklagten zu liefernde Software speziell auf die Belange des Betriebes der Klägerin abgestellt. Weitere Angriffe der Revision gegen die Annahme einer Fehlerhaftigkeit der gelieferten und angepaßten Software und dagegen, daß das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des S 634 Abs.3 BGB nicht geprüft habe, ob der von der Klägerin verfolgte Wandelungsanspruch deshalb ausgeschlossen sei, weil der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Software nur unerheblich mindere, können ebenso dahinstehen wie die Angriffe gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zu einer Abnahme am 2. Dezember 1988; denn der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 551 Nr. 7 ZPO wegen pauschaler Verweisung auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten drei Aktenordnern berühren auch diese Fragen. Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 39, 337) gehören zu den einer besonderen Bescheidung und Begründung bedürftigen maßgeblichen Punkten alle selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 303 ZPO, die je für sich zur Zuerkennung oder Aberkennung eines geltend gemachten Anspruchs führen können. Ein solcher der selbständigen Begründung bedürftiger maßgeblicher Punkt war im vorliegenden Fall vor allem die Frage, ob die Gewährleistungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen oder ob der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 639 Abs. 2 ZPO durch Prüfung des Mangels und Bemühungen, diesen zu beseitigen, gehemmt war. Die vom Berufungsgericht zu diesem Punkt gegebene Begründung genügt den Mindestanforderungen des § 551 Nr. 7 ZPO nach der genannten Rechtsprechung bei weitem nicht. Sie läßt nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände die der Darstellung der Beklagten widersprechende Feststellung gerechtfertigt sein soll, die Beklagte habe sich in bezug auf bestimmte oder gar in bezug auf alle als vorliegend angenommenen Mängel einer verjährungshemmenden Tätigkeit im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB unterzogen. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der drei Ordner weder aufgearbeitet noch im einzelnen gewürdigt und auch nicht von den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten, hier vor allem der Klägerin, einen substantiierten Vortrag zu dem Inhalt dieser drei Ordner verlangt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 75/93 Verkündet am: 27. April 1995 Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma H& Computing, vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann H. D. NflHI, HflBweg ■, Si Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen WflBB Brauerei Haus GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärgesellschafterin Haus CflHBI GmbH, diese vertreten durch den alleingeschäftsführungsberechtigten Gesellschafter Brauereibesitzer Albert Wl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 3. Mai 1993 verkündete Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht bezüglich von der Beklagten gelieferter und installierter Software - EDV-Hotel-Restaurant-Lö-sung - einen Wandelungsanspruch geltend. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen bestritten, daß auftretende Fehlfunktionen ihre Ursache in der von ihr gelieferten Software hätten. Diese seien vielmehr auf Bedienungsfehler der Klägerin, fehlerhafte Erstellung der Stammdaten und Anwenderdateien durch die Klägerin und eigenmächtige Änderungen durch ein von der Klägerin eingeschaltetes Konkurrenzunternehmen zurückzuführen. Im übrigen seien Gewährleistungsansprüche jedenfalls verj ährt. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Herausgabe der von der Beklagten gelieferten - im einzelnen bezeichnten - Software 115.546,60 DM zu bezahlen. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision, das Berufungsurteil aufzuheben sowie auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise begehrt sie Zurückverweisung. Die Klägerin tritt der Revision entgegen und beantragt deren Zurückweisung. 4 Entscheidunqsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. I. Das Berufungsgericht nimmt an, auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag sei Werkvertragsrecht anzuwenden. Das ergebe sich aus den schriftlichen Vertragsunterlagen. Die Beklagte habe sich zur Lieferung von speziell auf die Belange des Betriebes der Klägerin zugeschnittener Indi-vidualsoftware verpflichtet. Die von der Beklagten entsprechend ihrem Angebot und dem darin in Bezug genommenen Pflichtenheft gelieferte und im Verlaufe des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsverhältnisses sowie gemäß den nach dem 22. Mai 1988 von seiten der Klägerin geäußerten weiteren Wünschen angepaßte Software sei fehlerhaft im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB. Das ergebe sich aus dem überzeugenden, verständlichen und für den Senat im einzelnen nachvollziehbaren schriftlichen Gutachten des Sachverständigen. Die nach § 634 Abs. 1 BGB grundsätzlich nebst Fristsetzung erforderliche Ablehnungsandrohung sei vorliegend entbehrlich gewesen. Die Beklagte habe zu erkennen gegeben, daß sie weitere Nachbesserungsarbeiten nicht mehr durchführen wolle. Darin sei eine endgültige ernsthafte und bestimmte Verweigerung von Nachbesserungsarbeiten zu sehen. Der Wandelungsanspruch sei auch nicht gemäß § 638 Abs. 1 BGB verjährt. Ob es am 2. Dezember 1988 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 26. März 1990 überhaupt zu einer Abnahme der von der Beklagten erarbeiteten Software gekommen sei, könne letztlich dahingestellt bleiben; denn jedenfalls habe die 5 Beklagte - wie sich der gesamten, in den von der Klägerin zu den Akten gereichten drei Aktenordnern enthaltenen, nach dem 2. Dezember 1988 zwischen den Parteien geführten Korrespondenz entnehmen lasse - nach dem 2. Dezember 1988 bis zu dem 26. März 1990 ihre erarbeitete Software auf immer wieder von der Klägerin hin erhobene Mängelrügen zahlreichen Überprüfungen unterzogen, ohne in der Lage zu sein, die erhobenen Beanstandungen abzustellen. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist sei daher bis zu dem 26. März 1990 gehemmt gewesen. Die ab dem 26. März 1990 laufende Sechsmonatsfrist sei im Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 6. Juli 1990 noch nicht abgelaufen gewesen mit der Folge, daß Verjährungsunterbrechung eingetreten sei. II. Diese Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft die Revision mit Erfolg. Sie macht zu Recht geltend, daß das Berufungsurteil in dem letztlich tragenden Gesichtspunkt, der zur Verurteilung der Beklagten geführt hat, der Wandelungsanspruch sei nicht verjährt, nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO mit Gründen versehen ist. 1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterfalle Werkvertragsrecht, hin. Rechtsfehler treten nicht hervor; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die von der Beklagten zu liefernde Software speziell auf die Belange des Betriebes der Klägerin abgestellt. Bei solchen Sachverhaltsgestaltungen ist Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB anzuwenden (vgl. z.B. Urt. v. 03.11.1992 - X ZR 83/90, WM 1993, 561; Urt. v. 24.09.1991 - X ZR 85/90, WM 1992, 34; zuletzt Urt. v. 28.06.1994 - X ZR 95/92, nicht 6 veröffentlicht). Weitere Angriffe der Revision gegen die Annahme einer Fehlerhaftigkeit der gelieferten und angepaßten Software und dagegen, daß das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des S 634 Abs. 3 BGB nicht geprüft habe, ob der von der Klägerin verfolgte Wandelungsanspruch deshalb ausgeschlossen sei, weil der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Software nur unerheblich mindere, können ebenso dahinstehen wie die Angriffe gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zu einer Abnahme am 2. Dezember 1988; denn der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 551 Nr. 7 ZPO wegen pauschaler Verweisung auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten drei Aktenordnern berühren auch diese Fragen. Es muß der Beklagten nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, zu den insoweit relevanten Aktenstücken in den drei Ordnern Stellung zu nehmen. Dabei wird es zunächst Aufgabe der Klägerin sein, den Inhalt der überreichten Unterlagen aufzuarbeiten und zu dem Gegenstand eines geordneten schriftlichen Vortrags zu machen, so daß es anschließend der Beklagten und dem Gericht möglich ist, sich damit im einzelnen auseinanderzusetzen und zwar für jeden Mangel bzw. Mangelkomplex gesondert. 2. Das Berufungsurteil verletzt die Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO. Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG ordnet § 551 Nr. 7 ZPO den Begründungszwang für gerichtliche Entscheidungen an. Der Regelung liegt das rechtsstaatliche Anliegen zugrunde, daß ein Gericht die für seine Entscheidungsfindung maßgeblichen Gesichtspunkte transparent machen muß und - sofern wie hier eine weitere 7 Instanz eröffnet wird - seine Entscheidung von dieser überprüft werden kann. Dem Begründungszwang ist nicht schon dann genügt, wenn der Entscheidung überhaupt eine Begründung beigegeben ist. Die Begründung muß vielmehr je nach Fallgestaltung inhaltlichen Mindestanforderungen gerecht werden. Nur so kann sie ihre Funktion erfüllen, die Grundlagen der Entscheidung erkennbar zu machen und gegebenenfalls eine Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen (hierzu u. zu dem folgenden grundlegend BGHZ 39, 333, 337 ff.). Die Begründung muß deshalb zu dem einen alle für die Entscheidung maßgeblichen Punkte behandeln und zu dem anderen die dazu jeweils getroffenen wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in verständlicher Form zu dem Ausdruck bringen. Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 39, 337) gehören zu den einer besonderen Bescheidung und Begründung bedürftigen maßgeblichen Punkten alle selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der §§ 146, 303 ZPO, die je für sich zur Zuerkennung oder Aberkennung eines geltend gemachten Anspruchs führen können. Ein solcher der selbständigen Begründung bedürftiger maßgeblicher Punkt war im vorliegenden Fall vor allem die Frage, ob die Gewährleistungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen oder ob der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 639 Abs. 2 ZPO durch Prüfung des Mangels und Bemühungen, diesen zu beseitigen, gehemmt war. 8 Die vom Berufungsgericht zu diesem Punkt gegebene Begründung genügt den Mindestanforderungen des § 551 Nr. 7 ZPO nach der genannten Rechtsprechung bei weitem nicht. Sie läßt nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände die der Darstellung der Beklagten widersprechende Feststellung gerechtfertigt sein soll, die Beklagte habe sich in bezug auf bestimmte oder gar in bezug auf alle als vorliegend angenommenen Mängel einer verjährungshemmenden Tätigkeit im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB unterzogen. Das Berufungsgericht läßt es insoweit bei dem nichtssagenden Hinweis, das ergebe sich aus den Akten (genauer: aus den von der Klägerin überreichten drei Ordnern), bewenden. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der drei Ordner weder aufgearbeitet noch im einzelnen gewürdigt und auch nicht von den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten, hier vor allem der Klägerin, einen substantiierten Vortrag zu dem Inhalt dieser drei Ordner verlangt. Es fehlt daher jegliche Grundlage für die vom Berufungsgericht gezogenen Folgerungen. III. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Rogge Maltzahn Broß Melullis Greiner