mittels eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für die keramischen Formlinge, gekennzeichnet durch die Anordnung des Hängege- rüstes (b) zwischen dem Senkrechtförderer (i) und dem Absetzwagen (j) und von einer oder mehreren Reihen fester Auflagen (a1) auf dem Gerüst (a), wobei die Auflager (c) des Hängegerüstes (b) insgesamt für sich heb- und senkbar sind." 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Klagepatent Schutz auch für eine Unterkombination gewähre, die sich nach Wegfall des Merkmals des "selbsttätigen Be- und Entladens des Absetzwagens mittels des Hängegerüstes" aus den verbleibenden Merkmalen des Anspruchs 1 ergebe und daher folgenden Inhalt habe: Eine Vorrichtung zur Förderung von Ziegelformlingen auf dem Wege von der Strangpresse zur Trockenanlage, nämlich ein festes Gerüst mit einem darauf angeordneten Hängegerüst mit heb-und senkbaren, frei tragenden Auflagern, erfindungsgemäß gekennzeichnet durch folgende Merkmale: Juni 1966 im einzelnen folgendes ausgeführt: Das Klagepatent bezeichne seinen Gegenstand zwar nur als "eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von Absetzwagen der keramischen Industrie". Aus Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen des Klagepatents entnehme jedoch jeder Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Zutun, daß Voraussetzung dieses Be- und Entladens die Speicherung von Formlingsschichten auf einem in besonderer Weise angeordneten und ausgestatteten festen Gerüst sei. 45 der Beschreibung des Klagepatents spreche ausdrücklich von dieser Speicherung der Formlinge auf dem festen Gerüst. Die Unterkombination diene diesem Gedanken der Speicherung und ermögliche seine Durchführung: Auf den besonders vorgesehenen Auflagern des festen Gerüstes (Merkmal 2) würden die Formlingsstöße abgesetzt und gespeichert. Dieses Absetzen erfolge durch das auf dem festen Gerüst angeordnete Hängegerüst, das mit insgesaunt für sich heb- und senkbaren Auflagern ausgestattet sei (Oberbegriff und Merkmal 3). 1. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vorrichtungen der Beklagten machten von den Merkmalen 1 bis 3 der geschützten Unterkombination keinen identischen Gebrauch, denn sie verwendeten kein Hängegerüst, sondern In der Vorrichtung der Beklagten würden die Formlingsstöße zwar auch schrittweise weiterbewegt, dies geschehe jedoch nicht durch Umsetzen der Formlingsstöße von den Auflagern des einen Gerüsts auf die des anderen. Das feste Gerüst bei der Vorrichtung der Beklagten, das daher keine solchen Auflager habe, sei kein festes Gerüst im Sinne der Erfindung; es diene nur als Halt für die Schienen, auf denen das fahrbare Gerüst laufe, und als Halt für die Zahnstangen, die die am fahrbaren Gerüst befindlichen Transportbänder über ein Zahnrad bewegten. Der Kläger sehe ihn in einer Vorrichtung zur Förderung von Ziegelformlingen auf dem Wege von der Strangpresse über einen Senkrechtförderer zur Trockenanlage mit einem festen und einem fahrbaren (beweglichen) Gerüst mit frei tragenden Auflagern, dadurch gekennzeichnet, daß (2) das feste Gerüst mit einer oder mehreren Reihen fester Auflager versehen oder mit solchen Auflagern für die Formlinge zeitweilig verbunden sei und Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die angegriffene Form von der vorgeschlagenen Zweiteilung keinen Gebrauch mache, sondern die erforderlichen Funktionen einem Gerüst, nämlich dem beweglichen mit Bändern versehenen Gerüst, zugewiesen habe. aa) Zur Unterkombination räumt die Revision ein* daß bei der angegriffenen Form das Merkmal fester Auflager am festen Gerüst fehlt. bb) Der vom Landgericht zugrunde gelegte "allgemeine Erfindungsgedanke", das Zusammenwirken zweier technisch funktional aufeinander bezogener Gerüste zwischen Senkrechtförderer und Absetzwagen, genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Anforderungen an eine ausführbare Lehre nicht, denn er sagt nichts darüber aus, in welcher Weise die beiden Gerüste Zusammenwirken sollen. Zu Recht vermißt das Berufungsgericht bei der Vorrichtung der Beklagten ein Zusammenwirken in dem im Klagepatent offenbarten Sinne, denn sie macht nicht von der mit dem Auflagerwechsel verbundenen Teilung der Vorrichtung in ein Gerüst mit Transportfunktion und ein Gerüst mit Speicherfunktion Gebrauch. Die Revision setzt sich in Widerspruch zu der nicht zu beanstandenden Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht, indem sie solche konstruktiven Teile der Vorrichtung der Beklagten als "festes Gerüst" zur "ortsfesten" Lagerung, also zur Speicherung der Formlinge ansieht, die lediglich der Steuerung der Bänder dienen und keine Auflager zur Aufnahme von Formlingen haben. Das Bemühen, nachträglich die Merkmale der Vorrichtung der Beklagten in das Klagepatent einzubeziehen, scheitert daran, daß aus dem Klagepatent kein "stationäres Gerüst" herzuleiten ist, das die ihm von der Revision zugeschriebene Funktion hat. Merkmal des mit festen Auflagern versehenen "stationären Gerüstes" nach dem Klagepatent hat eine andere Bedeutung als das mit einer Kraftübertragungseinrichtung ausgerüstete "Standgerüst" bei der Vorrichtung der Beklagten. Ohne Rechtsfehler hat es in diesem Zusammenhang festgestellt, das feste Gerüst bei der Vorrichtung der Beklagten diene nur als Halt für die Schienen, auf denen das fahrbare Gerüst laufe, und als Halt für die Zahnstangen, die die am fahrbaren Gerüst befindlichen Bänder über ein Zahnrad bewegten, habe aber nie - auch nicht zeitweilig - feste Auflager und liege deshalb außerhalb des geschützten Erfindung sgedankens . cc) Der vom Kläger im Berufungsrechtszuge dargelegte weitere "allgemeine Erfindungsgedanke" stellt ebenfalls darauf ab, daß die vom Senkrechtförderer wegzutransportierenden Formlinge auf Auflagern eines beweglichen Gerüsts transportiert und auf Auflagern, die zu demindest zeitweilig zu einem festen Gerüst gehören sollen, gespeichert würden. Es ist schon zweifelhaft, ob dieser vom Kläger zuletzt formulierte "allgemeine Erfindungsgedanke" die Vorrichtung der Beklagten umfaßt, denn die Formulierung setzt zwei Gruppen von Auflagern, nämlich die Auflager des beweglichen Gerüsts und die dem festen Gerüst zugeordneten Auflager voraus. Die Vorrichtung der Beklagten dagegen weist Bänder auf, deren horizontale Eigenbewegungen zwar mit Hilfe der am festen Gerüst angebrachten Einrichtungen erfolgen, die aber ihre Zuordnung zu dem beweglichen Gerüst immer beibehalten und auch nicht zeitweilig Organe des festen Gerüstes werden; die Bänder und deren Steuerung ermöglichen, daß ein einziges Das Berufungsgericht hat dazu in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß eine solche Vorrichtung nicht ohne erfinderisches Bemühen aus dem Klagepatent hergeleitet werden kann. Die Vorrichtung der Beklagten widerspricht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, der Lehre des Klagepatents. Das Klagepatent lehrt nämlich, daß jedem der beiden erfindungsgemäßen Gerüste eigene Auflager zugeordnet sein müssen; die Formlinge müssen von den Auflagen des beweglichen Gerüstes auf die Auflagen des stehenden Gerüstes abgesetzt werden können, damit die erwünschte Speicherung erreicht wird (Sp. 2 Z.
BUNDESGERICHTSHOF *16 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10. Mai 1977 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 75/74 URTEIL in dem Rechtsstreit des Oberingenieurs Karl t (Straße F Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Firma und GmbH, (Baden) gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl F V Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist seit dem 20. Oktober 1966 alleiniger Inhaber des im Jahre 1960 erteilten, inzwischen wegen Zeit ablaufs erloschenen Patents 1 001 633. Es betrifft eine "Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von Absetz wagen der keramischen Industrie". Der Schutzanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Senats vom 4. Mai 1965 - Ia ZR 221/63 - lautet: "Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen Absetzwagen aus oder in einen Senkrechtförderer oder dgl. mittels eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für die keramischen Formlinge, gekennzeichnet durch die Anordnung des Hängege- 3 rüstes (b) zwischen dem Senkrechtförderer (i) und dem Absetzwagen (j) und von einer oder mehreren Reihen fester Auflagen (a1) auf dem Gerüst (a), wobei die Auflager (c) des Hängegerüstes (b) insgesamt für sich heb- und senkbar sind." Der Kläger hat die Beklagte wegen Patentverletzung im Wege einer Stufenklage in Anspruch genommen, weil sie in der Zeit vom 1. Januar 1963 bis zu dem 30. Juni 1967 ohne Erlaubnis Vorrichtungen hergestellt und vertrieben hat wie sie im Ausspruch zu II des landgerichtlichen Teilurteils vom 20. November 1973, durch das die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt worden ist, folgendermaßen beschrieben sind: Vorrichtung zu dem Fördern von keramischen Formlingen auf dem Wege von der Strangpresse zur Trockenanlage mittels eines Senkrechtförderers und mehrschichtiger Absetzwagen, welche die Kombination folgender Merkmale aufweist: a) Zwischen dem Senkrechtförderer und dem Absetzwagen ist ein feststehendes Gerüst angebracht. In diesem festen Gerüst ist ein auf an seinem Grundrahmen vorgesehenen Schienen hin- und herbewegliches zweites Gerüst angeordnet. b) Beide Gerüste sind an dem Senkrechtförderer an dessen dem Absetzwagen zugewandter Seite angebracht. c) Das fahrbare Gerüst ist mit mehreren Reihen von übereinander angeordneten Auflagern versehen. D ? ©c \J d) Die dem Senkrechtförderer zugewandten Enden der Auflager des beweglichen Gerüstes sind freitragend. e) Die Auflager des beweglichen Gerüstes sind mit horizontal beweglichen Transportbändern ausgestattet. f) Die Bewegungen des beweglichen Gerüstes und der Transportbänder der Auflager sind so gesteuert, daß die im Senkrechtförderer befindlichen Formlingstöße durch zeitweiliges Absenken auf die Transportbänder der Auflager abgesetzt und zusammen mit den bereits auf den Transportbändern liegenden Ziegelreihen während des Ausfahrens des beweglichen Gerüstes horizontal bewegt werden, wogegen beim Einfahren der Auflager, die auf den Bändern liegenden Ziegel mit den Auflagern nicht mitbewegt werden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teilurteil abgeändert und die auf Rechnungs legung und Zahlung gerichtete Stufenklage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 5 Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfin- dung will den in der Patentschrift aufgezeigten Hindernissen eines kontinuierlichen Verlaufes des Abtransportes der Formlinge von der Presse zu dem Trockenraum abhelfen und darüber hinaus die Möglichkeit eröffnen, die vorhandenen Leistungsreserven der Aufbereitungs- und Formgebungsmaschinen restlos auszuschöpfen (vgl. Patentschrift, Sp. 2 Z. 22 ff). Der Erfindung nach dem Klagepatent liegt demnach die Aufgabe zugrunde, ein zusätzliches, selbsttätiges Be- und Entladegerät zur Verfügung zu stellen, dessen Einsatz es ermöglicht, 1. bei stetiger Fördergeschwindigkeit des Senkrechtförderers und sonach bei Förderung einer gleichbleibenden Anzahl von Formlingen mit einem einzigen Transportfahrzeug - infolge Erhöhung der für den Umlauf zur Verfügung stehenden Zeit - auszukommen; 2. in kurzer Zeit (nach der Patentschrift in 7,2 Sekunden) das Abheben und Ausfahren einer Schicht (von 120 Formlingen) aus dem Senkrechtförderer zu bewerkstelligen. Nach dem Patentanspruch 1 und der Patentbeschreibung (vgl. Sp. 2 Z. 32 bis 46, Sp. 3 Z. 14 bis 19) besteht die erfindungsgemä&e Vorrichtung im wesentlichen aus einem zwischen dem Senkrechtforderer und dem Etagenwagen angeordneten ortsfesten Formstahlgerüst und einem auf dem festen Gerüst angeordneten hin- und herbewegliehen (horizontal verfahrbaren) Hängegerüst. Das feste Gerüst enthält eine oder mehrere doppelseitige Reihen fester Auflager, die zur Aufnahme von einer oder mehreren Formlingsschichten eingerichtet sind. Die frei tragenden Auflager des Hängegerüstes können insgesamt für sich gehoben und gesenkt werden. 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Klagepatent Schutz auch für eine Unterkombination gewähre, die sich nach Wegfall des Merkmals des "selbsttätigen Be- und Entladens des Absetzwagens mittels des Hängegerüstes" aus den verbleibenden Merkmalen des Anspruchs 1 ergebe und daher folgenden Inhalt habe: Eine Vorrichtung zur Förderung von Ziegelformlingen auf dem Wege von der Strangpresse zur Trockenanlage, nämlich ein festes Gerüst mit einem darauf angeordneten Hängegerüst mit heb-und senkbaren, frei tragenden Auflagern, erfindungsgemäß gekennzeichnet durch folgende Merkmale: 1) Das Hängegerüst (und damit auch das feste Gerüst) ist zwischen dem Senkrechtförderer und dem Absetzwagen angeordnet. 2) Das feste Gerüst ist mit einer oder mehreren Reihen fester Auflager versehen. 3) Die Auflager des Hängegerüstes sind insgesamt für sich heb- und senkbar. Zur Begründung der Offenbarung und Schutzfähigkeit dieser Unterkombination nimmt das Berufungsgericht Bezug auf sein beiden Parteien bekanntes Urteil vom 2. Juni 1966 - 6 U 775/66 - in dem Rechtsstreit ./. das von der damaligen Beklagten erfolglos mit der Revision angegriffen worden war (Urteil des Senats vom 5. Dezem- ber 1968 - X ZR 55/66). 7 Zur Frage der Offenbarung der Unterkombination in der Klagepatentschrift hat das Berufungsgericht im oben angeführten Urteil vom 2. Juni 1966 im einzelnen folgendes ausgeführt: Das Klagepatent bezeichne seinen Gegenstand zwar nur als "eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von Absetzwagen der keramischen Industrie". Aus Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen des Klagepatents entnehme jedoch jeder Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Zutun, daß Voraussetzung dieses Be- und Entladens die Speicherung von Formlingsschichten auf einem in besonderer Weise angeordneten und ausgestatteten festen Gerüst sei. Spalte 2 Z. 45 der Beschreibung des Klagepatents spreche ausdrücklich von dieser Speicherung der Formlinge auf dem festen Gerüst. Die Unterkombination diene diesem Gedanken der Speicherung und ermögliche seine Durchführung: Auf den besonders vorgesehenen Auflagern des festen Gerüstes (Merkmal 2) würden die Formlingsstöße abgesetzt und gespeichert. Dieses Absetzen erfolge durch das auf dem festen Gerüst angeordnete Hängegerüst, das mit insgesaunt für sich heb- und senkbaren Auflagern ausgestattet sei (Oberbegriff und Merkmal 3). Durch die Anordnung des Hängegerüstes (und daunit auch des festen Gerüstes) zwischen Senkrechtförderer und Absetzwagen werde erreicht, daß die Formlingsstöße mittels des Hängegerüstes aus dem Senkrechtförderer auf das feste Gerüst umgesetzt, dort gespeichert und zur Abholung durch den Absetzwagen bereit gestellt werden können. Diese Lehre habe der Durchschnittsfachmann ohne weiteres der Patentschrift entnehmen können. II. 1. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vorrichtungen der Beklagten machten von den Merkmalen 1 bis 3 der geschützten Unterkombination keinen identischen Gebrauch, denn sie verwendeten kein Hängegerüst, sondern ein fahrbares Gerüst, die Auflager des beweglichen Gerüstes seien nicht heb- und senkbar, sondern nur horizontal verschiebbar, die Auflager des beweglichen Gerüstes seien nicht frei tragend, sondern besäßen nur frei tragende Enden, das feste Gerüst habe keine festen Auflager. Allerdings sei auch die Verwendung patentrechtlich äquivalenter Lösungsmittel an Stelle der Merkmale der geschützten Unterkombination als Patentverletzung anzusehen. Die dafür erforderliche Gleichwirkung in bezug auf den konkreten Erfindungsgedanken des Klagepatents fehle jedoch bei den Mitteln der angegriffenen Ausführungsform. Der Gedanke der Zusammenarbeit der beiden Gerüste und ihrer Auflager nach der in der Unterkombination geschützten Erfindung richte sich darauf, das feste Gerüst als Speichergerüst und das Hängegerüst als Transportgerüst zu verwenden und beide Gerüste so mit festen oder beweglichen Auflagern zu versehen, daß die Formlingsstöße von den Auflagern des einen Gerüsts auf die des anderen umgesetzt würden; dabei würden das Hängegerüst und dessen bewegliche Auflager so gesteuert, daß das Umsetzen der Formlingsträger deren schrittweise Weiterbewegung bewirkten. In der Vorrichtung der Beklagten würden die Formlingsstöße zwar auch schrittweise weiterbewegt, dies geschehe jedoch nicht durch Umsetzen der Formlingsstöße von den Auflagern des einen Gerüsts auf die des anderen. Vielmehr diene hier das fahrbare Gerüst als Transport gerüst und als Speichergerüst. Dies erreiche die Beklagte dadurch, daß sie an ihrem fahrbaren Gerüst Transportbänder benutze und sie so steuere, daß sie die FormlingsStöße transportiere und speichere, ohne daß die Formlingsstöße jemals auf Auflager des festen Gerüstes abgesetzt würden. Das feste Gerüst bei der Vorrichtung der Beklagten, das daher keine solchen Auflager habe, sei kein festes Gerüst im Sinne der Erfindung; es diene nur als Halt für die Schienen, auf denen das fahrbare Gerüst laufe, und als Halt für die Zahnstangen, die die am fahrbaren Gerüst befindlichen Transportbänder über ein Zahnrad bewegten. b) Dem Klagepatent sei auch kein bei den Vorrichtungen der Beklagten benutzter allgemeiner Erfindungsgedanke zu entnehmen. Das vom Landgericht als wesentlicher Kern der Erfindung angesehene Zusammenwirken zweier technisch funktional aufeinander bezogener Gerüste zwischen Senkrechtförderer und Absetzwagen sei noch keine vom Durchschnittsfachmann ohne eigene erfinderische Leistung ausführbare Lehre zu technischem Handeln. Eine solche Lehre gebe die Klagepatentschrift nur dahin, beide Gerüste so mit festen oder beweglichen Auflagern zu versehen, daß die Formlingsstöße von den Auflagern des einen Gerüsts auf die des anderen umgesetzt und die Bewegungen des einen Gerüsts und seiner Auflager so gesteuert würden, daß dieses Umsetzen die Formlingsstöße schrittweise weiterbewege. Weder der vom Landgericht im Sinne eines allgemeinen Erfindungsgedankens erwähnte Erfindungskern noch der sonstige Inhalt der Patentschrift enthalte eine technische Lehre, die ohne erfinderisches Zutun zu der Verwendung und Steuerung der bei den Vorrichtungen der Beklagten benutzten Transportbänder an dem fahrbaren Gerüst führe. Auch der vom Kläger geltend gemachte weitere allgemeine Erfindungsgedanke verhelfe der Klage nicht zu dem Erfolg. Der Kläger sehe ihn in einer Vorrichtung zur Förderung von Ziegelformlingen auf dem Wege von der Strangpresse über einen Senkrechtförderer zur Trockenanlage mit einem festen und einem fahrbaren (beweglichen) Gerüst mit frei tragenden Auflagern, dadurch gekennzeichnet, daß (1) das fahrbare (bewegliche) und das feste Gerüst zwischen dem Senkrechtförderer und dem Absetzwagen angeordnet seien, (2) das feste Gerüst mit einer oder mehreren Reihen fester Auflager versehen oder mit solchen Auflagern für die Formlinge zeitweilig verbunden sei und (3) eine Steuervorrichtung vorgesehen sei, die die Mitnahme der auf Auflagern des fahrbaren (beweglichen) Gerüsts stehenden Formlinge beim Rücklauf dieses Gerüsts bewirke. Bei den Vorrichtungen der Beklagten habe das feste Gerüst keine Auflager. Die Patentschrift lasse für den Durchschnittsfachmann an keiner Stelle erkennen, daß das feste Gerüst zeitweilig mit Auflagern verbunden werden solle oder könne, die sich am beweglichen Gerüst befänden. Die Formulierung zu 3) hinsichtlich einer Steuervorrichtung lehre den Durchschnittsfachmann nicht die bei den Vorrichtungen der Beklagten benutzten Transportbänder. 2. Die Revision macht demgegenüber geltend: Zumindest sei ein allgemeiner Erfindungsgedanke verletzt. Das Fehlen fester Auflager am Standgerüst bei der angegriffenen Form stehe dem nicht entgegen. Dem Klagepatent liege der Gedanke der Zusammenarbeit eines Standgerüsts und eines Fahrgerüsts zugrunde. Bei dieser Zusammenarbeit würden die Formlinge zeitweise transportiert und zeitweise ortsfest gespeichert. Der Gedanke der zeitweisen Speicherung sei der Kerngedanke des Klagepatents. Das Berufungsgericht (.A. 11 habe vor allem verkannt, daß die angegriffene Form folgendes im Klagepatent offenbarte Lösungsprinzip verwirkliche : Anordnung eines Standgerüsts und eines damit zusammen-wirkenden Fahrgerüsts mit Auflagern für die Formlinge zwischen einem Elevator und einem Absetzwagen sowie Ausrüstung der Auflager des Fahrgerüsts mit einer Steuervorrichtung derart, daß die Auflager des Fahrgerüsts die Formlinge nur bei Fahrten aus dem Elevator mitnehmen, wohingegen bei Fahrten zu dem Elevator die Formlinge mittels des Standsgerüsts ortsfest gehalten werden. Von dem "Kerngedanken der Speicherung" und von seiner Verwirklichung durch das Zusammenwirken eines Standgerüsts mit einem Fahrgerüst mache die Beklagte ohnehin Gebrauch. 3. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. a) Die Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht begegnet keinen Bedenken. Danach gehören zur Lösung der Aufgabe nach dem Klagepatent ein festes und ein bewegliches Gerüst, wobei - unter Verwendung einer Steuerung des beweglichen Gerüsts - dem festen Gerüst eine Speicherfunktion und dem beweglichen Gerüst eine Transportfunktion zugeordnet sind. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die angegriffene Form von der vorgeschlagenen Zweiteilung keinen Gebrauch mache, sondern die erforderlichen Funktionen einem Gerüst, nämlich dem beweglichen mit Bändern versehenen Gerüst, zugewiesen habe. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die angegriffene Form zwar ebenfalls die dem Klagepatent zugrundeliegende - nicht erfinderische - Aufgabe löse. 12 n c< dazu aber nicht die Mittel des Klagepatents, und zwar auch nicht in Form eines "allgemeinen Erfindungsgedankens", verwende . b) Aus der Gemeinsamkeit der von dem Klagepatent und der angegriffenen Form gelösten Aufgabe folgen notwendig Übereinstimmungen der Wirkungen, ohne daß daraus die Benutzung der Lehre des Klagepatents geschlossen werden kann. Um solche übereinstimmenden Wirkungen handelt es sich bei den von der Revision herausgestellten Vorgängen, nämlich um die Bewegung eines Vertikal-Transportmittels im Gleichtakt mit der Senkrechtförderung vom Senkrechtförderer weg und wieder zurück, um den taktweisen Transport und Weitertransport der Formlinge und um deren Zwischenspeicherung. Um diese notwendigen Wirkungen zu erzielen, sind jeweils Steuerungseinrichtungen erforderlich, die in jedem Falle die geschilderten übereinstimmenden Wirkungen erreichen müssen.Ein zwangsläufig gemeinsames Umsteuerungsprinzip besagt deshalb entgegen der Auffassung der Revision noch nichts zur Frage einer übereinstimmenden Lösung. c) Die hierzu im einzelnen vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen halten der Revision stand. Die Feststellung, daß die Vorrichtung der Beklagten weder vpn der erörterten Unterkombination noch von einem durch das Klagepatent geschützten "allgemeinen Erfindungsgedanken" Gebrauch mache, wird durch die Revisionsangriffe nicht erschüttert. aa) Zur Unterkombination räumt die Revision ein* daß bei der angegriffenen Form das Merkmal fester Auflager am festen Gerüst fehlt. bb) Der vom Landgericht zugrunde gelegte "allgemeine Erfindungsgedanke", das Zusammenwirken zweier technisch funktional aufeinander bezogener Gerüste zwischen Senkrechtförderer und Absetzwagen, genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den Anforderungen an eine ausführbare Lehre nicht, denn er sagt nichts darüber aus, in welcher Weise die beiden Gerüste Zusammenwirken sollen. Zu Recht vermißt das Berufungsgericht bei der Vorrichtung der Beklagten ein Zusammenwirken in dem im Klagepatent offenbarten Sinne, denn sie macht nicht von der mit dem Auflagerwechsel verbundenen Teilung der Vorrichtung in ein Gerüst mit Transportfunktion und ein Gerüst mit Speicherfunktion Gebrauch. Die Revision setzt sich in Widerspruch zu der nicht zu beanstandenden Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht, indem sie solche konstruktiven Teile der Vorrichtung der Beklagten als "festes Gerüst" zur "ortsfesten" Lagerung, also zur Speicherung der Formlinge ansieht, die lediglich der Steuerung der Bänder dienen und keine Auflager zur Aufnahme von Formlingen haben. Die von der Revision vorgenommene Zerlegung der Vorrichtung der Beklagten wird der technischen Bedeutung der Bestandteile dieser Vorrichtung nicht gerecht und mißt den dem Funktionieren der Bänder dienenden Teilen, nämlich der Zahnstangen-Kraftübertragung, durch die die Bänder zeitweilig "mit dem Standgerüst gekoppelt" würden, und dem "Standgerüst" im übrigen eine funktionell selbständige Bedeutung bei, die diese Teile bei der Vorrichtung der Beklagten nicht haben. Die Revision entnimmt der Klagepatentschrift damit Gestaltungsmittel, die der Durchschnittsfachmann am Anmeldungstage aus ihr nicht erkennen konnte. Das Bemühen, nachträglich die Merkmale der Vorrichtung der Beklagten in das Klagepatent einzubeziehen, scheitert daran, daß aus dem Klagepatent kein "stationäres Gerüst" herzuleiten ist, das die ihm von der Revision zugeschriebene Funktion hat. Das 23 Merkmal des mit festen Auflagern versehenen "stationären Gerüstes" nach dem Klagepatent hat eine andere Bedeutung als das mit einer Kraftübertragungseinrichtung ausgerüstete "Standgerüst" bei der Vorrichtung der Beklagten. Das Berufungsgericht hebt zutreffend die gegensätzlichen Zweckbestimmungen der beiderseitigen "festen Gerüste" hervor. Ohne Rechtsfehler hat es in diesem Zusammenhang festgestellt, das feste Gerüst bei der Vorrichtung der Beklagten diene nur als Halt für die Schienen, auf denen das fahrbare Gerüst laufe, und als Halt für die Zahnstangen, die die am fahrbaren Gerüst befindlichen Bänder über ein Zahnrad bewegten, habe aber nie - auch nicht zeitweilig - feste Auflager und liege deshalb außerhalb des geschützten Erfindung sgedankens . cc) Der vom Kläger im Berufungsrechtszuge dargelegte weitere "allgemeine Erfindungsgedanke" stellt ebenfalls darauf ab, daß die vom Senkrechtförderer wegzutransportierenden Formlinge auf Auflagern eines beweglichen Gerüsts transportiert und auf Auflagern, die zu demindest zeitweilig zu einem festen Gerüst gehören sollen, gespeichert würden. Es ist schon zweifelhaft, ob dieser vom Kläger zuletzt formulierte "allgemeine Erfindungsgedanke" die Vorrichtung der Beklagten umfaßt, denn die Formulierung setzt zwei Gruppen von Auflagern, nämlich die Auflager des beweglichen Gerüsts und die dem festen Gerüst zugeordneten Auflager voraus. Die Vorrichtung der Beklagten dagegen weist Bänder auf, deren horizontale Eigenbewegungen zwar mit Hilfe der am festen Gerüst angebrachten Einrichtungen erfolgen, die aber ihre Zuordnung zu dem beweglichen Gerüst immer beibehalten und auch nicht zeitweilig Organe des festen Gerüstes werden; die Bänder und deren Steuerung ermöglichen, daß ein einziges 15 Gerüst, nämlich das bewegliche Gerüst, die nach dem Klagepatent auf zwei Gerüste verteilten Funktionen des Transportierens und des Speicherns übernimmt und damit eine Ablage- und Speicherfunktion des festen Gerüstes entbehrlich macht. Das Berufungsgericht hat dazu in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß eine solche Vorrichtung nicht ohne erfinderisches Bemühen aus dem Klagepatent hergeleitet werden kann. Es ist der Revision verwehrt, die dem Tatrichter vorbehaltene tatsächliche Würdigung durch ihre eigene abweichende zu ersetzen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die tatrichterlichen Überlegungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht Tatsachen übersehen, unberücksichtigt gelassen oder aus dem Zusammenhang gerissen oder technische Zusammenhänge falsch gesehen hätte. Die Feststellung ist ohne Verfahrensfehler zustande gekommen und weist keine Denkfehler auf. Sie ist daher für das Revisionsgericht verbindlich. Sie steht im Einklang mit dem Klagepatent. Die Vorrichtung der Beklagten widerspricht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, der Lehre des Klagepatents. Das Klagepatent lehrt nämlich, daß jedem der beiden erfindungsgemäßen Gerüste eigene Auflager zugeordnet sein müssen; die Formlinge müssen von den Auflagen des beweglichen Gerüstes auf die Auflagen des stehenden Gerüstes abgesetzt werden können, damit die erwünschte Speicherung erreicht wird (Sp. 2 Z. 37 ff). Demnach müssen die Auflager am beweglichen Gerüst andere als die am festen Gerüst sein. Abweichend von dieser Lehre und nicht durch n sie gedeckt schließt der "allgemeine Erfindungsgedanke" den Fall ein, daß es sich um identische Auflager handelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hesse Brodeßer Ballhaus Ochmann Windisch