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BGH · X ZR 73/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 73/96

Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das europäische Patent 0 295 354 durch Urteil vom 15. Februar 1936, dem letzten Tag der Berufungsfrist, legten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung ein. In der Berufungsschrift heißt es weiter, die Beklagte und Berufungsklägerin werde innerhalb von zwei Monaten ab Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof eine gesonderte Berufungsbegründung vorlegen. März 1996 wies das Bundespatentgericht die Beklagte darauf hin, daß im Hinblick auf Ziff.II der Berufungsanträge Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung beständen, und forderte die Beklagte zur Stellungnahme bis zu dem 15. Den Anträgen zu Ziff.I und III sei das eigentliche Ziel des Rechtsmittels, nämlich die Abweisung der Nichtigkeitsklage, eindeutig zu entnehmen. Die Klägerin hält die Berufung der Beklagten für unzulässig und beantragt insoweit, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen. Über die Zulässigkeit der Berufung ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, da der Rechtsstreit insoweit, im übrigen aber noch nicht zur Entscheidung reif ist (vgl. 1. Die "Feststellung" der Zulässigkeit der Berufung durch das Bundespatentgericht bindet den Senat nicht. Der Auffassung der Beklagten, dem Formerfordernis des § 111 PatG sei schon dann genügt,'wenn die Berufungsschrift überhaupt Berufungsanträge enthalte, auf eine Fehlerhaftigkeit dieser Anträge komme es nicht an, kann nicht beigetreten werden. Der Auffassung der Beklagten kann deshalb nur mit der Einschränkung zugestimmt werden, daß eine Berufung auch dann zulässig sein kann, wenn die Anträge in der Berufungsschrift fehlerhaft sind oder ein förmlicher Antrag überhaupt nicht gestellt ist, sofern sich aus der Berufungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit innerhalb der Berufungsfrist eingereichten weiteren Schriftsätzen und in Verbindung mit in der Berufungsschrift zulässigerweise in Bezug genommenen Unterlagen - eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, aaO, NJW 1987, 3264, 3265) und ist in gleicher Weise für die Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren anerkannt (vgl. Februar 1996 ist zu entnehmen, daß die Berufung von der SfllHP AG als Beklagter eingelegt worden ist. Da es sich um ein Patentnichtigkeitsverfahren handelt, ist damit für das Bundespatentgericht, den erkennenden Senat als Berufungsgericht und die Klägerin und Berufungsbeklagte, die als solche in der Berufungsschrift bezeichnete Textilmaschinen GmbH, eindeutig, daß die Patentinhaberin mit ihrem Schriftsatz Berufung einlegen wollte und Berufung eingelegt hat. Aus diesem Antrag ist für das Berufungsgericht und die Klägerin offensichtlich, daß eine Aufhebung der gesamten Sachund Kostenentscheidung des Bundespatentgerichts erstrebt wird. Da sich die Berufungsklägerin zutreffend als Beklagte bezeichnet hat, konnte dies in einem Patentnichtigkeitsverfahren nur bedeuten, daß eine volle Klageabweisung erstrebt wird. Der dann folgende Antrag zu II., mit dem die Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt wird, steht zu Antrag I. zu dem erstinstanzlichen Urteil und der Parteistellung der Berufungsklägerin und Patentinhaberin offenbar unsinnig ist und daß es auf die Zielsetzung der Anträge zu I. ankommt, aus denen sich eindeutig ergibt, daß die Beklagte und Berufungsklägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung begehrt.

Zitierte Normen: § 111 PatG
BerufungsschriftBerufungeindeutigBerufungsklägerinKlägerinoffensichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 73/96
ZWISCHENURTEIL
Verkündet am:
5. Juni 1997 Schanz
 Justizangestelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
AG, ^HHBHpstraße, CH-PPi	(Schweiz),
gesetzlich vertreten durch die Verwaltungsratsmitglieder Christian SpPP^ Paul S^l Bruno FppPund Dr- Hans Npp), ebenda,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
Patent- und Rechtsanwälte [und Kollegen,
 gegen
wpp) TflHBHHB GmbH, Gppp^3traße|ppp, BPPPIP
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Erichppp und Elmar WpPPPPIH1/ ebenda,
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigte:
Patentanwälte Dipl.-Ing. und Kollegen,
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
 Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 1995 ist zulässig.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das europäische Patent 0 295 354 durch Urteil vom 15. Oktober 1995 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. Januar 1996 zugestellt. Am 26. Februar 1936, dem letzten Tag der Berufungsfrist, legten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung ein. In der Berufungsschrift wurden folgende Anträge gestellt :
I.	Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 1995, Az. 2 Ni 2/95 (EU), wird aufgehoben.
II.	Das deutsche Patent 37 65 639 (deutscher Teil des europäischen Patents 0 295 354) wird für nichtig erklärt.
III.	Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens .
In der Berufungsschrift heißt es weiter, die Beklagte und Berufungsklägerin werde innerhalb von zwei Monaten ab Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof eine gesonderte Berufungsbegründung vorlegen.
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Mit Verfügung vom 1. März 1996 wies das Bundespatentgericht die Beklagte darauf hin, daß im Hinblick auf Ziff. II der Berufungsanträge Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung beständen, und forderte die Beklagte zur Stellungnahme bis zu dem 15. März 1996 auf.
Am 14. März 1996 stellten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten daraufhin die folgenden- neuen Berufungsanträge:
I.	Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Oktober 1995, Az. 2 Ni 2/95 (EU), wird aufgehoben.
II.	Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.
III.	Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens .
Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bringen vor, der ursprüngliche Berufungsantrag zu Ziff. II beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Die Zulässigkeit der Berufung werde davon jedoch nicht berührt, da § 111 PatG lediglich verlange, daß in der Berufungsschrift Berufungsanträge enthalten sein müßten, nicht aber, daß diese Anträge fehlerfrei seien. Zur Bestimmung des Berufungsziels seien drei Anträge gestellt worden. Der ursprüngliche Berufungsantrag zu Ziff. II beruhe erkennbar und offensichtlich auf einem Irrtum. Den Anträgen zu Ziff. I und III sei das eigentliche Ziel des Rechtsmittels, nämlich die Abweisung der Nichtigkeitsklage, eindeutig zu entnehmen.
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Im übrigen beantragt die Beklagte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. G. habe sich bei Unterzeichnung der Berufungsschrift darauf verlassen, daß seine zuverlässige Sekretärin "die Berufungsschrift sorgfältig vorbereitet" habe.
Die Klägerin hält die Berufung der Beklagten für unzulässig und beantragt insoweit,
 die Berufung als unzulässig zu verwerfen und den Antrag
 auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
 die Zulässigkeit der Berufung festzustellen.
Der Senat hat angeordnet, über die Zulässigkeit der Berufung gesondert zu verhandeln.
Entscheidungsgründe:
I.	Über die Zulässigkeit der Berufung ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, da der Rechtsstreit insoweit, im übrigen aber noch nicht zur Entscheidung reif ist (vgl. Sen.Urt. v. 8.1.1991 - X ZR 100/90, GRUR 1991, 443 r. Sp.
- Schneidwerkzeug; BGH, Urt. v. 6.5.1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264, 3265) .
II.	Die Berufung ist zulässig.
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1.	Die "Feststellung" der Zulässigkeit der Berufung durch das Bundespatentgericht bindet den Senat nicht. Er hat diese Frage eigenständig zu prüfen (vgl. BGH BlPMZ 1957, 350 - Empfangsbekenntnis; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., PatG
§ 112 Rdn. 1 u. 4; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 112 Rdn. 1).
2.	Der Auffassung der Beklagten, dem Formerfordernis des § 111 PatG sei schon dann genügt,'wenn die Berufungsschrift überhaupt Berufungsanträge enthalte, auf eine Fehlerhaftigkeit dieser Anträge komme es nicht an, kann nicht beigetreten werden. Denn mit der gesetzlichen Regelung soll der Berufungskläger im Interesse einer Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären, damit Gericht und Gegner sich frühzeitig darauf einrichten können. Der Auffassung der Beklagten kann deshalb nur mit der Einschränkung zugestimmt werden, daß eine Berufung auch dann zulässig sein kann, wenn die Anträge in der Berufungsschrift fehlerhaft sind oder ein förmlicher Antrag überhaupt nicht gestellt ist, sofern sich aus der Berufungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit innerhalb der Berufungsfrist eingereichten weiteren Schriftsätzen und in Verbindung mit in der Berufungsschrift zulässigerweise in Bezug genommenen Unterlagen - eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. dazu Senat, Entschließung v. 08.01.1991, GRUR 1991, 448). Das entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Berufungsverfahren nach der ZPO (vgl. BGH, aaO, NJW 1987, 3264, 3265) und ist in gleicher Weise für die Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren anerkannt (vgl. BGH GRUR 1955, 283, 285) .
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3.	Im Streitfall können Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung der Anträge und der Berufungsschrift hinreichend genau ermittelt werden.
Der Berufungsschrift vom 26. Februar 1996 ist zu entnehmen, daß die Berufung von der SfllHP AG als Beklagter eingelegt worden ist. Da es sich um ein Patentnichtigkeitsverfahren handelt, ist damit für das Bundespatentgericht, den erkennenden Senat als Berufungsgericht und die Klägerin und Berufungsbeklagte, die als solche in der Berufungsschrift bezeichnete	Textilmaschinen	GmbH,	eindeutig, daß die
 Patentinhaberin mit ihrem Schriftsatz Berufung einlegen wollte und Berufung eingelegt hat.
Der Berufungsantrag zu I. zielt nach seinem Wortlaut auf vollständige Aufhebung des mit Datum und Aktenzeichen konkret bezeichneten Urteils des Bundespatentgerichts. Aus diesem Antrag ist für das Berufungsgericht und die Klägerin offensichtlich, daß eine Aufhebung der gesamten Sachund Kostenentscheidung des Bundespatentgerichts erstrebt wird. Da sich die Berufungsklägerin zutreffend als Beklagte bezeichnet hat, konnte dies in einem Patentnichtigkeitsverfahren nur bedeuten, daß eine volle Klageabweisung erstrebt wird.
Der dann folgende Antrag zu II., mit dem die Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt wird, steht zu Antrag I. und zur Stellung der Berufungsklägerin als Beklagter und Patentinhaberin in offensichtlichem Widerspruch. Die in erster Instanz unterlegene Patentinhaberin kann vernünftigerweise nicht die Nichtigerklärung ihres eigenen Streitpatents mit der Berufung erstreben. Bei ungezwungener Betrachtung können
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die Klägerin und die Gerichte nur zu dem Schluß kommen, daß der Antrag zu II. auf einem groben Irrtum beruht, daß es sich um eine eindeutige "falsa demonstratio" handelt, die nicht schadet, und daß statt der offensichtlich sinnwidrigen Nichtigerklärung ihres eigenen Patents gerade umgekehrt entsprechend Antrag I. die Abweisung der gegen ihr Patent gerichteten Nichtigkeitsklage begehrt wird.
In dieser Auffassung bestärkt der Berufungsantrag zu III., wonach die Berufungsbeklagte die Kosten des Verfahrens tragen soll. Bei ungezwungener und vernünftiger Auslegung macht der Kostenantrag deutlich, daß die Berufungsklägerin die volle und nicht nur die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die volle und nicht nur teilweise Abweisung der Nichtigkeitsklage begehrt.
In der Gesamtschau der Anträge ist offenkundig, daß der Antrag zu II. wegen des offensichtlichen Widerspruchs zu den Anträgen zu I. und zu III. zu dem erstinstanzlichen Urteil und der Parteistellung der Berufungsklägerin und Patentinhaberin offenbar unsinnig ist und daß es auf die Zielsetzung der Anträge zu I. und zu III. ankommt, aus denen sich eindeutig ergibt, daß die Beklagte und Berufungsklägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung begehrt. Dies genügt den Voraussetzungen der zulässigen Einlegung der Berufung gemäß § 111 PatG.
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III.	Die Kostenentscheidung ist dem Schlußurteil Vorbehalten .
Rogge	Jestaedt	.	Melullis
 Scharen	Keukenschrijver