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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vorhandlung vom 26# Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Dr. Löscher, Claßen, Schneider, Ballhaus und Dr# Bruchhausen für Hecht erkannt: Schalter für den Publikumsverkehr mit einer Durehreicheinriehtung und einer darüber befindlichen Trennwand aus Pan-zorglasscheibcn, die - sich überdeckend -einen Spalt für den Sprechverkehr zwischen sich belassen, dadurch gekennzeichnet, daß die f reimwand auiTdr oi~Bchet beiTT 37 ~ 4, 5) besteht, von denen zwei Scheiben (3, 4) mit Spaltabstand voneinander in der gleichen Ebene liegen, während die dritte Scheibe (5) in geringem Abstand von den beiden anderen Scheiben (3, 4) auf der Bed iensci t e v ange ordne t1 is t * * und • i den wi sehen diesen Scheiben (3, 4) befindlichen Spalt (6) abdeckt# In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Berufung beschränkt und das Streitpatent nur noch mit folgenden Ansprüchen verteidigt: der gleichen-'Ebene liegen^vlhrend""’ die dritte Scheibe (5) in geringem Abstand von den beiden anderen Scheiben (3,4) auf dor Bodionscito ungeordnet ist und den zwischen diesen Scheiben (3* 4) befindlichen Spalt (6) abdeckt. 2. Schalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die dritte Scheibe (5) gegenüber den in der gleichen Ibeno liegenden Scheiben (3, 4) derart geneigt ist. Januar 1968, die Beklagte gutachtliche Äußerungen dos Professors Dr.-Ing. Japppp, Loiter des Instituts für technische Akustik an der technischen Hochschule ApHD, vom 10. Der Anmelder des Streitpatentes bezeichnet in der Beschreibungseinleitung Bankschalter für den Publikumsverkehr, bei denen zur Erreichung der Durchschuß-Sicherheit Panzerglasscheiben verwendet sind, als schon bekannt* Jedoch bestehe bei diesen vorbekannten Konstruktionen die durchsichtige Trennwand aus nur zwei Scheiben, die in einem Abstand voneinander angeordnet seien und sich überlappten. Der Anmelder bezeichnet es als Aufgabe seiner Erfindung, bei Schaltern mit einer Burchrcicheinrichtung und einer darüber befindlichen Trennwand aus Panzerglas-scheiben, die - sich überdeckend - einen Spalt für den Sprechverkehr zwischen sich belassen, die Sohallüber-tragung von und zur Bedienseite zu verbessern (Streit-Patentschrift Sp. 1 Z. (c) den zwischen diesen Scheiben befindlichen Spalt abdockcno Infolge der Gabelung des tlbertragungsweges ergebe sich, wie der Anmelder weiter ausführt, eine verbesserte Sehallübertragung, auch wenn die Größe der Personen auf der einen oder der anderen Seite von der Durchschnitts-größo abweiche (Spalte 2 Z. Die Nachteile dieser Zwcischoibenlößung hinsichtlich der SchallÜbertragung sind in der Stroitpatentschrift bei Schilderung des Standes der (Technik besonders hervorgehoben und werden von den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. 39 bis 45 sowie Figur 9 der Zeichnung) befaßt sich die Druckschrift mit der zwischen Käfigraum (20) und Kassiererraum (10) angebrachten (Trennwand. und 5 der Zeichnung), könnte die Annahme nahelegen, daß es sich bei den bars 12 und 13 um Mctallplatten handelt. Die kugelsichere Trennwand nach der ÜS-Patent-PJ868_iJ9352 zeigt in den ersten Piguren bei einem Bankochalter untere Mctallplatten 17 und in gleicher Ebene liegende obere Glasscheiben 18, durch Schienen gegenseitig abgedeckt. Dem Streitpatent fehlt jedoch, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und den beiden gerichtlichen Sachverständigen fcststellt, die für den patentrechtlichen Schutz erforderliche Erfindungshohe; Ein Fachmann konnte vom Stande der Technik aus allein schon auf Grund seines allgemeinen Fachwissens und seines fachlichen Könnens ohne eigenes erfinderisches Bemühen zur Lösung dos Streitpatents gelangen. Dabei ist als “Durchschni11sfachmann1 * ein mit der Einrichtung von Schalterhallen oder ähnlichen Räumen vertrauter Architekt anzusehen, der insbesondere auch Kenntnisse auf dem Ge- Indem der Erfinder des Streitpatents als Material für die Trennwand Panzerglas empfahl, folgte er den alteren Lösungen oben zu II 1 und 2; da Panzerglas sowohl durchschußsicher als auch gut durchsichtig ist, bot sich seine Verwendung für.den gedachten Zweck geradezu an. ren Lösungen wurde einem Fachmann auch schon bewußt, daß Herstellung und Montage wesentlich vereinfacht worden konnten, wenn man zwei Scheiben verwendete und zwischen diesen einen Längsspalt ließ (so die Lösung II 2), statt in einer einzigen großen Scheibe eine Öffnung anzubringen und diese durch eine in Abstand gehaltene v/eitore Scheibe abzudecken (so die Lösung IX 1). Freilich war da wie dort der Sprechverkehr zwischen dom Bankbeamten und dem Kunden noch nicht in idealer Weise ermöglicht; zu demal bei Verwendung von zwei sich überlappenden Scheiben mußten bei exakter Ausrechnung Schallverluste auftreten. Insoweit war aber dem Fachmann schon durch die Druckschrift oben zu II 4 gezeigt, daß man durch einen den Sprechspalt überdeckenden, in Abstand davon angeordneten ^Pralltoil1' eine Gabelung des Schallwegs erzielen konnte. Daß bei dieser älteren Lösung der Prairteil aus Metall hergestellt und als Kugelfang geformt war, konnte für den Fachmann kein Hindernis sein, auch für den Prallteil - ebenso wie für die dort schon gezeigten, in gleicher Ebene liegenden beiden Scheiben - Panzerglas zu verwenden, war doch schon in der Konstruktion der beiden sich Überlappenden Scheiben (oben zu II 2) die Verwendung einzig dieses Materials für die Trennwand gezeigt. Wenn für die gegenseitige Verständigung bei senkrecht verlaufendem Spalt die Größenunterschiede der beiden Gesprächspartner, bei waagerecht verlaufendem Spalt dagegen ihre seitliche Steilung zu dem Spalt sich weniger nachteilig auswirken konnte, so stellt doch die (mit der jetzigen beschränkten Verteidigung des Streitpatents getroffene) Entschließung für den waagerechten Verlauf des Spaltes selbst dann keine erfinderische Leistung dar, wenn damit besser als bei der anderen Lösung Störgeräusche sich abschirmen lassen. Br. Zeller in seinem schriftlichen Gutachten wie bei seinex* Vernehmung mit allem Nachdruck bestätigt, daß die in akustischer Hinsicht erzielbaren Vorteile des Streitpatents selbst gegenüber der Konstruktion II 2 (Überlappen zweier Scheiben) praktisch Überhaupt nicht ins Gewicht fallen.

LösungeinzigSprechverkehrScheibeAnspruchBrStreitpatentsspaltenTrennwand

Volltext der Entscheidung

OBJ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkcitssache
 Verkündet am
 Schwingen,
Justi zhauptsekre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma J.C.F. KaflHPH Me tallwarenwerke KG-, vortreten durch ihre persönlich haftendo Gesellschafterin Frau Bel in VHHPPP-VflMPIB, VPPPPPPP Straße HP»
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br« HB in Patentanwalt Dipl.-Ing in ■■PH-HP^H*
die Firma Glac^- und Spiegelmanufaktur $T. KHPP GmbH, gesetzlich vortreten durch ihre Gesohäftaführor Br. JHPPPHI und IpHB« in ApPPi, JüflPBP Straße PB,
Klägerin uhdlerufungsböklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br. HHHPPP in
 Patentanwälte Bxpl«-Binl.-Phvs. PBPin
 bctx’offond das Patent
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vorhandlung vom 26# Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Dr. Löscher, Claßen, Schneider, Ballhaus und Dr# Bruchhausen
 für Hecht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. ..Senats (Uichtigkeitsoenats II) des Bundespatent-gorichts vom 11. März 1965 wird auf Kosten der Beklagten zur ückgowieson.
Von Rechts wegen
 luthestand^
Die Beklagte ist Inhaberin des am 5* September 1957 angemcldoten Patents ■ flWBP, dessen Ansprüche lauten:
n1. Schalter für den Publikumsverkehr mit einer Durehreicheinriehtung und einer darüber befindlichen Trennwand aus Pan-zorglasscheibcn, die - sich überdeckend -einen Spalt für den Sprechverkehr zwischen sich belassen, dadurch gekennzeichnet, daß die f reimwand auiTdr oi~Bchet beiTT 37 ~ 4, 5) besteht, von denen zwei Scheiben (3, 4) mit Spaltabstand voneinander in der gleichen Ebene liegen, während die dritte Scheibe (5) in geringem Abstand von den beiden anderen Scheiben (3, 4) auf der Bed iensci t e v ange ordne t1 is t * * und • i den wi sehen diesen Scheiben (3, 4) befindlichen Spalt (6) abdeckt#
2. Schalter nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, daß bei waagerechtem Spaltver-lauf die dritte Scheibe (5) gegenüber den
3 -
in dor gleichen Ebene liegendon Scheiben (3, 4) derart geneigt ist, daß ihr Abstand von der oberen Scheibe (3) größer ist als von der unteren Scheibe (4).M
Mo Klägerin hat beantragt, das Stroitpatent für nichtig zu erklären, da ihm zu demindest die Erfindungshöhe fehle. Das Bundespatentgericht hat diesem Antrag statt-gegeben.
Mit der Berufung hat die Beklagte zunächst beantragt , unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Nichtigkeitsklage abzuwaieen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Berufung beschränkt und das Streitpatent nur noch mit folgenden Ansprüchen verteidigt:
n 1. Schalter ...... dadur ch_.gekennzeiohneji,
 daß die Trennwand*" au c~ 3 rei Scheiben ~
(3> 4* 5) besteht, von denen zwei Scheiben (3, 4) rai t_chtem^Spnltvprlauf in. der gleichen-'Ebene liegen^vlhrend""’ die dritte Scheibe (5) in geringem Abstand von den beiden anderen Scheiben (3,4) auf dor Bodionscito ungeordnet ist und den zwischen diesen Scheiben (3* 4) befindlichen Spalt (6) abdeckt.
2. Schalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die dritte Scheibe (5) gegenüber den in der gleichen Ibeno liegenden Scheiben (3, 4) derart geneigt ist. daß ihr Abstand von der oberen Scheibe (3) größer ist als von der unteren Scheibe (4)."
Mo Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfordorn des Senats haben Professor Br,-Ing. habil, Br. rer. techn. ZflBP» Inhaber und Leiter des Instituts für Schall- und Wärmeschutz in EsflK, sowie
 di I
 
Architekt Dipl.-Ing. Bppp in KarflPHl die schriftlichen Gutachten vom 25. April 1968 bzw. vom 28. August 1969 erstattet, und zv/ar ersterar zu den akustischen Fragen, letzterer hinsichtlich der Begutachtung des Streitpatentos im Übrigen. Die Parteien haben privat-schriftliche Gutachten vorgelegt: die Klägerin schriftliche Äußerungen des schalltechnischon Beratungsbüros MiPHUBN GmbH in Mtpp|p vom 13. Mai 1966 und vom 9. Januar 1968, die Beklagte gutachtliche Äußerungen dos Professors Dr.-Ing. Japppp, Loiter des Instituts für technische Akustik an der technischen Hochschule ApHD, vom 10. Juli 1967 sov/ie vom 8. März und vom 8. September 1968. Die beiden gerichtlichen Sachverständigen haben ihre schriftlichen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Ent s che i diuigsgr und
I.	Der Anmelder des Streitpatentes bezeichnet in der Beschreibungseinleitung Bankschalter für den Publikumsverkehr, bei denen zur Erreichung der Durchschuß-Sicherheit Panzerglasscheiben verwendet sind, als schon bekannt* Jedoch bestehe bei diesen vorbekannten Konstruktionen die durchsichtige Trennwand aus nur zwei Scheiben, die in einem Abstand voneinander angeordnet seien und sich überlappten. Dadurch verbleibe ein waagerechter Spalt zwischen ihnen. Dies ermögliche den Sprechverkehr, erschwere ein Durchschießen und schließe Torletzungen der auf der Bedienseite tätigen Personen praktisch aus. Boi solcher Lösung träten jedoch infolge Überlappung der beiden Scheiben und Reflexion des Schalles beim Sprechverkehr erhebliche Schallübertragungsverluste auf, ver-
mehrt dann, wenn die Personen auf der Publikums- oder auf der Bediensoite von der Durchsehnittsgrößc /abwichen.
Der Anmelder bezeichnet es als Aufgabe seiner Erfindung, bei Schaltern mit einer Burchrcicheinrichtung und einer darüber befindlichen Trennwand aus Panzerglas-scheiben, die - sich überdeckend - einen Spalt für den Sprechverkehr zwischen sich belassen, die Sohallüber-tragung von und zur Bedienseite zu verbessern (Streit-Patentschrift Sp. 1 Z. 42 bis 48). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Anmelder in dem jetzt allein noch verteidigten, auf die Ausführungsform des sog, waagerechtere Spaltverlaufe beschränkten Hauptanspruch vor:
(1)	Die Trennwand soll aus drei Scheiben bestehen,
(2)	zwei Scheiben sollen mit waagerechtem Spaltverlauf in der gleichen^Ebene liegen,
(3)	die dritte^_Schpibe soll
(a)	in gpringern^Abstand von den beiden anderen Scheiben
(b)	auf_der_Bedionseite ungeordnet sein und
(c)	den zwischen diesen Scheiben befindlichen Spalt
 abdockcno
Infolge der Gabelung des tlbertragungsweges ergebe sich, wie der Anmelder weiter ausführt, eine verbesserte Sehallübertragung, auch wenn die Größe der Personen auf der einen oder der anderen Seite von der Durchschnitts-größo abweiche (Spalte 2 Z. 17 bis 41)? erreicht werde auch eine architektonisch glatte Bauweise uni eine ?er** besserung der Durchsicht bei raumsparender Anordnung und einem in erträglichen Grenzen sich haltenden Werkstoff-aufwand (Sp. 3 Z. 5 bis 20).
 
II.	Der im Hauptanspruch beschriebene Schalter für den Publikumsverkehr (Bankschalter) war bei Anmeldung des Streitpatentes neu;
1. Die_HS-Patentsehrift_1 _ 5 2 J _323-i i S£41 zeigt und beschreibt die Sprechöffnung einer Schaltertrennwand, die aus einem einzigen Stück eines "durchsichtigen, unzerbrechlichen und kugelsicheren Werkstoff es1* - also aus Panzerglao - besteht. Diese Wand hat eine Öffnung - io Auöführungsbcispiel der Zeichnung eine solche kreisrunder Perm ~, die durch eine der form der Öffnung arge-paßte, jedoch größere Platte desselben Werkstoffes wie die Trennwand abgedeckt ist. Die Abdeckplatte ist durch Schrauben gehaltert, wobei Abstandglieder einen Kundspalt zwischen Wand und Abdeckplatte schaffen und den Sprechvcrkohr ermöglichen. Abweichend vom Stroitpatent (Morkdal'1) "liegt hier eine Zwei-Scheiben-Konotr ule t ion
2. Auch bei der Schaltertronnwand nach der DfrJDtfffc Dphrlft^ 1^513-sind nur zwei» in Rahmen gefaßte PanzorglasGcheiben vorhanden, diesmal in unterschiedlicher Ebene angeordnet und einander überlappend, so daß sie einen waagerechten Spalt bilden. Die Nachteile dieser Zwcischoibenlößung hinsichtlich der SchallÜbertragung sind in der Stroitpatentschrift bei Schilderung des Standes der (Technik besonders hervorgehoben und werden von den gerichtlichen Sachverständigen bestätigt.
'S»	zeigt	eine
 Ocoamtanlagc zur Sicherung des Bankverkehrs. Schwerpunkt jener Erfindung ist eine am Ende eines besonderen "Käfigraume s" angebrachte, durbh den ’Bankbeamten blockierbare :
 
I
Drehtür, durch deren "Verriegelung”.ein "Bandit” im Käfigraum eingooehloosen werden kann. Hur beiläufig (vgl. Beschreibung S. 1 Z. 39 bis 45 sowie Figur 9 der Zeichnung) befaßt sich die Druckschrift mit der zwischen Käfigraum (20) und Kassiererraum (10) angebrachten (Trennwand. Diese besteht aus einer Vielzahl von Streifen ("bars"), die ähnlich Palisaden ungeordnet und in zwei Reihen hintereinander auf Ducke versetzt sind (Bezugozeiohen für die Reihen: 12 und 13).
Die Parteien streiten, ob diese ’’bars” aus Metall oder aus durchsichtigem Material bestehen. Die Druckschrift enthält bezüglich des Materials der ’’bars" keine klare Aussage (vgl. Gutachten Barez S. 12). Die an einem bar 12 angebrachte Konsole 33, über die der Soilzug zu dem Vor- und Entriegeln der Drehtür geleitet ist	Pig.	1
und 5 der Zeichnung), könnte die Annahme nahelegen, daß es sich bei den bars 12 und 13 um Mctallplatten handelt. Mit der Beklagten sei deshalb angenommen, daß die "bars” aus Metall bestehen, undurchsichtig sind und daß der Kunde, der etwa einzahlen will, seine Anwesenheit dem Bankbeamten durch Stimme oder durch Klopfzeichen irgendwie ankündigen muß (vgl. die leSchreibung S. 1 Z. 47* he announces his presence). Bei solcher Sachlage entfällt Houhoitsschädlichkeit schon deshalb, weil die 11-tere ÜS-Dösung keine Panzerglas-Scheiben verwendet.
4. Die kugelsichere Trennwand nach der ÜS-Patent-PJ868_iJ9352 zeigt in den ersten Piguren bei einem Bankochalter untere Mctallplatten 17 und in gleicher Ebene liegende obere Glasscheiben 18, durch Schienen gegenseitig abgedeckt. Die Piguren 11 und 12 der Zeichnung zeigen abweichend von dieser NormalausfÜhrung zwei
u
 
in einer senkrechten Ebene nebeneinander liegende durch einen senkrechten Sprechspalt voneinander getrennte Panzerglasscheiben, deren Ränder in kanalartigen Metall-profilen gefaßt sind; .der senkrechte Sprechspalt wird durch einen in geringem Abstand ebenfalls stehenden “Prallteil” (64) bsw. (6S) so weit überdeckt,t daß ein Durchschießen auch in schräger Richtung nicht möglich ist; in Figur 12 ist im Spalt selbst ein weiterer ”Prallteil ” (67) angeordnet. Der Prallteil bzw. die Prallteile bestehen aus Metall, nicht aus Panzerglas; hierin liegt der wesentliche Unterschied gegenüber dem Streitpatent.
III.	Es kann unterstellt werden, daß das Streitpatent gegenüber den vorbekannten Dösungen einen Jiechni^ sehen Fortschritt in der Art und in dem Umfang gebracht hat, v/ic die Beklagte das darstellt, mögen die erzielten Verbesserungen den Sprechverkehr betreffen (etwa gegenüber den Lösungen oben zu II 1 und 2), die freie Durchsicht (etwa gegenüber den Lösungen oben zu II 3 und 4) oder auch die Einsparung an Herstellungsund Montageaufwand sowie die architektonisch gefälligere Gestaltung. Dem Streitpatent fehlt jedoch, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und den beiden gerichtlichen Sachverständigen fcststellt, die für den patentrechtlichen Schutz erforderliche Erfindungshohe;
Ein Fachmann konnte vom Stande der Technik aus allein schon auf Grund seines allgemeinen Fachwissens und seines fachlichen Könnens ohne eigenes erfinderisches Bemühen zur Lösung dos Streitpatents gelangen. Dabei ist als “Durchschni11sfachmann1 * ein mit der Einrichtung von Schalterhallen oder ähnlichen Räumen vertrauter Architekt anzusehen, der insbesondere auch Kenntnisse auf dem Ge-
 
I
Met der Akustik hat. Indem der Erfinder des Streitpatents als Material für die Trennwand Panzerglas empfahl, folgte er den alteren Lösungen oben zu II 1 und 2; da Panzerglas sowohl durchschußsicher als auch gut durchsichtig ist, bot sich seine Verwendung für.den gedachten Zweck geradezu an. Bei einem Vergleich der beiden ,alte- . ren Lösungen wurde einem Fachmann auch schon bewußt, daß Herstellung und Montage wesentlich vereinfacht worden konnten, wenn man zwei Scheiben verwendete und zwischen diesen einen Längsspalt ließ (so die Lösung II 2), statt in einer einzigen großen Scheibe eine Öffnung anzubringen und diese durch eine in Abstand gehaltene v/eitore Scheibe abzudecken (so die Lösung IX 1). Freilich war da wie dort der Sprechverkehr zwischen dom Bankbeamten und dem Kunden noch nicht in idealer Weise ermöglicht; zu demal bei Verwendung von zwei sich überlappenden Scheiben mußten bei exakter Ausrechnung Schallverluste auftreten. Insoweit war aber dem Fachmann schon durch die Druckschrift oben zu II 4 gezeigt, daß man durch einen den Sprechspalt überdeckenden, in Abstand davon angeordneten ^Pralltoil1' eine Gabelung des Schallwegs erzielen konnte. Daß bei dieser älteren Lösung der Prairteil aus Metall hergestellt und als Kugelfang geformt war, konnte für den Fachmann kein Hindernis sein, auch für den Prallteil - ebenso wie für die dort schon gezeigten, in gleicher Ebene liegenden beiden Scheiben - Panzerglas zu verwenden, war doch schon in der Konstruktion der beiden sich Überlappenden Scheiben (oben zu II 2) die Verwendung einzig dieses Materials für die Trennwand gezeigt. Zudem war in der älteren Konstruktion oben zu II 3 gezeigt, daß man für den vorderen und den hinteren Teil der Trennwand Bauelemente gleichen Materials und gleicher, sehr einfacher baulicher Formgebung benutzen konnte, voraus-
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gesetzt einzig, daß das verwendete Material durchschußsicher war und das man die Bauelemente der vorderen und der hinteren Reihe auf Lücke setzte. Was schließlich die Frage der Gruppierung der beiden vorderen Scheiben in gleicher Ebene, d. h. ihrer Anordnung nebeneinander (mit senkrecht verlaufendem Spalt) oder übereinander (mit waagerecht verlaufendem Spalt) betrifft, so waren im Stand der Technik beide Lösungen bereits bekannt und zur Wahl gestellt. Wenn für die gegenseitige Verständigung bei senkrecht verlaufendem Spalt die Größenunterschiede der beiden Gesprächspartner, bei waagerecht verlaufendem Spalt dagegen ihre seitliche Steilung zu dem Spalt sich weniger nachteilig auswirken konnte, so stellt doch die (mit der jetzigen beschränkten Verteidigung des Streitpatents getroffene) Entschließung für den waagerechten Verlauf des Spaltes selbst dann keine erfinderische Leistung dar, wenn damit besser als bei der anderen Lösung Störgeräusche sich abschirmen lassen. Im übrigen hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Br. Zeller in seinem schriftlichen Gutachten wie bei seinex* Vernehmung mit allem Nachdruck bestätigt, daß die in akustischer Hinsicht erzielbaren Vorteile des Streitpatents selbst gegenüber der Konstruktion II 2 (Überlappen zweier Scheiben) praktisch Überhaupt nicht ins Gewicht fallen. Erst recht muß dies dann gelten, wenn einzig noch die Richtung dos Spaltvorlaufs bei zwei in gleicher Ebene liegenden Scheiben in Frage steht.
IV.	Nach allem kann auch der jetzt nur noch beschränkte verteidigte Anspruch 1 des Streitpatents mangels Ea^f induiigshöhe keinen Bestand haben. Für Anspruch 2 ist ein selbständiger erfinderischer Gehalt nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar.
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V.	Demgemäß war die Berufung der Beklagten als unbegründet surückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 und 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG; sic bezieht sieh sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Claßen	Schneider
 Bruchhausen
Löscher
 Ballhaus