April 1971 erwiderte die Beklagte, sie habe durch Rückfrage bei VW zu ihrer Überraschung erfahren, daß sich der Lizenzvertrag zwischen VW und VWBB Inc. nur auf das Griswold-Patent, nicht auch, wovon sie bisher ausgegangen sei, auf das amerikanische Bohlin-Patent bezogen habe. f) Der zweite Bodenbeschlag weist eine lösbare Kupplungseinrichtung für das Brust- und Hüftgurt zu einer Schlinge miteinander verbindende, eine Kupplungszunge enthaltende Schloßteil auf.Die Rechnungslegung braucht sich nicht auf Lieferungen an die Firma Volkswagenwerk AG, Wolfsburg, zu erstrecken, soweit es sich um Lieferungen zu dem Zweck des Einbaus in Kraftwagen handelt, die für den Export in die USA bestimmt waren bzw. Das Berufungsgericht hat mit der Begründung, die Beklagte habe den Vertrag wirksam angefochten, weil sie bei dessen Abschluß über die Tragweite des Lizenzvertrages zwischen VW und VfllBlnc. im Irrtum gewesen sei, der Berufung hinsichtlich der Ansprüche zu I und II stattgegeben, die Verurteilung zu III jedoch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aufrechterhalten und es auch bei der Abweisung der Widerklage belassen, weil dieser das Feststellungsinteresse fehle. Das Berufungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtsgültigkeit des Lizenzvertrages zwischen den Parteien und auf Zahlung der darin vereinbarten Mindestlizenz für das Jahr 1970 gerichteten Anträge der Klägerin abgewiesen. a) Die Klägerin habe vorgetragen, die Beklagte sei zu ihren Lieferungen an VW vor Abschluß des Lizenzvertrages mit Rücksicht auf eine zwischen ihr - der Klägerin - und VW getroffene Vereinbarung berechtigt gewesen. Daraus sei zu folgern, daß zu demindest die Beklagte bei Abschluß des Lizenzvertrages der Meinung gewesen sei, VW besitze eine Lizenz an dem Bohlin-Patent. Auch habe die Beklagte aus dem hartnäckigen Verlangen der Klägerin, ihr eine Lizenz an dem Griswold-Patent nur zusammen mit einer Lizenz an dem Bohlin-Patent zu erteilen, schließen dürfen, daß sich Volvo Inc. gegenüber VW ebenso verhalten habe, zu demal da die Klägerin stets die Auffassung vertreten habe, die Gurte der Beklagten fielen unter das Bohlin-Patent, VW sei aber auf Grund ihrer Lizenz zu dem Bezug solcher Gurte befugt. b) Eine Lizenz allein an dem Griswold-Patent würde VW nicht zu dem Bezug von Gurten berechtigt haben, die unter das Bohlin-Patent fielen. Da aber die Parteien vor dem Abschluß des Vertrages der Meinung gewesen seien, die Beklagte dürfe wegen der VW-Lizenz das Bohlin-Patent benutzen, ergebe sich, daß die Beklagte bei Vertragsabschluß der Auffassung gewesen sei, die VW-Lizenz erstrecke sich auch auf das Bohlin-Patent. Juni 1967, auf das der Lizenzvertrag Bezug nehme, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die R^^-Gurte unter das Bohlin-Patent fielen. Ohne den Lizenzvertrag hätte die Beklagte, die schon früher von der Klägerin für berechtigt angesehen worden sei, VW für den USA-Export zu beliefern, im Falle einer Beendigung der VW-Lizenz infolge Vernichtung des lizenzierten Patents erst recht keine Lizenzen für diese Lieferungen zu bezahlen brauchen. Es sei deshalb ausgeschlossen, daß die Beklagte eine Lizenz an dem Bohlin-Patent genommen hätte, wenn sie gewußt hätte, daß sie im Falle der Nichtigerklärung des Griswold-Patents Lizenzen würde zahlen müssen, die sie nach ihrer Ansicht ohne den Lizenzvertrag nicht hätte zahlen müssen. Es sei aber nicht anzunehmen, daß die Beklagte das Risiko auf sich genommen haben würde, für ihre Lieferungen an VW aus dem Bohlin-Patent lizenzpflichtig zu werden, wenn die Lizenzpflicht von VW wegen der Nichtigerklärung eines ganz anderen - des Griswold*sehen - Patents entfalle. Die Anfechtung sei rechtzeitig erklärt worden, da man der Beklagten eine Zeit für Nachforschungen und Überlegungen nach dem Erhalt des Schreibens vom 5. 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Irrtums der Beklagten über den Inhalt des Lizenzvertrages angenommen mit der Begründung, zu dem Vertragsinhalt habe auch der Gegenstand des Lizenzabkommens zwischen VW und Volvo Inc gehört. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß in dem Lizenzvertrag, den die Parteien abgeschlossen haben, für den Umfang der Verpflichtung der Beklagten, Lizenzen zu entrichten, der Inhalt des Lizenzabkommens zwischen VW und Inc. von entschei- dender Bedeutung sein konnte, und zwar auch dann, wenn man mit der Revision die Dauer dieses Abkommens als den alleinigen unmittelbaren Anknüpfungspunkt ansieht; denn die Dauer der Gültigkeit eines Lizenzvertrages wird üblicherweise auch dadurch wesentlich beeinflußt, welches Schutzrecht er zu dem Gegenstand hat. Es ist danach rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein Irrtum der Beklagten über den Gegenstand des Lizenzvertrages zwischen VW und V^HPlnc. 3. Auf rechtliche Bedenken stoßen dagegen die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines Irrtums dargelegt hat. b) Wie die Revision zu Recht hervorhebt, hat das Berufungsgericht auf das Vorliegen eines Irrtums aus der Gesamtheit der Umstände geschlossen, die nach seiner Auffassung dafür sprechen, so daß das Urteil schon dann keinen Bestand haben kann, wenn sich auch nur einer dieser Gesichtspunkte im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung als nicht stichhaltig erweisen oder sich heraussteilen sollte, daß das Berufungsgericht einen Gesichtspunkt übersehen hat, der gegen das Vorliegen eines Irrtums spricht. Oktober 1972 für die angebliche Kenntnis der Beklagten von dem Inhalt des Lizenzabkommens zwischen VW und Volvo Inc. zwangen das Berufungsgericht nicht zu einer entsprechenden Sachaufklärung. Die Beklagte hatte sich aber bereits in der Klageerwiderung auf ihren angeblichen Irrtum berufen, und die Klägerin hatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagten sei der Gegenstand des Lizenzabkommens VW-V®HB Inc. bekannt gewesen. Sie übersieht, daß sie sich auf diese Schreiben nicht berufen hat und daß das Berufungsgericht darüber hinaus der beiläufigen Erwähnung dieser Schreiben durch die Beklagte keinen Hinweis dafür entnehmen konnte, in welcher Beziehung diese Briefe einen Anhaltspunkt für das Nichtvor- d) Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung, die Beklagte sei auf Grund einer Abmachung zwischen der Klägerin und VW zur Lieferung ihrer Gurte an VW berechtigt gewesen, sei zu entnehmen, daß VW eine Lizenz an dem amerikanischen Bohlin-Patent besessen habe, hält einer Nachprüfung nicht stand. Welche Rechtsbeziehungen zwischen VW und Vfll^P Inc. hinsichtlich des amerikanischen Bohlin-Patents bestanden, war daraus um so weniger zu entnehmen, als VW, wie die Beklagte vorgetragen hat, der Auffassung war, daß die R^^-Gurte ohnehin nicht in den Schutzbereich des Bohlin-Patents fielen. Danach lag die Annahme nicht fern, daß Vl^p Inc. auch ohne eine Lizenzierung des amerikanischen Bohlin-Patents und allein mit Rücksicht auf den Lizenzvertrag über das Griswold-Patent - von dessen Bestehen die Beklagte ausging - die Einfuhr in die USA duldete. Jedenfalls zeigen diese Erwägungen, die das Berufungsgericht nicht angestellt hat, daß das Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres geeignet ist, auf einen Irrtum der Beklagten über den Gegenstand des US-Lizenzvertrages hinzudeuten. an dem Bohlin-Patent habe die Beklagte zu ihren Lieferungen an VW berechtigen können, und die Parteien seien übereinstimmend dieser Meinung gewesen, geht an dem Umstand vorbei, daß die Beklagte auch zur Zeit des Abschlusses des Lizenzvertrages an der Auffassung festgehalten hat, die R^^-Gurte fielen nicht in den Schutzbereich des Bohlin-Patents, so daß sie sich jedenfalls zu ihren Lieferungen auch ohne Rücksicht auf ein etwaiges Lizenzrecht des Volkswagenwerks an diesem Patent berechtigt glaubte. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch nicht den Umstand gewürdigt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag den Lizenzvertrag über das - deutsche und amerikanische - Bohlin-Patent abgeschlossen hat, weil sie an einer Lizenz an dem Griswold-Patent interessiert und die Klägerin nur bereit war, beide Schutzrechte gleichzeitig zu lizenzieren (vgl. f) Die Erwägung des Berufungsgerichts darüber, es könne nicht angenommen werden, daß die Parteien in ihrem Lizenzvertrag das Wort "Lizenz" in zwei verschiedenen Bedeutungen verwendet hätten und daß sich auch daraus ergebe, die Beklagte sei davon ausgegangen, die erwähnten Lizenzrechte des Volkswagenwerks hätten sich auf das Bohlin-Patent bezogen, ist ebensowenig haltbar. Sie läßt außer acht, daß von einer Identität der Lizenzgegenstände ohnehin nicht die Rede sein konnte, weil die Beklagte nicht daran gezweifelt hat, daß sich die US-Lizenz für VW - jedenfalls auch - auf das Griswold-Patent bezog. Juni 1967, in dem die Klägerin die Ansicht vertrat, der R^^-Gurt falle unter das Bohlin-Patent, das Griswold-Patent aber nicht erwähnte, wird vom Berufungsgericht ebenfalls als Anzeichen für den Irrtum der Beklagten angesehen. Dabei hat es jedoch übersehen, daß die Klägerin in Deutschland gegen die Beklagte Rechte nur aus dem Bohlin-Patent herleiten konnte, da ein deutsches Griswold-Patent nicht existierte. h) Schließlich wird das Berufungsgericht auch in seiner Würdigung des Schriftwechsels der Parteien aus dem Jahre 1971 nicht allen Gesichtspunkten gerecht, die es in seine Erwägungen hätte einbeziehen müssen. Wie die Revision zu Recht ausführt, hätte das Berufungsgericht in seine Überlegungen auch die Möglichkeit einbeziehen müssen, daß die Anfechtungserklärung nicht ein Ausfluß des wahren Erkenntnisstandes der Beklagten zur Zeit des Vertragsabschlusses sein mußte, sondern auch von der Absicht getragen sein konnte, jetzt einen Weg zu finden, um den nunmehr von der Klägerin beanspruchten Lizenzzahlungen in Bezug auf die Lieferungen an VW zu entgehen. Ebensowenig hat sich das Berufungsgericht bei der Würdigung des Antwortbriefs der Klägerin mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Anlaß die Klägerin haben konnte, auf das Vorliegen eines Irrtums näher einzugehen, da sie doch die Rechtsauffassung vertrat, ein etwaiger Irrtum sei ohnedies unbeachtlich. i) Es ist auf einen weiteren Gesichtspunkt hinzuweisen, der in den Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Niederschlag gefunden hat: Es steht nicht zur Diskussion, ob die Gegenstand des Streits ist lediglich, ob die Beklagte wußte, daß VW nur eine Lizenz an dem Griswold-Patent hatte, oder ob sie annahm, die Lizenz erstrecke sich außer auf das Griswold-Patent auch auf das Bohlin-Patent. Auch wenn man dies annehmen wollte, war die Erwägung naheliegend, daß die "Dauerzeit" des Lizenzabkommens zwischen VW und Inc. wesentlich von dem Schicksal des Griswold-Patents abhing; dies insbesondere deshalb, weil auch nach der Auffassung der Beklagten dem Griswold-Patent in Ansehung der von VW in den USA verwendeten R^^-Gurte die größere Bedeutung zukam. Es kann sich aber ebenso gut schon die Frage stellen, ob die Vorstellung, die Lizenz für VW umschließe auch das Bohlin-Patent, überhaupt Eingang in den Geschäftswillen der Beklagten gefunden hat. Das Berufungsgericht wird, falls es nach erneuter Prüfung zu der Auffassung gelangen sollte, daß die Anfechtung die Gültigkeit des Lizenzvertrages nicht berührt hat, dem weiteren Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, mit dem sie die Nichtigkeit des Vertrages aus kartellrecht- Die Auslegung der Revisionsbegründungsschrift ergibt aber, daß sich die Revision in Wahrheit nicht auf diesen Teil des Urteils des Berufungsgerichts bezieht. Denn die Revision bittet einleitend darum, das Rechtsmittel als unselbständige Anschlußrevision zu behandeln für den Fall, daß der Senat der Auffassung sein sollte, daß der Auskunfts- und Rechnungslegungs-anspruch die Revisionssumme nicht erreiche. Aus alledem läßt sich schließen, daß mit der Revision der Beklagten nur die Verurteilung zur Rechnungslegung, nicht jedoch die Abweisung der Widerklage angegriffen werden soll. Wäre der Lizenzvertrag unwirksam, dann könnte das Auskunftsbegehren berechtigt sein, wenn die Beklagte das lizenzierte Schutzrecht benutzt hätte und damit infolge des Fehlens des rechtlichen Grundes einen Vermögensvorteil erlangt hätte, auf den sie keinen Anspruch gehabt hätte. Nach erfolgreicher Anfechtung, ebenso wie bei ursprünglicher Nichtigkeit - etwa wegen Kartellverstoßes - stünde fest, daß die Beklagte von Anfang an nicht berechtigt gewesen wäre, von der Lehre des Patents Gebrauch zu machen. Der Abschluß des Lizenzvertrages habe die Wettbewerbsposition der Beklagten in Bezug auf ihre Lieferungen an VW für den USA-Export nicht geändert, da sie auch vorher zu lizenzfreier Lieferung berechtigt gewesen sei. Wenn im kennzeichnenden Teil dann vorgeschlagen werde, daß "der Brust- und Hüftgurt eine zusammenhängende Schlinge bilden", so könne hieraus nicht entnommen werden, daß die im Oberbegriff genannten beiden Gurte aus einem Stück bestehen müßten; das Wort "zusammenhängend" bringe nur zu dem Ausdruck, daß der Brustgurt und der Hüftgurt aneinandergefügt seien. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2, bei dem die Schlinge durch einen Bügel läuft, bezieht sich auf die Verwendung eines einzigen Gurtes für das Sicherheitsgurtsystem. Unter einer "zusammenhängenden Schlinge" können nicht - wie die Patentschrift in Verbindung mit dem Senatsurteil erkennen läßt - beliebig verbundene Gurtteile verstanden werden; denn dann wäre es nicht ausgeschlossen, daß der der Verbindung dienende Beschlag in den Bereich verletzbarer Weichteile des Körpers reicht. Andererseits ist der unmittelbare Gegenstand des Patents, wie sich aus Spalte 4 Zeilen 3 bis 7 der Patentschrift und aus dem Patentanspruch 5 ergibt, zwar nicht auf die Ausführungsform des Patentanspruchs 2 mit dem einen Längenausgleich bewirkenden Merkmal eines durch den Bügel gleitenden einzigen Gurtes beschränkt. Nach alledem könnte im Falle der Unwirksamkeit des Lizenzvertrages eine Verurteilung zur Rechnungslegung nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Beklagte habe von der Lehre des Klagepatents identisch Gebrauch gemacht. Daß das Verbinden der beiden Gurtteile durch den Bügel eine die Gurtlänge ausgleichende gleitende Bewegung im Sinne von Patentanspruch 2 ausschließt, steht - wie erwähnt - dem Sinn und Zweck der Lehre nach dem Patent nicht entgegen.
BUNDESGERICHTSHOF !M NAMEN DES VOLKES x ZR 72/73 URTEIL Verkündet am 20. März 1980 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma GtHHHP 1 (Schweden) , gesetzlich vertreten durch das Mitglied ihres Vorstands Pehr G. Klägerin, Widerbeklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma RflB Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Feinstanzwerk, iJIHIM über G^Hfc gesetzlich ver- treten durch ihre Geschäftsführerin Hilde KflB Beklagte, Widerklägerin, Revisions- • klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert für Recht erkannt: Auf die Revisionen wird das Urteil des Kartellsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1972 mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Widerklage aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionen übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin war Inhaberin des unterdessen abgelaufenen deutschen Patents 1.101.987 (Bohlin-Patent), welches einen Sicherheitsgurt für Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, betrifft. Gegen dieses Patent gerichtete Nichtigkeitsklagen, von denen eine die Beklagte erhoben hatte, sind durch Urteil 3 des Senats vom 28. Juni 1977 - X ZR 35/73 - abgewiesen worden. Die amerikanische Tochtergesellschaft der Klägerin, VflHPlnc., verfügte in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) über das im wesentlichen inhaltsgleiche Patent 3.043.625 sowie über ein weiteres, unter der Nummer 2.710.649 registriertes Patent (Griswold-Patent), das die Bezeichnung "Kombinierter Schulter- und Becken-Sicherheitsgurt" trägt. In der Bundesrepublik Deutschland bestand kein Schutzrecht für die Griswold-Erfindung. Die Beklagte stellte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum unter der Bezeichnung "Repa 302" einen Sicherheitsgurt her, den sie an die Volkswagenwerke AG in Wolfsburg zu dem Einbau in solche Personenkraftwagen lieferte, die für die Ausfuhr in die USA bestimmt waren. Wegen dieser Lieferungen fand im Jahre 1967 ein Schriftwechsel zwischen den Parteien statt. Unter dem 16. Juni 1967 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit: "Wir sind unterrichtet worden über den Vertrag zwischen dem Volkswagenwerk, Wolfsburg, und der USA-V^||~*Gesellschaft, V|^^p Inc, betreffend die Sicherheitsgurtausstattung des VW-USA-Exportes und Ihre Belieferung des Volkswagenwerkes hierfür. Wir wurden informiert, daß diese Exportausrüstung mit Gurten der R^B~Konstruktion ausgeführt werden soll. Wir weisen darauf hin, daß diese Konstruktion unter unsere Patentrechte fällt. Seitens der AB VflHr GflHHBr und ihrer Lizenznehmer werden keine Bedenken geltend gemacht gegen die Benutzung unseres deutschen Patentes 1.1o1.987 ... unter der Voraussetzung der Berücksichtigung der nachstehenden Maßgaben: 1) AB GfllB, authorisiert R^^GmbH, ■■ LflHUM bei zur nicht- übertragbaren Herstellung und Konfektion im eigenen Betrieb unter Benutzung des deutschen Patentes Nr. 1.101.987 in Verbindung mit Sicherheitsgurten Ihrer Rj^-Konstruktion wie diese an die Volkswagen AG, Wolfsburg geliefert wird und zur entsprechenden Lieferung an die Volkswagen AG, Wolfsburg, soweit eine solche Herstellung maximal 50 % des VW-Bedarfs für USA-Export nicht überschreitet. • • • • 2) AB V^0l C^HHH^und ihre Lizenznehmer behalten sich ausdrücklich vor, gegen eine über den in 1) genannten Rahmen hinausgehende Herstellung und Lieferung unverzüglich geeignete Schritte zur Unterbindung einer Patentverletzung zu unternehmen." Am 5. April 1968 schloß die Beklagte mit der erwähnten Firma VflHP Inc. einen Vertrag, der ihr gegen Entgelt die Benutzung der US-Patente 2.710.649 (Griswold) und 3.043.625 (Bohlin) gestattete. Am 23. April 1968 schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits einen bis zu dem 24. August 1977 befristeten Lizenzvertrag, der sich auf das als "Hauptpatent" bezeichnete deutsche Bohlin-Patent (1.101.987) sowie auf weitere deutsche und ausländische Patente und Patentanmeldungen bezog. Durch diesen Vertrag erhielt die Beklagte eine einfache, nicht 5 übertragbare Lizenz. Die Klägerin verpflichtete sich für den Fall der Vergabe weiterer Lizenzen, die Beklagte zu konsultieren. § 5 enthält Bestimmungen über die zu entrichtenden Lizenzgebühren. Abs. 1 Satz 2 lautet: "Für die Dauerzeit des Lizenz-Abkommens zwischen Volkswagenwerk AG und Vf|0 Inc. betreffend Sicherheitsgurte für USA sind gemäß Schreiben von VAU vom 16. Juni 1967 an R^^ die dort näher bestimmten Gegenstände nicht lizenzpflichtig. " Abs. 2 betrifft die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung von Mindestlizenzgebühren, Abs. 3 die Rechenschaftspflicht der Beklagten. Die rechnerisch auf die VW-Lieferungen entfallenden Lizenzgebühren sollten auf die Mindestlizenz (Abs. 2) nicht anrechenbar sein (Abs. 6). Abs. 8 enthält eine Meistbegünstigungsklausel. Danach verpflichtete sich die Klägerin, im Falle des Abschlusses weiterer Lizenzverträge im Vertragsgebiet neuen Lizenznehmern etwa gewährte günstigere Bedingungen auch der Beklagten einzuräumen. In § 6 Abs. 4 übernahm die Beklagte eine Nichtangriffsverpflichtung hinsichtlich der lizenzierten Schutzrechte. Nachdem die Beklagte in einem Schreiben vom 21. Mai 1969 die Nichtigkeit des zuletzt genannten Vertrages geltend gemacht, dessen Anfechtung und vorsorglich auch dessen fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, erkannte sie nach Verhandlungen in einer Vereinbarung vom 20. Oktober 1969 die Gültigkeit des Vertrages an, der zugleich in einigen Punkten geändert wurde. sz Unter dem 5. März 1971 teilte die Klägerin der Beklagten mit, das US-Patent 2.710.649 (Griswold) sei in seinen wesentlichen Teilen für nichtig erklärt worden; das Lizenzabkommen zwischen VW und VflBi Inc. habe damit sein Ende gefunden. Nunmehr seien auch die Lieferungen der Beklagten an VW gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Lizenzvertrages vom 23. April 1968 lizenzpflichtig. Unter dem 5. April 1971 erwiderte die Beklagte, sie habe durch Rückfrage bei VW zu ihrer Überraschung erfahren, daß sich der Lizenzvertrag zwischen VW und VWBB Inc. nur auf das Griswold-Patent, nicht auch, wovon sie bisher ausgegangen sei, auf das amerikanische Bohlin-Patent bezogen habe. Sie fechte den Lizenzvertrag vom 23. April 1968 deshalb an und kündige fristlos. Die Klägerin widersprach der Anfechtung und der Kündigung. Später kündigte sie den Vertrag ihrerseits fristlos? die Beklagte stimmte dieser Kündigung zu. Auf den Antrag der Klägerin hat das Landgericht folgendes Urteil erlassen: I. Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien am 23.4.1968 abgeschlossene Lizenzvertrag nebst Zusatzvertrag vom 20.Io.1969 ungeachtet der mit Schreiben der Beklagten und Widerklägerin vom 5.1.1971 (richtig: 5.4.1971) ausgesprochenen Anfechtung und der im gleichen Schreiben erklärten fristlosen Kündigung wirksam war und daß das Lizenzvertragsverhältnis über den 6.4.1971 hinaus bis zu der mit Schreiben der Klägerin und Widerbeklagten vom 29.10.71 erklärten fristlosen Kündigung fortbestanden hat. 7 II. Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte Skr 50.000 nebst 5 % Verzugszinsen seit dem 31.1.1971 zu zahlen. III. Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, der Klägerin und Widerbeklagten über ihre Lieferungen von Sicherheitsgurten für Kraftfahrzeuge, die bei starkem Bremsen oder bei einem Zusammenstoß das Vorwärtsgeschleudertwerden eines Fahrzeuginsassen verhindern und aus einem schräg über den Brustkorb des Insassen zu spannenden Brustgurt sowie einem über den Leib zu spannenden Hüftgurt bestehen, in den Jahren 1969 und 1970 Rechnung zu legen, soweit diese Sicherheitsgurte folgende Merkmalskombination aufweisen: a) Das obere Ende des Brustgurtes ist mit einem oberen Beschlag verbunden, der an der Karosserie oder am Rahmen des Fahrzeuges an einer Stelle befestigbar ist, die ungefähr in gleicher Höhe wie die Schulter des festgeschnallten Insassen und in der Hauptsache hinter oder zu einer Seite der Schulter liegt. b) Zu beiden Seiten des Sitzes ist je ein Bodenbeschlag am Boden oder Rahmen des Fahrzeuges befestigbar. c) Das eine Ende des Hüftgurts ist mit dem auf derselben Seite wie der obere Beschlag liegenden Bodenbeschlag verbindbar. d) Brust- und Hüftgurt bilden über ein Schloßteil eine zusammenhängende Schlinge, die mit dem dem oberen Beschlag gegenüberliegenden zweiten Bodenbeschlag kuppelbar ist. e) Der zweite Bodenbeschlag ist mit dem Boden oder Rahmen des Fahrzeugs mit Hilfe eines starren Zwischenstücks verbunden. f) Der zweite Bodenbeschlag weist eine lösbare Kupplungseinrichtung für das Brust- und Hüftgurt zu einer Schlinge miteinander verbindende, eine Kupplungszunge enthaltende Schloßteil auf. Die Rechnungslegung braucht sich nicht auf Lieferungen an die Firma Volkswagenwerk AG, Wolfsburg, zu erstrecken, soweit es sich um Lieferungen zu dem Zweck des Einbaus in Kraftwagen handelt, die für den Export in die USA bestimmt waren bzw. sind. Unter IV hat das Landgericht der Beklagten hinsichtlich der Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt. Unter V ist ein Teil des zu II geltend gemachten Zins anspruchs abgewiesen worden, unter VI eine Widerklage, mit der die Beklagte die Nichtigkeit des Lizenzvertrages wegen Kartellverstoßes festgestellt wissen wollte. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren und ihren Wider- 9 klageantrag weiter verfolgt hat. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat mit der Begründung, die Beklagte habe den Vertrag wirksam angefochten, weil sie bei dessen Abschluß über die Tragweite des Lizenzvertrages zwischen VW und VfllBlnc. im Irrtum gewesen sei, der Berufung hinsichtlich der Ansprüche zu I und II stattgegeben, die Verurteilung zu III jedoch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aufrechterhalten und es auch bei der Abweisung der Widerklage belassen, weil dieser das Feststellungsinteresse fehle. Beide Parteien verfolgen mit ihren Revisionen - die Beklagte nach dem Wortlaut ihres Revisionsantrags - ihre im Berufungsrechtszuge zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind und beantragen wechselseitig Zurückweisung der gegnerischen Revision. Die Beklagte erklärt, der Revisionsantrag solle sich, wie sich auch aus der Begründung der Revision ergebe, nicht auf die Abweisung der Widerklage erstrecken. Entscheidungsgründe A. Revision der Klägerin I. Das Berufungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtsgültigkeit des Lizenzvertrages zwischen den Parteien und auf Zahlung der darin vereinbarten Mindestlizenz für das Jahr 1970 gerichteten Anträge der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 1. Beim Abschluß des Lizenzvertrages habe sich die Beklagte in einem Irrtum über den Inhalt ihrer Erklärungen (§ 119 Abs. 1 BGB), aber auch über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des VW-Lizenzrechts (§ 119 Abs. 2 BGB) befunden. Sie habe angenommen, mit der Wendung "Lizenzabkommen zwischen Volkswagenwerk AG und VflBP Inc." in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages werde auf einen Lizenzvertrag Bezug genommen, durch den VW die Benutzung des amerikanischen Bohlin-Patents gestattet werde. In Wahrheit habe ihre diesbezügliche Erklärung jedoch einen Lizenzvertrag über das Griswold-Patent zu dem Gegenstand gehabt. Das Vorhandensein dieses Irrtums sei aus einer Anzahl unstreitiger Tatsachen zu folgern: a) Die Klägerin habe vorgetragen, die Beklagte sei zu ihren Lieferungen an VW vor Abschluß des Lizenzvertrages mit Rücksicht auf eine zwischen ihr - der Klägerin - und VW getroffene Vereinbarung berechtigt gewesen. Daraus sei zu folgern, daß zu demindest die Beklagte bei Abschluß des Lizenzvertrages der Meinung gewesen sei, VW besitze eine Lizenz an dem Bohlin-Patent. Auch habe die Beklagte aus dem hartnäckigen Verlangen der Klägerin, ihr eine Lizenz an dem Griswold-Patent nur zusammen mit einer Lizenz an dem Bohlin-Patent zu erteilen, schließen dürfen, daß sich Volvo Inc. gegenüber VW ebenso verhalten habe, zu demal da die Klägerin stets die Auffassung vertreten habe, die Gurte der Beklagten fielen unter das Bohlin-Patent, VW sei aber auf Grund ihrer Lizenz zu dem Bezug solcher Gurte befugt. b) Eine Lizenz allein an dem Griswold-Patent würde VW nicht zu dem Bezug von Gurten berechtigt haben, die unter das Bohlin-Patent fielen. Daher müsse die Freistellung der Lieferungen an VW für den USA-Export von der Lizenzpflicht so 11 verstanden werden, daß sie auf einer Lizenzierung des Bohlin-Patents für VW beruhe. Es sei zwar begrifflich nicht ausgeschlossen, die Lizenzpflicht für die Benutzung des Bohlin-Patents an das Nichtbestehen einer Griswold-Lizenz für VW zu knüpfen. Da aber die Parteien vor dem Abschluß des Vertrages der Meinung gewesen seien, die Beklagte dürfe wegen der VW-Lizenz das Bohlin-Patent benutzen, ergebe sich, daß die Beklagte bei Vertragsabschluß der Auffassung gewesen sei, die VW-Lizenz erstrecke sich auch auf das Bohlin-Patent. c) Man könne auch nicht annehmen, daß die Parteien unter "Lizenz" im Vertragstext inhaltlich unterschiedliche Berechtigungen verstanden hätten. d) In dem Schreiben der Klägerin vom 16. Juni 1967, auf das der Lizenzvertrag Bezug nehme, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die R^^-Gurte unter das Bohlin-Patent fielen. Das Griswold-Patent sei nicht erwähnt. Auch dies spreche dafür, daß die Beklagte angenommen habe, VW besitze eine Lizenz an dem Bohlin-Patent. e) Daß die Beklagte auf die Mitteilung der Klägerin von der Nichtigerklärung des Griswold-Patents nach Einholung von Erkundigungen bei VW ihre Überraschung zu dem Ausdruck gebracht habe, daß VW nur eine Lizenz an dem Griswold-Patent erteilt sei, lasse es gleichfalls als naheliegend erscheinen, daß sie vorher eine andere Vorstellung gehabt habe. Die Klägerin habe in ihrer Erwiderung im wesentlichen Rechtsausführungen gemacht, jedoch nicht behauptet, die Beklagte habe gewußt, daß VW keine Lizenz an dem Bohlin-Patent gehabt habe. Auch im Rechtsstreit könne die Klägerin nicht angeben, wann, wo und wie die Beklagte Kenntnis von dem wirklichen w Gegenstand der VW-Lizenz erlangt habe, wozu sie trotz der Beweislast der Beklagten für das Vorliegen des Irrtums verpflichtet gewesen sei. 2. Ob die Beklagte in der Lage gewesen wäre, sich jederzeit zu unterrichten, und ob sie dies in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, sei unbeachtlich, da dies die Irrtumsanfechtung nicht hindere. Ebenso sei es ohne Bedeutung, ob man der Klägerin etwa wegen mangelhafter Unterrichtung der Beklagten einen Schuldvorwurf machen könne. 3. Der Irrtum sei für den Vertragsabschluß ursächlich gewesen. Die Klausel sei nicht nebensächlich gewesen. Denn im Falle einer Lizenzpflicht der Lieferungen an VW würde sich die Lizenzbelastung der Beklagten verdreifacht haben. Ohne den Lizenzvertrag hätte die Beklagte, die schon früher von der Klägerin für berechtigt angesehen worden sei, VW für den USA-Export zu beliefern, im Falle einer Beendigung der VW-Lizenz infolge Vernichtung des lizenzierten Patents erst recht keine Lizenzen für diese Lieferungen zu bezahlen brauchen. Es sei deshalb ausgeschlossen, daß die Beklagte eine Lizenz an dem Bohlin-Patent genommen hätte, wenn sie gewußt hätte, daß sie im Falle der Nichtigerklärung des Griswold-Patents Lizenzen würde zahlen müssen, die sie nach ihrer Ansicht ohne den Lizenzvertrag nicht hätte zahlen müssen. Zwar hätte es die Beklagte nicht verhindern können, daß VW und Inc. ihre Lizenzvereinbarung auf- hoben und dadurch die Lizenzpflicht der Lieferungen der Beklagten an VW herbeiführten. Mit dieser fernliegenden Möglichkeit habe aber die Beklagte nicht zu rechnen brauchen. Die Beklagte habe auch nicht damit rechnen müssen, daß das - nach ihrer Ansicht in den USA für VW lizenzierte - Bohlin-Patent für nichtig erklärt würde? aber dann habe sie davon 13 ausgehen können, daß auch das deutsche Bohlin-Patent nicht rechtsbeständig sei. Es sei aber nicht anzunehmen, daß die Beklagte das Risiko auf sich genommen haben würde, für ihre Lieferungen an VW aus dem Bohlin-Patent lizenzpflichtig zu werden, wenn die Lizenzpflicht von VW wegen der Nichtigerklärung eines ganz anderen - des Griswold*sehen - Patents entfalle. 4. Die Anfechtung sei rechtzeitig erklärt worden, da man der Beklagten eine Zeit für Nachforschungen und Überlegungen nach dem Erhalt des Schreibens vom 5. März 1971 zugestehen müsse. 5. Das Berufungsgericht hat danach nicht mehr untersucht, ob der Lizenzvertrag wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht unwirksam oder ob er mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochten oder von der Beklagten zu Recht aus wichtigem Grunde gekündigt worden ist. II. Die Angriffe der Revision hiergegen sind im Ergebnis gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Irrtums der Beklagten über den Inhalt des Lizenzvertrages angenommen mit der Begründung, zu dem Vertragsinhalt habe auch der Gegenstand des Lizenzabkommens zwischen VW und Volvo Inc gehört. Diese von der Revision bekämpfte Rechtsauffassung ist in ihrem Ausgangspunkt rechtlich bedenkenfrei. Ein Irrtum über den Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn der Erklärende über den Gegen stand des Geschäfts, das er abschließt, irrt. Der Gegenstand V/ des Geschäfts wird unter anderem bestimmt durch den Umfang des Rechts, das der Erklärende veräußert oder erwirbt, oder durch den Umfang der Verpflichtung, die er eingeht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß in dem Lizenzvertrag, den die Parteien abgeschlossen haben, für den Umfang der Verpflichtung der Beklagten, Lizenzen zu entrichten, der Inhalt des Lizenzabkommens zwischen VW und Inc. von entschei- dender Bedeutung sein konnte, und zwar auch dann, wenn man mit der Revision die Dauer dieses Abkommens als den alleinigen unmittelbaren Anknüpfungspunkt ansieht; denn die Dauer der Gültigkeit eines Lizenzvertrages wird üblicherweise auch dadurch wesentlich beeinflußt, welches Schutzrecht er zu dem Gegenstand hat. Es ist danach rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein Irrtum der Beklagten über den Gegenstand des Lizenzvertrages zwischen VW und V^HPlnc. könne ein Irrtum über den Inhalt ihrer rechtsgeschäftlichen Erklärung sein. Auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Irrtumsanfechtung könne nicht daran scheitern, daß sich die Beklagte die fehlende Kenntnis in vorwerfbarer Weise nicht verschafft habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Unbedenklich ist auch die von der Revision beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts, die Anfechtung sei ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) erfolgt. Zu Recht führt das angefochtene Urteil hierzu aus, daß das Schreiben der Klägerin vom 5. März 1971 der Beklagten noch nicht die volle Gewißheit über die wirkliche Sachund Rechtslage verschaffen konnte, daß vielmehr noch Ermittlungen erforderlich waren. Zutreffend weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß dem Anfechtenden eine angemessene Zeit zur Beratung mit 15 Rechtskundigen zugestanden werden müsse. Das gilt besonders in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Rechtslage nicht einfach ist und in welchem die zu treffenden Entschlüsse von großer rechtlicher und wirtschaftlicher Trag-weite für die Beklagte waren. 3. Auf rechtliche Bedenken stoßen dagegen die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorliegen eines Irrtums dargelegt hat. a) Die Würdigung der Umstände, aus denen das Berufungsgericht auf das Vorhandensein eines Irrtums geschlossen hat, liegt wesentlich auf der Ebene tatrichterlicher Feststellungen. Sie ist im Revisionsrechtszuge nur eingeschränkt nachprüfbar, nämlich soweit dabei gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden ist, soweit Feststellungen prozeßordnungswidrig zustande gekommen sind und soweit wesentliche Gesichtspunkte, die zu abweichenden Feststellungen hätten führen können, nicht berücksichtigt worden sind. Solche Verstöße sind dem Berufungsgericht unterlaufen. b) Wie die Revision zu Recht hervorhebt, hat das Berufungsgericht auf das Vorliegen eines Irrtums aus der Gesamtheit der Umstände geschlossen, die nach seiner Auffassung dafür sprechen, so daß das Urteil schon dann keinen Bestand haben kann, wenn sich auch nur einer dieser Gesichtspunkte im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung als nicht stichhaltig erweisen oder sich heraussteilen sollte, daß das Berufungsgericht einen Gesichtspunkt übersehen hat, der gegen das Vorliegen eines Irrtums spricht. 16 SJ c) Ohne Erfolg erhebt die Revision allerdings den Vorwurf, das Berufungsgericht habe angetretene Beweise zu Unrecht nicht erhoben und es versäumt, seiner Fragepflicht zu genügen. Die Beweisantritte der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 1972 für die angebliche Kenntnis der Beklagten von dem Inhalt des Lizenzabkommens zwischen VW und Volvo Inc. zwangen das Berufungsgericht nicht zu einer entsprechenden Sachaufklärung. Die Beweisantritte sind in einem Schriftsatz enthalten, der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil erging, nur zur Beantwortung des letzten Schriftsatzes der Beklagten Vorbehalten worden war. Neues tatsächliches Vorbringen konnte daher Berücksichtigung nur beanspruchen, soweit es durch die Ausführungen und das Vorbringen der Beklagten in deren letztem Schriftsatz veranlaßt war. Die Beklagte hatte sich aber bereits in der Klageerwiderung auf ihren angeblichen Irrtum berufen, und die Klägerin hatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagten sei der Gegenstand des Lizenzabkommens VW-V®HB Inc. bekannt gewesen. Sie hätte daher schon weit früher Veranlassung gehabt, hierfür Beweise anzutreten, und sie hat auch in der Revisionsinstanz keine Gründe dafür dargelegt, warum sie hiermit bis zu dem nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Oktober 1972 gewartet hat. Zu Unrecht meint die Revision auch, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auf Vorlage der Schreiben vom 21. Juli 1967 und vom 3. September 1967 dringen müssen. Sie übersieht, daß sie sich auf diese Schreiben nicht berufen hat und daß das Berufungsgericht darüber hinaus der beiläufigen Erwähnung dieser Schreiben durch die Beklagte keinen Hinweis dafür entnehmen konnte, in welcher Beziehung diese Briefe einen Anhaltspunkt für das Nichtvor- 17 liegen eines Irrtums auf seiten der Beklagten hätten liefern können. d) Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung, die Beklagte sei auf Grund einer Abmachung zwischen der Klägerin und VW zur Lieferung ihrer Gurte an VW berechtigt gewesen, sei zu entnehmen, daß VW eine Lizenz an dem amerikanischen Bohlin-Patent besessen habe, hält einer Nachprüfung nicht stand. Es mag sein, daß die Beklagte davon ausgehen konnte, VW und die Klägerin seien übereingekommen, die Klägerin wolle gegen VW keine Ver-bietungsansprüche aus dem deutschen Bohlin-Patent herleiten. Denn die Herstellung und die Lieferung der Repa-Gurte vollzogen sich im Geltungsgebiet dieses Patents, so daß es für die Lieferungen der Beklagten allein auf dieses ankam. Welche Rechtsbeziehungen zwischen VW und Vfll^P Inc. hinsichtlich des amerikanischen Bohlin-Patents bestanden, war daraus um so weniger zu entnehmen, als VW, wie die Beklagte vorgetragen hat, der Auffassung war, daß die R^^-Gurte ohnehin nicht in den Schutzbereich des Bohlin-Patents fielen. Danach lag die Annahme nicht fern, daß Vl^p Inc. auch ohne eine Lizenzierung des amerikanischen Bohlin-Patents und allein mit Rücksicht auf den Lizenzvertrag über das Griswold-Patent - von dessen Bestehen die Beklagte ausging - die Einfuhr in die USA duldete. Jedenfalls zeigen diese Erwägungen, die das Berufungsgericht nicht angestellt hat, daß das Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres geeignet ist, auf einen Irrtum der Beklagten über den Gegenstand des US-Lizenzvertrages hinzudeuten. 18 e) Die weiter von dem Berufungsgericht geäußerte, ebenfalls angegriffene Ansicht, nur eine Lizenz für VW an dem Bohlin-Patent habe die Beklagte zu ihren Lieferungen an VW berechtigen können, und die Parteien seien übereinstimmend dieser Meinung gewesen, geht an dem Umstand vorbei, daß die Beklagte auch zur Zeit des Abschlusses des Lizenzvertrages an der Auffassung festgehalten hat, die R^^-Gurte fielen nicht in den Schutzbereich des Bohlin-Patents, so daß sie sich jedenfalls zu ihren Lieferungen auch ohne Rücksicht auf ein etwaiges Lizenzrecht des Volkswagenwerks an diesem Patent berechtigt glaubte. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch nicht den Umstand gewürdigt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag den Lizenzvertrag über das - deutsche und amerikanische - Bohlin-Patent abgeschlossen hat, weil sie an einer Lizenz an dem Griswold-Patent interessiert und die Klägerin nur bereit war, beide Schutzrechte gleichzeitig zu lizenzieren (vgl. das Schreiben der Rechtsvertreter der Beklagten vom 21. Mai 1969, Anl. K 4 S. 5/6). f) Die Erwägung des Berufungsgerichts darüber, es könne nicht angenommen werden, daß die Parteien in ihrem Lizenzvertrag das Wort "Lizenz" in zwei verschiedenen Bedeutungen verwendet hätten und daß sich auch daraus ergebe, die Beklagte sei davon ausgegangen, die erwähnten Lizenzrechte des Volkswagenwerks hätten sich auf das Bohlin-Patent bezogen, ist ebensowenig haltbar. Sie läßt außer acht, daß von einer Identität der Lizenzgegenstände ohnehin nicht die Rede sein konnte, weil die Beklagte nicht daran gezweifelt hat, daß sich die US-Lizenz für VW - jedenfalls auch - auf das Griswold-Patent bezog. 19 g) Die Bezugnahme in dem Lizenzvertrag auf das Schreiben vom 16. Juni 1967, in dem die Klägerin die Ansicht vertrat, der R^^-Gurt falle unter das Bohlin-Patent, das Griswold-Patent aber nicht erwähnte, wird vom Berufungsgericht ebenfalls als Anzeichen für den Irrtum der Beklagten angesehen. Dabei hat es jedoch übersehen, daß die Klägerin in Deutschland gegen die Beklagte Rechte nur aus dem Bohlin-Patent herleiten konnte, da ein deutsches Griswold-Patent nicht existierte. Dieser Umstand könnte der Schlußfolgerung entgegenstehen. h) Schließlich wird das Berufungsgericht auch in seiner Würdigung des Schriftwechsels der Parteien aus dem Jahre 1971 nicht allen Gesichtspunkten gerecht, die es in seine Erwägungen hätte einbeziehen müssen. Wie die Revision zu Recht ausführt, hätte das Berufungsgericht in seine Überlegungen auch die Möglichkeit einbeziehen müssen, daß die Anfechtungserklärung nicht ein Ausfluß des wahren Erkenntnisstandes der Beklagten zur Zeit des Vertragsabschlusses sein mußte, sondern auch von der Absicht getragen sein konnte, jetzt einen Weg zu finden, um den nunmehr von der Klägerin beanspruchten Lizenzzahlungen in Bezug auf die Lieferungen an VW zu entgehen. Ebensowenig hat sich das Berufungsgericht bei der Würdigung des Antwortbriefs der Klägerin mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Anlaß die Klägerin haben konnte, auf das Vorliegen eines Irrtums näher einzugehen, da sie doch die Rechtsauffassung vertrat, ein etwaiger Irrtum sei ohnedies unbeachtlich. i) Es ist auf einen weiteren Gesichtspunkt hinzuweisen, der in den Erwägungen des Berufungsgerichts keinen Niederschlag gefunden hat: Es steht nicht zur Diskussion, ob die 20 Beklagte angenommen hat, VW besitze eine Lizenz an dem amerikanischen Bohlin-Patent oder an dem Griswold-Patent. Daß dieses für VW lizenziert war, war der Beklagten bewußt. Davon geht auch die Revision aus. Gegenstand des Streits ist lediglich, ob die Beklagte wußte, daß VW nur eine Lizenz an dem Griswold-Patent hatte, oder ob sie annahm, die Lizenz erstrecke sich außer auf das Griswold-Patent auch auf das Bohlin-Patent. Auch wenn man dies annehmen wollte, war die Erwägung naheliegend, daß die "Dauerzeit" des Lizenzabkommens zwischen VW und Inc. wesentlich von dem Schicksal des Griswold-Patents abhing; dies insbesondere deshalb, weil auch nach der Auffassung der Beklagten dem Griswold-Patent in Ansehung der von VW in den USA verwendeten R^^-Gurte die größere Bedeutung zukam. Bei Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts kann insbesondere die Frage der Ursächlichkeit eines etwaigen Irrtums der Beklagten für den Vertragsabschluß in einem anderen Licht erscheinen. Es kann sich aber ebenso gut schon die Frage stellen, ob die Vorstellung, die Lizenz für VW umschließe auch das Bohlin-Patent, überhaupt Eingang in den Geschäftswillen der Beklagten gefunden hat. 4. Die Abwägung dieser von dem Berufungsgericht nicht berücksichtigten Gesichtspunkte liegt wesentlich auf tat-richterlichem Gebiet. Sie muß vom Berufungsgericht nachgeholt werden. Im Umfange der Revisionsanträge der Klägerin muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird, falls es nach erneuter Prüfung zu der Auffassung gelangen sollte, daß die Anfechtung die Gültigkeit des Lizenzvertrages nicht berührt hat, dem weiteren Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, mit dem sie die Nichtigkeit des Vertrages aus kartellrecht- 21 liehen Gründen sowie dessen Beendigung durch die Kündigung der Beklagten dartun will. Da es in dieser Hinsicht an den nötigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil fehlt, sieht sich der Senat nicht in der Lage, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. B. Revision der Beklagten I. Die Revision der Beklagten richtet sich, gemessen an dem Wortlaut des gestellten Antrags, nicht nur gegen die Zusprechung des Rechnungslegungsanspruchs, sondern auch gegen die Abweisung des mit der Widerklage verfolgten Feststellungsbegehrens. Die Auslegung der Revisionsbegründungsschrift ergibt aber, daß sich die Revision in Wahrheit nicht auf diesen Teil des Urteils des Berufungsgerichts bezieht. Denn die Revision bittet einleitend darum, das Rechtsmittel als unselbständige Anschlußrevision zu behandeln für den Fall, daß der Senat der Auffassung sein sollte, daß der Auskunfts- und Rechnungslegungs-anspruch die Revisionssumme nicht erreiche. Die Revisionsbegründung wendet sich der Sache nach ausschließlich gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung und erwähnt die Abweisung der Widerklage nicht. Aus alledem läßt sich schließen, daß mit der Revision der Beklagten nur die Verurteilung zur Rechnungslegung, nicht jedoch die Abweisung der Widerklage angegriffen werden soll. Diese Auslegung stimmt mit der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1980 überein. 22 St ihre Revision erstrecke sich nicht auf die Abweisung ihrer Widerklage. II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verlangen der Klägerin nach Rechnungslegung sei trotz der Unwirksamkeit des Lizenzvertrages gerechtfertigt. Nach der erfolgreichen Anfechtung eines Lizenzvertrages habe ein Ausgleich nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu erfolgen. Zur Berechnung dieses Anspruchs sei die Klägerin auf die Rechnungslegung angewiesen. Der Gurt der Beklagten mache von allen Merkmalen des deutschen Bohlin-Patents identisch Gebrauch. III. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision der Beklagten erweist sich als gerechtfertigt. 1. Die Frage der Wirksamkeit des Lizenzvertrages ist nach dem Erfolg der Revision der Klägerin wiederum in der Schwebe. Wäre der Lizenzvertrag unwirksam, dann könnte das Auskunftsbegehren berechtigt sein, wenn die Beklagte das lizenzierte Schutzrecht benutzt hätte und damit infolge des Fehlens des rechtlichen Grundes einen Vermögensvorteil erlangt hätte, auf den sie keinen Anspruch gehabt hätte. Nach erfolgreicher Anfechtung, ebenso wie bei ursprünglicher Nichtigkeit - etwa wegen Kartellverstoßes - stünde fest, daß die Beklagte von Anfang an nicht berechtigt gewesen wäre, von der Lehre des Patents Gebrauch zu machen. Eine etwaige Patentbenutzung erwiese sich dann nachträglich als rechtswidrig. Ein Schadensersatzanspruch stünde dem Lizenzgeber wegen einer solchen rechtswidrigen Patentbenutzung mangels Verschuldens des Lizenznehmers in aller Regel nicht 23 zu. Daß die Beklagte im vorliegenden Fall, etwa wegen Kenntnis der Nichtigkeitsgründe, ein Verschulden träfe, könnte nach dem derzeitigen Sachund Streitstand nicht festgestellt werden. Der Klägerin stünde aber im Falle einer rechtsgrundlosen Patentbenutzung jedenfalls ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zu, zu dessen Vorbereitung sie der Rechnungslegung bedürfte. Wie der Senat in seinem Urteil "Kunststoffhohlprofil" (BGHZ 68, 90 = GRUR 1977, 250, 253 ff) eingehend für den Fall einer rechtswidrigen, aber schuldlosen Gebrauchsmusterverletzung ausgeführt hat, schließen die Schadenersatzvorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes die Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts nicht aus. Für den Fall der rechtswidrig schuldlosen Benutzung einer patentierten Lehre sind die dort erörterten Gesichtspunkte ohne Einschränkung ebenfalls maßgebend. Die Revision zieht die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften nicht in Zweifel. Sie vermißt jedoch in diesem Zusammenhang eine Feststellung des Berufungsgerichts darüber, welcher Vermögensvorteil der Beklagten zugeflossen sei. Der Abschluß des Lizenzvertrages habe die Wettbewerbsposition der Beklagten in Bezug auf ihre Lieferungen an VW für den USA-Export nicht geändert, da sie auch vorher zu lizenzfreier Lieferung berechtigt gewesen sei. Diese Auffassung der Revision kann die Verurteilung zur Rechnungslegung nicht in Frage stellen. Denn gerade wegen dieser Lieferungen ist die Beklagte nicht zur Rechnungslegung verurteilt. 2. Die Revision der Beklagten beanstandet mit Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, der Sicherheitsgurt der Beklagten mache von der patentierten Lehre identischen Gebrauch. In der Tat könnte die Verurteilung der Beklagten 24 zur Rechnungslegung im Falle der Unwirksamkeit des Lizenzvertrages nur dann Bestand haben, wenn diese Annahme zuträfe. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der angegriffene Sicherheitsgurt verwirkliche alle Merkmale des Bohlin-Patents identisch. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sei ausdrücklich von "einem schräg über dem Brustkorb des Insassen zu spannenden Brustgurt und einem über den Leib zu spannenden Leib- und Hüftgurt" die Rede. Damit sei eindeutig die Verwendung zweier verschiedener Gurte gelehrt. Wenn im kennzeichnenden Teil dann vorgeschlagen werde, daß "der Brust- und Hüftgurt eine zusammenhängende Schlinge bilden", so könne hieraus nicht entnommen werden, daß die im Oberbegriff genannten beiden Gurte aus einem Stück bestehen müßten; das Wort "zusammenhängend" bringe nur zu dem Ausdruck, daß der Brustgurt und der Hüftgurt aneinandergefügt seien. Die Ausführungsform der Beklagten falle deshalb unter den Wortlaut, obwohl Brust- und Hüftgurt getrennt gebildet und mittels je einer Schlinge mit einem Schloß verbunden seien. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß diese Auslegung den Ausführungen in dem Urteil des Senats im Nichtigkeitsverfahren vom 28. Juni 1977 nicht gerecht wird. Entgegen der Auslegung des Berufungsgerichts läßt sich dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nicht die "Verwendung zweier verschiedener Gurte" als Merkmal entnehmen. Hier wird lediglich - wie sich aus dem Senatsurteil ergibt -die Zuordnung der geschützten Merkmalskombination zu dem System des in zwei Bereichen wirksamen, nämlich zugleich als Diagonalgurt und als Hüftgurt dienenden Sicherheitsgurtes zu dem Ausdruck gebracht; einer einzelne Gurtteile isolierenden Betrachtungsweise steht das erfindungsgemäße Zusammenwirken aller Merkmale entgegen. Danach soll eine 25 den Brust- und Hüftgurt bildende Schlinge (Sp. 2 Z. 28 der Patentschrift) mehrere Vorteile in sich vereinen, insbesondere die Doppelfunktion, Ober- und Unterkörper festzuhalten, das Festhalten in physiologisch günstiger Weise gewährleisten, nämlich ohne Beschläge im Bereich verletzbarer Weichteile des Körpers, wie sie bei zusammenzusteckenden Gurt teilen und bei manchen Längen-Verstelleinrichtungen anzutreffen sind, sowie die Leichtigkeit des An- und Abkuppelns sicherstellen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2, bei dem die Schlinge durch einen Bügel läuft, bezieht sich auf die Verwendung eines einzigen Gurtes für das Sicherheitsgurtsystem. Der Hauptanspruch mag auch andere Ausführungsformen umfassen, sein Wortlaut, insbesondere das Merkmal einer "zusammenhängenden Schlinge" setzt jedoch ebenfalls einen einzigen Gurt voraus. Unter einer "zusammenhängenden Schlinge" können nicht - wie die Patentschrift in Verbindung mit dem Senatsurteil erkennen läßt - beliebig verbundene Gurtteile verstanden werden; denn dann wäre es nicht ausgeschlossen, daß der der Verbindung dienende Beschlag in den Bereich verletzbarer Weichteile des Körpers reicht. Weil derartige Verletzungsmöglichkeiten vermieden werden sollten, können nicht irgendwie miteinander verbundene Gurtteile von der geschützten Lehre umfaßt sein. Andererseits ist der unmittelbare Gegenstand des Patents, wie sich aus Spalte 4 Zeilen 3 bis 7 der Patentschrift und aus dem Patentanspruch 5 ergibt, zwar nicht auf die Ausführungsform des Patentanspruchs 2 mit dem einen Längenausgleich bewirkenden Merkmal eines durch den Bügel gleitenden einzigen Gurtes beschränkt. Er ist jedoch auf das Vorhandensein eines einzigen Gurtes 26 abgestellt. Nach alledem könnte im Falle der Unwirksamkeit des Lizenzvertrages eine Verurteilung zur Rechnungslegung nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Beklagte habe von der Lehre des Klagepatents identisch Gebrauch gemacht. 3. Obwohl die angegriffene Ausführungsform nicht eine einzige Schlinge, sondern zwei durch den kuppelbaren Bügel verbundene Gurtteile aufweist, wird bei ihr der von der geschützten Lehre angestrebte Zweck dadurch erreicht, daß der die Gurtteile verbindende Bügel zugleich der Kupplung mit dem Bodenbeschlag dient und deshalb außerhalb des Bereichs verletzbarer Weichteile des Körpers liegt. Daß das Verbinden der beiden Gurtteile durch den Bügel eine die Gurtlänge ausgleichende gleitende Bewegung im Sinne von Patentanspruch 2 ausschließt, steht - wie erwähnt - dem Sinn und Zweck der Lehre nach dem Patent nicht entgegen. Es könnte deshalb wegen der erörterten Übereinstimmung hinsichtlich der Funktion, die unabhängig von der Beschaffenheit des Gurtes besteht, Gleichwirkung gegeben sein. Der Stand der Technik stünde nach dem Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens entgegen der Ansicht der Beklagten der Annahme einer Patentverletzung durch eine äquivalente Benutzung nicht entgegen. Auch der Umstand, daß der Gurt aus zwei Gurtteilen besteht, schließt als solcher die Annahme der Äquivalenz nicht von vornherein aus; lediglich wenn und soweit damit - anders als bei der angegriffenen Ausführungsform - die Lage von Beschlägen im Bereich verletzbarer Weichteile des Körpers verbunden ist, fehlt die Vereinbarkeit mit der geschützten Lehre. 27 Ob der Durchschnittsfachmann aus der Klagepatentschrift auch einen Sicherheitsgurt von der Art des angegriffenen entnehmen konnte, ist eine Frage der tatrichterlichen Prüfung, die dem Senat verschlossen ist. Diese Prüfung würde erforderlich, wenn sich ergeben sollte, daß der Lizenzvertrag nicht mehr bestand. Daher muß auch die Revision der Beklagten zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. C. Da das endgültige Ausmaß des Obsiegens und Unterlie-gens der Parteien noch ungewiß ist, ist das Urteil auch im Kostenpunkt aufzuheben und die endgültige Kostenentscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, dem Berufungsgericht zu übertragen. Ballhaus Ochmann Windisch Brodeßer von Albert