Pie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, die sich mit der lerStellung und dem Vertrieb von Flaschenkästen aus Kunststoff befaßt, und deron persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, v/egen Verletzung des Gebrauchsmusters während dessen Laufzeit in Anspruch* 2o Flaschenkasten nach Anspruch, 1, dadurch gekennzeichnet, daß seine Facheinteilung durch eine Wabe (1) gebildet wird, die der Höhe nach gesehen .etwa in der Mitte des Kastens angeordnet ist’ und die Kasten-'< fläche in quadratische Felder" auf teilt» 9o Flaschenkasten nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß vorgefertigte Griffe bei der Fertigung in die Form eingelegt und mit dem Kasten direkt vergossen werden, n "1o In einem Guß gefertigter und aus einem Stück bestehender Kasten aus Kunststoff, dessen Facheinteilung durch eine Wabe gebildet wird, die der Höhe nach gesehen etwa in der Mitte des Kastens angeordnet ist und die Kastenfläche in quadratische Felder aufteilt, dessen Boden aus sich kreuzenden Stäben besteht und mit der Wabe verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß jeweils in der Kitte eines Wabensteges v2) ein Hängeband (3) nach unten anwächst, das bis zu dem Kastenboden hinabreicht, .wobei die unteren Inden der Hängebänder (3) mit den Boden bildenden und parallel zu den Wabenstegen verlaufenden Stegen (4) verbunden sind. a) deren Facheinteilung durch Waben gebildet wird, die der Höhe nach gesehen etwas unterhalb der Mitte des Kastens angoordnet sind und die Kastenfläche in quadratische Felder aufteilen, deren Böden aus sich kreuzenden Stäben oder kreuzförmigen Gebilden bestehen und bei denen jeweils in der Mitte eines Wabenstega ein längeband nach unten anwächst, das bis zu dem Kastenboden hinabreicht, wobei die unteren Bnden der Hängebänder mit den Bnden der den Boden bildenden sich kreuzenden Stäbe oder kreuzförmigen Gebilde verbunden sind und Das Berufungsgericht entnimmt alsdann der durch den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 21» December 1962 angeordneten, im wesentlichen durch Zusammenziehung der ursprünglichen Schutzanspruche 1 bis 4 bewirkten Beschränkung des Schutzanspruchs 1, daß am Anraeldetag des Klagegebrauchsmusters - aus der französischen Patentschrift Nr» 1 189 328 - bereits ein in einem Guß gefertigter und aus einem Stück bestehender Blaschenkasten aus Kunststoff bekannt gewesen ist, dessen Bacheinteilung durch eine Wabe gebildet wird, welche der Höhe nach gesehen etwa in der Mitte des Kastens angeordnet ist und die Kastenfläche in quadratische Beldor aufteilt, und dessen Boden aus sich kreuzenden Stäben besteht und mit der Wabe verbunden ist* Indes maßgebliche, also die dem eingeschränkten Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters zugrunde liegende Aufgabe nicht einfach darin bestehe, einen Blaschenkasten aus Kunststoff anzufertigen, sondern darin, den bekannten Kunststoff-Blaschenkasten unter Wahrung aller in der ursprüngli chon Beschreibung des Gebrauchsmusters benannten und schon teilweise durch die bloße Verwendung von Kunststoff erreichten Ziele konstruktiv zu verbessern» Ms gehe, so stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang fest, darum, durch die konstruktive Ausbildung des Kastens eine gut ausreichende Stabilität unter Verwendung von möglichst wenig des als verhältnismäßig teuer bezeichneten Kunststoffs zu erzielen» Entgegen der Ansicht der Beklagten und ähnlichen Ausführungen der Klägerin, die diese offenbar zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik für zweckmäßig gehalten und zuletzt auf das ”innere System11 des Kastens beschränkt habe«, entnehme der Fachmann dem Klagegebrauchsmuster in der gültigen Fassung nicht die Aufgabe, durch die Formgebung des Bodens und der Wände eine elastische Verschieblichkeit, insbesondere zwischen Wabe und Boden zu schaffen und dadurch dem Kasten die Aufnahme einer größeren Juni 1965) herausgestellt wor-den« Lediglich bei Prüfung des technischen.Fortschritts habe das Bundespatentgericht im zweiten Löschungsverfahren darauf hingewiesen, daß die durch die Konstruktion nach dom Haupt-anspruch des Klagegebrauchsmusters verbesserten Elastizitätseigenschaften einen Fortschritt bedeuteten» Damit habe das Bunde spat entgericht, v/ie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, hätten, lediglich die Ausfüh-rungen der Klägerin und damaligen Antragsgegnerin aufgegrif-fen» Dies (gemeint ist: die Verbesserung der Elastizitätseigenschaften) zu erkennen, habe offenbar nicht nahe gelegen, jedenfalls könne es nicht als Teil der mit der vorgeschlagenen Baumform zu lösenden Aufgabe angesehen werden« Diese überhaupt nur von dem mit der im Hauptonspruch vorgeschlagenen Baumform erreichten technischen Erfolg her mögliche Erkenntnis sei durch verschiedene Umstände erschwert: das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ >35 BGB, 286 ZPO die Aufgabe, wie sie dem zuletzt gültig gewesenen Anspruch 1 des Klagegebrauehsmusters zugrunde liege, nur unvollständig erfaßt« Es habe nämlich willkürlich von den der Gebrauchsmusterschrift zu entnehmenden "Teilaufgaben" lediglich zwei, nämlich die ausreichende Stabilität und die möglichst große Materialersparnis herausgogriffen, dagegen andere? brauchsmuster angestrebten technischen Erfolg mindestens gleichwichtige "Toilaufgaben" nicht beachtete So' habe das Berufungsgericht vor allem im Gegensatz zu dem im zweiten Böschungsverfahren ergangenen Beschluß des' Buhdespatentgerichts vom 25* Juni 1965 unberücksichtigt gelassen, daß es zur Aufgabe des Klagegebrauchsmusters auch gehöre, den erfindungsgemäßen Flaschenkasten derart zu-gestalten, daß er eine sicherere Lagerung und Transportierung der flaschen gewährleiste, oder mit den Worten des Bundespatentgerichts ausgedrückt, daß er die größte Schonung der flaschen ermögliche und dadurch die Bruchgefahr^herab- Me Rüge der Revision greift indessen nicht durch* ls' kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei Beurteilung des Streitfalles die von der Revision so genannte Toilaufgäbe als nicht offenbart angesehen und deswegen außer acht gelassen hätte» Einer solchen Annahme steht entgegen, daß das Berufungsgericht ausweislich dos oben wiedergegebenen Teils seiner Entscheidungsgrunde auch die bezeichnete Aufgabe, ohne sie allerdings nochmals besonders hervorzuheben, anspricht, wenn es ausführt, die letzten Indes maßgebliche Aufgabe bestehe darin, den bekannten Kunststoff-flaschenkaston unter Wahrung aller in der ursprünglichen Gebrauchsmusterbeschreibung genannten - zu Beginn der Intscheidungsgründe aufgezählten - und schon teilweise durch die bloße Verwendung von Kunststoff erreichten Ziele konstruktiv zu verbessern» Unter diesen Umständen stößt der Hinweis auf die Grundsätze ins Leere, welche der Bundesgerichtshof in seinen von der Revision angeführten Entscheidungen vom 21* Juni I960 - I ZR 114/58 lierhahn - (in GRUR I960, 546), vom 14* Juni 1966 - Ia ZR 167/65 - Gasheizplatte - (in GRUR 1967, 56, dort insoweit Im übrigen kann es weder aus sachlichen noch, aus rechtlichen Gründen beanstandet werden, daß das Berufungsgericht offenbar zwischen einer Hauptaufgabe und verschiedenen untergeordneten Aufgaben dos Klagegebrauchsmustors,' unter-scheidet, indem es dem Anliegen, dem erfindungsgemäßcn flaschenkasten eine gut ausreichende Stabilität zu verleihen und gleichwohl bei seiner Herstellung Material einzusparen, den Vorrang gegenüber den übrigen', in der ursprünglichen Beschreibung aufgezählten Aufgaben1eingc-räumt hat, soweit diese - was jedenfalls für die Aufgabe zutrifft, in dem erfindungsgemäßen Kasten eine sicherere Lagerung und Transportierung der Flaschen zu gewährleisten als;in den bisher verwendeten Kästen überhaupt noch in Betracht kommen« i v Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht bei«)Festlegung des Gegenstandes und damit auch bei Bestimmung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters an die Bntscheidungsgründe des den löschungaantrag abweisenden Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 25* Juni 1965 nicht gebunden war, wenn sieh diese ihm auch als Auslegungsmittel angeboten haben (vglo BGH in GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II - zur Auslegung eines Patents und Urteil des erkennenden Senats vom 26« Juni .1969,- X ZR 31/66 - Btikettiergerät - zur Auslegung eines Gebrauchsmusters)setzt es sich mit seiner Unterscheidung zwischen der Hauptaufgabe und den weiteren Aufgaben des Kiagegebrauchsmuöters entgegen der Annahme der Revision nichi in Widerspruch zu dem Bundespatentgerichtp Me Int Scheidung des Bundespatentgerichts stuft die. Endlich stellt das Berufungsgericht im Anschluß an die entsprechenden liußerungen in den im zv/eiten .Löschungo'v erfahren erlassenen Entscheidungen des Deutschen Patentamts (von 13« November 1964) und des Bundespatentgerichts (vom 25p Juni 1965) noch fest, daß die hehre des Klagegebraucho-musters entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht auf einen sog, Niederbordkasten beschränkt sei» bei welchem die Bläschen die Seitenwände und insbesondere den Stapelrand Überragten« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner - sich eng an den Wortlaut des Schutzanspruchs 1 anlehnenden - Zusammenstellung der Erfindungsmerkmale und damit bei Festlegung des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters lediglich die Aufgabe der möglichst weitgehenden Einsparung von Kunststoffmaterial bei Wahrung hinreichender Stabilität des Kastens, jedoch nicht die weitere Aufgabe der größtmöglichen Schonung der Flaschen durch Verminderung der Bruchgefahr berücksichtigt* Wäre dies der Fall gewesen, hätte das Berufungsgericht zunächst das Merkmal 3 dahingehend auslegen müssen, daß die'Wabe nicht in der ganzen Hohe vom Boden bis etwa zur Mitte des Kastens an den senkrechten Kastenwänden (Außenoder Seitenwänden) angeordnet sein dürfe0 Es hätte dann ferner zu dem Ausdruck bringen müssen, daß nach dem Merkmal 7 die Hängebänder die einzige Verbindung zwischen der Wabe und dem Bödengitter sind. Hierzu führt die Revision aus, die zur Verminderung der Bruchgefahr erforderliche Forn-elaiBtizität sei nur dann gewährleistet, wenn die Außen-oder Söitenv/ände dos Kastens derart ausgestaltet seien, daß sie - soweit der untere Kastenteil in Betracht komme -lediglich aus den Wabenstegen (1)*, den Hängebändern (3) und der Fußleiste (6) bestünden, ohne daß sie mit den Hängebändern der übrigen die Facheinteilung bildenden Wäbenstege eine feste Verbindung hätten. Entgegen der Auffassung, der Revision kann es aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil keine besonderen Überlegungen darüber angeatellt hat, welche der im Schutzanspruch 1 beschriebenen Raumformelemente für die Lösung der oben als untergeordnet beseichneten, im übrigen sich jedem Hersteller von Flaschenkästen zwangsläufig stellenden Aufgabe, die größte Schonung der Flaschen bei;ihror Lagerung und Transportierung zu ermöglichen und dadurch die Bruchgefahr herabzusetzen, von ausschlaggebender Bedeutung sind« Bas Berufungsgericht durfte vielmehr, wie es ausweislich seiner ira Abschn« II 1 mitgeteilten Int-scheidungsgründe geschehen ist, mangels ausreichender Offenbarung in den Eintragungsunterlagen annehmen., daß der Durchsehnittsfachmann die in Rede stehende Aufgabe, wenn nicht ausschließlich, so<doch in erster Linie durch die Verwendung eines geeigneten Kunststoffs als gelöst betrachteto Sonach sind die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen unbegründet, mit denen sie u«a« beanstandet, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZK) wesentlichen Frozeßstoff außer acht gelassen und unter Verstoß gegen die §§ 403 und. 129 HGB Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet seien, nur insoweit geltend machen könne, als sie von der Gesellschaft erhoben werden könnten» Die Entscheidung dieser frage mag jedoch auf sich beruhen, da das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Rochtsheständigkoit des Klagegebrauchsmusters, nämlich Weuheit, technischen Fortschritt und Erfindungshöhe, nochmals selbständig geprüft und sie - im Einklang mit den vier Entscheidungen in den beiden Löschungsverfahren und mit dem Landgericht - bejaht hat» Entscheidungserhebliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich» Es kann vornehmlich entgegen der Ansicht der Revision nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Würdigung des Standes dbr Technik am Prioritätstage des Klagegebrauchs-musters in erster Linie auf die einschlägigen Ausführungen in den in beiden Löschungsverfahren ergangenen, im vorlic- außer acht geblieben, daß.die in Betracht zu ziehenden Vorveröffentlichungen ausschließlich mit den Augen des Durchschnittsfachmannes vpm Prioritätstage des Klagegebrauchsmusters beurteilt werden müßten, weil bis zu diesem Zeitpunkt das allgemeine Fachwissen des KunststoffVerarbeiters, insbesondere des .Herstellers von Kunststoff-flaschenkästen, erheblich erweitert worden sei» Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen in den von der Revision des näheren bezeichneten Punkten einem offensichtlichen technischen Irrtum erlegen wäre. Bei dem vorbeschriebenen Kästen ist jedes einzelne Fach allseitig umschlossen und nur nach oben offen (vgl„ Figo 1)o Will man mit dem Berufungsgericht dieses Zollen-system als Wabe bezeichnen, so wäre es eine Wabe mit geschlossenen Wänden, welche in die starre Bodenv/and 3 üb ergehen o Dieses geschlossene Zellensystem hat, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem bandgericht und den Entscheidungen in den beiden Döschungsvorfähren richtig erkannt hat, nichts gemeinsam mit dem offenen Zellengcrippe des Klagegebrauchsrausters, bei welchem Wände und Boden auf Wabehstege, Hängebänder und Kreuzstege reduziert sind* Bs sind sonach bei dem vorbeschriebenen Flaschenkasten keine Elemente vorhanden, die man als Wabenstege mit daran anwachsenden Hängebändern und als Kreuzstege bezeichnen oder auch nur damit vergleichen könnte0 Hieran vermag entgegen der Ansicht der Revision auch der Umstand nichts zu ändern, daß bei dem entgegengehaltenen Flaschenkasten, wie das Berufungsurteil ira einzelnen schildert, an den Kreuzungsstcl-len der Unterteilungswände (Zwischenwände) im Böden kleine Reinigungslöcher angebracht sind, die sich oberhalb des Bodens bis in etwa 2/3 der Höhe der Untertoilitngswände (Zwischenwände) fortsetzen und dadurch sog» ^Vierwege- Patentschrift Spo 1, Zo 11 bis Zo 15)* Der Kasten zeigt ein stärker auf-gelockertes Bausystem als die Kästen nach den beiden VBA-Patenten» Bei ihm besteht der Boden aus Gitterwerk (vgl« Pigo 3); in mittlerer KastonhÖhe bildet eine Wabe die Facheinteilung (Pigo 4); ein weiteres Gitterwork verbindet Bodengitter und Wabe (vgle Pig* 1 unter Bezugszeichen f und fr)o Yon diesen Merkmalen geht das Klagegebfauchsmustor, wie auch das Berufungsgericht feststellt, in seinem zuletzt gültigen Oberbegriff aus* Gegenüber dem französischen Patent erblickt das Berufungsgericht, wiederum in Anlehnung an den erwähnten Beschluß des Bundespatentgerichts (vgl» dort, So 21), einen Vorteil darin, daß der Flaachenkasten nach dem Klagegebrauchsmuster mit einer einfacheren Sprit zgiüEform und daher bei einer höheren Stundenleistung hergestellt werden kann und daß ferner die "Spannweiten" zwischen den einzelnen Aufhängungen der KreuzStege des Bodens an den Hängebändern nicht wesentlich über den Flaschendurchmesser hinausgehen, während diese "Spannweiten" zwischen den einzelnen Aufhängepunkten nach der französischen Entgegenhaltung der Diagonale des einzelnen quadratischen Flaschon-faches entsprechen und dahex> eine stärkere Ausbildung der Kreuzstege des Bodens notwendig machen* Die Bevisionoer-widerung hat den letztgenannten Gesichtspunkt zutreffend dahingehend verdeutlicht, daß die diagonalen Bodenstege und Verbindungsstreben bei dem Kasten nach dem französischen Patent zwangsläufig länger sind und damit einen höheren Materialaufwand erfordern als die im Klagegebrauchsmuster vorgesehenen senkrechten Kreuzstege und Hargebänder und daß es ferner, da die Kreuzstege parallel zu den Wabon-stegen verlaufen, beim Klagegebrauchsmuster möglich ist, bei jedem einzelnen Fach die Verbindung zwischen dem betreffenden Wabensteg und dem darunter liegenden Kreuzsteg durch ein einziges Hängeband herzustellen„ Dies hat zur Folge, daß beim Klagegebrauchsmuster vier Kreuzstoge eines Faches an nur vier Hängebähdern aufgehängt werden können, während nach dem französischen Patent zur Aufhängung des Bodens acht Streben •erforderlich sind« Schließlich hat der in der Vorveröffehtlichung beschriebene Fla-schenkasten, worauf der von Berufungsgericht in Bezug genommene Beschluß des Bundespatentgerichts von 25« Juni 1965 (So 21 AbSo 2) hinwoist, zahlreiche, die Herstellung und Wartung erschwerende Hinterschneidüngen» Unter diesen Umständen hat das Bundespatehtgericht schon in seinem im ersten Böschungsverfahren erlassenen, vom Berufungsgericht ebenfalls zur Begründung herangezbgenen Beschluß vom 10o September 1963 (So 7) zutreffend gesagt,' das Klagegebrauchsmuster ermögliche Müberraschend einfach tragende Verbände, die bei verhältnismäßig dünn gehaltenen Querschnitten doch eine große Stabilität ergeben und außerdem den Vorteil einer einfacheren (Jießforra mit sich bringen11. Io a) Bezüglich des Merkmals 3, wonach die Wabe der Hohe nach gesehen etwa in der Mitte des Kastens:angeordnet ist und die Kastenfläche in quadratische: Felder aufteilt, fuhrt das Berufungsgericht aus: Die Beklagten bezweifelten die Benutzung dieses Merkmals deshalb», weil die Wabe bei den (drei) angegriffenen Kästen etwas unterhalb der Kastenmitte angeordnet sei. Sie knüpft jedoch an den Umstand an, daß bei den drei Flaschenkästen der Beklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils "die an Außenwände angrenzenden inneren (vom Berufungsgericht so genannten) Hängebänder mit den Außenwänden auf ihrer ganzen Bängo verbunden sind" (vgl. Wenn man dagegen auch diejenigen Teile der auf hochkant stehenden, rechtwinklig zueinander verlaufenden, die Facheinteilung ^bildenden Wände, die nur senkrecht auf die Kastenaußenwände stießen und mit diesen einstückig fest verbunden seien, dagegen an den Kreuzungsstellen miteinander nichjb in, Berührung stünden» ebenfalls als Wabe bezeichne, dann werde das Merkmal 3 weder von der zu dem Stand der Technik gehörenden USA-Patentschritt Nr. Z 414 171 noch von den Ausführungsformen der Beklagten benutzt. Bei technisch richtiger Beurteilung ergebe sich aber, daß die beanstandeten Ausführungsfprmon .vom Merkmal 3 nicht Gebrauch machten, weil bei ihnen die Wahe nicht der Höhe nach gesehen etwa in der Mitte des Kastens, Sendern durch gehend vom Kastenhoden bis zur Oberkante der Wabe angcord net sei» Damit werde genau die. 2o a) Zu dem nach Ansicht des Berufungsgerichts bei den drei Flaschehkästen der Beklagten ebenfalls verwirklichten Merkmal 5, welches bestimmt, jeweils in der Mitte eines Wabensteges ein Hängeband nach unten anwachscn zu lassen, und welches durch das Merkmal 6 noch näher dahingehend erläutert wird, daß das Hängeband bis zu dem Kastenboden hinabreicht, heißt es in dem angefochtenen Urteil, .soweit die für die Verletzungsfrago bedeutsame Gestaltung der drei angegriffenen Kästen im wesentlichen überoin-stimmt, sinngemäß wie folgts Ba sei davon auazugehen, daß ’’Wabenateg” und das an diesem ’’nach unten angewachsene Hängeband” keine ursprünglich getrennten Teile sein müßten, sondern, wie sich schon aus der Herstellung des Kastens in einem Guß und mangels jedes abweichenden Hinweises im Klagegebrauchsmuster von selbst ergebe, ..lediglich nach ihrer Form und Funktion unterschiedlich hezeichnoto Teile ein und derselben (ursprünglich massiv bis auf den Die leichte Einziehung der oberen Kante in der Mitte jeden Wabenstegs bei den drei angegriffenen Kästen und der dadurch erzielte Vorteil der leichteren Einstellbarkeit der Flaschen ändere nichts daran, daß es sich um einen die Flaschen trennenden, zu dem Mittragen des Bodens geeigneten Wabensteg handele« Ebenso sei der nach unten uerwachsende11 Teil ein "Hängoband”, an welchem der Boden auf gehängt sei, auch wenn es oben breiter sei als unten. Auch dadurch werde unter geringem zusätzlichen Materialaufwand höhere Stabilität erzielt,, Beides ändere nichts daran, daß hinsichtlich der Innengestaltung bei den beiden Flaschenkästen von den entscheidenden Vorschlägen des Klagegebrauchsmusters öebrauch gemacht werde: Verminderung des Materialaufwands für Boden und Wabenwände sowie Ausnutzung der Formstabilität der Wäbenstege über Hängebänder zu dem Mittragen des Bodens, Auch die besonders stabile Gestaltung der Außenwände der Kästen nach den Bauarten A und B durch eine Kräftige Fußleiste und einen ebensolchen Stapelrand, durch mit Hippen verstärkte Eckstützen und rippenförmige Versteifungen der Oberkante des in den Außenwänden liegenden oberen V/abenrandes schließe eine Gebrauchsmusterverletzung nicht auso Es sei bei diesen beiden AusfUhrungsformen offensichtlich besonderer Wert auf Stoßfestigkeit und die Möglichkeit zu dem hohen Stapeln gefüllter Flaschenkästen gelegt. die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgerichts bekämpft, beziehen sich letzten Endes auf eine einzige Präge, nämlich darauf, ob die drei Plaschenkäcten der Beklagten ,lHängebänderH im Sinne des Merkmals 5 des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters auf weisen, obwohl bei ihnen die in Nahe der vier Außenwände angeordneten Verbindungselemente nicht so schmal sind, daß sie nur in der Mitte eines jeden Steges nach unten anwachsen, sondern sich über den größten Teil der Wabenotoglänge erstrecken und obwohl bei ihnen ferner die Außenwände - von Ausnehmungen in den beiden längsseitigen Außenwänden bei der Ausführungsforra C abgesehen - durchgehend vorn Kastenboden bis zur Oberkante der Wabe ausgebildet sind und die wandnahen Verbindungselemente in ihrer ganzen Höhe senkrecht auf die Außenwände stoßen und mit ihnen fest verbunden sind« . auseinandergesetzt, bestellt die Lehre des Klageg-ebrauchs-musters hauptsächlich darin, zu zeigen, wie man bei aufgelockerter Gestaltung von Fächerwerk und Boden diese beiden Elemente miteinander verbindet, Bas Lösungsmittel 3ind die Hängebänder, die von oben her die Bodenstege.erfassen und sie tragen» Genau dies bewirken ersichtlich aber auch die den Außenwänden nahen Verbindungselemente bei den drei Ausführungsformen der Beklagteno Es bestehen infolgedessen keine Bedenken, wenn das Berufungsgericht .auch diese Vorbindungselemente als Hängebänder im Sinne des Merkmals 5 dos Anspruchs 1 des Klageschutzrechts betrachtet» - breiter sind als die wandferneno Bas Klagegebrauchsmuster enthält keine näheren Vorschriften über die Perm und Breite der von ihm vorgeschlagenen Hängebänder0 Es ist daher auch belanglos, daß bei den wandnahen Verbindungselementen die Verbreiterung sogar bis zu dem Anschluß an die Wand reichte Dies hat, wie auch vom:Berufungsgericht zutreffend erkannt, zwar zur folge, daß die Flaschenkästen der Beklagten die durch das Klagegebrauchsmustor eröffnete Möglichkeit zur maximalen Materialeinsparung nicht voll aus schöpfen;. Darin liegt aber keine Abkehr von der geschützten Lehre, Denn das Klagegebrauchsmuster bezv/eckt entsprechend der ihm zugrundeliegenden Hauptaufgabe, wie sie oben im Ab sehn« II 2 hera-gestellt worden ist, Materialeinsparung und Stabilität» Wen: sich die Beklagten mit einer Materialeinsparung nur auf der wandabgewandton Seite des betreffenden Verbindungselements begnügen und demgemäß die maximale Materialeinsparung nicht ausgenutzt haben, so haben sie, wie auch das Berufungsgericht richtig angenommen hat, die Stabilität ihrer Flaschen* Hie Revision erwähnt ferner im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagten von dem Merkmal 5 Gebrauch gemacht haben, wiederholt den Umstand, daß die angegriffenen Flaschenkästen nach den Bauarten A und B bis etwa zur mittleren Höhe geschlossene Außenwände haben» Sie weist ferner darauf hin, daß der Kasten nach der Bauart G keine bloßen Durchbrechungen der beiden glatten Außenwände, wie das Berufungsgericht annehme, enthalte, sondern solche Ausnehmungen, bei denen gleichzeitig starke, senkrecht und waagerecht verlaufende Verstärkungen an den Außenseiten der Wände angebracht seien» Auf diese Gesichtspunkte kommt es jedoch ebenfalls nicht an» Bas Klagegebrauchsmuster in der zuletzt gültig gewesenen Fassung befaßt sich mit der Frage, wie man Gitterboden und aufgebrochenes Fächerwerk miteinander verbindet und verankert» Es löst dieses Problem, was auch schon wiederholt gesagt worden ist, dadurch, daß die Bodenstege mittels Hängebändorn an der. sich auch, daß der Hauptanspruch des Klagegebrauchsmuoters nichts darüber besagt, ob Außenwände vorhanden sind oder nicht* Dem Fachmann ist es mithin nach dem Hauptanspruch dpa Klagegebrauchsmusters freigestellt, wie er die Außenwände des Flaschenkastens gestaltet* Erst aus dem gezeichneten Ausführungsbeispiel und aus dem Unteranspruch 3 ergibt sich, daß man die Außenwände weglassen, d*h* durch Stege und Hängebänder ersetzen kann* und B die Außenwände ohne Durchbrechungen ausgebildet sind6 Es kommt demnach auch nicht darauf an, ob man die beiden Außenwände des Kastens nach der Bauart G angesichts ihrer Durchbrechungen als Wabenstcge mit nach unten anwachsenden Hängebändern ansehon kann, was das Berufungsgericht annimmt, die Revision Jedoch in Abrede stellte Von einer unvollkommenen (verschlechterten) Benutzung dos Merkmals 5 und damit des Klagegebrauchsmusters könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn die angegriffenen Eiaschenkästen wegen der Anordnung und Gestaltung der wandnahen Verbindungselemente nicht genug formolastioch wären, um eine gegenüber dem Stand der Technik sicherere Lagerung und Transportierung, mithin die größte Schonung der Flaschen im Sinne der oben im Absehn« II 2 als untergeordnet bezeichneten Aufgabe zu gewährleisten» Ob auch diese Aufgabe, wie die Revisionserwiderung meint, entgegen der Annahme der Revision von den Ausführungsformen der Beklagten gelöst wird, braucht Jedoch nicht entschieden zu werden» line unvollkommene (verschlechterte) AusfUhrungsforn ist auch dann als Verletzung des Schutzrechts zu werten, wenn sie in einem noch beachtlichen Maße oder in einem noch nennenswerten Umfange von dem geschützten Brfindungsgcdenken Gebrauch macht (vgl» Berikarö, aaO § 6 Rdn» 154 und Reiner, aaO § 6 Anm» 58 unter Buchst» b, beide mit Rechtsprechungsübersicht) o Diese Voraussetzung wäre hier auch dann erfüllt und demgemäß ein Eingriff in das Klagegebrauchsmuster zu bejahen, wenn die Beklagten mit ihren Ausführungsformen lediglich die Hauptaufgabe9 nicht Jedoch auch die genannte weitere Aufgabe des Klageschutzrechts gelöst hätten (vgl» hierzu Schramm, Der Patontverletzungsprozeß, S* 45 f)• 3o a) Zur Präge, ob die Ausführungsform B dor Beklagten die Merkmale 4, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters benutzt, legt das Berufungsgericht dar: Die Gestaltung des Bodens bei diesem Kasten könne als Blatte mit großen kreisrunden Durchbrechungen im Bereich der Kreuzungspunkte der Waben und kleineren kreisrunden Durchbrechungen in der Mitte jeder Wabe beschrieben werden (vgl* Abb* 2 zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, GA Bdo II Bl« 357)« Wenn danach streng wörtlich auch keine sich kreuzenden Stabe (Merkmal 4) oder (richtig wohl: und) parallel zu den Wabenstegen verlaufende Stege (Merkmale 7 und 8) vorhanden seien, so handele es sich doch um eine äquivalente Gestaltung: Die den Boden bildenden Teile könnten,, wie es die Klägerin in ihrem neuen Klageantrag getan habe, als kreuzförmige Gebilde angesprochen werden„ Da sie eine etwas größere Plächenausdehnung hätten, seien sie schwächer gehalten als die sich kreuzenden Stäbe des Kastens nach der Bauart A. Damit trete auch bei ihnen eine erhebliche Materialersparnis gegenüber einem.massiven Boden ein« Diese Materialersparnis sei möglich, weil auch diese kreuzförmigen Gebilde des Bodens über die Hängebänder mit den Wabenstegen verbunden seien und dadurch getragen würden« Durch die Vergrößerung der Bodenfläche sei die Reinigungsmöglichkeit des Kastens etwas verschlechtert, ohne daß auf den grundsätzlichen Vorteil der großen Durchbrechungen zur Erleichterung der Reinigung verzichtet sei« b) Wie das Berufungsgericht annimmt und die Besichtigung des auch dem erkennenden Senat zugänglich gemachten Musters zeigt, weist der Kasten nach der Bauart B lediglich die Besonderheit auf, daß die Kreuzform der Stege etwas zurücktritt und demnach nicht sofort ins Auge springt. 4o Nach alledem haben die Beklagten bei ihren drei Ausführungsformen von sämtlichen Kombinationsmerkmalen des Klageschutzrechts Gebrauch gemacht und zwar bei den Kästen nach den Bauarten A und G mit identischen und bei dem Kasten nach der Bauart B teils mit identischen, teils mit äquivalenten Mitteln« Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Flaschenkästen in den gegenständlichen Schutzu demfang des Klagegebrauchsmusters eingegriffen haben« VI, 1, Zur Begründung des Verschuldens, weiches der durch den Feststellungsausspruch der Klägerin zuerkannte Schadensersatzanspruch voraussetzt (vgl« hierzu § 15 Abs« 2 GebrMG, § 276 Abs« 1 Satz 1 und 2 BGB), und zur Rechtfertigung des mit dem Schadensorsatzanspruch zusammenhängenden Anspruchs auf Rechnungslegung, welchen das Berufungsgericht ebenfalls stattgegeben hat, wird im angefochtenen Urteil ausgeführts Die Beklagten hätten das Klagegebrauchsmuster mindestens fahrlässig verletzt, Da es das Fachgebiet betreffe, auf welchem die Beklagte zu 1 tätig sei, hätte es den Beklagten nach der Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle und der.damit verbundenen?
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IMJ.USL URTEIL Verkündet am
16o Juni 1970
Schwingen^
Justizhauptselcretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der GebrauchsmusterverletzungsSache
Io der Firma Alexander SchMHBI & Cc.j Kommanditgeseil scho f t, gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Dipl.-Ing.
Alexander SchMBP, in Fi®platz >
2o des Kaufmanns Dipl.-Ing. Alexander SchflBHl? persönlich
haftenden Gesellschafters der Firma Alexander SchflMp & Co.? in FHplatz?
Beklagten und Revi sionslclager,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -
die Firma Fritz Sl (Kreis BiflV)? haftenden
jtraße und
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vertreten durch i HansS^BBP in Ob Sflliln Sa
t in H
persönlich -Rc
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
betreffend Gebrauchsmuster
Per Xo Zivilsenat (Patentsenat)' des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16«, Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr«, Spreng und der Bundesrichter Claßen, Schneider, Trüstedt und Ballhaus
für Recht erkannt: . ..
Pie Revision gegen das Urteil des 2 * Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Püsseldorf vom 14» Juli 1967 wird auf Kosten, der Beklagten zurückgewie s en *
Tathestand
Pie Klägerin ist Inhaberin des am 11* September 1959 angemeldeten und am 3* Pezember 1959 eingetragenen Gebrauchsmusters WWB MR das einen Plaschenkasten aus Kunststoff
betrifft * Sie hat das Schutzrecht von dem ursprünglich eingetragenen Anmelder Bartholomäus BRMR ^ sämtlichen Rechten erworben* Pie Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist nach
Verlängerung am 11. September 1965 abgelaufen«,
Pie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, die sich mit der lerStellung und dem Vertrieb von Flaschenkästen aus Kunststoff befaßt, und deron persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, v/egen Verletzung des Gebrauchsmusters während dessen Laufzeit in Anspruch*
r 5 -
Die Schutzanspreche des Gebrauchsmusters lauteten in der der ursprünglichen- Eintragung zugrunde liegenden
111. Flaschenkasten aus Kunststoff, dadurch gekennzeichnet, daß er aus, einem Teil, in einem Guß gefertigt, besteht»
2o Flaschenkasten nach Anspruch, 1, dadurch gekennzeichnet, daß seine Facheinteilung durch eine Wabe (1) gebildet wird, die der Höhe nach gesehen .etwa in der Mitte des Kastens angeordnet ist’ und die Kasten-'< fläche in quadratische Felder" auf teilt»
3p Flaschenkasten nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß jeweils in der Mitte eines Wabensteges (2) ein Hängeband (3) nach unten anwächst, das bis zu dem Kastenboden hinabreichto
4o Flaschenkasten nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Hängebänder (3) an ihren unteren Enden Jeweils durch Kreuzstege (4) untereinander verbunden sind (auf die sich die Flaschen auf-steilen) »
5« Flaschenkasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß er vier Eckstützen (5) aufweist, die vorzugsweise Winkelförmiges Profil besitzen» • * ^ f
6o Flaschenkasten nach Anspruch 3 und 5>*dadurch gekennzeichnet, daß die vier lekstützen (3) sowie die an den Außenseiten befindlichen Hängebänder (3) in einer umlaufenden Fußleiste (6) münden, die wulst-artig nach' außen ragt und in« ihren Ausmaßen in JDänge und Breite so .gehalten ist,, daß sie leicht in einen oben umlaufenden Stäpoirend (7) eingreifto V*
7o Flaschenkasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , daß der Stapelrand außer durch die vier Eckstützen (5) durch mehrere bandartige Streben (8) mit der fach-bildenden Wabe (2) verbunden ist«
8 o Flaschenkasten•nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß am Stapelrand in der Kitte der Schmalseiten des Kastens Vorkehrungen getroffen sind, die einen Griff aufnehmen können.
9o Flaschenkasten nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß vorgefertigte Griffe bei der Fertigung in die Form eingelegt und mit dem Kasten direkt vergossen werden, n
Auf den auf druckschriftliche Vorveröffentlichungen gestützten, auf vollständige Löschung gerichteten Antrag der jetzigen Beklagten zu 1 hat das Deutsche Patentamt durch Beschluß vom 21o Dezember 1962 (Bö I - 108/62), bestätigt durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 10, September 1963 (5 W 409/63), das Gebrauchsmuster dadurch teilweise gelöscht, daß es die eingetragenen Ansprüche durch folgende Ansprüche ersetzt hats
"1o In einem Guß gefertigter und aus einem Stück bestehender Kasten aus Kunststoff, dessen Facheinteilung durch eine Wabe gebildet wird, die der Höhe nach gesehen etwa in der Mitte des Kastens angeordnet ist und die Kastenfläche in quadratische Felder aufteilt, dessen Boden aus sich kreuzenden Stäben besteht und mit der Wabe verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß jeweils in der Kitte eines Wabensteges v2) ein Hängeband (3) nach unten anwächst, das bis zu dem Kastenboden hinabreicht, .wobei die unteren Inden der Hängebänder (3) mit den Boden bildenden und parallel zu den Wabenstegen verlaufenden Stegen (4) verbunden sind.
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2* flaschenkasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß er vier Eckstutzen (5) aufweist, die vorzugsweise winkelförmiges Profil besitzen«
3o Flaschenkasten nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die vier Eckstützen (5) sowie die an den Außenseiten befindlichen Hängebänder (3) in einer umlaufenden Fußleiste (6) münden, die wulstartig nach außen ragt und in ihren Ausmaßen in hänge und Breite so gehalten ist, daß sie leicht inieinen oben umlaufenden Stapelrend (7) eingreiftp
4» Flaschenkasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Stapelrand außer durch die vier' Eckstützen (5) durch mehrere bandartige Streben (8) mit der fachbildenden Wabe (2) verbunden ist«11
Ein weiterer, von der Beklagten zu 1 und der Firma MeHfe Werkzeugbau KlHI & Schm^® u«a« unter Hinweis auf ein älteres Hecht gestellter Antrag, das Gebrauchsmuster in der eingeschränkten Fassung zu löschen, ist erfolglos geblieben (vgl«, Beschlüsse de3 Deutschen Patentamts vom 13o November 1964 (Bö III - 14/64) und des Bundespätont-gerichts vom 25* Juni 1965 (5 W 407/65)*
Das Bandgericht hat durch Urteil vom 5p November 1964 dem bereits auf die eingeschränkte Fassung des Gebrauchsmustere gestützten Begehren der Klägerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Maßgabe stattgegeben, daß den Beklagten entsprechend ihrem Hilfsantrag - Vorbehalten bleibt, die im Rahmen der Rechnungslegung erforderlichen Angaben einem gegenüber dar Klägerin zur Verschwiegenheit vorpflichteten Wirtschaftsprüfer zu machen«
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Das Oberlandesgericht hat-, nachdem die Parteien übereinstimmend den Unterlassnngsanspruch wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs des Gebrauchsmusters in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, durch Urteil vom 14» Juli 196? die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es sich auf die beiden übrigen Klageansprüche bezieht, zurückgewiesen und auf die. Anschlußberufung der Klägerin die fntscheidungsformel dieses Urteils teilweise wie folgt neu
Io Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 1. Januar I960 bis zu dem 11o September 1965
in einem Guß gefertigte und aus einem Stück bestehende Flaschenkästen aus Kunststoff gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben,
a) deren Facheinteilung durch Waben gebildet wird, die der Höhe nach gesehen etwas unterhalb der Mitte des Kastens angoordnet sind und die Kastenfläche in quadratische Felder aufteilen, deren Böden aus sich kreuzenden Stäben oder kreuzförmigen Gebilden bestehen und bei denen jeweils in der Mitte eines Wabenstega ein längeband nach unten anwächst, das bis zu dem Kastenboden hinabreicht, wobei die unteren Bnden der Hängebänder mit den Bnden der den Boden bildenden sich kreuzenden Stäbe oder kreuzförmigen Gebilde verbunden sind und
b) bei denen vier Eclcs tut a on einen oben umlaufenden Stapelrand mit einer unten umlaufenden Fußleiste verbinden, wobei
aa) die Fußleiste wulstartig nach außen ragt und in ihren Ausmaßen so gehal-r ten ist, daß sie leicht in einen oben umlaufenden Stapelrand eines gleichen Kastens eingreift und
bb) in die Fußleiste, Durchbrechungen zwischen dem oberen Stapelrand und der unteren Fußleiste freilassende, Außenwände münden, insbesondere wenn sich Durchbrechungen zwischen dem Stapelrand und etwa der Hohe des oberen Randes der inneren Facheinteilung und gegebenenfalls zusätzlich in Höhe der inneren Facheinteilung on den "Längsseiten des Kastens befinden,
auch wenn die den Außenwänden benachbarten Hängebänder über ihre ganze Höhe an den Außenwänden anwachoon,
und zwar unter Anlage der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise sowie der Abnehmer,
Den Beklagten wird gestattet, die Angaben über die Abnehmer einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzutoilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist. Wenn die Beklagten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, haben sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
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all on Schaden zu ersetzen, der. dieser und ihrem Rechtsvorgänger, Herrn Bartholomäus B®B® durch die zu I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird»
Mit der gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichteten Revision verfolgen die Beklagten ihren ursprünglichen Antrag auf Klageabv/cisung weiter« Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels<>
I» Bas Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bandgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die noch anhängigen, aus eigenem und aus übertragenem Rocht (vgio hierzu § 396 BOB) hergeleiteten Ansprüche der Klägerin auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der beiden Beklagten gemäß §§ 15, 5 G-ebrMGr begründet seien, v/oil die Beklagten durch die von ihnen in drei verschiedenen Aus-führungsforraen hergestellten und vertriebenen Flaochenkäston das Klagegebrauchsmuster während dessen Schutzdauer rechtswidrig und schuldhaft verletzt hätten*
IIo 1« Zur Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung, doho des in der Raumform in Erscheinung tretenden Erfindungsgedankens, wie er durch den zuletzt gültig gewesenen Anspruch 1 (Hauptanspruch) des Klagegebrauchsmusters geschützt war, befaßt sich das Berufungsgericht 2u Beginn seiner Erörterungen mit der dem Schutzrecht zugrunde liegenden Aufgabe«
Entscheidungs^ründe
Zu diesem Zweck ermittelt das Berufungsgericht zunächst die Aufgabe, welche die ursprüngliche Beschreibung - von der irrtümlichen Annahme ausgehend, daß Flaschenkästen nur aus Stahl und Holz, nicht jedoch aus Kunststoff bekannt seien - offenbart0 Es sieht sie darin,
a) den beim Transport von Milchflaschen in Stahl-kästen entstehenden Lärm durch den Einsatz eines Kastens aus Kunststoff zu mindern;
b) einen preislich konkurrenzfähigen, spritz-technisch in einem Guß herzustellenden Kasten mit einwandfreier Spülmöglichkeit zu schaffen, der
e) das Transportgewicht vermindert,
: d) sich im leeren Zustand wesentlich höher stapeln läßt als die bekannten Holz- od?r Stahl-kästen, :7
e) eine höhere Lebensdauer hat als die Holzkäston,
f) in dem die Flaschen sicherer abgelagert und transportiert werden können,
g) bei dem es kaum möglich ist, irgendwelche Beschädigungen beim Anstoß mit dem Kasten hervorzurufen, und
h) dessen Konstruktion eine gut ausreichende Stabilität aufweist und dadurch den Einsatz des nach Ansicht des Erfinders verhältnismäßig teuren Kunststoffs rechtfertigt
(vglo hierzu auch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters So 2 f)o
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Das Berufungsgericht entnimmt alsdann der durch den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 21» December 1962 angeordneten, im wesentlichen durch Zusammenziehung der ursprünglichen Schutzanspruche 1 bis 4 bewirkten Beschränkung des Schutzanspruchs 1, daß am Anraeldetag des Klagegebrauchsmusters - aus der französischen Patentschrift Nr» 1 189 328 - bereits ein in einem Guß gefertigter und aus einem Stück bestehender Blaschenkasten aus Kunststoff bekannt gewesen ist, dessen Bacheinteilung durch eine Wabe gebildet wird, welche der Höhe nach gesehen etwa in der Mitte des Kastens angeordnet ist und die Kastenfläche in quadratische Beldor aufteilt, und dessen Boden aus sich kreuzenden Stäben besteht und mit der Wabe verbunden ist*
Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß die letzten ? Indes maßgebliche, also die dem eingeschränkten Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters zugrunde liegende Aufgabe nicht einfach darin bestehe, einen Blaschenkasten aus Kunststoff anzufertigen, sondern darin, den bekannten Kunststoff-Blaschenkasten unter Wahrung aller in der ursprüngli chon Beschreibung des Gebrauchsmusters benannten und schon teilweise durch die bloße Verwendung von Kunststoff erreichten Ziele konstruktiv zu verbessern» Ms gehe, so stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang fest, darum, durch die konstruktive Ausbildung des Kastens eine gut ausreichende Stabilität unter Verwendung von möglichst wenig des als verhältnismäßig teuer bezeichneten Kunststoffs zu erzielen»
Hierzu führt das Berufungsgericht des näheren aus:
Der neue Kunststoffkasten müsse, wie sich aus dem Hinweis auf die gut ausreichende Stabilität orgebe, so fest sein, daß er den an einen Blaschenkasten zu stellenden An-
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forderungen gewachsen sei: Standfestigkeit, Stapelfähigkeit in leerem und gefülltem Zustand, Haltbarkeit beim fragen des gefüllten Kastens' und Stoßfestigkeit gegenüber den beim Transport praktisch verkommenden- Belastungen, Die Irreichung einer solchen Stabilität' wdrde, wie der Fachmann ohne weiteres erkenne, einerseits von der Formgebung und andererseits von der wähl eines geeigneten Kunststoffs abhängen, von welchem es solchen'%on der Härte des Stahls und solchen von der Weichheit des Weichgummis gebe» Wenn es in der Gebrauchsmusterschrift heiße, es sei kaum möglich, irgendwelche Beschädigungen beim -Anstoß mit dem Kasten hervorZurufen, so sei dabei ersichtlich einmal an eine gewisse m'aterialbedingte EidStizität gedacht«, Wie das Deutsche Patentamt in seinem Beschluß vom 21„ Dezember 1962 darüber hinaus ferner mit Hecht dargelegt habe, gehöre aber hiernach und nach dem'in der Gebrauchsmusterbeschreibung enthaltenen Hinweis auf die ausreichende Stabilität auch die Stoßfestigkeit des Kastens selbst neben seiner Tragfestigkeit zu den besonderen Anliegen, die durch die neue Ratunform gefördert werden sollten» Schließlich komme es, gerade bei Verwendung von Kunststoff für einen Flaschenkasten, auf die'Knick-und Beulfestigkeit von seiten der Konstruktion her an»
Entgegen der Ansicht der Beklagten und ähnlichen Ausführungen der Klägerin, die diese offenbar zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik für zweckmäßig gehalten und zuletzt auf das ”innere System11 des Kastens beschränkt habe«, entnehme der Fachmann dem Klagegebrauchsmuster in der gültigen Fassung nicht die Aufgabe, durch die Formgebung des Bodens und der Wände eine elastische Verschieblichkeit, insbesondere zwischen Wabe und Boden zu schaffen und dadurch dem Kasten die Aufnahme einer größeren
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Verforraungsarbeit zu ermöglichen ,und somit die .Bruchgefahr herabzusetzen» Darüber ergebe sich nichts aus den Gebrauchsmusterunterlagen und dem die 101110schung auc-sprechenden Beschluß des Deutschen Patentamts (vom 21„ De-zember 1962) sowie der diesen Beschluß bestätigenden Entscheidung des Bundespatentgerichts (vom 10o September 1963)0 Die Verwendung des Begriffs ‘^üngebänder” allein sei entge-gen einer Bemerkung der Klägerin kein ausreichender Anhaltspunkt hierfür» Auch im zweiten Gebrauchsmusterloschungsver-fahren sei dies nicht als Aufgabe vom Deutschen Patentamt (im Beschluß vom 13. November 1964) oder vom Bundespatent-gericht (im Beschluß vom 25. Juni 1965) herausgestellt wor-den« Lediglich bei Prüfung des technischen.Fortschritts habe das Bundespatentgericht im zweiten Löschungsverfahren darauf hingewiesen, daß die durch die Konstruktion nach dom Haupt-anspruch des Klagegebrauchsmusters verbesserten Elastizitätseigenschaften einen Fortschritt bedeuteten» Damit habe das Bunde spat entgericht, v/ie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, hätten, lediglich die Ausfüh-rungen der Klägerin und damaligen Antragsgegnerin aufgegrif-fen» Dies (gemeint ist: die Verbesserung der Elastizitätseigenschaften) zu erkennen, habe offenbar nicht nahe gelegen, jedenfalls könne es nicht als Teil der mit der vorgeschlagenen Baumform zu lösenden Aufgabe angesehen werden« Diese überhaupt nur von dem mit der im Hauptonspruch vorgeschlagenen Baumform erreichten technischen Erfolg her mögliche Erkenntnis sei durch verschiedene Umstände erschwert:
Die Elastizität und damit die Bruchsicherheit des Kunststoffkastens würden mindestens im gleichen Haße wie durch die Form so auch durch.die Wahl der KunststoffQualität beeinflußt, worauf der gerichtliche Sachverständige insbesondere in seiner Stellungnahme zu dem von dar Klägerin über-
reichten Privatgut achten von Professor (ÖA Bd« II
Bio 475) mit Hecht hingewiesen habe; je hach dem Verhältnis zwischen länge und Breite der Hängebänder seien deren formbedingte Elastizitätseigenschaften verschieden; ein Hinweis darauf? daß es auf bestimmte durch die Form bedingte Elastizitätseigenschaften ahkämo? fehle und? da die den Gebrauchsmusteruntorlagen beigegebenen Abbildungen nicht als Konstruktionszeichnungen mißverstanden worden dürften, ließen sich auch daraus entgegen der Ansicht der Beklagten keine Maße oder MaßVerhältnisse entnehmen; in den Unteransprüehen seien Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Versteifung jedenfalls im äußeren Bereich des Kastens führten, und im gezeichneten Ausführungsboispiel seien über die im Hauptanspruch gelehrten Hängebändor zwischen Wabensteg und Kreussteg des Bodens hinaus zwei weitere Hängebänder zwischen Wabensteg und Fußleiste zeichnerisch dargestellt? welche die erörterten Elastizitätsoigenschaf-ten ebenfalls beeinflußten« Angesichts aller dieser für die Elastizltätseigenäehaften maßgeblichen, aber in ihrem Zusammenhang im Klagegebrauchsmuster unerörterten Umstände könne es der Fachmann nicht als die mit den Mitteln des Klagegebrauehsmusters zu lösende 11 Aufgabe" ansehen, bestimmte llastizitätseigenschaften zu erreichen«
2« Die Revision macht hierzu geltend? das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ >35 BGB, 286 ZPO die Aufgabe, wie sie dem zuletzt gültig gewesenen Anspruch 1 des Klagegebrauehsmusters zugrunde liege, nur unvollständig erfaßt« Es habe nämlich willkürlich von den der Gebrauchsmusterschrift zu entnehmenden "Teilaufgaben" lediglich zwei, nämlich die ausreichende Stabilität und die möglichst große Materialersparnis herausgogriffen, dagegen andere? für die Brauchbarkeit und don mit dem Klagcge-
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brauchsmuster angestrebten technischen Erfolg mindestens gleichwichtige "Toilaufgaben" nicht beachtete So' habe das Berufungsgericht vor allem im Gegensatz zu dem im zweiten Böschungsverfahren ergangenen Beschluß des' Buhdespatentgerichts vom 25* Juni 1965 unberücksichtigt gelassen, daß es zur Aufgabe des Klagegebrauchsmusters auch gehöre, den erfindungsgemäßen Flaschenkasten derart zu-gestalten, daß er eine sicherere Lagerung und Transportierung der flaschen gewährleiste, oder mit den Worten des Bundespatentgerichts ausgedrückt, daß er die größte Schonung der flaschen ermögliche und dadurch die Bruchgefahr^herab-
Me Rüge der Revision greift indessen nicht durch* ls' kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei Beurteilung des Streitfalles die von der Revision so genannte Toilaufgäbe als nicht offenbart angesehen und deswegen außer acht gelassen hätte» Einer solchen Annahme steht entgegen, daß das Berufungsgericht ausweislich dos oben wiedergegebenen Teils seiner Entscheidungsgrunde auch die bezeichnete Aufgabe, ohne sie allerdings nochmals besonders hervorzuheben, anspricht, wenn es ausführt, die letzten Indes maßgebliche Aufgabe bestehe darin, den bekannten Kunststoff-flaschenkaston unter Wahrung aller in der ursprünglichen Gebrauchsmusterbeschreibung genannten - zu Beginn der Intscheidungsgründe aufgezählten - und schon teilweise durch die bloße Verwendung von Kunststoff erreichten Ziele konstruktiv zu verbessern» Unter diesen Umständen stößt der Hinweis auf die Grundsätze ins Leere, welche der Bundesgerichtshof in seinen von der Revision angeführten Entscheidungen vom 21* Juni I960 - I ZR 114/58 lierhahn - (in GRUR I960, 546), vom 14* Juni 1966 - Ia ZR 167/65 - Gasheizplatte - (in GRUR 1967, 56, dort insoweit
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nicht mitabgedruckt) und vom 27« Oktober 1966. la ZR 86/64 - Hohlwaise - (in GRUR 1967? 194) für die Ermittlung der Aufgabe eines Schutzrechts entwickelte hat. Im übrigen kann es weder aus sachlichen noch, aus rechtlichen Gründen beanstandet werden, daß das Berufungsgericht offenbar zwischen einer Hauptaufgabe und verschiedenen untergeordneten Aufgaben dos Klagegebrauchsmustors,' unter-scheidet, indem es dem Anliegen, dem erfindungsgemäßcn flaschenkasten eine gut ausreichende Stabilität zu verleihen und gleichwohl bei seiner Herstellung Material einzusparen, den Vorrang gegenüber den übrigen', in der ursprünglichen Beschreibung aufgezählten Aufgaben1eingc-räumt hat, soweit diese - was jedenfalls für die Aufgabe zutrifft, in dem erfindungsgemäßen Kasten eine sicherere Lagerung und Transportierung der Flaschen zu gewährleisten als;in den bisher verwendeten Kästen überhaupt noch in Betracht kommen« i v
Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht bei«)Festlegung des Gegenstandes und damit auch bei Bestimmung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters an die Bntscheidungsgründe des den löschungaantrag abweisenden Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 25* Juni 1965 nicht gebunden war, wenn sieh diese ihm auch als Auslegungsmittel angeboten haben (vglo BGH in GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II - zur Auslegung eines Patents und Urteil des erkennenden Senats vom 26« Juni .1969,- X ZR 31/66 - Btikettiergerät - zur Auslegung eines Gebrauchsmusters)setzt es sich mit seiner Unterscheidung zwischen der Hauptaufgabe und den weiteren Aufgaben des Kiagegebrauchsmuöters entgegen der Annahme der Revision nichi in Widerspruch zu dem Bundespatentgerichtp Me Int Scheidung des Bundespatentgerichts stuft die. einzelnen Aufgaben dos Kloge-gebrauchsmuotors nicht ausdrücklich ein« Sie betrachtet os
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vielmehr allgemein als Aufgabe des Klageschutsrechts, einen Fla.sehenkasten mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 nio-dergelegten Merkmalen so auszubilden, daß er sich gegenüber den bisherigen Ausführungen' aus Metall oder Hols oder auch aus Kunststoff durch geringeres Gewicht, größere,Stabilität, leichte und schnelle Herstellbarkeit und vermindertes Geräusch beim Hantieren sowie größte Schonung der Flaschen auszeichnet (vgl» aaO S» 13)» Bei Beurteilung des technischen Fortschritts hebt das.Bundespatentgericht in seinem Beschluß (So 20) zunächst hervor, daß das Klagegebrauchsmuster dem Fachmann einen Weg gezeigt habe, wie sich ein Flaschenkasten aus Kunststoff mit Hilfe einer einfachen Form, leicht an Gewicht und trotzdem stabil in einem Guß hersteilen lasseo Gegenüber den bisherigen Kästen, so führt das Bunde spat entgeri cht in diesem Zusammenhang ferner aus, sei der Bedarf an verhältnismäßig teurem Werkstoff geringer, so daß der Gegenstand des Streitgebrauchs-rausters auch in preislicher Hinsicht Voi’tcile biete. Abschließend weist das Bundespatentgericht alsdann noch darauf hin, daß der erfindungsgemäße Flaschenkasten gegenüber den bekannten Kästen nach den USA-Patentsehriften Nr«, 2 414 171 und Nr, 2 830 729 sowie nach dem deutschen Gebrauchsmuster Nr. 1 724 370 durch die Formgebung des Bodens und der Wände, und zwar der Seitenund Wabenwände, die Aufnahme einer größeren Verformungsarbeit ermögliche, so daß infolge der größeren IlastiZitat die Bruchgefahr verringert werde. Auch diese Darlegungen des Bundespatentgerichts, insbesondere sein Hinweis auf die Verformbarkeit und Elastizität, mithin auf die Wirkungen des erfindungsgemäßen Flaschenkastens sprechen nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts von dem unterschiedlichen Rang der einzelnen Aufgaben des Klagegebrauchsmusters. Jedenfalls geht das angefochtene Urteil entgegen der Ansicht der Revision
aber auch zutreffend davon aus, daß das Bunde spatentg e-rieht dem Klagegebrauchsmuster nicht die konkrete Aufgabe entnommen hat, dem erfindungsgemäßen Flaschehkasten Elastizitätseigenschaften zu verleihen, welche die Aufnahme der Verforraungsarbeit in einer bestimmten1 Richtung
III, 1, Zur hosung der gestellten Aufgabe - gemeint sind ersichtlich die Hauptaufgabe und die von der Beschränkung unberührt gebliebenen übrigen Aufgaben so fährt das Beruf ungsgerlcht in seinen Erörterungen fort, lehre der geltende Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters:
(Oberbegriff:)
(1) Bei einem in einem Guß gefertigten und aus einem Stück bestehenden Kasten aus Kunststoff,
(2) dessen Facheinteilung durch eine Wabe gebildet wird,
(3) die der Höhe nach gesehen etwa in der Mitte des Kastens angeordnet ist und die Kaoten-fläche in quadratische Felder aufteilt, und
(4) dessen Böden aus sich kreuzenden Stäben besteht und mit der Wabe verbunden ist,
{kennzeichnender Teil;)
(5) jeweils in der Mitte eines Wabenstegs ein Hängeband nach unten anwachsen zu lassen,
(6) das bis zu dem Kastenboden hinabreicht, und
(7) die unteren Enden der Hängebänder mit den den Boden bildenden Stegen zu verbinden.
(8) die ihrerseits parallel zu den Wabenstegen verlaufene
Aufgrund der vorgenannten Merkmale erblickt das Berufungsgericht den Kern des Schutzanspruchs darin, bei einem auf Kreuzstege reduzierten Boden, dessen Kreuzstege parallel zu der etwa in mittlerer Höhe des Kastens ungeordneten Wabe verlaufen, den Boden über in der Mitte der Wabenstege angeordnete, zur guten Trennung der Bläschen raitwirkende Hängebänder unter Ausnutzung der Bormstabili-tät der Wabe von dieser mittragen zu lassen» Schon aus der ;Wahl des Wortes ,,Htoffeband,,, so meint das Berufungsgericht, ergebe sich, daß der Boden Uber die Hängebänder an der Wabe 11 auf gehängt11 sein solle»
Bas Berufungsgericht befaßt sich alsdann mit den gültigen Unteransprüchen 2 bis 4 des Klagegebrauchsmusters»
Is stellt hierzu fest, daß diese Unteransprüche, wie schon das Bundespatentgerieht in seinem - im ersten lösehungsvor-fahren ergangenen - Beschluß vom 21» Dezember 1962 ausgesprochen habe, zweckmäßige weitere Ausbildungsformen des im Hauptanspruch gekennzeichneten Blaschenkastens beträfen und daß sie sämtlich auf den Anspruch 1 zurückbezogon seien» So schlage der Anspruch 2 Bckstützen mit vorzugsweise winkelförmigem Profil vor; Anspruch 3 beziehe sich auf die Ausbildung undMnordnung von Fußleisten und oberem Stapelrand; nach Anspruch 4 könne der obere Stapelrand außer durch die vier Bckstützen auch durch mehrere bandartige Streben mit der fachbildenden Wabe verbunden sein«
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Im Eahmen seiner sonstigen Erörterungenvertritt das Berufungsgericht die Ansicht, daß der seinem Wortlaut nach nicht auf die Inneneinteilung des Kastens beschränkte Anspruch 1 auch in den Außenwänden des gezeichneten Ausführungsbeispiels (abgesehen von zwei zusätzlichen, nicht in den Kreuzstegen des Bodens, sondern allein in der - erst im Unteranspruch 3 vorgeschlagenen - Bußleiste mündenden Hängebändern) verwirklicht, seio Entgegen der Meinung der Klägerin ergebe,sich, so führt fias Berufungsgericht weiter aus, auch aus der Beschreibung und den Unteransprüchen, die nur zweckmäßige Weiterbildungen des «äußeren Systems” des als neu vorgeschlagenen Kastens behandelten, keine Beschränkung der lehre des.Hauptanspruchs auf die Inneneinteilung des Blaschenkastens« Dies entspreche, so beendet das Berufungsgericht diesen Punkt, seiner Betrachtung, der Aufgabenstellung, nach der es um. möglichst weitgehende Einsparung des Kunststoffiaatorials gehe«
Endlich stellt das Berufungsgericht im Anschluß an die entsprechenden liußerungen in den im zv/eiten .Löschungo'v erfahren erlassenen Entscheidungen des Deutschen Patentamts (von 13« November 1964) und des Bundespatentgerichts (vom 25p Juni 1965) noch fest, daß die hehre des Klagegebraucho-musters entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht auf einen sog, Niederbordkasten beschränkt sei» bei welchem die Bläschen die Seitenwände und insbesondere den Stapelrand Überragten«
2. Die hehre des Klagegebrauchsmusters.läuft somit nach Ansicht des Berufungsgerichts hauptsächlich darauf hinaus, einen materialsparenden und trotzdem stabilen Kasten aus Kunststoff in einem Guß dadurch herzustellen, daß man auf durchgehende Wände (Innenwände, Bodenwände, aber
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auch Außen- oder Seitenwände) verzichtet und die Fächer zur Aufnahme der Flaschen durch Wabenstege bildet, die ihrerseits durch vertikale Verbindungsteile, die sog.. Hängebänder, mit dem gitterförmigen Boden aus KreuzStegen derart verbunden sind, daß die Wabenstege durch Vermittlung der Hängebänder das Bodengitter mittragen.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner - sich eng an den Wortlaut des Schutzanspruchs 1 anlehnenden - Zusammenstellung der Erfindungsmerkmale und damit bei Festlegung des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters lediglich die Aufgabe der möglichst weitgehenden Einsparung von Kunststoffmaterial bei Wahrung hinreichender Stabilität des Kastens, jedoch nicht die weitere Aufgabe der größtmöglichen Schonung der Flaschen durch Verminderung der Bruchgefahr berücksichtigt* Wäre dies der Fall gewesen, hätte das Berufungsgericht zunächst das Merkmal 3 dahingehend auslegen müssen, daß die'Wabe nicht in der ganzen Hohe vom Boden bis etwa zur Mitte des Kastens an den senkrechten Kastenwänden (Außenoder Seitenwänden) angeordnet sein dürfe0 Es hätte dann ferner zu dem Ausdruck bringen müssen, daß nach dem Merkmal 7 die Hängebänder die einzige Verbindung zwischen der Wabe und dem Bödengitter sind. Hierzu führt die Revision aus, die zur Verminderung der Bruchgefahr erforderliche Forn-elaiBtizität sei nur dann gewährleistet, wenn die Außen-oder Söitenv/ände dos Kastens derart ausgestaltet seien, daß sie - soweit der untere Kastenteil in Betracht komme -lediglich aus den Wabenstegen (1)*, den Hängebändern (3) und der Fußleiste (6) bestünden, ohne daß sie mit den Hängebändern der übrigen die Facheinteilung bildenden Wäbenstege eine feste Verbindung hätten. Eine feste Vorbindung senkrecht aufeinanderstoßender Wände, die zu einer
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Formstabilität führe und demgemäß die Formolastizität ausschließe, dürfe sonach, so fährt die Revision.fort, nur im Bereich der Wabenstege (1), dagegen nicht im Bereich der Hängebänder (3) gegeben sein, weil andernfalls die elastische Verformbarkeit der innerhalb des Kastens liegenden Hängebänder überhaupt nicht zur Wirkung komme«
Entgegen der Auffassung, der Revision kann es aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil keine besonderen Überlegungen darüber angeatellt hat, welche der im Schutzanspruch 1 beschriebenen Raumformelemente für die Lösung der oben als untergeordnet beseichneten, im übrigen sich jedem Hersteller von Flaschenkästen zwangsläufig stellenden Aufgabe, die größte Schonung der Flaschen bei;ihror Lagerung und Transportierung zu ermöglichen und dadurch die Bruchgefahr herabzusetzen, von ausschlaggebender Bedeutung sind« Bas Berufungsgericht durfte vielmehr, wie es ausweislich seiner ira Abschn« II 1 mitgeteilten Int-scheidungsgründe geschehen ist, mangels ausreichender Offenbarung in den Eintragungsunterlagen annehmen., daß der Durchsehnittsfachmann die in Rede stehende Aufgabe, wenn nicht ausschließlich, so<doch in erster Linie durch die Verwendung eines geeigneten Kunststoffs als gelöst betrachteto Sonach sind die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Rügen unbegründet, mit denen sie u«a« beanstandet, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZK) wesentlichen Frozeßstoff außer acht gelassen und unter Verstoß gegen die §§ 403 und. 412 ZPO den Antrag der Beklagten abgelehnt habe, ein Ob.ergutachten über die Frage einzuholen, worin der Hauptvorteil oder die Hauptwirkung-der Lehre des Klagegebrauchsmustors bestehe« Aüf alle Fälle findet«sich im angefochtenen Urteil
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auch kein Anhalt für die Meinung der Revision,, das Berufungsgericht habe verkannt, daß hei dem Klagegebrauchc-muster die Wabenstoge nicht an der Kastenvrend biß zu dem Boden hinunterreichten,und die Hängebänder die einzige Verbindung zwischen der Wabe und dem Bodengitter seien,,
• IVo I o In seinen weiteren Darlegungen geht das Berufungsgericht, was auch die Revision für zutreffend hält, davon aus, daß die Schutfcfähigkeit dos Klagegebrauchsmusters in der zuletzt gültigen Fassung gegenüber der Beklagten zu 1 aufgrund der beiden Löschungsverfahren gemäß § 11 Satz 3 GebrMG festeteht. Es läßt älsdann offen, ob sich die Wirkung der genannten Vorschrift auch auf den Beklagten zu 2 erstreckte Die Revisionserv;iderung bejaht dies mit dem Hinweis, daß der Beklagte zu 2 in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten•mitverklagt sei und daher gemäß §§ 161,
129 HGB Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet seien, nur insoweit geltend machen könne, als sie von der Gesellschaft erhoben werden könnten» Die Entscheidung dieser frage mag jedoch auf sich beruhen, da das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Rochtsheständigkoit des Klagegebrauchsmusters, nämlich Weuheit, technischen Fortschritt und Erfindungshöhe, nochmals selbständig geprüft und sie - im Einklang mit den vier Entscheidungen in den beiden Löschungsverfahren und mit dem Landgericht - bejaht hat» Entscheidungserhebliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich» Es kann vornehmlich entgegen der Ansicht der Revision nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Würdigung des Standes dbr Technik am Prioritätstage des Klagegebrauchs-musters in erster Linie auf die einschlägigen Ausführungen in den in beiden Löschungsverfahren ergangenen, im vorlic-
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genden Rechtsstreit vorgetragenen Beschlüssen des Deutschen Patentamts und des Bunde spat eiitgeri chi s B6Zug genommen und diese sich dadurch zu eigen gemacht hat (vgl* hierzu RU HRR 1932, 387)» Bs findet sich auch kein brauchbarer Anhalt für die Annahme der Revision, in"den in Bezug genommenen Entscheidungen sowie in den zusammenfassen-
außer acht geblieben, daß.die in Betracht zu ziehenden Vorveröffentlichungen ausschließlich mit den Augen des Durchschnittsfachmannes vpm Prioritätstage des Klagegebrauchsmusters beurteilt werden müßten, weil bis zu diesem Zeitpunkt das allgemeine Fachwissen des KunststoffVerarbeiters, insbesondere des .Herstellers von Kunststoff-flaschenkästen, erheblich erweitert worden sei» Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen in den von der Revision des näheren bezeichneten Punkten einem offensichtlichen technischen Irrtum erlegen wäre.
2. Im einzelnen ergibt sich nach den .Darlegungen in den Entscheidungen des Deutschen Patentamts und des Bunde spat entgerachts in Verbindung mit den Darlegungen des angefochtenen Urteils bei* Berücksichtigung ftei* Betracht zu ziehenden Vorveröffentlichungen folgendes Bild;,vom Stande der Technik am Prioritätstage des KlagegebrauöKsmusters (11 o September 1939): :: ’ - ^ j
a) Die ÜSA-Pateptschrift Nr. 2 414 171 zeigte wie im Beschluß des.Bundespatentgerichts vom 25« Jimi 1965 (8.16) und im angefochtenen, Urteil auseinandergesetzt wird, einen Ilasohehkasten .aus Kunststoff. Die Beschreibung spricht von Seitenwänden 1, Bodenwand;; 3, IMngsverlaufenden Unterteilungswänden (Zwi schenwänden) 4 und quervorlaufendon
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Unterteilungswänden (Zwischenwänden) 5° Der Patentanspruch betont ausdrücklich den starren Charakter :der Seitenwände (rigid side walls) und der Bodenv/and (rigid bottom wall)« Anders kann es bei einem sogo Niederbord-Kasten, wie er in Fig« 1 dargestellt wird, auch gar nicht-sein« Denn Ifie-derbord-Kästen werden, wie" die R e vis ions erv/i d e r ung zutreffend bemerkt, so gestapelt, daß der obere Kasten mit seinem Boden auf den Flaschenköpfen des unteren Kastens aufliegt o Dies erfordert starre Boden und verbietet ihre Auflösung in ein bloßes Gitterwerko •
Bei dem vorbeschriebenen Kästen ist jedes einzelne Fach allseitig umschlossen und nur nach oben offen (vgl„ Figo 1)o Will man mit dem Berufungsgericht dieses Zollen-system als Wabe bezeichnen, so wäre es eine Wabe mit geschlossenen Wänden, welche in die starre Bodenv/and 3 üb ergehen o Dieses geschlossene Zellensystem hat, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem bandgericht und den Entscheidungen in den beiden Döschungsvorfähren richtig erkannt hat, nichts gemeinsam mit dem offenen Zellengcrippe des Klagegebrauchsrausters, bei welchem Wände und Boden auf Wabehstege, Hängebänder und Kreuzstege reduziert sind* Bs sind sonach bei dem vorbeschriebenen Flaschenkasten keine Elemente vorhanden, die man als Wabenstege mit daran anwachsenden Hängebändern und als Kreuzstege bezeichnen oder auch nur damit vergleichen könnte0 Hieran vermag entgegen der Ansicht der Revision auch der Umstand nichts zu ändern, daß bei dem entgegengehaltenen Flaschenkasten, wie das Berufungsurteil ira einzelnen schildert, an den Kreuzungsstcl-len der Unterteilungswände (Zwischenwände) im Böden kleine Reinigungslöcher angebracht sind, die sich oberhalb des Bodens bis in etwa 2/3 der Höhe der Untertoilitngswände (Zwischenwände) fortsetzen und dadurch sog» ^Vierwege-
Öffnungen11 zu dem leichteren Reinigen des Kastens bilden (vgl. die Bezugszeichen b und b* in Fig. 3), daß darüber hinaus an den Kreuzuhgsstellen nach unten offene Vertiefungen (8) in Aufwärtsrichtung in das Material der Unterteilungswände (Zwischenwände) hineingetrieben Werden können, uum Material zu sparen und die Erhärtung des geformten Kastens oder Behälters zu verbessern" (Sp. 2, Z„ 15 bis }. 20) und daß schließlich die Stirnwände unterhalb der Handgriffe ausgeschnitten werden können, wodurch Wand-Öffnungen entstehen, die zusammen mit den Bodenöffnungen eine vollständige und freie Ableitung von Wasser ermöglichen sollen, das sich auf dem Kastenboden sammeln könnte.
Wie das Berufungsgericht hierzu rechtlich unangreifbar feststellt, ist der Vorveröffentlichung bereits die Lehre nicht zu entnehmen, Material zu sparen durch Verminderung der Wabe auf Wabenstege und des Bodens auf Kreuzstege, geschweige denn die weitere Lehre, did form-Stabilität der Wabenstege über Hängebänder zu dem Halten des durch weitgehende Ausschnitte geschwächten Bodens auszunutzen. Auf diese Beurteilung ist es im Übrigen ohne Einfluß, ob die in der Entgegenhaltung offenbarte Lehre sich nur auf einen sog; Wiederbordflaschenkasten, wie das Berufungsgericht annimmt, sondern entsprechend der Meinung der Revision auch auf einen sog* Hochbordflaschenkasten bezieht.
b) Bei dem Kunststoff^Plaschonkasten nach der USA-Patentschrift Hr* 2 830 729 ist zwar, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bunde spat ontgerichts vom 25o Juni 1965 (So 18 Abs. 1, S. 20 unten) feststollt, der Boden bereits in ein Oitterwerk (open grill, vgl. Sp. 1, Z. 53) von sich kreuzenden, pa~
rallel zu den Wabenwänden verlaufenden Stögen aufgelöst« Zweck dieser Auflockerung ist Jedoch, wie ergänzend bemerkt werden darf, nicht eine Materialersparnis, sondern der “sanitäre Aufbau“ (vgl« Sp» 1, Z. 21), nämlich die Schaffung von Öffnungen zu dem Burchspritzen von Heinigungs-v/aöser (vgl« aaO Z« 23 f) und zur Belüftung der Flaschen (vgl» aaO Zo 28). demgemäß bleiben auch bei diesem Fla-schenkasten ebenso wie bei dem zuvor beschriebenen die Fächerwände unangetastet; sie v/erden bei ihm, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, von den Trenn-wänden 24 gebildet, die durchgehend bis zu dem Kastenboden verlaufen. Es fehlt sonach auch hier an der Reduzierung der Trennwände auf horizontale Stege und vertikale Hängebänder und infolgedessen auch an der Aufhängung dos Bodengitters an Hängebänderno
c) Bas französische Patent Nr. 1 189 328 beschreibt einen Flaschenkasten, der aus metallischen Materialien oder aus Kunststoff hergestellt wird (vgl. Patentschrift Spo 1, Zo 11 bis Zo 15)* Der Kasten zeigt ein stärker auf-gelockertes Bausystem als die Kästen nach den beiden VBA-Patenten» Bei ihm besteht der Boden aus Gitterwerk (vgl«
Pigo 3); in mittlerer KastonhÖhe bildet eine Wabe die Facheinteilung (Pigo 4); ein weiteres Gitterwork verbindet Bodengitter und Wabe (vgle Pig* 1 unter Bezugszeichen f und fr)o Yon diesen Merkmalen geht das Klagegebfauchsmustor, wie auch das Berufungsgericht feststellt, in seinem zuletzt gültigen Oberbegriff aus*
Wie das Berufungsgericht ferner rechtsfehlerfroi erkannt hat, bestehen aber noch wesentliche Unterschiede zwischen dem französischen Patent und dem' Klagegebrauchsmust er. Bei dem vorbeschriebenen Kasten baut sich das Fächorsysten
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auf diagonalen Bodenstegen auf» Da die Bodenstege nicht parallel zu den Wabenstegen mit ihren quadratischen Feldern verlaufen, besteht nicht die Möglichkeit, bei jedem Fach aus der Mitte des betreffenden Wabensteges eine einzige Verbindungsstrebe senkrecht zu dem betreffenden Bodensteg hinunte3h*/achsen zu lassen» Statt dessen sieht das französische Patent vor, bei jedem Fach aus den Beken der Wabe zwei ebenfalls diagonale oder - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an die Patentschrift sagt - x-förmige Verbindungsstreben hinunterwachsen zu lassen» Dies bedeutet, daß jedes Fach unten von zwei Diagonalstreben und seitlich von 4x2 = 8 Diagonalstreben begrenzt wird»
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Abschließend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die übrigen Entgegenhaltungen vom Klagegebrauchsmuster noch weiter ab lägen»
Im übrigen hat die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Behre des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr maßgebenden Fassung gegenüber dem oben geschilderten Stand der Technik neu sei, nichts vorgebracht»
3» Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts Wenden, daß die Lehre des Klagegebrauchsmusters die Technik bereichert habe»
Der technische Fortschritt des Klagegebrauohsmuaters gegenüber den beiden USA-Pafccriten beruht nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf, daß diese keine so weitgehenden Materialeinsparungen an Wabenwändon und Boden lehrten» Außerdem sieht das Berufungsgericht im Anschluß an die
Entscheidung des Bundespat^entgerichts vom 25,® Juni 1965 (So 20) einen weiteren Vorzug dos dem Klagegcbrauchs-muster entsprechenden FXaschenkastens, .wie bereits oben in anderem Zusammenhang.erwähnt, in seiner größeren FormelastiZitat und der dadurch herabgesetzten, Bruch-gefahr*
Gegenüber dem französischen Patent erblickt das Berufungsgericht, wiederum in Anlehnung an den erwähnten Beschluß des Bundespatentgerichts (vgl» dort, So 21), einen Vorteil darin, daß der Flaachenkasten nach dem Klagegebrauchsmuster mit einer einfacheren Sprit zgiüEform und daher bei einer höheren Stundenleistung hergestellt werden kann und daß ferner die "Spannweiten" zwischen den einzelnen Aufhängungen der KreuzStege des Bodens an den Hängebändern nicht wesentlich über den Flaschendurchmesser hinausgehen, während diese "Spannweiten" zwischen den einzelnen Aufhängepunkten nach der französischen Entgegenhaltung der Diagonale des einzelnen quadratischen Flaschon-faches entsprechen und dahex> eine stärkere Ausbildung der Kreuzstege des Bodens notwendig machen* Die Bevisionoer-widerung hat den letztgenannten Gesichtspunkt zutreffend dahingehend verdeutlicht, daß die diagonalen Bodenstege und Verbindungsstreben bei dem Kasten nach dem französischen Patent zwangsläufig länger sind und damit einen höheren Materialaufwand erfordern als die im Klagegebrauchsmuster vorgesehenen senkrechten Kreuzstege und Hargebänder und daß es ferner, da die Kreuzstege parallel zu den Wabon-stegen verlaufen, beim Klagegebrauchsmuster möglich ist, bei jedem einzelnen Fach die Verbindung zwischen dem betreffenden Wabensteg und dem darunter liegenden Kreuzsteg durch ein einziges Hängeband herzustellen„ Dies hat zur Folge, daß beim Klagegebrauchsmuster vier Kreuzstoge eines
Faches an nur vier Hängebähdern aufgehängt werden können, während nach dem französischen Patent zur Aufhängung des Bodens acht Streben •erforderlich sind« Schließlich hat der in der Vorveröffehtlichung beschriebene Fla-schenkasten, worauf der von Berufungsgericht in Bezug genommene Beschluß des Bundespatentgerichts von 25« Juni 1965 (So 21 AbSo 2) hinwoist, zahlreiche, die Herstellung und Wartung erschwerende Hinterschneidüngen» Unter diesen Umständen hat das Bundespatehtgericht schon in seinem im ersten Böschungsverfahren erlassenen, vom Berufungsgericht ebenfalls zur Begründung herangezbgenen Beschluß vom 10o September 1963 (So 7) zutreffend gesagt,' das Klagegebrauchsmuster ermögliche Müberraschend einfach tragende Verbände, die bei verhältnismäßig dünn gehaltenen Querschnitten doch eine große Stabilität ergeben und außerdem den Vorteil einer einfacheren (Jießforra mit sich bringen11.
4« In Über eins timmung mit dem Deutschen Patentamt und dem Bunde spat ent geri cht hat das Berufungsgericht schließlich auch die Irfindungshöhe mit dem Hinweis bejaht, keine der Entgegenhaltungen und auch nicht alle Entgegenhaltungen zusamraongenommen legten die Gestaltung hohe, welche das Klagegebrauchsmuster Vorschläge« Auch hiergegen hat die Revision keinen'stichhaltigen Binwand erhoben, '
Vo Der weitere Streit der Parteien geht im wesentlichen däruin, ob die Beklagten bei den drei von ihnen während der laufzeit des Klagegebrauchsmusters hergcstoll-ten und vertriebenen Flaschenkästen (brauner Kasten gemäß Anlage 4, nachstehend als Ausführungsform A bezeichnet; brauner Kasten gemäß Anlage 6 =;Ausführungsform B; grauer
Kasten - Ausführungsform C) elfes im Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 beschriebene Merkmal 3 in vollem Umfange und das kennzeichnende Merkmal 5 sowie bei der Ausführungsform B das Merkmal 4 des Oberbegriffs und’die kennzeichnenden Merkmale 7 und 8 benutzt haben, wie das Berufungsgericht annimmt»
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Io a) Bezüglich des Merkmals 3, wonach die Wabe der Hohe nach gesehen etwa in der Mitte des Kastens:angeordnet ist und die Kastenfläche in quadratische: Felder aufteilt, fuhrt das Berufungsgericht aus: Die Beklagten bezweifelten die Benutzung dieses Merkmals deshalb», weil die Wabe bei den (drei) angegriffenen Kästen etwas unterhalb der Kastenmitte angeordnet sei. Auf die genaue iUn-haltung der Mitte komme es indessen schon nach dem Wortlaut des Merkmals nicht an, da die Wabe nur "etwa” in der Mitte des Kastens angeordnet sein solle. Baß durch die geringfügige Tieferlegung der Wabe bei den angegriffenen Kästen die mit der Anbringung "etwa" in der Mitte erstrebten Wirkungen wie Trennung der Flaschen und günstige Voraussetzungen für die Stabilität nicht erreicht würden, habe die Beklagte selbst nicht behauptet.
b) Gegen diese Darlegungen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, wendet sich die Revision nicht.
Sie knüpft jedoch an den Umstand an, daß bei den drei Flaschenkästen der Beklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils "die an Außenwände angrenzenden inneren (vom Berufungsgericht so genannten) Hängebänder mit den Außenwänden auf ihrer ganzen Bängo verbunden sind" (vgl. hierzu ferner den Urteilstenor: auch
wenn die den Außenwänden benachbarten Hähgebänder. übor ihre ganze Höhe an den Außenwänden anv/achson") und macht
hierzu geltend: Das Merkmal 3 gehöre nach den Feststellungen auf Seite 11 dos Berufungsurteils zu dem Stand der Technik, Von diesem Merlanal machten jedoch sowohl das USA-Fatent Nr» 2 414 171 (vgl, Abschn. IV 2 unter Buchstabe a) als auch die angegriffenen Ausführungsfqrmcn nur dann Gebrauch, wenn man unter der uWaben nur dieje-
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nigen Teile der flachen hochkanten Wände verstehe, die sowohl senkrecht auf die Kastenwände stießen und mit ihnen einstückig fest verbunden seien, als auch an den Kreuzungsstellen senkrecht aufeinanderstießen und.dort miteinander einstückig verbunden seien, die also den "Wabensteger^ im Sprachgebrauch des Klagegebrauchs“ musters entsprächen. Wenn man dagegen auch diejenigen Teile der auf hochkant stehenden, rechtwinklig zueinander verlaufenden, die Facheinteilung ^bildenden Wände, die nur senkrecht auf die Kastenaußenwände stießen und mit diesen einstückig fest verbunden seien, dagegen an den Kreuzungsstellen miteinander nichjb in, Berührung stünden» ebenfalls als Wabe bezeichne, dann werde das Merkmal 3 weder von der zu dem Stand der Technik gehörenden USA-Patentschritt Nr. Z 414 171 noch von den Ausführungsformen der Beklagten benutzt. Von ihrer technischen Funktion,her gesehen seien diese Teile nicht als "Hängebänder" im Sinne des Sprachgebrauchs des Klagogebrauchsmusters ansusohen, sondern gehörten zu den die Wabe bildenden “Wabnx|stegenn im Sinne des Klageschutzrechts, da sie infolge ihrer festen einstückigen Verbindung mit den Kastenwänden an den Stellen, an denen sie senkrecht auf die Kastenwände aufstießen, die Formstabilität der Wabe, erhöhten und die Formelastizität des unteren Kastenteils verhinderten.
Bei technisch richtiger Beurteilung ergebe sich aber, daß die beanstandeten Ausführungsfprmon .vom Merkmal 3 nicht Gebrauch machten, weil bei ihnen die Wahe nicht der Höhe
nach gesehen etwa in der Mitte des Kastens, Sendern durch gehend vom Kastenhoden bis zur Oberkante der Wabe angcord net sei» Damit werde genau die. Anordnung verwendet, die sum Stand der Technik gehöre und auch hei dem .genannten USA-Batent benutzt werde«
Biese Ausführungen der .Revision stoßen ins Leere«
Bei ungekünstelter Betrachtung kann das Merkmal 3 dos Schutzanspruchs 1 nur dahingehend verstanden werden, daß es - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat. - die obere Begrenzung des als Wabe bezeiehneten Gebildes, welches die Kastenfläche in quadratische Felder aufteilt, fostiegen soll. Bas Berufungsgericht hat demnach zu Recht festgestellt, daß die Beklagten das genannte Merkmal bei ihren drei Ausführungsformen identisch verwendet haben«
2o a) Zu dem nach Ansicht des Berufungsgerichts bei den drei Flaschehkästen der Beklagten ebenfalls verwirklichten Merkmal 5, welches bestimmt, jeweils in der Mitte eines Wabensteges ein Hängeband nach unten anwachscn zu lassen, und welches durch das Merkmal 6 noch näher dahingehend erläutert wird, daß das Hängeband bis zu dem Kastenboden hinabreicht, heißt es in dem angefochtenen Urteil,
.soweit die für die Verletzungsfrago bedeutsame Gestaltung der drei angegriffenen Kästen im wesentlichen überoin-stimmt, sinngemäß wie folgts Ba sei davon auazugehen, daß ’’Wabenateg” und das an diesem ’’nach unten angewachsene Hängeband” keine ursprünglich getrennten Teile sein müßten, sondern, wie sich schon aus der Herstellung des Kastens in einem Guß und mangels jedes abweichenden Hinweises im Klagegebrauchsmuster von selbst ergebe, ..lediglich nach ihrer Form und Funktion unterschiedlich hezeichnoto Teile ein und derselben (ursprünglich massiv bis auf den
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Kastenboden reichenden, jetzt zu dem, Teil weggeschnitten gedachten) Wabenwand seien oder , doch noch sein könnten»
Die leichte Einziehung der oberen Kante in der Mitte jeden Wabenstegs bei den drei angegriffenen Kästen und der dadurch erzielte Vorteil der leichteren Einstellbarkeit der Flaschen ändere nichts daran, daß es sich um einen die Flaschen trennenden, zu dem Mittragen des Bodens geeigneten Wabensteg handele« Ebenso sei der nach unten uerwachsende11 Teil ein "Hängoband”, an welchem der Boden auf gehängt sei, auch wenn es oben breiter sei als unten. Der gerichtliche Sachverständige habe beides bestätigt und mit Hecht darauf hingewiesen, daß die Verbreiterung des Hängebandes oben dazu diene, die Schwächung des Wabensteges durch die mittlere Einziehung auszugicsichen,
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Hinsichtlich der Gestaltung der Außenwände (Seitenwinde) der drei angegriffenen Kästen, bei denen zwischen den Ausführungsformen A und B einerseits und der Ausführungsform Ö andererseits zu unterscheiden ,ist, legt das Berufungsgericht dar:
aa) Zu den .Ausführungsformen A und: B:
Daß bei. diesen Ausführungsformon die Außenwände unterhalb der Wabenhöhe ohne Durchbrechungen, .also ohne "Wabenstege" und "Hängebänder” ausgebildet seien, ändere nichts an der Gebrauchsmustorverletzung« Insoweit >handele es sich allenfalls um eine unvollkommene Benutzung der Raumform: Es sei weniger Wert auf. Materialersparnis gelegt; dafür seien höhere Stabilität und Stoßfestigkeit in der Außenwand und mehr Platz, für Reklameaufschriften geschaffen«, Ähnliches gelte dafür, daß die an die .Außenwände angrenzenden inneren Hängebänder mit den Außenwänden
auf ihrer ganzen länge verbunden seien und daß insofern hier Durchbrechungen in der inneren Wabenwand fohlten.
Auch dadurch werde unter geringem zusätzlichen Materialaufwand höhere Stabilität erzielt,, Beides ändere nichts daran, daß hinsichtlich der Innengestaltung bei den beiden Flaschenkästen von den entscheidenden Vorschlägen des Klagegebrauchsmusters öebrauch gemacht werde: Verminderung des Materialaufwands für Boden und Wabenwände sowie Ausnutzung der Formstabilität der Wäbenstege über Hängebänder zu dem Mittragen des Bodens,
Auch die besonders stabile Gestaltung der Außenwände der Kästen nach den Bauarten A und B durch eine Kräftige Fußleiste und einen ebensolchen Stapelrand, durch mit Hippen verstärkte Eckstützen und rippenförmige Versteifungen der Oberkante des in den Außenwänden liegenden oberen V/abenrandes schließe eine Gebrauchsmusterverletzung nicht auso Es sei bei diesen beiden AusfUhrungsformen offensichtlich besonderer Wert auf Stoßfestigkeit und die Möglichkeit zu dem hohen Stapeln gefüllter Flaschenkästen gelegt. Die Kästen machten damit Gebrauch von den Merkmalen der Unteransprüche 2 (Viereckstützen mit winkelförmigem Profil) und 3 (Fußleiste und Stapelrand) und wiesen weitere naheliegende Konstruktionselemente auf, ohne die Ausnutzung der in Klagegebrauchsmuster gelehrten Baumform zu beoiiiträchtigon, Für den inneren Bereich der Kästen sei auch dabei noch die mit
der Haumform verbundene Elastizität gegeben,
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bb) Hinsichtlich der Ausführungsform 0 bemerkt das Berufungsgericht zu dem hier entscheidenden Punkt, daß dieser Kasten dem Klagegebrauchsmustor insofern näher komme als die beiden anderen Kästen, weil or im Gegensatz zu diesen in zwei Außenwänden Durchbrechungen aufweise, welche
die Außenwände als Wabensteg mit nach unten anwachsenden Hängebändern erscheinen lassen könnten,.
b) Hie zahlreichen Rügen, mit welchen die Revision
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die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgerichts bekämpft, beziehen sich letzten Endes auf eine einzige Präge, nämlich darauf, ob die drei Plaschenkäcten der Beklagten ,lHängebänderH im Sinne des Merkmals 5 des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters auf weisen, obwohl bei ihnen die in Nahe der vier Außenwände angeordneten Verbindungselemente nicht so schmal sind, daß sie nur in der Mitte eines jeden Steges nach unten anwachsen, sondern sich über den größten Teil der Wabenotoglänge erstrecken und obwohl bei ihnen ferner die Außenwände - von Ausnehmungen in den beiden längsseitigen Außenwänden bei der Ausführungsforra C abgesehen - durchgehend vorn Kastenboden bis zur Oberkante der Wabe ausgebildet sind und die wandnahen Verbindungselemente in ihrer ganzen Höhe senkrecht auf die Außenwände stoßen und mit ihnen fest verbunden sind« .
Hie Revision kann indessen mit ihren Angriffen nicht durphdringeno Eür die Beurteilung der Streitfrage, ob die Beklagten in das Klagogebrauchsrauster eingegriffen haben, ist in erster Linie entscheidend, inwieweit die beanstandeten AusfUhrungsformen mit dem Klageschutzrecht uberoin-stimmen, und nicht, ob sie sich in unwesentlichen Punkten davon unterscheiden,, Es kommt sonach darauf an, ob mit den Eiaschenkäston der Beklagten der gleiche technische Erfolg auf im wesentlichen Übereinstimmendem Wege oder durch Uber-einstimraende Mittel erreicht wird, oder mit anderen Worten, ob die Mittel und Wirkungen dieser Eiaschenkästen dom Lösungsgedanken des Klagegebrauchsmusters entsprechen (vglo
Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz-, 5.. Aufl«,, § 6 PatG- Rdn„ 90, § 15 GebrMG Rdn, 2 und Reimer, Patent-gesetz und G-ebrauchsmustergesctz, 3* Auf 1 * , § 6 PatG Anm„ 55 und 56, § 5 GebrMG Anm» 13, beide mit Rechtsprc-chungshinwei s en)«, Hier geht es um die Aufhängung des Bodengitters an dem Fächerwerk* Bas Fäeherwerk umfaßt bei den Kästen der Bauarten A und B, die ausweislich der vorgelegten Muster in 5 Reihen-je 4 Fächer, zusammen also 20 Fächer zur Aufnahme der Flaschen haben,, insgesamt 31 Verbindungselemente zwischen den Wabenstegen und dem Bodengitter o Von diesen Verbindungselementen stehen 14 mit den Außenwänden in Verbindung, während 17 frei hinunterhängen «r Beim Kasten nach der Bauart 0, der in 6 Reihen je 5, insgesamt mithin 30 Fächer auf woist, sind 49 Verbindungselemente vorhanden, von denen 18 mit den Außenwänden in Berührung stehen, während 31 frei hinunter-hängeno Bei den drei angegriffenen Kästen sind die frei hinunterhängenden Verbindungselemente im Prinzip so gestaltet wie die in den Zeichnungen der Klagegebrauchsmusterschrift dargestellten Hängebänder» Sie verbinden den Wabensteg mit dem dazugehörigen Bodensteg und tragen ihn«, Hinsichtlich dieser mit den Außenwänden nicht in Berührung stehenden Verbindungselemente kann die Übereinstimmung der drei angegriffenen Ausführungsformon mit dem Klagegebrauchsmuster nicht in Zweifel gezogen werden„ Bo mag jedoch auf sich beruhen, ob schon das Vorhandensein der wandfreien Verbindungseiemente die Annahme der Revisionserwiderung rechtfertigt, daß die Beklagten bei ihren Bauformen das Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht haben* Es kann jedenfalls aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht bemängelt werden, daß die Beklagten das in Rede stehende Merkmal auch an den wandnahen Stellen des Fächerwerks benutzt habeno Wie oben
auseinandergesetzt, bestellt die Lehre des Klageg-ebrauchs-musters hauptsächlich darin, zu zeigen, wie man bei aufgelockerter Gestaltung von Fächerwerk und Boden diese beiden Elemente miteinander verbindet, Bas Lösungsmittel 3ind die Hängebänder, die von oben her die Bodenstege.erfassen und sie tragen» Genau dies bewirken ersichtlich aber auch die den Außenwänden nahen Verbindungselemente bei den drei Ausführungsformen der Beklagteno Es bestehen infolgedessen keine Bedenken, wenn das Berufungsgericht .auch diese Vorbindungselemente als Hängebänder im Sinne des Merkmals 5 dos Anspruchs 1 des Klageschutzrechts betrachtet»
Dabei ist es ohne -Einfluß, daß die wandnahen Verbin-' dungseiemente bei den drei angegriffenen Ausführungsformen - in Wandrichtung - und zwar nur in dieser Bichtung! - breiter sind als die wandferneno Bas Klagegebrauchsmuster enthält keine näheren Vorschriften über die Perm und Breite der von ihm vorgeschlagenen Hängebänder0 Es ist daher auch belanglos, daß bei den wandnahen Verbindungselementen die Verbreiterung sogar bis zu dem Anschluß an die Wand reichte Dies hat, wie auch vom:Berufungsgericht zutreffend erkannt, zwar zur folge, daß die Flaschenkästen der Beklagten die durch das Klagegebrauchsmustor eröffnete Möglichkeit zur maximalen Materialeinsparung nicht voll aus schöpfen;. Darin liegt aber keine Abkehr von der geschützten Lehre, Denn das Klagegebrauchsmuster bezv/eckt entsprechend der ihm zugrundeliegenden Hauptaufgabe, wie sie oben im Ab sehn« II 2 hera-gestellt worden ist, Materialeinsparung und Stabilität» Wen: sich die Beklagten mit einer Materialeinsparung nur auf der wandabgewandton Seite des betreffenden Verbindungselements begnügen und demgemäß die maximale Materialeinsparung nicht ausgenutzt haben, so haben sie, wie auch das Berufungsgericht richtig angenommen hat, die Stabilität ihrer Flaschen*
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kästen erhöht und somit der zweiton Zielkomponenten9 die sich aus der Hauptaufgabe des Klagegobrauchsmusters ergibt, in größerem Maße Rechnung getragen«
Hie Revision erwähnt ferner im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagten von dem Merkmal 5 Gebrauch gemacht haben, wiederholt den Umstand, daß die angegriffenen Flaschenkästen nach den Bauarten A und B bis etwa zur mittleren Höhe geschlossene Außenwände haben» Sie weist ferner darauf hin, daß der Kasten nach der Bauart G keine bloßen Durchbrechungen der beiden glatten Außenwände, wie das Berufungsgericht annehme, enthalte, sondern solche Ausnehmungen, bei denen gleichzeitig starke, senkrecht und waagerecht verlaufende Verstärkungen an den Außenseiten der Wände angebracht seien»
Auf diese Gesichtspunkte kommt es jedoch ebenfalls nicht an» Bas Klagegebrauchsmuster in der zuletzt gültig gewesenen Fassung befaßt sich mit der Frage, wie man Gitterboden und aufgebrochenes Fächerwerk miteinander verbindet und verankert» Es löst dieses Problem, was auch schon wiederholt gesagt worden ist, dadurch, daß die Bodenstege mittels Hängebändorn an der. Wabe aufgehängt werden» Bie Lehre des Klagegobrauchsmusters setzt demnach lediglich das Vorhandensein von Bodengitterstegen und V/abcn-stögen voraus» Räumlich ist die Lehre demnach Überall dort anwendbar, wo sich freiliegende Bodenstege befinden? dorn kann und soll jeder dieser freiliegenden Bodenstege von Hängebändern erfaßt und an dem V/abensteg verankert werden» Bagegen erfordert die Anwendung dieser Lehre, jedenfalls soweit sie die ihr zugrundeliegende Hauptaufgabe betrifft, entgegen der Meinung der Revision nioht unbedingt, daß der Kasten offene oder mindestens aufgelockerte Außenwände hat»
Bio erfindungsgemäße Lehre ist vielmehr sowohl bei offenen oder aufgelockerten Außenwänden wie auph bei geschlossenen Außenwänden anwendbar:
Hat der Kasten eine offene Außenfläche,y so kann ein umlaufender Wabensteg die Fächer nach aiißen begrenzen0 Bann läßt sich die lehre des Klagegebrauchsmusters auch in dem äußeren Bereich des Kastens anwenden, indem man entsprechend dem in Fig» 2 gezeichneten Ausführungsb ei-spiel die umlaufenden äußeren Wabenstege, mit nach unten wachsenden Hängebändern versieht. Hat hingegen, der Kasten wie bei den angegriffenen Ausführungsformen A und B bis zur mittleren Höhe geschlossene Außenwände, so,hat er keine äußeren. Stege«, Dann ist die erfindungsgemäße lehre des gültigen Hauptanspruchs nur im Inneren des. Kastens anwendbar* Entsprechendes gilt für einen Kasten, bei dem sich entsprechend der.Ausführungsform 0 der Beklagten neben zwei geschlossenen Außenwänden auf der Schmalseite zwei längeseitige Außenwände befinden, die in der oben beschriebenen Art auf gelockert sind* Auf diese Weise erklärt es. sich auch, daß der Hauptanspruch des Klagegebrauchsmuoters nichts darüber besagt, ob Außenwände vorhanden sind oder nicht* Dem Fachmann ist es mithin nach dem Hauptanspruch dpa Klagegebrauchsmusters freigestellt, wie er die Außenwände des Flaschenkastens gestaltet* Erst aus dem gezeichneten Ausführungsbeispiel und aus dem Unteranspruch 3 ergibt sich, daß man die Außenwände weglassen, d*h* durch Stege und Hängebänder ersetzen kann*
Unter den gegebenen Umständen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es von einer unvollkommenen Benutzung des Klagegebrauchsmusters insoweit spricht, als bei den angegriffenen flasohenkästen der Bauarten Ä
und B die Außenwände ohne Durchbrechungen ausgebildet sind6 Es kommt demnach auch nicht darauf an, ob man die beiden Außenwände des Kastens nach der Bauart G angesichts ihrer Durchbrechungen als Wabenstcge mit nach unten anwachsenden Hängebändern ansehon kann, was das Berufungsgericht annimmt, die Revision Jedoch in Abrede stellte
Von einer unvollkommenen (verschlechterten) Benutzung dos Merkmals 5 und damit des Klagegebrauchsmusters könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn die angegriffenen Eiaschenkästen wegen der Anordnung und Gestaltung der wandnahen Verbindungselemente nicht genug formolastioch wären, um eine gegenüber dem Stand der Technik sicherere Lagerung und Transportierung, mithin die größte Schonung der Flaschen im Sinne der oben im Absehn« II 2 als untergeordnet bezeichneten Aufgabe zu gewährleisten» Ob auch diese Aufgabe, wie die Revisionserwiderung meint, entgegen der Annahme der Revision von den Ausführungsformen der Beklagten gelöst wird, braucht Jedoch nicht entschieden zu werden» line unvollkommene (verschlechterte) AusfUhrungsforn ist auch dann als Verletzung des Schutzrechts zu werten, wenn sie in einem noch beachtlichen Maße oder in einem noch nennenswerten Umfange von dem geschützten Brfindungsgcdenken Gebrauch macht (vgl» Berikarö, aaO § 6 Rdn» 154 und Reiner, aaO § 6 Anm» 58 unter Buchst» b, beide mit Rechtsprechungsübersicht) o Diese Voraussetzung wäre hier auch dann erfüllt und demgemäß ein Eingriff in das Klagegebrauchsmuster zu bejahen, wenn die Beklagten mit ihren Ausführungsformen lediglich die Hauptaufgabe9 nicht Jedoch auch die genannte weitere Aufgabe des Klageschutzrechts gelöst hätten (vgl» hierzu Schramm, Der Patontverletzungsprozeß, S* 45 f)•
3o a) Zur Präge, ob die Ausführungsform B dor Beklagten die Merkmale 4, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters benutzt, legt das Berufungsgericht dar: Die Gestaltung des Bodens bei diesem Kasten könne als Blatte mit großen kreisrunden Durchbrechungen im Bereich der Kreuzungspunkte der Waben und kleineren kreisrunden Durchbrechungen in der Mitte jeder Wabe beschrieben werden (vgl* Abb* 2 zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, GA Bdo II Bl« 357)« Wenn danach streng wörtlich auch keine sich kreuzenden Stabe (Merkmal 4) oder (richtig wohl: und) parallel zu den Wabenstegen verlaufende Stege (Merkmale 7 und 8) vorhanden seien, so handele es sich doch um eine äquivalente Gestaltung: Die den Boden bildenden Teile könnten,, wie es die Klägerin in ihrem neuen Klageantrag getan habe, als kreuzförmige Gebilde angesprochen werden„ Da sie eine etwas größere Plächenausdehnung hätten, seien sie schwächer gehalten als die sich kreuzenden Stäbe des Kastens nach der Bauart A. Damit trete auch bei ihnen eine erhebliche Materialersparnis gegenüber einem.massiven Boden ein« Diese Materialersparnis sei möglich, weil auch diese kreuzförmigen Gebilde des Bodens über die Hängebänder mit den Wabenstegen verbunden seien und dadurch getragen würden« Durch die Vergrößerung der Bodenfläche sei die Reinigungsmöglichkeit des Kastens etwas verschlechtert, ohne daß auf den grundsätzlichen Vorteil der großen Durchbrechungen zur Erleichterung der Reinigung verzichtet sei«
b) Wie das Berufungsgericht annimmt und die Besichtigung des auch dem erkennenden Senat zugänglich gemachten Musters zeigt, weist der Kasten nach der Bauart B lediglich die Besonderheit auf, daß die Kreuzform der Stege etwas zurücktritt und demnach nicht sofort ins Auge springt. Die Kreuzform wird aber eindeutig erkennbar, wenn man nur ei»
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einzelnes Fach ins Blickfeld nimmt,. Bann sieht man klar, daß der Boden jeden Faches aus einem kreuzförmigen Gebilde besteht und daß jeder der vier Schenkel dieses Gebildes durch ein Hängeband an der Wabe aufgehängt'ist. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Ausführungsform B der Beklagten die Merkmale 4? 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters in (glatt) äquivalenter Weise verwendet hat.
4o Nach alledem haben die Beklagten bei ihren drei Ausführungsformen von sämtlichen Kombinationsmerkmalen des Klageschutzrechts Gebrauch gemacht und zwar bei den Kästen nach den Bauarten A und G mit identischen und bei dem Kasten nach der Bauart B teils mit identischen, teils mit äquivalenten Mitteln« Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Flaschenkästen in den gegenständlichen Schutzu demfang des Klagegebrauchsmusters eingegriffen haben«
VI, 1, Zur Begründung des Verschuldens, weiches der durch den Feststellungsausspruch der Klägerin zuerkannte Schadensersatzanspruch voraussetzt (vgl« hierzu § 15 Abs« 2 GebrMG, § 276 Abs« 1 Satz 1 und 2 BGB), und zur Rechtfertigung des mit dem Schadensorsatzanspruch zusammenhängenden Anspruchs auf Rechnungslegung, welchen das Berufungsgericht ebenfalls stattgegeben hat, wird im angefochtenen Urteil ausgeführts Die Beklagten hätten das Klagegebrauchsmuster mindestens fahrlässig verletzt, Da es das Fachgebiet betreffe, auf welchem die Beklagte zu 1 tätig sei, hätte es den Beklagten nach der
Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle und der.damit verbundenen? am 3c Dezember 1959 erfolgten Bekanntmachung am Io Januar I960 bekannt sein müssen* Da sie von der Lehre des Klagegebrauchsmusters gegenständlich Gebrauch machten? hätten sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen können? daß.sie die geschützte Baumform benutzten? und zwar auch., soweit ursprünglich der Inhalt des Anspruchs 1 auf mehrere Ansprüche aufgeteilt gewesen sei* Umstände.? die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten? ihre Eahrlässigkoit als leicht zu beurteilen, lägen nicht vor* Insbesondere hätten die Beklagten nicht darauf vertrauen dürfen, daß es ihnen gelingen werde, die Löschung des Klagegebrauchsmusters zu
2. Gegen diesen Teil der intschoidungsgründe hat die Revision koine besonderen Angriffe gerichtet* Es ist insoweit ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich*
VII* Der erkennende Senat hat die übrigen nicht ausdrücklich behandelten Verfahrensrügen der Revision ebenfalls geprüfte Er hat sie für nicht durchgreifend erachtet und sieht insoweit, wie sie in den Abschnitten II bis V nicht erörtert worden sind? nach Art* 1 Nr* 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15c August 1969 (BGBl j 1141) davon ab? die Entscheidung noch schriftlich näher zu begründen*
Die Revision mußte sonach mit der Kostenfolge des § 97 Abs« 1 ZPO zurückgev/iesen werden«
Spreng Claßen Schneider
Triistedt