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BGH · X ZR 72/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 72/13

Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Rechtsprechung und Literatur zu dem Patentrecht ist geklärt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren nicht als Einfuhr zu dem Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) einzuordnen ist (OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 295, 299 f.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Auf., § 140a PatG Rn. 22; Haedicke/ Timmann, Handbuch des Patentrechts, §8 Rn. 41; Kraßer, Patentrecht, 6. Eine abweichende Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 2. 2 Nachdem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern und die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 S. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Normen: § 9 PatG § 543 ZPO
ZPOPatentrechtPatGHamburgWare

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 72/13
vom 25. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	zeigt nicht auf, dass der Rechtssache
 grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Rechtsprechung und Literatur zu dem Patentrecht ist geklärt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsverletzender Waren nicht als Einfuhr zu dem Zweck des Inverkehrbringens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) einzuordnen ist (OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 295, 299 f.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., §9 Rn. 135; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Auf., §9 Rn. 67; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., §9 Rn. 44 f.; Mes, PatG, 3. Aufl., §9 Rn. 46; Rinken in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrecht, 4. Auf., § 140a PatG Rn. 22; Haedicke/ Timmann, Handbuch des Patentrechts, §8 Rn. 41; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 762; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rn. 179; Kobiako, GRUR
-3-
Int 2004, 832; Worm/Maucher, Mitt. 2009, 445). Eine abweichende Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 2. April 2004 - 315 O 305/04, juris) ist vereinzelt geblieben und später aufgegeben worden (LG Hamburg InstGE 11, 65). Unerheblich ist insoweit, ob die Durchfuhrzollrechtlich im externen Versandverfahren (TI-Verfahren) oder im sogenannten T2L-Verfahren erfolgt, bei dem die Waren zur Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union angemeldet werden. Eine patentverletzende Handlung ist erst anzunehmen, wenn im Inland ein Veräußerungsgeschäft erfolgt oder die Ware zu diesem Zweck eingeführt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
2	Nachdem die Sicherung	einer einheitlichen Rechtsprechung eine
 Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern und die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
 Grabinski
Hoffmann
 Deichfuß
Kober-Dehm
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011 -3150 87/10 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 3 U 37/11 -