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BGH

Gericht: BGH

Her X.Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Spreng und der Bundesrichter Br, Löscher, Claßen, Schneider und Ballhaus beschlossen: Bie Streithilfe wird zugelassen, Bie durch den Streit über die Zulassung entstandenen Kosten v/erden der Klägerin auf erlegt. 1 018 7949 dessen Inhaber der Beklagte ist, auf Antrag der Klägerin für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidung haben der Beklagte und die Streithelferin, welche zu diesem Zweck: dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Beklagten beigetreten ist, Berufung eingelegt«, Bie Klägerin widerspricht der Zulassung der Streithelferin, Ber erkennende Senat, der über die Zulässigkeit der Streithilfe ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß befinden kann (vgl. Aufl., § 42 PatG Rdn0 18; ferner BGHZ 4, 5, 7 f zur Entscheidung über die Zulassung der Streithilfe im erstinstanzlichen Patentnich-tigkeitsverfahren), vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, daß die Streithelferin als Lizenznehmerin des Beklagten nicht, wie geboten, ein rechtliches, sondern allenfalls ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits habe» Ein rechtliches Interesse am Sieg der unterstützten Partei im Sinne der Vorschrift des § 66 Abs» 1 ZPO, welche nach § 41 o Abs. 1 PatG ira Patentnichtigkeitsver-fabren entsprechend anwendbar ist, setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß hinsichtlich des Streitpatents zwischen dem Streithelfer und entweder dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung besteht, welche durch die im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann» Ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten des Nichtigkeitsbeklagten ist daher vor allem dessen Lizenznehmer zuzubilligen (vgl.

Zitierte Normen: § 42 PatG § 91 ZPO
StreithilfeStreithelferinBrInteressePatGKlägerinZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
x_ZR._7i/67	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
1«
Heinz Wilhelm H
in
(Westfalen),

- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Berufungskläger5
Rechtsanwälte Br.	und
 Pr»	in
 Pa tentanv/ält e Br und Binlo~Ing, A H<
2, Pirma B.
Maschinenfabrik in B(
 (V/estfalen)
- Prozeßbevollmächtigier:
Streithelferin und Berufungsklägerin P
Patentanwalt Pipl.-In) in B(
gegen
 Pirma Bernhard Bi len) 9
Maschinenfabrik KG in Bl
(V/estfa-
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Berufungsbeklagte
 Patentanwalt Bipl.-Ing0 Afl
 in	P^^HPstraße
<r
 
Her X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Spreng und der Bundesrichter Br, Löscher, Claßen, Schneider und Ballhaus
 beschlossen:
Bie Streithilfe wird zugelassen,
 Bie durch den Streit über die Zulassung entstandenen Kosten v/erden der Klägerin auf erlegt.
Gründe :
Bas Bundespatentgericht hat das seit dem 3* März 1953 laufende, eine Förderbandanlage betreffende Patent Nr»
1 018 7949 dessen Inhaber der Beklagte ist, auf Antrag der Klägerin für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidung haben der Beklagte und die Streithelferin, welche zu diesem Zweck: dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Beklagten beigetreten ist, Berufung eingelegt«, Bie Klägerin widerspricht der Zulassung der Streithelferin,
 Ber erkennende Senat, der über die Zulässigkeit der Streithilfe ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß befinden kann (vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwaltsgesetz, 4. Aufl., § 42 PatG Rdn0 18; ferner BGHZ 4, 5, 7 f zur Entscheidung über die Zulassung der Streithilfe im erstinstanzlichen Patentnich-tigkeitsverfahren), vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, daß die Streithelferin als Lizenznehmerin des Beklagten nicht, wie geboten, ein rechtliches,
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sondern allenfalls ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits habe» Ein rechtliches Interesse am Sieg der unterstützten Partei im Sinne der Vorschrift des § 66 Abs» 1 ZPO, welche nach § 41 o Abs. 1 PatG ira Patentnichtigkeitsver-fabren entsprechend anwendbar ist, setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß hinsichtlich des Streitpatents zwischen dem Streithelfer und entweder dem Nichtigkeitskläger oder dem Patentinhaber eine Rechtsbeziehung besteht, welche durch die im Nichtigkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann» Ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten des Nichtigkeitsbeklagten ist daher vor allem dessen Lizenznehmer zuzubilligen (vgl. hierzu Benkard aaO § 37 PatG Rdn. 7 und die dort angeführten Rechtsprechungshinweise) o
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 Ab3„ i Satz 1 ZPO (vgl. RG GRUR 1938, 844 )*
Spreng	Löscher	Glaßen
 Schneider	Ballhaus