11 Vorrichtung zur gleichmäßigen Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen für mit Kraftheber ausgerüstete Schlepper unter Verwendung eines den Pflug tragenden Gelenkvierecks9 dessen einer Gelenkpunkt durch die Kraftheberwelle gebildet wird und dessen oberer Lenker kniehobelartig ausgebildet ist9 gekenn-zeicMet_ durch einen frei gehenden~Kraft-heb er““auf“Bes3en Hubwelle (10) außer dem Krafthebelarm (11) ein weiterer«, ein Kniehebelglied bildender«, über dem Krafthebelarm liegender Arm (18*) aufgekeilt ist3 der über das zweite? U10 Gelenkverbindung zur gleichmlßigen Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen unter Verwendung eines jede Kippbewegung des Schleppers zwangsläufig auf den Pflug übertragenden Gelenkvieleckes mit einer annähernd horizontal verlaufenden* einerends unterhalb der Schlepperachse und an-dererends unten an der Pflugkoppel angelenkten Zugstange und einer vom Schlepper spitzwinklig zur Zugstange auf die Pflugkoppel gerichteten Gelenkstrebe 9 dadurch_ gekennzeichnet 9 daß der Polpünkt~der~ gesamterx~Gelenkverbindung hinter dem Pfluganlenk-punkt der Zugstange (8).liegt» 2» Gelenkverbindung nach Anspruch 19 gekennzeichnet durch einen oberhalb der Schlepperhinterradachse (2) in seinem Scheitel angelenkten p starren Winkol-hebel (11P 18* )P dessen einer Arm (18*) das eine Glied, eines spitzwinklig zur Zugstange (8) auf die Pflugkoppel (17) gerichteten und an ihr angolenkten Kniehebels (18.P 18*) darstellt? dessen oberer9 oben an der Pflugkoppel angelenkter Lenker kniehebelartig ausgebildet und mit seinem vorderen Ende auf der Kraftheberwelle aufgekeilt ist und dessen unterer Lenker durch eine annähernd horizontal verlaufende9 mit ihrem vorderen Ende unterhalb der Schlepperhinterradachse und mit ihrem hinteren Ende unten an der Pflugkoppel angolenk-tc Zugstange gebildet ist9 die durch eine spitzwinklig nach oben und vorn verlaufende Gelenkstrebe mit einem Kraftheberarm verbunden ist9 gekenn-zeichnet_durch einen freigehenden~T~ Kraftheber7 ~ au f dessen Hubwelle (10) das vordere Kniehebelglied (18*) über dem Kraftheberarm (11) aufgekeilt ist, während das hintere Kniehebelglied (18) in seiner Länge fest einstellbar ist 9 v;obei die gesamte Gelenkverbindung so ausgebildet ist9 daß der Polpunkt hinter dem vorderen9 etwa lotrecht unterhalb der Schlepperhintorradachse (2) liegenden Anlenkpunkt (9) der Zugstange (8) liegt," Sie hält daran fest, daß die Lage des Polpunkts der Gelenkverbindung hinter dem Anlenkpunkt der Zugstange erstmals in den am 15o Juli 1958 eingegangenen Patentunterlagen offenbart worden sei» Sie ist der Ansicht, daß bis dahin keine fertige Lehre zu dem technischen Handeln Vorgelegen habe und daß das Urteil des Bundespatentgerichts diesem Umstand nicht Rechnung trage0 stuhls für Landtechnik an der Universität hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten (vom 13» Mai 1969) erstattet und hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläuterte, Entscheidungsgründes Io Bio Passung;, die das Bunde spat ent gor icht dem Patentanspruch 1 des Stroitpatents durch das angefochtone Urteil gegeben hat,wird vom Beklagten mit seiner Berufung nur noch in beschränktem Umfange angegriffen0 In der Berufungsinstanz ist daher im übrigen von dieser Fassung des Patentanspruchs auszugehen„ Auf die Berufung des Beklagten ist nur noch zu prüfen, ob im Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des angefochtenen Urteils das Wort ,,Gelenkvierecksu durch das Wort HGelenkvielecks,r zu ersetzen lato Für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin andererseits kommt es nur noch darauf an, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 10 Der Erfinder des Streitpatents geht in der Patentbeschreibung (in der erteilten Fassung) davon aus3 .daß am Anmeldetage des Patents mehrgliedrige Gelenkverbindungen zur Kopplung eines Pfluges an einen Schlepper hekannt_ge wesen seien, bei denen jede Kippbewegung des Schleppers zwangsläufige und_ gleich-sinnig auf den Pflug übertragen werde0 Wenn sich das Schleppervorderrad senke, weil der Pflug einen "Hügel" überfahre, senke sich auch die Spitze dos Pflugschars; das Schar trete tiefer in den Boden ein0 Wenn sich das Schleppervorderrad beim Durchfahren einer "Mulde" hebe, hebe sich auch die Pflugspitzo (Patentschrift S«, 1 Zo 1 - 25)o Nach den weiteren Darlegungen der Streitpatentschrift (So 2 Zo 5-10) war auch bereits vorgeschlagen worden, die Kippbewegungen des Schleppers nicht zwangsläufig auf den Pflug zu übertragen, sondern innerhalb der Gelenkverbindung zu kompensieren0 2o Dem Streitpatent liegt - in der erteilten und in der hier zu prüfenden Fassung - diAufgabe zugrunde, die bekannten mehrgliedrigen Gelenkverbindungen, bei denen jede Kippbewegung des Schleppers zwangsläufig auf den Pflug übertragen wird, so auszugestalten und weiterzuentwickeln, daß der Pflug auf jede Kippbewegung des Schleppers mit einer entgegengesetzt £®ri£l>fejen Kippbewegung reagiert (Patentschrift S0 2 Zo 21 - 24) und die Einschneidtiefe des Pflugschars demzufolge nicht durch Unebenheiten des Bodens verän- dort wird, sondern auch bei hügeligem Gelände gleich bleibt (Patentschrift S* 2 Z» 24 - 34) 0 Nach den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift (S* 2 Zo 35 ~ 4l) soll ein’’selbstregelndes Lenkersystera” geschaffen werden, bei dem der Pflug während der Arbeit ’’sich selbst überlassen bleibt’’ und bei dem die Aufrechterhaltung eines gleichmäßigen, einmal eingestellten Tiefganges ungeachtet der auftretenden Bodenverhältnisse lediglich durch die ’’kinematische Anordnung” der Gelenkverbindung bewirkt wirdo 3 o Pip_ Angaben^ über_ die_ Mittel_ zur^ Lp sung dieser Aufgabe in dem bekanntgemachten Patentanspruch, in dem erteilten Patentanspruch 1 und in dem Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des angefochtenen Urteils unterscheiden sich im wesentlichen in folgendem% Nach dem bekanntgemachten^ Leipzig©Patentanspruch sollte die gleichmäßige Tiefenhaltung des Pflugschars durch eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung eines ’’Golenkvierocks” gewährleistet Werdeno Der Patentan-spruch_1_ des Streitpatents in_ der^ Fassung^ des^Patent-ert e 1 Schlüsse^ dagegen war auf ein ’’Gelenkviel- eck” abgestellt, bei dem der Polpunkt der Gelenkverbindung hinter dem Pfluganlenkpunkt der Zugstange liegt; die näheren Angaben über die konstruktive Ausgestaltung des ’’Gelenkvielecks” waren weitgehend in den Unteron-spruch 2 verwiesen worden« Das Bundespatentgericht hat diese Angaben durch das angefochtene Urteil wieder in den Patentanspruch 1 aufgenommen; die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe wird nach dem vom Bundespatentgericht neugefaßten^Patentanspruch^± durch die konstruktive Ausgestaltung des ’’Gelenkvierecks” und durch die Lage des Polpunkts des ’'Gelenkvierecks” gelöst* a) Die Parteien sind im Berufungsverfahren darüber einig, daß der durch die Lehre des Streitpatents angestrebte Erfolg der gleichmäßigen Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen "zufolge der kinematischen Anordnung der Gelenkverbindung1’ nur zu erreichen ist, vrenn der Polpunkt der beschriebenen Gelenkverbindung hinter dem Pfluganlenkpunkt der Zugstange liegto Ihr Streit geht in erster Linie darum, ob diese Lage des Polpunkts in den Bekanntmachungsunterlagen bereits ausreichend offenbart worden war und ob die Lage des Folpunkts demzufolge nachträglich gemäß der Eingabe vom 15 <> Juli 1958 als kennzeichnendes Merkmal in den erteilten Patentanspruch aufgenommen und vom Bundespatentgericht (auch unter Berücksichtigung der vor dem 15» Juli 1958 erfolgten Veröffentlichung der Patentschrift sowie der Bekanntmachungs- Es kommt schon in der Überschrift sowie in den einleitenden Worten der Bekanntmachungsschrift (So 1 Zo 1 - 5) zu dem Ausdruck, daß durch die vorgeschlagenp Vorrichtung eine gleichmäßige Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen in welligem Gelände erreicht werden sollte o Der Nachteil der als bekannt vorausgesetzten mehrgliedrigen Gelenkverbindungen, der durch die vorgeschlagene Vorrichtung überwunden werden sollte, wurde in der BekanntmachungsSchrift (S„ 1 Z» 22 bis S0 2 Z» 8) darin gesehen, daß beim Durchfahren einer Mulde die Neigung des Herauslaufens des Schars bestehe, während beim Überfahren eines Hügels ein tieferes Einschneiden desselben stattfinde, daß also die Kippbewegungen des Schleppers gleichsinnig auf das Pflugschar übertragen würden0 Als Ziel der Erfindung wurde in der Bekanntmachungs sehri ft (So 2 Zo 35 - 42) - ganz ähnlich wie später in der erteilten Patentschrift (dort S. Der Fachmann konnte mithin bereits aus den bekanntgemachten Anmeldungsunterlagen die gewollte Lage und die Bedeutung des Polpunktes entnehmen» Die nachträgliche Aufnahme der Lage des Polpunktes in den Patentanspruch hat demzufolge keine unzulässige 11 Veränderung”, sondern nur eine theoretisch fundierte Erläuterung der schon vorher gegebenen praktischen Lehre gebracht» Das Bundespatentgericht hat sie deshalb zu Recht in dem von ihm neugefaßten Patentanspruch 1 des Streitpatents belassen» 4 p Ge gen st and_ de P atent anSpruchs_ ^ des Streitpatents in der hiernach in vollem Umfange zugrunde zu legenden Fassung des angefochtenen Urteils ist eine Vorrichtung zur gleichmäßigen Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen für mit Kraftheber ausgerüstete Schlepperj die folgende Merkmale aufweist? 1o Di e_ deutsche^ Patentschrift^ 869_2J2 (ausgegebon am 2» März 1953) betrifft eine Dreipunktaufhängung für am Schlepper ansetzbare Geräte» Bei dieser Aufhängung soll es möglich sein, mit Hilfe der Krafthebel bzv;» des Krafthebers die unteren Anlenkpunkte des Geräts zwangsläufig zu heben und zu senken, insbesondere das Gerät in den Boden einzudrücken, ohne daß beim Arbeiten die Nickbewegungen des Schleppers auf das Gerät übertragen werden (Patentschrift S» 1 Zo 28 bis S» 2Z» 5). Auch in der Ausgestaltung des Lenkersystems bestehen Unterschiede«, Die Gelenkverbindung, die in der deutschen Patentschrift 869 272 beschrieben und in der Figur 2 dargestellt wird, weist nur die Merkmale des Oberbegriffs des vom Bundespatentgericht neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf0 Der Kraftheber ist nicht freigehend0 Die Krafthebel $ sind nicht über den Koppelstangen 6 auf der Hubwelle des Krafthebers aufgekeilt « Sie sind durch einen Querträger 11 miteinander verbunden„ Dieser bildet in seiner Mitte eine Führung 12, in welcher ein Lenker 13 verschiebbar ist» Bei Nickbewegungen des Schleppers gleitet die Führung 12 auf dem Lenker 13 hin und her0 Die Nickbewegungen werden daher nicht auf das Anbaugerät übertragen, Die Lage des Polpunkts der Gelenkverbindung ist unter diesen Umständen für die Bewegungen des Anbaugorä- 2o In seinem Aufsatz^fZu^ dpr_ Tiefenhaltung Schl epp er-Anbaugerät in der Zeitschrift ’'Grundlagen der Landtechnik” Heft 3/1952 (Seiten 119 bis 128) behandelt Kurt Hain den Einfluß von Relativbewegungen von Schlepper und Anbaupflug infolge von Unebenheiten oder von wechselnder Tragfähigkeit des Ackerbodens auf die Tiefenführung des Pfluges, Im ersten Teil seiner Ausführungen schildert Hain die Verhältnisse bei Pflügen mit festem Gelenkanbaupunkt , Er findet hier 11 die bereits bekannte Tatsache” bestätigt, ’’daß die Anlenkung des einfachen Schwingpfluges zwischen den Achsen des Schleppers sich am günstigsten auswirkt” (S, 124 li«, Sp. letzter Absatz), Im Bild 14 auf Seite 12.6 werden die Verhältnisse hei Gelenkviereck-Pflügen mit nicht parallelen Lenkern zeichnerisch dargestellt„ Der Polpunkt liegt in der Stellung a des Bildes 14 vor und in der Stellung b des Bildes 14 hinter der Schlepperhinterradachse 0 Das Gelenkviereck unterscheidet sich jedoch von dem des Streitpatents vor allen hinsichtlich der Anordnung der Zugstange und des Krafthebers. Bei der dargestellten Anordnung ändert die Pflugkoppel, wie das Bild zeigt, ihre Winkellage zur Fahrbahnebene nicht, so daß auch die Winkelstellung des Pfluges beim überfahren von Hügeln oder Mulden unverändert bleibt <, Sine gleichmäßige Tiefenhaltung des Schars wird somit, wie auch aus den dargestellten Schleppkurven der Pflugsohlen hervorgeht, bei den dargestellten Gelenkvierecken nicht erreicht« Bei der Stellung b ergeben sich ungünstigere Werte als bei der Stellung a (S, 125 re« Sp« erster Absatz)« Da bei der dargestellten Gelenkverbindung die Merkmale B 2 a4, a5, bl, b2, c2 und c3 des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 dos Streitpatents in der hier zu prüfenden Fassung (vgl« oben zu I 4) fehlen, kommt auch diese VorVeröffentlichung nicht als neuheitsschädlich in Betracht« Aus den Bildern und der dazugehörigen Beschreibung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Zugstange des Pfluges annähernd horizontal verlaufen und mit ihrem vorderen Ende etwa lotrecht unterhalb der 4o In dem Buch von Schilling, nLandmaschinen" 2„ Band iJSSSi wird auf Seite 66 im Bild 65/11 eine Pfluganlenkung gezeigt, die ein schnelles Einziehen des Pfluges beim An-pflügen ermöglichen solle Der Pflugkörper kann zu diesem Zweck mit Hilfe einer von Hand zu betätigenden Hcbolein-richtung mit der Spitze nach unten zeigend eingestellt werden« Nach Erreichen der vorgesehenen Furchentiefe nimmt das Schar seine NormalStellung ein0 Der Durchschnittsfachmann konnte, wie der gerichtliche Sachverständige nach näherer Prüfung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, am Anmeldetage des Streitpatents der Abbildung oder dem Text keine Einrichtung zur zwangsläufigen gleichmäßigen Tiefenhaltung des Pflugschars kein Überfahren von Bodenunebenheiten entnehmen„ Auch diese VorVeröffentlichung ist daher nicht neuheitsschadlicho IIIo Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 - in der hier zu prüfenden Fassung (vglo oben zu X 4) - hat auch einen ^chnischen_Fortschritt gebracht„ Es besteht unter den Parteien kein Streit darüber, daß durch die im Patentanspruch 1 des Streitpatents vorgeschlagene Vorrichtung die Aufrechterhaltung eines gleichmäßigen, einmal Die Scharsohle stellt sich beim Überfahren von Erhebungen oder Mulden selbsttätig so ein, daß sie mit gleichbleibender Einschneidtiefe über die Erhöhungen und über den Grund der Mulden läuft» Das war mit keiner der in den entgegengehaltenen Druckschriften beschriebenen Gelenkverbindungen zu erreichen» Die Vorrichtung nach dem Streitpatent ist daher sämtlichen entgegengehaltenen Pflugverbindungen beim Arbeiten in unebenem Gelände technisch überlegen» IVo Der technischen Lehre des vom Bundespatentge-richt neugefaßten Patentanspruchs 1 (vgl„ oben zu I 3 und 4) liegt auch eine das Können eines Durchschnittsfachmanns übersteigende, erfinderische Leistung zugrunde» Der Einfluß der Nickbewegungen des Schleppers auf den Anbaupflug bei dem überfahren von Hügeln und Mulden und die nachteiligen Auswirkungen der Nickbewegungen auf die Tiefenhaltung des Pflugschars waren in der Landtechnik, wie der gerichtliche Sachverständige unter Hinweis auf den Beitrag von Gommel “Über die Lage von Anbaugeräten am Schlepper“ in den “Berichten über Landtechnik“ Band XII 1948 (Seiten 87 bis 95) dargelegt hat, schon lange vor dem Anmeldetage des Streitpatents bekannt» Winkelwegausgleicher 12, 13, 15, 16 verhindert (vgl» dazu die Patentschrift So 2 Z» 121 - 123); es wird ihnen aber auch nicht zur Aufrechterhaltung einer gleichmäßigen Pinschneidtiefe entgegengewirkt» Die Bemühungen der Fachwelt zielten im übrigen, wie aus den Ausführungen von Gommel (aaO) und von Hain ("Grundlagen der Landtechnik" Heft 3/1952 So 119 ff) hervorgeht, darauf ab, den Einfluß der Nickbewegungen auf den Pflug möglichst gering zu halten o Dafür hatte sich bei der starren Aufhängung der Anbaupflüge, wie Gommel (aaO S0 SS) und Hain (aaO So 124) übereinstimmend betonen, die Anlenkung zwischen den Achsen des Schleppers als besonders zweckmäßig erwiesen, weil die Nickbewegungen dann nur eingeschränkt weitergegeben werden (vglo Gommel aaO S. 88)e Hieraus wurde von Gommel die Folgerung gezogen, daß auch bei einer beweglichen Aufhängung des Anbaupfluges der reelle Anbaupunkt oder - wo ein solcher nicht vorhanden ist - der ideelle Drehpunkt zweckmäßig zwischen die Schlepperachsen zu legen sei (aaO So 90, 93). V. Der Gegenstand des vom Bundespatentgericht neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents erweist sich hiernach als patentfähig, so daß auch die Berufung der Klägerin insoweit keinen Erfolg haben konnte. Die erteilten Unteranspräche enthalten darüber hinaus nur noch die zusätzlichen Merkmale, daß der Kraftheberarm (11) und das vordere Kniehobelglied (18*) als starrer, in seinem Scheitel auf der Kraftheberwelle (10) angelenkter Winkelhobel ausgebildet sind und daß der Winkel zwischen den Kniohebelgliedorn (18, 18*) kleiner ist als derjenige zwischen dem Kraftheberarm (11) und der Zugstange (12) (erteilte Patentansprüche 2 und 3). Durch die Merkmale des neugefaßten Patentanspruchs 2 wird der Erfindungsgedanke des Hauptanspruchs in zweckmäßiger Weise weiter ausgestaltet, Der neue Patentanspruch 2 genügt den an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen und kann mithin als Untoranspruch zu dem vom Bundespatentgericht neugefaßten Hauptanspruch des Streitpatents hestehen bleiben,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am
19o März 1970 Schv/ingen
J usti zhauptSekretär
als Urkundsbeamter der G^achäftssteUe
in der Patentnichtigkeitssache
Generaldirektor
straße
Hai
vertreten Benjamin Lai
Company rmboHo ? am
ihren Geschäftsführer MAP am Rmm II
- Prozeßbevollmächtigters
Klägerins Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte ? ..
Patentanwalt Dipl
Wilhelm
? ■:
Prozeßbevollmächtigtes
Beklagtenp Berufungsklägor und Berufungsbeklagten ?
betreffend
Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Löscher? Claßon? Schneider? Ballhaus und Dr0 Bruchhausen
für Recht erkannt%
Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des 3o Senats (Nichtigkoitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 23« Februar 1965 werden zurückgewiesen? und zv;ar die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe? daß an die Stelle der Patentansprüche 2 bis 4 des Patents folgender Patentan-
spruch 2 tritts
n2o Vorrichtung nach Anspruch 1? dadurch gekennzeichnet? daß der Kraftheberarm (ll) und das vordere Kniehebelglied (18*) als starrer in seinem Scheitel auf der Kr af theberv/ell e (10) angol er liter Winkelhebel ausgebildet sind und daß der Winkel zwischen den Kniehebelgliedern (18? 18?) kleiner ist als derjenige zwischen dem Eraftheberarm (ll) und der Hubstange (12)«11
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des Patent $Ir<> SB? das ©m l0 Februar 1954 angemeldet wor-den istP Die Anmeldung ist am Io März 1956 mit folgendem (einzigen)Patentanspruch bekanntgemacht worden s
11 Vorrichtung zur gleichmäßigen Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen für mit Kraftheber ausgerüstete Schlepper unter Verwendung eines den Pflug tragenden Gelenkvierecks9 dessen einer Gelenkpunkt durch die Kraftheberwelle gebildet wird und dessen oberer Lenker kniehobelartig ausgebildet ist9 gekenn-zeicMet_ durch einen frei gehenden~Kraft-heb er““auf“Bes3en Hubwelle (10) außer dem Krafthebelarm (11) ein weiterer«, ein Kniehebelglied bildender«, über dem Krafthebelarm liegender Arm (18*) aufgekeilt ist3 der über das zweite? in seiner Länge fest einstellbare Kniohe-belglied (18) mit dem oberen Aufhängepunkt (19) des Pfluges verbunden ist0tf
Das Patent ist durch rechtskräftig gewordenen Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 45 a des Deutschen Patentamts vom 5o März 1959 mit folgenden Patentansprüchen erteilt worden die vom damaligen Anmelder am 15o Juli 1958 während des linspruchsver-fahrmm eingereicht worden sinds
U10 Gelenkverbindung zur gleichmlßigen Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen unter Verwendung eines jede Kippbewegung des Schleppers zwangsläufig auf den Pflug übertragenden Gelenkvieleckes mit einer annähernd horizontal verlaufenden* einerends unterhalb der Schlepperachse und an-dererends unten an der Pflugkoppel
angelenkten Zugstange und einer vom Schlepper spitzwinklig zur Zugstange auf die Pflugkoppel gerichteten Gelenkstrebe 9 dadurch_ gekennzeichnet 9 daß der Polpünkt~der~ gesamterx~Gelenkverbindung hinter dem Pfluganlenk-punkt der Zugstange (8).liegt»
2» Gelenkverbindung nach Anspruch 19 gekennzeichnet durch einen oberhalb der Schlepperhinterradachse (2) in seinem Scheitel angelenkten p starren Winkol-hebel (11P 18* )P dessen einer Arm (18*) das eine Glied, eines spitzwinklig zur Zugstange (8) auf die Pflugkoppel (17) gerichteten und an ihr angolenkten Kniehebels (18.P 18*) darstellt? während der andere Arm (ll) über eine Hubstango (12) gelenkig mit der Zugstange (8) verbunden ist 3 derart * daß der Winkel zwischen den Kniehebelarmen (183 18*) kleiner ist als derjenige zwischen dem anderen Winkolarm (11) und der Hubston-'(12).
3„ Gelenkverbindung nach Anspruch 1 und 2? dadurch gekennzeichnet3 daß der Winkel-hebel (113 18*) auf der Kraftheberwelle
4o Gelenkverbindung nach Anspruch 1 bis 3? dadurch gekennzeichnet, daß der eine Schenkel (18) des Kniehebels (18? 18*) in seiner Länge verstellbar ist o'*
Pie Klägerin hat beim Bundespatontgericht beantragt, das Patent dadurch teilweise für nichtig zu erklären? daß der erteilte Patentanspruch 1 gestrichen werde0 Sie hat geltend gemachts Der Gegenstand des bekanntge-machten (einzigen) Patentanspruchs sei gegenüber dem Stande der Technik am Anmeldetage des Streitpatents? wie er sich aus der deutschen Patentschrift 869 2723 aus den Aufsätzen von Kurt Hain in den “Grundlagen
der Landtechnik" 1952, Heft 3? Seiten 19-128 (insbesondere So 123? 125? 126, Bilder 10 - 14), und 1953? Heft 4, Selten 68/69 (insbesondere Bilder 36 und 44), sowie aus dem Buch von Schilling "Landmaschinen" Band IX 1953? Seite 66 (Abbildung 65/11) ergebe? nicht neu gewesen« Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei weder der ursprünglichen noch der bekanntgemachten Patentanmeldung zu entnehmen„ Fürdie Prüfung der Patentfähigkeit des erteilten Patentanspruchs 1 sei deshalb der Stand der 'Technik am 15o Juli 1958, dem läge des Eingangs der Unterlagen, die der Patenterteilung zugrunde gelegt worden seien? maßgebend0 Gegenüber dem Stande der Technik an diesem Tage? zu dem außer den bereits genannten Bruckschriften auch die deutsche Patentschrift ■■ und die Prospekte der Klägerin "Verstellbarer oberer Lenkeranschluß" und "Broipunktaufhängung mit Lastübertragung" (1955) sowie "Mc Cormick International Farmall £-320" (1956) gehörten? sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht patentfähig«,
Der Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen, hilfswoise, dem Patentanspruch 1 eine andere Fassung zu gebeno Er hat geltend gemacht? es sei belanglos? ob der Patentanspruch 1 des Streitpatents im Erteilungsverfahren erweitert worden sei» Denn der Gegenstand dieses Patentanspruchs sei auch gegenüber den von der Klägerin entgegengehaltenen? zwischen dem «Anmeldetage des Streitpatents und dem 15* Juli 1958 veröffentlichten Druckschriften patentfähig0 Der Erfindungsgedanke sei aber auch in dem erteilten Patentanspruch 1 nicht verändert? sondern nur klargestellt worden«.
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Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt 9 daß es dem Patentanspruch 1 folgende Fassung gegeben hats
“Io Vorrichtung zur gleichmäßigen Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen für mit Kraftheber ausgerüstete Schlepper unter Verwendung eines den Pflug tragenden Gelenkvierecks ? dessen oberer9 oben an der Pflugkoppel angelenkter Lenker kniehebelartig ausgebildet und mit seinem vorderen Ende auf der Kraftheberwelle aufgekeilt ist und dessen unterer Lenker durch eine annähernd horizontal verlaufende9 mit ihrem vorderen Ende unterhalb der Schlepperhinterradachse und mit ihrem hinteren Ende unten an der Pflugkoppel angolenk-tc Zugstange gebildet ist9 die durch eine spitzwinklig nach oben und vorn verlaufende Gelenkstrebe mit einem Kraftheberarm verbunden ist9 gekenn-zeichnet_durch einen freigehenden~T~ Kraftheber7 ~ au f dessen Hubwelle (10) das vordere Kniehebelglied (18*) über dem Kraftheberarm (11) aufgekeilt ist, während das hintere Kniehebelglied (18) in seiner Länge fest einstellbar ist 9 v;obei die gesamte Gelenkverbindung so ausgebildet ist9 daß der Polpunkt hinter dem vorderen9 etwa lotrecht unterhalb der Schlepperhintorradachse (2) liegenden Anlenkpunkt (9) der Zugstange (8) liegt,"
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Kiagebegehren auf Nichtigerklärung unter Erweiterung auf sämtliche Patentansprüche des Streitpatents weiter.
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Sie hält daran fest, daß die Lage des Polpunkts der Gelenkverbindung hinter dem Anlenkpunkt der Zugstange erstmals in den am 15o Juli 1958 eingegangenen Patentunterlagen offenbart worden sei» Sie ist der Ansicht, daß bis dahin keine fertige Lehre zu dem technischen Handeln Vorgelegen habe und daß das Urteil des Bundespatentgerichts diesem Umstand nicht Rechnung trage0
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Patent Nr* fP in vollem Umfang für nichtig zu erklären0
Der Beklagte5 der mit seiner Berufung zunächst die völlige Abweisung der Nichtigkeitsklage und damit die Wiederherstellung der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erstrebt hatte, hat seine Berufung in der mündlichen Verhandlung zu dem Teil zurückgenommen o Br beantragt nunmehr ,
die Berufung der Klägerin mit Ausnahme des auf Streichung des Patentanspruchs 4 des Streitpatents gerichteten Klageantrags zurückzuweisen und auf die eigene Berufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils im Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des angefochtenen Urteils das Wort uGelenkvierecksu durch das Wort "Gelenkvi elccks " zu ersetzen0
Der Beklagte regt ferner an, die Patentansprüche 2 und 3 des Streitpatents durch folgenden Patentanspruch 2 zu ersetzen?
(C
u2o Vorrichtung nach Anspruch 1? dadurch gekennzci chnet , daß Kraftheberarm 11 und Lenker 18* als starrer in seinem Scheitel auf der Kraftheberwolle 10 angelenkter Winkelhebel ausgebildet sind und daß der Winkel zwischen den Kniehebollenkern 189 18* kleiner ist als derjenige zv/isehen Kraftheberarm 11 und der Hubstange 12011
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen o
Professor Br0~Ingo Georg Inhaber des Lehr-
stuhls für Landtechnik an der Universität hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten (vom 13» Mai 1969) erstattet und hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläuterte,
Entscheidungsgründes
Io Bio Passung;, die das Bunde spat ent gor icht dem Patentanspruch 1 des Stroitpatents durch das angefochtone Urteil gegeben hat,wird vom Beklagten mit seiner Berufung nur noch in beschränktem Umfange angegriffen0 In der Berufungsinstanz ist daher im übrigen von dieser Fassung des Patentanspruchs auszugehen„ Auf die Berufung des Beklagten ist nur noch zu prüfen, ob im Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des angefochtenen Urteils das Wort ,,Gelenkvierecksu durch das Wort HGelenkvielecks,r zu ersetzen lato Für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin andererseits kommt es nur noch darauf an, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des Stroitpatents in der Fassung des angefochtenen Urteils - mit dem Wort "Gelenkviorecks" oder mit dem Wort "Gelenkvielecks" - im Zeitpunkt seiner Offenbarung patentfähig war»
10 Der Erfinder des Streitpatents geht in der Patentbeschreibung (in der erteilten Fassung) davon aus3 .daß am Anmeldetage des Patents mehrgliedrige Gelenkverbindungen zur Kopplung eines Pfluges an einen Schlepper hekannt_ge wesen seien, bei denen jede Kippbewegung des Schleppers zwangsläufige und_ gleich-sinnig auf den Pflug übertragen werde0 Wenn sich das Schleppervorderrad senke, weil der Pflug einen "Hügel" überfahre, senke sich auch die Spitze dos Pflugschars; das Schar trete tiefer in den Boden ein0 Wenn sich das Schleppervorderrad beim Durchfahren einer "Mulde" hebe, hebe sich auch die Pflugspitzo (Patentschrift S«, 1 Zo 1 - 25)o Nach den weiteren Darlegungen der Streitpatentschrift (So 2 Zo 5-10) war auch bereits vorgeschlagen worden, die Kippbewegungen des Schleppers nicht zwangsläufig auf den Pflug zu übertragen, sondern innerhalb der Gelenkverbindung zu kompensieren0
2o Dem Streitpatent liegt - in der erteilten und in der hier zu prüfenden Fassung - diAufgabe zugrunde, die bekannten mehrgliedrigen Gelenkverbindungen, bei denen jede Kippbewegung des Schleppers zwangsläufig auf den Pflug übertragen wird, so auszugestalten und weiterzuentwickeln, daß der Pflug auf jede Kippbewegung des Schleppers mit einer entgegengesetzt £®ri£l>fejen Kippbewegung reagiert (Patentschrift S0 2 Zo 21 - 24) und die Einschneidtiefe des Pflugschars demzufolge nicht durch Unebenheiten des Bodens verän-
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dort wird, sondern auch bei hügeligem Gelände gleich bleibt (Patentschrift S* 2 Z» 24 - 34) 0 Nach den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift (S* 2 Zo 35 ~ 4l) soll ein’’selbstregelndes Lenkersystera” geschaffen werden, bei dem der Pflug während der Arbeit ’’sich selbst überlassen bleibt’’ und bei dem die Aufrechterhaltung eines gleichmäßigen, einmal eingestellten Tiefganges ungeachtet der auftretenden Bodenverhältnisse lediglich durch die ’’kinematische Anordnung” der Gelenkverbindung bewirkt wirdo
3 o Pip_ Angaben^ über_ die_ Mittel_ zur^ Lp sung dieser Aufgabe in dem bekanntgemachten Patentanspruch, in dem erteilten Patentanspruch 1 und in dem Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des angefochtenen Urteils unterscheiden sich im wesentlichen in folgendem% Nach dem bekanntgemachten^ Leipzig©Patentanspruch sollte die gleichmäßige Tiefenhaltung des Pflugschars durch eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung eines ’’Golenkvierocks” gewährleistet Werdeno Der Patentan-spruch_1_ des Streitpatents in_ der^ Fassung^ des^Patent-ert e 1 Schlüsse^ dagegen war auf ein ’’Gelenkviel-
eck” abgestellt, bei dem der Polpunkt der Gelenkverbindung hinter dem Pfluganlenkpunkt der Zugstange liegt; die näheren Angaben über die konstruktive Ausgestaltung des ’’Gelenkvielecks” waren weitgehend in den Unteron-spruch 2 verwiesen worden« Das Bundespatentgericht hat diese Angaben durch das angefochtene Urteil wieder in den Patentanspruch 1 aufgenommen; die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe wird nach dem vom Bundespatentgericht neugefaßten^Patentanspruch^± durch die konstruktive Ausgestaltung des ’’Gelenkvierecks” und durch die Lage des Polpunkts des ’'Gelenkvierecks” gelöst*
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a) Die Parteien sind im Berufungsverfahren darüber einig, daß der durch die Lehre des Streitpatents angestrebte Erfolg der gleichmäßigen Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen "zufolge der kinematischen Anordnung der Gelenkverbindung1’ nur zu erreichen ist, vrenn der Polpunkt der beschriebenen Gelenkverbindung hinter dem Pfluganlenkpunkt der Zugstange liegto Ihr Streit geht in erster Linie darum, ob diese Lage des Polpunkts in den Bekanntmachungsunterlagen bereits ausreichend offenbart worden war und ob die Lage des Folpunkts demzufolge nachträglich gemäß der Eingabe vom 15 <> Juli 1958 als kennzeichnendes Merkmal in den erteilten Patentanspruch aufgenommen und vom Bundespatentgericht (auch unter Berücksichtigung der vor dem 15» Juli 1958 erfolgten Veröffentlichung der Patentschrift sowie der Bekanntmachungs-
schrift über die dem Streitpatent zugrunde liegende Anmeldung) in dem Patentanspruch 1 des Streitpatents belassen werden durfte (vgl0 dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 27 o November 1969 - X ZR 15/66 - "Dia-Rähmchen IV" )<,
Der erkennende Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit der im Patenterteilungsverfahren geäußerten Ansicht des Prüfers die Lage des Polpunktes als schon in den bekanntgemachten Anmeldungsunterlagen offenbart angesehen haben?
Es kommt schon in der Überschrift sowie in den einleitenden Worten der Bekanntmachungsschrift (So 1 Zo 1 - 5) zu dem Ausdruck, daß durch die vorgeschlagenp Vorrichtung eine gleichmäßige Tiefenhaltung des Schars
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von Anbaupflügen in welligem Gelände erreicht werden sollte o Der Nachteil der als bekannt vorausgesetzten mehrgliedrigen Gelenkverbindungen, der durch die vorgeschlagene Vorrichtung überwunden werden sollte, wurde in der BekanntmachungsSchrift (S„ 1 Z» 22 bis S0 2 Z» 8) darin gesehen, daß beim Durchfahren einer Mulde die Neigung des Herauslaufens des Schars bestehe, während beim Überfahren eines Hügels ein tieferes Einschneiden desselben stattfinde, daß also die Kippbewegungen des Schleppers gleichsinnig auf das Pflugschar übertragen würden0 Als Ziel der Erfindung wurde in der Bekanntmachungs sehri ft (So 2 Zo 35 - 42) - ganz ähnlich wie später in der erteilten Patentschrift (dort S. 2 Zo 55 ff) - angegeben, eine 11 selbstregelnde Lenkerführung11 zu schaffen, bei welcher der Pflug während der Arbeit sich selbst überlassen bleibe und bei der ein einmal eingestellter Tiefgang, insbesondere beim Befahren von Mulden und Hügeln, gleichmäßig aufrechterhalten werde0 Durch diese Lenkerführung sollte nach den Angaben der Bekanntmachungsschrift (So 2 Zo 51 - 58) - beim Durchfahren von Mulden oder beim Überfahren von Hügeln - eine uder Polpunktverlagerung gleichwertige Korrekturbewegung des Schararbeitswinkels11 bewirkt werden, die durch die Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Bekanntmachungsschrift So 3 Zo 7 - 25) und durch die - im Erteilungsverfahren unverändert gebliebene -Zeichnung dahin erläutert wurde, daß sie in einer zu der Kippbewegung des Schleppers gegen sinnigen^ Scharverstellung bestehen sollte» Eine zur Kippbewegung des Schleppers gegensinnige ScharverStellung kann, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, bei einer Gelenkverbindung der in Rede stehenden Art nur zustande kommen, wenn der Polpunkt der Gelenkverbindung hinter der Schlepperhinterradachse liegt» Die Vorführung
der Modelle? mit denen die Klägerin das hat in Frage stellen wollen, läßt bei richtiger Würdigung der Jeweiligen Gegebenheiten keine abweichende Schlußfol-
Der gerichtliche Sachverständige hat anhand des Standes der Technik im einzelnen dargelegt, daß dem Fachmann auf dem Gebiet der Landmaschinentechnik am Anmeldetage des Streitpatents der Begriff und die Bedeutung des Polpunktes geläufig gewesen seien. Es spricht deshalb viel dafür, daß der Fachmann am Anmeldetage des Streitpatents den Zusammenhang zwischen der angestrebten Relativbewegung des Pflugschars und der Lage des Polpunktes erkennen und schon hieraus auf die Lago des Polpunktes hinter der Schlepperhinterradachse schließen konnte. Es kann jedoch auf sich beruhen, ob diese Erkenntnis allgemein vorauszusetzen war. Denn die Bekanntmachungsschrift gibt zusätzliche Hinweise auf die Bedeutung und die Lage des Polpunktes der vorgeschlagenen Gelenkverbindung, die dem Fachmann näheren Anschluß über die gewünschte Lage des Polpunktes verschaffen könntens
In der Bekanntmachungsschrift wird hervorgohoben, daß bei den bekannten Anbaupflügen eine Schwenkbewegung des Schars um einen Polpunkt erfolgte (S, 1 Z, 12- 17), die jedoch nach den weiteren Ausführungen der Bekanntmachungsschrift (So 1 Zo 22 ff) nicht dazu führte, die gleichmäßige Tiefenhaltung des Pflugschars zu gewährleisten, Demgegenüber sollte nach den Angaben der Bekanntmachungsschrift (S, 2 Z, 51 - 58) bei der vorgeschlagenen Gelenkverbindung eine gewisse Schwenkbev/cgung des Grindels herbeigeführt werden, die eine der Polpunktverlagerung gleichwertige Korrekturbewegung des
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Schararbeitswinkeis bewirkte» Da die Scharverstellung anders als bei den bekannten Gelenkverbindungen nicht gleichsinnig, sondern gegensinnig zu den Kippbewegungen des Schleppers verlaufen sollte, mußte auch die Schwenkbewegung anders als bei den bekannten Gelenkverbindungen verlaufene Für den Fachmann ergab sich daraus, daß der Polpunkt an einer anderen Stelle liegen mußte als bei den als bekannt vorausgesetzten Gelenkverbindungen0 Wenn der Fachmann aber die Lage des Polpunktes nicht schon aus dem angestrebten Bewegungsablauf zu entnehmen vermochte, konnte er die Zeichnung heranziehen, in der die gewollte Relativbewegung dargestellt ist, und den Polpunkt in der Üblichen Weise ermitteln» Dann ergab sich ohne weiteres, daß der Polpunkt der vorgeschlagenen Gelenkverbindung - anders als bei den als bekannt vorausgesetzten Vorrichtungen - hinter der Schlopperhinterräd-achse liegen sollte»
Der Fachmann konnte mithin bereits aus den bekanntgemachten Anmeldungsunterlagen die gewollte Lage und die Bedeutung des Polpunktes entnehmen» Die nachträgliche Aufnahme der Lage des Polpunktes in den Patentanspruch hat demzufolge keine unzulässige 11 Veränderung”, sondern nur eine theoretisch fundierte Erläuterung der schon vorher gegebenen praktischen Lehre gebracht» Das Bundespatentgericht hat sie deshalb zu Recht in dem von ihm neugefaßten Patentanspruch 1 des Streitpatents belassen»
b) Das Bundespatentgericht hat auch zu Recht das Wort "Gelenkvielecks” im erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents in "Gelenkvierecks” geändert»
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Es mag, wie der Beklagte vorträgt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt, in der Kinematiklehre üblich sein, Gelenkverbindungen der in Rede stehenden Art als "Gelenkvielccke" zu bezeichnen0 Darauf kann es hier indes nicht ankommen0 Denn Gegenstand der bo~ kanntgemachten Patentanmeldung war ein ganz bestimmtes GelenkVieleck* nämlich ein solches, das in dem bekanntgemachten Patentanspruch als "Gelenkvierecku bezeichnet worden isto Es spielt auch keine Rollo, ob das Gelenkvieleck? das in der Zeichnung dargostollt ist - ohne Berücksichtigung der Gelenke 13 und 14 -technisch richtig als "Gelenkfünfeck" zu bezeichnen wäre» Denn es wäre zu demindest im Patentnichtigkeitsverfahren nur dann berechtigt, einen vom Anmelder gewählten Begriff durch einen anderen zu ersetzen, wenn unklar wäre? wie der vom Anmelder gebrauchte Begriff zu verstehen ist» Das ist hier nicht der Fall» Aus der Bekanntmachungsschrift geht hervor, daß der Anmelder auf die Gelenke 9? 10p 7? 19 abgestellt hat, die er als "Gelenkpunkteu (des Gelenkvierecks) bezeichnet hat (So 3 2c 7)o Die Kniehebelglieder 18 und 18* hat der Anmelder ungeachtet des dazwischen befindlichen Kniegelenks 20 als eine einheitliche -"Gelenkviereckstrebo" behandelt (Bekanntmachungsschrift S„ 2 Zo 33/54 und 74/75) „ Ein "Gelenitviereck"
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im Sinne der bekanntgemachten Patentanmeldung und im Sinne des vom Bundespatentgericht neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist hiernach ein Gelenk-viereck? bei dem eine der vier Gelenkviereckstreben mit einem Zwischengelenk versehen und damit in sich beweglich isto Ob das in der Beschreibung des erteilten Patents hinreichend deutlich zu dem Ausdruck kommt, kann auf sich beruhen, da insoweit die Gründe des angefochtenen Urteils und die Gründe dieses Urteils an die Stel-
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le der Patentbeschreibung treten (vgl* dazu Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 5.* Aufl6 Rdn* 41 ? 42 zu § 13 PatG iiuNachWo)*
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Patenterteilungsbeschlusses bezog sich auf ein "Gelenkvieleck"? also auf eine Gelenkverbindung;, die beliebig viele Gelenkpunkte haben kann» Darin lag gegenüber dem bekanntgemachten Patentanspruch? der ein Gelenkviereck der soeben näher erläuterten Art betrafP eine Erweiterung,, der die zwischenzeitlich veröffentlichte Bekanntmachungsschrift der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung entgegenstand (vglo auch dazu das bereits erwähnte? zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 27o November 1969 - X ZR 15/66 -nDia-Rähmchen IVn)° Die vom Bundespatentgericht vorgenommene Änderung des Patentanspruchs war daher gebotene
Diese Änderung dient ebenso wie die vom Bundespatentgericht für notwendig erachteten weiteren Änderungen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch Aufnahme zusätzlicher konstruktiver Merkmale der Beseitigung der im Patenterteilungsverfahren vorgenommenen? verfahrensrechtlich unzulässigen Erweiterungen* Damit wird indes der Schutzu demfang des Patents nicht etwa auf den Wortlaut des bekanntgemachten Patentanspruchs ubeschränktu ? sondern lediglich auf den der bekanntgemachten Anmeldung zukommenden Schutzu demfang zurückgeführt (vgl* dazu wiederum das mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 27* Novem-
Die auf diesen Punkt beschränkte Berufung des Beklagten konnte mithin5 wie bereits an dieser Stelle ab-
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schließend zu bemerken ist, keinen Erfolg haben ,>
4 p Ge gen st and_ de P atent anSpruchs_ ^ des Streitpatents in der hiernach in vollem Umfange zugrunde zu legenden Fassung des angefochtenen Urteils ist eine Vorrichtung zur gleichmäßigen Tiefenhaltung des Schars von Anbaupflügen für mit Kraftheber ausgerüstete Schlepperj die folgende Merkmale aufweist?
(A) Die Vorrichtung verwendet ein Gelenkvierecko
(B) Das Gelenkviereck
(l) trägt den Pflug und ' (2) ist folgendermaßen ausgestaltet%
(a) Der obere Lenker ist
(al) oben an der Pflugkoppel ongolenkt?
(a2) mit seinem vorderen Ende auf der Kraft** heberwelle aufgekeilt9 (a3) kniehebelartig ausgebildet, wobei (a4) das vordere Kniehebelglied über dem Kraftheber-arm (vglo unten zu c2) auf der Kraftheberwelle aufgekeilt und (a5) das hintere Kniehebelglied in seiner Länge fest einstellbar ist«
(b) Der untere Lenker wird durch eine Zugstango gebildetj die ;
(bl) annähernd horizontal verläuft?
(b2) mit ihrem vorderen Ende etwa lotrecht unterhalb der Schlepperhinterradachse angelenkt ist9 (b3) mit ihrem hinteren Ende unten an der Pflugkoppel angelenkt ist0
(c) Der Kraftheber
(cl) geht frei auf seiner Hubwelle5
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(c2) besteht aus einem Kraftheberarm und einer Gelenkstrebe, die von der Zugstange (vglo oben zu b) spitzwinklig nach oben und vorn verläuft,
(c3) ist - durch die Gelenkstrebe - mit der Zugstange (vglo oben zu b) verbunden»
(C) Die gesamte Gelenkverbindung ist so ausgebildet, daß der Polpunkt hinter dem Anlenkpunkt der Zugstange (vgl» oben zu B b2) liegt»
II» Dieser Gegenstand war am Anmoldetage des Stroitpatents neu im Sinne des § 1 Abs» 1, § 2 PatG; er ist durchs keine, der_ vor_ dem_ Anmeldetag_ veröf fent 1 ichten_ Fnt-Jungen, neuheitshinderncl^yorweggenommen° Auf die erst nach dem Anmeldetag veröffentlichten Entgegenhaltungen braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da dem vorstehend bei I 4 dargelegten Gegenstand des Streitpatents nach den Ausführungen oben bei I 3 a die Priorität des Anmeldetages zukommt»
1o Di e_ deutsche^ Patentschrift^ 869_2J2 (ausgegebon am 2» März 1953) betrifft eine Dreipunktaufhängung für am Schlepper ansetzbare Geräte» Bei dieser Aufhängung soll es möglich sein, mit Hilfe der Krafthebel bzv;» des Krafthebers die unteren Anlenkpunkte des Geräts zwangsläufig zu heben und zu senken, insbesondere das Gerät in den Boden einzudrücken, ohne daß beim Arbeiten die Nickbewegungen des Schleppers auf das Gerät übertragen werden (Patentschrift S» 1 Zo 28 bis S» 2Z» 5). Nach der Lehre des Streitpatents soll dagegen gerade auch während des Betriebes jede Kippbewegung des Schleppers a\if den Pflug übertragen werden, eine gegensinnige Bo-
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wegung des Pflugschars auslÖsen und die Aufrechterhaltung des einmal eingestellten Tiefganges bewirken. Dem Streitpatent liegt daher eine andere Aufgabe zugrunde als der Aufhängung nach der deutschen Patentschrift 869 272„
Auch in der Ausgestaltung des Lenkersystems bestehen Unterschiede«, Die Gelenkverbindung, die in der deutschen Patentschrift 869 272 beschrieben und in der Figur 2 dargestellt wird, weist nur die Merkmale des Oberbegriffs des vom Bundespatentgericht neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf0 Der Kraftheber ist nicht freigehend0 Die Krafthebel $ sind nicht über den Koppelstangen 6 auf der Hubwelle des Krafthebers aufgekeilt « Sie sind durch einen Querträger 11 miteinander verbunden„ Dieser bildet in seiner Mitte eine Führung 12, in welcher ein Lenker 13 verschiebbar ist» Bei Nickbewegungen des Schleppers gleitet die Führung 12 auf dem Lenker 13 hin und her0 Die Nickbewegungen werden daher nicht auf das Anbaugerät übertragen, Die Lage des Polpunkts der Gelenkverbindung ist unter diesen Umständen für die Bewegungen des Anbaugorä-
2o In seinem Aufsatz^fZu^ dpr_ Tiefenhaltung
Schl epp er-Anbaugerät in der Zeitschrift ’'Grundlagen
der Landtechnik” Heft 3/1952 (Seiten 119 bis 128) behandelt Kurt Hain den Einfluß von Relativbewegungen von Schlepper und Anbaupflug infolge von Unebenheiten oder von wechselnder Tragfähigkeit des Ackerbodens auf die Tiefenführung des Pfluges, Im ersten Teil seiner Ausführungen schildert Hain die Verhältnisse bei Pflügen mit festem Gelenkanbaupunkt , Er findet hier 11 die bereits bekannte Tatsache” bestätigt, ’’daß die Anlenkung des einfachen Schwingpfluges zwischen den Achsen des Schleppers sich am günstigsten auswirkt” (S, 124 li«, Sp. letzter Absatz), Im Bild 14 auf
Seite 12.6 werden die Verhältnisse hei Gelenkviereck-Pflügen mit nicht parallelen Lenkern zeichnerisch dargestellt„ Der Polpunkt liegt in der Stellung a des Bildes 14 vor und in der Stellung b des Bildes 14 hinter der Schlepperhinterradachse 0 Das Gelenkviereck unterscheidet sich jedoch von dem des Streitpatents vor allen hinsichtlich der Anordnung der Zugstange und des Krafthebers. Bei der dargestellten Anordnung ändert die Pflugkoppel, wie das Bild zeigt, ihre Winkellage zur Fahrbahnebene nicht, so daß auch die Winkelstellung des Pfluges beim überfahren von Hügeln oder Mulden unverändert bleibt <, Sine gleichmäßige Tiefenhaltung des Schars wird somit, wie auch aus den dargestellten Schleppkurven der Pflugsohlen hervorgeht, bei den dargestellten Gelenkvierecken nicht erreicht« Bei der Stellung b ergeben sich ungünstigere Werte als bei der Stellung a (S, 125 re« Sp« erster Absatz)« Da bei der dargestellten Gelenkverbindung die Merkmale B 2 a4, a5, bl, b2, c2 und c3 des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 dos Streitpatents in der hier zu prüfenden Fassung (vgl« oben zu I 4) fehlen, kommt auch diese VorVeröffentlichung nicht als neuheitsschädlich in Betracht«
3» ln dem Auf satz_”Die_Entwicklung_yon_Anbausvstenen für_Schleppergerate aus sechsgliedrisen^kinematischen_Ketten1' in der Zeitschrift "Grundlagen der Landtechnik"
Heft 4/1953 (Seiten 65 bis 70) erörtert Kurt Hain auf den Seiten 66 ff. Anbausysterae mit ideellem Drehpunkt« Die in den Bildern 36 und 44 schematisch dargestellten Gelenkvielecke stimmen zwar hinsichtlich der Art der Gelenkkettenbildung weitgehend mit dem Gelenkviereck nach dem Streitpatent überein. Aus den Bildern und der dazugehörigen Beschreibung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Zugstange des Pfluges annähernd horizontal verlaufen und mit ihrem vorderen Ende etwa lotrecht unterhalb der
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Schlepperhinterradachse angelenkt sein soll (Merkmale B 2 bl und b2 oben zu I 4)» Es fehlt auch jeder Hinweis darauf, daß das vordere Kniehebelglied über dem Kraftheberarm auf der Kraftheberwelle aufgekeilt sein soll (Merkmal B 2 a4 oben zu I 4) <, Bei den dargestellten Gelenkvielecken liegt vor allem der - dort angegebene - Polpunkt der Gelenkverbindung weit vor der Schlepperhinterradachse. Auch diese Vorveröffentlichung konnte daher den Gegenstand des Patentanspruchs des Stroit patents in der hier zu prüfdenden Fassung nicht neuhoits-schädlich vorwegnehraen»
4o In dem Buch von Schilling, nLandmaschinen" 2„ Band iJSSSi wird auf Seite 66 im Bild 65/11 eine Pfluganlenkung gezeigt, die ein schnelles Einziehen des Pfluges beim An-pflügen ermöglichen solle Der Pflugkörper kann zu diesem Zweck mit Hilfe einer von Hand zu betätigenden Hcbolein-richtung mit der Spitze nach unten zeigend eingestellt werden« Nach Erreichen der vorgesehenen Furchentiefe nimmt das Schar seine NormalStellung ein0 Der Durchschnittsfachmann konnte, wie der gerichtliche Sachverständige nach näherer Prüfung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, am Anmeldetage des Streitpatents der Abbildung oder dem Text keine Einrichtung zur zwangsläufigen gleichmäßigen Tiefenhaltung des Pflugschars kein Überfahren von Bodenunebenheiten entnehmen„ Auch diese VorVeröffentlichung ist daher nicht neuheitsschadlicho
IIIo Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 - in der hier zu prüfenden Fassung (vglo oben zu X 4) - hat auch einen ^chnischen_Fortschritt gebracht„ Es besteht unter den Parteien kein Streit darüber, daß durch die im Patentanspruch 1 des Streitpatents vorgeschlagene Vorrichtung die Aufrechterhaltung eines gleichmäßigen, einmal
eingestellten Tiefgangs des Anbaupflugs auch bei Überfahren von Erhebungen oder Mulden gewährleistet wird»
Die Scharsohle stellt sich beim Überfahren von Erhebungen oder Mulden selbsttätig so ein, daß sie mit gleichbleibender Einschneidtiefe über die Erhöhungen und über den Grund der Mulden läuft» Das war mit keiner der in den entgegengehaltenen Druckschriften beschriebenen Gelenkverbindungen zu erreichen» Die Vorrichtung nach dem Streitpatent ist daher sämtlichen entgegengehaltenen Pflugverbindungen beim Arbeiten in unebenem Gelände technisch überlegen»
IVo Der technischen Lehre des vom Bundespatentge-richt neugefaßten Patentanspruchs 1 (vgl„ oben zu I 3 und 4) liegt auch eine das Können eines Durchschnittsfachmanns übersteigende, erfinderische Leistung zugrunde» Der Einfluß der Nickbewegungen des Schleppers auf den Anbaupflug bei dem überfahren von Hügeln und Mulden und die nachteiligen Auswirkungen der Nickbewegungen auf die Tiefenhaltung des Pflugschars waren in der Landtechnik, wie der gerichtliche Sachverständige unter Hinweis auf den Beitrag von Gommel “Über die Lage von Anbaugeräten am Schlepper“ in den “Berichten über Landtechnik“ Band XII 1948 (Seiten 87 bis 95) dargelegt hat, schon lange vor dem Anmeldetage des Streitpatents bekannt»
Es war jedoch bis zu dem Anmeldetage des Streitpatents nicht gelungen, die nachteiligen Auswirkungen der Nickbewegungen auf die Einschneidtiefe des Pflugschars in einer befriedigenden Weise auszuschalten»
Durch die in der deutschen Patentschrift 869 272 vorgeschlagene Aufhängung wird zwar die Übertragung der Nickbewegungen des Schleppers auf den Pflug durch den
Winkelwegausgleicher 12, 13, 15, 16 verhindert (vgl» dazu die Patentschrift So 2 Z» 121 - 123); es wird ihnen aber auch nicht zur Aufrechterhaltung einer gleichmäßigen Pinschneidtiefe entgegengewirkt» Die Bemühungen der Fachwelt zielten im übrigen, wie aus den Ausführungen von Gommel (aaO) und von Hain ("Grundlagen der Landtechnik" Heft 3/1952 So 119 ff) hervorgeht, darauf ab, den Einfluß der Nickbewegungen auf den Pflug möglichst gering zu halten o Dafür hatte sich bei der starren Aufhängung der Anbaupflüge, wie Gommel (aaO S0 SS) und Hain (aaO So 124) übereinstimmend betonen, die Anlenkung zwischen den Achsen des Schleppers als besonders zweckmäßig erwiesen, weil die Nickbewegungen dann nur eingeschränkt weitergegeben werden (vglo Gommel aaO S. 88)e Hieraus wurde von Gommel die Folgerung gezogen, daß auch bei einer beweglichen Aufhängung des Anbaupfluges der reelle Anbaupunkt oder - wo ein solcher nicht vorhanden ist - der ideelle Drehpunkt zweckmäßig zwischen die Schlepperachsen zu legen sei (aaO So 90, 93). Auch Hain hat in dem entgegengehaltenen Aufsatz in "Grundlagen der Landtechnik" Heft 4/1953 (S° 65 ff») den Polpunkt bei allen dort behandelten Änbausystemen , mit einer Pfluganlenkung an einen ideellen Drehpunkt zwischen die Schlepperradachsen gelegt» In dem Aufsatz "Grundlagen der Landtechnik" Heft 3/1952 geht Hain zwar bei einem Gelenkviereck-Pflug auch auf den Fall ein, daß der Polpunkt hinter der Hinterradachse des Schleppers liegt (Bild 14 So 126 Stellung b), kommt jedoch für diesen Fall - wegen der Anordnung des Gelenkvierecks - zu einem ungünstigen Ergebnis (aaO S» 125 re» Sp» Abs» 1).
Der Erfinder des Streitpatents hat demgegenüber einen ganz anderen Weg eingeschlagen» Er hat sich nicht darum bemüht, die Übertragung der Nickbewegungen dos
Schleppers auf den Pflug auszuschalten oder auf ein Mindestmaß zu begrenzen,, Er hat vielmehr die Nickbewegungen des Schleppers für eine sich selbst regelnde Einstellung des Pflugschars ausgenutzt. Der Stand der Technik am Anmeldetage des Streitpatents konnte dafür keine Anregung geben. Der Erfinder des Streitpatents mußte sich vielmehr von den bestehenden Vorstellungen frei machen, um zu einer neuen, besseren Lösung zu gelangen. Darin liegt eine das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigende erfinderische Leistung.
V. Der Gegenstand des vom Bundespatentgericht neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents erweist sich hiernach als patentfähig, so daß auch die Berufung der Klägerin insoweit keinen Erfolg haben konnte.
VI. Die Merkmale der erteilten Patentansprüche. 2 bis_4 sind weitgehend bereits in dem vom Bundespatentgericht neugefaßten Patentanspruch 1 des Streitpatents enthalten. Die erteilten Unteranspräche enthalten darüber hinaus nur noch die zusätzlichen Merkmale, daß der Kraftheberarm (11) und das vordere Kniehobelglied (18*) als starrer, in seinem Scheitel auf der Kraftheberwelle (10) angelenkter Winkelhobel ausgebildet sind und daß der Winkel zwischen den Kniohebelgliedorn (18, 18*) kleiner ist als derjenige zwischen dem Kraftheberarm (11) und der Zugstange (12) (erteilte Patentansprüche 2 und 3). Zur Klarstellung erschien es geboten, nur noch diese zusätzlichen Merkmale als Gegenstand von Unteransprüchen zu belassen. Der Anregung des Beklagten entsprechend sind dabei die bisherigen Unteransprüche 2 und 3 zugleich zu einem einzigen Unteranspruch zusammengefaßt worden.
Durch die Merkmale des neugefaßten Patentanspruchs 2 wird der Erfindungsgedanke des Hauptanspruchs in zweckmäßiger Weise weiter ausgestaltet, Der neue Patentanspruch 2 genügt den an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen und kann mithin als Untoranspruch zu dem vom Bundespatentgericht neugefaßten Hauptanspruch des Streitpatents hestehen bleiben,
VIIc Die Berufungen der Parteien mußten hiernach zurückgewiesen werden, die Berufung der Klägerin jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Patentansprüche 2 bis 4 des Streitpatents der in der Entscheidungsformel bezeichnete Patentanspruch 2 tritt.
Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Parteien bezieht, beruht auf § 42 Abs, 3 in Verbindung mit § 40 Abs» 2, § 36 q Abs, 1 Satz 2 PatG, Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz in seiner wirtschaftlichen Bedeutung für die Parteien und trägt für die Berufungsinstanz auch dem Umstand Rechnung, daß der Beklagte
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das Streitpatent bis zur mündlichen Verhandlung in der erteilten Fassung verteidigt hat»
Löscher
Claßen
Schneider
Ballhaus
Bruchhausen