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BGH · X ZR 71/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 71/14

Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das am 18. April 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Die Prozess-bevollmächtigten der Beklagten im zweiten Rechtszug haben mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 die von den Klägern mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterverfolgten Ansprüche innerhalb der noch laufenden Frist zur Begründung der Revision anerkannt.

DarmstadtVerordnungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
X ZR 71/14
vom 28. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das am 18. Juni 2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben und das am 25. April 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 Gründe:
1	Die	Kläger	verlangen	Ausgleichszahlungen	nach	Art.	7	Abs.	1	Buchst, c
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABI. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.).
-3-
2	Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Prozess-bevollmächtigten der Beklagten im zweiten Rechtszug haben mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 die von den Klägern mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterverfolgten Ansprüche innerhalb der noch laufenden Frist zur Begründung der Revision anerkannt. Die Kläger haben Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
3	Die Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - XZR 11/14, NJW-RR2014, 831 Rn. 7f.).
Meier-Beck
 Gröning
Grabinski
 Deichfuß
Kober-Dehm
 Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 25.04.2013 - 3 C 1655/12 (33) -LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.06.2014 - 7 S 114/13 -