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BGH · X ZR 70/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 70/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Es hatte die Vernehmung des Sachverständigen noch nicht angeordnet, sondern nur vorsorglich seine Ladung verfügt, und hatte sich die Anordnung seiner Vernehmung Vorbehalten. Oktober 1981 erstmals und ohne nähere Begründung gestellte Antrag der Beklagten, den Sachverständigen zur Vernehmung zu laden, noch die frühere sehr i’f tsätzliche Stellungnahme zu seinem Gutachten ließen auch nur eine allgemeine rechtlich erhebliche Fragerichtung (vgl. eben Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen über den Verlauf der Erprobung und die dabei zutage getretenen Produk-tionss törungen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FeststellunggerichtlichFirmaBerufungsgerichtSachverständigeMDR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 70/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Willy AflHH KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Peter A0Ü, BfliHHM Straße ■, Ej
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma KflHIH Uhren Fabrik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Hans	und	Alfried	RflB,	Jacob-K	JHHB-Straße 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
t
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert am 26. März 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 1983 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.226.962,50 DM
Gründe :
Die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der vertraglilchen Vereinbarungen der Parteien, des Eintritts der Fälligkeit sowie des Beginns und der Fortdauer des Verzugs der Beklagten getroffen und die rechtlichen Folgerungen,
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die es daraus gezogen hat, sind frei von Rechtsund Verfahrensfehlern. Insbesondere ist erhebliches Vorbringen der Beklagten nicht übergangen worden. Im Zusammenhang mit diesen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen ergeben sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen.
Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1978 - VI ZR 94/77 -, abgedruckt in MDR 1978, 829 Nr. 31, gibt keinen Anlaß, von der Ablehnung der Annahme abzusehen. Das Gericht war, nachdem der gerichtliche Sachverständige verstorben war, nicht genötigt, einen neuen Sachverständigen zu bestellen. Es hatte die Vernehmung des Sachverständigen noch nicht angeordnet, sondern nur vorsorglich seine Ladung verfügt, und hatte sich die Anordnung seiner Vernehmung Vorbehalten. Es bestand kein Anlaß, den Sachverständigen zu vernehmen. Denn weder der im Verhandlungstermin vom 12. Oktober 1981 erstmals und ohne nähere Begründung gestellte Antrag der Beklagten, den Sachverständigen zur Vernehmung zu laden, noch die frühere sehr i’f tsätzliche Stellungnahme zu seinem Gutachten ließen auch nur eine allgemeine rechtlich erhebliche Fragerichtung (vgl. BGH MDR 1981, 1014) erkennen; die Beklagte beanstandete vielmehr nur die Fragestellung des Beweissicherungsgerichts sowie einige Rechtsausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung - zutreffend - ohnehin nicht gestützt hat, nicht jedoch die von dem Berufungsgericht allein verwerteten tatsächli-
eben Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen über den Verlauf der Erprobung und die dabei zutage getretenen Produk-tionss törungen.
Brodeßer
 Ballhaus
Windisch
 von Albert
 Hesse