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BGH

Gericht: BGH

In einem Fall, in dem - wie hier - die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können, kann er Prozeßkostenhilfe nur beanspruchen, wenn es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, warum es auch diesen wirtschaftlich Beteiligten nicht zu demutbar wäre, die Kosten aufzubringen. Was den Oberkreisdirektor betrifft, folgt Unzu demutbarkeit insbesondere nicht aus den Überlegungen, die im Fall der Klage des Konkursverwalters der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Arbeitsverwaltung und von Sozialversicherungsträgern entgegenstehen können (hierzu BGHZ 119, 372, 377f.;BGH, Besohl, v.

Zitierte Normen: § 116 ZPO § 90 BSHG
KostenÜberlegunggeltenFallAnspruchwirtschaftlichMaltzahnProzeßkostenhilfeKläger

Volltext der Entscheidung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger ist als Nachlaßverwalter Partei kraft Amtes. In einem Fall, in dem - wie hier - die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können, kann er Prozeßkostenhilfe nur beanspruchen, wenn es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Als wirtschaftlich beteiligt sind der Verein Evangelisches Altenheim "G.	"	e.V.	als	Nachlaßgläubiger,	aber	auch der Oberkreisdirek-
tor des Rheinisch-Bergischen Kreises anzusehen, in dessen Interesse der Antragsteller in Prozeßstandschaft nach § 90 BSHG übergeleitete Ansprüche aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend macht, die keine Nachlaßverbindlichkeiten sind. Es ist nicht erkennbar, warum es auch diesen wirtschaftlich Beteiligten nicht zu demutbar wäre, die Kosten aufzubringen. Was den Oberkreisdirektor betrifft, folgt Unzu demutbarkeit insbesondere nicht aus den Überlegungen, die im
 Fall der Klage des Konkursverwalters der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Arbeitsverwaltung und von Sozialversicherungsträgern entgegenstehen können (hierzu BGHZ 119, 372, 377f.; BGH, Besohl, v. 27.9.1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40). Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß der Oberkreisdirektor, sofern er die übergeleiteten Ansprüche selbst geltend gemacht hätte, Kostenvergünstigungen grundsätzlich nicht hätte in Anspruch nehmen können.
Rogge	Maltzahn	Melullis
 Scharen
Keukenschrijver