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BGH · X ZR 69/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 69/93

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 37 02 716 {Streitpatents), das eine Badewanne betrifft und insgesamt 11 Ansprüche umfaßt. Sie ist der Auffassung, daß die geschützte Lehre gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, Die Lehre des Streitpatents in der verteidigten Fassung ist nicht patentfähig (§§ 1 Abs, 1, 4 Abs, 1 Satz 1 PatG); sie ergab sich im Prioritätszeitpunkt für einen Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik, Zur Lösung dieses Problems sieht das Streitpatent in seiner verteidigten Fassung vor, die Breite der Badewanne im Bereich ihres Fußendes durch einen auf der Vorderseite - mindestens teilweise - parallel zu den Langseiten der Wanne verlaufenden Rücksprung zu verkleinern. Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß ein Fachmann durchschnittlichen Könnens die Lehre des Streitpatents auf der Grundlage des Standes der Technik mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens im Prioritätszeitpunkt auffinden konnte, ohne erfinderisch tätig zu werden. a) Maßgeblicher Durchschnittsfachmann auf dem vom Streitpatent betroffenen Gebiet ist - wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt hat - ein Techniker, der Grundkenntnisse im Sanitärbereich besitzt und der darüber hinaus aufgrund seiner hervor, daß die Kleinraumwanne - im Gegensatz zu einer üblichen Rechteckwanne - auch dann hinter einer nach innen auf-schlagenden Tür aufgestellt werden kann, wenn der Abstand zwischen Tür und Wand kleiner ist als die normale Breite der Wanne, sofern die Scharnierachse der Tür nur im Bereich des Rücksprunges liegt. Aus den beiden ersten, am unteren Rand der Entgegenhaltung wiedergegebenen Grundrissen ist darüber hinaus ersichtlich, daß und auf weiche Weise der Rücksprung im Fußbereich genutzt werden kann, um die Wanne mit anderen Sanitäreinrichtungen, z.B. einem Waschtisch, so zu kombinieren, daß eine ausreichende Bewegungsfreiheit im Raum erhalten bleibt. Damit sind die wesentlichen Vorzüge eines Rücksprungs im Fußbereich der Wanne offenbart, die auch das Streitpatent für sich in Anspruch nimmt. aa) Daß die vorbekannte Wanne eine Länge von nur 130 cm besitzt, während sich das Streitpatent in seiner verteidigten Fassung auf Standardbadewannen mit einer Länge von 160 Nur diesem - und nicht einer bestimmten Länge der Wanne - schreibt die Druckschrift besondere Raumvorteile und eine günstige optische Wirkung bei der Gesamteinrichtung des Badezimmers zu. bb) Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich die vorbekannte "Kleinraumwanne E 1300” ansonsten allein durch die Form des Rücksprungs im Fußbereich, der im Stand der Technik als geradlinige Schräge, nach der Lehre des Streitpatents dagegen (mindestens teilweise) als Gerade ausgestaltet ist, die parallel zu den Langseiten des umreißenden Rechtecks verläuft und die Breite der Wanne um mindestens 10 % verringert (Merkmal (6 a, b)). Der (mindestens teilweise) parallele Verlauf des Rücksprungs nach dem Streitpatent führt dagegen dazu, daß der Wannenrand örtlich verbreitert ist, wodurch sich die AufStellfläche der Wanne entsprechend vergrößert. Der erzielte Raumgewinn ist folglich geringer, in jedem Fall jedoch nicht größer als er bei einem geradlinig schräg verlaufenden Rücksprung nach dem Vorbild des Standes der Technik bereits erreicht wird. Der Vorschlag, die vorbekannte Abschrägung durch eine andere Gestaltungsform, namentlich einen (mindestens teilweise) parallelen Rücksprung zu ersetzen, übersteigt indessen nicht das gestalterische Können des Durchschnitts!achmanns. Naheliegend ist die patentgemäße Abwandlung schließlich auch insoweit, als der parallele Rücksprung bei der Gesamteinrichtung des Badezimmers unter Umständen besondere Einbauvorteile eröffnet, die sich mit einem geradlinig schrägen Rücksprung nicht oder nicht in gleicher Weise erzielen ließen. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, was in der Patentschrift selbst allerdings keine ausdrückliche Erwähnung findet, kann an den parallel verlaufenden Teil des Rücksprungs, auch wenn sich dieser im Eckbereich des Raumes befindet, z.B. ein Vorwandelement angebaut werden, das ein wandhängendes WC oder dergleichen aufnimmt. Bei entsprechendem Grundriß des Raumes kann das Fußteil der Wanne überdies allseits bündig in eine Ecknische eingeschoben werden, während ein schräg verlaufender Rücksprung in derselben Einbausituation zu einem zwischen Wand und Wannenrand verbleibenden Freiraum führen würde, in den Schmutz und Spritzwasser geraten können. Der Fachmann, der sich vor eine Einbaulage gestellt sieht, in der der schräg verlaufende Rücksprung des Standes der Technik einen ansonsten zweckmäßigen Anbau weiterer Sanitäreinrichtungen im Fußbereich der Wanne ausschließt, gelangt jedoch naheliegend zu der Überlegung, den Rücksprung in geeigneter Weise umzugestalten. Kommt aufgrund der konkreten Raumverhältnisse nur ein Anbau parallel zu den Langseiten der Wanne in Betracht, liegt es für ihn auf der Hand, den Rücksprung dementsprechend parallel auszubilden, mag dies auch mit einer geringfügig vergrößerten Aufstellfläche und damit einem erhöhten Piatzbedarf für die Wanne selbst verbunden sein. Dies führte den Fachmann auch hier zwangsläufig dazu, statt des schrägen Rücksprungs einen parallelen Rücksprung vorzusehen, wenn dadurch in der konkreten Einbausituation allein ein bündiger Anschluß der Wanne an den gegebenen Grundriß gewährleistet wird. Daß der Rücksprung eine bestimmte räumliche Ausdehnung haben muß, um die angestrebten Raumvorteile zu erzielen, ist selbstverständlich und für den Fachmann unmittelbar naheliegend. aufzufinden war, kann ihnen aber nicht schlechthin und nicht in jedem Fall entnommen werden, insbesondere dann nicht, wenn der erzielte Markterfolg oder die verstrichene Zeitspanne darauf beruhen, daß der die patentierte Lehre nahelegende Stand der Technik bisher übersehen worden ist (Sen.Urt. v. 18,9,1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 - Elastische Bandage), Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, daß eine technische Lehre, für die der Stand der Technik dem Fachmann hinreichende Anregungen gibt, nicht allein wegen eines großen Markterfolges oder eines beträchtlichen zeitlichen Abstandes zwischen dem Stand der Technik und der Anmeldung des Patents dennoch als erfinderisch beurteilt werden kann (Senat - Elastische Bandage, aaO; BGH, Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß es sich bei der Lehre des Streitpatents um eine für den Fachmann naheliegende Abwandlung der vorbekannten "Kleinraumwanne E 1300" handelt.

Zitierte Normen: § 1 PatG § 110 ZPO
erfinderischFachmannStreitpatentbreitenRücksprungStreitpatentsWanneKleinraumwanneBadewannelehren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 69/93
Verkündet am:
12. Dezember 1995 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing.
Frhr, v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats {Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 9. März 1993 abgeändert.
Das deutsche Patent 37 02 716 wird für nichtig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 37 02 716 {Streitpatents), das eine Badewanne betrifft und insgesamt 11 Ansprüche umfaßt. Das Streitpatent ist am 30. Januar 1987 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität des parallelen Gebrauchsmusters 86 23 517 vom 2. September 1986 angemeldet worden. Patentanspruch 1 hat in der zuletzt verteidigten Fassung - ohne Bezugszeichen - folgenden Wortlaut:
’’Standardbadewanne mit einem Kopf- und einem Fußende, deren Außenseiten - in der Projektion auf die Aufstell-fläche gesehen - in der Umfangslinie eines die Wanne umreißenden Rechtecks liegen, wobei die Projektionslinien von Kopf- und Fußende mindestens teilweise auf den Schmalseiten des Rechtecks liegen und sich geradlinig und im rechten Winkel bis zur rückseitigen Langseite des Rechtecks erstrecken und wobei die die Projektionslinien von Kopf- und Fußende miteinander verbindende Projektionslinie der hinteren, geradlinigen Außenseite auf der gleichen Langseite des Rechtecks liegt, dadurch gekennzeichnet, daß der in der Projektion am weitesten vorn liegende Teil der Außenseite der Wanne im Bereich des Fußendes gegenüber dem genannten Rechteck einen mindestens teilweise parallel zu den Langseiten verlaufenden Rücksprung mit entsprechender Reduktion der Innenbreite der Wanne im Beinbereich aufweist, durch den die Breite der Wanne im Bereich des Fußendes um mindestens 10 % gegenüber der Breite des Rechtecks verringert ist.”
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Wegen der Patentansprüche 2-11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents. Sie ist der Auffassung, daß die geschützte Lehre gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das
 deutsche Patent 37 02 716 für nichtig zu erklären.
Zur Begründung stützt sich die Klägerin im wesentlichen auf die Druckschrift "Sanitäre Technik", 1962 (S. 171) und den erstmals im Berufungsverfahren vorgeiegten Werbeprospekt "Bad-Kollektion 88 5" der Firma aflHHBB*
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und beantragt deren Zurückweisung.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. Dieter	Ordinarius	für	Haustechnik und Bauphysik
 der Technischen Universität	ein	schriftliches	Gut-
achten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und ergänzt hat.
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Entscheidunqsqründe:
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg,
 Die Lehre des Streitpatents in der verteidigten Fassung ist nicht patentfähig (§§ 1 Abs, 1, 4 Abs, 1 Satz 1 PatG); sie ergab sich im Prioritätszeitpunkt für einen Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik,
I. Das Streitpatent betrifft eine Rechteckbadewanne, deren äußerer Umriß nach den einleitenden Erläuterungen der Patentbeschreibung üblicherweise eine Länge von 160-180 cm und eine Breite von 70-80 cm aufweist. Der Einbau solcher Standardbadewannen erweise sich - so wird in der Streitpatentschrift ausgeführt - als um so schwieriger, je kleiner die Grundfläche des Badezimmers sei. Insbesondere in Türnähe verbiete sich die Aufstellung einer Badewanne, wenn der Abstand zwischen Türkante und Wand-geringer sei als die Breitenabmessung der Wanne. Da in den entstehenden Nischen im allgemeinen keine anderen sanitären Einrichtungsgegenstände untergebracht werden könnten, bleibe vielfach ein Teil der ohnehin knappen Stellfläche ungenutzt. Bei der Gesamteinrichtung des Badezimmers ergäben sich häufig "Arrangements", die optisch nicht zufriedenstellend und technisch unvollkommen seien, weil man wegen des beschränkten Platzes "Kompromisse" in Kauf nehmen müsse (Sp. 1 Z, 14-36).
Dem Streitpatent liegt demgemäß das technische Problem zugrunde, eine Badewanne vorzuschlagen, die eine bessere Ausnutzung der verfügbaren Stellfläche bei gleichzeitig
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optisch vorteilhafteren "Arrangements” erlaubt (Sp. 2 Z. 47-51).
Zur Lösung dieses Problems sieht das Streitpatent in seiner verteidigten Fassung vor, die Breite der Badewanne im Bereich ihres Fußendes durch einen auf der Vorderseite - mindestens teilweise - parallel zu den Langseiten der Wanne verlaufenden Rücksprung zu verkleinern. Patentanspruch 1 hat dementsprechend folgende Merkmale:
(1) Standardbadewanne mit einem Kopf- und einem Fußende.
{2} Die Außenseiten von Kopf- und Fußende liegen - in der Projektion auf die AufStellfläche gesehen - in der Umfangslinie eines die Wanne umreißenden Rechtecks .
(3)	Die Projektionslinien von Kopf- und Fußende
(a)	liegen mindestens teilweise auf den Schmalseiten des Rechtecks,
{b) erstrecken sich geradlinig
 und
(c) im rechten Winkel bis zur rückseitigen Langseite des Rechtecks.
(4)	Die die Projektionslinien von Kopf- und Fußende miteinander verbindende Projektionslinie der hinteren geradlinigen Außenlinie liegt auf der gleichen Langseite des Rechtecks,
(5)	Der in der Projektion am weitesten vorn liegende Teil der Außenseite der Wanne weist im Bereich des Fußendes gegenüber dem umreißenden Rechteck einen Rücksprung auf,
(6)	Der Rücksprung
(a)	verläuft mindestens teilweise parallel zu den Langseiten des Rechtecks,
(b)	verringert die (Außen-)Breite der Wanne im Bereich des Fußendes um mindestens 10 % gegenüber der Breite des Rechtecks
 und
(c)	reduziert die Innenbreite der Wanne im Beinbereich,
 Nach den Angaben der Streitpatentschrift ermöglicht es die erfindungsgemäße Raumform, Badewannen üblicher Aomessun-gen auch an solchen Wänden aufzustellen, bei denen der Abstand zu der unmittelbar benachbarten Türkante deutlich kleiner ist als die maximale Breite der Wanne, Durch die bessere Ausnutzung ansonsten nicht verfügbarer Raumecken werde an anderer Stelle Grundfläche frei, die für die An-
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bringung weiterer Sanitäreinrichtungen verwendet werden könne, Die Untergliederung der Vorderseite der Badewanne durch einen Rücksprung lasse gleichzeitig eine optisch ansprechende Gestaltung des gesamten ’’Badezimmer-Arrangements" zu. Da der Rücksprung im Bereich des Fußendes vorgesehen sei und die Wanne im Bereich des Oberkörpers und Beckens eine nicht oder nur unwesentlich verringerte Breite behalte, werde der Badekomfort nicht beeinträchtigt. Das geringere Volumen im Beinbereich biete zudem den Vorteil einer Ersparnis von Wasser und Heizenergie (Sp. 2 Z. 56 bis Sp. 3 Z, 12).
II. 1. Die Lehre des Streitpatents ist neu (§ 3 Abs. 1 PatG). In keiner der Entgegenhaltungen ist eine Badewanne mit sämtlichen Merkmalen des verteidigten Patentanspruchs 1 vorbeschrieben. Auch die Klägerin zieht dies mit Recht nicht in Zweifel.
2. Der Gegenstand des Streitpatents beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Leistung. Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß ein Fachmann durchschnittlichen Könnens die Lehre des Streitpatents auf der Grundlage des Standes der Technik mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens im Prioritätszeitpunkt auffinden konnte, ohne erfinderisch tätig zu werden.
a) Maßgeblicher Durchschnittsfachmann auf dem vom Streitpatent betroffenen Gebiet ist - wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt hat - ein Techniker, der Grundkenntnisse im Sanitärbereich besitzt und der darüber hinaus aufgrund seiner
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Ausbildung oder seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist. in seine Überlegungen gestalterische Gesichtspunkte mit einzubeziehen. Anderenfalls bliebe unberücksichtigt, daß für Sanitäreinrichtungen neben ihrer rein technischen Funktion zunehmend ein auch optisch ansprechendes Design an Bedeutung gewonnen hat. Gestalterische Anforderungen waren - wie der Sachverständige bestätigt hat - bereits im Prioritätszeitpunkt zu erfüllen. Ein entsprechendes Grundlagenwissen war infolgedessen auch für den zur damaligen Zeit mit der Entwicklung einer neuen Raumform für eine Badewanne befaßten Fachmann unerläßlich.
b) Seiner Kenntnis ist u.a. die in der Zeitschrift "Sanitäre Technik”, 1962 (S. 171) beschriebene "Kleinraumwanne E 1300" zuzurechnen, die dem Gegenstand des Streitpatents bereits weitgehend entspricht. Die Druckschrift zeigt eine Rechteckwanne, deren Vorderseite im Bereich des Fußendes gegenüber dem die Außenkontur der Wanne umreißenden Rechteck einen Rücksprung aufweist, der zugleich die Innenbreite der Wanne im Beinbereich verringert- Der Rücksprung besitzt die Form einer etwa in der Mitte der Vorderseite beginnenden und geradlinig bis zu dem Ende des Fußbereichs fortlaufenden Schräge, die die äußere Breite der Wanne von 75 cm im Kopfbereich auf 50 cm am Fußende verengt. Im Text der Entgegenhaltung ist hierzu ausgeführt, die Abschrägung des Fußteils erlaube neue, raumnutzende Grundrißbildungen insbesondere für Kleinbäder um 2 qm Größe, wie sie im besonderen in Altbauwohnungen häufig zu finden seien. Verschiedene Grundrißdarstellungen, in denen jeweils herkömmliche BadeZimmereinrichtungen solchen mit einer "Kleinraumwanne E 1300” vergleichend gegenübergestellt sind, verdeutlichen dies. Aus ihnen geht
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hervor, daß die Kleinraumwanne - im Gegensatz zu einer üblichen Rechteckwanne - auch dann hinter einer nach innen auf-schlagenden Tür aufgestellt werden kann, wenn der Abstand zwischen Tür und Wand kleiner ist als die normale Breite der Wanne, sofern die Scharnierachse der Tür nur im Bereich des Rücksprunges liegt. Möglich ist dies, weil die Tür beim Öffnen in den Rücksprung der Wanne hineingeschwenkt werden kann. Die Vergleichsdarstellungen zeigen, daß zu dem Teil erst durch die platzsparende Anordnung der Wanne im Türbereich die Möglichkeit gegeben ist, Kleinbäder, in denen bisher lediglich eine Dusche untergebracht werden konnte, statt dessen mit einer Badewanne auszurüsten. Aus den beiden ersten, am unteren Rand der Entgegenhaltung wiedergegebenen Grundrissen ist darüber hinaus ersichtlich, daß und auf weiche Weise der Rücksprung im Fußbereich genutzt werden kann, um die Wanne mit anderen Sanitäreinrichtungen, z.B. einem Waschtisch, so zu kombinieren, daß eine ausreichende Bewegungsfreiheit im Raum erhalten bleibt. Gegenüber herkömmlichen Rechteckwannen - so heißt es im Text - füge sich die Kleinraumwanne optisch besser in den Raum ein und lasse das Badezimmer insgesamt größer erscheinen. Unter Hinweis auf die allgemeine Erfahrung, daß am Fußende weniger Breite erforderlich sei, wird schließlich dargelegt, daß eine Verkleinerung der Wanne den zusätzlichen Vorteil eines geringeren Wasserbedarfs biete. Damit sind die wesentlichen Vorzüge eines Rücksprungs im Fußbereich der Wanne offenbart, die auch das Streitpatent für sich in Anspruch nimmt.
aa) Daß die vorbekannte Wanne eine Länge von nur 130 cm besitzt, während sich das Streitpatent in seiner verteidigten Fassung auf Standardbadewannen mit einer Länge von 160
bis ISO cm bezieht, vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Zwar mag der Einwand der Beklagten zutreffen, daß es sich bei der ’’Kleinraumwanne E 1300” um eine "Sitz-" und nicht um eine ”Liegewanne" handelt. Sämtliche in der Entgegenhaltung hervorgehobenen Vorteile beruhen jedoch ausschließlich auf dem (schräg verlaufenden) Rücksprung im Fußbereich der Wanne. Nur diesem - und nicht einer bestimmten Länge der Wanne - schreibt die Druckschrift besondere Raumvorteile und eine günstige optische Wirkung bei der Gesamteinrichtung des Badezimmers zu. Der Fachmann ersieht daraus, daß der mit der vorgeschlagenen Abschrägung verbundene Nutzen grundsätzlich derselbe ist, unabhängig davon, ob es sich um eine (kürzere) "Sitzwanne” oder eine (längere) "Liegewanne” handelt. Auch für letztere wird er die beschriebene Raumform deshalb unmittelbar als vorteilhaft erkennen und in Erwägung ziehen.
bb) Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich die vorbekannte "Kleinraumwanne E 1300” ansonsten allein durch die Form des Rücksprungs im Fußbereich, der im Stand der Technik als geradlinige Schräge, nach der Lehre des Streitpatents dagegen (mindestens teilweise) als Gerade ausgestaltet ist, die parallel zu den Langseiten des umreißenden Rechtecks verläuft und die Breite der Wanne um mindestens 10 % verringert (Merkmal (6 a, b)). Um diese Abwandlung aufzufinden, bedurfte es für einen Fachmann durchschnittlichen Könnens im Prioritätszeitpunkt gleichfalls keiner Überlegungen von erfinderischem Rang.
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Im Hinblick auf die Raumersparnis bietet die Lehre des Streitpatents gegenüber dem Vorbekannten schon keine technischen Vorteile. Bei gleicher Größe des Wanneninnenraumes ist die AufStellfläche der Wanne am kleinsten, wenn die Außen-kontur der Wanne exakt dem durch den Rücksprung konisch verjüngten Innenraum folgt, wenn also der Wannenrand im Bereich des Rücksprungs gleichbleibend schmal um den Innenraum der Wanne verläuft. Bei der "Kleinraumwanne E 1300" ist dem konsequent Rechnung getragen. Der (mindestens teilweise) parallele Verlauf des Rücksprungs nach dem Streitpatent führt dagegen dazu, daß der Wannenrand örtlich verbreitert ist, wodurch sich die AufStellfläche der Wanne entsprechend vergrößert. Der erzielte Raumgewinn ist folglich geringer, in jedem Fall jedoch nicht größer als er bei einem geradlinig schräg verlaufenden Rücksprung nach dem Vorbild des Standes der Technik bereits erreicht wird. Erfährt aber der Stand der Technik insoweit keine Bereicherung, kann der Gesichtspunkt der Platzersparnis die Patentfähigkeit der Lehre des Streitpatents schon deshalb nicht begründen.
Eine überlegene Wirkung mag dem parallelen Rücksprung des Streitpatents zwar in ästhetischer Hinsicht zukommen.
Das gilt namentlich bei einer Kombination der patentgemäßen Badewanne mit anderen Sanitäreinrichtungen, wie dies beispielhaft in Figur 5 der Streitpatentschrift gezeigt ist.
Der Vorschlag, die vorbekannte Abschrägung durch eine andere Gestaltungsform, namentlich einen (mindestens teilweise) parallelen Rücksprung zu ersetzen, übersteigt indessen nicht das gestalterische Können des Durchschnitts!achmanns. Diese Auffassung teilt auch der gerichtliche Sachverständige.
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Naheliegend ist die patentgemäße Abwandlung schließlich auch insoweit, als der parallele Rücksprung bei der Gesamteinrichtung des Badezimmers unter Umständen besondere Einbauvorteile eröffnet, die sich mit einem geradlinig schrägen Rücksprung nicht oder nicht in gleicher Weise erzielen ließen. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, was in der Patentschrift selbst allerdings keine ausdrückliche Erwähnung findet, kann an den parallel verlaufenden Teil des Rücksprungs, auch wenn sich dieser im Eckbereich des Raumes befindet, z.B. ein Vorwandelement angebaut werden, das ein wandhängendes WC oder dergleichen aufnimmt. Bei entsprechendem Grundriß des Raumes kann das Fußteil der Wanne überdies allseits bündig in eine Ecknische eingeschoben werden, während ein schräg verlaufender Rücksprung in derselben Einbausituation zu einem zwischen Wand und Wannenrand verbleibenden Freiraum führen würde, in den Schmutz und Spritzwasser geraten können. Der Fachmann, der sich vor eine Einbaulage gestellt sieht, in der der schräg verlaufende Rücksprung des Standes der Technik einen ansonsten zweckmäßigen Anbau weiterer Sanitäreinrichtungen im Fußbereich der Wanne ausschließt, gelangt jedoch naheliegend zu der Überlegung, den Rücksprung in geeigneter Weise umzugestalten. Kommt aufgrund der konkreten Raumverhältnisse nur ein Anbau parallel zu den Langseiten der Wanne in Betracht, liegt es für ihn auf der Hand, den Rücksprung dementsprechend parallel auszubilden, mag dies auch mit einer geringfügig vergrößerten Aufstellfläche und damit einem erhöhten Piatzbedarf für die Wanne selbst verbunden sein. Das gleiche gilt, falls beim Einbau einer Wanne mit schrägem Rücksprung in eine Raumnische unerwünschte Freiräume verbleiben, die bei einem parallelen Rücksprung zu vermeiden wären. Hier kann der Fachmann im üb-
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rigen zusätzlich auf vielfache Beispiele im Stand der Technik zurückgreifen, wie sie etwa durch den vorveröffentlichten Hoesch-Prospekt “Baden und Duschen in schönster Form“ belegt werden. Danach war es im Sanitärbereich weithin geläufig, die Außenkontur von Sanitäreinrichtungen (Duschtassen und Badewannen), die in den Eckbereich eines Raumes eingebaut werden, den gegebenen Raumverhältnissen anzupassen. Dies führte den Fachmann auch hier zwangsläufig dazu, statt des schrägen Rücksprungs einen parallelen Rücksprung vorzusehen, wenn dadurch in der konkreten Einbausituation allein ein bündiger Anschluß der Wanne an den gegebenen Grundriß gewährleistet wird.
Die Bemessungsregel des Streitpatents, die Breite der Wanne im Fußbereich um mindestens 10 % zu verringern, enthält ebenfalls nichts Erfinderisches. Daß der Rücksprung eine bestimmte räumliche Ausdehnung haben muß, um die angestrebten Raumvorteile zu erzielen, ist selbstverständlich und für den Fachmann unmittelbar naheliegend.
c) An der vorstehenden Bewertung zur mangelnden Erfindungshöhe ändert weder der von der Beklagten behauptete Markterfolg mit den patentgemäßen Badewannen etwas noch der Umstand, daß seit der Veröffentlichung der Entgegenhaltung annähernd 25 Jahre vergangen sind, ohne daß die “Kleinraumwanne E 1300" von der Fachwelt in Richtung auf die Lehre des Streitpatents weiterentwickelt worden ist. Zwar handelt es sich hierbei um an sich zulässige Hilfserwägungen, die in die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einzubeziehen sein können. Ein Beweisanzeichen dafür, daß die geschützte Lehre für einen Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres
 
aufzufinden war, kann ihnen aber nicht schlechthin und nicht in jedem Fall entnommen werden, insbesondere dann nicht, wenn der erzielte Markterfolg oder die verstrichene Zeitspanne darauf beruhen, daß der die patentierte Lehre nahelegende Stand der Technik bisher übersehen worden ist (Sen.Urt. v. 18,9,1990 - X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 - Elastische Bandage), Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, daß eine technische Lehre, für die der Stand der Technik dem Fachmann hinreichende Anregungen gibt, nicht allein wegen eines großen Markterfolges oder eines beträchtlichen zeitlichen Abstandes zwischen dem Stand der Technik und der Anmeldung des Patents dennoch als erfinderisch beurteilt werden kann (Senat - Elastische Bandage, aaO; BGH,
Urt. v. 25.4.1963 - la ZR 34/63, GRUR 1963, 568, 559 - Wim-pernfärbestift). Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß es sich bei der Lehre des Streitpatents um eine für den Fachmann naheliegende Abwandlung der vorbekannten "Kleinraumwanne E 1300" handelt. Der geschäftliche Erfolg der Beklagten mit dem Patentgegenstand und das Alter der Entgegenhaltung können deshalb auch hier das Ergebnis mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht wenden.
3. Mit Patentanspruch 1 fallen zugleich die nachgeordne-ten Unteransprüche 2-11 des Streitpatents. Sie betreffen lediglich vorteilhafte Ausgestaltungen der im Hauptanspruch bezeichneten Vorrichtung, die keinen selbständig erfinderischen Gehalt aufweisen und weder für sich noch in Kombination mit Patentanspruch 1 erfinderisch sind. Gegenteiliges wird auch von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht.
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III* Nach allem ist das Streitpatent - unter Abänderung des angefochtenen Urteils - für nichtig zu erklären. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 110 Abs, 3 PatG, 91 Abs, 1 ZPO.
Rogge
 Melullis
Maltzahn
 Greiner
Broß